Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indonesien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Gestützt auf Meldungen gemäss Art. 9 Geldwäschereigesetz (GWG; SR 955.0) von verschiedenen schweizerischen Finanzinstituten eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) am 28. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen B., dessen Ehefrau C. sowie unbekannte Täterschaft. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a IRSG das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersucht, die zuständige indonesische Strafver- folgungsbehörde über die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens in der Schweiz zu informieren und sie einzuladen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. In diesem Verfahren wurden mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar und 21. Januar 2005 bei der Bank D. (Schweiz) AG in Z. und der Bank E. (Schweiz) in Z. Konten, an welchen B. und C. direkt und/oder indirekt berechtigt sind, gesperrt und die Edition der Kontounterlagen angeordnet. Die beiden Verfügungen enthielten ein Mitteilungsverbot. Die Bank D. übermittelte am 28. Januar 2005 die Unter- lagen der Konten mit den Nummern 1 und 2, beide lautend auf A. Corp., wirtschaftlich berechtigt und zeichnungsberechtigt sind bei beiden Konten B. und C. Die Bank E. übermittelte am 1. März 2005 die Unterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corp., wirtschaftlich berechtigt und zeich- nungsberechtigt sind B. und C. Mit Brief vom 24. Mai 2005 hob der zustän- dige Staatsanwalt des Bundes das Mitteilungsverbot auf.
B. Im gleichen Zusammenhang ermittelt die Indonesian National Police als zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen B. wegen Verdachts der Geld- wäscherei (act. 8.2, Erklärung I). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Generaldirektor der Bank F., welche 1992 gegründet worden sei, ab De- zember 2004 Gelder unterschlagen, diese dem Staat Indonesien entzogen und zu einem grossen Teil ins Ausland, auch in die Schweiz, gebracht zu haben. Die Ermittlungen in Indonesien richten sich gegen mehrere Täter. Während bereits Urteile ergangen sind, ist das Strafverfahren gegen B. noch pendent.
Die indonesischen Behörden ersuchten mit Schreiben vom 9. August 2006 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 8.1). Das Rechtshilfeersu- chen wurde mit Eingaben vom 23. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2007 ergänzt (act. 8.2 – 8.4). Die ersuchende Behörde hat sinngemäss um folgende Massnahmen gebeten:
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1) Informationen über den Bestand und die Entwicklung von Vermögens- werten auf Bankkonten in der Schweiz und anderem Vermögen, wel- ches vermutlich B. (oder mit ihm verbundenen Beschuldigten) gehört.
2) Das Blockieren von Vermögenswerten auf Bankkonten und von weite- rem Vermögen in der Schweiz, welches vermutlich B. (oder mit ihm ver- bundenen Beschuldigten) gehört, und aus der Geldwäschereistraftat stammt.
3) Die Beschlagnahme derartiger Vermögenswerte.
4) Die Rückgabe derartiger Vermögenswerte an die Regierung der Repu- blik Indonesien.
C. Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig bezeichnet und es mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug übertragen (act. 17.1). Dabei machte es wegen Unklar- heiten im Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2006 jedoch Einschränkun- gen. Gleichentags hat das Bundesamt in einem Schreiben an die ersu- chende Behörde diese Unklarheiten beanstandet und um deren Klärung ersucht. Das Bundesamt bemängelte, es sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, wer die indonesische Untersuchungsbehörde sei. Fer- ner sei nicht klar, welche Behörde in Indonesien für die Beschlagnahme von Vermögenswerten zuständig sei. Ausserdem müsse erläutert werden, woher die indonesischen Behörden die Information hätten, wonach B. über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge. Zudem verlangte das Bundesamt von den indonesischen Behörden einen Beschlagnahmungsentscheid, aus welchem ersichtlich ist, bei welcher Bank wessen Vermögenswerte be- schlagnahmt worden sind. Mit Nachtragserklärung vom 2. März 2007 an die Bundesanwaltschaft erklärte das Bundesamt ausdrücklich, dass die in der Delegationserklärung vom 30. Oktober 2006 genannten Vollzugsein- schränkungen weggefallen seien und das Rechtshilfeersuchen die summa- rische Eintretensprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV voll- ständig bestehen würde (act. 17.2).
