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RR.2019.141

Bundesstrafgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Interpolmeldung vom 18. April 2017 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Zusammenhang mit verschiedenen Betrugsdelikten (act. 6.1).

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte das kroatische Justizministerium ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 6.2).

C. Am 12. März 2018 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ei- nen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.3), welcher am 3. April 2018 vollzogen wurde (act. 6.5).

D. Am 4. April 2018 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernom- men, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an Kroatien nicht einverstan- den zu sein (act. 6.6).

E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 ersuchte A. um Haftentlassung (act. 6.30, 6.31). Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 liess das BJ A. eine Kautionsverein- barung zukommen (act. 6.34, 6.35, 6.36). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 liess A. dem BJ die unterzeichnete Kautionsvereinbarung zukommen (act. 6.37, 6.38). Per Telefax vom 25. April 2018 ordnete das BJ die umge- hende Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft an (act. 6.39).

F. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reichte A. die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 6.40). Mit Schreiben vom 3. August 2018 reichte A. zwei Arztzeugnisse ein (act. 6.41).

G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 liess das BJ der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») in Kopie die Ausliefe- rungsunterlagen zukommen. Es bat die GStA BE darum, mitzuteilen, ob sie beabsichtige, gestützt auf die Auslieferungsunterlagen gegen A. ein Straf- verfahren einzuleiten (act. 6.42). Mit Schreiben vom 4. März 2019 leitete die GStA BE die Anfrage des BJ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, weiter (act. 6.43). Mit Schreiben vom 11. März

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2019 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, dem BJ mit, dass nicht beabsichtigt werde, ein Strafverfahren ge- gen A. einzuleiten. Vielmehr erscheine die Auslieferung von A. gerechtfertigt (act. 6.44).

H. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 6.50).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 bewilligt das BJ die Ausliefe- rung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

J. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, mit Beschwerde vom

13. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Der Antrag des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 auf Auslieferung des Be- schwerdeführers sei abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer sei nicht an den kroatischen Staat auszuliefern.

K. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6).

L. Am 26. Juli 2019 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 9). Dies wurde dem BJ mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Be- schwerdegegner bestreitet die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht. Den eingereichten Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Zustel- lung des Auslieferungsentscheids erfolgt ist. Dieser datiert vom 13. Mai 2019, so dass von einer Zustellung frühestens am 14. Mai 2019 auszugehen ist. Die am 13. Juni 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht, ungeachtet der Behauptung des Beschwerdeführers, den Auslieferungsentscheid erst am 15. Mai 2019 erhalten zu haben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Das kroatische Justizministerium ersucht unter anderem um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Gemeindegerichts Zag- reb 13.-KO-683/13 vom 4. März 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Ge- spanschaftsgerichts Slavonski Brod Kz 208/14-7 vom 9. April 2015 im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Be- trugs.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch seinen kroatischen An- walt am 14. September 2017 einen Antrag auf Ausserkraftsetzung des Be- schlusses über die Einweisung des Verurteilten zum Vollzug der Freiheits- strafe gestellt. In der gleichen Angelegenheit sei auch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig, da im interessieren- den Verfahren elementare Verfahrensfehler vorgefallen seien. Insbesondere habe der ehemalige Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers, Mr. Sc. B., als Mitglied des Richtergremiums am 20. Dezember 2017 über eine Verfas- sungsklage des Beschwerdeführers mitentschieden, bei dem die Akte KO- 683/13 Teil gewesen sei (vgl. act. 9.2). Aus einem Schreiben des Rechtsan- walts Mr. Sc. B. an Rechtsanwalt C. vom 6. Mai 2014 gehe hervor, dass Rechtsanwalt Mr. Sc. B. den Beschwerdeführer im Fall mit der Aktennummer KO-683/13 vertreten habe (vgl. act. 9.1). Der kroatische Staat habe in sei- nem Auslieferungsersuchen weder die hängigen Verfahren noch die geltend gemachten Rügen des Beschwerdeführers erwähnt und gewürdigt, sondern lediglich Fragmente der Anklageschrift sowie eine Kopie des nicht rechts- kräftigen Urteils beigelegt. Die Handlungen der kroatischen Behörden ver- letzten nicht nur elementare Rechte des Beschwerdeführers, sondern seien willkürlich (act. 1 S. 3 f., act. 9 S. 2 f.).

