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RR.2023.20

Bundesstrafgericht · 2023-03-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Das italienische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2022 um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten gestützt auf das Urteil des Gerichts von Pordenone vom 7. Mai 2019, bestätigt mit Urteil vom 27. Januar 2021 des Berufungsgerichts von Trieste und rechtskräftig seit dem 24. Mai 2021, wegen (schwerer) fahrlässiger Tö- tung («omicidio colposo aggravato»; RH.2023.1, act. 3.1).

Die italienischen Gerichte erachteten folgenden Sachverhalt als erstellt: A. fuhr am 11. Februar 2014 auf der Autobahn A4 in der Gemeinde Z. (VE) mit seinem PKW […], amtliches Kennzeichen […] (CH), bei Nacht und starkem Regen in Richtung Triest. Auf dem Beifahrersitz sassen B. und auf dem Hin- tersitz C. A. befand sich auf der Überholspur und fuhr mit einer Geschwin- digkeit von etwa 150/160 km/h, also deutlich über der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 130 km/h. Ausserdem hielt er keinen ausreichenden Si- cherheitsabstand zu dem vor ihm auf der gleichen Fahrspur fahrenden LKW […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Rumänien) ein. A. fuhr in den LKW und der Fahrer des Lastwagens, D., verlor die Kontrolle über das Fahr- zeug. Nach einer Kollision mit der Leitplanke in der Fahrbahnmitte bog der Lastwagen nach rechts ab und kollidierte mit der vorderen rechten Seite eines Mastes. Der Zusammenstoss führte zum sofortigen Tod von E., dem 26-jährigen Beifahrer des LKW (S. 11 f.).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 28. November 2022 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2023.1, act. 3.3). Gestützt darauf wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 5. Dezember 2022 fest- genommen und in Auslieferungshaft versetzt (RH.2023.1, act. 3.2 ff.). Der Auslieferungshaftbefehl blieb in der Folge unangefochten.

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2022 widersetzte sich A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung an Italien (RH.2023.1, act. 3.4 S. 2 f.). Er erklärte ausserdem, er sei sowohl kroatischer als auch italienischer Staatsangehöriger, und ergänzte, er habe keine persönlichen Beziehungen zu Italien (a.a.O., S. 2). Dem Beschwerde- führer wurden in Folge eine 14-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen beim BJ angesetzt. A. wurde da- rauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist das BJ aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde (RH.2023.1, act. 3.4 S. 3).

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D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 liess A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine Stellungnahme «gegen den Auslieferungshaftbefehl» zukom- men (RH.2023.1, act. 3.6).

Er beantragte in einem ersten Punkt, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht zu vollziehen, «u.a. mangels Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls gestützt auf erhebliche Verletzungen von Verfahrensgarantien und Grundsätzen der EMRK», und aufzuheben. Er gab an, sofort schlüssige Beweise anzubieten, dass er nicht der Täter sei. Er beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen. Unter Punkt 2 beantragte er, im Falle seiner Entlassung aus der Haft sei ihm als Ersatzmassnahme eine Kaution von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen. Unter Punkt 3 stellte er den Eventualantrag, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht zu vollziehen, da er ein formelles Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich gestellt habe. Abschliessend stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse (RH.2023.1, act. 3.6 S. 2).

E. Das Gesuch um stellvertretende Strafverbüssung in der Schweiz, das A. am

16. Dezember 2022 beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hatte stellen lassen, wurde dem BJ mit Schreiben vom

21. Dezember 2022 weitergeleitet (RH.2023.1, act. 3.7).

F. Zur Überprüfung der geltend gemachten Mittellosigkeit ersuchte das BJ in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 den Rechtsvertreter von A. um ergänzende Angaben zu dessen persönlichen finanziellen Lage. Zu- dem forderte das BJ eine Erklärung bezüglich der Herkunft der angebotenen Kautionssumme (RH.2023.1, act. 3.8). Mit Antwortschreiben vom 23. De- zember 2022 reichte A. diverse Beilagen zu seiner finanziellen Situation ein und erklärte, sein Vater werde die Kaution leisten (RH.2023.1, act. 3.11).

G. Mit einem zweiten Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte das BJ das italienische Justizministerium über den Wunsch von A., die italienische Strafe in der Schweiz stellvertretend zu verbüssen (RH.2023.1, act. 3.9). Die Staatsanwaltschaft Triest teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 mit, dass am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (RH.2023.1, act. 3.10).

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H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ernannte das BJ Rechtsanwalt Theo- dor G. Seitz auf entsprechendes Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand von A. (RH.2023.1, act. 3.12).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Dezember 2022 bewilligte das BJ in Dis- positiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs- ersuchen vom 24. November 2022 zugrunde liegende Taten. In Dispositiv Ziffer 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (RH.2023.1, act. 3.15).

J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsent- scheids erheben und folgende Anträge stellen (RH.2023.1, act. 1 S. 2):

«1. Die Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlas- sen.

2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 13. Februar 2023 anzusetzen – und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Kosten des unterzeichnenden amtlichen Rechtsbeistands zulasten der Staats- kasse.»

K. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsent- scheids ab (RH.2023.1, act. 5).

L. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (und Eingang vom 6. Februar 2023) lässt A. Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 29. De- zember 2022 sei aufzuheben.

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2. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei nicht zu vollziehen, u.a. mangels Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls gestützt auf erhebliche Verletzungen von Verfahrensgarantien und Grundsätze der EMRK, sowie auf formellen Feh- lern bei der Ausfertigung und Zustellung des Strafentscheides in Italien.

3. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei deshalb nicht nur nicht zu vollziehen, son- dern mangels Rechtsgültigkeit aufzuheben.

4. Der Beschwerdeführer bietet sofort und schlüssige Beweise, Art. 53 IRSG an, dass er nicht der Fahrer des Wagens ist gemäss Urteil des Gerichts von Pordenone vom 07. Mai 2021, der dem Opfer die tödlichen Verletzun- gen zugefügt hat.

5. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

6. Eventualiter und wenn dem Rechtsbegehren unter Ziffer 1 nicht stattgege- ben werden wird: Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei nicht zu vollziehen, da der Beschwerdeführer ein formelles Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Zürich, ge- stellt hat, welches hängig ist. Die zuständige Stelle im Kanton Zürich hat über dieses Gesuch bisher nicht entschieden.

7. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers zu bestellen.

8. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, für das Nachreichen der entsprechenden, erforderlichen Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Kosten des unterzeichnenden amtlichen Rechtsbeistands zulasten der Staats- kasse.»

M. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

N. Mit Schreiben vom 3. März 2023 (act. 6) übermittelte das BJ das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 (act. 6.1). Darin erklärte der Rechtsvertreter gegenüber dem BJ, dass sich der Be- schwerdeführer mit einer Auslieferung einverstanden erklärt habe. Gleich- zeitig hielt der Rechtsvertreter ausdrücklich fest, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.

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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom

8. März 2023 an die Beschwerdekammer und hielt fest, der Beschwerdefüh- rer habe über das BJ dem Gericht eine Einverständniserklärung zugehen lassen, wonach dieser mit der Auslieferung an Italien einverstanden sei und die Beschwerde hängig bleiben soll. Der Rechtsvertreter teilte weiter mit, dass dieser «die Hängigkeit der Beschwerde fortbestehen lassen wolle». Der Beschwerdeführer verzichte aber gleichzeitig ausdrücklich auf die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter erklärte abschlies- send, er werde seine Honorarnote spätestens am 10. März 2023 der Post übergeben (act. 8).

Diese Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-

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Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

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E. 2.2 Gemäss seinen Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen ficht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausschliesslich Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022 an, mit welcher seine Auslieferung bewilligt wird (act. 1 S. 3 Ziff. 3). Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid persön- lich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2023, dieser sei mit der Auslie- ferung einverstanden. Gleichzeitig führte der Rechtsvertreter ohne weiterge- hende Begründung aus, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde fest. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 8. März 2023 weiter mit, dass der Beschwerdeführer «die Hängigkeit der Beschwerde fortbestehen lassen wolle». Der Beschwerdeführer verzichte aber gleichzeitig ausdrück- lich auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (s. supra lit. N). Ist der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung zwar mit der Auslieferung einverstanden, zieht er aber die Beschwerde nicht zurück, hat er darzulegen, worin sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Auslieferungsentscheids und somit an der Beurteilung seiner Beschwerde – darin inbegriffen sein Antrag um Entlassung aus der Auslieferungshaft (s. auch nachstehend E. 2.3) – weiterbestehen soll. Zudem besteht auch mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsver- bot (Art. 5 Abs. 3 BV; ferner Art. 2 ZGB) eine allgemeine Pflicht des Be- schwerdeführers, den materiellen Widerspruch in seinem Vorgehen aufzulö- sen. Der Beschwerdeführer legt das schutzwürdige Interesse an der Beur- teilung seiner Beschwerde nicht dar, weshalb es sich fragen kann, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da sich seine Beschwerde in der Sache als unbe- gründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 2.3 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem formell gleich- zeitig auch die Aufhebung des «Auslieferungshaftbefehls des Bundesamtes für Justiz» sowie seine Entlassung aus der «Untersuchungshaft» (s. Anträge 2, 3 und 5 in act. 1 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. November 2022 (s. supra lit. B) mit Blick auf die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG offensichtlich verspätet wäre. Die Beschwerde des Beschwer- deführers gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids von 29. Dezem- ber 2022, d.h. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, hat die Be- schwerdekammer ausserdem vor Kurzem mit Entscheid RH.2023.1 vom

31. Januar 2023 abgewiesen (s. supra lit. K). Sodann wäre ein neues Ge- such um Haftentlassung nicht an die Beschwerdeinstanz sondern an das

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Bundesamt für Justiz zu richten (s. Art. 50 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 IRSG). Vor diesem Hintergrund sind die vorstehenden Anträge als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen (s. dazu nachfolgend E. 14).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Frei- heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

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E. 4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien für die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen bewilligt (s. supra lit. I). Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra E. 3.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zu diversen Beschwerdevorbringen (so zur geltend gemachten Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK im italie- nischen Strafverfahren, zum Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz, zur geltend gemachten Verletzung des Schutzes des Familienlebens und zu seinem Gesundheitszustand) neben der «Parteibefragung» seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder auch seine «Parteibefragung» (act. 1 S. 5 ff.).

Solche Begehren haben praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisan- trägen (s. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334). Soweit es dem Beschwerdeführer gleichwohl nicht nur um die Abnahme dieser Beweismittel, sondern auch um die Darstellung seines Standpunkts vor Gericht gehen und namentlich sein Antrag um Befragung seiner Person somit den Antrag auf eine mündliche Verhandlung miteinschliessen sollte (s. SEETHALER/PLÜSS, Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N. 59), ist Folgendes zu bemerken:

E. 5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich (s. Art. 57 und Art. 61 VwVG).

Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen ange- ordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche An- hörung verlangen.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urtei- len über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersu- chen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Straf- verfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als

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verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011 E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009 E. 15).

Was das Erheben von Beweisen vor der Beschwerdekammer anbelangt, ist Folgendes zu ergänzen. Infolge des Grundsatzes der Schriftlichkeit und aber auch mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren bestehende Beschleuni- gungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG stellen im Beschwerdever- fahren Urkunden (von den in Art. 12 VwVG aufgeführten Beweismitteln) die vorrangig verwendeten Beweismittel dar (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 12 N. 39). Entsprechend dem Rügeprinzip mit Begründungserfordernis im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die be- schwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 52 N. 2). Das BJ als Beschwerdegegner reicht dazu seine Ver- nehmlassung samt Verfahrensakten ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeentscheid ergeht gestützt auf das Studium der gesamten Akten und wird schriftlich eröffnet (vgl. Art. 61 VwVG).

