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RR.2018.235

Bundesstrafgericht · 2018-10-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 22. Feb- ruar 2018 ersuchten die polnischen Behörden um Festnahme zwecks Aus- lieferung von A., der sich zu diesem Zeitpunkt im Kanton Aargau in schwei- zerischer Untersuchungshaft befand (act. 4.1 und 4.2).

B. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine Haftanordnung (act. 4.3).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Februar 2018 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 4.4), worauf er mit Datum vom

26. Februar 2018 in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.5).

D. Mit Schreiben vom 8. März 2018 gelangten die polnischen Behörden mit einem formellen Auslieferungsersuchen an die Schweiz und ersuchten um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren aus den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und 28. April 2016 (letzteres i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Ge- richts vom 1. Februar 2017) unter anderem wegen Sachbeschädigung, be- gangen am 9. April 2015, und Diebstahls sowie Drohung, begangen am

5. und 6. März 2015 (act. 4.6).

E. Am 29. März 2018 wurde A. im Beisein seines Rechtsvertreters zum polni- schen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.8). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen einreichen (act. 4.9).

F. Mit Schreiben vom 7. und 22. Mai 2018 ersuchte das BJ die polnischen Be- hörden um verschiedene Ergänzungen (act. 4.11 und 4.12). Diese gingen mit Schreiben vom 28. Mai 2018 beim BJ ein (act. 4.13).

G. Am 11. Juni 2018 liess A. eine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 4.14).

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H. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2018 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizminis- teriums vom 8. März 2018, ergänzt am 28. Mai 2018, zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid ist bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 16. August 2018 eine Beschwerde von A. mit folgenden Anträgen eingegangen (act. 1):

„1. Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polni- schen Justizministeriums vom 8. März 2018, ergänzt am 28. Mai 2018, sei voll- umfänglich abzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zuzusprechen.

3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bun- desamtes für Justiz vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Be- schwerdegegners.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu ernennen.“

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft.

J. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018, die Be- schwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei auf sie nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe dem BJ gegenüber persönlich nach Erlass des Auslieferungsentscheides mehr- fach erklärt, dass er mit einer Auslieferung einverstanden sei und nach Polen zurückkehren wolle, zuletzt am 20. August 2018 (act. 4 S. 2).

K. Die Beschwerdekammer forderte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Kuhn (nachfolgend „RA Kuhn“), mit Schreiben vom

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24. August 2018 auf, dem Gericht gegenüber zu erklären, ob es dem tat- sächlichen Wille seines Klienten entspreche, nach Polen ausgeliefert zu wer- den, wie es das BJ in seiner Beschwerdeantwort behauptet habe (act. 5).

L. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 29. August 2018 ein weiteres, auf Polnisch abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Au- gust 2018, inklusive einer informellen französischen Übersetzung, zukom- men (act. 6, 6.1 und 6.2), was RA Kuhn am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

M. Mit Eingabe vom 6. September 2018 erklärte RA Kuhn, dass der Beschwer- deführer an der Beschwerde festhalten wolle. Zugleich replizierte er zur Be- schwerdeantwort des BJ vom 23. August 2018 (act. 8).

N. Die Replik vom 6. September 2018 wurde dem BJ am 11. September 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom

14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2018 erhobene Be- schwerde vom 13. August 2018 (Poststempel) erfolgte fristgerecht. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weite- res zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, bei den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und 28. April 2016 handle es sich um Abwesenheitsurteile. Dabei seien seine Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden.

E. 4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-

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me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzel- nen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).

E. 4.3 Die polnischen Behörden führen mit Bezug auf die beiden Abwesenheitsur- teile Folgendes aus:

E. 4.3.1 Urteil des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015

Die Verhandlung sei zunächst auf dem 18. September 2015 angesetzt wor- den. Der Beschwerdeführer sei auf postalischem Wege vorgeladen worden, allerdings habe er die Vorladung nicht abgeholt. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung vom 18. September 2015 nicht erschienen sei, sei diese auf den 28. Oktober 2015 verschoben worden. Am 7. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer durch die Polizei die Vorladung mit dem Hinweis, wonach das Urteil auch in seiner Abwesenheit erlassen werden dürfe, ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Verhandlung vom 28. Oktober 2015 nicht erschienen. Hingegen habe dessen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B.,

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an der Verhandlung und an der Urteilseröffnung vom gleichen Tag teilge- nommen (act. 4.13.1).

