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RH.2019.14

Bundesstrafgericht · 2019-07-18 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Feb- ruar 2018 ersuchte Italien um Fahndung und Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten wegen Betäubungsmit- teldelikten (act. 3.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 18. Juni 2019 wurde B. am 19. Juni 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. Juni 2019 widersetzte sich B. einer vereinfachten Ausliefe- rung nach Italien. Weiter gab er an, er heisse A. und wisse nicht, wer B. sei. Er gab jedoch zu, mit der im italienischen Ersuchen erwähnten Person iden- tisch zu sein (act. 3.4).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 3.4).

D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersuchte das italienische Justizministerium formell um Auslieferung von B. (act. 3.9) und legte dem Ersuchen das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 bei, mit welchem B. wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Mo- naten verurteilt wurde (act. 3.9). Am 2. Juli 2019 wurde A. zum italienischen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er bestätigte, mit der im Ersuchen er- wähnten Person identisch zu sein und sich erneut gegen die vereinfachte Auslieferung nach Italien aussprach (act. 3.11).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 1. Juli 2019 Beschwerde er- heben. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, um Entlassung aus der Haft sowie um Zusprechung einer Haftentschädigung von Fr. 2'500.--. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 beantragt das BJ die Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Das Schreiben von A. vom 11. Juli 2019, mit welchem er

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sich zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen liess, wurde dem BJ am da- rauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28-52, 193 ff.).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun-

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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 schriftlich eröffnet (act. 1.2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.4 vom

E. 3.2 Im Falle einer Auslieferung nach Italien droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren. Der Beschwer- deführer befand sich zum Verhaftungszeitpunkt lediglich auf Durchreise und seinen Angaben zufolge hat er zur Schweiz keinen Bezug (act. 3.3, S. 3; act. 4, S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 gab der Be- schwerdeführer an, seinen festen Wohnsitz in Albanien zu haben (act. 3.3, S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung am 12. Juni 1998 eine Woche später aus dem italienischen Gefängnis geflohen ist, ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen. Der Auslieferungshaftbefehl ist diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr bringt er vor, dass die Auslieferung an Italien aus diversen Gründen offensichtlich unzulässig sei. Auf die einzelnen Vorbringen ist im Nachfolgenden näher einzugehen, sofern sich diese nicht gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des italieni- schen Auslieferungsbegehrens richten und erst im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu berücksichtigen sein werden.

4.

4.1 Das vom Beschwerdeführer zunächst (und neu) vorgebrachte Argument, wonach er mit im Ersuchen erwähnten B. nicht identisch sei, überzeugt nicht. Der von der Polizei vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Beschwerdeführer mit B. identisch ist. Dass das Ergebnis des Ab- gleichs dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht vorgelegt worden ist, vermag an Annahme der Personalidentität nichts zu ändern. Der Beschwer- deführer wurde mit dem Abgleich des Fingerabdrucks anlässlich der ersten Einvernahme mündlich konfrontiert und er stellte dies nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer ist bei den italienischen Behörden unter dem Aliasnamen D. registriert (act. 3.9, Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Ja- nuar 2017). Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. oder A. ebenfalls Aliasnamen des Beschwerdeführers sind. Jedenfalls bestritt der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Personalidentität nicht und be- stätigte sogar anlässlich der Einvernahmen vom 19. Juni und 2. Juli 2019, mit im Ersuchen genannten B. identisch und vor ungefähr 20 Jahren aus

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einem italienischen Gefängnis geflüchtet zu sein (act. 3.3, S. 2 f.; act. 3.11, S. 2). Die zweite Bestätigung erfolgte im Beisein seines damaligen Rechts- beistandes.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Freiheitsstrafe von

E. 5 April 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

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E. 5.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädi- gung (act. 1, S. 5).

E. 5.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Aus- lieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

E. 5.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädi- gungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Ausliefe- rungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295, RP.2016.73 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den diesbezügli- chen Antrag ist nicht einzutreten.

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6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2019.35, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie selbst und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu bele- gen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

7.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such RP.2019.35 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen.