E. 5.3 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen hervorgehen wird, erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen zur Beurteilung der Beschwerde als nicht notwendig, soweit sie überhaupt als zweckdienlich und zulässig beurteilt werden können, und es besteht zu- sammenfassend kein Anlass, diesen Anträgen stattzugeben. Weitere Grün- de für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht erkennbar, weshalb ein entsprechender Antrag abzuweisen wäre.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachdarstellung im Auslieferungsersu- chen. Nicht er, sondern B. habe das Unfallauto im fraglichen Zeitpunkt ge- lenkt. Er verweist hiefür auf seine Erklärung sowie auf die entlastenden Er- klärungen von C. und B., welcher sich im Gegenzug selber belastet (act. 1 S. 5).

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Aus- lieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts-

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punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

E. 6.3 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn bereits – wie vor- liegend – ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vorliegt, das auf dem Gebiet des ersuchenden Staates gefällt und von die- sem als vorstreckbar beurteilt wurde.

E. 6.4 Wie bereits mit Entscheid RH.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 6.2 erläutert wurde (s. supra lit. K; RH.2023.5), vermögen die beigelegten Erklärungen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG zu erbringen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner persönlichen Beweismittelauswahl un- ter Auslassung aller anderen Beweismittel des italienischen Strafverfahrens ebenso wenig aufzuzeigen, dass der rechtskräftig erstellte Sachverhaltsvor- wurf im Auslieferungsersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche enthalten würde, welche diesen sofort entkräftet würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Mit der Bestreitung der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen unter Hinweis auf die eingereichten Erklärungen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung der rechtskräftigen Straf- urteile durch das Rechtshilfegericht dient. Bei diesem Ergebnis erweist sich der beantragte Beizug der Strafakten sowie die Befragung des Beschwerde- führers zur Beurteilung der vorliegenden Rüge nicht als erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss argumentieren wollte, er sei unschuldig und sei deshalb zu Unrecht verurteilt worden, weil die Verfahrensgarantien der EMRK im italienischen Strafverfahren verletzt worden seien, wird auf diese Einwendung im Rahmen der nachstehenden E. 8 im Einzelnen einzu- gehen sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den «Auslieferungshaftbefehl» in Italien angefochten und es sei zeitnah mit einem Entscheid zu rechnen (act. 1 S. 13). Er bezieht sich dabei nicht auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ sondern auf die Anordnung der italienischen Behörden, die Strafe zu vollstrecken und ihn zu verhaften.

Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, das italienische Berufungsge- richt habe die Übersetzung des Strafurteils in die kroatische Sprache ange- ordnet. Den Akten der italienischen Behörden würden sich keine Anhalts- punkte dafür finden, dass diese der richterlichen Verpflichtung nachgekom- men wären. Daher sei der «Auslieferungsbefehl» ungültig und nicht voll- streckbar, weil das Berufungsurteil «nicht rechtsgültig bzw. nicht zugestellt» worden sei. Er erklärt, er habe der Beschwerde die Rechtsschrift des italie- nischen Rechtsvertreters sowie die Vorladung beigelegt. Es handle sich da- bei um einen «Antrag auf Erklärung der Nichtvollstreckbarkeit der Verurtei- lung, inkl. nicht amtlicher Übersetzung, sowie Vollmacht des Rechtsvertre- ters» (act. 1 S. 13 f.).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Für Staaten wie die Schweiz und Italien, die dem vierten Zusatzprotokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.1), gilt ausserdem Art. 2 ZP IV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkun- de mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZP IV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZP IV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis er- möglich, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betref- fende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

E. 7.3 Dem Auslieferungsersuchen sind das Urteil des Gerichts von Pordenone vom 7. Mai 2019, das Urteil vom 27. Januar 2021 des Appellationsgerichts von Trieste mit dem Vermerk der Rechtskraft seit dem 24. Mai 2021 und die Anordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung vom 14. April 2022 der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Pordenone, Amt für Strafvollstreckung, («Revoca di Decreto di sospensione di Ordine di esecuzione per la carcera- zione ex art. 656 c. 8 cpp e ripristino dell’Ordine medesimo») beigefügt.

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Damit erfüllt das Auslieferungsersuchen offensichtlich die formellen Voraus- setzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung ergreifen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich die ersuchte Behörde – ebenso wenig wie sie sich mit (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheiden auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2) – sich nicht zu zwischenzeitlich im ersuchenden Staat eingeleiteten Verfahren zu äussern hat. Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben, welcher vorliegend indes nicht erfolgt ist.

E. 7.5 Was sodann die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentschei- den anbelangt, so wird diese nach der Praxis nur ausnahmsweise, wenn be- sonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, über- prüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuch- lich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungs- rechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Wie aus der nachstehenden E. 8 hervorgehen wird, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte hiefür, weshalb sich nach dem Gesagten die Rüge als unbegründet erweist. An diesem Prü- fungsergebnis vermöchte selbst eine allfällige Einsicht in die italienischen Strafakten nichts zu ändern, weshalb sich deren Beizug auch unter den vor- genannten Gesichtspunkten nicht als erforderlich erweist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das in Italien gegen ihn durchgeführte Strafverfahren habe in verschiedener Hinsicht die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention erheblich verletzt (act. 1 S. 5 ff.). Er macht erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit und Rechtsstaatlichkeit der italienischen Urteile geltend (act. 1 S. 14 f.).

In diesem Zusammenhang wirft er den italienischen Strafverfolgungsbehör- den und Gerichten vor, diese hätten es unterlassen, sachdienliche Recher- chen und Anstrengungen zu unternehmen, um den tatsächlichen Fahrer des

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Unfallfahrzeugs zu ermitteln. Sie hätten sich «einfach auf ihre eigenen An- nahmen und Mutmassungen verlassen, um ein aufwändiges Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden» (act.1 S. 5). Aus den Erklä- rungen des Beschwerdeführers, B. und C. gehe hervor, dass nicht der Be- schwerdeführer das Unfallfahrzeug gefahren habe. Diese Erklärungen seien im italienischen Verfahren missachtet und nicht zu den Akten genommen worden. Die italienischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden hätten insbesondere C. nie zum Fahrer des Unfallfahrzeugs einvernommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletze daher in krasser Weise Art. 6 EMRK und den Grundsatz des «fair trial» (act. 1 S. 5 f.).

Im italienischen Verfahren sei auch keine effektive Verteidigung sicherge- stellt und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sei damit verletzt worden. Der italienische Verteidiger des Beschwerdeführers habe während des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren «nichts für sein Geld» getan. Der Verteidiger habe dem Beschwerdeführer immer wieder beteuert, dieser werde schon freige- sprochen werden. Es gebe keine Hinweise, dass der italienische Verteidiger eine sachkundige, engagierte oder effektive Verteidigung ausgeübt hätte. Dieser habe überhaupt keine Anstrengungen unternommen, um den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zu entkräften (act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, alle italienischen Behörden hät- ten es unterlassen, ihm die Vorhalte und Beweise in einer ihm leicht zugäng- lichen Sprache zu erklären bzw. die Vorhalte und Beweismittel auf Kroatisch oder Deutsch zu übersetzen. Damit sei das Prinzip der effektiven Verteidi- gung und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK verletzt worden (act. 1 S. 8).

Als «Beweisofferten» reichte der Beschwerdeführer die Erklärungen von B. und C. je vom 29. Juli 2014, ein eigenhändiges, in einer slawischen Sprache verfasstes Schreiben unterzeichnet von B. vom 12. April 2014 und seine Er- klärung vom 29. Juli 2014 ein. Weiter beantragte er die Edition der italieni- schen Strafakten und seine sowie die Befragung seiner Ehefrau, seines Va- ters und seiner Brüder (s. u.a. act. 1 S. 7 f.).

E. 8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So

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soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfah- ren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Per- sonen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat be- reits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszulie- fernden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für die Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Person ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien gewährleis- tet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erheblichen Er- messensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkre- ten Falles abhängen (BGE 117 Ib 337 E. 5c).

E. 8.3 Liegt dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde, sind fol- gende Besonderheiten zu beachten (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015,

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Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.):

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZP II).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZP II jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilge- nommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 8.4 Gemäss den italienischen Urteilen (Urteil des Gerichts von Pordenone vom

7. Mai 2019 und Urteil des Appellationsgerichts von Triest vom 27. Januar 2021), welche dem vorliegenden Auslieferungsersuchen zu Grunde liegen, liess sich der Beschwerdeführer sowohl im erst- als auch im zweitinstanzli- chen Gerichtsverfahren durch dieselben von ihm frei gewählten Verteidiger (Rechtsanwälte F. und G.) vertreten (RH.2023.1, act. 3.1). Beiden Urteilen (jeweils S. 1) ist auch zu entnehmen, dass er für beide Gerichtsverfahren das italienische Rechtsanwaltsbüro als Zustellungsdomizil wählte. In der An- ordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung vom 14. April 2022 wird aus- serdem festgehalten, dass die erste Anordnung der Strafvollstreckung vom

14. September 2021 («Ordine Esecuzione con contestuale Sospensione») dem Verteidiger am 1. März 2022 und dem Beschwerdeführer am 11. März

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2022 eröffnet wurde (RH.2023.1, act. 3.1). Aus den italienischen Urteilen geht sodann hervor, dass Rechtsanwalt F. an der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht anwesend war, währenddem der Beschwer- deführer in beiden Gerichtsverfahren abwesend war (S. 1). Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil reichte die Verteidigung des Beschwerdeführers dem Gericht sowohl die Erklärungen des Beschwerdeführers, von C. und B. im Original samt Übersetzung auf Italienisch als auch das Protokoll der Einver- nahme des Beschwerdeführers ein, welche in der Folge allesamt zu den Ak- ten genommen und im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen wur- den (S. 1 f.). Im erstinstanzlichen Urteil wurde festgehalten, dass die Vertei- digung im Gerichtsverfahren auf die Einvernahme ihrer Zeugen und somit von B. sowie C. verzichtete (S. 1 f.). Aus beiden Urteilen geht insbesondere hervor, dass sich beide Instanzen mit den Argumenten der Verteidigung so- wie mit den von ihr angerufenen Beweismittel auseinandergesetzt und im Einzelnen erläutert haben, weshalb sie die Darstellung des Beschwerdefüh- rers als unglaubhaft beurteilten und den Anklagesachverhalt als erstellt er- achteten (erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.; Berufungsurteil S. 2 ff.). Dem Be- rufungsurteil ist abschliessend zu entnehmen, dass das Appellationsgericht die Übersetzung seines Urteils auf Kroatisch anordnete (S. 6).

