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RR.2014.111

Bundesstrafgericht · 2014-08-13 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch.

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. De- zember 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (RR.2014.111, act. 1.2). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürn- berg vom 26. November 2013 in einem Ermittlungsverfahren wegen Ent- ziehung Minderjähriger verlangt (RR.2014.111, act. 1.2, 1.7).

B. Am 6. Februar 2014 wurde A. gemeinsam mit seiner Tochter B., welche als "Vermisste Minderjährige" ebenfalls im SIS ausgeschrieben war, in Z. (Schweiz) durch die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern angehalten und festgenommen (RR.2014.111, act. 1.3). Am 7. Februar 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (RR.2014.111, act. 1.4). Am 10. Februar 2014 wurde A. von der Kantonspolizei Bern zur Sache befragt (RR.2014.111, act. 1.5). Anlässlich seiner Befragung erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein, und erhob diverse Einwände gegen seine Auslieferung (RR.2014.111, act. 1.5 S. 2 ff.). Das BJ erliess daraufhin am 10. Februar 2014 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, welcher A. am 13. Februar 2014 eröffnet wurde (RR.2014.111, act. 1.6). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom

5. März 2014 ab (RR.2014.111, act. 1.10; Beschwerdeverfahren RH.2014.3). Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 1C_146/2014 vom 25. März 2014 nicht darauf eintrat (RH.2014.3, act. 16).

C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zur Last gelegte Straf- tat (RR.2014.111, act. 1.7).

D. A. erteilte am 19. Februar 2014 Fürsprecher C. seine Vollmacht, welcher in der Folge mit Schreiben vom 20. Februar 2014 beim BJ um Beiordnung seiner Person als amtlichen Anwalt von A. ersuchte (RH.2014.3, act. 9.9). Mit Schreiben vom selben Tag ernannte das BJ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A. Fürsprecher C. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (RR.2014.111, act. 1.8).

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E. Am 27. Februar 2014 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zum Auslieferungsersuchen befragt (RR.2014.111, act. 1.9). Auch anläss- lich dieser Befragung widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung an Deutschland. Mit Schreiben vom 12. und 13. März 2014 reichte er seine schriftlichen Stellungnahmen ein und erhob darin sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111, act. 1.11, 1.12).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 20. März 2014 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staats- ministeriums der Justiz vom 17. Februar 2014 zugrunde liegende Straftat, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einspra- che des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2014.111, act. 1.1).

Noch am selben Tag beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht die Ab- lehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111, act. 1).

G. Mit Eingabe datiert vom 31. März 2014 und unter Beilage von mehreren Unterlagen führt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit dem Hauptantrag, seine Auslieferung sei nicht zu bewilli- gen (RR.2014.135, act. 1, act. 1.1-1.11). Daneben stellt der Beschwerde- führer diverse Verfahrensanträge und erklärt abschliessend, er werde die Beschwerdebegründung nachreichen (RR.2014.135, act. 1). Im Rahmen seiner Beschwerde stellt A. sodann das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (RP.2014.43, act. 1).

Mit Schreiben formell datiert vom 15. März 2014, Postaufgabe vom 25. Ap- ril 2014 und Eingang hierorts vom 28. April 2014, reichte der Beschwerde- führer seine Beschwerdeergänzung samt Beilagen, unter anderem ein Schreiben des BJ vom 2. April 2014, ein (RR.2014.135, act. 3, act. 3.1-3.4). In diesem Schreiben teilte das BJ dem Beschwerdeführer unter anderem die Ablehnung der Besuchsbewilligung für D. und E. infolge konkreter Ver- dunkelungsgefahr mit (RR.2014.135, act. 3.4).

H. Mit Schreiben vom 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular ge- nannten Unterlagen bis spätestens 9. Mai 2014 zu retournieren (RP.2014.43, act. 2).

Parallel dazu reichte das BJ mit Schreiben vom 2. Mai 2014 seine Be- schwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde

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(RR.2014.135, act. 6). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2014 zur Antragsantwort und Beschwerdereplik bis

16. Mai 2014 eingeladen (RR.2014.135, act. 7). Dieser erklärte mit Schrei- ben vom 7. Mai 2014, sein Beistand werde dazu Stellung nehmen, sobald ihm "die Beiordnung und ein vollständiger Aktenauszug durch das Gericht" übermittelt worden sei. Aus diesen Gründen und zur Einarbeitung ersuchte er um eine Fristerstreckung. Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises androhungsgemäss abgewiesen und die Frist zur Erstattung der Antrags- antwort und Beschwerdereplik bis 2. Juni 2014 erstreckt (RR.2014.135, act. 10). Mit dem Zwischenentscheid wurden dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss sodann die Verfahrensakten des BJ in Kopie zugestellt.

I. Mit Schreiben vom 1. und 2. Juni 2014, je mit Postaufgabe vom 3. Ju- ni 2014 und Eingang hierorts vom 4. Juni 2014, wiederholte der Beschwer- deführer verschiedene Beschwerdeanträge (RR.2014.135, act. 11 und 12) und reichte nebst diversen Unterlagen zwei Vollmachterteilungen an den vorgenannten D. in Y. (Deutschland) (s. supra lit. G) und Rechtsanwalt F. in X. (Deutschland) (RR.2014.135, act. 12.1 und 12.2) ein. Mit Schreiben vom

4. Juni 2014 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) wurde Rechtsanwalt F. letztmals Frist bis 16. Juni 2014 zur Erstattung der Antragsantwort und Be- schwerdereplik sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt für den Fall, dass er das Mandat übernommen habe. Weiter wurde Rechtsanwalt F. mitgeteilt, dass ohne seinen Gegenbericht bis zur angesetzten Frist davon ausgegangen würde, dass kein Vertre- tungsverhältnis bestehe (RR.2014.135, act. 13). Schliesslich wurde Rechtsanwalt F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eingaben per Fax grundsätzlich nicht zulässig und damit auch nicht fristwahrend seien (RR.2014.135, act. 13). Innerhalb der angesetzten Frist liessen sich weder Rechtsanwalt F. noch der Beschwerdeführer vernehmen.

