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RR.2014.62

Bundesstrafgericht · 2014-07-15 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Interpolmeldung vom 24. Februar 2012 ersuchten die mazedonischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1). Mit Interpolmeldung vom 1. März 2012 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den mazedoni- schen Behörden mit, dass A. in der Schweiz wohne, und schlug ihnen vor, direkt das formelle Auslieferungsersuchen einzureichen (act. 4.2). Auf eine Inhaftierung von A. verzichtete das BJ (s. act. 4.2 f.).

B. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 10. April 2012 die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 4.3A). Seine Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung ei- ner mit Urteil des Amtsgerichts W. (Mazedonien) vom 17. Mai 2010 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen schwerer Körperverlet- zung verlangt (s. act. 4.3C, 4.3E). Zusammengefasst war A. schuldig ge- sprochen worden, am 22. September 2004 (gemäss einer Stelle in der deutschen Übersetzung 22. April 2004; s. dazu nachfolgend) um 03.30 Uhr in U. (Mazedonien) den Geschädigten B. aus U. gegen den Kopf gestossen und ihm dabei wissentlich und willentlich drei Oberkieferzähne herausge- schlagen zu haben (act. 4.3C). Gemäss dem Auslieferungsersuchen wurde das massgebliche Urteil in Abwesenheit von A. gefällt und erwuchs am

20. Januar 2011 in Rechtskraft (act. 4.3A). Die mazedonischen Behörden erklärten in ihrem Auslieferungsersuchen vom 10. April 2012, dass das Strafverfahren wiederholt werde, wenn A. oder sein Verteidiger einen An- trag auf Wiederholung innerhalb der Frist von einem Jahr nach "Bekannt- machung des Verurteilten mit Urteil" stellen würden (act. 4.3A).

C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte das BJ den mazedonischen Behörden mit, dass sich das Auslieferungsersuchen einstweilen für eine Entschei- dung als unzureichend erweise, und forderte sie auf, das Auslieferungser- suchen in den nachfolgenden Punkten zu ergänzen (act. 4.4):

"- In welcher Art und Weise erwuchs das Urteil des Amtsgerichts W. vom

17. Mai 2010 am 20. Januar 2011 in Rechtskraft? Hat der Amtsverteidiger des Verfolgten gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben und falls ja, besteht ein entsprechendes zweites bzw. letztinstanzliches Urteil? Gegebenenfalls wäre eine beglaubigte Kopie dieser Urteile zu übermitteln.

- Aus welchen Gründen war der Verfolgte an den Gerichtsverhandlungen nicht anwesend? Wurde der Verfolgte vorgeladen? Handelte der Amtsver- teidiger des Verfolgten in seinem Auftrag?

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- Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Strafvollstreckungsverjährung nach ma- zedonischem Recht im vorliegenden Fall eintritt (mit Hinweis auf allfällige Unterbrechungshandlungen) sowie Übermittlung einer beglaubigten Kopie der anwendbaren Bestimmungen der Strafvollstreckungsverjährung.

- Übermittlung einer ausdrücklichen Zusicherung mit folgendem Inhalt:

"A. wird das Recht zugesichert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts W. vom 17. Mai 2010, bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts X. (Mazedonien) vom 20. Januar 2011, ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen. Falls er dies verlangt, wird A. das Recht zugesichert, dass ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet wird, in welchem die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rech- te garantierten Rechte gewährleistet werden."

- Ferner bitten wir Sie, uns, die genaue Tatzeit zu bestätigen. Im Urteil vom

17. Mai 2010 sind zwei verschiedene Tatzeiten angegeben, nämlich 22. Ap- ril 2004 und 21. September 2004."

D. Mit Schreiben vom 6. September 2012 reichten die mazedonischen Behör- den diverse Urteile, wobei diese die jeweilige Begründung teilweise nicht enthielten, sowie Unterlagen ein und machten in Übereinstimmung mit den eingereichten Beilagen nachfolgende Ergänzungen (act. 4.5A; act. 4.5B bis 4.5Nü):

Das Appellationsgericht X. habe mit Urteil vom 20. Januar 2011 die vom Rechtsanwalt C., dem Verteidiger von A., gegen das Urteil des Amtsge- richts W. vom 17. Mai 2010 eingelegte Beschwerde als unbegründet abge- wiesen und das erstinstanzliche Urteil sei am 20. Januar 2011 in Rechts- kraft erwachsen (act. 4.5Bü S. 1; act. 4.Cü). Weiter hielten die mazedoni- schen Behörden fest, dass mit Entscheid des Präsidenten des Amtsge- richts W. vom 11. März 2009 A. Rechtsanwalt D. als Verteidiger bestellt worden sei (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Dü). Mit einer persönlich unterzeichne- ten Vollmacht habe A. Rechtsanwalt C. als seinen Verteidiger ermächtigt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5E, 4.5Eü). Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 2. April 2009 habe das Gericht Rechtsanwalt D. in der Folge als Ver- teidiger von A. abbestellt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Fü). Das Amtsgericht W. habe A. zunächst mit Urteil vom 2. April 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 6