E. 8.5 Der Beschwerdeführer hat demnach auf eine Teilnahme an den italienischen Gerichtsverhandlungen verzichtet und sich durch zwei Rechtsanwälte seiner Wahl vertreten lassen, weshalb ihm persönlich vor beiden Gerichtsinstanzen auch nichts auf Kroatisch vorgehalten werden konnte. Dementsprechend zielt der betreffende Einwand des Beschwerdeführers von Beginn weg ins Leere. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe das Berufungs- urteil auf Kroatisch nicht erhalten. Dass er beim Appellationsgericht von Triest das Berufungsurteil auf Kroatisch habe nachverlangen lassen, bringt er allerdings nicht vor. Ebenso wenig führt er aus, sein Ersuchen sei von den italienischen Behörden abschlägig beantwortet worden. Bereits mangels Substantiiertheit ist demnach auf den entsprechenden Einwand nicht weiter einzugehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahmen so- dann die italienischen Gerichte die von der Verteidigung eingereichten Be- weismittel durchaus zu den Akten und setzten sich in ihren Urteilen im Ein- zelnen damit auseinander. Auch diesbezüglich fehlt der Kritik des Beschwer- deführers bereits das Fundament. Im Übrigen stellen die vom Beschwerde- führer eingereichten Erklärungen, wie bereits festgehalten, lediglich seine Auswahl der ihn entlastenden Beweismittel dar. Er blendet die ihn belasten- den Beweismittel sowie die durch die italienischen Gerichte vorgenommene Beweiswürdigung aus. Damit vermag der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Ansatz nicht, einen «krassen» Verstoss gegen die Verfahrensga- rantien gemäss Art. 6 EMRK aufzuzeigen. Darüber hinaus verkennt er wie- derum, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung

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vorzunehmen hat, was in casu umso mehr gilt, als bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes, als vollstreckbar erklärtes Strafurteil vor- liegt. Gemäss den Erwägungen in den italienischen Urteilen und entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers gegenüber seinen Strafverteidigern, wonach diese nichts für ihr Honorar gemacht hätten, trugen die italienischen Rechtsanwälte diverse, unter anderem dieselben Argumente zur Verteidi- gung des Beschwerdeführers vor, welche dieser durch seinen schweizeri- schen Rechtsvertreter im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren vorbrin- gen lässt. Soweit der Beschwerdeführer seine Strafverteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren als ungenügend erachtet haben sollte, widerspricht schliesslich sein eigenes Verhalten dieser Beurteilung, da er sich in der Folge durch dieselben Verteidiger auch im Berufungsverfahren vertreten liess. Für eine offensichtlich ungenügende Verteidigung können den vorlie- genden Auslieferungsunterlagen keine Anhaltspunkte entnommen werden. Für weitere Abklärungen oder den Beizug der italienischen Strafakten be- steht nach dem Gesagten kein Anlass. Auch mit Blick auf die weiter geltend gemachten Mängel des italienischen Strafverfahrens bieten die verfahrens- gegenständlichen Strafurteile keinen Grund für weitergehende Abklärungen durch das Rechtshilfegericht. Ebenso wenig erweist sich die Befragung des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Rechtsfragen als erforderlich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder zur Beurteilung seiner Rügen betreffend das italienische Verfahren als zweckdienlich erachtet.

Nach dem Gesagten bestehen in den Auslieferungsunterlagen keine Hin- weise dafür, dass im Strafverfahren die Verfahrensgarantien und die mini- malen Verteidigungsrechte des durch zwei Rechtsanwälte verteidigten Be- schwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Was die geltend gemachte Ungültigkeit der von den italienischen Behörden angeordneten Vollstreckung anbelangt, liegen keine Umstände vor, welche die nach der Praxis nur aus- nahmsweise vorzunehmende Überprüfung rechtfertigen würden (s.o.). Das zweitinstanzliche Abwesenheitsurteil bildet nach dem Gesagten kein Hinder- nis für die Auslieferung des Beschwerdeführers.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe ein formelles Gesuch um Straf- verbüssung in der Schweiz gestellt. Seiner Ansicht nach seien alle Voraus- setzungen von Art. 94 i.v.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG für eine Strafverbüssung in der Schweiz erfüllt (act. 1 S. 8 ff.).

E. 9.2 Die stellvertretende Strafverfolgung (Übernahme des ausländischen Straf- verfahrens) durch die Schweiz ist in den Artikeln 85-87 und 90-93 IRSG und

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die Vollstreckung von ausländischen Strafurteilen (Übernahme der Strafvoll- streckung durch die Schweiz) in den Artikeln 94-99 und 103-108 IRSG gere- gelt. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates (ebenso wie die stellvertretende Strafverfolgung) setzt grundsätzlich (zur Ausnahme

s. nachfolgend E. 9.3) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staa- tes voraus (BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c):

Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Ge- genstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Die Strafvollstreckung gegenüber einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann ins- besondere dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG).

Das Bundesamt für Justiz entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugs- behörde über die Annahme des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstre- ckung. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1-2 i.V.m. Art. 103 IRSG). Anschliessend leitet das Bundesamt für Justiz das richterliche Exequaturverfahren ein (Art. 105 f. IRSG; vgl. BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46-48; Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4).

E. 9.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die so- ziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Auslieferung (und Übernahme der stellvertretenden Strafverfolgung oder Strafvollstreckung) gestützt auf Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; Urteil des Bundes- gerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012 E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 11.2). Wie bereits erläutert, kann im Übrigen die Schweiz – selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG – die Strafverfol- gung oder Strafvollstreckung nur stellvertretend übernehmen, wenn die aus- ländische Behörde ausdrücklich darum ersucht.

Lediglich in Ausnahmefällen kann der grundrechtliche Schutz des Familien- lebens (Art. 8 EMRK, Art. 13. Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen um Strafübernahme (und auch im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertre- tende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 219 und 709 mit Verweis auf BGE 122 II 485 ).

E. 9.4 Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der italienischen Behörden, dass die Schweiz das italienische Strafurteil vollziehe. Im Gegenteil bestehen diese vielmehr auf die Vollstreckung der Strafe in Italien. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es besteht eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung an Italien, wenn die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind (s. supra E. 4.2). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, stellt die Aus- lieferung des Beschwerdeführers vorliegend keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben dar. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, welcher ohne förmliches Gesuch des ersuchenden Staates um Strafübernahme die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstre- ckung in der Schweiz gebieten kann. Die Beschwerde erweist sich diesbe- züglich als unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslieferung an Italien würde dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK widersprechen, wes- halb auf eine Auslieferung zu verzichten sei (act. 1 S. 10 ff.).

Im Einzelnen bringt er vor, er sei mit H. A1. verheiratet und habe mit ihr einen Sohn, J., welcher nach seiner Geburt schwerwiegende medizinische Opera- tionen über sich habe ergehen lassen müssen. J. sei eineinhalb Jahre alt. Die persönliche Betreuung von J. sei sehr anspruchsvoll und allein von der

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an sich nicht arbeitstägigen Kindsmutter nicht zu bewältigen. Bei einer Aus- lieferung an Italien könne er seine Ehefrau nicht unterstützen (act. 1 S. 11).

Für seinen zweiten Sohn K., geboren am […] 2012, aus erster Ehe erbringe er Unterhaltsleistungen. Seiner Unterhaltspflicht wolle er weiterhin nachkom- men. Dies gehe nur, wenn er in der Schweiz sich aufhalten und arbeiten könne. Er habe einen Prozess gegen seine Ex-Ehefrau angestrengt, um sein Besuchsrecht durchzusetzen. Die Hauptverhandlung sei im Januar 2023. Bei einer Auslieferung würden alle persönlichen und gerichtlich erstrittenen Errungenschaften betreffend das Besuchsrecht zunichte gemacht. Daher sei auf eine Auslieferung zu verzichten (act. 1 S. 10).

Er sei in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Er habe seit Jahren einen Ausländerausweis C. Seine ganze Familie, sein Vater, seine drei Brü- der, seine Ehefrau, seine beiden Söhne, alle würden in der Schweiz leben. Er habe keinen Bezug zu Italien, geschweige zur italienischen Sprache. Er spreche kein Italienisch und kein Englisch. Er habe auch keine Freunde oder Bekannte in Italien. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie, Ehefrau und Kinder könnten ihn kaum besuchen, wenn er nach Ita- lien ausgeliefert würde (act. 1 S. 12).

Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seiner Rüge die Edition der Zi- vilstandsakten seiner Söhne, seines Vaters und seiner Brüder, die Edition der medizinischen Akten seines Sohnes J. und des Beschwerdeführers, den Beizug der italienischen Strafakten und die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder (act. 1 S. 10 bis 12).

E. 10.2.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein- griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr

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weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lett- land vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Ver- einigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) bei aussergewöhnlichen familiä- ren Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

E. 10.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen:

Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Ver- folgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechts- kräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom

25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bun- desgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4).

Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung).

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E. 10.2.3 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).

Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug).

In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfol- gung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter ande- rem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab

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sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).

E. 10.3 Wie einleitend festgehalten, erklärte der Beschwerdeführer in der Be- schwerde vom 2. Februar 2023, er sei mit H. A1. verheiratet und habe mit ihr einen Sohn namens J. (act. 1 S. 11). Dass der Beschwerdeführer mit der genannten Person verheiratet ist und mit ihr sowie mit dem gemeinsamen Sohn an seiner aktuellen Wohnadresse Y.-strasse in X. zusammenlebt, geht aus den im Auslieferungs- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen nicht eindeutig hervor:

In der von ihm beigelegten Klage vom 4. Februar 2021 auf Abänderung des Scheidungsurteils gab der Beschwerdeführer an, an der W.-strasse in V. zu wohnen, und führte aus, er erwarte mit seiner neuen «Lebenspartnerin» ein Kind, ohne deren Namen zu nennen (RP.2023.7, act. 3.1, S. 7). In zwei Bei- lagen zu dieser Klage erscheint der Name «H. I.» ohne weitergehende Er- klärungen zu deren Beziehungsstatus. Gemäss dem beigelegten Handels- registerauszug vom 12. Januar 2021 sind H. I., rumänische Staatangehö- rige, in V., und der Beschwerdeführer, italienischer Staatsangehöriger, in V., als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft L. KLG mit Domiziladresse an der W.-strasse in V. aufgeführt. Gemäss dem Untermietvertrag vom 1. Juni 2020 vermietet H. I. als Hauptmieterin, mit Wohnadresse W.-strasse in V., dem Beschwerdeführer, mit Wohnadresse W.-strasse in V., als Untermieter, eine 1-Zimmerwohnung, 1. Stockwerk, an der W.-strasse in V., zu einem Mietzins von Fr. 1‘600.-- oder 1‘450.-- mit monatlicher Übergabe an sie in bar. Soweit es sich bei H. I. um die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers handeln und dieser 2020/2021 als Untermieter mit ihr als Hauptmieterin zu- sammen in einer 1-Zimmerwohnung in V. gewohnt haben sollte, bleibt un- klar, weshalb in der Krankenkassenrechnung an den Beschwerdeführer vom

28. Januar 2021 seine Adresse an der U.-strasse in ZZ. aufgeführt ist. Im aktuellen Handelsregisterauszug zur L. KLG sind weder Namensänderun- gen seitens H. I. noch Adressänderungen seitens beider Gesellschafter ver- merkt. Es besteht lediglich seit Dezember 2021 eine neue Domiziladresse der L. KLG an der Y.-strasse in X. Dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer Person namens H. I. oder H. A1. als seine Lebenspartnerin oder seine Ehefrau und mit einem gemeinsamen Kind namens J. an seiner aktu- ellen Wohnadresse Y.-strasse in X. bis zu seiner Verhaftung im Dezember

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2022 zusammenlebte, geht daher zusammenfassend aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervor.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge die Edition von Un- terlagen beantragt, über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann, bleibt festzuhalten, dass es in erster Linie in seiner Ver- antwortung liegt, sie im Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und supra E. 5.2). Vorliegend war es Sache des Beschwerde- führers, die geltend gemachte Familiensituation mit Unterlagen darzulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG).

E. 10.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen steht zusam- menfassend einzig fest, dass dieser Vater des 11-jährigen K. aus erster Ehe ist. Gemäss dem Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für K. beim Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau belassen und die Ob- hut der Kindsmutter zugeteilt. Gemäss dem Scheidungsurteil ist der Be- schwerdeführer seit dem vollendeten 7. Lebensjahr von K. berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn an jedem zweiten Wochenende und an den genannten Feiertagen sowie während den Schul- ferien für die Dauer von 3 Wochen zu übernehmen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vorbringen, er habe seinen Sohn K. letztmals im August 2020 gesehen. Er beantragte, seine Ex-Frau sei gerichtlich anzuweisen, ihm den persönlichen Verkehr mit K. unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB zu ermögli- chen (RP.2023.7, act. 3.1).

Selbst wenn nachfolgend davon ausgegangen wird, dass der Beschwerde- führer nicht nur Vater des elfjährigen K. ist, sondern auch verheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, er- weist sich seine Rüge als unbegründet.