J. Mit Fax-Mitteilung vom 4. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt F. mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen seine Auslieferung wehren werde. Rechts- anwalt F. gab weiter an: "Ansonsten bitte ich, die Überstellung des Häft- lings voranzutreiben und alsbald einen Übergabetermin mit den deutschen Justizbehörden zu vereinbaren. Vielen Dank!" (RR.2014.135, act. 15). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Ju- li 2014 ersucht, den Rückzug der Beschwerde und der Einrede des politi- schen Delikts bis 14. Juli 2014 zu erklären, soweit die Ausführungen von Rechtsanwalt F. zutreffen würden (RR.2014.135, act. 17). Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.

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K. Mit Schreiben datiert vom 18. Juli 2014, Postaufgabe vom 23. Juli 2014 und Eingang vom 24. Juli 2014, erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: "Sobald die Aufklärung zum Verbleib, dem Zustand und der Vollständigkeit meines, von der Polizei Z. (Schweiz), beschlagnahmten Eigentums abge- schlossen ist, werden wir die Modalitäten zu Ihrer Einladung zur Ausreise klären können" (RR.2014.135, act. 22).

L. Mit Schreiben vom 1. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine wei- tere Eingabe. Darin erklärte er unter anderem, dass er "einmal begonnene Rechtswege ausschöpfe", und verlangte um Abschluss des Verfahrens in 10 Tagen (RR.2014.135, act. 23 S. 3 f.).

M. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich seine Bestreitung "des räumlichen Geltungsbereichs" der massgeblichen Abkommen (RR.2014.135, act. 3 S. 9 ff.), entbehrt jeder Grundlage. Aus- serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

E. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom

20. März 2014 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

31. März 2013 (Postaufgabe 2. April 2014) angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf ein- zutreten ist.

E. 2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2014.135) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsa- me Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Verei- nigung der beiden Verfahren.

3. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht im Rahmen der Beschwerde vorab um "richterliche Hinweise" zur Rechtslage (RR.2014.135, act. 1 S. 3). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- dekammer an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und die Auslie- ferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Bereits vor diesem Hintergrund besteht keine sachliche Not- wendigkeit für die beantragten "richterlichen Hinweise". Die Beschwerde- kammer befasst sich zwar nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Es bestehen vorliegend gestützt auf die bisher vom Beschwer- deführer gemachten Verfahrenseingaben keine Ansatzpunkte dafür, dass dieser nicht in der Lage wäre, seine Einwände gegen die Auslieferung zum Ausdruck zu bringen und das Beschwerdeverfahren selbständig zu führen. Für eine Verbeiständung von Amtes wegen besteht demnach ebenfalls kein Anlass.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a

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S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei in Anwesenheit seines Bei- stands mündlich anzuhören (RR.2014.135, act. 1). 5.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit seiner Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl im Einzelnen erläutert wurde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 7), ist mit Bezug auf seinen Antrag auf mündliche Anhörung festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge- richt weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vorsehen. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiver- handlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebun- gen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grund- rechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Ur- teilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungser- suchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfever- fahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Aus- lieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom

25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom

4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf münd- liche Anhörung keine Folge zu leisten. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm im Auslieferungsverfahren nicht ein "Beistand" seiner Wahl beigeordnet worden sei (RR.2014.135, act. 3 S. 6). In einem nächsten Punkt macht er geltend, dass der ihm vom Beschwer- degegner zugewiesene Rechtsanwalt nicht bereit (gewesen) sei, sich ein- zuarbeiten, Anträge zu begründen oder Verfahrensfehler zu rügen (RR.2014.135, act. 3 S. 8). Schliesslich sei die nächste Beauftragung die-

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ses Rechtsanwalts von dessen Kooperationsbereitschaft und vom Wohl- wollen des Beschwerdegegners abhängig (RR.2014.135, act. 3 S. 8). Es sei – so der Beschwerdeführer weiter – auch zu rügen, dass der Be- schwerdegegner von Gesetzes wegen ermächtigt sei, dem eigenen Verfah- rensgegner den Rechtsbeistand zuzuweisen und die Entscheidung über die Beiordnung allein dem Beschwerdegegner obliege, welcher gleichzeitig in der Sache selbst entscheide (RR.2014.135, act. 3 S. 11). 6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Satz 2).

Die Bundesverfassung gewährt keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; Urteil des Bundesge- richts 5A_262/2008 vom 8. September 2008, E. 3.3). Selbst wenn die die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf Zu- ordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Be- hörde freilich die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009, E. 1.2.1).

Was die Person des amtlich zu ernennenden Beistands anbelangt, enthält das IRSG keine weiteren Bestimmungen. Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinnge- mäss an, wobei für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

Im Bundesverwaltungsverfahren ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die unentgeltliche Verbeiständung den patentierten Anwälten vorbehalten (s. auch MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N. 41; MARTIN KAY- SER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 35). Die gesuchstellende Person hat bezüg- lich des Rechtsanwalts nur ein Vorschlagsrecht. Die Behörde kann aus zu- reichenden Gründen eine andere Person bezeichnen, muss dabei aber be- rücksichtigen, ob zum vorgeschlagenen Rechtsvertreter bereits ein Ver- trauensverhältnis besteht (KAYSER, a.a.O., Art. 65 N. 35).