D. Die bereits im nationalen Strafverfahren gesperrten Konten bei der Bank D. und der Bank E. wurden von der Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom
13. November 2006 gestützt auf Art. 18 IRSG im Sinne einer vorläufigen Massnahme bis am 15. Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5, 8.6). Bei der Bank E. wurde neben dem obgenannten
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Konto Nr. 3 zusätzlich das Konto Nr. 4, lautend auf G. Ltd, deren wirtschaft- lich Berechtigter B. ist, gesperrt. Sämtliche Sperren wurden zweimal ver- längert.
Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 8.2) dargelegt, dass die Indo- nesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Ge- richtsentscheid zu beschlagnahmen. Die Begehren (1 – 3) betreffend Ver- mögenswerten auf Schweizer Banken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der ersuchten Behörde aus dem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren beschränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüg- lich der Rückgabe von Vermögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsurteil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzulegen sei und dass die allfällig eingezogenen Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bun- desgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom
19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.7).
Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Mai 2008 dem vorma- ligen Rechtsvertreter von B. und C. mit, sie beabsichtige, sämtliche Unter- lagen seiner Klienten nach Indonesien zu übermitteln und lud diese zur Stellungnahme ein (act. 17.3), wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 verweigerte die A. Corp. die Zustimmung zu ei- ner vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.21).
E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 5. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corp. bei der Bank E., sowie der Bankunterlagen betreffend der Konten Nr. 1 und 2, beide lau- tend auf A. Corp. bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bei sämtlichen Konten bestätigt (act. 1.1).
- 5 -
F. Die A. Corp. reicht gegen die Schlussverfügung am 7. Januar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):
„ 1. Die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, wel- che den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Die A. Corp. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Februar 2009 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 2. März 2009 an ihren Anträgen fest (act. 12), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 November 2006 gestützt auf Art. 18 IRSG im Sinne einer vorläufigen Massnahme bis am 15. Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5, 8.6). Bei der Bank E. wurde neben dem obgenannten
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Konto Nr. 3 zusätzlich das Konto Nr. 4, lautend auf G. Ltd, deren wirtschaft- lich Berechtigter B. ist, gesperrt. Sämtliche Sperren wurden zweimal ver- längert.
Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 8.2) dargelegt, dass die Indo- nesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Ge- richtsentscheid zu beschlagnahmen. Die Begehren (1 – 3) betreffend Ver- mögenswerten auf Schweizer Banken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der ersuchten Behörde aus dem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren beschränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüg- lich der Rückgabe von Vermögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsurteil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzulegen sei und dass die allfällig eingezogenen Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bun- desgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom
19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.7).
Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Mai 2008 dem vorma- ligen Rechtsvertreter von B. und C. mit, sie beabsichtige, sämtliche Unter- lagen seiner Klienten nach Indonesien zu übermitteln und lud diese zur Stellungnahme ein (act. 17.3), wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 verweigerte die A. Corp. die Zustimmung zu ei- ner vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.21).
E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 5. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corp. bei der Bank E., sowie der Bankunterlagen betreffend der Konten Nr. 1 und 2, beide lau- tend auf A. Corp. bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bei sämtlichen Konten bestätigt (act. 1.1).
