Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit diplomatischer Note der italienischen Botschaft in Bern vom 13. Ja- nuar 2020 ersuchte das italienische Justizministerium um Festnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Appellationsgerichts Palermo vom 23. Juni 2017 wegen schwerer Körperverletzung und Fahrerflucht (act. 4.1).
B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 beauftragte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, A. vorzula- den und zum Auslieferungsersuchen einzuvernehmen (act. 4.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Februar 2020 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
20. Februar 2020 erklärte A. jeweils, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 und 4.4).
D. Am 27. März 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft in Bern vom 13. Ja- nuar 2020 zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.6).
E. Mit Beschwerde vom 29. April 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsent- scheides vom 27. März 2020. Eventualiter sei die Strafe in der Schweiz zu vollziehen (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2020.26 act. 1).
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 15. Mai 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was dem BJ am 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssamm- lung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 27. März 2020, zugestellt am 30. März 2020 (act. 4.7), wurde am 29. April 2020 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur einmal zur Sache einver- nommen worden, anlässlich der Befragung durch die Carabinieri in der Un- fallnacht. Später sei er weder von der Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht befragt worden. Den amtlichen Verteidiger habe er nie gesehen, er habe nur telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Das rechtliche Gehör sei ihm somit nie gewährt worden, er habe sich nie vor einer strafrechtlichen Be- hörde aussprechen und seine Sichtweise des Unfalls darlegen können (act. 1 S. 5 f.).
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E. 4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZPII EAUe).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
E. 4.3 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich vor dem Appellationsgericht und schliesslich vor dem Kassationsgericht von seiner Wahlverteidigerin («Difeso dall’Avvocato […], di fiducia») vertreten worden war (act. 4.1). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die minimalen Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers (und damit auch dessen rechtliches Gehör) im italienischen Verfahren offensichtlich nicht gewahrt worden wären.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Auslieferung nach Italien stelle für ihn aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Ehefrau einen schweren Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK dar. Seine Ehefrau, mit der er drei Kinder im Alter von fünf Jahren, drei Jahren und vier Wochen habe, leide an Epilepsie und sei nicht arbeitsfähig. Die Ehefrau beziehe eine kleine Invalidenrente aus Italien. Es sei absolut unmöglich, dass sie den Haushalt und die Kindererziehung ohne die Hilfe des Beschwerdeführers meistern könne. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte mehrmals betont, dass die faktische Verunmöglichung von Gefange- nenbesuchen naher Verwandter Art. 8 EMRK verletzen könne. Finanziell habe die Familie keine Existenzgrundlage ohne das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 6 f.; act. 6 S. 3 ff.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
E. 5.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderer- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesge-
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richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungs- ersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Hei- matland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufent- haltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträg- liches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz ge- stellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundesgericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psy- chische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus ge- stohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).
E. 5.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug ha- ben die italienischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebietet.
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Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Ein- griffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmass- nahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleis- tet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche er- schwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. Novem- ber 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Gemäss Darstel- lung des BJ hat der Beschwerdeführer seit dem 30. August 1989 eine Auf- enthaltsbewilligung C. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer seit 2015 verheiratet ist. Über die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Akten ist einzig zu entnehmen, dass seine Ehefrau in Z. (Palermo) geboren ist und zumindest im Jahre 2012 ihren Wohnsitz in Y. (Palermo) hatte (vgl. act. 1.3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern eines mittlerweile ca. 4 Monate alten Sohnes sowie von zwei weiteren Söhnen im Alter von 2 und 5 Jahren. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei