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Monaten verurteilt, worauf der Rechtsanwalt C. dagegen Beschwerde ein- gelegt habe (act. 4.5Bü; act. 4.5Gü). Das Appellationsgericht X. habe der Beschwerde von A. mit Beschluss vom 18. November 2009 stattgegeben, das Urteil vom 2. April 2009 für nichtig erklärt und den Fall dem Amtsge- richt zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen (act. 4.5Bü; act. 4.5Hü). Anschliessend habe das Amtsgericht W. am 17. Mai 2010 A. zu einer Frei- heitstrafe von 6 Monaten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Iü). Rechtsanwalt C. habe dagegen wiederum Be- schwerde erhoben (act. 4.5Bü S. 2). Das Appellationsgericht X. habe mit Urteil vom 20. Januar 2011 dieses Mal das Urteil des Amtsgerichts vom

17. Mai 2010 bestätigt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Cü). A. sei an den Gerichts- verhandlungen nicht anwesend gewesen, weil er sich damals in der Schweiz bzw. in V. aufgehalten habe und daher für die Verfolgungsbehörde nicht erreichbar gewesen sei (act. 4.5Bü; act. 4.5Kü). Die mazedonischen Behörden reichten in diesem Zusammenhang die Mitteilung des Ministeri- ums des Inneren vom 13. Dezember 2004 an das Amtsgericht W. zu den vorgenommenen Abklärungen zum Wohnort von A. im Dorf U. und die Vor- ladung von A. an die Adresse "im Dorf U. Nr. 1" (gemäss mazedonischem Original: Nr. 2) zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2010 ein (act. 4.5Kü; act. 4.5Lü und 4.5L). Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft W. entschieden worden, A. nach der Anklage vom

19. Juni 2008 in seiner Abwesenheit zu verurteilen (act. 4.5Bü S. 3; act. 4.5Jü). Da das Urteil am 20. Januar 2011 rechtskräftig geworden sei, werde die absolute Verjährung der Strafvollstreckung am 20. Januar 2015 eintreten (act. 4.5Bü S. 3). Zum massgeblichen Tatzeitpunkt führten sie aus, dass die Tat, wie im Urteil angeführt, am 22. September 2004 um 03:30 Uhr begangen wurde (act. 4.5Bü S. 4). Anstelle der verlangten wort- getreuen Zusicherung verwiesen die mazedonischen Behörden auf inner- staatliches mazedonisches Recht (act. 4.5Bü S. 3 f.).

E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 forderte das BJ das mazedonische Justizministerium in einem ersten Punkt auf, eine beglaubigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 samt Über- setzung des ganzen Urteils in die deutsche Sprache einzureichen. In einem zweiten Punkt forderte es, die bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2012 ver- langte wortgetreue Zusicherung abzugeben (act. 4.6; s. supra lit. C).

F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 reichten die mazedonischen Behör- den eine als mit der Urschrift übereinstimmend bescheinigte Kopie des Ur- teils des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 sowie eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache ein (act. 4.7; act. 4.7.2ü). Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass das Appellati-

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onsgericht X. sich im Hauptpunkt mit der geltend gemachten Unzulässigkeit der Abwesenheitsverurteilung auseinandergesetzt hat (act. 4.7.2ü S. 3 ff.). Es ist darin zum Schluss gekommen ist, dass besonders wichtige Gründe für die Abwesenheitsverurteilung von A. bestanden hätten (act. 4.7.2ü S. 5). Unter anderem erwog das Appellationsgericht, A. habe das Gericht we- der über seine Abwesenheit noch über seinen Aufenthaltsort und seine Wohnadresse in der Schweiz benachrichtigt, obwohl er gewusst habe, dass eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei (act. 4.7.2ü S. 4). Die Be- rufungspunkte hinsichtlich der Sachverhaltserstellung und Strafzumessung durch die Vorinstanz seien ebenfalls unbegründet (act. 4.7.2ü S. 5). Anstel- le der verlangten wortgetreuen Zusicherung verwiesen die mazedonischen Behörden sodann wiederum auf innerstaatliches mazedonisches Recht (act. 4.7.1ü).

G. Das BJ teilte dem mazedonischen Justizministerium mit Schreiben vom

25. April 2013 mit, es bestehe auf der verlangten wortgetreuen Zusicherung und werde das Auslieferungsersuchen ablehnen, falls die Zusicherung nicht bis zum 31. Mai 2013 beim BJ eingegangen sei (act. 4.8).

H. Mit seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2013 übermittelte das mazedoni- sche Justizministerium dem BJ Auszüge aus der mazedonischen Strafpro- zessordnung sowie, wortgetreu, die vom BJ verlangte Zusicherung des Amtsgerichts W. vom 27. Mai 2013 (act. 4.9).

I. Das BJ beauftragte anschliessend am 19. August 2013 die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen, A. vorzuladen, ihm das mazedonische Auslieferungsersuchen samt dessen Beilagen zu eröffnen und ihn dazu zu befragen (act. 4.10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2013 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.11). Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm sodann eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 4.11 S. 6).

J. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zeigte Rechtsanwalt Christoph Storrer dem BJ das Mandat von A. an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um ei- ne Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen (act. 4.12). Nach mehrfach erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt Stor- rer mit Schreiben vom 20. November 2013 zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 4.17).

