Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Justizministerium der Slowakischen Republik ersuchte mit Schreiben vom 26. November 2024, ergänzt am 9. Dezember 2024, die Schweiz um Festnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Banska Bystrica vom 9. Mai 2023 i.V.m. dem Urteil des Kreisgerichts Banska Bystrica vom
23. November 2023 (RH.2025.13, act. 3.1, 3.1B, 3.1C, 3.2B, 3.2D).
In den vorgenannten Urteilen hatten die slowakischen Gerichte zusammen- fassend den folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der wegen Vermö- gensdelikten mehrfach vorbestrafte A. brach zwischen dem 22. August 2020 um 23:30 Uhr und dem 23. August 2020 um 13:30 Uhr im Kurhaus U. in V. (Slowakei), wo seine Lebenspartnerin zwischen 2018 und 2019 angestellt war, ein Fenster auf, durch welches er Zutritt zu den Büroräumlichkeiten auf der zweiten Etage des Kurhauses erlangte. Dort brach er mehrere Türen auf und beschädigte einen Blechschrank, eine Handkasse und eine Sicherheits- tür. In der Folge entwendete er Urkunden- und Buchhaltungsunterlagen und verursachte dadurch einen Gesamtschaden in der Höhe von EUR 861.34.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 3. April 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2025.13, act. 3.4), welcher am 16. Ap- ril 2025 festgenommen wurde (RH.2025.13, act. 3.5 S. 2). Der Auslieferungs- haftbefehl blieb in der Folge unangefochten.
C. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte A. am 16. April 2025, mit einer Aus- lieferung an die Slowakei nicht einverstanden zu sein (RH.2025.13, act. 3.5 S. 4). Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte das BJ A. Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen (RH.2025.13, act. 3.6).
D. A. reichte dem BJ zunächst zwei Eingaben in slowakischer Sprache ein (RH.2025.13, act. 3.8 und 3.9). Nach einer zweiten Fristansetzung durch das BJ (RH.2025.13, act. 3.10) liess er dem BJ durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum slowakischen Auslieferungsersu- chen mit Eingabe vom 16. Mai 2025 zukommen (RH.2025.13, act. 3.14).
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E. Mit Auslieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 bewilligte das BJ in Disp. Ziff. 1 die Auslieferung von A. an die slowakische Republik für dem Auslieferungs- ersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 26. November 2024, er- gänzt am 9. Dezember 2024, zugrundeliegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. vom 16. Mai 2025 ab. In Disp. Ziff. 3 sprach das BJ dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. eine Ent- schädigung von Fr. 2'433.35 zu (RH.2025.13, act. 3.15).
F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Aus- lieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 erheben und dessen vollumfängliche Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz beantragen. Konkret richtet sich seine Beschwerde sowohl gegen die Bewil- ligung der Auslieferung (RR.2025.85, act. 1) als auch gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (RH.2025.13, act. 1). Entsprechend wurden zwei Beschwerdeverfahren (RR.2025.85 und RH.2025.13) eröffnet. In pro- zessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verbeiständung zu gewähren (RP.2025.36).
G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Haft (Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids) samt Akten ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RH.2025.13, act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 26. Juni 2025 lässt A. an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (RH.2025.13, act. 4). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom
27. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt (RH.2025.13, act. 5).
H. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der Auslieferung (Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids) ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.85, act. 4). Mit Beschwer- dereplik vom 10. Juli 2025 lässt A. an seinen mit Beschwerde gestellten An- trägen festhalten (RR.2025.85, act. 6). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom 11. Juli 2025 orientiert (RR.2025.85, act. 7).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerdefrist gegen ablehnende Entscheide des BJ betreffend Haft- entlassung beträgt demgegenüber zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde sowohl den Auslieferungsentscheid als auch gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erhoben (RR.2025.85 und RH.2025.13, je act. 1 S. 2). Der Auslieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 wurde dem Beschwer- deführer am 6. Juni 2025 zugestellt (RR.2025.85, act. 4.1). Demnach erweist sich die Beschwerde sowohl gegen die Auslieferungsbewilligung als auch gegen die verweigerte Haftentlassung als fristgerecht. Als Adressat des Aus- lieferungsentscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf seine Beschwerden ist einzutreten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe «die gesetz- liche Frist von Art. 51 IRSG» zur Prüfung und Entlassung des Beschwerde- führers unbenutzt verstreichen lassen, ebenso die Frist für die allfällige Ergänzung der Akten durch den ersuchenden Staat, sodass wegen des offensichtlichen Nichteinhaltens dieser Fristen im Sinne der gestellten An- träge entschieden werden müsse (RR.2025.85, act. 1 S. 3 ff.). Daran hält er in der Replik fest (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist einem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art.12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe).
Die vorläufige Haft kann gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unter- lagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaf- tung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaf- tung an überschreiten.
E. 4.2.2 Das Rechtshilfegesetz folgt den Grundsätzen des EAUe und sieht gleicher- massen vor, dass das Bundesamt 18 Tage nach der Festnahme die Haft
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aufhebt, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterla- gen nicht bei ihm eingetroffen sind, wobei diese Frist aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden kann (Art. 50 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten, wenn Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig eingehen und die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist.
E. 4.3 Dem Beschwerdegegner lagen bereits Monate vor Erlass des Auslieferungs- haftbefehls und der Verhaftung des Beschwerdeführers am 16. April 2025 sowohl das Auslieferungsersuchen als auch die dazugehörigen Unterlagen vor, namentlich der vom slowakischen Gericht ausgestellte europäische Haftbefehl sowie die verurteilenden Erkenntnisse der slowakischen Gerichte in deutscher Übersetzung (s. supra lit. A ff.). Die unter E. 4.2.1 erläuterten Anforderungen an die vorläufige Auslieferungshaft und deren Aufrechterhal- tung waren und sind somit nach wie vor eindeutig erfüllt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien anlässlich seiner Einver- nahme das Urteil des slowakischen Gerichts nicht ausgehändigt worden. Seinem Rechtsvertreter sei sodann keine Übersetzung in die deutsche Spra- che des slowakischen Berufungsurteils vorgelegt worden. Dies stelle einen unheilbaren Mangel dar. Eine wirksame Verteidigung sei verunmöglicht worden (act. 1 S. 5 f.). In der Replik macht er geltend, der Beschwerdegeg- ner könne nicht belegen, dass das zweitinstanzliche Urteil dem Rechtsver- treter zugestellt worden sei (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
E. 5.2 Im Auslieferungsverfahren hatte der Rechtsvertreter im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 16. Mai 2025 an den Beschwerdegegner nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zum Auslieferungsersuchen einvernom- men und zur schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen aufge- fordert worden, ohne dass ihm dieses samt den Auslieferungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden sei (RH.2025.13, act. 3.14). Entsprechend muss seine Rüge im Beschwerdeverfahren, dem Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme das Urteil des slowakischen Gerichts nicht ausgehän- digt worden, relativiert werden. Ohnehin übermittelte der Beschwerdegegner mit E-Mail vom 9. Mai 2025 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wunschgemäss die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen entscheidrele- vanten Akten des Auslieferungsverfahrens (RH.2025.13, act. 3.12). Gestützt auf den Ausdruck der E-Mail und den betreffenden Angaben des Beschwer- degegners kann geschlossen werden, dass sich in der Anlage zu dieser EMail entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers namentlich beide
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slowakischen Urteile samt der deutschen Übersetzung befanden. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdegegner, wie dieser bereits selber im Auslieferungsentscheid eingesteht (RH.2025.13, act. 3.15, S. 5), bei der elektronischen Übermittlung ein Fehler unterlaufen ist und die betreffende PDF-Datei mit einem falschen Urteilsdatum betitelt wurde. Die Bestreitungen des Rechtsvertreters widersprechen somit den Akten und dessen Gehörs- rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.3 Ergänzend sei festgehalten, dass der Kritik des Rechtsvertreters selbst dann nicht beizupflichten wäre, wenn er, wie er geltend macht, mit E-Mail vom
E. 9 Mai 2025 das zweitinstanzliche Urteil nicht erhalten hätte. Da der Be- schwerdegegner mit dieser E-Mail zweifelsfrei gezeigt hat, dem Gesuch um Akteneinsicht vollumfänglich nachkommen zu wollen, lag es nach Treu und Glauben am Rechtsvertreter, als Erstes umgehend den Beschwerdegegner auf allfällige Fehler hinzuweisen und gegebenenfalls die nochmalige Zustel- lung des fraglichen Aktenstücks anzufordern. Das Vorgehen des Rechtsver- treters, davon abzusehen und dafür in seiner Stellungnahme und in der Folge im Beschwerdeverfahren eine Gehörsverletzung geltend zu machen, grenzt an mutwillige Prozessführung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik, der Beschwerdegegner habe es unterlassen sich mit den Rügen in den auf Slowakisch verfassten Eingaben auseinanderzusetzen und seinen Entscheid verständlich und nachvollzieh- bar zu begründen (RR.2025.85, act. 6 S. 5).