E. 10.5 Besteht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familiensituation, ist unbestreitbar, dass die Auslieferung für den Beschwerdeführer, seine Kin- der, insbesondere wenn sie mit ihm zusammenleben, und seine Ehefrau eine Belastung darstellt. Die Trennung von seinen Kindern und seiner Ehe- frau bleibt indessen eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der Auslieferung zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe, und aussergewöhnli- che Umstände im Sinne der Rechtsprechung liegen in casu nicht vor, um ausnahmsweise davon abzusehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer seit seiner Scheidung im Jahre 2015 den Kontakt zu seinem Kind aus erster Ehe von vornherein grundsätzlich nur in beschränktem

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Rahmen pflegen kann, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben sein Kind bereits seit August 2020 nicht mehr sieht bzw. sehen kann. Konnte der Be- schwerdeführer aufgrund einer allfälligen Verweigerungshaltung der obhuts- berechtigten Kindesmutter demnach schon seit Jahren sein Besuchsrecht de facto nicht mehr ausüben, wird sich daran auch mit seiner Haft oder Aus- lieferung per se nichts ändern. Mit anderen Worten wäre diesfalls der feh- lende Kontakt zu seinem Sohn auf den Widerstand seiner Ex-Frau und nicht auf die Haft oder Auslieferung an sich zurückzuführen. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, er habe wegen der Schwierigkeiten bei der Aus- übung seines Besuchsrechts ein Gerichtsverfahren gegen seine Ex-Frau eingeleitet und eine Auslieferung würde «alle persönlichen und gerichtlichen erstrittenen Errungenschaften betreffend Besuchsrecht» zunichte machen, bleibt zu ergänzen, dass keine Informationen über allfällige Kindesschutz- massnahmen und das weitere Verfahren vorgelegt wurden. Ebenso wenig wurden andere amtliche Feststellungen eingereicht. Der Prozessausgang ist offen, soweit das Verfahren noch hängig ist, weshalb aus einer Klageeinlei- tung Anfang 2021 nichts abgeleitet werden kann. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Streitigkeiten unter den Kindeseltern vorliegend aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Recht- sprechung darstellen sollen, um ausnahmsweise von einer Auslieferung ab- zusehen. Dass sodann seine aktuelle Ehefrau aufgrund der geltend gemach- ten Krankheit des gemeinsamen Kindes auf die konkrete Unterstützung durch den Beschwerdeführer dringend angewiesen wäre, zeigte der Be- schwerdeführer nicht auf. Auch wenn Gefangenbesuche innerhalb der Schweiz in der Regel einfacher zu realisieren sind als in einem anderen Land, gehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile fami- liärer Art nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Die Familie des Beschwer- deführers, namentlich seine Ehefrau, hat die Möglichkeit, telefonisch und schriftlich mit ihm in Kontakt zu bleiben und sich auf diese Weise von ihrem Ehemann unterstützen zu lassen. Weiter sei erwähnt, dass der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben sowie dem Eintrag im Handelsregister auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. Aufgrund dessen hat er somit durchaus einen Bezug zum ersuchenden Staat. Mit Blick auf die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und die Auslieferung in das benach- barte Italien beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten das Familienleben bei weitem nicht so schwer wie in den obi- gen aussergewöhnlichen Fällen. Angesichts des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers sprach das erstinstanzliche Gericht ihm keine

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strafmildernden Umstände zu und erachtete eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Berücksichtigung der Tatschwere, des Ver- haltens und des Verschuldens sowie der krassen Verletzung des Vorsichts- gebots als angebracht (S. 12). Das zweitinstanzliche Gericht lehnte den Eventualantrag der Verteidigung auf Herabsetzung der Strafe auf das Min- destmass kategorisch mit der Begründung ab, die ausgesprochene Strafe sei bereits nah dem Mindeststrafmass und Ausdruck absoluten Wohlwollens in Anbetracht des sehr schweren Verschuldens und der Schwere des Scha- dens, d.h. des Todes des 26-jährigen E. (S. 6). Auch auf Nachfrage erklärten die italienischen Behörden, an der Auslieferung des Beschwerdeführers und Vollstreckung der Strafe in Italien festzuhalten, insbesondere unter Berück- sichtigung der Tatschwere, auch nach dem Unfall, welche vom Berufungs- gericht ausführlich angeprangert worden sei (RH.2023.1, act. 3.10). Damit haben die italienischen Behörden im Einzelnen das Interesse der Allgemein- heit an der Bestrafung des Beschwerdeführers in Italien dargetan. Auch un- ter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Italien schwerer. Die Aus- lieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungs- interesse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ein Fall, in welchem der grundrechtliche Schutz des Fami- lienlebens ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte (s. BGE 122 II 485 nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4), liegt demnach nicht vor (s. vorstehend E. 9).

E. 11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gesundheitliche Probleme, in physischer und psychischer Hinsicht. Er habe eine Verletzung am Rücken, aus welcher Eiter fliesse. Er hätte im Dezember 2022/Januar 2023 dringend operiert werden sollen. Bei einer Auslieferung würden sich die Aussicht auf eine Operation verschlechtern und die Heilung werde nicht gefördert, wenn die Operation überhaupt gelingen würde. Zudem leide er an einer posttrau- matischen Belastungsstörung aufgrund des Unfalles bzw. des Strafverfah- rens. Er habe sich bisher nicht behandeln lassen. Die Haft könne seinen Zu- stand rapide verschlechtern, weshalb auf eine Auslieferung an Italien zu ver- zichten sei (act. 1 S. 12 f.).

Der Beschwerdeführer kritisiert, das BJ habe sich nicht nach dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers erkundigt, was aber Amtspflicht gewe- sen wäre. Weil das BJ das versäumt habe, sei auf die Darstellung in der Beschwerde abzustellen (act. 1 S. 15 f.)

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Der Beschwerdeführer beantragt auch im Rahmen dieser Rüge die Edition der ihn betreffenden sowie der Zivilstandsakten seines Vaters und seiner Brüder, die Edition seiner medizinischen Akten und seine Befragung sowie die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder (act. 1 S. 10 bis 13).

E. 11.2 Wie bereits unter E. 8.2 im Einzelnen ausgeführt, die Schweiz prüft die Aus- lieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Ge- mäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss ge- wahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbeson- dere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslie- ferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizini- sche Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefähr- denden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Wie bereits unter E. 8.2 erläutert, der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Italien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersu- chen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts

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1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesund- heitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 11.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge die Edition von Un- terlagen beantragt, über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie in seiner Verantwortung liegt, sie im Beschwerdeverfahren einzu- reichen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie supra E. 5.2). Vorliegend war es Sache des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation mit Unterla- gen darzulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mit- wirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG). Daran hätte die weiter beantragte Befragung seiner Person sowie seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder nichts zu ändern vermocht. Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder ein Arztzeugnis noch andere Unterlagen vorgelegt, welche die von ihm geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme bestätigen würden. Der Beschwerdegegner wies im Auslie- ferungsentscheid sodann darauf hin, dass die Gefängnisverwaltung diesbe- züglich keine Meldung gemacht habe (RH.2023.1, act. 3.15 S. 8). Auch den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Hafterste- hungsfähigkeit des seit dem 5. Dezember 2022 inhaftierten Beschwerdefüh- rers in Frage stellen und eine Abklärung des Gesundheitszustands von Am- tes wegen erfordern würden. Für die Beschwerdekammer besteht nach dem Gesagten kein Anlass für Weiterungen. Zu den Befürchtungen des Be- schwerdeführers sei vollständigkeitshalber Folgendes angeführt:

E. 11.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Italien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, dass die italienischen Behörden mit Blick auf den von ihm geltend gemachten aber nicht weiter belegten Gesundheits- zustand eine angemessene medizinische Behandlung nicht garantieren

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könnten und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen wür- den. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist. Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher offensichtlich unbegründet. Abschliessend sei ergänzt, dass beim Vollzug der Auslieferung der Beschwerdegegner die ersuchenden Behörden auf all- fällige gesundheitliche Probleme hinweisen wird, wenn der Beschwerdefüh- rer dies ausdrücklich wünschen sollte (RH.2023.1, act. 3.15 S. 8).

E. 12.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Auslieferung an einen Drittstaat durch Italien sei nicht ausgeschlossen. Aufgrund dessen sei auf eine Auslie- ferung an Italien zu verzichten (act. 1 S. 13).

E. 12.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelie- ferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Die Frage der Weiterlieferung an einen drit- ten Staat ist in Art. 15 des EAUe abschliessend geregelt. Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b, den ihm Ausgelieferten, welcher von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Ver- tragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Das Bundesamt für Justiz prüft auf ein Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung hin das Auslieferungs- ersuchen des dritten Staates so, wie wenn es ihm von diesem Staat direkt unterbreitet worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 1A.1/2003 vom

11. Februar 2003 E. 2.2 und 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2). Liegt diese Zustimmung vor, so stellt die Weiterlieferung eine gewöhnliche Auslie- ferung dar (vgl. BGE 91 I 127 E. 1 S. 130). Gegen den Weiterlieferungsent- scheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).

E. 12.3 Art. 15 EAUe stellt vorliegend eine genügende Garantie dar, dass der Be- schwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizeri- schen Behörden von Italien an einen Drittstaat ausgeliefert werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon

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auszugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrückli- chen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Italien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 13 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist da- her zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2).

E. 14.1 Wie einleitend erläutert (s. E. 2.3) wurden die auf die Entlassung aus der Auslieferungshaft gerichtete Anträge des Beschwerdeführers als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch entgegengenommen.

E. 14.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

E. 14.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (vgl. supra E. 13), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

E. 15.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.7).

E. 15.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Folge ersucht, das beigelegte Formular betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im For- mular genannten Unterlagen innerhalb der angesetzten Frist zu retournieren (RP.2023.7, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle

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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind und unvollstän- dig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesu- che ohne weiteres abgewiesen werden können.

E. 15.3 Der Beschwerdeführer reichte weder innert Frist noch bis dato das von ihm auszufüllende Formular ein, sondern begnügte sich damit, mit seiner Ein- gabe vom 17. Februar 2023 seine durch denselben Rechtsvertreter am

4. Februar 2021 erhobene Klage auf Abänderung des ihn betreffenden Scheidungsurteils vom 10. September 2015 samt Beilagen (in Kopie) einzu- reichen (RP.2023.7, act. 3 und 3.1).

Bei den Beilagen handelt es sich um die Vollmacht vom 2. Dezember 2020, das Scheidungsurteil, einen Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich vom 12. Januar 2021 betreffend die L. KLG, die Lohnabrechnung der L. KLG vom 26. Januar 2021 für den Beschwerdeführer über ein Netto- einkomen von Fr. 4‘233.50, den Untermietvertrag vom 1. Juni 2020 zwischen der H. I. und dem Beschwerdeführer über die 1-Zimmerwohnung an der W.- strasse in V. zu einem Mietzins von Fr. 1‘600.-- oder 1‘450.--, monatlich in bar an sie zu übergeben, und die Rechnung für die Krankenversicherungs- prämie vom 28. Januar 2021, adressiert an «A., U.-strasse, ZZ.».

Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 17. Februar 2023 aus- führen, die übermittelten Beilagen würden seine finanzielle Situation wider- spiegeln. Er habe des Weiteren kein Vermögen, es würden sich auch keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz befinden. Sein bescheidenes Einkommen verwende er, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten (RP.2023.3, act. 3).

E. 15.4 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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E. 15.5 Vorstehende Erwägungen (s. supra E. 5 ff.) machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren im Einzelnen erhobenen Rügen ständiger Rechtspre- chung zuwiderlaufen und sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem weder seinen Verfahrenspflichten nachgekommen noch hat er seine Bedürftigkeit im Einzelnen ausgewiesen (s. supra E. 15.2 f.). Die eingereichten Unterlagen sind weder vollständig noch aktuell. Seine finanzi- elle Situation bleibt bei näherer Prüfung unklar.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Theodor G. Seitz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.20 Nebenverfahren: RP.2023.7

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das italienische Justizministerium ersuchte mit Schreiben vom 24. Novem- ber 2022 um Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten gestützt auf das Urteil des Gerichts von Pordenone vom 7. Mai 2019, bestätigt mit Urteil vom 27. Januar 2021 des Berufungsgerichts von Trieste und rechtskräftig seit dem 24. Mai 2021, wegen (schwerer) fahrlässiger Tö- tung («omicidio colposo aggravato»; RH.2023.1, act. 3.1).