E. 4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und ins- besondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Beziehen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zu- folge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 4.4 Wie der Beschwerdegegner mit Recht anführt, ist auf dem Urteil vom 4. März 2014 vermerkt, dass es am 9. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 6.2D). Weiter wird im Urteil vom 4. März 2014 als Verteidiger des Be- schwerdeführers D. aufgeführt (vgl. act. 6.2D). Die Vertretung im ober- instanzlichen Verfahren wurde gemäss den Angaben im Urteil vom 9. April 2015 von C. wahrgenommen (vgl. act. 6.2E). Ein Richter mit dem Namen B. ist weder im Urteil vom 4. März 2014 noch im Urteil vom 9. April 2015, auf welche sich das Auslieferungsersuchen stützt, als mitwirkend aufgeführt. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht

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glaubhaft zu machen, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt hätte.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Weiter ersucht das kroatische Justizministerium um Auslieferung des Be- schwerdeführers gestützt auf den Haftbefehl (Beschluss) des Gemeinde- strafgerichts Zagreb vom 23. November 2016, in Verbindung mit der Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Zagreb vom 31. März 2011 wegen Betrugs.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende Anklageschrift sei feh- lerhaft. Ausserdem sei die angeführte Anklageschrift entstanden, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung von Beweisanträgen zu geben. Damit liege ein Verfahrensmangel vor. Die Handlungen des kroati- schen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer seien willkürlich, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, Mängel zu rügen bzw. es sei davon auszugehen, dass diese nicht gehört würden (act. 1 S. 4, act. 9 S. 3).

E. 5.3 Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwie- gende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich er- scheinen liesse (Urteile 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise darzutun. Im Übrigen hat sich die ersuchte schweizerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu aus- zusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen.

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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E. 6.1 Schliesslich ersucht das kroatische Justizministerium um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf den Haftbefehl (Beschluss) des Amtsge- richts in Strafsachen Zagreb vom 3. Januar 2012 in Verbindung mit der An- klageschrift der Gemeindestaatsanwaltschaft in Rijeka vom 1. Februar 2011 wegen Betrugs.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Ausliefe- rung sei unzulässig, weil die Taten der schweizerischen Gerichtsbarkeit un- terlägen (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Besonderen Umstände, die eine Ausnahme zuliessen, lägen nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 IRSG). Weil die Staatsanwaltschaft Schaffhausen ein Ermittlungsverfahren wegen der in der Anklageschrift aufgeführten Betrugsdelikte eröffnet habe, verletze die Straf- verfolgung des Beschwerdeführers in Kroatien ausserdem den Grundsatz ne bis in idem. Die schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden hätten sich mit dem interessierenden Fall beschäftigt und seien zum Schluss gelangt, dass keine strafbare Handlung vorliege (act. 1 S. 5, act. 9 S. 4).

E. 6.3 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersu- chens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,

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Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 5.3).

Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1 IRSG), so kann für alle ausgeliefert werden (sog. akzessorische Aus- lieferung; Art. 36 Abs. 2 IRSG), obwohl sie zum Teil auch der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. BGE 109 Ib 317 E. 11f S. 328 f.). Dies entspricht dem Grundsatz, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Ge- samtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhal- tens erfolgen soll (GARRÉ, a.a.O., Art. 36 IRSG N. 7 mit Hinweisen).

E. 6.4.1 Unstreitig ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen zumindest teilweise (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Streitig ist, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist.

E. 6.4.2 Der Beschwerdegegner führt hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid im Wesentlichen an, dass die im Auslieferungsersuchen geschilder- ten Straftaten teilweise in Kroatien und in der Schweiz begangen worden seien. Opfer seien zumindest mehrheitlich kroatische Staatsbürger. Die je- weiligen Komplizen – welche prima facie als Mittäter gelten könnten – hätten ihren Tatbeitrag zu einem grossen Teil in oder von Kroatien aus geleistet. Der Verfolgte sei ebenfalls Kroate. Bei dieser Sachlage seien die kroatischen Behörden fraglos zuständig, sämtliche Straftaten strafrechtlich zu verfolgen. Demgegenüber wären die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden für diejenigen Teile des Sachverhalts, welche sich in Kroatien zugetragen hät- ten, grundsätzlich nicht zuständig (wenn dabei weder Täter noch Opfer die schweizerische Staatsangehörigkeit hätten).

