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RR.2019.221

Bundesstrafgericht · 2019-10-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Feb- ruar 2018 ersuchte Italien um Fahndung und Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen A1. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten wegen Betäu- bungsmitteldelikten (act. 4.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 18. Juni 2019 wurde A1. am 19. Juni 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. Juni 2019 widersetzte sich A1. einer vereinfachten Ausliefe- rung nach Italien. Weiter gab er an, er heisse A. und wisse nicht, wer A1. sei. Er gab jedoch zu, mit der im italienischen Ersuchen erwähnten Person iden- tisch zu sein (act. 4.3).

C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersuchte das italienische Justizministerium formell um Auslieferung von A1. (act. 4.9) und legte dem Ersuchen das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 bei, mit welchem A1. we- gen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde (act. 4.9a). Am 2. Juli 2019 wurde A. zum italie- nischen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er bestätigte, mit der im Er- suchen erwähnten Person identisch zu sein und sich erneut gegen die ver- einfachte Auslieferung nach Italien aussprach (act. 4.11).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 4.5). Die dagegen von A. am 1. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 ab (act. 4.15).

E. Am 5. August 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien wegen der dem italienischen Ersuchen vom 25. Juni 2019 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

F. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

6. September 2019 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

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1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 5. August 2019 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des italienischen Staates vom 25. Juni 2019 sei abzu- lehnen.

Eventualiter sei dem Auslieferungsersuchen des italienischen Staates vom 25. Juni 2019 nur dann zuzustimmen, wenn eine entsprechende Garantie des italienischen Justizministeriums vorliegt, wonach eine Neubeurteilung gemäss Art. 175 der italie- nischen Strafprozessordnung durchgeführt werden wird.

2. Dem Verfolgten sei gestützt auf Art. 429 und Art. 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft zuzu- sprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss der Staatskasse aufzuerlegen und der Verfolgte sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.

Eventualiter sei dem Verfolgten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Unterzeichnende als Offizialanwältin einzusetzen.

G. Das BJ verwies in seinem Schreiben vom 13. September 2019 im Wesentli- chen auf die Begründung des Auslieferungsentscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Eingabe von A. vom 27. September 2019, mit welcher er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest- hielt, wurde dem BJ am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)

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zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28-52, 193 ff.).

E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-

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chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ita- lien für die dem Auslieferungsersuchen vom 25. Juni 2019 zugrunde liegen- den Betäubungsmitteldelikte zwecks Vollzugs der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 11 Jahren, 3 Monaten und 21 Tagen bewilligt (act. 1.2). Die Auslieferung ist damit grundsätzlich zulässig. Die weiteren Ausliefe- rungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitge- genstand der vorliegenden Beschwerde bilden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Auslieferungsersu- chen stütze sich auf das Abwesenheitsurteil des Gerichts von Genua vom

17. November 1999, das in Nichtwahrung seiner Mindestrechte ergangen sei. Er sei weder ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen noch sei ihm der von ihm gewählte Rechtsanwalt zur Seite gestellt worden (act. 1, S. 3 ff.).

E. 4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn beson- ders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich er- scheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

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E. 4.2.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

E. 4.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirk- samkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersu- chenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 4.3 Nach seiner Verhaftung am 12. Juni 1998 in Perugia ist es dem Beschwer- deführer gelungen, am 20. Juni 1998 aus der Haftanstalt zu fliehen. Seither galt er in Italien als flüchtig (act. 9). Anlässlich der Haftanhörung durch das Tribunale civile e penale di Perugia vom 15. Juni 1998 war der Beschwerde- führer durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. vertreten und gab als seine Zustelladresse Via Z. an (act. 1.4). Zugleich wurde der Beschwerde- führer vom Haftrichter auf seine gesetzliche Pflicht hingewiesen, jegliche Än- derungen der Zustelladresse den Behörden mitzuteilen (act. 1.4, S. 3). Die

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vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse wurde entsprechend in der Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Gericht von Genua vom