Die italienischen Gerichte erachteten folgenden Sachverhalt als erstellt: A. fuhr am 11. Februar 2014 auf der Autobahn A4 in der Gemeinde Z. (VE) mit seinem PKW […], amtliches Kennzeichen […] (CH), bei Nacht und starkem Regen in Richtung Triest. Auf dem Beifahrersitz sassen B. und auf dem Hin- tersitz C. A. befand sich auf der Überholspur und fuhr mit einer Geschwin- digkeit von etwa 150/160 km/h, also deutlich über der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 130 km/h. Ausserdem hielt er keinen ausreichenden Si- cherheitsabstand zu dem vor ihm auf der gleichen Fahrspur fahrenden LKW […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] (Rumänien) ein. A. fuhr in den LKW und der Fahrer des Lastwagens, D., verlor die Kontrolle über das Fahr- zeug. Nach einer Kollision mit der Leitplanke in der Fahrbahnmitte bog der Lastwagen nach rechts ab und kollidierte mit der vorderen rechten Seite eines Mastes. Der Zusammenstoss führte zum sofortigen Tod von E., dem 26-jährigen Beifahrer des LKW (S. 11 f.).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 28. November 2022 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2023.1, act. 3.3). Gestützt darauf wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 5. Dezember 2022 fest- genommen und in Auslieferungshaft versetzt (RH.2023.1, act. 3.2 ff.). Der Auslieferungshaftbefehl blieb in der Folge unangefochten.

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2022 widersetzte sich A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einer vereinfachten Auslieferung an Italien (RH.2023.1, act. 3.4 S. 2 f.). Er erklärte ausserdem, er sei sowohl kroatischer als auch italienischer Staatsangehöriger, und ergänzte, er habe keine persönlichen Beziehungen zu Italien (a.a.O., S. 2). Dem Beschwerde- führer wurden in Folge eine 14-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen beim BJ angesetzt. A. wurde da- rauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist das BJ aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden werde (RH.2023.1, act. 3.4 S. 3).

- 3 -

D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 liess A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine Stellungnahme «gegen den Auslieferungshaftbefehl» zukom- men (RH.2023.1, act. 3.6).

Er beantragte in einem ersten Punkt, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht zu vollziehen, «u.a. mangels Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls gestützt auf erhebliche Verletzungen von Verfahrensgarantien und Grundsätzen der EMRK», und aufzuheben. Er gab an, sofort schlüssige Beweise anzubieten, dass er nicht der Täter sei. Er beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen. Unter Punkt 2 beantragte er, im Falle seiner Entlassung aus der Haft sei ihm als Ersatzmassnahme eine Kaution von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen. Unter Punkt 3 stellte er den Eventualantrag, der Auslieferungshaftbefehl sei nicht zu vollziehen, da er ein formelles Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich gestellt habe. Abschliessend stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse (RH.2023.1, act. 3.6 S. 2).

E. Das Gesuch um stellvertretende Strafverbüssung in der Schweiz, das A. am

16. Dezember 2022 beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hatte stellen lassen, wurde dem BJ mit Schreiben vom

21. Dezember 2022 weitergeleitet (RH.2023.1, act. 3.7).

F. Zur Überprüfung der geltend gemachten Mittellosigkeit ersuchte das BJ in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 den Rechtsvertreter von A. um ergänzende Angaben zu dessen persönlichen finanziellen Lage. Zu- dem forderte das BJ eine Erklärung bezüglich der Herkunft der angebotenen Kautionssumme (RH.2023.1, act. 3.8). Mit Antwortschreiben vom 23. De- zember 2022 reichte A. diverse Beilagen zu seiner finanziellen Situation ein und erklärte, sein Vater werde die Kaution leisten (RH.2023.1, act. 3.11).

G. Mit einem zweiten Schreiben vom 21. Dezember 2022 informierte das BJ das italienische Justizministerium über den Wunsch von A., die italienische Strafe in der Schweiz stellvertretend zu verbüssen (RH.2023.1, act. 3.9). Die Staatsanwaltschaft Triest teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 mit, dass am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (RH.2023.1, act. 3.10).

- 4 -

H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 ernannte das BJ Rechtsanwalt Theo- dor G. Seitz auf entsprechendes Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand von A. (RH.2023.1, act. 3.12).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Dezember 2022 bewilligte das BJ in Dis- positiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs- ersuchen vom 24. November 2022 zugrunde liegende Taten. In Dispositiv Ziffer 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. ab (RH.2023.1, act. 3.15).

J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsent- scheids erheben und folgende Anträge stellen (RH.2023.1, act. 1 S. 2):

«1. Die Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlas- sen.

2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – für die Vorlage der entsprechenden Nachweise sei eine Frist bis 13. Februar 2023 anzusetzen – und von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sei Abstand zu nehmen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Kosten des unterzeichnenden amtlichen Rechtsbeistands zulasten der Staats- kasse.»

K. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsent- scheids ab (RH.2023.1, act. 5).

L. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (und Eingang vom 6. Februar 2023) lässt A. Beschwerde gegen Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 29. De- zember 2022 sei aufzuheben.

- 5 -

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei nicht zu vollziehen, u.a. mangels Gültigkeit des Auslieferungshaftbefehls gestützt auf erhebliche Verletzungen von Verfahrensgarantien und Grundsätze der EMRK, sowie auf formellen Feh- lern bei der Ausfertigung und Zustellung des Strafentscheides in Italien.

3. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei deshalb nicht nur nicht zu vollziehen, son- dern mangels Rechtsgültigkeit aufzuheben.

4. Der Beschwerdeführer bietet sofort und schlüssige Beweise, Art. 53 IRSG an, dass er nicht der Fahrer des Wagens ist gemäss Urteil des Gerichts von Pordenone vom 07. Mai 2021, der dem Opfer die tödlichen Verletzun- gen zugefügt hat.

5. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

6. Eventualiter und wenn dem Rechtsbegehren unter Ziffer 1 nicht stattgege- ben werden wird: Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz BJ, Internationale Rechtshilfe vom 24.11.2022 sei nicht zu vollziehen, da der Beschwerdeführer ein formelles Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Zürich, ge- stellt hat, welches hängig ist. Die zuständige Stelle im Kanton Zürich hat über dieses Gesuch bisher nicht entschieden.

7. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers zu bestellen.

8. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, für das Nachreichen der entsprechenden, erforderlichen Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der Kosten des unterzeichnenden amtlichen Rechtsbeistands zulasten der Staats- kasse.»

M. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

N. Mit Schreiben vom 3. März 2023 (act. 6) übermittelte das BJ das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. März 2023 (act. 6.1). Darin erklärte der Rechtsvertreter gegenüber dem BJ, dass sich der Be- schwerdeführer mit einer Auslieferung einverstanden erklärt habe. Gleich- zeitig hielt der Rechtsvertreter ausdrücklich fest, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.

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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom

8. März 2023 an die Beschwerdekammer und hielt fest, der Beschwerdefüh- rer habe über das BJ dem Gericht eine Einverständniserklärung zugehen lassen, wonach dieser mit der Auslieferung an Italien einverstanden sei und die Beschwerde hängig bleiben soll. Der Rechtsvertreter teilte weiter mit, dass dieser «die Hängigkeit der Beschwerde fortbestehen lassen wolle». Der Beschwerdeführer verzichte aber gleichzeitig ausdrücklich auf die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter erklärte abschlies- send, er werde seine Honorarnote spätestens am 10. März 2023 der Post übergeben (act. 8).

Diese Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie die- jenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-

- 7 -

Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die ande- ren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

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2.2 Gemäss seinen Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen ficht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausschliesslich Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 29. Dezember 2022 an, mit welcher seine Auslieferung bewilligt wird (act. 1 S. 3 Ziff. 3). Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid persön- lich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2023, dieser sei mit der Auslie- ferung einverstanden. Gleichzeitig führte der Rechtsvertreter ohne weiterge- hende Begründung aus, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde fest. Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 8. März 2023 weiter mit, dass der Beschwerdeführer «die Hängigkeit der Beschwerde fortbestehen lassen wolle». Der Beschwerdeführer verzichte aber gleichzeitig ausdrück- lich auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (s. supra lit. N). Ist der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung zwar mit der Auslieferung einverstanden, zieht er aber die Beschwerde nicht zurück, hat er darzulegen, worin sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Auslieferungsentscheids und somit an der Beurteilung seiner Beschwerde – darin inbegriffen sein Antrag um Entlassung aus der Auslieferungshaft (s. auch nachstehend E. 2.3) – weiterbestehen soll. Zudem besteht auch mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsver- bot (Art. 5 Abs. 3 BV; ferner Art. 2 ZGB) eine allgemeine Pflicht des Be- schwerdeführers, den materiellen Widerspruch in seinem Vorgehen aufzulö- sen. Der Beschwerdeführer legt das schutzwürdige Interesse an der Beur- teilung seiner Beschwerde nicht dar, weshalb es sich fragen kann, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da sich seine Beschwerde in der Sache als unbe- gründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist.

2.3 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem formell gleich- zeitig auch die Aufhebung des «Auslieferungshaftbefehls des Bundesamtes für Justiz» sowie seine Entlassung aus der «Untersuchungshaft» (s. Anträge 2, 3 und 5 in act. 1 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. November 2022 (s. supra lit. B) mit Blick auf die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG offensichtlich verspätet wäre. Die Beschwerde des Beschwer- deführers gegen Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids von 29. Dezem- ber 2022, d.h. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, hat die Be- schwerdekammer ausserdem vor Kurzem mit Entscheid RH.2023.1 vom

31. Januar 2023 abgewiesen (s. supra lit. K). Sodann wäre ein neues Ge- such um Haftentlassung nicht an die Beschwerdeinstanz sondern an das

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Bundesamt für Justiz zu richten (s. Art. 50 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 IRSG). Vor diesem Hintergrund sind die vorstehenden Anträge als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen (s. dazu nachfolgend E. 14).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Frei- heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

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4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien für die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen bewilligt (s. supra lit. I). Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra E. 3.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt zu diversen Beschwerdevorbringen (so zur geltend gemachten Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK im italie- nischen Strafverfahren, zum Gesuch um Strafverbüssung in der Schweiz, zur geltend gemachten Verletzung des Schutzes des Familienlebens und zu seinem Gesundheitszustand) neben der «Parteibefragung» seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder auch seine «Parteibefragung» (act. 1 S. 5 ff.).

Solche Begehren haben praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisan- trägen (s. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334). Soweit es dem Beschwerdeführer gleichwohl nicht nur um die Abnahme dieser Beweismittel, sondern auch um die Darstellung seines Standpunkts vor Gericht gehen und namentlich sein Antrag um Befragung seiner Person somit den Antrag auf eine mündliche Verhandlung miteinschliessen sollte (s. SEETHALER/PLÜSS, Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N. 59), ist Folgendes zu bemerken:

5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich (s. Art. 57 und Art. 61 VwVG).

Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen ange- ordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche An- hörung verlangen.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urtei- len über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersu- chen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Straf- verfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als

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verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011 E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009 E. 15).

Was das Erheben von Beweisen vor der Beschwerdekammer anbelangt, ist Folgendes zu ergänzen. Infolge des Grundsatzes der Schriftlichkeit und aber auch mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren bestehende Beschleuni- gungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG stellen im Beschwerdever- fahren Urkunden (von den in Art. 12 VwVG aufgeführten Beweismitteln) die vorrangig verwendeten Beweismittel dar (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 12 N. 39). Entsprechend dem Rügeprinzip mit Begründungserfordernis im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die be- schwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 52 N. 2). Das BJ als Beschwerdegegner reicht dazu seine Ver- nehmlassung samt Verfahrensakten ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeentscheid ergeht gestützt auf das Studium der gesamten Akten und wird schriftlich eröffnet (vgl. Art. 61 VwVG).

