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RR.2011.91

Bundesstrafgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Landgerichts Ha- nau vom 5. September 2002 wegen Betrugs in sieben Fällen, Computerbe- trugs in 41 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 revidierte der Bundesgerichtshof das Urteil zu Betrug in sechs Fällen, Com- puterbetrug in 41 Fällen und Diebstahl. Das Strafmass wurde nicht geän- dert (act. 5.6). Am 17. Juni 2010 kehrte A. nach einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt Berlin zurück (act. 5.1).

B. Interpol Wiesbaden ersuchte am 22. Juli 2010 um Verhaftung von A. zwecks Verbüssung der Reststrafe von 491 Tagen (act. 5.1).

C. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 27. Juli 2011 wurde A., der am 17. Juni 2010 im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Zürich verhaftet wurde, gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2). Er erklärte sich in der Einvernahme vom 30. Juni 2010 mit der vereinfachten Auslieferung ge- mäss Art. 54 IRSG nicht einverstanden (act. 5.3). Gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 17. September 2010 (act. 5.4), den A. am 20. Sep- tember 2010 eröffnet wurde, wurde keine Beschwerde erhoben.

D. Das Hessische Justizministerium ersuchte am 29. September 2010 die Schweiz um definitive Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der Rest- strafe von 491 Tagen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ha- nau vom 5. September 2002 (act. 8.2). A. erklärte sich am 11. Okto- ber 2010 sowohl mündlich wie auch mittels einer schriftlichen Eingabe an das BJ erneut mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.8 und act. 5.9).

E. Mit Entscheid vom 2. März 2011, der A. am 4. März 2011 eröffnet wurde, verfügte das BJ dessen Auslieferung an Deutschland (act. 5.10).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Eingabe vom

28. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (RR.2011.89 act. 1). Ebenso gelangt der Anfang März 2011 neu mandatierte Rechtsver- treter von A. mit einer vom 31. März 2011 datierten Beschwerdeschrift an das Bundesstrafgericht. Der Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides. Eventualiter sei von einer Auslieferung des Be- schwerdeführers einstweilen abzusehen, und es sei das BJ anzuweisen,

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beim hessischen Justizministerium eine Zusicherung einzuholen, dass von einer nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsverwahrung abgesehen werde. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners (act. 1). Das Bundesamt beantragte in seiner Beschwer- deantwort vom 14. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei (act. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2011 wurde die Be- schwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

2. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1

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Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR, SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 eröffnet (act. 1 S. 2 sowie act. 1.2). Die Beschwerde vom 28. bzw. 31. März 2011 ist demnach fristge- recht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

4. Wie bereits erwähnt, haben der Beschwerdeführer persönlich wie auch dessen Rechtsvertreter unabhängig voneinander zwei Beschwerden beim Bundesstrafgericht eingereicht (vgl. supra F.). Grundsätzlich ist es einer Partei unbenommen, nebst seinem Vertreter persönliche Eingaben zu ma- chen. Mehrere Eingaben werden aber, auch wenn jede einzelne den for- mellen Anforderungen einer Beschwerde genügt, nicht als mehrere selb- ständige Beschwerden, sondern rechtlich als Teile einer einzigen Be- schwerde behandelt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.105/2006 vom

2. November 2006, E. 3). Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch vorlie- gend, zumal der Beschwerdeführer an seiner persönlichen Eingabe vom

28. März 2011 auch nach Eingang der Beschwerde seines Rechtsvertre- ters festzuhalten scheint (RR.2011.89 act. 5). Die Beschwerdeverfahren RR.2011.89 und RR.2011.91 sind daher zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Entscheides zu behandeln.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-

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setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

6. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine persönliche Anhörung durch das Bundesstrafgericht (RR.2011.89 act. 1 S. 7).

Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge- richt schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Partei- verhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweis- erhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung ver- langen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor so- wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslie- ferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfe- verfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferich- ter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen be- trachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesge- richtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom

25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Fol- ge zu leisten. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei einer Auslieferung der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die deutschen Behörden ihm gegen- über eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung aussprechen könnten. Dies würde zur Folge haben, dass er unter Umständen nach Verbüssung seiner Reststrafe im Oktober 2011 für weitere 10 Jahre verwahrt werde. Zwar sei die nachträglich angeordnete Sicherheitsverwahrung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 für menschenrechtswidrig erklärt worden, und Deutschland habe im Dezember

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2010 ein neues Reformgesetz verabschiedet, mit der die nachträgliche Si- cherheitsverwahrung für neue Fälle grundsätzlich abgeschafft worden sei. Dies gelte aber nicht für diejenigen Personen, die wie der Beschwerdefüh- rer bereits in Haft sitzen würden. In Anbetracht der unsicheren Rechtslage bzw. der unsicheren Folgen einer allfälligen Auslieferung dränge es sich auf, dass die Beschwerdegegnerin beim hessischen Justizministerium eine verbindliche Erklärung verlange müsse, mit der zugesichert werde, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Sicherheitsverwahrung ausge- sprochen werde (act. 1 S. 6 ff. und RP.2011.89 act. 1 S. 1 ff.).

7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seiner Institutionen, seines Verständnisses von Grundrechten und deren effektive Gewährleis- tung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewähr- leistung der Grundrechte im ersuchenden Staat besondere Zurückhaltung walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im er- suchenden Staat beruft. Der Verfolgte muss vielmehr glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).

7.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- bzw. das Strafvollzugsverfahren in Deutschland gegen den Beschwerde- führer nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Von der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 des deutschen Strafgesetzbu- ches (StGB) hatte das Landgericht Hanau mit Urteil vom 5. Septem- ber 2002 ausdrücklich abgesehen (act. 5.6 S. 18). Eine nachträgliche An- ordnung der Sicherheitsverwahrung wurde erst mit dem am 23. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsver- wahrung (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu

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Bonn am 29. Juli 2004) möglich. Der neu geschaffene § 66b StGB erlaubte die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung bei Verurteilungen wegen Verbrechen gegen das Leben, die körperli- che Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe- stimmung oder wegen schweren Raubes oder Raubes mit Todesfolgen. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfas- sungsgericht erklärten mit Entscheiden vom 13. Januar 2011 bzw.

4. Mai 2011 die derzeit geltende Fassung von § 66b StGB für EMRK- und verfassungswidrig (EGMR Nr. 6587/04 (5. Kammer) - Urteil vom 13. Januar 2011 [Haidn v. Deutschland] sowie BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz-Nr. 1 - 178). Im Sinne einer Übergangsregelung hielt das Bundes- verfassungsgericht in seinem Entscheid fest, dass bis zum Inkrafttreten ei- ner gesetzlichen Neuregelung bzw. bis spätestens zum 31. Mai 2013 in sog. Altfällen (d.h. Verurteilung für Taten, die vor dem 1. Dezember 2010 begangen wurden) die nachträgliche Sicherheitsverwahrung nur angeord- net werden dürfe, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder deren Ver- halten abzuleiten ist und diese an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leide (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz Nr. 171 ff.).

Da der Beschwerdeführer wegen Betrugs, Computerbetrugs und Dieb- stahls und nicht wegen eines in § 66b aufgelisteten Delikts verurteilt wurde, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern er von der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen sein sollte. Ob letztlich eine derartige Möglichkeit besteht, wird jedoch durch die zu- ständigen deutschen Behörden und nicht durch den Rechtshilferichter zu beantworten sein. Sollte wider aller Wahrscheinlichkeit gegen den Be- schwerdeführer die Sicherheitsverwahrung nachträglich angeordnet wer- den, ist davon auszugehen, dass ihm in Deutschland sämtliche Verteidi- gungsrechte und ein umfassender Rechtsschutz zustünden, denn Deutsch- land ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allgemein ver- pflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt; er geht sogar da- von aus, dass er gute Aussichten hätte, sich gegen eine Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung zu wehren (act. 1 S. 7, Rz. 22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen hätte, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – nicht zur Aufhebung des Auslieferungsentscheides zu führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Rechtsmittelverfahren stets eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, was vom Beschwerdeführer aber hinzuneh- men ist, selbst wenn er HIV-positiv ist. Demnach verstösst die Auslieferung

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des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Fehlt eine glaubhaft gemachte, konkrete Gefahr, ist auch die vom Be- schwerdeführer eventualiter beantragte Zusicherung des hessischen Justizministeriums, wonach keine nachträgliche Sicherheitsverwahrung an- geordnet werde, nicht erforderlich. Damit ist der Eventualantrag ohne wei- teres abzuweisen.