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6.3 Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt im Auslieferungsverfahren (wie auch im Straf- und Zivilprozess sowie im Ver- waltungsverfahren und im Verwaltungsprozess) eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechts- verhältnis begründet (s. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 294 N. 808). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand nimmt der Rechtsanwalt eine öffentliche Aufgabe wahr (a.a.O.). Dies ändert nichts an seiner Pflicht zur unbedingten Interessenwahrung, welche jedoch – wie im Falle der ge- willkürten Rechtsvertretung – nicht schrankenlos gilt. Es wird gemeinhin verlangt, dass der Anwalt (auch) gegenüber seinem Klienten unabhängig sein muss. Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können (BGE 130 II 95). Nach Auffassung des Bundesgerichts schätzt der Anwalt eigenständig ab, wie im Prozess vorzugehen ist, und versucht, den Klien- ten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer un- zweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 95). Die vom Be- schwerdeführer geäusserten grundsätzlichen Bedenken im Zusammen- hang mit der gesetzlichen Ordnung betreffend Bestellung des amtlichen Beistands durch den "Verfahrensgegner" greifen vor diesem Hintergrund somit bereits im Ansatz nicht.

6.4 Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im Entscheid RH.2014.3 vom

5. März 2014, E. 5, festgehalten, am 19. Februar 2014 Rechtsanwalt C. seine Vollmacht erteilt, welcher ihm in der Folge durch den Beschwerde- gegner als amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren be- stellt wurde (RR.2014.111, act. 1.8). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anwaltswunsch sei nicht berücksichtigt worden, erweist sich damit be- reits in tatsächlicher Hinsicht als unbegründet. Dass der amtlich bestellte Beistand des Beschwerdeführers seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten in concreto nicht nachgekommen wäre, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf.

E. 7 November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch moti- viert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die Be- schwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt (RR.2014.111, act. 1.11). Die Be- schwerdekammer hat daher in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstin- stanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

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E. 7.1 Gemäss den Auslieferungsunterlagen werfen die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 vor, er habe am 28. September 2013 gegen 17.00 Uhr in W. (Deutschland) seine Tochter B., in seine Gewalt gebracht. Er habe mit vier weiteren Personen B. gewaltsam der Mutter seiner Toch- ter, G., welche das alleine Sorge- einschliesslich Aufenthaltsbestimmungs- recht für B. habe, entrissen, habe B. in einen dunklen Personenwagen ge- setzt und sei mit dem Kind davongefahren (RR.2014.111, act. 1.2, 1.7).

E. 7.2 Die Vertragsparteien sind gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich dazu ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des

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ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen). Der dem Beschwerdeführer vorge- worfene Sachverhalt (s.o.) kann prima facie als Entziehen von Minderjähri- gen im Sinne von Art. 220 StGB qualifiziert werden. Die Voraussetzung von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist somit erfüllt und der Beschwerdeführer ist auszulie- fern, sofern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen gegeben sind.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede des politischen Delikts. Er bringt in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 vor, mit der beglaubigten Ab- lichtung des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg würden Dritte und Be- hörden über die fehlende Rechtmässigkeit hinweggetäuscht und zum Werkzeug politisch motivierter und krimineller Machenschaften gemacht (RR.2014.111, act. 1.11 S. 1). Diesen Verbrechen gegen die Menschlich- keit würden in der Bunderepublik Deutschland jedes Jahr mehr als 42'000 Kinder und deren Familien zum Opfer fallen (RR.2014.111, act. 1.11 S. 1). Seine Tochter und er würden aus den in der am internationalen Strafge- richtshof erstatteten Strafanzeige dargelegten und belegten Gründen in der Bundesrepublik Deutschland rechtelos gestellt und verfolgt (RR.2014.111, act. 1.11 S. 2). Es sei auch nicht glaubhaft zu machen, dass das durch die CDU/CSU geführte Staatsministerium der Justiz die Straftaten des CSU- Personals nicht erkannt haben wolle (RR.2014.111, act. 1.11, S. 3).

E. 8.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-

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politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

E. 8.3 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen geltend macht, bezieht sich auf den in Deutschland seit Jahren geführten Sorgerechtsstreit, welcher auf- grund des ihm vorgeworfenen Vorfalls vom 28. September 2013 auch zu einem Strafverfahren geführt hat. Inwiefern diese Umstände eine politische Verfolgungssituation in Deutschland darstellen sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet ein, er und seine Tochter seien in Deutsch- land einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Inwiefern er persönlich in Deutschland objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten hat, legt er aber mit keinem Wort dar. An- haltspunkte dafür, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdefüh- rers nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist, sind weder den verschiedenen Verfahrenseingaben des Beschwerdeführers samt sei- nen umfangreichen Beilagen noch den Auslieferungsunterlagen zu ent- nehmen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, be- steht kein Grund zur Annahme, dass das Auslieferungsersuchen konstru- iert wäre.

E. 8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdegegners gutzuheissen und die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, der Haftbefehl vom 26. Novem- ber 2013 und das Auslieferungsersuchen seien entgegen den Form- vorschriften des ersuchenden Staates bewusst ohne rechtsgültige Unter- schrift und ohne amtliches Dienstsiegel erstellt worden (RR.2014.135, act. 3 S. 1 ff.). Auf diese Weise könnten weder der Aussteller der unechten und/oder falschen Urkunde noch die ausstellende Behörde zweifelsfrei identifiziert und in Haftung genommen werden (RR.2014.135, act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer äussert mit anderen Worten Zweifel an der "Recht- mässigkeit und Rechtswirkung" der übermittelten Unterlagen. Das Aus- lieferungsersuchen sei nicht durch die ermächtigte Verwaltungseinheit des ersuchenden Staates ausgefertigt worden (RR.2014.135, act. 3 S. 4 f.). Er macht schliesslich geltend, die Auslieferungsunterlagen würden nicht den Anforderungen von Art. 12 EAUe entsprechen (RR.2014.135, act. 3 S. 3 ff.).

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Der Beschwerdeführer wirft sodann dem Beschwerdegegner im vorstehen- den Zusammenhang vor, jener sei seinen Prüfungspflichten nicht nachge- kommen (RR.2014.135, act. 3 S. 3, S. 5).