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Die vom Beschwerdegegner angefragte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, komme zum Schluss, dass aus prozess- ökonomischen Gründen ein Ausnahmefall gemäss Art. 36 Abs. 1 IRSG vor- liege. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Sichtweise an. Einmal bestehe für einige der Sachverhalte schon ein rechtskräftiges Urteil. Was die in den beiden Anklageschriften aufgeführten zahlreichen Einzelsachverhalte anbelange, wären für eine Beurteilung der Strafbarkeit in einem schweizeri- schen Strafverfahren die Aussagen zahlreicher Geschädigter nötig. Eine Überführung dieser Zeugen in die Schweiz zwecks Befragung wäre, ebenso wie eine rechtshilfeweise Befragung durch die kroatischen Behörden, äus- serst umständlich.

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid des Beschwerdegegners nicht im Rahmen des weiten Ermes- sensspielraums ist, über den der Beschwerdegegner bei ihrem Entscheid verfügt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie wohne seit den 1990er-Jahren in der Schweiz. Hier befinde sich sein Lebensmittelpunkt und hier sei auch der Sitz des Familienunternehmens. Aus den Akten ergeben sich nur wenige Hinweise zum Verhältnis des Beschwerdeführers zum ersu- chenden Staat und zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist 1958 in Kroatien geboren (act. 6.1). Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Kroatien zu sein, aber sonst nichts mehr mit Kroatien am Hut zu haben. Er sei bereits im November 2012 nach Kroatien ausgeliefert worden und sei dort bis am 24. September 2014 in Untersuchungshaft gewesen. Nach seiner Entlassung habe ihn in Kroatien niemand medizinisch behandeln wollen. Er sei zwei Mal in der Notaufnahme abgelehnt worden. Daraufhin sei er im Juli 2015 in die Schweiz zurückge- kehrt (act. 6.6, 6.7). Aus einem Gesuch um Besuchsbewilligung und einem Haftentlassungsgesuch ergibt sich sodann, dass abgesehen von seiner Ehe- frau noch drei Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnen (act. 6.8, 6.9, 6.30, 6.31). Insbesondere ausgehend davon, dass der Be- schwerdeführer seine ersten 30 Lebensjahre in Kroatien verbracht hat, kann keine Rede davon sein, dass er, abgesehen von seiner Staatsangehörigkeit, keinen Bezug (mehr) zu Kroatien habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeklagten Sachverhalte hät- ten sich in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer einzig in der Schweiz zugetragen, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Anklageschrift vom

1. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer zusammen mit E. (wohnhaft in

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Zagreb [Kroatien], kroatische Staatsangehörige), F. (wohnhaft in Rijeka [Kro- atien], kroatische Staatsangehörige), G. (wohnhaft in Rijeka [Kroatien]), H. (wohnhaft in Zagreb [Kroatien]) und I. (wohnhaft in Tinjan [Kroatien]) ange- klagt. Die Anträge der Staatsanwaltschaft lassen darauf schliessen, dass die Zeugen bzw. Geschädigten zumindest mehrheitlich in Kroatien wohnhaft sind. Als Handlungsorte wird in der Regel sowohl die Schweiz als auch Kro- atien genannt (vgl. act. 6.2H). Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Auslieferungsentscheid entsprechend zutreffend fest, dass die im Ausliefe- rungsersuchen geschilderten Straftaten in Kroatien und in der Schweiz be- gangen worden seien und die jeweiligen Komplizen – welche prima facie als Mittäter gelten könnten – ihren Tatbeitrag zu einem grossen Teil in oder von Kroatien aus geleistet hätten. Der Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens liegt in Kroatien. Die Auslieferung ermöglicht somit eine Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens.

E. 6.5 Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Kroatien verstosse gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil sich die schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden mit dem interessierenden Fall beschäftigt hät- ten und zum Schluss gelangt seien, dass keine strafbare Handlung vorliege, entbehrt einer Grundlage. Das hierzu eingereichte Dokument datiert vom

24. Mai 2002 (act. 1.5). Es kann sich von vornherein nicht auf die hier vor- geworfenen Taten beziehen, die sich ab 2009 zugetragen haben sollen.

E. 6.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, ihm drohten in Kroatien Folter bzw. Gefahr für Leib und Leben.

