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RR.2020.38

Bundesstrafgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. De- zember 2019 ersuchte Italien um Festnahme des italienischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1).

B. Am 19. Dezember 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A., der am gleichen Tag an seinem Wohnort im Kanton Solothurn festgenommen wurde (act. 9.2 und 9.3).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2019 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 9.4). Der gleichentags vom BJ erlas- sene Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten (act. 9.5).

D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 um Auslieferung von A. wegen versuch- ter Tötung bzw. schwerer Körperverletzung durch unerlaubten Waffenge- brauchs (act. 9.6).

E. A. erklärte am 6. Januar 2020 im Rahmen einer weiteren Einvernahme er- neut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.7).

F. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 8. Januar 2020 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen geäussert hatte (act. 9.8 und 9.9.), bewilligte das BJ mit Ent- scheid vom 22. Januar 2020 die Auslieferung von A. für die dem italienischen Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 zugrunde liegende Straftat (act. 9.10).

G. Dagegen erhob A. mit Eingaben vom 27. und 29. Januar 2020 beim BJ Be- schwerde (act. 1 = act. 7 und act. 4). Die Eingaben wurden vom BJ zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergelei- tet.

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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VWVG e contrario).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978, 10. November 2010 und

20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIII EAUe; SR. 0.353.13; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilate- ralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 An- hang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsüberein- kommen).

E. 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung

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stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2020, zugestellt am 27. Ja- nuar 2020 (act. 6.15), wurde am 29. Januar 2020 – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten (act. 1.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem ersten Punkt den Tatvorwurf. Die italienischen Behörden würden sich in seiner Person irren, denn er habe auf niemanden geschossen, und er kenne die angeschossene Frau nicht. Seine

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Freundin heisse auch nicht B., wie es im Rechtshilfeersuchen erwähnt werde. Es seien dem Rechtshilfeersuchen ferner keine Beweise beigelegt worden, wonach er die Tat begangen habe.

E. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh- rers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.

E. 4.3 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundes- gerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom

13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländi- schen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibe- weises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten

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will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort wa- ren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

E. 4.4 Dem Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 bzw. dem Europäi- schen Haftbefehl des Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 9. März 2017, im Anschluss an Festivitäten anlässlich der Feier […], in Z. mit einer Pistole Kal. 9 der Marke Lauger auf ein Auto geschossen, in welchem sich drei Frauen befun- den hätten. Eine davon sei die Freundin des Beschwerdeführers, B., gewe- sen und eine andere C. Letztere sei durch den Schuss, der die Karosserie des Fahrzeuges durchdrungen habe, am Bein schwer verletzt worden. Auf- grund eines abgehörten Gespräches zwischen D. und E. sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Waffe, mit welcher er auf das Fahr- zeug geschossen habe, ein paar Stunden zuvor vom Cousin von E. erhalten habe (act. 9.6).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- nen pauschalen Bestreitungen hat der Beschwerdeführer keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dar- gelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Das dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. allenfalls als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er müsse sich einer Handope- ration am Universitätsspital Y. unterziehen. Im Falle einer Auslieferung könne die Operation nicht durchgeführt werden, und seine Hand werde sich versteifen. Seine Unschuld wolle er vom schweizerischen Gefängnis aus be- weisen, und die italienischen Behörden könnten ihn mittels Videoanrufen be- fragen.

E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An-

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nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

E. 5.3 Nach internationalem Völkerrecht dürfen die Haftbedingungen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physiche und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaf- tiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar- stellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Kö- nigreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom

14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Italien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersu- chen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesund- heitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E.

E. 5.4 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten des Universitätsspitals Y. ist zu entnehmen, dass sich dieser im November 2017 bei der Arbeit an der Hand eine grosse Schnittverletzung zugefügt habe. Die Hand habe in der Folge operiert werden müssen. Im Rahmen der Operation seien dem

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Beschwerdeführer aus dessen linkem Bein Nerven entnommen und in die verletzte Hand implantiert worden. Die chirurgische Therapie an der Hand des Beschwerdeführers soll gemäss den Berichten vom 6. März, 14. und

18. Mai, 22. Juli sowie 12. September 2019 vollständig ausgereizt sein. Dem Bericht vom 21. Oktober 2019 lässt sich schliesslich entnehmen, dass es keine Befundänderung im Vergleich zur letzten Kontrolle an Hand und Bein gäbe. Hingegen habe man ein notfallmässiges psychiatrisches Konsilium veranlasst, wobei Suizidgedanken des Beschwerdeführers hätten verneint werden können. Der Beschwerdeführer sei gewillt, einen Arbeitsversuch durchzuführen. Ein Aufgebot durch die Schmerztherapeuten sei organisiert (vgl. act. 9.9). Dass sich der Beschwerdeführer somit demnächst einer Handoperation unterziehen müsste – wie er geltend macht –, erscheint ge- stützt auf die von ihm eingereichten Berichte geradezu als unwahrscheinlich. Konkrete Hinweise, wonach die italienischen Behörden dem Beschwerde- führer keine angemessene medizinische Behandlung zukommen lassen werden, sind ferner nicht ersichtlich.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss um stellvertretende Verfolgung der Tat durch die Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersu- chende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Über- nahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz ge- stellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Ein derartiges Gesuch ist jedoch – soweit ersichtlich – von den italienischen Behörden bislang gar nicht gestellt worden. Auch liegt kein Fall vor, der aus- nahmsweise die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ohne förm- liches Gesuch um Strafübernahme gebieten würde.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

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E. 6 Andere Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist in casu auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.38

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. De- zember 2019 ersuchte Italien um Festnahme des italienischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung (act. 9.1).