E. 9.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 EAUe wird das Auslieferungsersuchen schriftlich ab- gefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. Gemäss Art. V Abs. 1 lit. a ZV EAUe erfolgt der Schriftverkehr un- beschadet des diplomatischen Weges in Auslieferungssachen zwischen dem Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tementes einerseits und dem Bundesminister der Justiz oder den Justizmi- nisterien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits. Dem Auslieferungsersuchen ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

E. 9.3 Das verfahrensgegenständliche Auslieferungsersuchen vom 17. Febru- ar 2014 wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz schriftlich abgefasst (s. RR.2014.111, act. 1.7) und entspricht somit im Einzelnen den Anforderungen von Art. V Abs. 1 lit. a ZV EAUe i.V.m. Art. 12 Ziff. 1 EAUe. Dem Ersuchen wurde sodann eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 beigelegt und be- scheinigt, dass diese Abschrift wörtlich mit der Urschrift des Haftbefehls übereinstimmt und dessen getreues Abbild ist (s. RR.2014.111, act. 1.7). Damit erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ebenfalls als erfüllt.

E. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit und Gültigkeit des deut- schen Haftbefehls bestreitet, ist ihm – wie bereits schon im Beschwerde- verfahren betreffend den Auslieferungshaftbefehl (Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 9.4) erläutert – entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Auch im vorliegenden Ver- fahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine nur ausnahmswei-

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se vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach aus- ländischem Recht rechtfertigen würde. Anhaltspunkte für ein rechtsmiss- bräuchliches Auslieferungsersuchen sind auch nicht im Ansatz ersichtlich.

E. 9.5 Die in diesem Zusammenhang an die Adresse des Beschwerdegegners gerichteten Vorwürfe erweisen sich somit gleichzeitig als unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Sachverhaltsvorwurf an sich (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Auch diesbezüglich kritisiert er die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Prüfung (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Er macht weiter geltend, mittels der bei ihm beschlagnahmten Asservate be- legen zu können, dass der Sachverhaltsvorwurf Fehler, Lücken und Wider- sprüche enthalte und der Straftatbestand nicht vorliege (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Er führt aus, es sei beweisbar unwahr, wenn behauptet werde, die Mutter seiner Tochter wäre vollumfänglich oder allein sorgeberechtigt (RR.2014.135, act. 3 S. 13). Ebenso sei es beweisbar unwahr, wenn be- hauptet werde, sie habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Obhutsrecht für B. oder hätte es gehabt, denn auch das habe sie seit den Übergriffen auf B. nicht mehr (RR.2014.135, act. 3 S. 13).

E. 10.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

E. 10.3 Der supra unter Ziff. 7 wiedergegebenen Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ausliefe- rungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht auf. Er bestreitet pau- schal den Sachverhaltsvorwurf und begnügt sich mit der auch nicht an- satzweise glaubhaft gemachten Behauptung, er könne mittels der bei ihm beschlagnahmten Asservate belegen, dass der Sachverhaltsvorwurf Feh- ler, Lücken und Widersprüche enthalte und der Straftatbestand nicht vorlie- ge. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen sollte, das ihm vorgeworfene Verhalten sei zum Schutz seiner Tochter erfolgt, wä- re ihm entgegen zu halten, dass sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtli- cher Hinsicht allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vom zuständigen Sachgericht in Deutschland zu beurteilen wären. Wie vorste- hend erläutert, hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu

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prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. An- haltspunkte, dass das Auslieferungsersuchen konstruiert wäre, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Rügen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen. Für die im Übrigen nicht weiter konkretisierten Beweiserhebungen besteht kein Grund.

E. 11 Andere Auslieferungshindernisse werden in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

17. Februar 2014 zugrunde liegende Straftat steht somit nichts entgegen. Auch die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls mehrfach den Antrag auf Haftentlas- sung (act. 1). Er rügt des Weiteren, die in Art. 16 Ziff. 4 EAUe vorgesehene Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens samt den in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen sei überschritten worden (RR.2014.135, act. 1 S. 3).

E. 12.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit ei- ner Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Ver- weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

E. 12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 7 bis 11), ist sein Antrag um Haftentlassung, soweit dieser als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist, abzu- weisen.

Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe anbelangt, bleibt vollständigkeitshalber festzuhalten, dass mit Blick auf die am 6. Feb- ruar 2014 erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers das Auslieferungser- suchen vom 17. Februar 2014 samt Beilagen innerhalb der in Art. 16 Ziff. 4 EAUe festgelegten maximalen Frist von 40 Tagen einging.

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E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückgabe der beschlagnahmte Ge- genstände und Wertsachen (RR.2014.135, act. 1 S. 1).

E. 13.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann per- sönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.

E. 13.3 Weder der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 (RR.2014.111, act. 1.11) noch sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 13. März 2014 (RR.2014.111, act. 1.12) äussern sich hinsichtlich (noch) beschlagnahmter Gegenstände. Diesbezüglich ist auch dem ange- fochtenen Auslieferungsentscheid nichts zu entnehmen (act. 1.1). Liegt demnach in diesem Zusammenhang kein Entscheid vor, fehlt die Grundla- ge zur Beurteilung des gestellten Antrags

E. 14 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (RP.2014.43).

E. 15.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

E. 15.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

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wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).

E. 15.4 Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises androhungsgemäss abgewiesen (RP.2014.43, act. 4). Im Zusammenhang mit seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren Eingaben, weshalb sich die diesbezügliche Aktenlage seit dem Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 nicht geändert hat. Den vorstehenden Erwägungen (s. Ziff. 6 bis 14) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde (sowie die Einrede des politischen Delikts) offensicht- lich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. So- mit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2014.111 und RR.2014.135 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. August 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Antragsteller Beschwerdegegner

gegen

A., Antragsgegner Beschwerdeführer

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.111 RR.2014.135 RP.2014.43

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. De- zember 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (RR.2014.111, act. 1.2). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürn- berg vom 26. November 2013 in einem Ermittlungsverfahren wegen Ent- ziehung Minderjähriger verlangt (RR.2014.111, act. 1.2, 1.7).