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K. Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das BJ am 29. November 2013 Rechtsanwalt Storrer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2014 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 10. April 2012, ergänzt am 6. September 2012, am

22. Februar 2013 und am 3. Juni 2013, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.10)

M. Mit Eingabe vom 2. März 2014 lässt A. durch Rechtsanwalt Storrer Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid des BJ vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragt er die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Abschluss des beim Amtsgericht W. hängigen Wiederaufnahmeverfahrens. In prozes- sualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2013.27, act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 13. März 2014 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Schreiben vom 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen, in deren Rahmen er an den gestellten Beschwerdean- trägen festhielt (act. 7). Mit Schreiben vom 10. April 2014 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-

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sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid vom 23. Januar 2014, dem Vertreter des Beschwerdeführers unbe- strittenermassen am 31. Januar 2014 eröffnet, wurde vom Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 2. März 2014 (Postaufgabe 3. März 2014) angefoch- ten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).

E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegende Verfahren in Mazedonien verstosse in grundlegender Weise gegen Art. 5 Ziff. 1 sowie Art. 6 Ziff. 3, insbesondere lit. c der EMRK, weshalb dem Auslieferungsersuchen in Anwendung von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden könne (act. 1 S. 5).

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Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei zu dem in den Auslieferungsunterlagen widersprüchlich behaupteten Tatzeitpunkt im Jahr 2004 tatsächlich (zum letzten Mal bis dato) in Maze- donien gewesen und habe an dem Dorffest teilgenommen, an welchem es offenbar in der Folge zu einer Schlägerei gekommen sei. Dabei habe er auch massiv Alkohol getrunken, sei aber trotzdem noch soweit zurech- nungsfähig gewesen, dass er in der breit abgestützten polizeilichen Einver- nahme mit Überzeugung die Wahrheit habe sagen können, dass er nämlich an der eigentlichen Schlägerei nicht aktiv teilgenommen habe und schon gar nicht einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zugefügt habe (act. 1 S. 6). Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer in der Folge mit entsprechen- den Vorwürfen der dortigen Polizei konfrontiert gesehen. Es sei ihm nahe- gelegt worden, statt eines amtlichen Verteidigers einen örtlichen Rechts- anwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Es habe sogar ein Ge- spräch mit diesem Anwalt namens C. stattgefunden, bei welchem letzterer erklärt habe, eng liiert mit der zuständigen Richterin namens E. zu sein und deshalb problemlos dafür sorgen zu können, dass das Strafverfahren ge- gen ihn ohne weitere Folgen eingestellt würde. Einzige Bedingung sei, dass er dem Rechtsanwalt für dessen so umrissene Tätigkeit den Betrag von EUR 5'000.-- in bar überreiche. Er habe dem Anwalt nach seiner Rück- kehr nach V. (Schweiz) telefonisch klargemacht, dass ihm ein solches Vor- gehen zutiefst zuwider sei und er niemals Bestechungsgeld bezahlen wür- de, selbst wenn er über einen solchen Betrag verfügen würde oder einen solchen auftreiben könnte (act. 1 S. 6). Anschliessend habe er bis zur Vorladung im Auslieferungsverfahren rein gar nichts mehr von dem offenbar in Mazedonien gegen ihn durchgeführten Abwesenheitsverfahren gehört. Insbesondere habe er nicht eine Vollmacht für den in den Akten erwähnten Rechtsanwalt C. aus W. unterzeichnet. Er sei zu keinem Zeitpunkt von seinem angeblichen Verteidiger in irgendeiner Hinsicht über das angeblich gelaufene Verfahren informiert worden (act. 1 S. 6). Die von den ersuchenden Behörden im Rahmen der Auslieferungsunterla- gen vorgelegte Vollmacht sei offensichtlich gefälscht (act. 1 S. 7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dieser könne die kyrillische Schrift weder schreiben noch lesen. Er hätte gar nicht ge- wusst, was er unterschreibe, wenn ihm je, was bestritten werde, die Voll- macht zur Unterzeichnung vorgelegt worden wäre (act. 1 S. 8).

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Auch weitere Elemente der Auslieferungsunterlagen würden belegen, dass das Verfahren in Mazedonien nicht korrekt abgelaufen sei, sondern eine reine Inszenierung gewesen sei, wohl auf Druck des sehr wohlhabenden Vaters des beim Raufhandel im Jahre 2004 geschädigten Burschen. So habe das Ministerium des Inneren der Republik Mazedonien zuhanden des Amtsgerichts W. mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 bestätigt, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in U. (Mazedonien) habe, obschon er bereits am 26. September 1994 in die Schweiz ausgewandert sei (act. 1 S. 8 f.). Im schliesslich zur rechtskräftigen Verurteilung führenden zweiten Beru- fungsurteil Nr. 632/10 des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 werde tatsachenwidrig nicht nur erneut festgehalten, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in U. (Mazedonien), sondern auch tatsachenwidrig festge- stellt, jener sei an der Sitzung der Appellationsinstanz zusammen mit sei- nem Verteidiger anwesend gewesen und hätte einen Freispruch verlangt (act. 1 S. 9). Der in Mazedonien eines schweren Vergehens angeklagte Beschwerdefüh- rer sei somit zu dem der angeblich rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Strafverfahren weder vorgeladen noch in irgend einer Phase des Verfahrens selbst noch durch einen von ihm beauftragten Verteidiger ver- treten gewesen (act. 1 S. 10).