Er habe mittels Arztzeugnis belegt, dass er einen Bauchwandbruch habe und dieser [während der Untersuchungshaft in Kroatien] durch staatliche Übergriffe erfolgt sei. Der Bauchwandbruch habe erst in der Schweiz, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Kroatien festgestellt werden können. Die kroatischen Behörden hätten ihm eine ärztliche Untersuchung verweigert, da er in Kroatien nicht krankenversichert gewesen sei. Die Aus- führungen seines Hausarztes stimmten mit seinen Aussagen überein. Das aktenkundige Arztzeugnis diene als Beweismittel für die gegen ihn ausge- übte Folter; im Übrigen hätte ein reines Gefälligkeitszeugnis für einen Arzt gravierende Konsequenzen. Ausserdem könne dem Bericht des Anti-Folter Komitees vom 2. Oktober 2018 entnommern werden, dass «physical ill-tre- atment» in Gefängnissen festgestellt worden seien. Damit sei bewiesen,

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dass der Staat Kroatien trotz Ratifizierung einschlägiger Übereinkommen Gewalt an Häftlingen ausübe (act. 1 S. 5 f.).

Er habe am 8. Juli 2019 und am 12. Juli 2019 von einer ihm unbekannten kroatischen Telefonnummer per SMS Drohungen gegen Leib und Leben er- halten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen die Drohungen Anzeige erstattet. Daraus gehe hervor, dass er mit ernsthaften Nachteilen für Leib und Leben zu rechnen habe, wenn er ausgeliefert werde. Er gehe davon aus, dass der kroatische Geheimdienst hinter den Drohungen stecke (act. 9 S. 4).

E. 7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung o- der Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

E. 7.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

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E. 7.4 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 7.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Kroatien – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Auslieferungen nach Kroatien werden grundsätzlich ohne Einho- lung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen be- willigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2007 vom 26. November 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom 11. Februar 2015; RR.2014.252 vom 20. November 2014; RR.2014.102 vom 3. Juni 2014; RR.2008.46 vom 22. April 2008). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedin- gungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

E. 7.6 Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid mit Recht fest, dass sich der Arzt im Arztzeugnis vom 20. April 2018 (act. 6.40A) einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützt. Der Beschwerdeführer vermag insofern daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der angeführte Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe betreffend Kroa- tien vom 2. Oktober 2018 (vgl. https://rm.coe.int/16808e2a0e, besucht am

29. Oktober 2019) bietet sodann keinen Anlass, von einer im Sinne von Art. 3 EMRK massgeblichen Verschlechterung der Haftbedingungen auszugehen und die bisherige Praxis in Frage zu stellen. Was die geltend gemachten Drohungen angeht, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die kroatischen Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden.

- 14 -

E. 7.7 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, weder hafterstehungs- noch trans- portfähig zu sein (act. 1 S. 6).

E. 8.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 699; vgl. hierzu etwa Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.2 [Russland]), ha- ben weder die Schweiz noch Kroatien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszu- stands des Verfolgten abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 m.w.H.). Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 8.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei weder haftersterstehungs- noch transportfähig, weshalb er nicht zuletzt aus der Auslieferungshaft ent- lassen worden sei, verkennt er, dass dies keinen Grund darstellt, das Aus- lieferungsersuchen abzulehnen. Der Vollzug der Auslieferung wäre aus fak- tischen Gründen aufzuschieben, wenn sich die auszuliefernde Person auf- grund ihres Zustandes exakt in diesem Zeitpunkt als nicht transportfähig er- weisen sollte (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 56 IRSG N. 9). Dabei ist zu beachten, dass besonders schonende Transportmöglich- keiten (z.B. Krankenwagen) ebenfalls in Betracht zu ziehen sind.

E. 8.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

- 15 -

E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Spezialitäts- grundsatzes. Er bringt vor, dass gegen ihn nicht nur wegen Landesverrats ermittelt werde, sondern gegen ihn wegen Landesverrats Anklage erhoben worden sei. Mit der Auslieferung riskiere er, wegen Landesverrats verurteilt zu werden. Eine Zustimmung für die Strafverfolgung wegen Landesverrats liege allerdings nicht vor, weshalb er nicht ausgeliefert werden könne (act. 1 S. 6).

E. 9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Kroatien – mit der Schweiz durch einen Auslieferungsvertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass Kroatien sich an die schweizerische Entscheidung über das kroatische Auslieferungsersuchen halten wird.