8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegründet ist.

9. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2011.14 act. 1 und RP.2011.15 act. 1 S. 2, 8). Der Beschwerdeführer befinde sich in Auslieferungshaft und entspre- chend sei zur Wahrung seiner Interessen ein Rechtsbeistand erforderlich. Er verfüge aufgrund seiner Situation als Laie im Gefängnis weder über die Mittel noch die erforderlichen Rechtskenntnisse um eine Beschwerdefrist zu verfassen. Im Rahmen der Auslieferungshaft könne er zudem keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

9.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.

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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 März 2011 auch nach Eingang der Beschwerde seines Rechtsvertre- ters festzuhalten scheint (RR.2011.89 act. 5). Die Beschwerdeverfahren RR.2011.89 und RR.2011.91 sind daher zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Entscheides zu behandeln.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-

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setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

6. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine persönliche Anhörung durch das Bundesstrafgericht (RR.2011.89 act. 1 S. 7).

Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge- richt schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Partei- verhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweis- erhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung ver- langen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor so- wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslie- ferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfe- verfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferich- ter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen be- trachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesge- richtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom

25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Fol- ge zu leisten. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei einer Auslieferung der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die deutschen Behörden ihm gegen- über eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung aussprechen könnten. Dies würde zur Folge haben, dass er unter Umständen nach Verbüssung seiner Reststrafe im Oktober 2011 für weitere 10 Jahre verwahrt werde. Zwar sei die nachträglich angeordnete Sicherheitsverwahrung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 für menschenrechtswidrig erklärt worden, und Deutschland habe im Dezember

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2010 ein neues Reformgesetz verabschiedet, mit der die nachträgliche Si- cherheitsverwahrung für neue Fälle grundsätzlich abgeschafft worden sei. Dies gelte aber nicht für diejenigen Personen, die wie der Beschwerdefüh- rer bereits in Haft sitzen würden. In Anbetracht der unsicheren Rechtslage bzw. der unsicheren Folgen einer allfälligen Auslieferung dränge es sich auf, dass die Beschwerdegegnerin beim hessischen Justizministerium eine verbindliche Erklärung verlange müsse, mit der zugesichert werde, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Sicherheitsverwahrung ausge- sprochen werde (act. 1 S. 6 ff. und RP.2011.89 act. 1 S. 1 ff.).

7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seiner Institutionen, seines Verständnisses von Grundrechten und deren effektive Gewährleis- tung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewähr- leistung der Grundrechte im ersuchenden Staat besondere Zurückhaltung walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im er- suchenden Staat beruft. Der Verfolgte muss vielmehr glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).

7.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- bzw. das Strafvollzugsverfahren in Deutschland gegen den Beschwerde- führer nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Von der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 des deutschen Strafgesetzbu- ches (StGB) hatte das Landgericht Hanau mit Urteil vom 5. Septem- ber 2002 ausdrücklich abgesehen (act. 5.6 S. 18). Eine nachträgliche An- ordnung der Sicherheitsverwahrung wurde erst mit dem am 23. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsver- wahrung (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu

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Bonn am 29. Juli 2004) möglich. Der neu geschaffene § 66b StGB erlaubte die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung bei Verurteilungen wegen Verbrechen gegen das Leben, die körperli- che Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe- stimmung oder wegen schweren Raubes oder Raubes mit Todesfolgen. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfas- sungsgericht erklärten mit Entscheiden vom 13. Januar 2011 bzw.