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F. Die A. Corp. reicht gegen die Schlussverfügung am 7. Januar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):
„ 1. Die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, wel- che den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Die A. Corp. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Februar 2009 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 2. März 2009 an ihren Anträgen fest (act. 12), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Zwischen der Schweiz und Indonesien besteht kein Staatsvertrag über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und Indonesien ist auch dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUE; SR 0.311.53) nicht beigetreten. Entgegen der Schlussverfügung (act. 1.1 S. 3 - 4) findet klarerweise auch das EUeR keine Anwendung. Daher ge- langt vorliegend das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, nament- lich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
- 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Schlussverfü- - 6 - gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung dieser Konten. Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 ). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten Nr. 3 bei der Bank E. und Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank D. zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG eingereicht worden, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet primär ein, dass sich sämtliche im Rechts- hilfeersuchen beschriebenen Tathandlungen ab Dezember 2004 zugetra- gen hätten. Die im Rahmen dieser Delikte von B. und Mittätern beiseite ge- schafften und anschliessend mindestens teilweise über Singapur ausser Landes gebrachten Vermögenswerte hätten erst frühestens ab Dezember 2004 auf Konten in der Schweiz transferiert werden können. Nachdem die - 7 - bezüglich der drei Konten erhobenen Unterlagen unstrittig ergeben, dass ab Dezember 2004 keinerlei Eingänge darauf zu verzeichnen seien, könn- ten diese Konten keinen irgend gearteten Bezug zu den Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen haben, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei. 3.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar: Die Bank F., welche im Jahre 1992 gegründet und durch Beschluss des Gouverneurs der Bank Indonesia vom 13. Dezember 2004 geschlossen worden sei, habe unter anderem Geldanlagen zu einer festen Zinsrate von 12 % angeboten und diese in einen öffentlichen Fonds einfliessen lassen. Als ausstehende Verzinsungen nicht mehr hätten ausbezahlt werden kön- nen, habe B. seine Direktionskollegen Mitte 2004 dazu angestiftet, die Fi- nanzlage und Kundenstruktur der Bank besser darzustellen als sie gewe- sen sei, weil der Vorstand sonst einen Rechenschaftsbericht über die Fi- nanzlage der Bank hätte erstellen müssen. Am 1. Dezember 2004 hätten B. und H., Betriebs- und Finanzdirektor, eine Vollmacht ausgestellt, mit wel- cher es möglich gewesen sei, bei der indonesischen Zentralbank IDR 60 Mrd., am 2. Dezember 2004 weitere IDR 20 Mrd. und schliesslich am
- Dezember 2004 nochmals IDR 16,5 Mrd. zugunsten der Bank F. abzu- heben. Diese Gelder seien im Maschinenraum der 28. Etage des Gebäu- des der Bank F. versteckt worden. B. habe am 2. Dezember 2004 seine Ehefrau, C., welche Direktorin der I. sei, aufgefordert, ihren Angestellten J. anzuweisen, von den bei der indonesischen Zentralbank abgehobenen Geldern IDR 5,5 Mrd. sowie IDR 12,5 Mrd. bei K. Money Changer und IDR 1,385 Mrd. bei L. Money Changer in Singapurdollar (SGD) zu wech- seln. Am 3. Dezember 2004 habe J. weitere IDR 2,765 Mrd. bei L. Money Changer und IDR 5 Mrd. bei K. Money Changer wechseln müssen. J. sei am 25. Oktober 2005 in erster Stufe durch das Amtsgericht Jakarta Pusat und am 4. Januar 2006 durch das Landgericht des Sondergebiets der Hauptstadt Jakarta als Berufungsgericht wegen Geldwäscherei verurteilt worden. C. habe die Wechselbüros vorgängig über den Wechsel informiert. An- schliessend habe J. das Geld der Sekretärin von B. übergeben, welche es, gemäss Aussage, an B. weitergegeben habe. Die indonesischen Behörden vermuten, dass das Ziel dieses Vorgehens das Verheimlichen des Ur- sprungs des Geldes gewesen sei und gehen davon aus, dass das Geld un- ter anderem in grossen Beträgen nach Singapur gebracht und von dort aus weiterverteilt worden sei, unter anderem auch auf Bankkonten in der - 8 - Schweiz. Durch dieses Vorgehen sei dem Staat Indonesien ein Schaden in der Höhe von IRD 1'200 Mrd. entstanden. 3.3 Aufgrund dieses Sachverhaltsbeschriebs ergibt sich, dass dieser nach schweizerischem Strafrecht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, allenfalls auch als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, für die Schlussphase als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe im Sinne der gegenseitigen Strafbarkeit wäre damit grundsätzlich erfüllt. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Entscheids, Unterlagen über Konten, die nur Bewegungen vor Dezember 2004 aufwei- sen herauszugeben und zu sperren, zusätzlich auf eine telefonische Aus- kunft von Interpol Jakarta, wonach B. verdächtigt werde, bereits seit 1992 Kundengelder veruntreut zu haben. Ein derartiger Sachverhalt lässt sich indessen weder dem Rechtshilfeersuchen noch dessen mehrfachen Er- gänzungen entnehmen. An keiner Stelle ist die Rede davon, die indonesi- schen Strafverfolgungsbehörden würden wegen Vorfällen vor Dezember 2004 ein Strafverfahren führen. Zwar ist es zulässig, dass die ersuchte Be- hörde für ihre Schlussverfügung einen wenig detaillierten Sachverhalts- beschrieb des Rechtshilfeersuchens aufgrund von Erkenntnissen aus dem Rechtshilfeverfahren ergänzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.7 vom 3. April 2009, E. 4.4). Auch müsste es in Konstellationen wie dieser, bei der sowohl ein nationales Strafverfahren in der Schweiz als auch ein Rechtshilfeverfahren im gleichen Deliktskontext geführt wird, als zulässig betrachtet werden, dass Erkenntnisse aus dem nationalen Ermitt- lungsverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts im Rechtshilfever- fahren hinzugezogen werden. Derartige Erkenntnisse können aber immer nur der Vervollständigung eines Sachverhalts dienen, der überhaupt Ge- genstand des ausländischen Strafverfahrens bildet, für welches Rechtshilfe verlangt wird. Nicht zulässig ist es - wie hier geschehen -, dass die ersuch- te Behörde gestützt auf andere Informationen als diejenigen im Rechtshil- feersuchen und seinen Ergänzungen zusätzliche, vom Rechtshilfeersuchen nicht genannte Sachverhalte selbst einführt und diese zur Grundlage der Rechtshilfegewährung macht. Es kommt hinzu, wie das Bundesamt zu Recht moniert, dass es nicht angeht, ein justizielles Rechtshilfeersuchen aufgrund einer Interpolinformation zu korrigieren. Wenn die Beschwerdegegnerin meinte, aus der eigenen Strafuntersuchung weitere im Ersuchen nicht figurierende, jedoch rechtshilfefähige Straftaten zu erkennen, so hätte sie dies gestützt auf Art. 67a IRSG über das Bun- - 9 - desamt (Art. 67a Abs. 3 IRSG) der ersuchenden Behörde mitteilen und so eine Ausdehnung des Rechtshilfeersuchens anregen können. 3.5 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
- Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; - 10 - RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wor- den sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über die an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Mass- nahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). 3.6 Im Rechtshilfeersuchen werden B. Handlungen ab Dezember 2004 vorge- worfen. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aufgrund dieser Darstellung im Rechtshilfeersuchen können keine Bankunterlagen von Konten heraus- gegeben werden, welche keine Eingänge im umschriebenen Zeitraum auf- weisen.
- Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben ist. Damit erübrigt sich auch die Prü- fung aller weiteren Rügen. Die Beschlagnahme der Unterlagen sowie die Kontensperre im nationalen Ermittlungsverfahren bleiben von diesem Ent- scheid unberührt.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerde- - 11 - führerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstat- ten. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr erwachse- nen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1 nicht publiziert in SJ 2007 I 255). - 12 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indone- sien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.2
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf Meldungen gemäss Art. 9 Geldwäschereigesetz (GWG; SR 955.0) von verschiedenen schweizerischen Finanzinstituten eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) am 28. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen B., dessen Ehefrau C. sowie unbekannte Täterschaft. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a IRSG das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersucht, die zuständige indonesische Strafver- folgungsbehörde über die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens in der Schweiz zu informieren und sie einzuladen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. In diesem Verfahren wurden mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar und 21. Januar 2005 bei der Bank D. (Schweiz) AG in Z. und der Bank E. (Schweiz) in Z. Konten, an welchen B. und C. direkt und/oder indirekt berechtigt sind, gesperrt und die Edition der Kontounterlagen angeordnet. Die beiden Verfügungen enthielten ein Mitteilungsverbot. Die Bank D. übermittelte am 28. Januar 2005 die Unter- lagen der Konten mit den Nummern 1 und 2, beide lautend auf A. Corp., wirtschaftlich berechtigt und zeichnungsberechtigt sind bei beiden Konten B. und C. Die Bank E. übermittelte am 1. März 2005 die Unterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corp., wirtschaftlich berechtigt und zeich- nungsberechtigt sind B. und C. Mit Brief vom 24. Mai 2005 hob der zustän- dige Staatsanwalt des Bundes das Mitteilungsverbot auf.
