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RR.2020.83

Bundesstrafgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Tschechien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 14. Okto- ber 2019 ersuchten die tschechischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Diebstahls (act. 4.1, 4.1a).

B. Am 2. Januar 2020 wurde A. mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt und am sel- ben Tag sowie am 3. Januar 2020 zum tschechischen Fahndungsersuchen einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahmen erklärte er, mit einer Aus- lieferung an Tschechien nicht einverstanden zu sein (act. 4.2–4.4).

C. Am 3. Januar 2020 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 8. Januar 2020 zugegangen ist und unangefochten blieb (act. 4.5–4.7).

D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte das tschechische Justizministe- rium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.8, 4.8a, 4.8b).

E. Am 17. Januar 2020 ernannte das BJ den Rechtsvertreter Johannes Mosi- mann auf entsprechendes Gesuch vom 9. Januar 2020 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.9–4.10).

F. Am 24. Januar 2020 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein. Am 6. Februar 2020 liess A. seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11–4.13).

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2020, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 zugestellt, verfügte das BJ u.a. die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungs- ersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 16. Januar 2020 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 1.2–1.4, 4.14, 4.14a).

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H. Dagegen gelangt A., vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, mit Be- schwerde vom 16. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Februar 2020 aufzuheben, das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Tschechien vom 16. Januar 2020 abzuweisen und A. umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. A. sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Februar 2020 aufzu- heben und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, beim Justizministerium der Tschechi- schen Republik in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 (Satz 2) des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine Zusicherung einzuholen, dass A. im Falle einer Auslieferung Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

4. Unter o/e Kostenfolge bei Entschädigung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 4).

J. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 6. April 2020 an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 6). Dies wurde dem BJ am 7. April 2020 zur Kenntnis ge- bracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010

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(ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/ 008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533 ; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B ), wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2020 wurde form- und fristge- recht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dem Ausliefe- rungsersuchen liege das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Okto- ber 2018 zugrunde, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Es handle sich hierbei um ein Abwesenheitsurteil. Zu der am 17. Okto- ber 2018 angesetzten Verhandlung sei er nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Durch das Vorgehen des Gerichts sei ihm verwehrt geblieben, sich für die Verhandlung verteidigen zu lassen und sich in Bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Diebstahls persönlich zu äussern. Dieser Mangel könne auch nicht durch den Beschluss des Bezirksgerichts Ostrava vom

2. April 2019 über die Berufung des Beschwerdeführers geheilt werden, denn die Rechtsmittelinstanz habe das Urteil des Kreisgerichts Jesenik nie in inhaltlicher Hinsicht überprüft, weshalb die Mindestrechte der Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren nicht gewahrt worden seien (act. 1 S. 5 f.).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner führte hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid, an dem sie in ihrer Beschwerdeantwort festhält, aus, im vorliegenden Fall sei das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 in Abwe- senheit des Beschwerdeführers ergangen. Das Urteil erfülle jedoch – soweit erkennbar – die in der EMRK garantierten Verfahrensrechte. Der Beschwer- deführer sei zweifellos über das Strafverfahren informiert gewesen und sei gemäss den massgeblichen Auslieferungsunterlagen am 7. September 2018 ordnungsgemäss vorgeladen worden. Es gebe keine Hinweise, die Zweifel

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an den entsprechenden Angaben der tschechischen Behörden hervorriefen und eine Abweichung vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip rechtfertigen würden. Beweise für die korrekte Vorladung seien nicht einzuholen. Am

11. Dezember 2018 sei dem Beschwerdeführer das Urteil anlässlich einer Haftsitzung beim Kreisgericht in Chomutov persönlich zugestellt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Dezember 2018 am letzten Tag der Frist Berufung gegen das Urteil erhoben. Das Bezirksge- richt Ostrava habe die Berufung jedoch mit Beschluss vom 2. April 2019 ab- gelehnt, weil sie nicht den Formerfordernissen entsprochen habe. Nach An- sicht des Beschwerdegegners seien die Mindestrechte der Verteidigung ge- mäss den Darstellungen der tschechischen Behörden vorliegend gewahrt worden, weshalb auch keine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe zu verlangen wäre. Der Verfolgte sei über das Strafverfahren infor- miert gewesen, sei korrekt zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden und er habe die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen das Abwesenheitsurteil zu ergreifen. Es sei nicht den tschechischen Behörden anzulasten, dass der Beschwerdeführer trotz korrekt erfolgter Vorladung der Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei und die Berufung des Beschwerdeführers wegen Form- mängeln habe abgelehnt werden müssen.