4. Mai 2011 die derzeit geltende Fassung von § 66b StGB für EMRK- und verfassungswidrig (EGMR Nr. 6587/04 (5. Kammer) - Urteil vom 13. Januar 2011 [Haidn v. Deutschland] sowie BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz-Nr. 1 - 178). Im Sinne einer Übergangsregelung hielt das Bundes- verfassungsgericht in seinem Entscheid fest, dass bis zum Inkrafttreten ei- ner gesetzlichen Neuregelung bzw. bis spätestens zum 31. Mai 2013 in sog. Altfällen (d.h. Verurteilung für Taten, die vor dem 1. Dezember 2010 begangen wurden) die nachträgliche Sicherheitsverwahrung nur angeord- net werden dürfe, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder deren Ver- halten abzuleiten ist und diese an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leide (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz Nr. 171 ff.).

Da der Beschwerdeführer wegen Betrugs, Computerbetrugs und Dieb- stahls und nicht wegen eines in § 66b aufgelisteten Delikts verurteilt wurde, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern er von der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen sein sollte. Ob letztlich eine derartige Möglichkeit besteht, wird jedoch durch die zu- ständigen deutschen Behörden und nicht durch den Rechtshilferichter zu beantworten sein. Sollte wider aller Wahrscheinlichkeit gegen den Be- schwerdeführer die Sicherheitsverwahrung nachträglich angeordnet wer- den, ist davon auszugehen, dass ihm in Deutschland sämtliche Verteidi- gungsrechte und ein umfassender Rechtsschutz zustünden, denn Deutsch- land ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allgemein ver- pflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt; er geht sogar da- von aus, dass er gute Aussichten hätte, sich gegen eine Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung zu wehren (act. 1 S. 7, Rz. 22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen hätte, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – nicht zur Aufhebung des Auslieferungsentscheides zu führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Rechtsmittelverfahren stets eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, was vom Beschwerdeführer aber hinzuneh- men ist, selbst wenn er HIV-positiv ist. Demnach verstösst die Auslieferung

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des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Fehlt eine glaubhaft gemachte, konkrete Gefahr, ist auch die vom Be- schwerdeführer eventualiter beantragte Zusicherung des hessischen Justizministeriums, wonach keine nachträgliche Sicherheitsverwahrung an- geordnet werde, nicht erforderlich. Damit ist der Eventualantrag ohne wei- teres abzuweisen.

8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegründet ist.

9. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2011.14 act. 1 und RP.2011.15 act. 1 S. 2, 8). Der Beschwerdeführer befinde sich in Auslieferungshaft und entspre- chend sei zur Wahrung seiner Interessen ein Rechtsbeistand erforderlich. Er verfüge aufgrund seiner Situation als Laie im Gefängnis weder über die Mittel noch die erforderlichen Rechtskenntnisse um eine Beschwerdefrist zu verfassen. Im Rahmen der Auslieferungshaft könne er zudem keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

9.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.

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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

- 10 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2011.89 und RR.2011.91 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Juli 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.91 + RR.2011.89 + RP.2011.15 + RP.2011.14

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Landgerichts Ha- nau vom 5. September 2002 wegen Betrugs in sieben Fällen, Computerbe- trugs in 41 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 revidierte der Bundesgerichtshof das Urteil zu Betrug in sechs Fällen, Com- puterbetrug in 41 Fällen und Diebstahl. Das Strafmass wurde nicht geän- dert (act. 5.6). Am 17. Juni 2010 kehrte A. nach einem bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt Berlin zurück (act. 5.1).

B. Interpol Wiesbaden ersuchte am 22. Juli 2010 um Verhaftung von A. zwecks Verbüssung der Reststrafe von 491 Tagen (act. 5.1).

C. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 27. Juli 2011 wurde A., der am 17. Juni 2010 im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Zürich verhaftet wurde, gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2). Er erklärte sich in der Einvernahme vom 30. Juni 2010 mit der vereinfachten Auslieferung ge- mäss Art. 54 IRSG nicht einverstanden (act. 5.3). Gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 17. September 2010 (act. 5.4), den A. am 20. Sep- tember 2010 eröffnet wurde, wurde keine Beschwerde erhoben.