E. 5.2 In einem zweiten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, das Schrei- ben des Amtsgerichts W. genüge nicht den Anforderungen von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP (act. 1 S. 10 ff.).

Zur Begründung führt er aus, dass gemäss klarem Wortlaut eine Wieder- aufnahme des Verfahrens frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien garantiert werde. Eine solche Einschränkung finde keine Grundlage im genannten 2. ZP, denn es soll ja gerade verhindert werden, dass ein Verfolgter zunächst an den ersuchenden Staat ausgeliefert werde, wo dann zwar ein Wiederaufnahmegesuch gestellt werden könne, anstelle des Strafvollzuges aber einfach eine Untersuchungshaft angeordnet werde, was für den Verfolgten im ersuchten Staat dieselben gravierenden Folgen des Verlusts der Arbeitsstelle und unter Umständen auch der Aufenthalts- bewilligung habe (act. 1 S. 10).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Erklärung des mazedoni- schen Staates dem einschlägigen Auslieferungsrecht lediglich ohne die zi- tierte Einschränkung genügen, d.h. dann, wenn schon vor der Auslieferung eine die Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Gerichtsverfahrens verlangt werden dürfte (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer habe von die-

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sem Recht Gebrauch gemacht und beim zuständigen Amtsgericht in W. ei- nen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Damit entfal- le aber zumindest einstweilen die Grundlage für das Auslieferungsersuchen vom 24. Februar 2012. Es gebe bis zum Abschluss des damit eingeleiteten ordentlichen Gerichtsverfahrens kein rechtskräftiges Urteil in Mazedonien mehr, welches eine Auslieferung zum Strafvollzug rechtfertigen würde (act. 1 S. 11). Der Auslieferungsentscheid sei daher aufzuheben, eventuali- ter sei das Auslieferungsverfahren zumindest zu sistieren bis zum rechts- kräftigen Abschluss des eingeleiteten ordentlichen Strafverfahrens in Ma- zedonien (act. 1 S. 11 f.). Dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben sei, ergebe sich auch aus einem zwischenzeitlich in Deutschland rechtskräftig abgeschlossenen analogen Auslieferungsverfahren (act. 1 S. 12).

E. 5.3 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwe- senheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver- handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

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Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernis- se, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/ 098.htm).

E. 5.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ma- zedonien in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Appellationsgericht X. in seinem Urteil vom 20. Januar 2011, S. 2 – gemäss der deutschen Übersetzung – ausführt, an der Sitzung hätten neben der Oberstaatsanwältin in X., der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt C. teilgenommen (act. 4.7.2ü). Das Appellationsgericht hielt auf S. 3 seines Urteils weiter fest, dass der beschuldigte Beschwerdeführer und sein Ver- teidiger die Gutheissung der Beschwerde beantragt hätten (act. 4.7.2ü). Dass mit der vorgenannten Formulierung nicht die physische Präsenz des Beschwerdeführers gemeint gewesen sein kann, ergibt sich allerdings u.a. aus den folgenden Erwägungen des Gerichts auf S. 4: "Der Verteidiger des Beschuldigten gab selbst der Hauptverhandlung an, dass er keine Kontakte zum Beschuldigten hat und er seinen Aufenthaltsort nicht kennt, zudem hat er versucht durch F. – den Bruder des Beschuldigten – die Telefonnummer des Beschuldigten herauszubekommen, doch der Beschuldigte meldete sich nicht". Auf Seiten des Beschwerdeführers wird sodann bestritten, dass er im Strafverfahren durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten war. Da- von ausgehend ersuchte der Beschwerdegegner die mazedonischen Be- hörden, welche sich zunächst mit einem Hinweis auf innerstaatliches ma- zedonisches Recht begnügt hatten, mehrmals um die Abgabe einer wortge- treuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu beantragen (act. 4.4, 4.6, 4.8). Dem Antwort- schreiben der mazedonischen Behörden vom 3. Juni 2014 wurde schliess-

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lich eine Erklärung des Amtsgerichts W. vom 27. Mai 2013 beigelegt, wel- che dem Beschwerdeführer das ausdrückliche Recht zugesteht, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen unter Einräumung sämtlicher anerkannter Verfahrensgarantien (act. 4.9; s. supra lit. C und H). Entgegen den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 3. Juni 2014 übermittelte Erklärung inhaltlich ohne weiteres eine aus- reichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Die unter diesem Titel erhobenen Einwände gegen seine Auslieferung stossen allesamt ins Leere.

E. 5.5 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten, braucht – wie vom Beschwerdegegner zutreffend bereits im Auslieferungs- entscheid ausgeführt – nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden waren. Andere Auslieferungshindernisse vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht zu begründen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde als offensichtlich un- begründet abzuweisen ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. 6.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht auto- matisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.355 vom 17. April 2014, E. 10.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-

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gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 6.4 Den vorstehenden Erwägungen (s. supra Ziff. 5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuwei- sen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung tragend ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.62 RP.2014.22

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Sachverhalt:

A. Mit Interpolmeldung vom 24. Februar 2012 ersuchten die mazedonischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1). Mit Interpolmeldung vom 1. März 2012 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den mazedoni- schen Behörden mit, dass A. in der Schweiz wohne, und schlug ihnen vor, direkt das formelle Auslieferungsersuchen einzureichen (act. 4.2). Auf eine Inhaftierung von A. verzichtete das BJ (s. act. 4.2 f.).

B. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 10. April 2012 die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 4.3A). Seine Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung ei- ner mit Urteil des Amtsgerichts W. (Mazedonien) vom 17. Mai 2010 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen schwerer Körperverlet- zung verlangt (s. act. 4.3C, 4.3E). Zusammengefasst war A. schuldig ge- sprochen worden, am 22. September 2004 (gemäss einer Stelle in der deutschen Übersetzung 22. April 2004; s. dazu nachfolgend) um 03.30 Uhr in U. (Mazedonien) den Geschädigten B. aus U. gegen den Kopf gestossen und ihm dabei wissentlich und willentlich drei Oberkieferzähne herausge- schlagen zu haben (act. 4.3C). Gemäss dem Auslieferungsersuchen wurde das massgebliche Urteil in Abwesenheit von A. gefällt und erwuchs am

20. Januar 2011 in Rechtskraft (act. 4.3A). Die mazedonischen Behörden erklärten in ihrem Auslieferungsersuchen vom 10. April 2012, dass das Strafverfahren wiederholt werde, wenn A. oder sein Verteidiger einen An- trag auf Wiederholung innerhalb der Frist von einem Jahr nach "Bekannt- machung des Verurteilten mit Urteil" stellen würden (act. 4.3A).

C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte das BJ den mazedonischen Behörden mit, dass sich das Auslieferungsersuchen einstweilen für eine Entschei- dung als unzureichend erweise, und forderte sie auf, das Auslieferungser- suchen in den nachfolgenden Punkten zu ergänzen (act. 4.4):

"- In welcher Art und Weise erwuchs das Urteil des Amtsgerichts W. vom

17. Mai 2010 am 20. Januar 2011 in Rechtskraft? Hat der Amtsverteidiger des Verfolgten gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben und falls ja, besteht ein entsprechendes zweites bzw. letztinstanzliches Urteil? Gegebenenfalls wäre eine beglaubigte Kopie dieser Urteile zu übermitteln.

- Aus welchen Gründen war der Verfolgte an den Gerichtsverhandlungen nicht anwesend? Wurde der Verfolgte vorgeladen? Handelte der Amtsver- teidiger des Verfolgten in seinem Auftrag?

- 3 -

- Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Strafvollstreckungsverjährung nach ma- zedonischem Recht im vorliegenden Fall eintritt (mit Hinweis auf allfällige Unterbrechungshandlungen) sowie Übermittlung einer beglaubigten Kopie der anwendbaren Bestimmungen der Strafvollstreckungsverjährung.

- Übermittlung einer ausdrücklichen Zusicherung mit folgendem Inhalt:

"A. wird das Recht zugesichert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts W. vom 17. Mai 2010, bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts X. (Mazedonien) vom 20. Januar 2011, ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen. Falls er dies verlangt, wird A. das Recht zugesichert, dass ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet wird, in welchem die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rech- te garantierten Rechte gewährleistet werden."

- Ferner bitten wir Sie, uns, die genaue Tatzeit zu bestätigen. Im Urteil vom

17. Mai 2010 sind zwei verschiedene Tatzeiten angegeben, nämlich 22. Ap- ril 2004 und 21. September 2004."

D. Mit Schreiben vom 6. September 2012 reichten die mazedonischen Behör- den diverse Urteile, wobei diese die jeweilige Begründung teilweise nicht enthielten, sowie Unterlagen ein und machten in Übereinstimmung mit den eingereichten Beilagen nachfolgende Ergänzungen (act. 4.5A; act. 4.5B bis 4.5Nü):

Das Appellationsgericht X. habe mit Urteil vom 20. Januar 2011 die vom Rechtsanwalt C., dem Verteidiger von A., gegen das Urteil des Amtsge- richts W. vom 17. Mai 2010 eingelegte Beschwerde als unbegründet abge- wiesen und das erstinstanzliche Urteil sei am 20. Januar 2011 in Rechts- kraft erwachsen (act. 4.5Bü S. 1; act. 4.Cü). Weiter hielten die mazedoni- schen Behörden fest, dass mit Entscheid des Präsidenten des Amtsge- richts W. vom 11. März 2009 A. Rechtsanwalt D. als Verteidiger bestellt worden sei (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Dü). Mit einer persönlich unterzeichne- ten Vollmacht habe A. Rechtsanwalt C. als seinen Verteidiger ermächtigt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5E, 4.5Eü). Gemäss dem Verhandlungsprotokoll vom 2. April 2009 habe das Gericht Rechtsanwalt D. in der Folge als Ver- teidiger von A. abbestellt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Fü). Das Amtsgericht W. habe A. zunächst mit Urteil vom 2. April 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 6