E. 4.3.2 Urteil des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. April 2016

Die Verhandlung sei zunächst auf den 1. Oktober 2015 angesetzt worden. Zum Verhandlungstermin seien der Beschwerdeführer mit seiner Pflichtver- teidigerin, Rechtsanwältin C., erschienen. Weil daneben auch der Wahlver- teidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D., erschienen sei, habe das Gericht beschlossen, Rechtsanwältin C. von ihrem Amt zu entbinden. Die Verhandlung sei auf den 25. November 2015 verschoben worden. Zu diesem Verhandlungstermin sei einzig der Verteidiger des Beschwerdeführers er- schienen, weshalb die Verhandlung auf den 19. Januar 2016 vertagt worden sei. Da die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können, sei die Polizei mit deren Zustellung beauftragt worden. Diese habe von der Mutter des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen können, dass dieser sich nicht mehr am angemeldeten Wohnort aufhalte und dass sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Vorladung habe somit nicht zugestellt wer- den können, sodass der Beschwerdeführer am Verhandlungstermin vom 19. Januar 2016 nicht erschienen sei. Hingegen sei sein Verteidiger anwesend gewesen. Zu den weiteren Verhandlungsterminen vom 25. Februar 2016 und 21. April 2016 sei der Beschwerdeführer jeweils trotz Vorladung nicht erschienen. Sein Verteidiger sei jedoch stets anwesend gewesen. Zur Ur- teilseröffnung vom 28. April 2016 seien weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger erschienen. Das Urteil sei dem Verteidiger des Be- schwerdeführers zugestellt worden. Eine Zustellung des Urteils an den Be- schwerdeführer sei nicht möglich gewesen (act. 4.13.2).

E. 4.4 Wie den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und

28. April 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit beiden Fällen festgenommen, nämlich am 9. März und 9. Ap- ril 2015 (act. 4.6). Er war damit zweifellos über die fraglichen Strafverfahren informiert. Da aus den Urteilen selbst nicht ersichtlich ist, ob der Beschwer- deführer bzw. seine Verteidigung an den Gerichtsverfahren anwesend wa- ren, ersuchte der Beschwerdegegner die polnischen Behörden um diesbe- zügliche Erklärungen (act. 4.11 und 4.12). Aus den ergänzenden Ausführun- gen der polnischen Behörden – auf die ohne Weiteres abgestellt werden kann – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Vorladungen zu den ent- sprechenden Gerichtsverhandlungen vor dem Amtsgerichts Czestochowa nicht erschienen bzw. nur einmal erschienen ist. Hingegen seien stets seine Verteidiger anwesend gewesen (act. 4.13.1 und 4.13.2). Dass es sich im ers- ten Gerichtsverfahren offenbar nicht um einen frei gewählten Verteidiger ge-

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handelt haben soll, ändert nichts daran, dass keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, der Verteidiger hätte an der Gerichtsverhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.180 vom 5. Oktober 2017 E. 5.3). Im ersten Gerichtsverfah- ren ist sodann der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Urteilseröff- nung anwesend gewesen, während im nachfolgenden Verfahren dem Ver- teidiger das Urteil hat zugestellt werden können. Dass die Verteidiger keine Möglichkeit gehabt hätten, zugunsten des Beschwerdeführers ein Rechts- mittel einzulegen, wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise für eine derartige Annahme. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt wor- den. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des polnischen Widerrufsverfahrens habe das Amtsgericht Czestochowa in grober Art und Weise gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen (act. 1 S. 10).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in der unselbständigen, vom ursprünglichen Urteil abhängigen Anordnung der Strafvollstreckung keine zivilrechtliche Streitigkeit zu erblicken ist, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fiele. In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK sodann ohnehin nur in Verfahren zur Anwendung, in welchen "über die Stichhaltig- keit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird". Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfal- len, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstre- ckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafver- fahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.157 vom 21. Juni 2018 E. 5; RR.2017.257 vom

28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammen- hang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grund- rechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben weder Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls pro- zessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 nichts zu ändern. Es geht darin um die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde bei einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein un- abhängiges Gericht und damit auf ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl (un- besehen) Folge zu leisten.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 3).