6.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch, Italienisch und – im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache – Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Das Verfahren vor den Bundesverwaltungsbehörden wird in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, mit den Bundesbehörden in einer beliebigen Sprache zu verkehren. Auch im Auslieferungsverfahren hat der Einzelne im Verkehr mit den Bundesbehörden die massgebenden Amtssprachen zu benützen (s. Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Verfasst eine Person ihre Eingabe an die Bundesbehörde nicht in einer Amtssprache, so ist ihr grundsätzlich Frist zur Verbesserung anzuset- zen (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
6.3 Da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die fraglichen Eingaben nicht in einer Schweizer Amtssprache wieder eingereicht haben (s. nachfol- gend E. 7.3), hatte sich der Beschwerdegegner vorliegend nicht damit
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auseinanderzusetzen. Inwiefern darüber hinaus der angefochtene Ausliefe- rungsentscheid nicht verständlich oder nachvollziehbar begründet sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
7.
7.1 In der Replik kritisiert der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdegegner nicht eine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache der beiden auf Slowakisch verfassten Eingaben des Beschwerdeführers veranlasst und diese nicht berücksichtigt habe. Damit habe der Beschwerdegegner die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt (RH.2025.13, act. 4 S. 2 f.; RR.2025.85, act. 6 S. 2 f.).
7.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwer- deführer mit, dass seine Eingaben in einer schweizerischen Amtssprache verfasst sein müssen und Eingaben auf Slowakisch nicht bearbeitet werden können. Er wies ihn darauf hin, dass er einen Rechtsanwalt mandatieren könne. Der Beschwerdegegner werde die Bezahlung des Rechtsanwalts übernehmen, wenn der Beschwerdeführer sich keinen Rechtsanwalt leisten könne. Zur Übersetzung der Eingabe oder zur Einreichung einer neuen Stel- lungnahme in einer schweizerischen Amtssprache wurde dem Beschwerde- führer die Frist letztmals bis 16. Mai 2025 erstreckt. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner fest, dass bei Nichteinhaltung der Frist aufgrund der ihm vorliegenden Akten entschieden werde (RH.2025.13, act. 3.10).
Am 9. Mai 2025 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rony Kolb mit seiner Rechtsvertretung. Gleichentags zeigte dieser beim Beschwerde- gegner sein Mandat an und bat um Zustellung der Akten (RH.2025.13, act. 3.11). Mit E-Mail vom gleichen Tag übermittelte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter die bisher aufgelaufenen entscheidrelevanten Akten (RH.2025.13, act. 3.12). Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 ernannte der Beschwerdegegner Rechtsanwalt Kolb zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (RH.2025.13, act. 3.13). Dieser reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2025 die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und beantragte die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Beilage seiner Honorarnote (RH.2025.13, act. 3.14).
7.3 Auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 mit der letzt- maligen Fristansetzung hat der Beschwerdeführer mit der Mandatierung eines Rechtsanwalts reagiert. Ab dem 9. Mai 2025 war somit der Rechtsver- treter für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zuständig. Soweit der Rechtsvertreter nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer
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den Inhalt von dessen früheren Eingaben als relevant beurteilt haben sollte, lag es an ihm, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in die Stellungnahme vom 16. Juni 2025 einfliessen zu lassen. Inwiefern eine formelle Übersetzung der Eingaben notwendig gewesen wäre, ist unerfind- lich. Soweit der Rechtsvertreter gleichwohl eine formelle Übersetzung der früheren Eingaben des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet haben sollte, lag es an ihm, eine solche zu veranlassen (s. supra E. 6.2 f.). Die Argumentation des Rechtsvertreters zielt an der Sache vorbei. Was der Rechtsvertreter vorbringt, vermag nach dem Gesagten keine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens zu begründen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, seine Parteirechte seien an- lässlich seiner Einvernahme unzulässigerweise verletzt worden. Er sei auf- grund seiner bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Befragung zu erkennen (RR.2025.85, act. 6 S. 2). Dies sei insbesondere der Fall gewesen, weil kein Dolmetscher an der Einvernahme mitgewirkt habe (RR.2025.85, act. 6 S. 2 f.). So umfasse das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK auch, dass eine Person eine unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher gestellt erhalte, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehe oder spre- che. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK umfasse auch, dass sich der Beschwerdeführer in seiner eigenen Sprache zur Sache müsse äussern können. Werde dies verweigert, so sei das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beeinträchtigt (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
8.2 Beim Auslieferungsverfahren handelt es sich nicht um einen Strafprozess, bei dem über Schuld oder Bestrafung der verfolgten Person entschieden wird. Ebenso wenig handelt es sich bei der Auslieferungshaft um strafpro- zessualen Freiheitsentzug im engeren Sinne. Nach herrschender Lehre und Praxis ist sie als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme zu qualifizieren. Sie dient primär der Sicherstellung der Zwecke des Auslieferungsverfahrens und mittelbar der rechtshilfeweisen Unterstützung des ausländischen Straf- verfahrens bzw. (bei Vollzugshilfe) der ausländischen Strafvollstreckung. Für die Auslieferungshaft gelten die grundrechtlichen Garantien von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK daher im Auslie- ferungs- und auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; 133 IV 271 E. 2.2.2 S.274; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2018 vom
26. März 2018 E. 3.6 je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
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Gemäss Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss jeder festgenommenen Person in mög- lichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
8.3 Der 43-jährige Beschwerdeführer wurde im Auslieferungsverfahren zu Be- ginn seiner Einvernahme vom 16. April 2025 gefragt, ob er Deutsch verstehe. Seine Antwort lautete «Ja, aber nicht sehr gut». Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass die Befragung auf Deutsch durchgeführt werde, erklärte er: «Ja, aber sprechen Sie bitte langsam und Hochdeutsch» (RH.2025.13, act. 3.5 S. 1). Auf Frage verneinte er, einen Anwalt beiziehen zu wollen (a.a.O., S. 2). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge namentlich der Grund seiner Verhaftung und das Auslieferungsverfahren erläutert. Der Beschwerdeführer erklärte jeweils ohne Einschränkung, die ihm gestellten Fragen und vorgetragenen Erklärungen verstanden zu haben. Namentlich bejahte er die Frage, das Auslieferungsersuchen und die im Haft- befehl des Bezirksgerichts Bystrica aufgeführten Straftaten zur Kenntnis genommen zu haben (a.a.O., S. 1 ff.). Dabei verneinte der Beschwerdefüh- rer wiederholt, diese Straftaten in der Slowakei begangen zu haben (a.a.O., S. 3 f.).
8.4 Anhand des Einvernahmeprotokolls lässt sich somit die geltend gemachte Verletzung von Parteirechten nicht erkennen. Solches machte der Rechts- vertreter in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 auch nicht geltend (RH.2025.13, act. 3.14). Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Einver- nahme auf Deutsch einverstanden erklärte und auf Deutsch jeweils aus- sagte, die auf Deutsch gestellten Fragen und Erklärungen verstanden zu haben, kann der Argumentation seines Rechtsvertreters im Beschwerdever- fahren nicht gefolgt werden, wonach er «aufgrund seiner bescheidenen Sprachkenntnisse» nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen der Befragung zu erkennen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter alle Einwendungen im Ausliefe- rungsverfahren vorbringen lassen (RH.2025.13, act. 3.14). Die Rüge zielt ins Leere.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutsche Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils sei in einem derart «holprigen» Deutsch verfasst, dass berechtigte Zweifel an einer zureichenden Übersetzung bestünden (RR.2025.85, act. 1 S. 5 f.).
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E. 9.2.1 Das Auslieferungsersuchen hat eine Darstellung der Handlungen, derentwe- gen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vorliegt.