E. 4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Ver- letzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

E. 4.4 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.). Das Verfahren regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe.

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E. 4.5 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe lautet wie folgt:

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesen- heitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu die- sem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkannter- massen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.

Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheits- verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Ausliefe- rungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshil- febehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 4.6 Satz zwei und drei von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe lauten folgendermassen:

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Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausrei- chend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen.

Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom

31. Juli 2014 E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 5), indem das BJ dem ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine an- gemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach Er- halt der Zusicherung hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe eingeholt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62 vom 15. Juli 2014 E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 9.4).

E. 4.7 Soweit aus den Auslieferungsakten ersichtlich, nahm an der Hauptverhand- lung vor dem Kreisgericht Jesenik vom 17. Oktober 2018 weder der Be- schwerdeführer noch eine Verteidigung teil. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten für ein faires Strafverfah- ren muss der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht soweit möglich durch die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung ausgeglichen werden, sofern der Beschuldigte nicht auch darauf verzichtet (BGE 127 I 213 E. 4 S. 218). Die Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Jesenik vom 17. Oktober 2018 kann jedenfalls nicht als Verzicht auf eine Verteidigung ausgelegt werden. Nachdem das Bezirksgericht Ost- rava auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann die (unbedingte) Auslieferung auch nicht damit begründet werden, die Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers seien im Rechtsmittelverfahren genü- gend gewahrt worden.

E. 4.8 Nach dem Gesagten kann die Auslieferung des Beschwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 nur bewilligt werden, wenn der Beschwerde- führer in Tschechien die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Neubeurteilung zu erwirken. Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. In den Rechtshilfeakten findet sich zwar eine «Information über Gewährleistung der Verteidigungsrechte der Person, die in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde» vom 6. Januar 2020 (act. 4.8a), wonach der Beschwerdeführer im Fall der

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Rückkehr in die Tschechische Republik kein Recht auf einen neuen Prozess in seiner Anwesenheit haben werde. Dass ein rechtskräftiger Entscheid vor- läge, mit dem ein Antrag auf Neubeurteilung in erster Instanz abgewiesen worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerde- führers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreis- gerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 kann deshalb nur unter der Bedin- gung bewilligt werden, dass Tschechien eine als ausreichend erachtete Zu- sicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichts- verfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

E. 4.9 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer (ausserhalb der formulierten Rechtsbegehren; act. 1 S. 8) ohne weitere Begründung beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, beim Justizministerium der Tschechischen Republik eine Zusi- cherung einzuholen, dass im noch anstehenden Verfahren bezüglich der neuen Vorwürfe, wie sie im Haftbefehl vom 14. August 2019 geltend gemacht werden, die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt werden, ist dieser An- trag abzuweisen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermu- tet, dass ein Staat wie die Tschechische Republik – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signa- tarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1).

E. 5 Mai 2019 zu bewilligen.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem zweiten Punkt geltend, die Ausliefe- rung werde auch gestützt auf den Haftbefehl vom 14. August 2019 verlangt. Dabei werde ihm vorgeworfen, einen Betrag von CZK 8'800.– und Ware im Wert von CZK 303.– gestohlen zu haben. Dies entspreche umgerechnet einem Betrag von insgesamt CHF 392.–, womit unbestritten aufgezeigt sei, dass es sich um einen geringfügigen Vermögenswert handle. Hinzu komme, dass der Vorwurf u.a. auf dem Diebstahl einer einzigen Packung Zigaretten und zwei Stück gefrorener Hühnerschnitzel gründe, was den Bagatellcha- rakter der Vorwürfe unmittelbar in den Vordergrund stelle. Eine Bewilligung der Auslieferung gestützt auf zwei noch nicht nachgewiesene Vorwürfe, die überdies einen solch geringen Vermögenswert aufwiesen, sei offenkundig unverhältnismässig. Aus diesem Grund sei das Auslieferungsgesuch der

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Tschechischen Republik auch gestützt auf Art. 4 IRSG abzuweisen (act. 1 S. 6 f.).