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weitere Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren (act. 4.3). Dem vom Beschwer- deführer eingereichten Arztbericht vom 20. August 2012 des zuständigen Arztes des Bezirks Z. (Palermo) ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers am 20. August 2012 wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung war. Der Arzt hielt zudem im Bericht fest, dass die Ehefrau we- gen Epilepsie in Therapie sei (act. 1.3). Der die Ehefrau des Beschwerde- führers behandelnde Gynäkologe in der Schweiz hielt in seinem Schreiben vom 22. April 2020 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, er könne sich nicht vorstellen, dass die Ehefrau alleine für sich und ihre drei Kinder sorgen könne. In all den Jahren sei sie durch den Beschwerdeführer enorm unterstützt und geleitet worden. Es sei der Ehefrau offenbar in all den Jahren nie möglich gewesen, ohne den Beschwerdeführer zur Konsultation zu erscheinen und dies nicht nur wegen der sprachlichen Barriere. Die unter Medikamenten gut eingestellte Epilepsie könne durch Stress durchaus ent- gleisen. Insbesondere auch in Anbetracht ihrer kleinen Kinder sei die Bela- stung so hoch, dass eine Betreuung der Kinder ohne die tatkräftige Unter- stützung ihres fürsorglichen Ehemannes nicht denkbar sei. Falls immer ir- gendwie möglich, sei aus gesundheitlichen und psychosozialen Gründen von einer Trennung des Ehepaars abzuraten (act. 1.4). Zunächst ist festzu- halten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung seines Familienlebens und insbesondere der persönlichen Situation seiner Ehefrau die Folge seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des darauf ge- stützten Vollzuges von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzli- chen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewor- dener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafvollzug in der Schweiz (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die psychische Belastung der Ehefrau sowie auch deren Erkrankung an Epilep- sie kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend, die Auslieferung und der Strafvollzug in Italien würden zu einer wesent- lichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen gefährden. Derartiges geht auch nicht aus dem Schreiben des die Ehefrau des Beschwerdeführers behandelnden Gynäko- logen in der Schweiz vom 22. April 2020 hervor. Die vom Arzt erwähnten Problematiken einer möglichen Entgleisung der medikamentös gut einge- stellten Epilepsie im Falle von Stress und der Notwendigkeit der tatkräftigen Unterstützung durch den Beschwerdeführer bestünden auch, wenn dieser in der Schweiz den Strafvollzug zu absolvieren hätte. Auch der durch den Ge- fängnisaufenthalt des Beschwerdeführers bedingte Erwerbsausfall liesse
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sich durch einen Strafvollzug in der Schweiz nicht vermeiden. Den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, bei einem Strafvollzug in der Schweiz könn- ten jedoch das Besuchsrecht bei Weitem besser bzw. überhaupt gewahrt werden und der Beschwerdeführer könnte allenfalls von Vollzugslockerun- gen, wie der bedingten Entlassung oder der Gewährung von Urlaub, profitie- ren, ist zunächst entgegen zuhalten, dass auch das italienische Strafrecht das Institut der bedingten Entlassung (vgl. Art. 176 Codice penale) sowie andere Vollzugslockerungen kennt (vgl. PADOVANI, Codice penale, Bd. 1, 7. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 176). Sodann führt der blosse Umstand der Be- suchserschwerung zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben, zumal ein regelmässiger Kontakt auch auf telefoni- schem oder brieflichem Weg möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc in fine). Auch sind die familiä- ren Umstände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Ausnahmesituation (vgl. supra E. 5.2.2). Zur geltend ge- machten Invalidität der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen keine Belege vor, sodass unklar ist, ob sie zu 100% oder bloss teilweise invalid ist. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend jedoch ohnehin die Schwere der Tat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.268 vom 23. Novem- ber 2015 E. 6.3). Während BGE 122 II 485 Hehlerei mit gestohlenen Auto- radios zu Grunde liegt, wurde vorliegend der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung und Fahrerflucht verurteilt, welche nicht nur nach schweizerischem Verständnis massiv schwerere Delikte als Hehlerei sind (vgl. Art. 160 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe; Art. 122 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; sowie Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG als Konkurrenztatbestand gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt, dass der in BGE 122 II 485 genannte Verfolgte eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und knapp 4 Monaten (473 Tage) zu verbüssen hatte, während den Beschwerdeführer 4 Jahre Frei- heitsstrafe erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert wer- den soll. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, regelmässig ein- mal im Jahr nach Italien zu reisen und Kontakt mit seiner dort lebenden Schwester zu haben. Ob auch die Ehefrau des Beschwerdeführers – die im- merhin in Sizilien geboren wurde und zumindest im Jahre 2012 ihren Wohn- sitz dort hatte – Familienangehörige in Sizilien hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Auszuschliessen ist dies jedoch vor diesem Hintergrund nicht.
Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.