E. 9.2.2 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beila- gen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Überset- zung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.1).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter macht eine «holprige» Übersetzung geltend, ohne aber konkrete Beispiele hierfür anzuführen. Er bringt dabei nicht vor, dass er den Inhalt der betreffenden Übersetzung nicht verstanden hätte.
Ohnehin vermag er allein mit seiner pauschalen Kritik nicht nachzuweisen, dass die deutsche Übersetzung, welche vorliegend durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt wurde, durchgehend oder in den
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wesentlichen Punkten nicht mit dem Inhalt der slowakischen Strafurteile übereinstimmt.
Weshalb der Rechtsvertreter nach Zustellung der Akten bis zur Beschwer- deerhebung, d.h. innerhalb von fünf Wochen, nicht in der Lage hätte sein sollen, das Auslieferungsersuchen auf relevante Übersetzungsfehler hin zu überprüfen, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt im Übri- gen vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer persönlich die slowa- kische Sprache beherrscht und offensichtlich über ausreichende Deutsch- kenntnisse verfügt, um im vorliegenden Zusammenhang nicht nur auf Deutsch einvernommen zu werden, sondern auch sich mit seinem Rechts- vertreter zu besprechen (RH.2025.13, act. 3.5 und 3.13, Beilage 4, Seite 2).
Inwiefern die deutsche Übersetzung der slowakischen Urteile, auch wenn diese sprachlich nicht makellos ist, dem Rechtsvertreter die Prüfung der aus- lieferungsrechtlich erheblichen Fragen (s. supra E. 9.2.1) nicht erlaubt hätte, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar und ist auch nicht ersichtlich.
E. 9.4 Nach dem Gesagten geht die Rüge fehl.
E. 10 November 2022 gemacht habe (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 4). Über sieben Seiten hinweg legte der Einzelrichter in der Folge alle Beweismittel (Zeugenaussagen, Spurensicherung, Fotodokumentation, Gutachten und weitere Feststellungen) dar (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 5 bis 11). Auf rund zweieinhalb Seiten nahm er die Beweiswürdigung sowie Subsumtion vor (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 11 bis 14) und auf rund vier Seiten legte er seine Erwägungen zum Strafmass dar (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 14 bis 17).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in beiden Urteilen erster und zweiter Instanz sei kein Verteidiger namentlich erwähnt worden. Sei dies in einem Abwesenheitsverfahren der Fall, müsse daraus zwingend der Schluss gezo- gen werden, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichend verteidigt worden (RR.2025.85, act. 1 S. 7). Die Darstellung der Vorinstanz, der Beschwerde- führer sei in beiden Verfahren gehörig durch einen Strafverteidiger vertreten gewesen, erweise sich als unzutreffend und aktenwidrig. Die Lebenspartne- rin des Beschwerdeführers sei als Zeugin einvernommen worden, was in der Schweiz weder möglich noch zulässig wäre (RR.2025.85, act. 1 S. 7). Daher genüge das Auslieferungsersuchen den Anforderungen an ein Verfahren nach schweizerischen Massstäben nicht (RR.2025.85, act. 1 S. 8). In der Replik verlangt der Beschwerdeführer, es seien weitere Informationen von den slowakischen Behörden zum Nachweis einer wirksamen Verteidigung des Beschwerdeführers einzuholen (RR.2025.85, act. 6 S. 4).
E. 10.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem
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Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO- Pakt II). Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesen- heitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Ver- urteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglich- keit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeu- gung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhand- lung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).
E. 10.2.2 Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwe- senheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung
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gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidi- gung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. Au- gust 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf eine neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007 E. 3.2).
E. 10.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
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E. 10.2.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergän- zungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 10.3 In den Auslieferungsunterlagen werden folgende Angaben gemacht:
E. 10.3.1 Im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Banska Bystrica vom 9. Mai 2023 führte der Einzelrichter aus, dass der Beschwerdeführer in Banska Bystrica Wohnsitz habe und an der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 anwesend gewesen sei (RH.2025.13, act. 3.2B S. 1 und 3). Dabei habe der Beschwerdeführer die Vertagung dieser Hauptverhandlung auf den 9. Mai 2023 persönlich zur Kenntnis genommen. Am Gerichtstermin vom 9. Mai 2023 sei er nicht erschienen und habe mitgeteilt, er sei arbeitsunfähig. Weiter hielt der Einzelrichter fest, das Gericht sei nach Prüfung der «Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit» und Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ärztin zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2023 unentschuldigt nicht erschienen, und habe in der Folge die Hauptverhand- lung im Sinne von § 252 Abs. 2 der slowakischen Strafprozessordnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt (RH.2025.13, act. 3.2B S. 3 f.). Im Urteil stellte der Einzelrichter auf die Aussagen des Beschwerde- führers ab, welche er im Vorverfahren anlässlich seiner Einvernahme vom
E. 10.3.2 Im zweitinstanzlichen Urteil des Kreisgerichts in Banska Bystrica vom
23. November 2023 hielten die slowakischen Berufungsrichter fest, dass der Beschwerdeführer in Banska Bystrica Wohnsitz und sein Verteidiger gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9. Mai 2023 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt Berufung erhoben habe (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 1 und 5). Der Verteidiger habe im Wesentlichen drei Einwände erhoben. In einem ersten Punkt habe der Verteidiger eingewendet, die Hauptverhandlung sei in Abwe- senheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden, obwohl die Vorausset- zungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. So sei dem Verteidiger zufolge der Beschwerdeführer nicht auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden und der Beschwerdeführer habe sich für die Verhandlung vom
27. April 2023 «ordentlich» entschuldigt. Der Beschwerdeführer habe über
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keine Vorladung zur Verhandlung vom 27. April 2023 verfügt. Indem der erst- instanzliche Einzelrichter mit der behandelnden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe jener nicht beweisen können, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, an der Hauptverhandlung teilzu- nehmen. In einem zweiten Punkt habe der Verteidiger auch in der Sache Einwände gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht. So habe er geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei entschuldigt und der vor- instanzliche Schuldspruch beruhe nicht auf einer sorgfältigen Würdigung aller Beweismittel. Dass sich auf dem am Tatort aufgefundenen Schlüssel die DNA des Beschwerdeführers befunden habe, sei nur ein indirekter Beweis (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5). Der Verteidiger habe gerügt, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, wonach am Tatort keine anderen Spuren gesichert worden seien (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5 f.). In einem dritten Punkt habe der Verteidiger vorgebracht, der Sachverhalt sei unter einem falschen Tatbestand subsu- miert worden, Diebstahl durch Einbruch statt Beschädigung einer fremden Sache durch Einbruch. Der Verteidiger habe die Aufhebung des erstinstanz- lichen Urteils und Befreiung des Beschwerdeführers von der Anklage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und neuem Entscheid beantragt (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 6). Das Berufungsgericht erachtete die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe als verständlich, logisch und überzeugend. Es hielt fest, das erstinstanzliche Gericht habe sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt, sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt, weshalb es darauf verweise, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 7). Es erläuterte im Einzelnen die Gründe, welche für die vorinstanzliche Würdi- gung des Sachverhalts als Diebstahl und die gefällte Strafe sprächen (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 7 bis 12). Die im Zusammenhang mit dem Abwe- senheitsverfahren erhobenen Einwände des Verteidigers beurteilte es als unbegründet (RH.2025.13 act. 3.2D, S. 12 f.). Die Vorladung zur Hauptver- handlung, welche auf den 27. April 2023 festgelegt worden sei, sei dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 ordentlich zugestellt worden. Zusam- men mit dieser Vorladung seien ihm u.a. die Formulare «Entschuldigung der Nichtteilnahme des Angeklagten aus den Gesundheitsgründen» oder «Bescheinigung über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse» zugestellt worden. Das Vorstehende sei erwiesen, da der Beschwerdeführer am
30. März 2023 die Bescheinigung über die Vermögens- und Erwerbsverhält- nisse ausgefüllt und diese persönlich dem Bezirksgericht zugestellt habe und ebenso persönlich zur Hauptverhandlung am 27. April 2023 erschienen sei. Am 27. April 2023 habe er die Vertagung der Hauptverhandlung auf den
9. Mai 2023 zur Kenntnis genommen ebenso wie die Belehrung des Gerichts, dass das Gericht – im Falle seiner Nichtteilnahme an der vertagten
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Hauptverhandlung ohne die «ordentliche» Entschuldigung – auch in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden könne (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 13).