E. 7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zu- sammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus ei- ner allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsge- such insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer begründet das Haftentlassungsgesuch damit, dass das gegenwärtige Haftregime – nämlich die Unterbringung im Sicherheits- trakt in der Strafanstalt Lenzburg – unverhältnismässig sei.

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Zunächst ist festzuhalten, dass die Auslieferung gewährt werden kann (vgl. supra E. 6), weshalb das Haftentlassungsgesuch grundsätzlich von vornhe- rein abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund könnte selbst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einem unverhältnismässig harten Haftregime untersteht, höchstens dazu führen, dass dieser aus dem Sicherheitstrakt in das normale Haftregime der Auslieferungshaft verlegt würde. Der Beschwer- dekammer liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die zwingend für eine sol- che (Rück-)Verlegung sprechen würden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 IRSV wird die Haft in der Regel nach den Vorschriften des Kantons vollzogen. Das Bun- desamt kann nach Rücksprache mit dem Kanton abweichende Anordnungen treffen, wenn die Umstände dies erfordern. Hafterleichterungen dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes gewährt werden. Der Be- schwerdeführer war eigenen Angaben gemäss zuerst im Zentralgefängnis Lenzburg untergebracht. Dort habe er – so seine Ausführungen – aus dem Abfallsack in seiner Zelle ein Springseil und aus anderem Material eine Han- tel gebastelt. Die Gefängnisleitung habe befürchtet, der Beschwerdeführer könnte mit seinem handwerklichen Geschick dem Sicherheitsdispositiv des Gefängnisses gefährlich werden (act. 1 S. 15). Bestand offenbar die Be- fürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich durch Flucht der Ausliefe- rungshaft entziehen, war die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt der Strafanstalt Lenzburg nicht von vornherein unverhältnis- mässig. Es ist unausweichlich, dass eine Verlegung in den Sicherheitstrakt mit Einschränkungen für den Betroffenen gegenüber dem Normalvollzug verbunden ist. Weitere zwingende Gründe, die gegen die Unterbringung im Sicherheitstrakt sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Das Haftentlassungsgesuch ist damit abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

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Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Be- schwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen sei- nes Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt André Kuhn, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.235 Nebenverfahren: RP.2018.44

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 22. Feb- ruar 2018 ersuchten die polnischen Behörden um Festnahme zwecks Aus- lieferung von A., der sich zu diesem Zeitpunkt im Kanton Aargau in schwei- zerischer Untersuchungshaft befand (act. 4.1 und 4.2).

B. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine Haftanordnung (act. 4.3).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Februar 2018 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 4.4), worauf er mit Datum vom

26. Februar 2018 in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.5).

D. Mit Schreiben vom 8. März 2018 gelangten die polnischen Behörden mit einem formellen Auslieferungsersuchen an die Schweiz und ersuchten um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren aus den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und 28. April 2016 (letzteres i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Ge- richts vom 1. Februar 2017) unter anderem wegen Sachbeschädigung, be- gangen am 9. April 2015, und Diebstahls sowie Drohung, begangen am

5. und 6. März 2015 (act. 4.6).

E. Am 29. März 2018 wurde A. im Beisein seines Rechtsvertreters zum polni- schen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.8). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen einreichen (act. 4.9).

F. Mit Schreiben vom 7. und 22. Mai 2018 ersuchte das BJ die polnischen Be- hörden um verschiedene Ergänzungen (act. 4.11 und 4.12). Diese gingen mit Schreiben vom 28. Mai 2018 beim BJ ein (act. 4.13).

G. Am 11. Juni 2018 liess A. eine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 4.14).

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H. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2018 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizminis- teriums vom 8. März 2018, ergänzt am 28. Mai 2018, zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid ist bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 16. August 2018 eine Beschwerde von A. mit folgenden Anträgen eingegangen (act. 1):

„1. Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polni- schen Justizministeriums vom 8. März 2018, ergänzt am 28. Mai 2018, sei voll- umfänglich abzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zuzusprechen.

3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bun- desamtes für Justiz vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Be- schwerdegegners.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu ernennen.“

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft.

J. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018, die Be- schwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventualiter sei auf sie nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe dem BJ gegenüber persönlich nach Erlass des Auslieferungsentscheides mehr- fach erklärt, dass er mit einer Auslieferung einverstanden sei und nach Polen zurückkehren wolle, zuletzt am 20. August 2018 (act. 4 S. 2).