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der möglichen finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ist die

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Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 9 Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2; BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

E. 11 Jahren und 4 Monaten verurteilt (act. 3.9). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Datum «11. Mai 2000» betrifft lediglich die Bestätigung seitens des Ufficio Esecuzione Penale, in welcher festgehalten wurde, dass B. nach sei- ner Verhaftung am 12. Juni 1998 am 20. Juni 1998 aus der Haft geflohen sei und deshalb als flüchtig («latitante») gelte (act. 3.9). Gemäss dem Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Januar 2017 ist das Urteil vom

17. November 1999 am 20. April 2000 in Rechtskraft erwachsen (act. 3.9, Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Januar 2017). In diesem Sinne wurde in der SIRENE Mitteilung als «Date of decision» der 20. April 2000 aufgenommen (act. 3.1). Dies ist nicht zu beanstanden und stellt kei- nen Grund dar, der die Auslieferung als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen lässt. Jedenfalls legte der Beschwerdegeg- ner seinem Auslieferungshaftbefehl richtigerweise das rechtskräftige Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 zugrunde. Das Vorbringen stösst ins Leere.

4.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG ist die Auslieferung unter Vorbehalt ausreichen- der Zusicherung abzulehnen, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zusteht. Dass dem Beschwerdeführer in Italien die Mindestrechte nicht gewährt worden sein sollen, ist nicht zu erken- nen. Zum einen widerspricht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, den vorliegenden Akten. Aus dem Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 geht hervor, dass die Interessen des Beschwerdeführers im Strafverfahren von Rechts- anwalt C. aus Genua wahrgenommen wurden und er anlässlich der Ver- handlung auf Freispruch, eventualiter auf geringere Strafe plädiert hatte (act. 3.9, Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999, S. 5). Ob Deutschland und Luxemburg allfällige Auslieferungsersuchen abgelehnt ha- ben sollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und ist zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde nicht von Bedeutung. Zum anderen war der Beschwerde- führer seit 1998 flüchtig und befand sich seinen Angaben zufolge seit der Flucht aus dem Gefängnis nicht mehr in Italien (act. 3.3, S. 3). Da der Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers den italienischen Behörden unbekannt

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war, konnte ihm das Urteil vom 17. November 1999 nicht zugestellt werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist, sieht Art. 3 Ziff. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum EAUe vor, dass die Kenntnisnahme durch die verfolgte Partei vom Abwesenheitsurteil im ersuchten Staat nicht als förmli- che Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren im ersuchenden Staat gilt. Im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien, wird ihm das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 zu eröffnen sein. Nach dem Gesagten erscheint die Auslieferung des Beschwerdeführers le- diglich aufgrund des Umstandes, dass er in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde, welches im Übrigen auch die Schweiz kennt (vgl. Art. 366 ff. StPO) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG.

4.4 Ebenso wenig überzeugt das Argument, der Beschwerdeführer habe die Freiheitsstrafe bereits in Luxemburg verbüsst. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird in der SIRENE Mitteilung lediglich aufgeführt, dass er sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der SIRENE Mitteilung am 16. Februar 2018 in Luxemburg in Haft befunden hat. Indes geht weder aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten hervor, wie lange und weshalb der Beschwerdeführer in Luxemburg inhaftiert war. Ent- sprechend kann nicht festgestellt werden, ob er dort die in Italien ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten vollständig verbüsst hat, wie dies von ihm vorliegend behauptet wird.

4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach der Auslie- ferung der Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung entgegen- stünde, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei grundsätzlich um Ele- mente der Begründetheit des Auslieferungsersuchens handelt, die nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.3 vom

21. Februar 2019 E. 2.1.1 und E. 3; RH.2014.16 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2). Wie es sich vorliegend im Einzelnen verhält, ist angesichts des An- fechtungsgegenstandes nicht zu prüfen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Auslieferung deswegen als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren wäre. Gemäss der SIRENE Mitteilung vom 16. Februar 2018 sowie dem dem Auslieferungsersuchen beigelegten Ordine di esecuzione per la carcerazi- one vom 25. Januar 2017 ist das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 am 20. April 2000 in Rechtskraft erwachsen (act. 3.9). Für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren gilt in der Schweiz eine Vollstreckungsverjährung von 25 Jahren, mithin ist die Verur- teilung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich voll- streckbar. Da auch im Abwesenheitsverfahren ergangene Urteile den Eintritt

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der Verfolgungsverjährung unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 63), ist prima facie davon auszugehen, dass die Ver- folgungsverjährung vorliegend nicht mehr eintreten kann (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).

4.6 Nachdem sich der hier angefochtene Haftbefehl lediglich auf das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 stützt (act. 1.2), braucht auf die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien nicht einge- gangen zu werden. Im Übrigen ist der Handel im Umfang von mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und in Zusammenwirkung von mehreren Personen, wofür der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 verurteilt wurde, auch in der Schweiz strafbar und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG).

4.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind zum gegenwärtigen Zeit- punkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.

5.