E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.103 Nebenverfahren: RP.2020.26
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Sachverhalt:
A. Mit diplomatischer Note der italienischen Botschaft in Bern vom 13. Ja- nuar 2020 ersuchte das italienische Justizministerium um Festnahme und Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Appellationsgerichts Palermo vom 23. Juni 2017 wegen schwerer Körperverletzung und Fahrerflucht (act. 4.1).
B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 beauftragte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, A. vorzula- den und zum Auslieferungsersuchen einzuvernehmen (act. 4.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Februar 2020 durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
20. Februar 2020 erklärte A. jeweils, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 und 4.4).
D. Am 27. März 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft in Bern vom 13. Ja- nuar 2020 zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.6).
E. Mit Beschwerde vom 29. April 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsent- scheides vom 27. März 2020. Eventualiter sei die Strafe in der Schweiz zu vollziehen (act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2020.26 act. 1).
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 15. Mai 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was dem BJ am 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssamm- lung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen). 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 27. März 2020, zugestellt am 30. März 2020 (act. 4.7), wurde am 29. April 2020 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur einmal zur Sache einver- nommen worden, anlässlich der Befragung durch die Carabinieri in der Un- fallnacht. Später sei er weder von der Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht befragt worden. Den amtlichen Verteidiger habe er nie gesehen, er habe nur telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Das rechtliche Gehör sei ihm somit nie gewährt worden, er habe sich nie vor einer strafrechtlichen Be- hörde aussprechen und seine Sichtweise des Unfalls darlegen können (act. 1 S. 5 f.).
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4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZPII EAUe).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn die- ser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger ver- treten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
4.3 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich vor dem Appellationsgericht und schliesslich vor dem Kassationsgericht von seiner Wahlverteidigerin («Difeso dall’Avvocato […], di fiducia») vertreten worden war (act. 4.1). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die minimalen Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers (und damit auch dessen rechtliches Gehör) im italienischen Verfahren offensichtlich nicht gewahrt worden wären.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Auslieferung nach Italien stelle für ihn aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Ehefrau einen schweren Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK dar. Seine Ehefrau, mit der er drei Kinder im Alter von fünf Jahren, drei Jahren und vier Wochen habe, leide an Epilepsie und sei nicht arbeitsfähig. Die Ehefrau beziehe eine kleine Invalidenrente aus Italien. Es sei absolut unmöglich, dass sie den Haushalt und die Kindererziehung ohne die Hilfe des Beschwerdeführers meistern könne. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte mehrmals betont, dass die faktische Verunmöglichung von Gefange- nenbesuchen naher Verwandter Art. 8 EMRK verletzen könne. Finanziell habe die Familie keine Existenzgrundlage ohne das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 6 f.; act. 6 S. 3 ff.).
5.2.
5.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
5.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderer- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesge-
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richts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungs- ersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Hei- matland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufent- haltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträg- liches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz ge- stellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundesgericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psy- chische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus ge- stohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).
5.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug ha- ben die italienischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebietet.
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Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Ein- griffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmass- nahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleis- tet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche er- schwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. Novem- ber 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Gemäss Darstel- lung des BJ hat der Beschwerdeführer seit dem 30. August 1989 eine Auf- enthaltsbewilligung C. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer seit 2015 verheiratet ist. Über die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Akten ist einzig zu entnehmen, dass seine Ehefrau in Z. (Palermo) geboren ist und zumindest im Jahre 2012 ihren Wohnsitz in Y. (Palermo) hatte (vgl. act. 1.3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern eines mittlerweile ca. 4 Monate alten Sohnes sowie von zwei weiteren Söhnen im Alter von 2 und 5 Jahren. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei
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weitere Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren (act. 4.3). Dem vom Beschwer- deführer eingereichten Arztbericht vom 20. August 2012 des zuständigen Arztes des Bezirks Z. (Palermo) ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers am 20. August 2012 wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung war. Der Arzt hielt zudem im Bericht fest, dass die Ehefrau we- gen Epilepsie in Therapie sei (act. 1.3). Der die Ehefrau des Beschwerde- führers behandelnde Gynäkologe in der Schweiz hielt in seinem Schreiben vom 22. April 2020 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, er könne sich nicht vorstellen, dass die Ehefrau alleine für sich und ihre drei Kinder sorgen könne. In all den Jahren sei sie durch den Beschwerdeführer enorm unterstützt und geleitet worden. Es sei der Ehefrau offenbar in all den Jahren nie möglich gewesen, ohne den Beschwerdeführer zur Konsultation zu erscheinen und dies nicht nur wegen der sprachlichen Barriere. Die unter Medikamenten gut eingestellte Epilepsie könne durch Stress durchaus ent- gleisen. Insbesondere auch in Anbetracht ihrer kleinen Kinder sei die Bela- stung so hoch, dass eine Betreuung der Kinder ohne die tatkräftige Unter- stützung ihres fürsorglichen Ehemannes nicht denkbar sei. Falls immer ir- gendwie möglich, sei aus gesundheitlichen und psychosozialen Gründen von einer Trennung des Ehepaars abzuraten (act. 1.4). Zunächst ist festzu- halten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung seines Familienlebens und insbesondere der persönlichen Situation seiner Ehefrau die Folge seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des darauf ge- stützten Vollzuges von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzli- chen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewor- dener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafvollzug in der Schweiz (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die psychische Belastung der Ehefrau sowie auch deren Erkrankung an Epilep- sie kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend, die Auslieferung und der Strafvollzug in Italien würden zu einer wesent- lichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen gefährden. Derartiges geht auch nicht aus dem Schreiben des die Ehefrau des Beschwerdeführers behandelnden Gynäko- logen in der Schweiz vom 22. April 2020 hervor. Die vom Arzt erwähnten Problematiken einer möglichen Entgleisung der medikamentös gut einge- stellten Epilepsie im Falle von Stress und der Notwendigkeit der tatkräftigen Unterstützung durch den Beschwerdeführer bestünden auch, wenn dieser in der Schweiz den Strafvollzug zu absolvieren hätte. Auch der durch den Ge- fängnisaufenthalt des Beschwerdeführers bedingte Erwerbsausfall liesse
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sich durch einen Strafvollzug in der Schweiz nicht vermeiden. Den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, bei einem Strafvollzug in der Schweiz könn- ten jedoch das Besuchsrecht bei Weitem besser bzw. überhaupt gewahrt werden und der Beschwerdeführer könnte allenfalls von Vollzugslockerun- gen, wie der bedingten Entlassung oder der Gewährung von Urlaub, profitie- ren, ist zunächst entgegen zuhalten, dass auch das italienische Strafrecht das Institut der bedingten Entlassung (vgl. Art. 176 Codice penale) sowie andere Vollzugslockerungen kennt (vgl. PADOVANI, Codice penale, Bd. 1, 7. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 176). Sodann führt der blosse Umstand der Be- suchserschwerung zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben, zumal ein regelmässiger Kontakt auch auf telefoni- schem oder brieflichem Weg möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc in fine). Auch sind die familiä- ren Umstände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Ausnahmesituation (vgl. supra E. 5.2.2). Zur geltend ge- machten Invalidität der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen keine Belege vor, sodass unklar ist, ob sie zu 100% oder bloss teilweise invalid ist. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend jedoch ohnehin die Schwere der Tat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.268 vom 23. Novem- ber 2015 E. 6.3). Während BGE 122 II 485 Hehlerei mit gestohlenen Auto- radios zu Grunde liegt, wurde vorliegend der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung und Fahrerflucht verurteilt, welche nicht nur nach schweizerischem Verständnis massiv schwerere Delikte als Hehlerei sind (vgl. Art. 160 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe; Art. 122 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; sowie Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG als Konkurrenztatbestand gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinzu kommt, dass der in BGE 122 II 485 genannte Verfolgte eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und knapp 4 Monaten (473 Tage) zu verbüssen hatte, während den Beschwerdeführer 4 Jahre Frei- heitsstrafe erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert wer- den soll. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, regelmässig ein- mal im Jahr nach Italien zu reisen und Kontakt mit seiner dort lebenden Schwester zu haben. Ob auch die Ehefrau des Beschwerdeführers – die im- merhin in Sizilien geboren wurde und zumindest im Jahre 2012 ihren Wohn- sitz dort hatte – Familienangehörige in Sizilien hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Auszuschliessen ist dies jedoch vor diesem Hintergrund nicht.
Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.
7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Galligani - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).