K. Die Beschwerdekammer forderte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt André Kuhn (nachfolgend „RA Kuhn“), mit Schreiben vom

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24. August 2018 auf, dem Gericht gegenüber zu erklären, ob es dem tat- sächlichen Wille seines Klienten entspreche, nach Polen ausgeliefert zu wer- den, wie es das BJ in seiner Beschwerdeantwort behauptet habe (act. 5).

L. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 29. August 2018 ein weiteres, auf Polnisch abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Au- gust 2018, inklusive einer informellen französischen Übersetzung, zukom- men (act. 6, 6.1 und 6.2), was RA Kuhn am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

M. Mit Eingabe vom 6. September 2018 erklärte RA Kuhn, dass der Beschwer- deführer an der Beschwerde festhalten wolle. Zugleich replizierte er zur Be- schwerdeantwort des BJ vom 23. August 2018 (act. 8).

N. Die Replik vom 6. September 2018 wurde dem BJ am 11. September 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom

14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2018 erhobene Be- schwerde vom 13. August 2018 (Poststempel) erfolgte fristgerecht. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weite- res zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, bei den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und 28. April 2016 handle es sich um Abwesenheitsurteile. Dabei seien seine Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden.

4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-

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me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzel- nen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).

4.3 Die polnischen Behörden führen mit Bezug auf die beiden Abwesenheitsur- teile Folgendes aus:

4.3.1 Urteil des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015

Die Verhandlung sei zunächst auf dem 18. September 2015 angesetzt wor- den. Der Beschwerdeführer sei auf postalischem Wege vorgeladen worden, allerdings habe er die Vorladung nicht abgeholt. Da der Beschwerdeführer zur Verhandlung vom 18. September 2015 nicht erschienen sei, sei diese auf den 28. Oktober 2015 verschoben worden. Am 7. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer durch die Polizei die Vorladung mit dem Hinweis, wonach das Urteil auch in seiner Abwesenheit erlassen werden dürfe, ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Verhandlung vom 28. Oktober 2015 nicht erschienen. Hingegen habe dessen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B.,

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an der Verhandlung und an der Urteilseröffnung vom gleichen Tag teilge- nommen (act. 4.13.1).

4.3.2 Urteil des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. April 2016

Die Verhandlung sei zunächst auf den 1. Oktober 2015 angesetzt worden. Zum Verhandlungstermin seien der Beschwerdeführer mit seiner Pflichtver- teidigerin, Rechtsanwältin C., erschienen. Weil daneben auch der Wahlver- teidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D., erschienen sei, habe das Gericht beschlossen, Rechtsanwältin C. von ihrem Amt zu entbinden. Die Verhandlung sei auf den 25. November 2015 verschoben worden. Zu diesem Verhandlungstermin sei einzig der Verteidiger des Beschwerdeführers er- schienen, weshalb die Verhandlung auf den 19. Januar 2016 vertagt worden sei. Da die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können, sei die Polizei mit deren Zustellung beauftragt worden. Diese habe von der Mutter des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen können, dass dieser sich nicht mehr am angemeldeten Wohnort aufhalte und dass sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Vorladung habe somit nicht zugestellt wer- den können, sodass der Beschwerdeführer am Verhandlungstermin vom 19. Januar 2016 nicht erschienen sei. Hingegen sei sein Verteidiger anwesend gewesen. Zu den weiteren Verhandlungsterminen vom 25. Februar 2016 und 21. April 2016 sei der Beschwerdeführer jeweils trotz Vorladung nicht erschienen. Sein Verteidiger sei jedoch stets anwesend gewesen. Zur Ur- teilseröffnung vom 28. April 2016 seien weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger erschienen. Das Urteil sei dem Verteidiger des Be- schwerdeführers zugestellt worden. Eine Zustellung des Urteils an den Be- schwerdeführer sei nicht möglich gewesen (act. 4.13.2).