E. 5.2 Die Tschechische Republik ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 i.V.m. dem Beschluss des Bezirksgerichts Ostrava vom 2. April 2019 im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls sowie zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.8).

Dem Haftbefehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 liegen fol- gende zwei Sachverhalte zugrunde (act. 4.8b):

Der Beschwerdeführer soll am 5. Mai 2019 gegen 11.00 Uhr zwei gefrorene Hühnerschnitzel und eine Tabakpackung der Marke P&S im Gesamtwert von CZK 303.– aus einem Gemischtwarenladen in Javornik gestohlen haben.

Der Beschwerdeführer soll am 10. Mai 2019 gegen 11.00 Uhr ohne Zustim- mung der Besitzerin eine nicht verschlossene Wohnung in Z. (CZ) betreten, die Wohnung durchsucht und aus einer frei auf dem Tisch liegenden Geld- börse Bargeld in der Höhe von CZK 8'800.– entnommen haben.

E. 5.3 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- geliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er- folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei- heit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Be- dingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IRSG). Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind (Art. 1 ZPII EAUe).

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E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Sachverhalt, für den der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Okto- ber 2018 verurteilt wurde, prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB subsumieren lässt. Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- droht. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten verurteilt. Damit erfüllt der Sachverhalt das Auslieferungserfordernis auch hinsichtlich des Strafmasses. Für den Sachverhalt, für den der Be- schwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 verurteilt wurde, ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe auf- grund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. auch zuletzt u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4).

E. 5.5 Was den Sachverhalt vom 10. Mai 2019 anbetrifft, so lässt sich dieser prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB subsu- mieren. Die Deliktssumme übersteigt unbestritten CHF 300.–, weshalb – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von einem geringen Ver- mögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist (vgl. BGE 121 IV 261 E. 2d; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 1.3 m.w.H.). Abgesehen lässt sich der Sachverhalt prima facie auch unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB subsumieren. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Erfordernis eines Strafantrags ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht unbeachtlich (BGE 142 IV 250 E. 5.3; vgl. GARRÉ, a.a.O., 2015, Art. 35 IRSG N. 14, 29; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 882). Damit erfüllt auch dieser Sachverhalt das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.

Der Sachverhalt vom 5. Mai 2019 lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB subsumie- ren. Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB wird mit Busse bedroht. Der Sachverhalt erfüllt die Bedingung hinsichtlich des Straf- masses nicht. Die Auslieferung für diesen (strafbaren) Sachverhalt kann in- des gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1 ZPII EAUe akzessorisch bewilligt werden. Damit ist die Auslieferung auch für den Sachverhalt vom

E. 5.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem dritten Punkt geltend, aufgrund des neuartigen Corona-Virus sei die Auslieferung nach Tschechien ohnehin un- zulässig, unverhältnismässig bzw. gar nicht möglich. Tschechien sei von der Pandemie längst betroffen und habe mit drastischen Massnahmen wie einer Grenzschliessung und massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit reagiert. Die Gesundheitsversorgung in tschechischen Gefängnissen sei un- zureichend. Das gelte erst recht angesichts einer Pandemie, die selbst das hochentwickelte schweizerische Gesundheitssystem vor grosse Probleme stelle. Eine Auslieferung nach Tschechien wäre für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren gesundheitlichen Gefährdungen verbunden, weshalb die Auslieferung auch aus diesem Grund nicht zu bewilligen sei (act. 1 S. 7, act. 6).

E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Der Verfolgte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptun- gen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

E. 6.3 Nach internationalem Völkerrecht dürfen die Haftbedingungen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss

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in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaf- tiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar- stellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Kö- nigreich vom 29. April 2003, Ziff. 47–58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom

14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36–48).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Tschechien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 6.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Tschechien, das sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerde- führer zeigt nicht auf, dass die tschechischen Behörden mit Blick auf die Ge- sundheitsversorgung ihrer Pflicht nicht nachkommen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernstlichen Gründe für die An- nahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde. Insbesondere auch der vom Be- schwerdeführer replicando auszugsweise eingereichte Bericht des Europäi- schen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung oder Strafe vom 4. Juli 2019 (act. 6.1) gibt keinen An- lass für eine solche Annahme. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

E. 6.5 Die Frage, ob eine Auslieferung nach Tschechien zurzeit tatsächlich möglich ist, ist eine Frage des Vollzugs und bildet nicht Gegenstand des angefochte- nen Auslieferungsentscheids.