5.3 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen hervorgehen wird, erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen zur Beurteilung der Beschwerde als nicht notwendig, soweit sie überhaupt als zweckdienlich und zulässig beurteilt werden können, und es besteht zu- sammenfassend kein Anlass, diesen Anträgen stattzugeben. Weitere Grün- de für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht erkennbar, weshalb ein entsprechender Antrag abzuweisen wäre.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachdarstellung im Auslieferungsersu- chen. Nicht er, sondern B. habe das Unfallauto im fraglichen Zeitpunkt ge- lenkt. Er verweist hiefür auf seine Erklärung sowie auf die entlastenden Er- klärungen von C. und B., welcher sich im Gegenzug selber belastet (act. 1 S. 5).

6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Aus- lieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts-

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punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

6.3 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn bereits – wie vor- liegend – ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vorliegt, das auf dem Gebiet des ersuchenden Staates gefällt und von die- sem als vorstreckbar beurteilt wurde.

6.4 Wie bereits mit Entscheid RH.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 6.2 erläutert wurde (s. supra lit. K; RH.2023.5), vermögen die beigelegten Erklärungen keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG zu erbringen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner persönlichen Beweismittelauswahl un- ter Auslassung aller anderen Beweismittel des italienischen Strafverfahrens ebenso wenig aufzuzeigen, dass der rechtskräftig erstellte Sachverhaltsvor- wurf im Auslieferungsersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche enthalten würde, welche diesen sofort entkräftet würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Mit der Bestreitung der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen unter Hinweis auf die eingereichten Erklärungen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung der rechtskräftigen Straf- urteile durch das Rechtshilfegericht dient. Bei diesem Ergebnis erweist sich der beantragte Beizug der Strafakten sowie die Befragung des Beschwerde- führers zur Beurteilung der vorliegenden Rüge nicht als erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss argumentieren wollte, er sei unschuldig und sei deshalb zu Unrecht verurteilt worden, weil die Verfahrensgarantien der EMRK im italienischen Strafverfahren verletzt worden seien, wird auf diese Einwendung im Rahmen der nachstehenden E. 8 im Einzelnen einzu- gehen sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

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7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe den «Auslieferungshaftbefehl» in Italien angefochten und es sei zeitnah mit einem Entscheid zu rechnen (act. 1 S. 13). Er bezieht sich dabei nicht auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ sondern auf die Anordnung der italienischen Behörden, die Strafe zu vollstrecken und ihn zu verhaften.

Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, das italienische Berufungsge- richt habe die Übersetzung des Strafurteils in die kroatische Sprache ange- ordnet. Den Akten der italienischen Behörden würden sich keine Anhalts- punkte dafür finden, dass diese der richterlichen Verpflichtung nachgekom- men wären. Daher sei der «Auslieferungsbefehl» ungültig und nicht voll- streckbar, weil das Berufungsurteil «nicht rechtsgültig bzw. nicht zugestellt» worden sei. Er erklärt, er habe der Beschwerde die Rechtsschrift des italie- nischen Rechtsvertreters sowie die Vorladung beigelegt. Es handle sich da- bei um einen «Antrag auf Erklärung der Nichtvollstreckbarkeit der Verurtei- lung, inkl. nicht amtlicher Übersetzung, sowie Vollmacht des Rechtsvertre- ters» (act. 1 S. 13 f.).

7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Für Staaten wie die Schweiz und Italien, die dem vierten Zusatzprotokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.1), gilt ausserdem Art. 2 ZP IV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkun- de mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZP IV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZP IV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis er- möglich, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betref- fende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

7.3 Dem Auslieferungsersuchen sind das Urteil des Gerichts von Pordenone vom 7. Mai 2019, das Urteil vom 27. Januar 2021 des Appellationsgerichts von Trieste mit dem Vermerk der Rechtskraft seit dem 24. Mai 2021 und die Anordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung vom 14. April 2022 der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Pordenone, Amt für Strafvollstreckung, («Revoca di Decreto di sospensione di Ordine di esecuzione per la carcera- zione ex art. 656 c. 8 cpp e ripristino dell’Ordine medesimo») beigefügt.

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Damit erfüllt das Auslieferungsersuchen offensichtlich die formellen Voraus- setzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.

7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung ergreifen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich die ersuchte Behörde – ebenso wenig wie sie sich mit (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheiden auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2) – sich nicht zu zwischenzeitlich im ersuchenden Staat eingeleiteten Verfahren zu äussern hat. Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben, welcher vorliegend indes nicht erfolgt ist.

7.5 Was sodann die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentschei- den anbelangt, so wird diese nach der Praxis nur ausnahmsweise, wenn be- sonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, über- prüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuch- lich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungs- rechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Wie aus der nachstehenden E. 8 hervorgehen wird, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte hiefür, weshalb sich nach dem Gesagten die Rüge als unbegründet erweist. An diesem Prü- fungsergebnis vermöchte selbst eine allfällige Einsicht in die italienischen Strafakten nichts zu ändern, weshalb sich deren Beizug auch unter den vor- genannten Gesichtspunkten nicht als erforderlich erweist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das in Italien gegen ihn durchgeführte Strafverfahren habe in verschiedener Hinsicht die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention erheblich verletzt (act. 1 S. 5 ff.). Er macht erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit und Rechtsstaatlichkeit der italienischen Urteile geltend (act. 1 S. 14 f.).

In diesem Zusammenhang wirft er den italienischen Strafverfolgungsbehör- den und Gerichten vor, diese hätten es unterlassen, sachdienliche Recher- chen und Anstrengungen zu unternehmen, um den tatsächlichen Fahrer des

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Unfallfahrzeugs zu ermitteln. Sie hätten sich «einfach auf ihre eigenen An- nahmen und Mutmassungen verlassen, um ein aufwändiges Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren zu vermeiden» (act.1 S. 5). Aus den Erklä- rungen des Beschwerdeführers, B. und C. gehe hervor, dass nicht der Be- schwerdeführer das Unfallfahrzeug gefahren habe. Diese Erklärungen seien im italienischen Verfahren missachtet und nicht zu den Akten genommen worden. Die italienischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden hätten insbesondere C. nie zum Fahrer des Unfallfahrzeugs einvernommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletze daher in krasser Weise Art. 6 EMRK und den Grundsatz des «fair trial» (act. 1 S. 5 f.).

Im italienischen Verfahren sei auch keine effektive Verteidigung sicherge- stellt und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sei damit verletzt worden. Der italienische Verteidiger des Beschwerdeführers habe während des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren «nichts für sein Geld» getan. Der Verteidiger habe dem Beschwerdeführer immer wieder beteuert, dieser werde schon freige- sprochen werden. Es gebe keine Hinweise, dass der italienische Verteidiger eine sachkundige, engagierte oder effektive Verteidigung ausgeübt hätte. Dieser habe überhaupt keine Anstrengungen unternommen, um den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zu entkräften (act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, alle italienischen Behörden hät- ten es unterlassen, ihm die Vorhalte und Beweise in einer ihm leicht zugäng- lichen Sprache zu erklären bzw. die Vorhalte und Beweismittel auf Kroatisch oder Deutsch zu übersetzen. Damit sei das Prinzip der effektiven Verteidi- gung und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK verletzt worden (act. 1 S. 8).

Als «Beweisofferten» reichte der Beschwerdeführer die Erklärungen von B. und C. je vom 29. Juli 2014, ein eigenhändiges, in einer slawischen Sprache verfasstes Schreiben unterzeichnet von B. vom 12. April 2014 und seine Er- klärung vom 29. Juli 2014 ein. Weiter beantragte er die Edition der italieni- schen Strafakten und seine sowie die Befragung seiner Ehefrau, seines Va- ters und seiner Brüder (s. u.a. act. 1 S. 7 f.).

8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So

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soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfah- ren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Per- sonen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat be- reits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grund- rechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszulie- fernden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für die Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Person ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien gewährleis- tet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erheblichen Er- messensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkre- ten Falles abhängen (BGE 117 Ib 337 E. 5c).

8.3 Liegt dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde, sind fol- gende Besonderheiten zu beachten (vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015,

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Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.):

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZP II).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZP II jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilge- nommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

8.4 Gemäss den italienischen Urteilen (Urteil des Gerichts von Pordenone vom

7. Mai 2019 und Urteil des Appellationsgerichts von Triest vom 27. Januar 2021), welche dem vorliegenden Auslieferungsersuchen zu Grunde liegen, liess sich der Beschwerdeführer sowohl im erst- als auch im zweitinstanzli- chen Gerichtsverfahren durch dieselben von ihm frei gewählten Verteidiger (Rechtsanwälte F. und G.) vertreten (RH.2023.1, act. 3.1). Beiden Urteilen (jeweils S. 1) ist auch zu entnehmen, dass er für beide Gerichtsverfahren das italienische Rechtsanwaltsbüro als Zustellungsdomizil wählte. In der An- ordnung der Strafvollstreckung und Verhaftung vom 14. April 2022 wird aus- serdem festgehalten, dass die erste Anordnung der Strafvollstreckung vom

14. September 2021 («Ordine Esecuzione con contestuale Sospensione») dem Verteidiger am 1. März 2022 und dem Beschwerdeführer am 11. März

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2022 eröffnet wurde (RH.2023.1, act. 3.1). Aus den italienischen Urteilen geht sodann hervor, dass Rechtsanwalt F. an der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht anwesend war, währenddem der Beschwer- deführer in beiden Gerichtsverfahren abwesend war (S. 1). Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil reichte die Verteidigung des Beschwerdeführers dem Gericht sowohl die Erklärungen des Beschwerdeführers, von C. und B. im Original samt Übersetzung auf Italienisch als auch das Protokoll der Einver- nahme des Beschwerdeführers ein, welche in der Folge allesamt zu den Ak- ten genommen und im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen wur- den (S. 1 f.). Im erstinstanzlichen Urteil wurde festgehalten, dass die Vertei- digung im Gerichtsverfahren auf die Einvernahme ihrer Zeugen und somit von B. sowie C. verzichtete (S. 1 f.). Aus beiden Urteilen geht insbesondere hervor, dass sich beide Instanzen mit den Argumenten der Verteidigung so- wie mit den von ihr angerufenen Beweismittel auseinandergesetzt und im Einzelnen erläutert haben, weshalb sie die Darstellung des Beschwerdefüh- rers als unglaubhaft beurteilten und den Anklagesachverhalt als erstellt er- achteten (erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.; Berufungsurteil S. 2 ff.). Dem Be- rufungsurteil ist abschliessend zu entnehmen, dass das Appellationsgericht die Übersetzung seines Urteils auf Kroatisch anordnete (S. 6).