B. Am 6. Februar 2014 wurde A. gemeinsam mit seiner Tochter B., welche als "Vermisste Minderjährige" ebenfalls im SIS ausgeschrieben war, in Z. (Schweiz) durch die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Bern angehalten und festgenommen (RR.2014.111, act. 1.3). Am 7. Februar 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (RR.2014.111, act. 1.4). Am 10. Februar 2014 wurde A. von der Kantonspolizei Bern zur Sache befragt (RR.2014.111, act. 1.5). Anlässlich seiner Befragung erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein, und erhob diverse Einwände gegen seine Auslieferung (RR.2014.111, act. 1.5 S. 2 ff.). Das BJ erliess daraufhin am 10. Februar 2014 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, welcher A. am 13. Februar 2014 eröffnet wurde (RR.2014.111, act. 1.6). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom

5. März 2014 ab (RR.2014.111, act. 1.10; Beschwerdeverfahren RH.2014.3). Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil 1C_146/2014 vom 25. März 2014 nicht darauf eintrat (RH.2014.3, act. 16).

C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 zur Last gelegte Straf- tat (RR.2014.111, act. 1.7).

D. A. erteilte am 19. Februar 2014 Fürsprecher C. seine Vollmacht, welcher in der Folge mit Schreiben vom 20. Februar 2014 beim BJ um Beiordnung seiner Person als amtlichen Anwalt von A. ersuchte (RH.2014.3, act. 9.9). Mit Schreiben vom selben Tag ernannte das BJ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A. Fürsprecher C. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (RR.2014.111, act. 1.8).

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E. Am 27. Februar 2014 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zum Auslieferungsersuchen befragt (RR.2014.111, act. 1.9). Auch anläss- lich dieser Befragung widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung an Deutschland. Mit Schreiben vom 12. und 13. März 2014 reichte er seine schriftlichen Stellungnahmen ein und erhob darin sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111, act. 1.11, 1.12).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 20. März 2014 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staats- ministeriums der Justiz vom 17. Februar 2014 zugrunde liegende Straftat, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einspra- che des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2014.111, act. 1.1).

Noch am selben Tag beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht die Ab- lehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111, act. 1).

G. Mit Eingabe datiert vom 31. März 2014 und unter Beilage von mehreren Unterlagen führt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit dem Hauptantrag, seine Auslieferung sei nicht zu bewilli- gen (RR.2014.135, act. 1, act. 1.1-1.11). Daneben stellt der Beschwerde- führer diverse Verfahrensanträge und erklärt abschliessend, er werde die Beschwerdebegründung nachreichen (RR.2014.135, act. 1). Im Rahmen seiner Beschwerde stellt A. sodann das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (RP.2014.43, act. 1).

Mit Schreiben formell datiert vom 15. März 2014, Postaufgabe vom 25. Ap- ril 2014 und Eingang hierorts vom 28. April 2014, reichte der Beschwerde- führer seine Beschwerdeergänzung samt Beilagen, unter anderem ein Schreiben des BJ vom 2. April 2014, ein (RR.2014.135, act. 3, act. 3.1-3.4). In diesem Schreiben teilte das BJ dem Beschwerdeführer unter anderem die Ablehnung der Besuchsbewilligung für D. und E. infolge konkreter Ver- dunkelungsgefahr mit (RR.2014.135, act. 3.4).

H. Mit Schreiben vom 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular ge- nannten Unterlagen bis spätestens 9. Mai 2014 zu retournieren (RP.2014.43, act. 2).

Parallel dazu reichte das BJ mit Schreiben vom 2. Mai 2014 seine Be- schwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde

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(RR.2014.135, act. 6). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2014 zur Antragsantwort und Beschwerdereplik bis

16. Mai 2014 eingeladen (RR.2014.135, act. 7). Dieser erklärte mit Schrei- ben vom 7. Mai 2014, sein Beistand werde dazu Stellung nehmen, sobald ihm "die Beiordnung und ein vollständiger Aktenauszug durch das Gericht" übermittelt worden sei. Aus diesen Gründen und zur Einarbeitung ersuchte er um eine Fristerstreckung. Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises androhungsgemäss abgewiesen und die Frist zur Erstattung der Antrags- antwort und Beschwerdereplik bis 2. Juni 2014 erstreckt (RR.2014.135, act. 10). Mit dem Zwischenentscheid wurden dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss sodann die Verfahrensakten des BJ in Kopie zugestellt.

I. Mit Schreiben vom 1. und 2. Juni 2014, je mit Postaufgabe vom 3. Ju- ni 2014 und Eingang hierorts vom 4. Juni 2014, wiederholte der Beschwer- deführer verschiedene Beschwerdeanträge (RR.2014.135, act. 11 und 12) und reichte nebst diversen Unterlagen zwei Vollmachterteilungen an den vorgenannten D. in Y. (Deutschland) (s. supra lit. G) und Rechtsanwalt F. in X. (Deutschland) (RR.2014.135, act. 12.1 und 12.2) ein. Mit Schreiben vom

4. Juni 2014 (mit Kopie an den Beschwerdeführer) wurde Rechtsanwalt F. letztmals Frist bis 16. Juni 2014 zur Erstattung der Antragsantwort und Be- schwerdereplik sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt für den Fall, dass er das Mandat übernommen habe. Weiter wurde Rechtsanwalt F. mitgeteilt, dass ohne seinen Gegenbericht bis zur angesetzten Frist davon ausgegangen würde, dass kein Vertre- tungsverhältnis bestehe (RR.2014.135, act. 13). Schliesslich wurde Rechtsanwalt F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eingaben per Fax grundsätzlich nicht zulässig und damit auch nicht fristwahrend seien (RR.2014.135, act. 13). Innerhalb der angesetzten Frist liessen sich weder Rechtsanwalt F. noch der Beschwerdeführer vernehmen.