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E. 6.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 ist nur unter der Bedingung zu gewähren, dass Tschechien eine als ausreichend erach- tete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden. Entsprechend hat der Beschwerdegegner der ersuchenden Behörde eine Frist zur Abgabe einer derartigen Zusicherung zu geben und danach darüber zu entscheiden, ob diese als ausreichend erachtet wird.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das heisst, der Beschwerdefüh- rer kann nach Rechtskraft dieses Entscheids umgehend für die ihm im Haft- befehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 zur Last gelegten Straftaten ausgeliefert werden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Haft.

E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

E. 8.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann vorliegend grundsätzlich ge- währt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen ist und eine Entschädigung ausser Betracht fällt.

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E. 9 März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um unentgeltliche Rechts- pflege (RP.2020.20, act. 1 S. 2, 8 f.).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen (RP.2020.20, act. 3, 3.1). Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzu- heissen ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten anteilsmäs- sig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In diesem Umfange ist er jedoch aufgrund der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zur Hälfte zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die andere Hälfte der Parteikosten ist dem amtlichen Beistand aus der Kasse des Bundesstraf- gerichts zu leisten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Anteil am Ho- norar und an den Kosten des Anwalts dem Bundesstrafgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

E. 10.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die

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Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Advokat Johannes Mosimann hat keine Honorarnote ein- gereicht. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (pau- schal, inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

- 17 -

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 nur unter der Bedingung ge- währt, dass Tschechien eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'250.– zu entschädigen.
  6. Advokat Johannes Mosimann wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 1'250.– aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Be- schwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 1'250.– zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Ad- vokat Johannes Mosimann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Tschechien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.83 Nebenverfahren: RP.2020.20

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 14. Okto- ber 2019 ersuchten die tschechischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Diebstahls (act. 4.1, 4.1a).

B. Am 2. Januar 2020 wurde A. mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt und am sel- ben Tag sowie am 3. Januar 2020 zum tschechischen Fahndungsersuchen einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahmen erklärte er, mit einer Aus- lieferung an Tschechien nicht einverstanden zu sein (act. 4.2–4.4).

C. Am 3. Januar 2020 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 8. Januar 2020 zugegangen ist und unangefochten blieb (act. 4.5–4.7).

D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte das tschechische Justizministe- rium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.8, 4.8a, 4.8b).

E. Am 17. Januar 2020 ernannte das BJ den Rechtsvertreter Johannes Mosi- mann auf entsprechendes Gesuch vom 9. Januar 2020 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.9–4.10).

F. Am 24. Januar 2020 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein. Am 6. Februar 2020 liess A. seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11–4.13).

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2020, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 zugestellt, verfügte das BJ u.a. die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungs- ersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 16. Januar 2020 zu- grunde liegenden Straftaten (act. 1.2–1.4, 4.14, 4.14a).

- 3 -

H. Dagegen gelangt A., vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, mit Be- schwerde vom 16. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Februar 2020 aufzuheben, das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Tschechien vom 16. Januar 2020 abzuweisen und A. umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. A. sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Februar 2020 aufzu- heben und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, beim Justizministerium der Tschechi- schen Republik in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 (Satz 2) des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und Art. 37 Abs. 2 IRSG eine Zusicherung einzuholen, dass A. im Falle einer Auslieferung Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

4. Unter o/e Kostenfolge bei Entschädigung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechts- beistand.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 4).

J. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 6. April 2020 an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 6). Dies wurde dem BJ am 7. April 2020 zur Kenntnis ge- bracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010

- 4 -

(ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/ 008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533 ; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B ), wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

- 5 -

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2020 wurde form- und fristge- recht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dem Ausliefe- rungsersuchen liege das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Okto- ber 2018 zugrunde, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Es handle sich hierbei um ein Abwesenheitsurteil. Zu der am 17. Okto- ber 2018 angesetzten Verhandlung sei er nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Durch das Vorgehen des Gerichts sei ihm verwehrt geblieben, sich für die Verhandlung verteidigen zu lassen und sich in Bezug auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Diebstahls persönlich zu äussern. Dieser Mangel könne auch nicht durch den Beschluss des Bezirksgerichts Ostrava vom