E. 14 Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., c/o Kantonalgefängnis, vertreten durch Rechts- anwältin Kerstin Friedrich,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2019.14 Nebenverfahren: RP.2019.35

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Feb- ruar 2018 ersuchte Italien um Fahndung und Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen B. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten wegen Betäubungsmit- teldelikten (act. 3.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 18. Juni 2019 wurde B. am 19. Juni 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. Juni 2019 widersetzte sich B. einer vereinfachten Ausliefe- rung nach Italien. Weiter gab er an, er heisse A. und wisse nicht, wer B. sei. Er gab jedoch zu, mit der im italienischen Ersuchen erwähnten Person iden- tisch zu sein (act. 3.4).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 3.4).

D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersuchte das italienische Justizministerium formell um Auslieferung von B. (act. 3.9) und legte dem Ersuchen das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 bei, mit welchem B. wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Mo- naten verurteilt wurde (act. 3.9). Am 2. Juli 2019 wurde A. zum italienischen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er bestätigte, mit der im Ersuchen er- wähnten Person identisch zu sein und sich erneut gegen die vereinfachte Auslieferung nach Italien aussprach (act. 3.11).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 1. Juli 2019 Beschwerde er- heben. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, um Entlassung aus der Haft sowie um Zusprechung einer Haftentschädigung von Fr. 2'500.--. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 beantragt das BJ die Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Das Schreiben von A. vom 11. Juli 2019, mit welchem er

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sich zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen liess, wurde dem BJ am da- rauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28-52, 193 ff.). 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun-

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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 schriftlich eröffnet (act. 1.2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.4 vom

5. April 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

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9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2; BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

3.2 Im Falle einer Auslieferung nach Italien droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren. Der Beschwer- deführer befand sich zum Verhaftungszeitpunkt lediglich auf Durchreise und seinen Angaben zufolge hat er zur Schweiz keinen Bezug (act. 3.3, S. 3; act. 4, S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 gab der Be- schwerdeführer an, seinen festen Wohnsitz in Albanien zu haben (act. 3.3, S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung am 12. Juni 1998 eine Woche später aus dem italienischen Gefängnis geflohen ist, ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen. Der Auslieferungshaftbefehl ist diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr bringt er vor, dass die Auslieferung an Italien aus diversen Gründen offensichtlich unzulässig sei. Auf die einzelnen Vorbringen ist im Nachfolgenden näher einzugehen, sofern sich diese nicht gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des italieni- schen Auslieferungsbegehrens richten und erst im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu berücksichtigen sein werden.

4.

4.1 Das vom Beschwerdeführer zunächst (und neu) vorgebrachte Argument, wonach er mit im Ersuchen erwähnten B. nicht identisch sei, überzeugt nicht. Der von der Polizei vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Beschwerdeführer mit B. identisch ist. Dass das Ergebnis des Ab- gleichs dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht vorgelegt worden ist, vermag an Annahme der Personalidentität nichts zu ändern. Der Beschwer- deführer wurde mit dem Abgleich des Fingerabdrucks anlässlich der ersten Einvernahme mündlich konfrontiert und er stellte dies nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer ist bei den italienischen Behörden unter dem Aliasnamen D. registriert (act. 3.9, Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Ja- nuar 2017). Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. oder A. ebenfalls Aliasnamen des Beschwerdeführers sind. Jedenfalls bestritt der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Personalidentität nicht und be- stätigte sogar anlässlich der Einvernahmen vom 19. Juni und 2. Juli 2019, mit im Ersuchen genannten B. identisch und vor ungefähr 20 Jahren aus

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einem italienischen Gefängnis geflüchtet zu sein (act. 3.3, S. 2 f.; act. 3.11, S. 2). Die zweite Bestätigung erfolgte im Beisein seines damaligen Rechts- beistandes.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten verurteilt (act. 3.9). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Datum «11. Mai 2000» betrifft lediglich die Bestätigung seitens des Ufficio Esecuzione Penale, in welcher festgehalten wurde, dass B. nach sei- ner Verhaftung am 12. Juni 1998 am 20. Juni 1998 aus der Haft geflohen sei und deshalb als flüchtig («latitante») gelte (act. 3.9). Gemäss dem Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Januar 2017 ist das Urteil vom

17. November 1999 am 20. April 2000 in Rechtskraft erwachsen (act. 3.9, Ordine di esecuzione per la carcerazione vom 25. Januar 2017). In diesem Sinne wurde in der SIRENE Mitteilung als «Date of decision» der 20. April 2000 aufgenommen (act. 3.1). Dies ist nicht zu beanstanden und stellt kei- nen Grund dar, der die Auslieferung als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen lässt. Jedenfalls legte der Beschwerdegeg- ner seinem Auslieferungshaftbefehl richtigerweise das rechtskräftige Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 zugrunde. Das Vorbringen stösst ins Leere.