B. Am 19. Dezember 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A., der am gleichen Tag an seinem Wohnort im Kanton Solothurn festgenommen wurde (act. 9.2 und 9.3).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2019 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 9.4). Der gleichentags vom BJ erlas- sene Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten (act. 9.5).

D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 ersuchten die italienischen Behörden gestützt auf den Europäischen Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 um Auslieferung von A. wegen versuch- ter Tötung bzw. schwerer Körperverletzung durch unerlaubten Waffenge- brauchs (act. 9.6).

E. A. erklärte am 6. Januar 2020 im Rahmen einer weiteren Einvernahme er- neut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.7).

F. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 8. Januar 2020 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen geäussert hatte (act. 9.8 und 9.9.), bewilligte das BJ mit Ent- scheid vom 22. Januar 2020 die Auslieferung von A. für die dem italienischen Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 zugrunde liegende Straftat (act. 9.10).

G. Dagegen erhob A. mit Eingaben vom 27. und 29. Januar 2020 beim BJ Be- schwerde (act. 1 = act. 7 und act. 4). Die Eingaben wurden vom BJ zustän- digkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergelei- tet.

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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VWVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978, 10. November 2010 und

20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIII EAUe; SR. 0.353.13; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilate- ralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 An- hang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsüberein- kommen). 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung

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stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2020, zugestellt am 27. Ja- nuar 2020 (act. 6.15), wurde am 29. Januar 2020 – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten (act. 1.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem ersten Punkt den Tatvorwurf. Die italienischen Behörden würden sich in seiner Person irren, denn er habe auf niemanden geschossen, und er kenne die angeschossene Frau nicht. Seine

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Freundin heisse auch nicht B., wie es im Rechtshilfeersuchen erwähnt werde. Es seien dem Rechtshilfeersuchen ferner keine Beweise beigelegt worden, wonach er die Tat begangen habe.

4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh- rers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.

4.3 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundes- gerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom

13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländi- schen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibe- weises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten

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will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort wa- ren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

4.4 Dem Auslieferungsersuchen vom 30. Dezember 2019 bzw. dem Europäi- schen Haftbefehl des Gerichts von Catanzaro vom 16. Dezember 2019 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 9. März 2017, im Anschluss an Festivitäten anlässlich der Feier […], in Z. mit einer Pistole Kal. 9 der Marke Lauger auf ein Auto geschossen, in welchem sich drei Frauen befun- den hätten. Eine davon sei die Freundin des Beschwerdeführers, B., gewe- sen und eine andere C. Letztere sei durch den Schuss, der die Karosserie des Fahrzeuges durchdrungen habe, am Bein schwer verletzt worden. Auf- grund eines abgehörten Gespräches zwischen D. und E. sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer die Waffe, mit welcher er auf das Fahr- zeug geschossen habe, ein paar Stunden zuvor vom Cousin von E. erhalten habe (act. 9.6).

4.5 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- nen pauschalen Bestreitungen hat der Beschwerdeführer keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dar- gelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Das dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. allenfalls als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zu qualifizieren.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er müsse sich einer Handope- ration am Universitätsspital Y. unterziehen. Im Falle einer Auslieferung könne die Operation nicht durchgeführt werden, und seine Hand werde sich versteifen. Seine Unschuld wolle er vom schweizerischen Gefängnis aus be- weisen, und die italienischen Behörden könnten ihn mittels Videoanrufen be- fragen.

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An-

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nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.). 5.3 Nach internationalem Völkerrecht dürfen die Haftbedingungen nicht un- menschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physiche und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaf- tiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar- stellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Kö- nigreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom

14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Italien haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersu- chen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesund- heitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.4 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten des Universitätsspitals Y. ist zu entnehmen, dass sich dieser im November 2017 bei der Arbeit an der Hand eine grosse Schnittverletzung zugefügt habe. Die Hand habe in der Folge operiert werden müssen. Im Rahmen der Operation seien dem

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Beschwerdeführer aus dessen linkem Bein Nerven entnommen und in die verletzte Hand implantiert worden. Die chirurgische Therapie an der Hand des Beschwerdeführers soll gemäss den Berichten vom 6. März, 14. und

18. Mai, 22. Juli sowie 12. September 2019 vollständig ausgereizt sein. Dem Bericht vom 21. Oktober 2019 lässt sich schliesslich entnehmen, dass es keine Befundänderung im Vergleich zur letzten Kontrolle an Hand und Bein gäbe. Hingegen habe man ein notfallmässiges psychiatrisches Konsilium veranlasst, wobei Suizidgedanken des Beschwerdeführers hätten verneint werden können. Der Beschwerdeführer sei gewillt, einen Arbeitsversuch durchzuführen. Ein Aufgebot durch die Schmerztherapeuten sei organisiert (vgl. act. 9.9). Dass sich der Beschwerdeführer somit demnächst einer Handoperation unterziehen müsste – wie er geltend macht –, erscheint ge- stützt auf die von ihm eingereichten Berichte geradezu als unwahrscheinlich. Konkrete Hinweise, wonach die italienischen Behörden dem Beschwerde- führer keine angemessene medizinische Behandlung zukommen lassen werden, sind ferner nicht ersichtlich.

5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss um stellvertretende Verfolgung der Tat durch die Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersu- chende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Über- nahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz ge- stellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Ein derartiges Gesuch ist jedoch – soweit ersichtlich – von den italienischen Behörden bislang gar nicht gestellt worden. Auch liegt kein Fall vor, der aus- nahmsweise die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ohne förm- liches Gesuch um Strafübernahme gebieten würde.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

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6. Andere Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist in casu auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).