E. 9.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuo- nen-Martin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.141

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Sachverhalt:

A. Mit Interpolmeldung vom 18. April 2017 ersuchten die kroatischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des kroatischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Zusammenhang mit verschiedenen Betrugsdelikten (act. 6.1).

B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte das kroatische Justizministerium ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 6.2).

C. Am 12. März 2018 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ei- nen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.3), welcher am 3. April 2018 vollzogen wurde (act. 6.5).

D. Am 4. April 2018 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernom- men, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an Kroatien nicht einverstan- den zu sein (act. 6.6).

E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 ersuchte A. um Haftentlassung (act. 6.30, 6.31). Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 liess das BJ A. eine Kautionsverein- barung zukommen (act. 6.34, 6.35, 6.36). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 liess A. dem BJ die unterzeichnete Kautionsvereinbarung zukommen (act. 6.37, 6.38). Per Telefax vom 25. April 2018 ordnete das BJ die umge- hende Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft an (act. 6.39).

F. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reichte A. die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 6.40). Mit Schreiben vom 3. August 2018 reichte A. zwei Arztzeugnisse ein (act. 6.41).

G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 liess das BJ der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») in Kopie die Ausliefe- rungsunterlagen zukommen. Es bat die GStA BE darum, mitzuteilen, ob sie beabsichtige, gestützt auf die Auslieferungsunterlagen gegen A. ein Straf- verfahren einzuleiten (act. 6.42). Mit Schreiben vom 4. März 2019 leitete die GStA BE die Anfrage des BJ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, weiter (act. 6.43). Mit Schreiben vom 11. März

- 3 -

2019 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, dem BJ mit, dass nicht beabsichtigt werde, ein Strafverfahren ge- gen A. einzuleiten. Vielmehr erscheine die Auslieferung von A. gerechtfertigt (act. 6.44).

H. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 6.50).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 bewilligt das BJ die Ausliefe- rung von A. an Kroatien für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

J. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, mit Beschwerde vom

13. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Der Antrag des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 auf Auslieferung des Be- schwerdeführers sei abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer sei nicht an den kroatischen Staat auszuliefern.

K. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6).

L. Am 26. Juli 2019 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 9). Dies wurde dem BJ mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Be- schwerdegegner bestreitet die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht. Den eingereichten Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Zustel- lung des Auslieferungsentscheids erfolgt ist. Dieser datiert vom 13. Mai 2019, so dass von einer Zustellung frühestens am 14. Mai 2019 auszugehen ist. Die am 13. Juni 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht, ungeachtet der Behauptung des Beschwerdeführers, den Auslieferungsentscheid erst am 15. Mai 2019 erhalten zu haben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 5 -

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Das kroatische Justizministerium ersucht unter anderem um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Gemeindegerichts Zag- reb 13.-KO-683/13 vom 4. März 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Ge- spanschaftsgerichts Slavonski Brod Kz 208/14-7 vom 9. April 2015 im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Be- trugs.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch seinen kroatischen An- walt am 14. September 2017 einen Antrag auf Ausserkraftsetzung des Be- schlusses über die Einweisung des Verurteilten zum Vollzug der Freiheits- strafe gestellt. In der gleichen Angelegenheit sei auch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig, da im interessieren- den Verfahren elementare Verfahrensfehler vorgefallen seien. Insbesondere habe der ehemalige Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers, Mr. Sc. B., als Mitglied des Richtergremiums am 20. Dezember 2017 über eine Verfas- sungsklage des Beschwerdeführers mitentschieden, bei dem die Akte KO- 683/13 Teil gewesen sei (vgl. act. 9.2). Aus einem Schreiben des Rechtsan- walts Mr. Sc. B. an Rechtsanwalt C. vom 6. Mai 2014 gehe hervor, dass Rechtsanwalt Mr. Sc. B. den Beschwerdeführer im Fall mit der Aktennummer KO-683/13 vertreten habe (vgl. act. 9.1). Der kroatische Staat habe in sei- nem Auslieferungsersuchen weder die hängigen Verfahren noch die geltend gemachten Rügen des Beschwerdeführers erwähnt und gewürdigt, sondern lediglich Fragmente der Anklageschrift sowie eine Kopie des nicht rechts- kräftigen Urteils beigelegt. Die Handlungen der kroatischen Behörden ver- letzten nicht nur elementare Rechte des Beschwerdeführers, sondern seien willkürlich (act. 1 S. 3 f., act. 9 S. 2 f.).