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Monaten verurteilt, worauf der Rechtsanwalt C. dagegen Beschwerde ein- gelegt habe (act. 4.5Bü; act. 4.5Gü). Das Appellationsgericht X. habe der Beschwerde von A. mit Beschluss vom 18. November 2009 stattgegeben, das Urteil vom 2. April 2009 für nichtig erklärt und den Fall dem Amtsge- richt zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen (act. 4.5Bü; act. 4.5Hü). Anschliessend habe das Amtsgericht W. am 17. Mai 2010 A. zu einer Frei- heitstrafe von 6 Monaten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Iü). Rechtsanwalt C. habe dagegen wiederum Be- schwerde erhoben (act. 4.5Bü S. 2). Das Appellationsgericht X. habe mit Urteil vom 20. Januar 2011 dieses Mal das Urteil des Amtsgerichts vom

17. Mai 2010 bestätigt (act. 4.5Bü S. 2; act. 4.5Cü). A. sei an den Gerichts- verhandlungen nicht anwesend gewesen, weil er sich damals in der Schweiz bzw. in V. aufgehalten habe und daher für die Verfolgungsbehörde nicht erreichbar gewesen sei (act. 4.5Bü; act. 4.5Kü). Die mazedonischen Behörden reichten in diesem Zusammenhang die Mitteilung des Ministeri- ums des Inneren vom 13. Dezember 2004 an das Amtsgericht W. zu den vorgenommenen Abklärungen zum Wohnort von A. im Dorf U. und die Vor- ladung von A. an die Adresse "im Dorf U. Nr. 1" (gemäss mazedonischem Original: Nr. 2) zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2010 ein (act. 4.5Kü; act. 4.5Lü und 4.5L). Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft W. entschieden worden, A. nach der Anklage vom

19. Juni 2008 in seiner Abwesenheit zu verurteilen (act. 4.5Bü S. 3; act. 4.5Jü). Da das Urteil am 20. Januar 2011 rechtskräftig geworden sei, werde die absolute Verjährung der Strafvollstreckung am 20. Januar 2015 eintreten (act. 4.5Bü S. 3). Zum massgeblichen Tatzeitpunkt führten sie aus, dass die Tat, wie im Urteil angeführt, am 22. September 2004 um 03:30 Uhr begangen wurde (act. 4.5Bü S. 4). Anstelle der verlangten wort- getreuen Zusicherung verwiesen die mazedonischen Behörden auf inner- staatliches mazedonisches Recht (act. 4.5Bü S. 3 f.).

E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 forderte das BJ das mazedonische Justizministerium in einem ersten Punkt auf, eine beglaubigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 samt Über- setzung des ganzen Urteils in die deutsche Sprache einzureichen. In einem zweiten Punkt forderte es, die bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2012 ver- langte wortgetreue Zusicherung abzugeben (act. 4.6; s. supra lit. C).

F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 reichten die mazedonischen Behör- den eine als mit der Urschrift übereinstimmend bescheinigte Kopie des Ur- teils des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 sowie eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache ein (act. 4.7; act. 4.7.2ü). Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass das Appellati-

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onsgericht X. sich im Hauptpunkt mit der geltend gemachten Unzulässigkeit der Abwesenheitsverurteilung auseinandergesetzt hat (act. 4.7.2ü S. 3 ff.). Es ist darin zum Schluss gekommen ist, dass besonders wichtige Gründe für die Abwesenheitsverurteilung von A. bestanden hätten (act. 4.7.2ü S. 5). Unter anderem erwog das Appellationsgericht, A. habe das Gericht we- der über seine Abwesenheit noch über seinen Aufenthaltsort und seine Wohnadresse in der Schweiz benachrichtigt, obwohl er gewusst habe, dass eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei (act. 4.7.2ü S. 4). Die Be- rufungspunkte hinsichtlich der Sachverhaltserstellung und Strafzumessung durch die Vorinstanz seien ebenfalls unbegründet (act. 4.7.2ü S. 5). Anstel- le der verlangten wortgetreuen Zusicherung verwiesen die mazedonischen Behörden sodann wiederum auf innerstaatliches mazedonisches Recht (act. 4.7.1ü).

G. Das BJ teilte dem mazedonischen Justizministerium mit Schreiben vom

25. April 2013 mit, es bestehe auf der verlangten wortgetreuen Zusicherung und werde das Auslieferungsersuchen ablehnen, falls die Zusicherung nicht bis zum 31. Mai 2013 beim BJ eingegangen sei (act. 4.8).

H. Mit seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2013 übermittelte das mazedoni- sche Justizministerium dem BJ Auszüge aus der mazedonischen Strafpro- zessordnung sowie, wortgetreu, die vom BJ verlangte Zusicherung des Amtsgerichts W. vom 27. Mai 2013 (act. 4.9).

I. Das BJ beauftragte anschliessend am 19. August 2013 die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen, A. vorzuladen, ihm das mazedonische Auslieferungsersuchen samt dessen Beilagen zu eröffnen und ihn dazu zu befragen (act. 4.10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2013 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.11). Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm sodann eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 4.11 S. 6).

J. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zeigte Rechtsanwalt Christoph Storrer dem BJ das Mandat von A. an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um ei- ne Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen (act. 4.12). Nach mehrfach erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt Stor- rer mit Schreiben vom 20. November 2013 zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 4.17).