B. Im gleichen Zusammenhang ermittelt die Indonesian National Police als zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen B. wegen Verdachts der Geld- wäscherei (act. 8.2, Erklärung I). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Generaldirektor der Bank F., welche 1992 gegründet worden sei, ab De- zember 2004 Gelder unterschlagen, diese dem Staat Indonesien entzogen und zu einem grossen Teil ins Ausland, auch in die Schweiz, gebracht zu haben. Die Ermittlungen in Indonesien richten sich gegen mehrere Täter. Während bereits Urteile ergangen sind, ist das Strafverfahren gegen B. noch pendent.
Die indonesischen Behörden ersuchten mit Schreiben vom 9. August 2006 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 8.1). Das Rechtshilfeersu- chen wurde mit Eingaben vom 23. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2007 ergänzt (act. 8.2 – 8.4). Die ersuchende Behörde hat sinngemäss um folgende Massnahmen gebeten:
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1) Informationen über den Bestand und die Entwicklung von Vermögens- werten auf Bankkonten in der Schweiz und anderem Vermögen, wel- ches vermutlich B. (oder mit ihm verbundenen Beschuldigten) gehört.
2) Das Blockieren von Vermögenswerten auf Bankkonten und von weite- rem Vermögen in der Schweiz, welches vermutlich B. (oder mit ihm ver- bundenen Beschuldigten) gehört, und aus der Geldwäschereistraftat stammt.
3) Die Beschlagnahme derartiger Vermögenswerte.
4) Die Rückgabe derartiger Vermögenswerte an die Regierung der Repu- blik Indonesien.
C. Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig bezeichnet und es mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug übertragen (act. 17.1). Dabei machte es wegen Unklar- heiten im Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2006 jedoch Einschränkun- gen. Gleichentags hat das Bundesamt in einem Schreiben an die ersu- chende Behörde diese Unklarheiten beanstandet und um deren Klärung ersucht. Das Bundesamt bemängelte, es sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, wer die indonesische Untersuchungsbehörde sei. Fer- ner sei nicht klar, welche Behörde in Indonesien für die Beschlagnahme von Vermögenswerten zuständig sei. Ausserdem müsse erläutert werden, woher die indonesischen Behörden die Information hätten, wonach B. über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge. Zudem verlangte das Bundesamt von den indonesischen Behörden einen Beschlagnahmungsentscheid, aus welchem ersichtlich ist, bei welcher Bank wessen Vermögenswerte be- schlagnahmt worden sind. Mit Nachtragserklärung vom 2. März 2007 an die Bundesanwaltschaft erklärte das Bundesamt ausdrücklich, dass die in der Delegationserklärung vom 30. Oktober 2006 genannten Vollzugsein- schränkungen weggefallen seien und das Rechtshilfeersuchen die summa- rische Eintretensprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV voll- ständig bestehen würde (act. 17.2).
D. Die bereits im nationalen Strafverfahren gesperrten Konten bei der Bank D. und der Bank E. wurden von der Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom
13. November 2006 gestützt auf Art. 18 IRSG im Sinne einer vorläufigen Massnahme bis am 15. Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5, 8.6). Bei der Bank E. wurde neben dem obgenannten
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Konto Nr. 3 zusätzlich das Konto Nr. 4, lautend auf G. Ltd, deren wirtschaft- lich Berechtigter B. ist, gesperrt. Sämtliche Sperren wurden zweimal ver- längert.
Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 8.2) dargelegt, dass die Indo- nesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Ge- richtsentscheid zu beschlagnahmen. Die Begehren (1 – 3) betreffend Ver- mögenswerten auf Schweizer Banken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der ersuchten Behörde aus dem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren beschränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüg- lich der Rückgabe von Vermögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsurteil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzulegen sei und dass die allfällig eingezogenen Ver- mögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bun- desgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom
19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.7).
Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Mai 2008 dem vorma- ligen Rechtsvertreter von B. und C. mit, sie beabsichtige, sämtliche Unter- lagen seiner Klienten nach Indonesien zu übermitteln und lud diese zur Stellungnahme ein (act. 17.3), wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 verweigerte die A. Corp. die Zustimmung zu ei- ner vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.21).