8.5 Der Beschwerdeführer hat demnach auf eine Teilnahme an den italienischen Gerichtsverhandlungen verzichtet und sich durch zwei Rechtsanwälte seiner Wahl vertreten lassen, weshalb ihm persönlich vor beiden Gerichtsinstanzen auch nichts auf Kroatisch vorgehalten werden konnte. Dementsprechend zielt der betreffende Einwand des Beschwerdeführers von Beginn weg ins Leere. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe das Berufungs- urteil auf Kroatisch nicht erhalten. Dass er beim Appellationsgericht von Triest das Berufungsurteil auf Kroatisch habe nachverlangen lassen, bringt er allerdings nicht vor. Ebenso wenig führt er aus, sein Ersuchen sei von den italienischen Behörden abschlägig beantwortet worden. Bereits mangels Substantiiertheit ist demnach auf den entsprechenden Einwand nicht weiter einzugehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahmen so- dann die italienischen Gerichte die von der Verteidigung eingereichten Be- weismittel durchaus zu den Akten und setzten sich in ihren Urteilen im Ein- zelnen damit auseinander. Auch diesbezüglich fehlt der Kritik des Beschwer- deführers bereits das Fundament. Im Übrigen stellen die vom Beschwerde- führer eingereichten Erklärungen, wie bereits festgehalten, lediglich seine Auswahl der ihn entlastenden Beweismittel dar. Er blendet die ihn belasten- den Beweismittel sowie die durch die italienischen Gerichte vorgenommene Beweiswürdigung aus. Damit vermag der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Ansatz nicht, einen «krassen» Verstoss gegen die Verfahrensga- rantien gemäss Art. 6 EMRK aufzuzeigen. Darüber hinaus verkennt er wie- derum, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung

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vorzunehmen hat, was in casu umso mehr gilt, als bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes, als vollstreckbar erklärtes Strafurteil vor- liegt. Gemäss den Erwägungen in den italienischen Urteilen und entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers gegenüber seinen Strafverteidigern, wonach diese nichts für ihr Honorar gemacht hätten, trugen die italienischen Rechtsanwälte diverse, unter anderem dieselben Argumente zur Verteidi- gung des Beschwerdeführers vor, welche dieser durch seinen schweizeri- schen Rechtsvertreter im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren vorbrin- gen lässt. Soweit der Beschwerdeführer seine Strafverteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren als ungenügend erachtet haben sollte, widerspricht schliesslich sein eigenes Verhalten dieser Beurteilung, da er sich in der Folge durch dieselben Verteidiger auch im Berufungsverfahren vertreten liess. Für eine offensichtlich ungenügende Verteidigung können den vorlie- genden Auslieferungsunterlagen keine Anhaltspunkte entnommen werden. Für weitere Abklärungen oder den Beizug der italienischen Strafakten be- steht nach dem Gesagten kein Anlass. Auch mit Blick auf die weiter geltend gemachten Mängel des italienischen Strafverfahrens bieten die verfahrens- gegenständlichen Strafurteile keinen Grund für weitergehende Abklärungen durch das Rechtshilfegericht. Ebenso wenig erweist sich die Befragung des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Rechtsfragen als erforderlich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder zur Beurteilung seiner Rügen betreffend das italienische Verfahren als zweckdienlich erachtet.

Nach dem Gesagten bestehen in den Auslieferungsunterlagen keine Hin- weise dafür, dass im Strafverfahren die Verfahrensgarantien und die mini- malen Verteidigungsrechte des durch zwei Rechtsanwälte verteidigten Be- schwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Was die geltend gemachte Ungültigkeit der von den italienischen Behörden angeordneten Vollstreckung anbelangt, liegen keine Umstände vor, welche die nach der Praxis nur aus- nahmsweise vorzunehmende Überprüfung rechtfertigen würden (s.o.). Das zweitinstanzliche Abwesenheitsurteil bildet nach dem Gesagten kein Hinder- nis für die Auslieferung des Beschwerdeführers.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe ein formelles Gesuch um Straf- verbüssung in der Schweiz gestellt. Seiner Ansicht nach seien alle Voraus- setzungen von Art. 94 i.v.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG für eine Strafverbüssung in der Schweiz erfüllt (act. 1 S. 8 ff.).

9.2 Die stellvertretende Strafverfolgung (Übernahme des ausländischen Straf- verfahrens) durch die Schweiz ist in den Artikeln 85-87 und 90-93 IRSG und

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die Vollstreckung von ausländischen Strafurteilen (Übernahme der Strafvoll- streckung durch die Schweiz) in den Artikeln 94-99 und 103-108 IRSG gere- gelt. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates (ebenso wie die stellvertretende Strafverfolgung) setzt grundsätzlich (zur Ausnahme

s. nachfolgend E. 9.3) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staa- tes voraus (BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c):

Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Ge- genstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Die Strafvollstreckung gegenüber einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann ins- besondere dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG).

Das Bundesamt für Justiz entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugs- behörde über die Annahme des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstre- ckung. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1-2 i.V.m. Art. 103 IRSG). Anschliessend leitet das Bundesamt für Justiz das richterliche Exequaturverfahren ein (Art. 105 f. IRSG; vgl. BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46-48; Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4).

9.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die so- ziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Auslieferung (und Übernahme der stellvertretenden Strafverfolgung oder Strafvollstreckung) gestützt auf Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; Urteil des Bundes- gerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012 E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 11.2). Wie bereits erläutert, kann im Übrigen die Schweiz – selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG – die Strafverfol- gung oder Strafvollstreckung nur stellvertretend übernehmen, wenn die aus- ländische Behörde ausdrücklich darum ersucht.

Lediglich in Ausnahmefällen kann der grundrechtliche Schutz des Familien- lebens (Art. 8 EMRK, Art. 13. Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen um Strafübernahme (und auch im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertre- tende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 219 und 709 mit Verweis auf BGE 122 II 485 ).

9.4 Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der italienischen Behörden, dass die Schweiz das italienische Strafurteil vollziehe. Im Gegenteil bestehen diese vielmehr auf die Vollstreckung der Strafe in Italien. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es besteht eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung an Italien, wenn die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind (s. supra E. 4.2). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, stellt die Aus- lieferung des Beschwerdeführers vorliegend keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben dar. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, welcher ohne förmliches Gesuch des ersuchenden Staates um Strafübernahme die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstre- ckung in der Schweiz gebieten kann. Die Beschwerde erweist sich diesbe- züglich als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslieferung an Italien würde dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK widersprechen, wes- halb auf eine Auslieferung zu verzichten sei (act. 1 S. 10 ff.).

Im Einzelnen bringt er vor, er sei mit H. A1. verheiratet und habe mit ihr einen Sohn, J., welcher nach seiner Geburt schwerwiegende medizinische Opera- tionen über sich habe ergehen lassen müssen. J. sei eineinhalb Jahre alt. Die persönliche Betreuung von J. sei sehr anspruchsvoll und allein von der

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an sich nicht arbeitstägigen Kindsmutter nicht zu bewältigen. Bei einer Aus- lieferung an Italien könne er seine Ehefrau nicht unterstützen (act. 1 S. 11).

Für seinen zweiten Sohn K., geboren am […] 2012, aus erster Ehe erbringe er Unterhaltsleistungen. Seiner Unterhaltspflicht wolle er weiterhin nachkom- men. Dies gehe nur, wenn er in der Schweiz sich aufhalten und arbeiten könne. Er habe einen Prozess gegen seine Ex-Ehefrau angestrengt, um sein Besuchsrecht durchzusetzen. Die Hauptverhandlung sei im Januar 2023. Bei einer Auslieferung würden alle persönlichen und gerichtlich erstrittenen Errungenschaften betreffend das Besuchsrecht zunichte gemacht. Daher sei auf eine Auslieferung zu verzichten (act. 1 S. 10).

Er sei in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen. Er habe seit Jahren einen Ausländerausweis C. Seine ganze Familie, sein Vater, seine drei Brü- der, seine Ehefrau, seine beiden Söhne, alle würden in der Schweiz leben. Er habe keinen Bezug zu Italien, geschweige zur italienischen Sprache. Er spreche kein Italienisch und kein Englisch. Er habe auch keine Freunde oder Bekannte in Italien. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie, Ehefrau und Kinder könnten ihn kaum besuchen, wenn er nach Ita- lien ausgeliefert würde (act. 1 S. 12).

Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen seiner Rüge die Edition der Zi- vilstandsakten seiner Söhne, seines Vaters und seiner Brüder, die Edition der medizinischen Akten seines Sohnes J. und des Beschwerdeführers, den Beizug der italienischen Strafakten und die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder (act. 1 S. 10 bis 12).

10.2

10.2.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein- griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr

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weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lett- land vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Ver- einigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) bei aussergewöhnlichen familiä- ren Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

10.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen:

Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Ver- folgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechts- kräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom

25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bun- desgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4).

Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung).

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10.2.3 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).

Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug).

In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfol- gung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter ande- rem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab

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sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).

10.3 Wie einleitend festgehalten, erklärte der Beschwerdeführer in der Be- schwerde vom 2. Februar 2023, er sei mit H. A1. verheiratet und habe mit ihr einen Sohn namens J. (act. 1 S. 11). Dass der Beschwerdeführer mit der genannten Person verheiratet ist und mit ihr sowie mit dem gemeinsamen Sohn an seiner aktuellen Wohnadresse Y.-strasse in X. zusammenlebt, geht aus den im Auslieferungs- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Un- terlagen nicht eindeutig hervor:

In der von ihm beigelegten Klage vom 4. Februar 2021 auf Abänderung des Scheidungsurteils gab der Beschwerdeführer an, an der W.-strasse in V. zu wohnen, und führte aus, er erwarte mit seiner neuen «Lebenspartnerin» ein Kind, ohne deren Namen zu nennen (RP.2023.7, act. 3.1, S. 7). In zwei Bei- lagen zu dieser Klage erscheint der Name «H. I.» ohne weitergehende Er- klärungen zu deren Beziehungsstatus. Gemäss dem beigelegten Handels- registerauszug vom 12. Januar 2021 sind H. I., rumänische Staatangehö- rige, in V., und der Beschwerdeführer, italienischer Staatsangehöriger, in V., als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft L. KLG mit Domiziladresse an der W.-strasse in V. aufgeführt. Gemäss dem Untermietvertrag vom 1. Juni 2020 vermietet H. I. als Hauptmieterin, mit Wohnadresse W.-strasse in V., dem Beschwerdeführer, mit Wohnadresse W.-strasse in V., als Untermieter, eine 1-Zimmerwohnung, 1. Stockwerk, an der W.-strasse in V., zu einem Mietzins von Fr. 1‘600.-- oder 1‘450.-- mit monatlicher Übergabe an sie in bar. Soweit es sich bei H. I. um die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers handeln und dieser 2020/2021 als Untermieter mit ihr als Hauptmieterin zu- sammen in einer 1-Zimmerwohnung in V. gewohnt haben sollte, bleibt un- klar, weshalb in der Krankenkassenrechnung an den Beschwerdeführer vom

28. Januar 2021 seine Adresse an der U.-strasse in ZZ. aufgeführt ist. Im aktuellen Handelsregisterauszug zur L. KLG sind weder Namensänderun- gen seitens H. I. noch Adressänderungen seitens beider Gesellschafter ver- merkt. Es besteht lediglich seit Dezember 2021 eine neue Domiziladresse der L. KLG an der Y.-strasse in X. Dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer Person namens H. I. oder H. A1. als seine Lebenspartnerin oder seine Ehefrau und mit einem gemeinsamen Kind namens J. an seiner aktu- ellen Wohnadresse Y.-strasse in X. bis zu seiner Verhaftung im Dezember

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2022 zusammenlebte, geht daher zusammenfassend aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervor.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge die Edition von Un- terlagen beantragt, über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann, bleibt festzuhalten, dass es in erster Linie in seiner Ver- antwortung liegt, sie im Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und supra E. 5.2). Vorliegend war es Sache des Beschwerde- führers, die geltend gemachte Familiensituation mit Unterlagen darzulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG).

10.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen steht zusam- menfassend einzig fest, dass dieser Vater des 11-jährigen K. aus erster Ehe ist. Gemäss dem Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für K. beim Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau belassen und die Ob- hut der Kindsmutter zugeteilt. Gemäss dem Scheidungsurteil ist der Be- schwerdeführer seit dem vollendeten 7. Lebensjahr von K. berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn an jedem zweiten Wochenende und an den genannten Feiertagen sowie während den Schul- ferien für die Dauer von 3 Wochen zu übernehmen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vorbringen, er habe seinen Sohn K. letztmals im August 2020 gesehen. Er beantragte, seine Ex-Frau sei gerichtlich anzuweisen, ihm den persönlichen Verkehr mit K. unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB zu ermögli- chen (RP.2023.7, act. 3.1).

Selbst wenn nachfolgend davon ausgegangen wird, dass der Beschwerde- führer nicht nur Vater des elfjährigen K. ist, sondern auch verheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, er- weist sich seine Rüge als unbegründet.

