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RH.2019.24

Bundesstrafgericht · 2019-12-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») die Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrundeliegenden Straftaten.

B. Die von A. gegen den Entscheid vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 ab.

C. Die von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom

30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

D. Am 31. Oktober 2019 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.1).

E. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies das BJ ein Haftentlassungsge- such von A. ab (act. 2, 4.3).

F. A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, gelangt mit Be- schwerde vom 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung des Bundesamts für Justiz BJ vom 13. November 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auflagen und Hinterlegung einer Kaution aus der Haft zu entlassen.

unter Kosten und Entschädigungsfolge.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 4).

- 3 -

H. Mit Beschwerdereplik vom 12. Dezember 2019 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 5). Dies wurde dem BJ mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

- 4 -

E. 2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 13. November 2019, zugestellt am 20. November 2019, erhobene Beschwerde vom 2. De- zember 2019 erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 E. 3.1).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2; BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sein Le- bensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo nicht nur seine Familie wohnhaft, sondern zudem seine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Dass er, der aktuell weder hafterstehungs- noch transportfähig sei, bei einer Haftentlassung die Schweiz verlassen solle, sei in Anbetracht seines derzei- tigen Gesundheitszustands schlicht abwegig. Bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Auslieferungsentscheid liege kein rechts- kräftiger Sachentscheid vor, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Ausliefe- rung gestützt auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 bzw. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 nicht gestiegen sein könne. Weiter habe der Rechtsanwalt des Be- schwerdeführers in Kroatien zwischenzeitlich einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Zusammenhang mit dem Urteil des Gemeindegerichts für Strafsachen in Zagreb vom 4. März 2014 wegen Verjährung gestellt. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dennoch zum Schluss kommen sollte, dass das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen sei, dränge sich insbesondere unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers die Anordnung von Ersatzmass- nahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG auf. Die bereits ohnehin sehr geringe Fluchtgefahr könne diesfalls mittels Haftkaution oder Electronic Monitoring ausreichend minimiert werden.

E. 5.2 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hier lebenden Familie eine ef- fektive Beziehung zur Schweiz hat, wird nicht in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdegegner dennoch von Fluchtgefahr ausgeht, ist dies aber nicht zu beanstanden. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass ihn sein Gesundheitszustand daran hindert, sich der Auslieferung zu entziehen. Sodann soll der Beschwerdeführer zum Vollzug einer mehrjähri- gen Freiheitsstrafe wegen Betrugs und zur Strafverfolgung zahlreicher wei- terer Betrugsdelikte ausgeliefert werden. Bereits mit Ergehen des erstin- stanzlichen Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkre- tisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.2 am Ende). Mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners gerichteten Beschwerde am 30. Oktober 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung

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nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens weiter konkretisiert. Bei dieser Sachlage ist nach konstanter Praxis des Bundes- strafgerichts von einer deutlich erhöhten Fluchtmotivation auszugehen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012 E. 5.3; RH.2014.15 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4; RH.2015.9 vom 9. Juni 2015 E. 6.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.10 vom

11. August 2017 E. 3.3 und das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1C_414/2017 vom 30. August 2017 E. 1.2). Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen.

E. 5.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Angesichts der einfachen Mög- lichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Flucht- gefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom

23. Februar 2015 E. 5.2). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äus- sert sich der Beschwerdeführer nicht und er legt seine finanziellen Verhält- nisse auch nicht offen.

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er bringt vor, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er warte insbesondere weiterhin auf mindestens zwei Operationen am Herzen sowie an der Bauchwand. Der Ge- sundheitszustand habe sich seit seinem Hafteintritt stark verschlechtert. Seit Wochen klage er über zunehmende Schmerzen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei durch die kroatischen Behörden ein Gutachten bei einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen in Auftrag gegeben worden. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis ca. sechs bis neun Monate nach der Herzoperation als nicht verhandlungsfähig befunden werde.

Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit sei insbesondere in der falschen bzw. mangelnden medizinischen Versorgung im Gefängnis begründet. Aus dem aktuellen Arztbericht des zuständigen Gefängnisarztes vom 11. Dezember

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2019 gehe denn auch hervor, dass aufgrund der zunehmenden symptoma- tischen Bauchwandhernie dringlich weitere medizinische Abklärungen vor- genommen werden müssten. Der Bericht verdeutliche, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis derzeit nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

E. 6.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Recht vor, dass weder aus der geltend gemachten Notwendigkeit von weiteren Operationen noch aus einer behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer Herzoperation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine fehlende Hafterste- hungsfähigkeit geschlossen werden könne. Das Vorbringen des Beschwer- deführers in seiner Replik, das durch die kroatischen Behörden in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten vom 25. Juli 2019 bescheinige eine bereits gegenwärtig bestehende Verhandlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers, vermag an der Hafterstehungsfähigkeit ebenso wenig et- was zu ändern.

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 11. Dezember 2019 gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers zu zweifeln. Im Übrigen zeugt er davon, dass der Be- schwerdeführer im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch sorgfältig ab- geklärt wird. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten und in der Beschwerdeantwort erneuert, dass der Beschwerdegegner eine Verlegung in die Bewachungsstation unterstützen würde, wenn dies aus ge- sundheitlichen Gründen erforderlich werden sollte.