E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 5. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf A. Corp. bei der Bank E., sowie der Bankunterlagen betreffend der Konten Nr. 1 und 2, beide lau- tend auf A. Corp. bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bei sämtlichen Konten bestätigt (act. 1.1).
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F. Die A. Corp. reicht gegen die Schlussverfügung am 7. Januar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):
„ 1. Die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, wel- che den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Die A. Corp. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Februar 2009 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 2. März 2009 an ihren Anträgen fest (act. 12), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Schweiz und Indonesien besteht kein Staatsvertrag über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und Indonesien ist auch dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUE; SR 0.311.53) nicht beigetreten. Entgegen der Schlussverfügung (act. 1.1 S. 3 - 4) findet klarerweise auch das EUeR keine Anwendung. Daher ge- langt vorliegend das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, nament- lich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Schlussverfü-
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gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung dieser Konten. Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 ).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten Nr. 3 bei der Bank E. und Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank D. zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG eingereicht worden, weshalb darauf ein- zutreten ist.
2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet primär ein, dass sich sämtliche im Rechts- hilfeersuchen beschriebenen Tathandlungen ab Dezember 2004 zugetra- gen hätten. Die im Rahmen dieser Delikte von B. und Mittätern beiseite ge- schafften und anschliessend mindestens teilweise über Singapur ausser Landes gebrachten Vermögenswerte hätten erst frühestens ab Dezember 2004 auf Konten in der Schweiz transferiert werden können. Nachdem die
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bezüglich der drei Konten erhobenen Unterlagen unstrittig ergeben, dass ab Dezember 2004 keinerlei Eingänge darauf zu verzeichnen seien, könn- ten diese Konten keinen irgend gearteten Bezug zu den Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen haben, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei.
3.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar:
Die Bank F., welche im Jahre 1992 gegründet und durch Beschluss des Gouverneurs der Bank Indonesia vom 13. Dezember 2004 geschlossen worden sei, habe unter anderem Geldanlagen zu einer festen Zinsrate von 12 % angeboten und diese in einen öffentlichen Fonds einfliessen lassen. Als ausstehende Verzinsungen nicht mehr hätten ausbezahlt werden kön- nen, habe B. seine Direktionskollegen Mitte 2004 dazu angestiftet, die Fi- nanzlage und Kundenstruktur der Bank besser darzustellen als sie gewe- sen sei, weil der Vorstand sonst einen Rechenschaftsbericht über die Fi- nanzlage der Bank hätte erstellen müssen. Am 1. Dezember 2004 hätten B. und H., Betriebs- und Finanzdirektor, eine Vollmacht ausgestellt, mit wel- cher es möglich gewesen sei, bei der indonesischen Zentralbank IDR 60 Mrd., am 2. Dezember 2004 weitere IDR 20 Mrd. und schliesslich am
12. Dezember 2004 nochmals IDR 16,5 Mrd. zugunsten der Bank F. abzu- heben. Diese Gelder seien im Maschinenraum der 28. Etage des Gebäu- des der Bank F. versteckt worden. B. habe am 2. Dezember 2004 seine Ehefrau, C., welche Direktorin der I. sei, aufgefordert, ihren Angestellten J. anzuweisen, von den bei der indonesischen Zentralbank abgehobenen Geldern IDR 5,5 Mrd. sowie IDR 12,5 Mrd. bei K. Money Changer und IDR 1,385 Mrd. bei L. Money Changer in Singapurdollar (SGD) zu wech- seln. Am 3. Dezember 2004 habe J. weitere IDR 2,765 Mrd. bei L. Money Changer und IDR 5 Mrd. bei K. Money Changer wechseln müssen. J. sei am 25. Oktober 2005 in erster Stufe durch das Amtsgericht Jakarta Pusat und am 4. Januar 2006 durch das Landgericht des Sondergebiets der Hauptstadt Jakarta als Berufungsgericht wegen Geldwäscherei verurteilt worden.