4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und ins- besondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Beziehen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zu- folge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

4.4 Wie der Beschwerdegegner mit Recht anführt, ist auf dem Urteil vom 4. März 2014 vermerkt, dass es am 9. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 6.2D). Weiter wird im Urteil vom 4. März 2014 als Verteidiger des Be- schwerdeführers D. aufgeführt (vgl. act. 6.2D). Die Vertretung im ober- instanzlichen Verfahren wurde gemäss den Angaben im Urteil vom 9. April 2015 von C. wahrgenommen (vgl. act. 6.2E). Ein Richter mit dem Namen B. ist weder im Urteil vom 4. März 2014 noch im Urteil vom 9. April 2015, auf welche sich das Auslieferungsersuchen stützt, als mitwirkend aufgeführt. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun- gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht

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glaubhaft zu machen, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt hätte.

4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Weiter ersucht das kroatische Justizministerium um Auslieferung des Be- schwerdeführers gestützt auf den Haftbefehl (Beschluss) des Gemeinde- strafgerichts Zagreb vom 23. November 2016, in Verbindung mit der Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Zagreb vom 31. März 2011 wegen Betrugs.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die betreffende Anklageschrift sei feh- lerhaft. Ausserdem sei die angeführte Anklageschrift entstanden, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung von Beweisanträgen zu geben. Damit liege ein Verfahrensmangel vor. Die Handlungen des kroati- schen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer seien willkürlich, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, Mängel zu rügen bzw. es sei davon auszugehen, dass diese nicht gehört würden (act. 1 S. 4, act. 9 S. 3).

5.3 Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwie- gende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich er- scheinen liesse (Urteile 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht ansatzweise darzutun. Im Übrigen hat sich die ersuchte schweizerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu aus- zusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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6.

6.1 Schliesslich ersucht das kroatische Justizministerium um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf den Haftbefehl (Beschluss) des Amtsge- richts in Strafsachen Zagreb vom 3. Januar 2012 in Verbindung mit der An- klageschrift der Gemeindestaatsanwaltschaft in Rijeka vom 1. Februar 2011 wegen Betrugs.

6.2 Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Ausliefe- rung sei unzulässig, weil die Taten der schweizerischen Gerichtsbarkeit un- terlägen (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Besonderen Umstände, die eine Ausnahme zuliessen, lägen nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 IRSG). Weil die Staatsanwaltschaft Schaffhausen ein Ermittlungsverfahren wegen der in der Anklageschrift aufgeführten Betrugsdelikte eröffnet habe, verletze die Straf- verfolgung des Beschwerdeführers in Kroatien ausserdem den Grundsatz ne bis in idem. Die schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden hätten sich mit dem interessierenden Fall beschäftigt und seien zum Schluss gelangt, dass keine strafbare Handlung vorliege (act. 1 S. 5, act. 9 S. 4).

6.3 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersu- chens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,

- 9 -

Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 5.3).

Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1 IRSG), so kann für alle ausgeliefert werden (sog. akzessorische Aus- lieferung; Art. 36 Abs. 2 IRSG), obwohl sie zum Teil auch der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. BGE 109 Ib 317 E. 11f S. 328 f.). Dies entspricht dem Grundsatz, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Ge- samtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhal- tens erfolgen soll (GARRÉ, a.a.O., Art. 36 IRSG N. 7 mit Hinweisen).

6.4

6.4.1 Unstreitig ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen zumindest teilweise (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Streitig ist, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist.

6.4.2 Der Beschwerdegegner führt hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid im Wesentlichen an, dass die im Auslieferungsersuchen geschilder- ten Straftaten teilweise in Kroatien und in der Schweiz begangen worden seien. Opfer seien zumindest mehrheitlich kroatische Staatsbürger. Die je- weiligen Komplizen – welche prima facie als Mittäter gelten könnten – hätten ihren Tatbeitrag zu einem grossen Teil in oder von Kroatien aus geleistet. Der Verfolgte sei ebenfalls Kroate. Bei dieser Sachlage seien die kroatischen Behörden fraglos zuständig, sämtliche Straftaten strafrechtlich zu verfolgen. Demgegenüber wären die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden für diejenigen Teile des Sachverhalts, welche sich in Kroatien zugetragen hät- ten, grundsätzlich nicht zuständig (wenn dabei weder Täter noch Opfer die schweizerische Staatsangehörigkeit hätten).