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K. Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das BJ am 29. November 2013 Rechtsanwalt Storrer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.18).

L. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2014 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 10. April 2012, ergänzt am 6. September 2012, am

22. Februar 2013 und am 3. Juni 2013, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.10)

M. Mit Eingabe vom 2. März 2014 lässt A. durch Rechtsanwalt Storrer Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid des BJ vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragt er die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Abschluss des beim Amtsgericht W. hängigen Wiederaufnahmeverfahrens. In prozes- sualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2013.27, act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 13. März 2014 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Schreiben vom 4. April 2014 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen, in deren Rahmen er an den gestellten Beschwerdean- trägen festhielt (act. 7). Mit Schreiben vom 10. April 2014 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-

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sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid vom 23. Januar 2014, dem Vertreter des Beschwerdeführers unbe- strittenermassen am 31. Januar 2014 eröffnet, wurde vom Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 2. März 2014 (Postaufgabe 3. März 2014) angefoch- ten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegende Verfahren in Mazedonien verstosse in grundlegender Weise gegen Art. 5 Ziff. 1 sowie Art. 6 Ziff. 3, insbesondere lit. c der EMRK, weshalb dem Auslieferungsersuchen in Anwendung von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden könne (act. 1 S. 5).

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Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei zu dem in den Auslieferungsunterlagen widersprüchlich behaupteten Tatzeitpunkt im Jahr 2004 tatsächlich (zum letzten Mal bis dato) in Maze- donien gewesen und habe an dem Dorffest teilgenommen, an welchem es offenbar in der Folge zu einer Schlägerei gekommen sei. Dabei habe er auch massiv Alkohol getrunken, sei aber trotzdem noch soweit zurech- nungsfähig gewesen, dass er in der breit abgestützten polizeilichen Einver- nahme mit Überzeugung die Wahrheit habe sagen können, dass er nämlich an der eigentlichen Schlägerei nicht aktiv teilgenommen habe und schon gar nicht einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zugefügt habe (act. 1 S. 6). Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer in der Folge mit entsprechen- den Vorwürfen der dortigen Polizei konfrontiert gesehen. Es sei ihm nahe- gelegt worden, statt eines amtlichen Verteidigers einen örtlichen Rechts- anwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Es habe sogar ein Ge- spräch mit diesem Anwalt namens C. stattgefunden, bei welchem letzterer erklärt habe, eng liiert mit der zuständigen Richterin namens E. zu sein und deshalb problemlos dafür sorgen zu können, dass das Strafverfahren ge- gen ihn ohne weitere Folgen eingestellt würde. Einzige Bedingung sei, dass er dem Rechtsanwalt für dessen so umrissene Tätigkeit den Betrag von EUR 5'000.-- in bar überreiche. Er habe dem Anwalt nach seiner Rück- kehr nach V. (Schweiz) telefonisch klargemacht, dass ihm ein solches Vor- gehen zutiefst zuwider sei und er niemals Bestechungsgeld bezahlen wür- de, selbst wenn er über einen solchen Betrag verfügen würde oder einen solchen auftreiben könnte (act. 1 S. 6). Anschliessend habe er bis zur Vorladung im Auslieferungsverfahren rein gar nichts mehr von dem offenbar in Mazedonien gegen ihn durchgeführten Abwesenheitsverfahren gehört. Insbesondere habe er nicht eine Vollmacht für den in den Akten erwähnten Rechtsanwalt C. aus W. unterzeichnet. Er sei zu keinem Zeitpunkt von seinem angeblichen Verteidiger in irgendeiner Hinsicht über das angeblich gelaufene Verfahren informiert worden (act. 1 S. 6). Die von den ersuchenden Behörden im Rahmen der Auslieferungsunterla- gen vorgelegte Vollmacht sei offensichtlich gefälscht (act. 1 S. 7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dieser könne die kyrillische Schrift weder schreiben noch lesen. Er hätte gar nicht ge- wusst, was er unterschreibe, wenn ihm je, was bestritten werde, die Voll- macht zur Unterzeichnung vorgelegt worden wäre (act. 1 S. 8).

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Auch weitere Elemente der Auslieferungsunterlagen würden belegen, dass das Verfahren in Mazedonien nicht korrekt abgelaufen sei, sondern eine reine Inszenierung gewesen sei, wohl auf Druck des sehr wohlhabenden Vaters des beim Raufhandel im Jahre 2004 geschädigten Burschen. So habe das Ministerium des Inneren der Republik Mazedonien zuhanden des Amtsgerichts W. mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 bestätigt, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in U. (Mazedonien) habe, obschon er bereits am 26. September 1994 in die Schweiz ausgewandert sei (act. 1 S. 8 f.). Im schliesslich zur rechtskräftigen Verurteilung führenden zweiten Beru- fungsurteil Nr. 632/10 des Appellationsgerichts X. vom 20. Januar 2011 werde tatsachenwidrig nicht nur erneut festgehalten, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in U. (Mazedonien), sondern auch tatsachenwidrig festge- stellt, jener sei an der Sitzung der Appellationsinstanz zusammen mit sei- nem Verteidiger anwesend gewesen und hätte einen Freispruch verlangt (act. 1 S. 9). Der in Mazedonien eines schweren Vergehens angeklagte Beschwerdefüh- rer sei somit zu dem der angeblich rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Strafverfahren weder vorgeladen noch in irgend einer Phase des Verfahrens selbst noch durch einen von ihm beauftragten Verteidiger ver- treten gewesen (act. 1 S. 10). 5.2 In einem zweiten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, das Schrei- ben des Amtsgerichts W. genüge nicht den Anforderungen von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP (act. 1 S. 10 ff.).