J. Mit Fax-Mitteilung vom 4. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt F. mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen seine Auslieferung wehren werde. Rechts- anwalt F. gab weiter an: "Ansonsten bitte ich, die Überstellung des Häft- lings voranzutreiben und alsbald einen Übergabetermin mit den deutschen Justizbehörden zu vereinbaren. Vielen Dank!" (RR.2014.135, act. 15). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Ju- li 2014 ersucht, den Rückzug der Beschwerde und der Einrede des politi- schen Delikts bis 14. Juli 2014 zu erklären, soweit die Ausführungen von Rechtsanwalt F. zutreffen würden (RR.2014.135, act. 17). Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.

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K. Mit Schreiben datiert vom 18. Juli 2014, Postaufgabe vom 23. Juli 2014 und Eingang vom 24. Juli 2014, erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: "Sobald die Aufklärung zum Verbleib, dem Zustand und der Vollständigkeit meines, von der Polizei Z. (Schweiz), beschlagnahmten Eigentums abge- schlossen ist, werden wir die Modalitäten zu Ihrer Einladung zur Ausreise klären können" (RR.2014.135, act. 22).

L. Mit Schreiben vom 1. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine wei- tere Eingabe. Darin erklärte er unter anderem, dass er "einmal begonnene Rechtswege ausschöpfe", und verlangte um Abschluss des Verfahrens in 10 Tagen (RR.2014.135, act. 23 S. 3 f.).

M. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich seine Bestreitung "des räumlichen Geltungsbereichs" der massgeblichen Abkommen (RR.2014.135, act. 3 S. 9 ff.), entbehrt jeder Grundlage. Aus- serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch moti- viert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die Be- schwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt (RR.2014.111, act. 1.11). Die Be- schwerdekammer hat daher in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstin- stanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

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2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom

20. März 2014 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

31. März 2013 (Postaufgabe 2. April 2014) angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf ein- zutreten ist.

2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2014.135) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.111) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsa- me Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Verei- nigung der beiden Verfahren.

3. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht im Rahmen der Beschwerde vorab um "richterliche Hinweise" zur Rechtslage (RR.2014.135, act. 1 S. 3). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- dekammer an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und die Auslie- ferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Bereits vor diesem Hintergrund besteht keine sachliche Not- wendigkeit für die beantragten "richterlichen Hinweise". Die Beschwerde- kammer befasst sich zwar nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Es bestehen vorliegend gestützt auf die bisher vom Beschwer- deführer gemachten Verfahrenseingaben keine Ansatzpunkte dafür, dass dieser nicht in der Lage wäre, seine Einwände gegen die Auslieferung zum Ausdruck zu bringen und das Beschwerdeverfahren selbständig zu führen. Für eine Verbeiständung von Amtes wegen besteht demnach ebenfalls kein Anlass.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a

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S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei in Anwesenheit seines Bei- stands mündlich anzuhören (RR.2014.135, act. 1). 5.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit seiner Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl im Einzelnen erläutert wurde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 7), ist mit Bezug auf seinen Antrag auf mündliche Anhörung festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge- richt weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vorsehen. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiver- handlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebun- gen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grund- rechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Ur- teilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungser- suchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfever- fahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Aus- lieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom

25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom

4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf münd- liche Anhörung keine Folge zu leisten. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm im Auslieferungsverfahren nicht ein "Beistand" seiner Wahl beigeordnet worden sei (RR.2014.135, act. 3 S. 6). In einem nächsten Punkt macht er geltend, dass der ihm vom Beschwer- degegner zugewiesene Rechtsanwalt nicht bereit (gewesen) sei, sich ein- zuarbeiten, Anträge zu begründen oder Verfahrensfehler zu rügen (RR.2014.135, act. 3 S. 8). Schliesslich sei die nächste Beauftragung die-

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ses Rechtsanwalts von dessen Kooperationsbereitschaft und vom Wohl- wollen des Beschwerdegegners abhängig (RR.2014.135, act. 3 S. 8). Es sei – so der Beschwerdeführer weiter – auch zu rügen, dass der Be- schwerdegegner von Gesetzes wegen ermächtigt sei, dem eigenen Verfah- rensgegner den Rechtsbeistand zuzuweisen und die Entscheidung über die Beiordnung allein dem Beschwerdegegner obliege, welcher gleichzeitig in der Sache selbst entscheide (RR.2014.135, act. 3 S. 11). 6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Satz 2).

Die Bundesverfassung gewährt keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; Urteil des Bundesge- richts 5A_262/2008 vom 8. September 2008, E. 3.3). Selbst wenn die die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf Zu- ordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Be- hörde freilich die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (s. Urteil des Bundesgerichts 5A_234/2009 vom 18. Mai 2009, E. 1.2.1).

Was die Person des amtlich zu ernennenden Beistands anbelangt, enthält das IRSG keine weiteren Bestimmungen. Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinnge- mäss an, wobei für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

Im Bundesverwaltungsverfahren ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG die unentgeltliche Verbeiständung den patentierten Anwälten vorbehalten (s. auch MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N. 41; MARTIN KAY- SER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 35). Die gesuchstellende Person hat bezüg- lich des Rechtsanwalts nur ein Vorschlagsrecht. Die Behörde kann aus zu- reichenden Gründen eine andere Person bezeichnen, muss dabei aber be- rücksichtigen, ob zum vorgeschlagenen Rechtsvertreter bereits ein Ver- trauensverhältnis besteht (KAYSER, a.a.O., Art. 65 N. 35).