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Die vom Beschwerdegegner angefragte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, komme zum Schluss, dass aus prozess- ökonomischen Gründen ein Ausnahmefall gemäss Art. 36 Abs. 1 IRSG vor- liege. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Sichtweise an. Einmal bestehe für einige der Sachverhalte schon ein rechtskräftiges Urteil. Was die in den beiden Anklageschriften aufgeführten zahlreichen Einzelsachverhalte anbelange, wären für eine Beurteilung der Strafbarkeit in einem schweizeri- schen Strafverfahren die Aussagen zahlreicher Geschädigter nötig. Eine Überführung dieser Zeugen in die Schweiz zwecks Befragung wäre, ebenso wie eine rechtshilfeweise Befragung durch die kroatischen Behörden, äus- serst umständlich.

6.4.3 Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid des Beschwerdegegners nicht im Rahmen des weiten Ermes- sensspielraums ist, über den der Beschwerdegegner bei ihrem Entscheid verfügt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie wohne seit den 1990er-Jahren in der Schweiz. Hier befinde sich sein Lebensmittelpunkt und hier sei auch der Sitz des Familienunternehmens. Aus den Akten ergeben sich nur wenige Hinweise zum Verhältnis des Beschwerdeführers zum ersu- chenden Staat und zur Schweiz. Der Beschwerdeführer ist 1958 in Kroatien geboren (act. 6.1). Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Kroatien zu sein, aber sonst nichts mehr mit Kroatien am Hut zu haben. Er sei bereits im November 2012 nach Kroatien ausgeliefert worden und sei dort bis am 24. September 2014 in Untersuchungshaft gewesen. Nach seiner Entlassung habe ihn in Kroatien niemand medizinisch behandeln wollen. Er sei zwei Mal in der Notaufnahme abgelehnt worden. Daraufhin sei er im Juli 2015 in die Schweiz zurückge- kehrt (act. 6.6, 6.7). Aus einem Gesuch um Besuchsbewilligung und einem Haftentlassungsgesuch ergibt sich sodann, dass abgesehen von seiner Ehe- frau noch drei Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnen (act. 6.8, 6.9, 6.30, 6.31). Insbesondere ausgehend davon, dass der Be- schwerdeführer seine ersten 30 Lebensjahre in Kroatien verbracht hat, kann keine Rede davon sein, dass er, abgesehen von seiner Staatsangehörigkeit, keinen Bezug (mehr) zu Kroatien habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeklagten Sachverhalte hät- ten sich in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer einzig in der Schweiz zugetragen, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Anklageschrift vom

1. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer zusammen mit E. (wohnhaft in

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Zagreb [Kroatien], kroatische Staatsangehörige), F. (wohnhaft in Rijeka [Kro- atien], kroatische Staatsangehörige), G. (wohnhaft in Rijeka [Kroatien]), H. (wohnhaft in Zagreb [Kroatien]) und I. (wohnhaft in Tinjan [Kroatien]) ange- klagt. Die Anträge der Staatsanwaltschaft lassen darauf schliessen, dass die Zeugen bzw. Geschädigten zumindest mehrheitlich in Kroatien wohnhaft sind. Als Handlungsorte wird in der Regel sowohl die Schweiz als auch Kro- atien genannt (vgl. act. 6.2H). Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Auslieferungsentscheid entsprechend zutreffend fest, dass die im Ausliefe- rungsersuchen geschilderten Straftaten in Kroatien und in der Schweiz be- gangen worden seien und die jeweiligen Komplizen – welche prima facie als Mittäter gelten könnten – ihren Tatbeitrag zu einem grossen Teil in oder von Kroatien aus geleistet hätten. Der Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens liegt in Kroatien. Die Auslieferung ermöglicht somit eine Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens.

6.5 Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Auslieferung an Kroatien verstosse gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil sich die schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden mit dem interessierenden Fall beschäftigt hät- ten und zum Schluss gelangt seien, dass keine strafbare Handlung vorliege, entbehrt einer Grundlage. Das hierzu eingereichte Dokument datiert vom

24. Mai 2002 (act. 1.5). Es kann sich von vornherein nicht auf die hier vor- geworfenen Taten beziehen, die sich ab 2009 zugetragen haben sollen.

6.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, ihm drohten in Kroatien Folter bzw. Gefahr für Leib und Leben.