4.4 Wie den Urteilen des Amtsgerichts Czestochowa vom 28. Oktober 2015 und

28. April 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit beiden Fällen festgenommen, nämlich am 9. März und 9. Ap- ril 2015 (act. 4.6). Er war damit zweifellos über die fraglichen Strafverfahren informiert. Da aus den Urteilen selbst nicht ersichtlich ist, ob der Beschwer- deführer bzw. seine Verteidigung an den Gerichtsverfahren anwesend wa- ren, ersuchte der Beschwerdegegner die polnischen Behörden um diesbe- zügliche Erklärungen (act. 4.11 und 4.12). Aus den ergänzenden Ausführun- gen der polnischen Behörden – auf die ohne Weiteres abgestellt werden kann – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Vorladungen zu den ent- sprechenden Gerichtsverhandlungen vor dem Amtsgerichts Czestochowa nicht erschienen bzw. nur einmal erschienen ist. Hingegen seien stets seine Verteidiger anwesend gewesen (act. 4.13.1 und 4.13.2). Dass es sich im ers- ten Gerichtsverfahren offenbar nicht um einen frei gewählten Verteidiger ge-

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handelt haben soll, ändert nichts daran, dass keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, der Verteidiger hätte an der Gerichtsverhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.180 vom 5. Oktober 2017 E. 5.3). Im ersten Gerichtsverfah- ren ist sodann der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Urteilseröff- nung anwesend gewesen, während im nachfolgenden Verfahren dem Ver- teidiger das Urteil hat zugestellt werden können. Dass die Verteidiger keine Möglichkeit gehabt hätten, zugunsten des Beschwerdeführers ein Rechts- mittel einzulegen, wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise für eine derartige Annahme. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt wor- den. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des polnischen Widerrufsverfahrens habe das Amtsgericht Czestochowa in grober Art und Weise gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen (act. 1 S. 10).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in der unselbständigen, vom ursprünglichen Urteil abhängigen Anordnung der Strafvollstreckung keine zivilrechtliche Streitigkeit zu erblicken ist, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fiele. In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK sodann ohnehin nur in Verfahren zur Anwendung, in welchen "über die Stichhaltig- keit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird". Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfal- len, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstre- ckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafver- fahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.157 vom 21. Juni 2018 E. 5; RR.2017.257 vom

28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammen- hang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grund- rechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2 m.w.H.).

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5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben weder Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls pro- zessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 nichts zu ändern. Es geht darin um die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde bei einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein un- abhängiges Gericht und damit auf ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl (un- besehen) Folge zu leisten.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 3).

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zu- sammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus ei- ner allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsge- such insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

7.3 Der Beschwerdeführer begründet das Haftentlassungsgesuch damit, dass das gegenwärtige Haftregime – nämlich die Unterbringung im Sicherheits- trakt in der Strafanstalt Lenzburg – unverhältnismässig sei.

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Zunächst ist festzuhalten, dass die Auslieferung gewährt werden kann (vgl. supra E. 6), weshalb das Haftentlassungsgesuch grundsätzlich von vornhe- rein abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund könnte selbst die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einem unverhältnismässig harten Haftregime untersteht, höchstens dazu führen, dass dieser aus dem Sicherheitstrakt in das normale Haftregime der Auslieferungshaft verlegt würde. Der Beschwer- dekammer liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die zwingend für eine sol- che (Rück-)Verlegung sprechen würden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 IRSV wird die Haft in der Regel nach den Vorschriften des Kantons vollzogen. Das Bun- desamt kann nach Rücksprache mit dem Kanton abweichende Anordnungen treffen, wenn die Umstände dies erfordern. Hafterleichterungen dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes gewährt werden. Der Be- schwerdeführer war eigenen Angaben gemäss zuerst im Zentralgefängnis Lenzburg untergebracht. Dort habe er – so seine Ausführungen – aus dem Abfallsack in seiner Zelle ein Springseil und aus anderem Material eine Han- tel gebastelt. Die Gefängnisleitung habe befürchtet, der Beschwerdeführer könnte mit seinem handwerklichen Geschick dem Sicherheitsdispositiv des Gefängnisses gefährlich werden (act. 1 S. 15). Bestand offenbar die Be- fürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich durch Flucht der Ausliefe- rungshaft entziehen, war die Unterbringung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt der Strafanstalt Lenzburg nicht von vornherein unverhältnis- mässig. Es ist unausweichlich, dass eine Verlegung in den Sicherheitstrakt mit Einschränkungen für den Betroffenen gegenüber dem Normalvollzug verbunden ist. Weitere zwingende Gründe, die gegen die Unterbringung im Sicherheitstrakt sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Das Haftentlassungsgesuch ist damit abzuweisen.

8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

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Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Be- schwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen sei- nes Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).