E. 10.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (RR.2025.85, act. 6 S. 4) kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (s. supra E. 10.2.4) vor- liegend auf diese Angaben der slowakischen Gerichte abgestellt werden. Entgegen seiner Annahme sind weder seine allgemeinen Bestreitungen noch allein der Umstand, wonach im Berufungsurteil der Verteidiger nicht mit seinem Namen aufgeführt wurde, geeignet, Zweifel an den in den Urteilen gemachten Angaben zu begründen. Vielmehr legt der sich aus seiner Darstellung ergebende Schluss, dass das Berufungsgericht folglich ohne Berufung des Verteidigers und somit von sich aus tätig geworden wäre, die Ungereimtheit seiner Argumentation offen. Zusammenfassend steht somit fest, dass gemäss den slowakischen Urteilen der damals in Banska Bystrica wohnhafte Beschwerdeführer nicht nur am Untersuchungsverfahren, son- dern auch bis zur Hauptverhandlung vom 27. April 2023 am erstinstanzlichen Gerichtsverfahren persönlich teilnahm. In der Folge blieb er trotz gehöriger Vorladung und Androhung der Säumnisfolgen dem Hauptverhandlungster- min vom 9. Mai 2023 unentschuldigt fern. Gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch leitete der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger ein Berufungsverfahren ein. An der Hauptverhandlung vom 23. November 2023 vor dem Berufungsgericht waren die Vertreterin der Anklagebehörde und sein Verteidiger anwesend (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 6), welcher für den Beschwerdeführer Anträge stellen konnte (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5 ff.). Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass die minimalen Verteidi- gungsrechte des abwesenden Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des
2. ZP zum EAUe gewahrt wurden. Wie der Beschwerdegegner im angefoch- tenen Auslieferungsentscheid zutreffend ausgeführt hat (RH.2025.13, act. 3.15 S. 7), ist unter diesen Umständen eine Verletzung der Mindest- rechte der Verteidigung nicht erkennbar. Inwiefern der Umstand, dass die Lebenspartnerin bereit war, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeugin auszusagen, eine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. ferner VEST, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Vor Art. 168-176 StPO, N. 5 und 7). Für die Einholung ergän- zender Informationen bei den slowakischen Behörden besteht folgerichtig kein Anlass.
E. 10.5 Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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E. 11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, in Anbetracht der familiären Verhältnisse stelle seine Auslieferung einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Er wohne mit seiner Lebenspartnerin und beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass eine Auslieferung die Familie geradezu auseinander reisse (RR.2025.85, act. 1 S. 8).
E. 11.2 Im Auslieferungsentscheid führte der Beschwerdegegner aus, der Be- schwerdeführer sei slowakischer Staatsangehöriger und lebe gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erst seit 1. Oktober 2023 in der Schweiz, somit seit weniger als zwei Jahren. Er lebe hier zusammen mit seiner Frau (bzw. Lebenspartnerin nach Darstellung des Beschwerdefüh- rers) und den beiden gemeinsamen Kindern, geboren 2016 bzw. 2025, welche alle ebenfalls slowakische Staatsangehörige seien. Die Ehefrau kümmere sich um die Kinder, während der Beschwerdeführer über Tempo- rärbüros im Baugewerbe tätig gewesen sei. Somit gelinge es dem Beschwer- deführer nicht, aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der rest- riktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung darzutun (RH.2025.13, act. 3.15, S. 8).
E. 11.3 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern.
Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR
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i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2).
E. 11.4 Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass aussergewöhnliche famili- äre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die von diesem geltend gemachten Folgen sind in erster Linie auf seine gerichtlich festgestellte Straffälligkeit zurückzuführen. Bei einer Auslie- ferung können die Einschränkung des Familienlebens und weiteren Konse- quenzen so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
E. 12 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ist zulässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 13.1 Mit Bezug auf die verweigerte Haftentlassung wendet der Beschwerdeführer ein, die Gefahr, dass er sich im Falle einer provisorischen Haftentlassung der Strafverfolgung und Auslieferung zu entziehen versuchen soll, sei als sehr gering einzustufen. In Anbetracht der familiären Situation sei die unver- zügliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht nur notwendig, sondern von ihm ausdrücklich beabsichtigt. Sie liege in seinem ureigenen Interesse, wie auch im Interesse seiner Familie. Die vorinstanzli- chen Erwägungen zur Fluchtgefahr seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten (RH.2025.13, act. 1 S. 8). In der Replik ergänzt er, in Anbetracht
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der Sozialisation und Situierung des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seiner von Obhuts- und Unterhaltspflichten geprägten Familien- und Lebenssituation sei nicht zu erkennen, weshalb er diese vernachlässigen sollte. Das Gegenteil sei der Fall (RH.2025.13, act. 4 S. 5).
E. 13.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3). Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Recht- sprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundes- gericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheits- strafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit
E. 13.3 In seiner Heimat steht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren bevor. Er hat nicht den Ausgang des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren in der Slowakei abgewartet, sondern ist vorher in die Schweiz eingereist und hat sich hier siebeneinhalb Wochen vor dem Berufungsurteil angemeldet. Damit hat er seine Absicht gezeigt, sich der Strafvollstreckung entziehen zu wollen. Weiter hat er anlässlich seiner Einvernahme im Auslieferungsverfahren klar gemacht, dass aus seiner Sicht er in der Slowakei nichts gemacht habe und gegen eine Auslieferung sei (RH.2025.13, act. 3.5 S. 5 f.). Der 43-jährige Beschwerdeführer lebt ausser- dem erst seit Kurzem mit seiner Familie in der Schweiz, weshalb weder er noch seine Familie als in der Schweiz verwurzelt gelten können. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich – allenfalls zusammen mit seiner Familie – ins Ausland abzusetzen, ist beim Beschwerdeführer von Fluchtgefahr aus- zugehen, welche sich zunächst mit dem Auslieferungsentscheid und weiter mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid erhöht hat. Mildere Ersatzmas- snahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom
17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine solche Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer auch mit der Replik nicht an, vielmehr erachtet er sie als unwahrscheinlich (RH.2025.13, act. 4 S. 5 f.), weshalb die Anord- nung von Ersatzmassnahmen auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
E. 13.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht zu beanstanden.
14.
14.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um unverzügliche Haftent- lassung der Beschwerdeinstanz ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch stellen wollte, ist Folgendes festzuhalten:
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14.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
14.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten (s. supra E. 4 ff.) bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (s. supra E. 13.1) rechtfertigen keine Haftentlassung.
15. Die Beschwerden erweisen sich somit gesamthaft als unbegründet und sind daher abzuweisen.
16.
16.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtpflege (Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren (RP.2025.36, act. 1).
16.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
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sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
16.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2025 eingeladen, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, voll- ständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 26. Juni 2025 zu retournie- ren. Im Formular wurde namentlich darauf hingewiesen, dass alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen seien und unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehenen Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2025.36, act. 2).
Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 übermittelte der Rechtsvertreter das aus- füllte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular. Zu den Einkom- mens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hielt der Rechtsver- treter fest, dass die Bedürftigkeit in Anbetracht der familiären Situation und wegen des ersatzlosen Wegfalls des Arbeitseinkommens wegen der Auslie- ferungshaft ausgewiesen sei. Der Rechtsvertreter führte aus, es sei noch eine Anfrage beim kantonalen Steueramt Abteilung Quellensteuer ausste- hend. Diesbezüglich werde er die Beschwerdekammer zu gegebener Zeit informieren (RP.2025.36, act. 3). Beilagen wurden weder mit Schreiben vom
19. Juni 2025 noch bis dato eingereicht.
16.4 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers, die er zum Teil schon im Verfahren vor dem Beschwer- degegner vorgebracht hatte (vgl. RH.2025.13, act. 3.14) und von diesem unter Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfen wurden (RH.2015.13, act. 3.15), erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerden müssen als aussichtslos betrachtet werden. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen.