15. Juni 1998 angeführt. Weiter ist der Vorladung zu entnehmen, dass der zu diesem Zeitpunkt flüchtige Beschwerdeführer vom Verteidiger D. vertre- ten wurde (act. 1.5). Anlässlich der öffentlich stattgefundenen Hauptverhand- lung vom 17. November 1999 wurden der Beschwerdeführer und weitere Be- teiligte für die ihnen zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das italieni- sche Betäubungsmittelgesetz zu jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt (act. 9a). Dabei wurde der abwesende Beschwerdeführer von Rechtsan- walt D. verteidigt, der im Hauptbegehren einen Freispruch gefordert hatte (act. 9a, S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass dem Be- schwerdeführer die ihm zustehenden Mindestrechte nicht gewährt worden wären. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung in Genua nicht mehr von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. vertreten wurde, vermag daran nichts zu ändern. Sein Wahlverteidiger legte sein Mandat bereits im An- schluss an die Haftanhörung vom 15. Juni 1998 und in Anwesenheit des Be- schwerdeführers nieder (act. 1.4, S. 3). Da der Beschwerdeführer keinen an- deren Verteidiger ernannt hatte, wurde ihm richtigerweise durch die italieni- schen Behörden ein amtlicher Verteidiger bestellt.

Schliesslich geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben des Rechtsanwalts E. hervor, dass aufgrund der Flucht des Be- schwerdeführers das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 seinem Verteidiger zugestellt worden sei, der gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingereicht habe (act. 1.6). Weshalb der Verteidiger des Be- schwerdeführers kein Rechtsmittel eingereicht hat, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass es dem Verteidi- ger unmöglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts von Genua einzureichen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Mindestrechte des Beschwer- deführers im italienischen Strafverfahren gewahrt wurden. Die Rüge ist un- begründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einholung einer Garantie seitens des italienischen Justizministeriums abzuweisen.

E. 4.5 Weitere Gründe, die der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenste- hen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Somit ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien zulässig und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

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E. 5.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädi- gung (act. 1, S. 5).

E. 5.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Aus- lieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Ent- scheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 5.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädi- gungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Ausliefe- rungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den diesbezüglichen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2019.45, act. 1).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

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E. 7.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbei- ständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. alias A1., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Friedrich,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.221 Nebenverfahren: RP.2019.45

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Feb- ruar 2018 ersuchte Italien um Fahndung und Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen A1. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten wegen Betäu- bungsmitteldelikten (act. 4.1).

B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 18. Juni 2019 wurde A1. am 19. Juni 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. Juni 2019 widersetzte sich A1. einer vereinfachten Ausliefe- rung nach Italien. Weiter gab er an, er heisse A. und wisse nicht, wer A1. sei. Er gab jedoch zu, mit der im italienischen Ersuchen erwähnten Person iden- tisch zu sein (act. 4.3).

C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersuchte das italienische Justizministerium formell um Auslieferung von A1. (act. 4.9) und legte dem Ersuchen das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 bei, mit welchem A1. we- gen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde (act. 4.9a). Am 2. Juli 2019 wurde A. zum italie- nischen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er bestätigte, mit der im Er- suchen erwähnten Person identisch zu sein und sich erneut gegen die ver- einfachte Auslieferung nach Italien aussprach (act. 4.11).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 20. Juni 2019 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 4.5). Die dagegen von A. am 1. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 ab (act. 4.15).

E. Am 5. August 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien wegen der dem italienischen Ersuchen vom 25. Juni 2019 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).

F. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

6. September 2019 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

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1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 5. August 2019 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des italienischen Staates vom 25. Juni 2019 sei abzu- lehnen.

Eventualiter sei dem Auslieferungsersuchen des italienischen Staates vom 25. Juni 2019 nur dann zuzustimmen, wenn eine entsprechende Garantie des italienischen Justizministeriums vorliegt, wonach eine Neubeurteilung gemäss Art. 175 der italie- nischen Strafprozessordnung durchgeführt werden wird.

2. Dem Verfolgten sei gestützt auf Art. 429 und Art. 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft zuzu- sprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss der Staatskasse aufzuerlegen und der Verfolgte sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.

Eventualiter sei dem Verfolgten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Unterzeichnende als Offizialanwältin einzusetzen.