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6.3 Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt im Auslieferungsverfahren (wie auch im Straf- und Zivilprozess sowie im Ver- waltungsverfahren und im Verwaltungsprozess) eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechts- verhältnis begründet (s. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 294 N. 808). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand nimmt der Rechtsanwalt eine öffentliche Aufgabe wahr (a.a.O.). Dies ändert nichts an seiner Pflicht zur unbedingten Interessenwahrung, welche jedoch – wie im Falle der ge- willkürten Rechtsvertretung – nicht schrankenlos gilt. Es wird gemeinhin verlangt, dass der Anwalt (auch) gegenüber seinem Klienten unabhängig sein muss. Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können (BGE 130 II 95). Nach Auffassung des Bundesgerichts schätzt der Anwalt eigenständig ab, wie im Prozess vorzugehen ist, und versucht, den Klien- ten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer un- zweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 95). Die vom Be- schwerdeführer geäusserten grundsätzlichen Bedenken im Zusammen- hang mit der gesetzlichen Ordnung betreffend Bestellung des amtlichen Beistands durch den "Verfahrensgegner" greifen vor diesem Hintergrund somit bereits im Ansatz nicht.

6.4 Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im Entscheid RH.2014.3 vom

5. März 2014, E. 5, festgehalten, am 19. Februar 2014 Rechtsanwalt C. seine Vollmacht erteilt, welcher ihm in der Folge durch den Beschwerde- gegner als amtlicher Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren be- stellt wurde (RR.2014.111, act. 1.8). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anwaltswunsch sei nicht berücksichtigt worden, erweist sich damit be- reits in tatsächlicher Hinsicht als unbegründet. Dass der amtlich bestellte Beistand des Beschwerdeführers seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten in concreto nicht nachgekommen wäre, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf. 7.

7.1 Gemäss den Auslieferungsunterlagen werfen die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 vor, er habe am 28. September 2013 gegen 17.00 Uhr in W. (Deutschland) seine Tochter B., in seine Gewalt gebracht. Er habe mit vier weiteren Personen B. gewaltsam der Mutter seiner Toch- ter, G., welche das alleine Sorge- einschliesslich Aufenthaltsbestimmungs- recht für B. habe, entrissen, habe B. in einen dunklen Personenwagen ge- setzt und sei mit dem Kind davongefahren (RR.2014.111, act. 1.2, 1.7). 7.2 Die Vertragsparteien sind gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich dazu ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des

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ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen). Der dem Beschwerdeführer vorge- worfene Sachverhalt (s.o.) kann prima facie als Entziehen von Minderjähri- gen im Sinne von Art. 220 StGB qualifiziert werden. Die Voraussetzung von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist somit erfüllt und der Beschwerdeführer ist auszulie- fern, sofern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen gegeben sind. 8.

8.1 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede des politischen Delikts. Er bringt in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 vor, mit der beglaubigten Ab- lichtung des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg würden Dritte und Be- hörden über die fehlende Rechtmässigkeit hinweggetäuscht und zum Werkzeug politisch motivierter und krimineller Machenschaften gemacht (RR.2014.111, act. 1.11 S. 1). Diesen Verbrechen gegen die Menschlich- keit würden in der Bunderepublik Deutschland jedes Jahr mehr als 42'000 Kinder und deren Familien zum Opfer fallen (RR.2014.111, act. 1.11 S. 1). Seine Tochter und er würden aus den in der am internationalen Strafge- richtshof erstatteten Strafanzeige dargelegten und belegten Gründen in der Bundesrepublik Deutschland rechtelos gestellt und verfolgt (RR.2014.111, act. 1.11 S. 2). Es sei auch nicht glaubhaft zu machen, dass das durch die CDU/CSU geführte Staatsministerium der Justiz die Straftaten des CSU- Personals nicht erkannt haben wolle (RR.2014.111, act. 1.11, S. 3).

8.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-

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politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

8.3 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen geltend macht, bezieht sich auf den in Deutschland seit Jahren geführten Sorgerechtsstreit, welcher auf- grund des ihm vorgeworfenen Vorfalls vom 28. September 2013 auch zu einem Strafverfahren geführt hat. Inwiefern diese Umstände eine politische Verfolgungssituation in Deutschland darstellen sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet ein, er und seine Tochter seien in Deutsch- land einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Inwiefern er persönlich in Deutschland objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten hat, legt er aber mit keinem Wort dar. An- haltspunkte dafür, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdefüh- rers nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist, sind weder den verschiedenen Verfahrenseingaben des Beschwerdeführers samt sei- nen umfangreichen Beilagen noch den Auslieferungsunterlagen zu ent- nehmen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, be- steht kein Grund zur Annahme, dass das Auslieferungsersuchen konstru- iert wäre.

8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdegegners gutzuheissen und die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, der Haftbefehl vom 26. Novem- ber 2013 und das Auslieferungsersuchen seien entgegen den Form- vorschriften des ersuchenden Staates bewusst ohne rechtsgültige Unter- schrift und ohne amtliches Dienstsiegel erstellt worden (RR.2014.135, act. 3 S. 1 ff.). Auf diese Weise könnten weder der Aussteller der unechten und/oder falschen Urkunde noch die ausstellende Behörde zweifelsfrei identifiziert und in Haftung genommen werden (RR.2014.135, act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer äussert mit anderen Worten Zweifel an der "Recht- mässigkeit und Rechtswirkung" der übermittelten Unterlagen. Das Aus- lieferungsersuchen sei nicht durch die ermächtigte Verwaltungseinheit des ersuchenden Staates ausgefertigt worden (RR.2014.135, act. 3 S. 4 f.). Er macht schliesslich geltend, die Auslieferungsunterlagen würden nicht den Anforderungen von Art. 12 EAUe entsprechen (RR.2014.135, act. 3 S. 3 ff.).

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Der Beschwerdeführer wirft sodann dem Beschwerdegegner im vorstehen- den Zusammenhang vor, jener sei seinen Prüfungspflichten nicht nachge- kommen (RR.2014.135, act. 3 S. 3, S. 5).