D. Das Hessische Justizministerium ersuchte am 29. September 2010 die Schweiz um definitive Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der Rest- strafe von 491 Tagen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ha- nau vom 5. September 2002 (act. 8.2). A. erklärte sich am 11. Okto- ber 2010 sowohl mündlich wie auch mittels einer schriftlichen Eingabe an das BJ erneut mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.8 und act. 5.9).

E. Mit Entscheid vom 2. März 2011, der A. am 4. März 2011 eröffnet wurde, verfügte das BJ dessen Auslieferung an Deutschland (act. 5.10).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Eingabe vom

28. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (RR.2011.89 act. 1). Ebenso gelangt der Anfang März 2011 neu mandatierte Rechtsver- treter von A. mit einer vom 31. März 2011 datierten Beschwerdeschrift an das Bundesstrafgericht. Der Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides. Eventualiter sei von einer Auslieferung des Be- schwerdeführers einstweilen abzusehen, und es sei das BJ anzuweisen,

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beim hessischen Justizministerium eine Zusicherung einzuholen, dass von einer nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsverwahrung abgesehen werde. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners (act. 1). Das Bundesamt beantragte in seiner Beschwer- deantwort vom 14. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei (act. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2011 wurde die Be- schwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

2. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1

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Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR, SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 eröffnet (act. 1 S. 2 sowie act. 1.2). Die Beschwerde vom 28. bzw. 31. März 2011 ist demnach fristge- recht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

4. Wie bereits erwähnt, haben der Beschwerdeführer persönlich wie auch dessen Rechtsvertreter unabhängig voneinander zwei Beschwerden beim Bundesstrafgericht eingereicht (vgl. supra F.). Grundsätzlich ist es einer Partei unbenommen, nebst seinem Vertreter persönliche Eingaben zu ma- chen. Mehrere Eingaben werden aber, auch wenn jede einzelne den for- mellen Anforderungen einer Beschwerde genügt, nicht als mehrere selb- ständige Beschwerden, sondern rechtlich als Teile einer einzigen Be- schwerde behandelt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.105/2006 vom

2. November 2006, E. 3). Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch vorlie- gend, zumal der Beschwerdeführer an seiner persönlichen Eingabe vom

28. März 2011 auch nach Eingang der Beschwerde seines Rechtsvertre- ters festzuhalten scheint (RR.2011.89 act. 5). Die Beschwerdeverfahren RR.2011.89 und RR.2011.91 sind daher zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Entscheides zu behandeln.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-

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setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

6. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine persönliche Anhörung durch das Bundesstrafgericht (RR.2011.89 act. 1 S. 7).

Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafge- richt schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Partei- verhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweis- erhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung ver- langen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor so- wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslie- ferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfe- verfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferich- ter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen be- trachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesge- richtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom

25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Fol- ge zu leisten. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei einer Auslieferung der Gefahr ausgesetzt zu werden, dass die deutschen Behörden ihm gegen- über eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung aussprechen könnten. Dies würde zur Folge haben, dass er unter Umständen nach Verbüssung seiner Reststrafe im Oktober 2011 für weitere 10 Jahre verwahrt werde. Zwar sei die nachträglich angeordnete Sicherheitsverwahrung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 für menschenrechtswidrig erklärt worden, und Deutschland habe im Dezember

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2010 ein neues Reformgesetz verabschiedet, mit der die nachträgliche Si- cherheitsverwahrung für neue Fälle grundsätzlich abgeschafft worden sei. Dies gelte aber nicht für diejenigen Personen, die wie der Beschwerdefüh- rer bereits in Haft sitzen würden. In Anbetracht der unsicheren Rechtslage bzw. der unsicheren Folgen einer allfälligen Auslieferung dränge es sich auf, dass die Beschwerdegegnerin beim hessischen Justizministerium eine verbindliche Erklärung verlange müsse, mit der zugesichert werde, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Sicherheitsverwahrung ausge- sprochen werde (act. 1 S. 6 ff. und RP.2011.89 act. 1 S. 1 ff.).

7.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seiner Institutionen, seines Verständnisses von Grundrechten und deren effektive Gewährleis- tung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewähr- leistung der Grundrechte im ersuchenden Staat besondere Zurückhaltung walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im er- suchenden Staat beruft. Der Verfolgte muss vielmehr glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).