G. Das BJ verwies in seinem Schreiben vom 13. September 2019 im Wesentli- chen auf die Begründung des Auslieferungsentscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Eingabe von A. vom 27. September 2019, mit welcher er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest- hielt, wurde dem BJ am 30. September 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)

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zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28-52, 193 ff.). 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-

- 5 -

chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

3.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ita- lien für die dem Auslieferungsersuchen vom 25. Juni 2019 zugrunde liegen- den Betäubungsmitteldelikte zwecks Vollzugs der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 11 Jahren, 3 Monaten und 21 Tagen bewilligt (act. 1.2). Die Auslieferung ist damit grundsätzlich zulässig. Die weiteren Ausliefe- rungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitge- genstand der vorliegenden Beschwerde bilden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Auslieferungsersu- chen stütze sich auf das Abwesenheitsurteil des Gerichts von Genua vom

17. November 1999, das in Nichtwahrung seiner Mindestrechte ergangen sei. Er sei weder ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen noch sei ihm der von ihm gewählte Rechtsanwalt zur Seite gestellt worden (act. 1, S. 3 ff.).

4.2

4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn beson- ders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich er- scheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

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4.2.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). 4.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirk- samkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersu- chenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). 4.3 Nach seiner Verhaftung am 12. Juni 1998 in Perugia ist es dem Beschwer- deführer gelungen, am 20. Juni 1998 aus der Haftanstalt zu fliehen. Seither galt er in Italien als flüchtig (act. 9). Anlässlich der Haftanhörung durch das Tribunale civile e penale di Perugia vom 15. Juni 1998 war der Beschwerde- führer durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. vertreten und gab als seine Zustelladresse Via Z. an (act. 1.4). Zugleich wurde der Beschwerde- führer vom Haftrichter auf seine gesetzliche Pflicht hingewiesen, jegliche Än- derungen der Zustelladresse den Behörden mitzuteilen (act. 1.4, S. 3). Die

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vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse wurde entsprechend in der Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Gericht von Genua vom

15. Juni 1998 angeführt. Weiter ist der Vorladung zu entnehmen, dass der zu diesem Zeitpunkt flüchtige Beschwerdeführer vom Verteidiger D. vertre- ten wurde (act. 1.5). Anlässlich der öffentlich stattgefundenen Hauptverhand- lung vom 17. November 1999 wurden der Beschwerdeführer und weitere Be- teiligte für die ihnen zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das italieni- sche Betäubungsmittelgesetz zu jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt (act. 9a). Dabei wurde der abwesende Beschwerdeführer von Rechtsan- walt D. verteidigt, der im Hauptbegehren einen Freispruch gefordert hatte (act. 9a, S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass dem Be- schwerdeführer die ihm zustehenden Mindestrechte nicht gewährt worden wären. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung in Genua nicht mehr von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt C. vertreten wurde, vermag daran nichts zu ändern. Sein Wahlverteidiger legte sein Mandat bereits im An- schluss an die Haftanhörung vom 15. Juni 1998 und in Anwesenheit des Be- schwerdeführers nieder (act. 1.4, S. 3). Da der Beschwerdeführer keinen an- deren Verteidiger ernannt hatte, wurde ihm richtigerweise durch die italieni- schen Behörden ein amtlicher Verteidiger bestellt.

Schliesslich geht aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schreiben des Rechtsanwalts E. hervor, dass aufgrund der Flucht des Be- schwerdeführers das Urteil des Gerichts von Genua vom 17. November 1999 seinem Verteidiger zugestellt worden sei, der gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingereicht habe (act. 1.6). Weshalb der Verteidiger des Be- schwerdeführers kein Rechtsmittel eingereicht hat, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass es dem Verteidi- ger unmöglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts von Genua einzureichen.

4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Mindestrechte des Beschwer- deführers im italienischen Strafverfahren gewahrt wurden. Die Rüge ist un- begründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einholung einer Garantie seitens des italienischen Justizministeriums abzuweisen.

4.5 Weitere Gründe, die der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenste- hen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Somit ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien zulässig und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

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5.

5.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädi- gung (act. 1, S. 5).

5.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Aus- lieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Ent- scheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

5.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädi- gungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Ausliefe- rungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den diesbezüglichen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2019.45, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

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7.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbei- ständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Kerstin Friedrich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).