17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksich- tigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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E. 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren
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ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
E. 21 März 2006 E. 2.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RH.2025.13 und RR.2025.85 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Slowakei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.85, RH.2025.13 Nebenverfahren: RP.2025.36
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium der Slowakischen Republik ersuchte mit Schreiben vom 26. November 2024, ergänzt am 9. Dezember 2024, die Schweiz um Festnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Banska Bystrica vom 9. Mai 2023 i.V.m. dem Urteil des Kreisgerichts Banska Bystrica vom
23. November 2023 (RH.2025.13, act. 3.1, 3.1B, 3.1C, 3.2B, 3.2D).
In den vorgenannten Urteilen hatten die slowakischen Gerichte zusammen- fassend den folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der wegen Vermö- gensdelikten mehrfach vorbestrafte A. brach zwischen dem 22. August 2020 um 23:30 Uhr und dem 23. August 2020 um 13:30 Uhr im Kurhaus U. in V. (Slowakei), wo seine Lebenspartnerin zwischen 2018 und 2019 angestellt war, ein Fenster auf, durch welches er Zutritt zu den Büroräumlichkeiten auf der zweiten Etage des Kurhauses erlangte. Dort brach er mehrere Türen auf und beschädigte einen Blechschrank, eine Handkasse und eine Sicherheits- tür. In der Folge entwendete er Urkunden- und Buchhaltungsunterlagen und verursachte dadurch einen Gesamtschaden in der Höhe von EUR 861.34.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 3. April 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2025.13, act. 3.4), welcher am 16. Ap- ril 2025 festgenommen wurde (RH.2025.13, act. 3.5 S. 2). Der Auslieferungs- haftbefehl blieb in der Folge unangefochten.
C. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte A. am 16. April 2025, mit einer Aus- lieferung an die Slowakei nicht einverstanden zu sein (RH.2025.13, act. 3.5 S. 4). Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte das BJ A. Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen (RH.2025.13, act. 3.6).
D. A. reichte dem BJ zunächst zwei Eingaben in slowakischer Sprache ein (RH.2025.13, act. 3.8 und 3.9). Nach einer zweiten Fristansetzung durch das BJ (RH.2025.13, act. 3.10) liess er dem BJ durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum slowakischen Auslieferungsersu- chen mit Eingabe vom 16. Mai 2025 zukommen (RH.2025.13, act. 3.14).
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E. Mit Auslieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 bewilligte das BJ in Disp. Ziff. 1 die Auslieferung von A. an die slowakische Republik für dem Auslieferungs- ersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 26. November 2024, er- gänzt am 9. Dezember 2024, zugrundeliegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch von A. vom 16. Mai 2025 ab. In Disp. Ziff. 3 sprach das BJ dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. eine Ent- schädigung von Fr. 2'433.35 zu (RH.2025.13, act. 3.15).
F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Aus- lieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 erheben und dessen vollumfängliche Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz beantragen. Konkret richtet sich seine Beschwerde sowohl gegen die Bewil- ligung der Auslieferung (RR.2025.85, act. 1) als auch gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (RH.2025.13, act. 1). Entsprechend wurden zwei Beschwerdeverfahren (RR.2025.85 und RH.2025.13) eröffnet. In pro- zessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verbeiständung zu gewähren (RP.2025.36).
G. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Haft (Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids) samt Akten ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RH.2025.13, act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 26. Juni 2025 lässt A. an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (RH.2025.13, act. 4). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom
27. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt (RH.2025.13, act. 5).
H. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der Auslieferung (Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids) ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.85, act. 4). Mit Beschwer- dereplik vom 10. Juli 2025 lässt A. an seinen mit Beschwerde gestellten An- trägen festhalten (RR.2025.85, act. 6). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom 11. Juli 2025 orientiert (RR.2025.85, act. 7).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
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Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerdefrist gegen ablehnende Entscheide des BJ betreffend Haft- entlassung beträgt demgegenüber zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde sowohl den Auslieferungsentscheid als auch gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erhoben (RR.2025.85 und RH.2025.13, je act. 1 S. 2). Der Auslieferungsentscheid vom 5. Juni 2025 wurde dem Beschwer- deführer am 6. Juni 2025 zugestellt (RR.2025.85, act. 4.1). Demnach erweist sich die Beschwerde sowohl gegen die Auslieferungsbewilligung als auch gegen die verweigerte Haftentlassung als fristgerecht. Als Adressat des Aus- lieferungsentscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf seine Beschwerden ist einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe «die gesetz- liche Frist von Art. 51 IRSG» zur Prüfung und Entlassung des Beschwerde- führers unbenutzt verstreichen lassen, ebenso die Frist für die allfällige Ergänzung der Akten durch den ersuchenden Staat, sodass wegen des offensichtlichen Nichteinhaltens dieser Fristen im Sinne der gestellten An- träge entschieden werden müsse (RR.2025.85, act. 1 S. 3 ff.). Daran hält er in der Replik fest (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist einem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art.12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen (Art. 16 Ziff. 2 EAUe).
Die vorläufige Haft kann gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unter- lagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaf- tung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaf- tung an überschreiten.
4.2.2 Das Rechtshilfegesetz folgt den Grundsätzen des EAUe und sieht gleicher- massen vor, dass das Bundesamt 18 Tage nach der Festnahme die Haft
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aufhebt, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterla- gen nicht bei ihm eingetroffen sind, wobei diese Frist aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden kann (Art. 50 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten, wenn Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig eingehen und die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist. 4.3 Dem Beschwerdegegner lagen bereits Monate vor Erlass des Auslieferungs- haftbefehls und der Verhaftung des Beschwerdeführers am 16. April 2025 sowohl das Auslieferungsersuchen als auch die dazugehörigen Unterlagen vor, namentlich der vom slowakischen Gericht ausgestellte europäische Haftbefehl sowie die verurteilenden Erkenntnisse der slowakischen Gerichte in deutscher Übersetzung (s. supra lit. A ff.). Die unter E. 4.2.1 erläuterten Anforderungen an die vorläufige Auslieferungshaft und deren Aufrechterhal- tung waren und sind somit nach wie vor eindeutig erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien anlässlich seiner Einver- nahme das Urteil des slowakischen Gerichts nicht ausgehändigt worden. Seinem Rechtsvertreter sei sodann keine Übersetzung in die deutsche Spra- che des slowakischen Berufungsurteils vorgelegt worden. Dies stelle einen unheilbaren Mangel dar. Eine wirksame Verteidigung sei verunmöglicht worden (act. 1 S. 5 f.). In der Replik macht er geltend, der Beschwerdegeg- ner könne nicht belegen, dass das zweitinstanzliche Urteil dem Rechtsver- treter zugestellt worden sei (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
5.2 Im Auslieferungsverfahren hatte der Rechtsvertreter im Rahmen seiner Stel- lungnahme vom 16. Mai 2025 an den Beschwerdegegner nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zum Auslieferungsersuchen einvernom- men und zur schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen aufge- fordert worden, ohne dass ihm dieses samt den Auslieferungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden sei (RH.2025.13, act. 3.14). Entsprechend muss seine Rüge im Beschwerdeverfahren, dem Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme das Urteil des slowakischen Gerichts nicht ausgehän- digt worden, relativiert werden. Ohnehin übermittelte der Beschwerdegegner mit E-Mail vom 9. Mai 2025 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wunschgemäss die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen entscheidrele- vanten Akten des Auslieferungsverfahrens (RH.2025.13, act. 3.12). Gestützt auf den Ausdruck der E-Mail und den betreffenden Angaben des Beschwer- degegners kann geschlossen werden, dass sich in der Anlage zu dieser EMail entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers namentlich beide
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slowakischen Urteile samt der deutschen Übersetzung befanden. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdegegner, wie dieser bereits selber im Auslieferungsentscheid eingesteht (RH.2025.13, act. 3.15, S. 5), bei der elektronischen Übermittlung ein Fehler unterlaufen ist und die betreffende PDF-Datei mit einem falschen Urteilsdatum betitelt wurde. Die Bestreitungen des Rechtsvertreters widersprechen somit den Akten und dessen Gehörs- rüge erweist sich als unbegründet.
5.3 Ergänzend sei festgehalten, dass der Kritik des Rechtsvertreters selbst dann nicht beizupflichten wäre, wenn er, wie er geltend macht, mit E-Mail vom
9. Mai 2025 das zweitinstanzliche Urteil nicht erhalten hätte. Da der Be- schwerdegegner mit dieser E-Mail zweifelsfrei gezeigt hat, dem Gesuch um Akteneinsicht vollumfänglich nachkommen zu wollen, lag es nach Treu und Glauben am Rechtsvertreter, als Erstes umgehend den Beschwerdegegner auf allfällige Fehler hinzuweisen und gegebenenfalls die nochmalige Zustel- lung des fraglichen Aktenstücks anzufordern. Das Vorgehen des Rechtsver- treters, davon abzusehen und dafür in seiner Stellungnahme und in der Folge im Beschwerdeverfahren eine Gehörsverletzung geltend zu machen, grenzt an mutwillige Prozessführung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik, der Beschwerdegegner habe es unterlassen sich mit den Rügen in den auf Slowakisch verfassten Eingaben auseinanderzusetzen und seinen Entscheid verständlich und nachvollzieh- bar zu begründen (RR.2025.85, act. 6 S. 5).