Er habe mittels Arztzeugnis belegt, dass er einen Bauchwandbruch habe und dieser [während der Untersuchungshaft in Kroatien] durch staatliche Übergriffe erfolgt sei. Der Bauchwandbruch habe erst in der Schweiz, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in Kroatien festgestellt werden können. Die kroatischen Behörden hätten ihm eine ärztliche Untersuchung verweigert, da er in Kroatien nicht krankenversichert gewesen sei. Die Aus- führungen seines Hausarztes stimmten mit seinen Aussagen überein. Das aktenkundige Arztzeugnis diene als Beweismittel für die gegen ihn ausge- übte Folter; im Übrigen hätte ein reines Gefälligkeitszeugnis für einen Arzt gravierende Konsequenzen. Ausserdem könne dem Bericht des Anti-Folter Komitees vom 2. Oktober 2018 entnommern werden, dass «physical ill-tre- atment» in Gefängnissen festgestellt worden seien. Damit sei bewiesen,

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dass der Staat Kroatien trotz Ratifizierung einschlägiger Übereinkommen Gewalt an Häftlingen ausübe (act. 1 S. 5 f.).

Er habe am 8. Juli 2019 und am 12. Juli 2019 von einer ihm unbekannten kroatischen Telefonnummer per SMS Drohungen gegen Leib und Leben er- halten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen die Drohungen Anzeige erstattet. Daraus gehe hervor, dass er mit ernsthaften Nachteilen für Leib und Leben zu rechnen habe, wenn er ausgeliefert werde. Er gehe davon aus, dass der kroatische Geheimdienst hinter den Drohungen stecke (act. 9 S. 4).

7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung o- der Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

7.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

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7.4 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

7.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Kroatien – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Auslieferungen nach Kroatien werden grundsätzlich ohne Einho- lung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen be- willigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2007 vom 26. November 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom 11. Februar 2015; RR.2014.252 vom 20. November 2014; RR.2014.102 vom 3. Juni 2014; RR.2008.46 vom 22. April 2008). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedin- gungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

7.6 Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid mit Recht fest, dass sich der Arzt im Arztzeugnis vom 20. April 2018 (act. 6.40A) einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützt. Der Beschwerdeführer vermag insofern daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der angeführte Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe betreffend Kroa- tien vom 2. Oktober 2018 (vgl. https://rm.coe.int/16808e2a0e, besucht am

29. Oktober 2019) bietet sodann keinen Anlass, von einer im Sinne von Art. 3 EMRK massgeblichen Verschlechterung der Haftbedingungen auszugehen und die bisherige Praxis in Frage zu stellen. Was die geltend gemachten Drohungen angeht, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die kroatischen Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden.

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7.7 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, weder hafterstehungs- noch trans- portfähig zu sein (act. 1 S. 6).

8.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 699; vgl. hierzu etwa Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.2 [Russland]), ha- ben weder die Schweiz noch Kroatien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszu- stands des Verfolgten abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 m.w.H.). Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

8.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei weder haftersterstehungs- noch transportfähig, weshalb er nicht zuletzt aus der Auslieferungshaft ent- lassen worden sei, verkennt er, dass dies keinen Grund darstellt, das Aus- lieferungsersuchen abzulehnen. Der Vollzug der Auslieferung wäre aus fak- tischen Gründen aufzuschieben, wenn sich die auszuliefernde Person auf- grund ihres Zustandes exakt in diesem Zeitpunkt als nicht transportfähig er- weisen sollte (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 56 IRSG N. 9). Dabei ist zu beachten, dass besonders schonende Transportmöglich- keiten (z.B. Krankenwagen) ebenfalls in Betracht zu ziehen sind.

8.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Spezialitäts- grundsatzes. Er bringt vor, dass gegen ihn nicht nur wegen Landesverrats ermittelt werde, sondern gegen ihn wegen Landesverrats Anklage erhoben worden sei. Mit der Auslieferung riskiere er, wegen Landesverrats verurteilt zu werden. Eine Zustimmung für die Strafverfolgung wegen Landesverrats liege allerdings nicht vor, weshalb er nicht ausgeliefert werden könne (act. 1 S. 6).

9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Kroatien – mit der Schweiz durch einen Auslieferungsvertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass Kroatien sich an die schweizerische Entscheidung über das kroatische Auslieferungsersuchen halten wird.

9.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 30. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).