2. April 2019 über die Berufung des Beschwerdeführers geheilt werden, denn die Rechtsmittelinstanz habe das Urteil des Kreisgerichts Jesenik nie in inhaltlicher Hinsicht überprüft, weshalb die Mindestrechte der Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren nicht gewahrt worden seien (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Der Beschwerdegegner führte hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid, an dem sie in ihrer Beschwerdeantwort festhält, aus, im vorliegenden Fall sei das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 in Abwe- senheit des Beschwerdeführers ergangen. Das Urteil erfülle jedoch – soweit erkennbar – die in der EMRK garantierten Verfahrensrechte. Der Beschwer- deführer sei zweifellos über das Strafverfahren informiert gewesen und sei gemäss den massgeblichen Auslieferungsunterlagen am 7. September 2018 ordnungsgemäss vorgeladen worden. Es gebe keine Hinweise, die Zweifel

- 6 -

an den entsprechenden Angaben der tschechischen Behörden hervorriefen und eine Abweichung vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip rechtfertigen würden. Beweise für die korrekte Vorladung seien nicht einzuholen. Am

11. Dezember 2018 sei dem Beschwerdeführer das Urteil anlässlich einer Haftsitzung beim Kreisgericht in Chomutov persönlich zugestellt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Dezember 2018 am letzten Tag der Frist Berufung gegen das Urteil erhoben. Das Bezirksge- richt Ostrava habe die Berufung jedoch mit Beschluss vom 2. April 2019 ab- gelehnt, weil sie nicht den Formerfordernissen entsprochen habe. Nach An- sicht des Beschwerdegegners seien die Mindestrechte der Verteidigung ge- mäss den Darstellungen der tschechischen Behörden vorliegend gewahrt worden, weshalb auch keine Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe zu verlangen wäre. Der Verfolgte sei über das Strafverfahren infor- miert gewesen, sei korrekt zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden und er habe die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen das Abwesenheitsurteil zu ergreifen. Es sei nicht den tschechischen Behörden anzulasten, dass der Beschwerdeführer trotz korrekt erfolgter Vorladung der Gerichtsverhandlung ferngeblieben sei und die Berufung des Beschwerdeführers wegen Form- mängeln habe abgelehnt werden müssen.

4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Ver- letzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom

5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

4.4 Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.). Das Verfahren regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe.

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4.5 Der erste Satz von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe lautet wie folgt:

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesen- heitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu die- sem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkannter- massen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.

Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4). Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheits- verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Ausliefe- rungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine).

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshil- febehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

4.6 Satz zwei und drei von Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe lauten folgendermassen:

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Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausrei- chend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen.

Die Zusicherung wird in Form einer annahmebedürftigen Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG eingeholt (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2014 vom

31. Juli 2014 E. 1.3; GARRÉ, a.a.O., Art. 37 IRSG N. 5), indem das BJ dem ersuchenden Staat zunächst die Auflage mitteilt. Es setzt ihm dabei eine an- gemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach Er- halt der Zusicherung hat das BJ zu prüfen, ob die Antwort den verlangten Auflagen genügt (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; TPF 2012 23 E. 3.3). Wird eine Zusicherung i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe eingeholt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.62 vom 15. Juli 2014 E. 5.5 und RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 9.4).

4.7 Soweit aus den Auslieferungsakten ersichtlich, nahm an der Hauptverhand- lung vor dem Kreisgericht Jesenik vom 17. Oktober 2018 weder der Be- schwerdeführer noch eine Verteidigung teil. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten für ein faires Strafverfah- ren muss der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht soweit möglich durch die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung ausgeglichen werden, sofern der Beschuldigte nicht auch darauf verzichtet (BGE 127 I 213 E. 4 S. 218). Die Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Jesenik vom 17. Oktober 2018 kann jedenfalls nicht als Verzicht auf eine Verteidigung ausgelegt werden. Nachdem das Bezirksgericht Ost- rava auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann die (unbedingte) Auslieferung auch nicht damit begründet werden, die Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers seien im Rechtsmittelverfahren genü- gend gewahrt worden.