6.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch, Italienisch und – im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache – Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Das Verfahren vor den Bundesverwaltungsbehörden wird in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, mit den Bundesbehörden in einer beliebigen Sprache zu verkehren. Auch im Auslieferungsverfahren hat der Einzelne im Verkehr mit den Bundesbehörden die massgebenden Amtssprachen zu benützen (s. Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Verfasst eine Person ihre Eingabe an die Bundesbehörde nicht in einer Amtssprache, so ist ihr grundsätzlich Frist zur Verbesserung anzuset- zen (vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
6.3 Da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die fraglichen Eingaben nicht in einer Schweizer Amtssprache wieder eingereicht haben (s. nachfol- gend E. 7.3), hatte sich der Beschwerdegegner vorliegend nicht damit
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auseinanderzusetzen. Inwiefern darüber hinaus der angefochtene Ausliefe- rungsentscheid nicht verständlich oder nachvollziehbar begründet sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
7.
7.1 In der Replik kritisiert der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdegegner nicht eine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache der beiden auf Slowakisch verfassten Eingaben des Beschwerdeführers veranlasst und diese nicht berücksichtigt habe. Damit habe der Beschwerdegegner die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt (RH.2025.13, act. 4 S. 2 f.; RR.2025.85, act. 6 S. 2 f.).
7.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwer- deführer mit, dass seine Eingaben in einer schweizerischen Amtssprache verfasst sein müssen und Eingaben auf Slowakisch nicht bearbeitet werden können. Er wies ihn darauf hin, dass er einen Rechtsanwalt mandatieren könne. Der Beschwerdegegner werde die Bezahlung des Rechtsanwalts übernehmen, wenn der Beschwerdeführer sich keinen Rechtsanwalt leisten könne. Zur Übersetzung der Eingabe oder zur Einreichung einer neuen Stel- lungnahme in einer schweizerischen Amtssprache wurde dem Beschwerde- führer die Frist letztmals bis 16. Mai 2025 erstreckt. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner fest, dass bei Nichteinhaltung der Frist aufgrund der ihm vorliegenden Akten entschieden werde (RH.2025.13, act. 3.10).
Am 9. Mai 2025 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rony Kolb mit seiner Rechtsvertretung. Gleichentags zeigte dieser beim Beschwerde- gegner sein Mandat an und bat um Zustellung der Akten (RH.2025.13, act. 3.11). Mit E-Mail vom gleichen Tag übermittelte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter die bisher aufgelaufenen entscheidrelevanten Akten (RH.2025.13, act. 3.12). Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 ernannte der Beschwerdegegner Rechtsanwalt Kolb zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (RH.2025.13, act. 3.13). Dieser reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2025 die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein und beantragte die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Beilage seiner Honorarnote (RH.2025.13, act. 3.14).
7.3 Auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 mit der letzt- maligen Fristansetzung hat der Beschwerdeführer mit der Mandatierung eines Rechtsanwalts reagiert. Ab dem 9. Mai 2025 war somit der Rechtsver- treter für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zuständig. Soweit der Rechtsvertreter nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer
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den Inhalt von dessen früheren Eingaben als relevant beurteilt haben sollte, lag es an ihm, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in die Stellungnahme vom 16. Juni 2025 einfliessen zu lassen. Inwiefern eine formelle Übersetzung der Eingaben notwendig gewesen wäre, ist unerfind- lich. Soweit der Rechtsvertreter gleichwohl eine formelle Übersetzung der früheren Eingaben des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet haben sollte, lag es an ihm, eine solche zu veranlassen (s. supra E. 6.2 f.). Die Argumentation des Rechtsvertreters zielt an der Sache vorbei. Was der Rechtsvertreter vorbringt, vermag nach dem Gesagten keine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens zu begründen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, seine Parteirechte seien an- lässlich seiner Einvernahme unzulässigerweise verletzt worden. Er sei auf- grund seiner bescheidenen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Befragung zu erkennen (RR.2025.85, act. 6 S. 2). Dies sei insbesondere der Fall gewesen, weil kein Dolmetscher an der Einvernahme mitgewirkt habe (RR.2025.85, act. 6 S. 2 f.). So umfasse das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK auch, dass eine Person eine unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher gestellt erhalte, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehe oder spre- che. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK umfasse auch, dass sich der Beschwerdeführer in seiner eigenen Sprache zur Sache müsse äussern können. Werde dies verweigert, so sei das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beeinträchtigt (RR.2025.85, act. 6 S. 3).
8.2 Beim Auslieferungsverfahren handelt es sich nicht um einen Strafprozess, bei dem über Schuld oder Bestrafung der verfolgten Person entschieden wird. Ebenso wenig handelt es sich bei der Auslieferungshaft um strafpro- zessualen Freiheitsentzug im engeren Sinne. Nach herrschender Lehre und Praxis ist sie als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme zu qualifizieren. Sie dient primär der Sicherstellung der Zwecke des Auslieferungsverfahrens und mittelbar der rechtshilfeweisen Unterstützung des ausländischen Straf- verfahrens bzw. (bei Vollzugshilfe) der ausländischen Strafvollstreckung. Für die Auslieferungshaft gelten die grundrechtlichen Garantien von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK daher im Auslie- ferungs- und auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; 133 IV 271 E. 2.2.2 S.274; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2018 vom
26. März 2018 E. 3.6 je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
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Gemäss Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss jeder festgenommenen Person in mög- lichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
8.3 Der 43-jährige Beschwerdeführer wurde im Auslieferungsverfahren zu Be- ginn seiner Einvernahme vom 16. April 2025 gefragt, ob er Deutsch verstehe. Seine Antwort lautete «Ja, aber nicht sehr gut». Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass die Befragung auf Deutsch durchgeführt werde, erklärte er: «Ja, aber sprechen Sie bitte langsam und Hochdeutsch» (RH.2025.13, act. 3.5 S. 1). Auf Frage verneinte er, einen Anwalt beiziehen zu wollen (a.a.O., S. 2). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge namentlich der Grund seiner Verhaftung und das Auslieferungsverfahren erläutert. Der Beschwerdeführer erklärte jeweils ohne Einschränkung, die ihm gestellten Fragen und vorgetragenen Erklärungen verstanden zu haben. Namentlich bejahte er die Frage, das Auslieferungsersuchen und die im Haft- befehl des Bezirksgerichts Bystrica aufgeführten Straftaten zur Kenntnis genommen zu haben (a.a.O., S. 1 ff.). Dabei verneinte der Beschwerdefüh- rer wiederholt, diese Straftaten in der Slowakei begangen zu haben (a.a.O., S. 3 f.).
8.4 Anhand des Einvernahmeprotokolls lässt sich somit die geltend gemachte Verletzung von Parteirechten nicht erkennen. Solches machte der Rechts- vertreter in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2025 auch nicht geltend (RH.2025.13, act. 3.14). Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Einver- nahme auf Deutsch einverstanden erklärte und auf Deutsch jeweils aus- sagte, die auf Deutsch gestellten Fragen und Erklärungen verstanden zu haben, kann der Argumentation seines Rechtsvertreters im Beschwerdever- fahren nicht gefolgt werden, wonach er «aufgrund seiner bescheidenen Sprachkenntnisse» nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen der Befragung zu erkennen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter alle Einwendungen im Ausliefe- rungsverfahren vorbringen lassen (RH.2025.13, act. 3.14). Die Rüge zielt ins Leere.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutsche Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils sei in einem derart «holprigen» Deutsch verfasst, dass berechtigte Zweifel an einer zureichenden Übersetzung bestünden (RR.2025.85, act. 1 S. 5 f.).
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9.2
9.2.1 Das Auslieferungsersuchen hat eine Darstellung der Handlungen, derentwe- gen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vorliegt.