9.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 EAUe wird das Auslieferungsersuchen schriftlich ab- gefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. Gemäss Art. V Abs. 1 lit. a ZV EAUe erfolgt der Schriftverkehr un- beschadet des diplomatischen Weges in Auslieferungssachen zwischen dem Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tementes einerseits und dem Bundesminister der Justiz oder den Justizmi- nisterien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland andererseits. Dem Auslieferungsersuchen ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

9.3 Das verfahrensgegenständliche Auslieferungsersuchen vom 17. Febru- ar 2014 wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz schriftlich abgefasst (s. RR.2014.111, act. 1.7) und entspricht somit im Einzelnen den Anforderungen von Art. V Abs. 1 lit. a ZV EAUe i.V.m. Art. 12 Ziff. 1 EAUe. Dem Ersuchen wurde sodann eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 2013 beigelegt und be- scheinigt, dass diese Abschrift wörtlich mit der Urschrift des Haftbefehls übereinstimmt und dessen getreues Abbild ist (s. RR.2014.111, act. 1.7). Damit erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ebenfalls als erfüllt.

9.4 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit und Gültigkeit des deut- schen Haftbefehls bestreitet, ist ihm – wie bereits schon im Beschwerde- verfahren betreffend den Auslieferungshaftbefehl (Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 9.4) erläutert – entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren ge- wahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Auch im vorliegenden Ver- fahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine nur ausnahmswei-

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se vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach aus- ländischem Recht rechtfertigen würde. Anhaltspunkte für ein rechtsmiss- bräuchliches Auslieferungsersuchen sind auch nicht im Ansatz ersichtlich.

9.5 Die in diesem Zusammenhang an die Adresse des Beschwerdegegners gerichteten Vorwürfe erweisen sich somit gleichzeitig als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Sachverhaltsvorwurf an sich (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Auch diesbezüglich kritisiert er die durch den Beschwerdegegner vorgenommene Prüfung (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Er macht weiter geltend, mittels der bei ihm beschlagnahmten Asservate be- legen zu können, dass der Sachverhaltsvorwurf Fehler, Lücken und Wider- sprüche enthalte und der Straftatbestand nicht vorliege (RR.2014.135, act. 3 S. 6). Er führt aus, es sei beweisbar unwahr, wenn behauptet werde, die Mutter seiner Tochter wäre vollumfänglich oder allein sorgeberechtigt (RR.2014.135, act. 3 S. 13). Ebenso sei es beweisbar unwahr, wenn be- hauptet werde, sie habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Obhutsrecht für B. oder hätte es gehabt, denn auch das habe sie seit den Übergriffen auf B. nicht mehr (RR.2014.135, act. 3 S. 13). 10.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

10.3 Der supra unter Ziff. 7 wiedergegebenen Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ausliefe- rungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht auf. Er bestreitet pau- schal den Sachverhaltsvorwurf und begnügt sich mit der auch nicht an- satzweise glaubhaft gemachten Behauptung, er könne mittels der bei ihm beschlagnahmten Asservate belegen, dass der Sachverhaltsvorwurf Feh- ler, Lücken und Widersprüche enthalte und der Straftatbestand nicht vorlie- ge. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen sollte, das ihm vorgeworfene Verhalten sei zum Schutz seiner Tochter erfolgt, wä- re ihm entgegen zu halten, dass sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtli- cher Hinsicht allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vom zuständigen Sachgericht in Deutschland zu beurteilen wären. Wie vorste- hend erläutert, hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu

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prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. An- haltspunkte, dass das Auslieferungsersuchen konstruiert wäre, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Rügen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen. Für die im Übrigen nicht weiter konkretisierten Beweiserhebungen besteht kein Grund.

11. Andere Auslieferungshindernisse werden in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

17. Februar 2014 zugrunde liegende Straftat steht somit nichts entgegen. Auch die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls mehrfach den Antrag auf Haftentlas- sung (act. 1). Er rügt des Weiteren, die in Art. 16 Ziff. 4 EAUe vorgesehene Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens samt den in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen sei überschritten worden (RR.2014.135, act. 1 S. 3). 12.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit ei- ner Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Ver- weigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008, E. 2.2).

12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 7 bis 11), ist sein Antrag um Haftentlassung, soweit dieser als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen ist, abzu- weisen.

Was die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe anbelangt, bleibt vollständigkeitshalber festzuhalten, dass mit Blick auf die am 6. Feb- ruar 2014 erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers das Auslieferungser- suchen vom 17. Februar 2014 samt Beilagen innerhalb der in Art. 16 Ziff. 4 EAUe festgelegten maximalen Frist von 40 Tagen einging.

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13.

13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückgabe der beschlagnahmte Ge- genstände und Wertsachen (RR.2014.135, act. 1 S. 1). 13.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann per- sönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.

13.3 Weder der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 (RR.2014.111, act. 1.11) noch sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 13. März 2014 (RR.2014.111, act. 1.12) äussern sich hinsichtlich (noch) beschlagnahmter Gegenstände. Diesbezüglich ist auch dem ange- fochtenen Auslieferungsentscheid nichts zu entnehmen (act. 1.1). Liegt demnach in diesem Zusammenhang kein Entscheid vor, fehlt die Grundla- ge zur Beurteilung des gestellten Antrags

14. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offen- sichtlich unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15.

15.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (RP.2014.43). 15.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). 15.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

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wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). 15.4 Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises androhungsgemäss abgewiesen (RP.2014.43, act. 4). Im Zusammenhang mit seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren Eingaben, weshalb sich die diesbezügliche Aktenlage seit dem Zwischenentscheid vom 21. Mai 2014 nicht geändert hat. Den vorstehenden Erwägungen (s. Ziff. 6 bis 14) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde (sowie die Einrede des politischen Delikts) offensicht- lich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. So- mit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.111 und RR.2014.135 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).