C. habe die Wechselbüros vorgängig über den Wechsel informiert. An- schliessend habe J. das Geld der Sekretärin von B. übergeben, welche es, gemäss Aussage, an B. weitergegeben habe. Die indonesischen Behörden vermuten, dass das Ziel dieses Vorgehens das Verheimlichen des Ur- sprungs des Geldes gewesen sei und gehen davon aus, dass das Geld un- ter anderem in grossen Beträgen nach Singapur gebracht und von dort aus weiterverteilt worden sei, unter anderem auch auf Bankkonten in der
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Schweiz. Durch dieses Vorgehen sei dem Staat Indonesien ein Schaden in der Höhe von IRD 1'200 Mrd. entstanden.
3.3 Aufgrund dieses Sachverhaltsbeschriebs ergibt sich, dass dieser nach schweizerischem Strafrecht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, allenfalls auch als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, für die Schlussphase als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe im Sinne der gegenseitigen Strafbarkeit wäre damit grundsätzlich erfüllt.
3.4 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Entscheids, Unterlagen über Konten, die nur Bewegungen vor Dezember 2004 aufwei- sen herauszugeben und zu sperren, zusätzlich auf eine telefonische Aus- kunft von Interpol Jakarta, wonach B. verdächtigt werde, bereits seit 1992 Kundengelder veruntreut zu haben. Ein derartiger Sachverhalt lässt sich indessen weder dem Rechtshilfeersuchen noch dessen mehrfachen Er- gänzungen entnehmen. An keiner Stelle ist die Rede davon, die indonesi- schen Strafverfolgungsbehörden würden wegen Vorfällen vor Dezember 2004 ein Strafverfahren führen. Zwar ist es zulässig, dass die ersuchte Be- hörde für ihre Schlussverfügung einen wenig detaillierten Sachverhalts- beschrieb des Rechtshilfeersuchens aufgrund von Erkenntnissen aus dem Rechtshilfeverfahren ergänzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.7 vom 3. April 2009, E. 4.4). Auch müsste es in Konstellationen wie dieser, bei der sowohl ein nationales Strafverfahren in der Schweiz als auch ein Rechtshilfeverfahren im gleichen Deliktskontext geführt wird, als zulässig betrachtet werden, dass Erkenntnisse aus dem nationalen Ermitt- lungsverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts im Rechtshilfever- fahren hinzugezogen werden. Derartige Erkenntnisse können aber immer nur der Vervollständigung eines Sachverhalts dienen, der überhaupt Ge- genstand des ausländischen Strafverfahrens bildet, für welches Rechtshilfe verlangt wird. Nicht zulässig ist es - wie hier geschehen -, dass die ersuch- te Behörde gestützt auf andere Informationen als diejenigen im Rechtshil- feersuchen und seinen Ergänzungen zusätzliche, vom Rechtshilfeersuchen nicht genannte Sachverhalte selbst einführt und diese zur Grundlage der Rechtshilfegewährung macht. Es kommt hinzu, wie das Bundesamt zu Recht moniert, dass es nicht angeht, ein justizielles Rechtshilfeersuchen aufgrund einer Interpolinformation zu korrigieren.
Wenn die Beschwerdegegnerin meinte, aus der eigenen Strafuntersuchung weitere im Ersuchen nicht figurierende, jedoch rechtshilfefähige Straftaten zu erkennen, so hätte sie dies gestützt auf Art. 67a IRSG über das Bun-
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desamt (Art. 67a Abs. 3 IRSG) der ersuchenden Behörde mitteilen und so eine Ausdehnung des Rechtshilfeersuchens anregen können.
3.5 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1;
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RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wor- den sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über die an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Mass- nahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).
3.6 Im Rechtshilfeersuchen werden B. Handlungen ab Dezember 2004 vorge- worfen. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aufgrund dieser Darstellung im Rechtshilfeersuchen können keine Bankunterlagen von Konten heraus- gegeben werden, welche keine Eingänge im umschriebenen Zeitraum auf- weisen.
4. Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben ist. Damit erübrigt sich auch die Prü- fung aller weiteren Rügen. Die Beschlagnahme der Unterlagen sowie die Kontensperre im nationalen Ermittlungsverfahren bleiben von diesem Ent- scheid unberührt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerde-
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führerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstat- ten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr erwachse- nen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1 nicht publiziert in SJ 2007 I 255).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Bellinzona, 13. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Jann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).