9.2.2 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beila- gen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Überset- zung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.1). 9.3 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter macht eine «holprige» Übersetzung geltend, ohne aber konkrete Beispiele hierfür anzuführen. Er bringt dabei nicht vor, dass er den Inhalt der betreffenden Übersetzung nicht verstanden hätte.
Ohnehin vermag er allein mit seiner pauschalen Kritik nicht nachzuweisen, dass die deutsche Übersetzung, welche vorliegend durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt wurde, durchgehend oder in den
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wesentlichen Punkten nicht mit dem Inhalt der slowakischen Strafurteile übereinstimmt.
Weshalb der Rechtsvertreter nach Zustellung der Akten bis zur Beschwer- deerhebung, d.h. innerhalb von fünf Wochen, nicht in der Lage hätte sein sollen, das Auslieferungsersuchen auf relevante Übersetzungsfehler hin zu überprüfen, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt im Übri- gen vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer persönlich die slowa- kische Sprache beherrscht und offensichtlich über ausreichende Deutsch- kenntnisse verfügt, um im vorliegenden Zusammenhang nicht nur auf Deutsch einvernommen zu werden, sondern auch sich mit seinem Rechts- vertreter zu besprechen (RH.2025.13, act. 3.5 und 3.13, Beilage 4, Seite 2).
Inwiefern die deutsche Übersetzung der slowakischen Urteile, auch wenn diese sprachlich nicht makellos ist, dem Rechtsvertreter die Prüfung der aus- lieferungsrechtlich erheblichen Fragen (s. supra E. 9.2.1) nicht erlaubt hätte, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar und ist auch nicht ersichtlich.
9.4 Nach dem Gesagten geht die Rüge fehl.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in beiden Urteilen erster und zweiter Instanz sei kein Verteidiger namentlich erwähnt worden. Sei dies in einem Abwesenheitsverfahren der Fall, müsse daraus zwingend der Schluss gezo- gen werden, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichend verteidigt worden (RR.2025.85, act. 1 S. 7). Die Darstellung der Vorinstanz, der Beschwerde- führer sei in beiden Verfahren gehörig durch einen Strafverteidiger vertreten gewesen, erweise sich als unzutreffend und aktenwidrig. Die Lebenspartne- rin des Beschwerdeführers sei als Zeugin einvernommen worden, was in der Schweiz weder möglich noch zulässig wäre (RR.2025.85, act. 1 S. 7). Daher genüge das Auslieferungsersuchen den Anforderungen an ein Verfahren nach schweizerischen Massstäben nicht (RR.2025.85, act. 1 S. 8). In der Replik verlangt der Beschwerdeführer, es seien weitere Informationen von den slowakischen Behörden zum Nachweis einer wirksamen Verteidigung des Beschwerdeführers einzuholen (RR.2025.85, act. 6 S. 4).
10.2 10.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem
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Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO- Pakt II). Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesen- heitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Ver- urteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglich- keit, dies zu tun, selber verschuldet hat. Dies muss allerdings zur Überzeu- gung des Gerichts feststehen; dem Beschwerdeführer darf die Beweislast für diese Tatsachen nicht auferlegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhand- lung gültig vorgeladen wurde. Auch dafür darf die Beweislast nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). 10.2.2 Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwe- senheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung
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gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidi- gung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. Au- gust 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf eine neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007 E. 3.2). 10.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
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10.2.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergän- zungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). 10.3 In den Auslieferungsunterlagen werden folgende Angaben gemacht:
10.3.1 Im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Banska Bystrica vom 9. Mai 2023 führte der Einzelrichter aus, dass der Beschwerdeführer in Banska Bystrica Wohnsitz habe und an der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 anwesend gewesen sei (RH.2025.13, act. 3.2B S. 1 und 3). Dabei habe der Beschwerdeführer die Vertagung dieser Hauptverhandlung auf den 9. Mai 2023 persönlich zur Kenntnis genommen. Am Gerichtstermin vom 9. Mai 2023 sei er nicht erschienen und habe mitgeteilt, er sei arbeitsunfähig. Weiter hielt der Einzelrichter fest, das Gericht sei nach Prüfung der «Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit» und Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ärztin zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2023 unentschuldigt nicht erschienen, und habe in der Folge die Hauptverhand- lung im Sinne von § 252 Abs. 2 der slowakischen Strafprozessordnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt (RH.2025.13, act. 3.2B S. 3 f.). Im Urteil stellte der Einzelrichter auf die Aussagen des Beschwerde- führers ab, welche er im Vorverfahren anlässlich seiner Einvernahme vom
10. November 2022 gemacht habe (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 4). Über sieben Seiten hinweg legte der Einzelrichter in der Folge alle Beweismittel (Zeugenaussagen, Spurensicherung, Fotodokumentation, Gutachten und weitere Feststellungen) dar (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 5 bis 11). Auf rund zweieinhalb Seiten nahm er die Beweiswürdigung sowie Subsumtion vor (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 11 bis 14) und auf rund vier Seiten legte er seine Erwägungen zum Strafmass dar (RH.2025.13, act. 3.2B, S. 14 bis 17). 10.3.2 Im zweitinstanzlichen Urteil des Kreisgerichts in Banska Bystrica vom
23. November 2023 hielten die slowakischen Berufungsrichter fest, dass der Beschwerdeführer in Banska Bystrica Wohnsitz und sein Verteidiger gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9. Mai 2023 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt Berufung erhoben habe (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 1 und 5). Der Verteidiger habe im Wesentlichen drei Einwände erhoben. In einem ersten Punkt habe der Verteidiger eingewendet, die Hauptverhandlung sei in Abwe- senheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden, obwohl die Vorausset- zungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. So sei dem Verteidiger zufolge der Beschwerdeführer nicht auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden und der Beschwerdeführer habe sich für die Verhandlung vom
27. April 2023 «ordentlich» entschuldigt. Der Beschwerdeführer habe über
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keine Vorladung zur Verhandlung vom 27. April 2023 verfügt. Indem der erst- instanzliche Einzelrichter mit der behandelnden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe jener nicht beweisen können, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, an der Hauptverhandlung teilzu- nehmen. In einem zweiten Punkt habe der Verteidiger auch in der Sache Einwände gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht. So habe er geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei entschuldigt und der vor- instanzliche Schuldspruch beruhe nicht auf einer sorgfältigen Würdigung aller Beweismittel. Dass sich auf dem am Tatort aufgefundenen Schlüssel die DNA des Beschwerdeführers befunden habe, sei nur ein indirekter Beweis (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5). Der Verteidiger habe gerügt, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, wonach am Tatort keine anderen Spuren gesichert worden seien (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5 f.). In einem dritten Punkt habe der Verteidiger vorgebracht, der Sachverhalt sei unter einem falschen Tatbestand subsu- miert worden, Diebstahl durch Einbruch statt Beschädigung einer fremden Sache durch Einbruch. Der Verteidiger habe die Aufhebung des erstinstanz- lichen Urteils und Befreiung des Beschwerdeführers von der Anklage bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und neuem Entscheid beantragt (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 6). Das Berufungsgericht erachtete die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe als verständlich, logisch und überzeugend. Es hielt fest, das erstinstanzliche Gericht habe sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt, sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt, weshalb es darauf verweise, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 7). Es erläuterte im Einzelnen die Gründe, welche für die vorinstanzliche Würdi- gung des Sachverhalts als Diebstahl und die gefällte Strafe sprächen (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 7 bis 12). Die im Zusammenhang mit dem Abwe- senheitsverfahren erhobenen Einwände des Verteidigers beurteilte es als unbegründet (RH.2025.13 act. 3.2D, S. 12 f.). Die Vorladung zur Hauptver- handlung, welche auf den 27. April 2023 festgelegt worden sei, sei dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 ordentlich zugestellt worden. Zusam- men mit dieser Vorladung seien ihm u.a. die Formulare «Entschuldigung der Nichtteilnahme des Angeklagten aus den Gesundheitsgründen» oder «Bescheinigung über die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse» zugestellt worden. Das Vorstehende sei erwiesen, da der Beschwerdeführer am
30. März 2023 die Bescheinigung über die Vermögens- und Erwerbsverhält- nisse ausgefüllt und diese persönlich dem Bezirksgericht zugestellt habe und ebenso persönlich zur Hauptverhandlung am 27. April 2023 erschienen sei. Am 27. April 2023 habe er die Vertagung der Hauptverhandlung auf den
9. Mai 2023 zur Kenntnis genommen ebenso wie die Belehrung des Gerichts, dass das Gericht – im Falle seiner Nichtteilnahme an der vertagten