10.5 Besteht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Familiensituation, ist unbestreitbar, dass die Auslieferung für den Beschwerdeführer, seine Kin- der, insbesondere wenn sie mit ihm zusammenleben, und seine Ehefrau eine Belastung darstellt. Die Trennung von seinen Kindern und seiner Ehe- frau bleibt indessen eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der Auslieferung zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe, und aussergewöhnli- che Umstände im Sinne der Rechtsprechung liegen in casu nicht vor, um ausnahmsweise davon abzusehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer seit seiner Scheidung im Jahre 2015 den Kontakt zu seinem Kind aus erster Ehe von vornherein grundsätzlich nur in beschränktem

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Rahmen pflegen kann, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben sein Kind bereits seit August 2020 nicht mehr sieht bzw. sehen kann. Konnte der Be- schwerdeführer aufgrund einer allfälligen Verweigerungshaltung der obhuts- berechtigten Kindesmutter demnach schon seit Jahren sein Besuchsrecht de facto nicht mehr ausüben, wird sich daran auch mit seiner Haft oder Aus- lieferung per se nichts ändern. Mit anderen Worten wäre diesfalls der feh- lende Kontakt zu seinem Sohn auf den Widerstand seiner Ex-Frau und nicht auf die Haft oder Auslieferung an sich zurückzuführen. Soweit der Beschwer- deführer geltend macht, er habe wegen der Schwierigkeiten bei der Aus- übung seines Besuchsrechts ein Gerichtsverfahren gegen seine Ex-Frau eingeleitet und eine Auslieferung würde «alle persönlichen und gerichtlichen erstrittenen Errungenschaften betreffend Besuchsrecht» zunichte machen, bleibt zu ergänzen, dass keine Informationen über allfällige Kindesschutz- massnahmen und das weitere Verfahren vorgelegt wurden. Ebenso wenig wurden andere amtliche Feststellungen eingereicht. Der Prozessausgang ist offen, soweit das Verfahren noch hängig ist, weshalb aus einer Klageeinlei- tung Anfang 2021 nichts abgeleitet werden kann. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Streitigkeiten unter den Kindeseltern vorliegend aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Recht- sprechung darstellen sollen, um ausnahmsweise von einer Auslieferung ab- zusehen. Dass sodann seine aktuelle Ehefrau aufgrund der geltend gemach- ten Krankheit des gemeinsamen Kindes auf die konkrete Unterstützung durch den Beschwerdeführer dringend angewiesen wäre, zeigte der Be- schwerdeführer nicht auf. Auch wenn Gefangenbesuche innerhalb der Schweiz in der Regel einfacher zu realisieren sind als in einem anderen Land, gehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile fami- liärer Art nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Die Familie des Beschwer- deführers, namentlich seine Ehefrau, hat die Möglichkeit, telefonisch und schriftlich mit ihm in Kontakt zu bleiben und sich auf diese Weise von ihrem Ehemann unterstützen zu lassen. Weiter sei erwähnt, dass der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben sowie dem Eintrag im Handelsregister auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügt. Aufgrund dessen hat er somit durchaus einen Bezug zum ersuchenden Staat. Mit Blick auf die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und die Auslieferung in das benach- barte Italien beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten das Familienleben bei weitem nicht so schwer wie in den obi- gen aussergewöhnlichen Fällen. Angesichts des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers sprach das erstinstanzliche Gericht ihm keine

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strafmildernden Umstände zu und erachtete eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Berücksichtigung der Tatschwere, des Ver- haltens und des Verschuldens sowie der krassen Verletzung des Vorsichts- gebots als angebracht (S. 12). Das zweitinstanzliche Gericht lehnte den Eventualantrag der Verteidigung auf Herabsetzung der Strafe auf das Min- destmass kategorisch mit der Begründung ab, die ausgesprochene Strafe sei bereits nah dem Mindeststrafmass und Ausdruck absoluten Wohlwollens in Anbetracht des sehr schweren Verschuldens und der Schwere des Scha- dens, d.h. des Todes des 26-jährigen E. (S. 6). Auch auf Nachfrage erklärten die italienischen Behörden, an der Auslieferung des Beschwerdeführers und Vollstreckung der Strafe in Italien festzuhalten, insbesondere unter Berück- sichtigung der Tatschwere, auch nach dem Unfall, welche vom Berufungs- gericht ausführlich angeprangert worden sei (RH.2023.1, act. 3.10). Damit haben die italienischen Behörden im Einzelnen das Interesse der Allgemein- heit an der Bestrafung des Beschwerdeführers in Italien dargetan. Auch un- ter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Italien schwerer. Die Aus- lieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungs- interesse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Ein Fall, in welchem der grundrechtliche Schutz des Fami- lienlebens ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte (s. BGE 122 II 485 nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4), liegt demnach nicht vor (s. vorstehend E. 9).

11.

11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gesundheitliche Probleme, in physischer und psychischer Hinsicht. Er habe eine Verletzung am Rücken, aus welcher Eiter fliesse. Er hätte im Dezember 2022/Januar 2023 dringend operiert werden sollen. Bei einer Auslieferung würden sich die Aussicht auf eine Operation verschlechtern und die Heilung werde nicht gefördert, wenn die Operation überhaupt gelingen würde. Zudem leide er an einer posttrau- matischen Belastungsstörung aufgrund des Unfalles bzw. des Strafverfah- rens. Er habe sich bisher nicht behandeln lassen. Die Haft könne seinen Zu- stand rapide verschlechtern, weshalb auf eine Auslieferung an Italien zu ver- zichten sei (act. 1 S. 12 f.).

Der Beschwerdeführer kritisiert, das BJ habe sich nicht nach dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers erkundigt, was aber Amtspflicht gewe- sen wäre. Weil das BJ das versäumt habe, sei auf die Darstellung in der Beschwerde abzustellen (act. 1 S. 15 f.)

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Der Beschwerdeführer beantragt auch im Rahmen dieser Rüge die Edition der ihn betreffenden sowie der Zivilstandsakten seines Vaters und seiner Brüder, die Edition seiner medizinischen Akten und seine Befragung sowie die Befragung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder (act. 1 S. 10 bis 13).

11.2 Wie bereits unter E. 8.2 im Einzelnen ausgeführt, die Schweiz prüft die Aus- lieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Ge- mäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss ge- wahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbeson- dere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslie- ferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizini- sche Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefähr- denden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Wie bereits unter E. 8.2 erläutert, der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Italien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersu- chen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts

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1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesund- heitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

11.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge die Edition von Un- terlagen beantragt, über welche er selber verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie in seiner Verantwortung liegt, sie im Beschwerdeverfahren einzu- reichen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie supra E. 5.2). Vorliegend war es Sache des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation mit Unterla- gen darzulegen, was auch für das Auslieferungsverfahren galt (zu den Mit- wirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung s. ferner Art. 13 Abs. 1 VwVG). Daran hätte die weiter beantragte Befragung seiner Person sowie seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Brüder nichts zu ändern vermocht. Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder ein Arztzeugnis noch andere Unterlagen vorgelegt, welche die von ihm geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme bestätigen würden. Der Beschwerdegegner wies im Auslie- ferungsentscheid sodann darauf hin, dass die Gefängnisverwaltung diesbe- züglich keine Meldung gemacht habe (RH.2023.1, act. 3.15 S. 8). Auch den übrigen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Hafterste- hungsfähigkeit des seit dem 5. Dezember 2022 inhaftierten Beschwerdefüh- rers in Frage stellen und eine Abklärung des Gesundheitszustands von Am- tes wegen erfordern würden. Für die Beschwerdekammer besteht nach dem Gesagten kein Anlass für Weiterungen. Zu den Befürchtungen des Be- schwerdeführers sei vollständigkeitshalber Folgendes angeführt:

11.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Italien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, dass die italienischen Behörden mit Blick auf den von ihm geltend gemachten aber nicht weiter belegten Gesundheits- zustand eine angemessene medizinische Behandlung nicht garantieren

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könnten und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen wür- den. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist. Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher offensichtlich unbegründet. Abschliessend sei ergänzt, dass beim Vollzug der Auslieferung der Beschwerdegegner die ersuchenden Behörden auf all- fällige gesundheitliche Probleme hinweisen wird, wenn der Beschwerdefüh- rer dies ausdrücklich wünschen sollte (RH.2023.1, act. 3.15 S. 8).

12.

12.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Auslieferung an einen Drittstaat durch Italien sei nicht ausgeschlossen. Aufgrund dessen sei auf eine Auslie- ferung an Italien zu verzichten (act. 1 S. 13).

12.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelie- ferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Die Frage der Weiterlieferung an einen drit- ten Staat ist in Art. 15 des EAUe abschliessend geregelt. Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b, den ihm Ausgelieferten, welcher von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Ver- tragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Das Bundesamt für Justiz prüft auf ein Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung hin das Auslieferungs- ersuchen des dritten Staates so, wie wenn es ihm von diesem Staat direkt unterbreitet worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 1A.1/2003 vom

11. Februar 2003 E. 2.2 und 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2). Liegt diese Zustimmung vor, so stellt die Weiterlieferung eine gewöhnliche Auslie- ferung dar (vgl. BGE 91 I 127 E. 1 S. 130). Gegen den Weiterlieferungsent- scheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).

12.3 Art. 15 EAUe stellt vorliegend eine genügende Garantie dar, dass der Be- schwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizeri- schen Behörden von Italien an einen Drittstaat ausgeliefert werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon

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auszugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrückli- chen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Italien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

13. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist da- her zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2).

14.

14.1 Wie einleitend erläutert (s. E. 2.3) wurden die auf die Entlassung aus der Auslieferungshaft gerichtete Anträge des Beschwerdeführers als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch entgegengenommen.

14.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

14.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (vgl. supra E. 13), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

15.

15.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.7).

15.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Folge ersucht, das beigelegte Formular betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im For- mular genannten Unterlagen innerhalb der angesetzten Frist zu retournieren (RP.2023.7, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle

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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind und unvollstän- dig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesu- che ohne weiteres abgewiesen werden können.

15.3 Der Beschwerdeführer reichte weder innert Frist noch bis dato das von ihm auszufüllende Formular ein, sondern begnügte sich damit, mit seiner Ein- gabe vom 17. Februar 2023 seine durch denselben Rechtsvertreter am

4. Februar 2021 erhobene Klage auf Abänderung des ihn betreffenden Scheidungsurteils vom 10. September 2015 samt Beilagen (in Kopie) einzu- reichen (RP.2023.7, act. 3 und 3.1).

Bei den Beilagen handelt es sich um die Vollmacht vom 2. Dezember 2020, das Scheidungsurteil, einen Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich vom 12. Januar 2021 betreffend die L. KLG, die Lohnabrechnung der L. KLG vom 26. Januar 2021 für den Beschwerdeführer über ein Netto- einkomen von Fr. 4‘233.50, den Untermietvertrag vom 1. Juni 2020 zwischen der H. I. und dem Beschwerdeführer über die 1-Zimmerwohnung an der W.- strasse in V. zu einem Mietzins von Fr. 1‘600.-- oder 1‘450.--, monatlich in bar an sie zu übergeben, und die Rechnung für die Krankenversicherungs- prämie vom 28. Januar 2021, adressiert an «A., U.-strasse, ZZ.».

Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 17. Februar 2023 aus- führen, die übermittelten Beilagen würden seine finanzielle Situation wider- spiegeln. Er habe des Weiteren kein Vermögen, es würden sich auch keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz befinden. Sein bescheidenes Einkommen verwende er, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten (RP.2023.3, act. 3).

15.4 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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15.5 Vorstehende Erwägungen (s. supra E. 5 ff.) machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren im Einzelnen erhobenen Rügen ständiger Rechtspre- chung zuwiderlaufen und sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem weder seinen Verfahrenspflichten nachgekommen noch hat er seine Bedürftigkeit im Einzelnen ausgewiesen (s. supra E. 15.2 f.). Die eingereichten Unterlagen sind weder vollständig noch aktuell. Seine finanzi- elle Situation bleibt bei näherer Prüfung unklar.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).