4.8 Nach dem Gesagten kann die Auslieferung des Beschwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 nur bewilligt werden, wenn der Beschwerde- führer in Tschechien die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Neubeurteilung zu erwirken. Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. In den Rechtshilfeakten findet sich zwar eine «Information über Gewährleistung der Verteidigungsrechte der Person, die in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde» vom 6. Januar 2020 (act. 4.8a), wonach der Beschwerdeführer im Fall der

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Rückkehr in die Tschechische Republik kein Recht auf einen neuen Prozess in seiner Anwesenheit haben werde. Dass ein rechtskräftiger Entscheid vor- läge, mit dem ein Antrag auf Neubeurteilung in erster Instanz abgewiesen worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerde- führers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreis- gerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 kann deshalb nur unter der Bedin- gung bewilligt werden, dass Tschechien eine als ausreichend erachtete Zu- sicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichts- verfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

4.9 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

4.10 Soweit der Beschwerdeführer (ausserhalb der formulierten Rechtsbegehren; act. 1 S. 8) ohne weitere Begründung beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, beim Justizministerium der Tschechischen Republik eine Zusi- cherung einzuholen, dass im noch anstehenden Verfahren bezüglich der neuen Vorwürfe, wie sie im Haftbefehl vom 14. August 2019 geltend gemacht werden, die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt werden, ist dieser An- trag abzuweisen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermu- tet, dass ein Staat wie die Tschechische Republik – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signa- tarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem zweiten Punkt geltend, die Ausliefe- rung werde auch gestützt auf den Haftbefehl vom 14. August 2019 verlangt. Dabei werde ihm vorgeworfen, einen Betrag von CZK 8'800.– und Ware im Wert von CZK 303.– gestohlen zu haben. Dies entspreche umgerechnet einem Betrag von insgesamt CHF 392.–, womit unbestritten aufgezeigt sei, dass es sich um einen geringfügigen Vermögenswert handle. Hinzu komme, dass der Vorwurf u.a. auf dem Diebstahl einer einzigen Packung Zigaretten und zwei Stück gefrorener Hühnerschnitzel gründe, was den Bagatellcha- rakter der Vorwürfe unmittelbar in den Vordergrund stelle. Eine Bewilligung der Auslieferung gestützt auf zwei noch nicht nachgewiesene Vorwürfe, die überdies einen solch geringen Vermögenswert aufwiesen, sei offenkundig unverhältnismässig. Aus diesem Grund sei das Auslieferungsgesuch der

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Tschechischen Republik auch gestützt auf Art. 4 IRSG abzuweisen (act. 1 S. 6 f.).

5.2 Die Tschechische Republik ersucht um Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 i.V.m. dem Beschluss des Bezirksgerichts Ostrava vom 2. April 2019 im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls sowie zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.8).

Dem Haftbefehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 liegen fol- gende zwei Sachverhalte zugrunde (act. 4.8b):

Der Beschwerdeführer soll am 5. Mai 2019 gegen 11.00 Uhr zwei gefrorene Hühnerschnitzel und eine Tabakpackung der Marke P&S im Gesamtwert von CZK 303.– aus einem Gemischtwarenladen in Javornik gestohlen haben.

Der Beschwerdeführer soll am 10. Mai 2019 gegen 11.00 Uhr ohne Zustim- mung der Besitzerin eine nicht verschlossene Wohnung in Z. (CZ) betreten, die Wohnung durchsucht und aus einer frei auf dem Tisch liegenden Geld- börse Bargeld in der Höhe von CZK 8'800.– entnommen haben.

5.3 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- geliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er- folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei- heit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Be- dingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IRSG). Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind (Art. 1 ZPII EAUe).

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5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Sachverhalt, für den der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Okto- ber 2018 verurteilt wurde, prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB subsumieren lässt. Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- droht. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Mona- ten verurteilt. Damit erfüllt der Sachverhalt das Auslieferungserfordernis auch hinsichtlich des Strafmasses. Für den Sachverhalt, für den der Be- schwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 verurteilt wurde, ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe auf- grund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. auch zuletzt u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4).

5.5 Was den Sachverhalt vom 10. Mai 2019 anbetrifft, so lässt sich dieser prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB subsu- mieren. Die Deliktssumme übersteigt unbestritten CHF 300.–, weshalb – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von einem geringen Ver- mögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist (vgl. BGE 121 IV 261 E. 2d; zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 1.3 m.w.H.). Abgesehen lässt sich der Sachverhalt prima facie auch unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB subsumieren. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Erfordernis eines Strafantrags ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht unbeachtlich (BGE 142 IV 250 E. 5.3; vgl. GARRÉ, a.a.O., 2015, Art. 35 IRSG N. 14, 29; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 882). Damit erfüllt auch dieser Sachverhalt das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.