7.3 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- bzw. das Strafvollzugsverfahren in Deutschland gegen den Beschwerde- führer nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Von der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Sinne von § 66 des deutschen Strafgesetzbu- ches (StGB) hatte das Landgericht Hanau mit Urteil vom 5. Septem- ber 2002 ausdrücklich abgesehen (act. 5.6 S. 18). Eine nachträgliche An- ordnung der Sicherheitsverwahrung wurde erst mit dem am 23. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsver- wahrung (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu

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Bonn am 29. Juli 2004) möglich. Der neu geschaffene § 66b StGB erlaubte die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung bei Verurteilungen wegen Verbrechen gegen das Leben, die körperli- che Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe- stimmung oder wegen schweren Raubes oder Raubes mit Todesfolgen. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfas- sungsgericht erklärten mit Entscheiden vom 13. Januar 2011 bzw.

4. Mai 2011 die derzeit geltende Fassung von § 66b StGB für EMRK- und verfassungswidrig (EGMR Nr. 6587/04 (5. Kammer) - Urteil vom 13. Januar 2011 [Haidn v. Deutschland] sowie BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz-Nr. 1 - 178). Im Sinne einer Übergangsregelung hielt das Bundes- verfassungsgericht in seinem Entscheid fest, dass bis zum Inkrafttreten ei- ner gesetzlichen Neuregelung bzw. bis spätestens zum 31. Mai 2013 in sog. Altfällen (d.h. Verurteilung für Taten, die vor dem 1. Dezember 2010 begangen wurden) die nachträgliche Sicherheitsverwahrung nur angeord- net werden dürfe, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder deren Ver- halten abzuleiten ist und diese an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leide (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz Nr. 171 ff.).

Da der Beschwerdeführer wegen Betrugs, Computerbetrugs und Dieb- stahls und nicht wegen eines in § 66b aufgelisteten Delikts verurteilt wurde, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern er von der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen sein sollte. Ob letztlich eine derartige Möglichkeit besteht, wird jedoch durch die zu- ständigen deutschen Behörden und nicht durch den Rechtshilferichter zu beantworten sein. Sollte wider aller Wahrscheinlichkeit gegen den Be- schwerdeführer die Sicherheitsverwahrung nachträglich angeordnet wer- den, ist davon auszugehen, dass ihm in Deutschland sämtliche Verteidi- gungsrechte und ein umfassender Rechtsschutz zustünden, denn Deutsch- land ist Vertragspartei der EMRK und hat sich als solche allgemein ver- pflichtet, die in der EMRK niedergelegten Rechte zu gewähren. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt; er geht sogar da- von aus, dass er gute Aussichten hätte, sich gegen eine Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung zu wehren (act. 1 S. 7, Rz. 22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen hätte, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – nicht zur Aufhebung des Auslieferungsentscheides zu führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Rechtsmittelverfahren stets eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, was vom Beschwerdeführer aber hinzuneh- men ist, selbst wenn er HIV-positiv ist. Demnach verstösst die Auslieferung

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des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2 IRSG. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Fehlt eine glaubhaft gemachte, konkrete Gefahr, ist auch die vom Be- schwerdeführer eventualiter beantragte Zusicherung des hessischen Justizministeriums, wonach keine nachträgliche Sicherheitsverwahrung an- geordnet werde, nicht erforderlich. Damit ist der Eventualantrag ohne wei- teres abzuweisen.

8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Auslieferung an Deutschland zulässig und die Beschwerde unbegründet ist.

9. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2011.14 act. 1 und RP.2011.15 act. 1 S. 2, 8). Der Beschwerdeführer befinde sich in Auslieferungshaft und entspre- chend sei zur Wahrung seiner Interessen ein Rechtsbeistand erforderlich. Er verfüge aufgrund seiner Situation als Laie im Gefängnis weder über die Mittel noch die erforderlichen Rechtskenntnisse um eine Beschwerdefrist zu verfassen. Im Rahmen der Auslieferungshaft könne er zudem keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

9.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden.

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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2011.89 und RR.2011.91 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).