E. 6.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2019.24

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Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») die Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrundeliegenden Straftaten.

B. Die von A. gegen den Entscheid vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 ab.

C. Die von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom

30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

D. Am 31. Oktober 2019 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.1).

E. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies das BJ ein Haftentlassungsge- such von A. ab (act. 2, 4.3).

F. A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, gelangt mit Be- schwerde vom 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung des Bundesamts für Justiz BJ vom 13. November 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auflagen und Hinterlegung einer Kaution aus der Haft zu entlassen.

unter Kosten und Entschädigungsfolge.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 4).

- 3 -

H. Mit Beschwerdereplik vom 12. Dezember 2019 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 5). Dies wurde dem BJ mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

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2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 13. November 2019, zugestellt am 20. November 2019, erhobene Beschwerde vom 2. De- zember 2019 erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 E. 3.1).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2; BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sein Le- bensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo nicht nur seine Familie wohnhaft, sondern zudem seine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Dass er, der aktuell weder hafterstehungs- noch transportfähig sei, bei einer Haftentlassung die Schweiz verlassen solle, sei in Anbetracht seines derzei- tigen Gesundheitszustands schlicht abwegig. Bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Auslieferungsentscheid liege kein rechts- kräftiger Sachentscheid vor, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Ausliefe- rung gestützt auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 bzw. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 nicht gestiegen sein könne. Weiter habe der Rechtsanwalt des Be- schwerdeführers in Kroatien zwischenzeitlich einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Zusammenhang mit dem Urteil des Gemeindegerichts für Strafsachen in Zagreb vom 4. März 2014 wegen Verjährung gestellt. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dennoch zum Schluss kommen sollte, dass das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen sei, dränge sich insbesondere unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers die Anordnung von Ersatzmass- nahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG auf. Die bereits ohnehin sehr geringe Fluchtgefahr könne diesfalls mittels Haftkaution oder Electronic Monitoring ausreichend minimiert werden.

5.2 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hier lebenden Familie eine ef- fektive Beziehung zur Schweiz hat, wird nicht in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdegegner dennoch von Fluchtgefahr ausgeht, ist dies aber nicht zu beanstanden. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass ihn sein Gesundheitszustand daran hindert, sich der Auslieferung zu entziehen. Sodann soll der Beschwerdeführer zum Vollzug einer mehrjähri- gen Freiheitsstrafe wegen Betrugs und zur Strafverfolgung zahlreicher wei- terer Betrugsdelikte ausgeliefert werden. Bereits mit Ergehen des erstin- stanzlichen Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkre- tisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.2 am Ende). Mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners gerichteten Beschwerde am 30. Oktober 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung

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nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens weiter konkretisiert. Bei dieser Sachlage ist nach konstanter Praxis des Bundes- strafgerichts von einer deutlich erhöhten Fluchtmotivation auszugehen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012 E. 5.3; RH.2014.15 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4; RH.2015.9 vom 9. Juni 2015 E. 6.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.10 vom

11. August 2017 E. 3.3 und das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1C_414/2017 vom 30. August 2017 E. 1.2). Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen.

5.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Angesichts der einfachen Mög- lichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Flucht- gefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom

23. Februar 2015 E. 5.2). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äus- sert sich der Beschwerdeführer nicht und er legt seine finanziellen Verhält- nisse auch nicht offen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er bringt vor, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er warte insbesondere weiterhin auf mindestens zwei Operationen am Herzen sowie an der Bauchwand. Der Ge- sundheitszustand habe sich seit seinem Hafteintritt stark verschlechtert. Seit Wochen klage er über zunehmende Schmerzen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei durch die kroatischen Behörden ein Gutachten bei einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen in Auftrag gegeben worden. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis ca. sechs bis neun Monate nach der Herzoperation als nicht verhandlungsfähig befunden werde.

Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit sei insbesondere in der falschen bzw. mangelnden medizinischen Versorgung im Gefängnis begründet. Aus dem aktuellen Arztbericht des zuständigen Gefängnisarztes vom 11. Dezember

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2019 gehe denn auch hervor, dass aufgrund der zunehmenden symptoma- tischen Bauchwandhernie dringlich weitere medizinische Abklärungen vor- genommen werden müssten. Der Bericht verdeutliche, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis derzeit nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

6.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Recht vor, dass weder aus der geltend gemachten Notwendigkeit von weiteren Operationen noch aus einer behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer Herzoperation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine fehlende Hafterste- hungsfähigkeit geschlossen werden könne. Das Vorbringen des Beschwer- deführers in seiner Replik, das durch die kroatischen Behörden in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten vom 25. Juli 2019 bescheinige eine bereits gegenwärtig bestehende Verhandlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers, vermag an der Hafterstehungsfähigkeit ebenso wenig et- was zu ändern.

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 11. Dezember 2019 gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers zu zweifeln. Im Übrigen zeugt er davon, dass der Be- schwerdeführer im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch sorgfältig ab- geklärt wird. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten und in der Beschwerdeantwort erneuert, dass der Beschwerdegegner eine Verlegung in die Bewachungsstation unterstützen würde, wenn dies aus ge- sundheitlichen Gründen erforderlich werden sollte.

6.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).