4.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG ist die Auslieferung unter Vorbehalt ausreichen- der Zusicherung abzulehnen, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zusteht. Dass dem Beschwerdeführer in Italien die Mindestrechte nicht gewährt worden sein sollen, ist nicht zu erken- nen. Zum einen widerspricht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, den vorliegenden Akten. Aus dem Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 geht hervor, dass die Interessen des Beschwerdeführers im Strafverfahren von Rechts- anwalt C. aus Genua wahrgenommen wurden und er anlässlich der Ver- handlung auf Freispruch, eventualiter auf geringere Strafe plädiert hatte (act. 3.9, Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999, S. 5). Ob Deutschland und Luxemburg allfällige Auslieferungsersuchen abgelehnt ha- ben sollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und ist zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde nicht von Bedeutung. Zum anderen war der Beschwerde- führer seit 1998 flüchtig und befand sich seinen Angaben zufolge seit der Flucht aus dem Gefängnis nicht mehr in Italien (act. 3.3, S. 3). Da der Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers den italienischen Behörden unbekannt

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war, konnte ihm das Urteil vom 17. November 1999 nicht zugestellt werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist, sieht Art. 3 Ziff. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum EAUe vor, dass die Kenntnisnahme durch die verfolgte Partei vom Abwesenheitsurteil im ersuchten Staat nicht als förmli- che Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren im ersuchenden Staat gilt. Im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien, wird ihm das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 zu eröffnen sein. Nach dem Gesagten erscheint die Auslieferung des Beschwerdeführers le- diglich aufgrund des Umstandes, dass er in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde, welches im Übrigen auch die Schweiz kennt (vgl. Art. 366 ff. StPO) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG.

4.4 Ebenso wenig überzeugt das Argument, der Beschwerdeführer habe die Freiheitsstrafe bereits in Luxemburg verbüsst. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird in der SIRENE Mitteilung lediglich aufgeführt, dass er sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der SIRENE Mitteilung am 16. Februar 2018 in Luxemburg in Haft befunden hat. Indes geht weder aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten hervor, wie lange und weshalb der Beschwerdeführer in Luxemburg inhaftiert war. Ent- sprechend kann nicht festgestellt werden, ob er dort die in Italien ausgespro- chene Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten vollständig verbüsst hat, wie dies von ihm vorliegend behauptet wird.

4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach der Auslie- ferung der Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung entgegen- stünde, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei grundsätzlich um Ele- mente der Begründetheit des Auslieferungsersuchens handelt, die nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.3 vom

21. Februar 2019 E. 2.1.1 und E. 3; RH.2014.16 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2). Wie es sich vorliegend im Einzelnen verhält, ist angesichts des An- fechtungsgegenstandes nicht zu prüfen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Auslieferung deswegen als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren wäre. Gemäss der SIRENE Mitteilung vom 16. Februar 2018 sowie dem dem Auslieferungsersuchen beigelegten Ordine di esecuzione per la carcerazi- one vom 25. Januar 2017 ist das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 am 20. April 2000 in Rechtskraft erwachsen (act. 3.9). Für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren gilt in der Schweiz eine Vollstreckungsverjährung von 25 Jahren, mithin ist die Verur- teilung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich voll- streckbar. Da auch im Abwesenheitsverfahren ergangene Urteile den Eintritt

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der Verfolgungsverjährung unterbrechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 63), ist prima facie davon auszugehen, dass die Ver- folgungsverjährung vorliegend nicht mehr eintreten kann (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).

4.6 Nachdem sich der hier angefochtene Haftbefehl lediglich auf das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 stützt (act. 1.2), braucht auf die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien nicht einge- gangen zu werden. Im Übrigen ist der Handel im Umfang von mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und in Zusammenwirkung von mehreren Personen, wofür der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts von Genua vom 17. No- vember 1999 verurteilt wurde, auch in der Schweiz strafbar und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG).

4.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind zum gegenwärtigen Zeit- punkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.

5.

5.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädi- gung (act. 1, S. 5).

5.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Aus- lieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

5.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädi- gungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Ausliefe- rungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295, RP.2016.73 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den diesbezügli- chen Antrag ist nicht einzutreten.

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6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2019.35, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie selbst und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu bele- gen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

7.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such RP.2019.35 um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen.

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der möglichen finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ist die

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Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Kerstin Friedrich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).