Der Sachverhalt vom 5. Mai 2019 lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB subsumie- ren. Diebstahl i.S.v. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB wird mit Busse bedroht. Der Sachverhalt erfüllt die Bedingung hinsichtlich des Straf- masses nicht. Die Auslieferung für diesen (strafbaren) Sachverhalt kann in- des gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 1 ZPII EAUe akzessorisch bewilligt werden. Damit ist die Auslieferung auch für den Sachverhalt vom

5. Mai 2019 zu bewilligen.

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5.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem dritten Punkt geltend, aufgrund des neuartigen Corona-Virus sei die Auslieferung nach Tschechien ohnehin un- zulässig, unverhältnismässig bzw. gar nicht möglich. Tschechien sei von der Pandemie längst betroffen und habe mit drastischen Massnahmen wie einer Grenzschliessung und massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit reagiert. Die Gesundheitsversorgung in tschechischen Gefängnissen sei un- zureichend. Das gelte erst recht angesichts einer Pandemie, die selbst das hochentwickelte schweizerische Gesundheitssystem vor grosse Probleme stelle. Eine Auslieferung nach Tschechien wäre für den Beschwerdeführer mit unzumutbaren gesundheitlichen Gefährdungen verbunden, weshalb die Auslieferung auch aus diesem Grund nicht zu bewilligen sei (act. 1 S. 7, act. 6).

6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

Der Verfolgte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1). Abstrakte Behauptun- gen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

6.3 Nach internationalem Völkerrecht dürfen die Haftbedingungen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss

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in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaf- tiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar- stellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Kö- nigreich vom 29. April 2003, Ziff. 47–58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom

14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36–48).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Tschechien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

6.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Tschechien, das sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerde- führer zeigt nicht auf, dass die tschechischen Behörden mit Blick auf die Ge- sundheitsversorgung ihrer Pflicht nicht nachkommen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernstlichen Gründe für die An- nahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde. Insbesondere auch der vom Be- schwerdeführer replicando auszugsweise eingereichte Bericht des Europäi- schen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung oder Strafe vom 4. Juli 2019 (act. 6.1) gibt keinen An- lass für eine solche Annahme. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.

6.5 Die Frage, ob eine Auslieferung nach Tschechien zurzeit tatsächlich möglich ist, ist eine Frage des Vollzugs und bildet nicht Gegenstand des angefochte- nen Auslieferungsentscheids.

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6.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 ist nur unter der Bedingung zu gewähren, dass Tschechien eine als ausreichend erach- tete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden. Entsprechend hat der Beschwerdegegner der ersuchenden Behörde eine Frist zur Abgabe einer derartigen Zusicherung zu geben und danach darüber zu entscheiden, ob diese als ausreichend erachtet wird.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das heisst, der Beschwerdefüh- rer kann nach Rechtskraft dieses Entscheids umgehend für die ihm im Haft- befehl des Kreisgerichts Jesenik vom 14. August 2019 zur Last gelegten Straftaten ausgeliefert werden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Haft.

8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

8.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann vorliegend grundsätzlich ge- währt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen ist und eine Entschädigung ausser Betracht fällt.

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9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht (sinngemäss) um unentgeltliche Rechts- pflege (RP.2020.20, act. 1 S. 2, 8 f.).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen (RP.2020.20, act. 3, 3.1). Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzu- heissen ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten anteilsmäs- sig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In diesem Umfange ist er jedoch aufgrund der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zur Hälfte zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die andere Hälfte der Parteikosten ist dem amtlichen Beistand aus der Kasse des Bundesstraf- gerichts zu leisten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Anteil am Ho- norar und an den Kosten des Anwalts dem Bundesstrafgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

10.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die

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Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Advokat Johannes Mosimann hat keine Honorarnote ein- gereicht. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (pau- schal, inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Tschechien zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Jesenik vom 17. Oktober 2018 nur unter der Bedingung ge- währt, dass Tschechien eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'250.– zu entschädigen.

6. Advokat Johannes Mosimann wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 1'250.– aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Be- schwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 1'250.– zu vergüten.

Bellinzona, 28. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Advokat Johannes Mosimann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).