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Hauptverhandlung ohne die «ordentliche» Entschuldigung – auch in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden könne (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 13). 10.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (RR.2025.85, act. 6 S. 4) kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (s. supra E. 10.2.4) vor- liegend auf diese Angaben der slowakischen Gerichte abgestellt werden. Entgegen seiner Annahme sind weder seine allgemeinen Bestreitungen noch allein der Umstand, wonach im Berufungsurteil der Verteidiger nicht mit seinem Namen aufgeführt wurde, geeignet, Zweifel an den in den Urteilen gemachten Angaben zu begründen. Vielmehr legt der sich aus seiner Darstellung ergebende Schluss, dass das Berufungsgericht folglich ohne Berufung des Verteidigers und somit von sich aus tätig geworden wäre, die Ungereimtheit seiner Argumentation offen. Zusammenfassend steht somit fest, dass gemäss den slowakischen Urteilen der damals in Banska Bystrica wohnhafte Beschwerdeführer nicht nur am Untersuchungsverfahren, son- dern auch bis zur Hauptverhandlung vom 27. April 2023 am erstinstanzlichen Gerichtsverfahren persönlich teilnahm. In der Folge blieb er trotz gehöriger Vorladung und Androhung der Säumnisfolgen dem Hauptverhandlungster- min vom 9. Mai 2023 unentschuldigt fern. Gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch leitete der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger ein Berufungsverfahren ein. An der Hauptverhandlung vom 23. November 2023 vor dem Berufungsgericht waren die Vertreterin der Anklagebehörde und sein Verteidiger anwesend (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 6), welcher für den Beschwerdeführer Anträge stellen konnte (RH.2025.13, act. 3.2D, S. 5 ff.). Gestützt darauf kann festgehalten werden, dass die minimalen Verteidi- gungsrechte des abwesenden Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des
2. ZP zum EAUe gewahrt wurden. Wie der Beschwerdegegner im angefoch- tenen Auslieferungsentscheid zutreffend ausgeführt hat (RH.2025.13, act. 3.15 S. 7), ist unter diesen Umständen eine Verletzung der Mindest- rechte der Verteidigung nicht erkennbar. Inwiefern der Umstand, dass die Lebenspartnerin bereit war, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeugin auszusagen, eine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. ferner VEST, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Vor Art. 168-176 StPO, N. 5 und 7). Für die Einholung ergän- zender Informationen bei den slowakischen Behörden besteht folgerichtig kein Anlass.
10.5 Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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11.
11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, in Anbetracht der familiären Verhältnisse stelle seine Auslieferung einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Er wohne mit seiner Lebenspartnerin und beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass eine Auslieferung die Familie geradezu auseinander reisse (RR.2025.85, act. 1 S. 8).
11.2 Im Auslieferungsentscheid führte der Beschwerdegegner aus, der Be- schwerdeführer sei slowakischer Staatsangehöriger und lebe gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erst seit 1. Oktober 2023 in der Schweiz, somit seit weniger als zwei Jahren. Er lebe hier zusammen mit seiner Frau (bzw. Lebenspartnerin nach Darstellung des Beschwerdefüh- rers) und den beiden gemeinsamen Kindern, geboren 2016 bzw. 2025, welche alle ebenfalls slowakische Staatsangehörige seien. Die Ehefrau kümmere sich um die Kinder, während der Beschwerdeführer über Tempo- rärbüros im Baugewerbe tätig gewesen sei. Somit gelinge es dem Beschwer- deführer nicht, aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der rest- riktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung darzutun (RH.2025.13, act. 3.15, S. 8).
11.3 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern.
Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR
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i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2).
11.4 Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass aussergewöhnliche famili- äre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die von diesem geltend gemachten Folgen sind in erster Linie auf seine gerichtlich festgestellte Straffälligkeit zurückzuführen. Bei einer Auslie- ferung können die Einschränkung des Familienlebens und weiteren Konse- quenzen so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ist zulässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
13.
13.1 Mit Bezug auf die verweigerte Haftentlassung wendet der Beschwerdeführer ein, die Gefahr, dass er sich im Falle einer provisorischen Haftentlassung der Strafverfolgung und Auslieferung zu entziehen versuchen soll, sei als sehr gering einzustufen. In Anbetracht der familiären Situation sei die unver- zügliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht nur notwendig, sondern von ihm ausdrücklich beabsichtigt. Sie liege in seinem ureigenen Interesse, wie auch im Interesse seiner Familie. Die vorinstanzli- chen Erwägungen zur Fluchtgefahr seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten (RH.2025.13, act. 1 S. 8). In der Replik ergänzt er, in Anbetracht
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der Sozialisation und Situierung des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seiner von Obhuts- und Unterhaltspflichten geprägten Familien- und Lebenssituation sei nicht zu erkennen, weshalb er diese vernachlässigen sollte. Das Gegenteil sei der Fall (RH.2025.13, act. 4 S. 5).
13.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3). Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Recht- sprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundes- gericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheits- strafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren
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ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
13.3 In seiner Heimat steht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren bevor. Er hat nicht den Ausgang des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren in der Slowakei abgewartet, sondern ist vorher in die Schweiz eingereist und hat sich hier siebeneinhalb Wochen vor dem Berufungsurteil angemeldet. Damit hat er seine Absicht gezeigt, sich der Strafvollstreckung entziehen zu wollen. Weiter hat er anlässlich seiner Einvernahme im Auslieferungsverfahren klar gemacht, dass aus seiner Sicht er in der Slowakei nichts gemacht habe und gegen eine Auslieferung sei (RH.2025.13, act. 3.5 S. 5 f.). Der 43-jährige Beschwerdeführer lebt ausser- dem erst seit Kurzem mit seiner Familie in der Schweiz, weshalb weder er noch seine Familie als in der Schweiz verwurzelt gelten können. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich – allenfalls zusammen mit seiner Familie – ins Ausland abzusetzen, ist beim Beschwerdeführer von Fluchtgefahr aus- zugehen, welche sich zunächst mit dem Auslieferungsentscheid und weiter mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid erhöht hat. Mildere Ersatzmas- snahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicher- heitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom
17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine solche Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer auch mit der Replik nicht an, vielmehr erachtet er sie als unwahrscheinlich (RH.2025.13, act. 4 S. 5 f.), weshalb die Anord- nung von Ersatzmassnahmen auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
13.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht zu beanstanden.
14.
14.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um unverzügliche Haftent- lassung der Beschwerdeinstanz ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch stellen wollte, ist Folgendes festzuhalten:
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14.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
14.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten (s. supra E. 4 ff.) bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (s. supra E. 13.1) rechtfertigen keine Haftentlassung.
15. Die Beschwerden erweisen sich somit gesamthaft als unbegründet und sind daher abzuweisen.
16.
16.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtpflege (Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren (RP.2025.36, act. 1).
16.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
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sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
16.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2025 eingeladen, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, voll- ständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 26. Juni 2025 zu retournie- ren. Im Formular wurde namentlich darauf hingewiesen, dass alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen seien und unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehenen Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2025.36, act. 2).
Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 übermittelte der Rechtsvertreter das aus- füllte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular. Zu den Einkom- mens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hielt der Rechtsver- treter fest, dass die Bedürftigkeit in Anbetracht der familiären Situation und wegen des ersatzlosen Wegfalls des Arbeitseinkommens wegen der Auslie- ferungshaft ausgewiesen sei. Der Rechtsvertreter führte aus, es sei noch eine Anfrage beim kantonalen Steueramt Abteilung Quellensteuer ausste- hend. Diesbezüglich werde er die Beschwerdekammer zu gegebener Zeit informieren (RP.2025.36, act. 3). Beilagen wurden weder mit Schreiben vom
19. Juni 2025 noch bis dato eingereicht.
16.4 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers, die er zum Teil schon im Verfahren vor dem Beschwer- degegner vorgebracht hatte (vgl. RH.2025.13, act. 3.14) und von diesem unter Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfen wurden (RH.2015.13, act. 3.15), erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerden müssen als aussichtslos betrachtet werden. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen.
17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksich- tigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RH.2025.13 und RR.2025.85 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rony Kolb - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).