Zur Begründung führt er aus, dass gemäss klarem Wortlaut eine Wieder- aufnahme des Verfahrens frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien garantiert werde. Eine solche Einschränkung finde keine Grundlage im genannten 2. ZP, denn es soll ja gerade verhindert werden, dass ein Verfolgter zunächst an den ersuchenden Staat ausgeliefert werde, wo dann zwar ein Wiederaufnahmegesuch gestellt werden könne, anstelle des Strafvollzuges aber einfach eine Untersuchungshaft angeordnet werde, was für den Verfolgten im ersuchten Staat dieselben gravierenden Folgen des Verlusts der Arbeitsstelle und unter Umständen auch der Aufenthalts- bewilligung habe (act. 1 S. 10).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Erklärung des mazedoni- schen Staates dem einschlägigen Auslieferungsrecht lediglich ohne die zi- tierte Einschränkung genügen, d.h. dann, wenn schon vor der Auslieferung eine die Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Gerichtsverfahrens verlangt werden dürfte (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer habe von die-

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sem Recht Gebrauch gemacht und beim zuständigen Amtsgericht in W. ei- nen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Damit entfal- le aber zumindest einstweilen die Grundlage für das Auslieferungsersuchen vom 24. Februar 2012. Es gebe bis zum Abschluss des damit eingeleiteten ordentlichen Gerichtsverfahrens kein rechtskräftiges Urteil in Mazedonien mehr, welches eine Auslieferung zum Strafvollzug rechtfertigen würde (act. 1 S. 11). Der Auslieferungsentscheid sei daher aufzuheben, eventuali- ter sei das Auslieferungsverfahren zumindest zu sistieren bis zum rechts- kräftigen Abschluss des eingeleiteten ordentlichen Strafverfahrens in Ma- zedonien (act. 1 S. 11 f.). Dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben sei, ergebe sich auch aus einem zwischenzeitlich in Deutschland rechtskräftig abgeschlossenen analogen Auslieferungsverfahren (act. 1 S. 12).

5.3 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwe- senheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver- handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

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Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernis- se, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/ 098.htm).

5.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ma- zedonien in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Appellationsgericht X. in seinem Urteil vom 20. Januar 2011, S. 2 – gemäss der deutschen Übersetzung – ausführt, an der Sitzung hätten neben der Oberstaatsanwältin in X., der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt C. teilgenommen (act. 4.7.2ü). Das Appellationsgericht hielt auf S. 3 seines Urteils weiter fest, dass der beschuldigte Beschwerdeführer und sein Ver- teidiger die Gutheissung der Beschwerde beantragt hätten (act. 4.7.2ü). Dass mit der vorgenannten Formulierung nicht die physische Präsenz des Beschwerdeführers gemeint gewesen sein kann, ergibt sich allerdings u.a. aus den folgenden Erwägungen des Gerichts auf S. 4: "Der Verteidiger des Beschuldigten gab selbst der Hauptverhandlung an, dass er keine Kontakte zum Beschuldigten hat und er seinen Aufenthaltsort nicht kennt, zudem hat er versucht durch F. – den Bruder des Beschuldigten – die Telefonnummer des Beschuldigten herauszubekommen, doch der Beschuldigte meldete sich nicht". Auf Seiten des Beschwerdeführers wird sodann bestritten, dass er im Strafverfahren durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten war. Da- von ausgehend ersuchte der Beschwerdegegner die mazedonischen Be- hörden, welche sich zunächst mit einem Hinweis auf innerstaatliches ma- zedonisches Recht begnügt hatten, mehrmals um die Abgabe einer wortge- treuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu beantragen (act. 4.4, 4.6, 4.8). Dem Antwort- schreiben der mazedonischen Behörden vom 3. Juni 2014 wurde schliess-

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lich eine Erklärung des Amtsgerichts W. vom 27. Mai 2013 beigelegt, wel- che dem Beschwerdeführer das ausdrückliche Recht zugesteht, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen unter Einräumung sämtlicher anerkannter Verfahrensgarantien (act. 4.9; s. supra lit. C und H). Entgegen den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 3. Juni 2014 übermittelte Erklärung inhaltlich ohne weiteres eine aus- reichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Die unter diesem Titel erhobenen Einwände gegen seine Auslieferung stossen allesamt ins Leere.

5.5 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten, braucht – wie vom Beschwerdegegner zutreffend bereits im Auslieferungs- entscheid ausgeführt – nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden waren. Andere Auslieferungshindernisse vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht zu begründen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde als offensichtlich un- begründet abzuweisen ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 6.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht auto- matisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.355 vom 17. April 2014, E. 10.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü-

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gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 6.4 Den vorstehenden Erwägungen (s. supra Ziff. 5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung tragend ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).