Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Note vom 23. August 2023 ersuchte die amerikanische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts von New Jersey vom
4. Mai 2022 wegen Verschwörung zum Betrug (act. 4.1, 4.1A und 4.1B).
B. Mit Schreiben vom 28. November 2023 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Mitteilung, ob gegen den in Zürich wohnhaften A. für den dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt bereits ein Schweizerisches Strafverfahren eingeleitet worden bzw. eine entsprechende Eröffnung beab- sichtigt worden sei (act. 4.2).
C. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich antwortete dem BJ mit Schrei- ben vom 7. Dezember 2023, dass gegen A. für den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt kein schweizerisches Strafverfahren eröffnet worden sei und dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auch nicht beabsichtige, ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 4.3).
D. Am 9. Januar 2024 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), gestützt darauf A. am
16. Januar 2024 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in Aus- lieferungshaft versetzt wurde.
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2024 durch die Kantonspoli- zei Zürich erklärte A., mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 4.5).
F. Mit Eingaben vom 30. Januar und 1. März 2024 liess A. durch seinen Rechts- vertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass die Handlungsorte in der Schweiz liegen würden, weshalb von einer schweizerischen Gerichtsbarkeit auszuge- hen und das amerikanische Auslieferungsersuchen entsprechend abzuwei- sen sei (act. 4.6 und act. 4.10).
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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 4. April 2024 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. Au- gust 2022 zugrunde liegenden Straftaten (act. 12).
H. Dagegen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
2. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides sowie die Verweigerung der Auslieferung an die USA. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich aufzufordern, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A. erneut zu prüfen. A. beantragt sodann die umgehende Aufhebung der Auslieferungshaft sowie in prozessu- aler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, S. 2; RP.2024.6, act. 1, S. 2).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4, S. 1).
J. A. hält in seiner Replik vom 27. Mai 2024 an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 6, S. 2), was dem BJ am 28. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsver- trag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeits- prinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an
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die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; TPF 2019 119 E. 2.2).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (be- treffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den hier angefochtenen Auslieferungsent- scheid des BJ vom 4. April 2024 am 2. Mai 2024 und damit fristgerecht Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslie- ferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
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E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 4 Abs. 2 AVUS geltend. Eine Auslieferung sei unzulässig, wenn das Auslieferungsdelikt der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliege. Im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Beilagen werde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Hand- lungen auf dem Staatsgebiet der USA durchgeführt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit Juni 2015 seinen Wohnsitz in der Schweiz, d.h. somit auch während des angeblichen Deliktzeitraums. Die US-Strafbehörden würden dem Beschwerdeführer daher einen sog. «Wire Fraud» vorwerfen. Dabei handle es sich um ein Distanzdelikt, das unter anderem die Verwen- dung der Drahtkommunikation («Wire Communication») voraussetze. Die USA beanspruche bei solchen Distanzdelikten Strafhoheit, unabhängig davon, ob die Kommunikation aus dem Ausland erfolgt sei. Gleiches gelte, wenn mutmassliche Betrüger US-Dollar-Transaktionen abwickeln würden. Die Nutzung der Distanzkommunikationsmittel durch den Beschwerdeführer sei jedoch von der Schweiz aus erfolgt, womit der Handlungsort aus mass- gebender Schweizer Sicht auf Schweizer Staatsgebiet zu verorten sei. Die Schweizer Staatshoheit stehe damit der Auslieferung des Beschwerdefüh- rers entgegen. Im Auslieferungsersuchen würden demgegenüber keine Handlungsorte in den USA nachgewiesen, weshalb die USA offensichtlich unzuständig sei. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei verpflich- tet, die dem Beschwerdeführer angelasteten Offizialdelikte (Betrug und Geldwäscherei) zu verfolgen, mithin eine Strafuntersuchung zu eröffnen,
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weshalb eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA bundes- rechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe zudem nichts davon gewusst, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebe und sich während des Deliktszeitraumes fast ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdegegner habe daher den Sachverhalt unvollständig erstellt und eine Schweizer Zuständigkeit für die Strafuntersuchung willkürlich verneint bzw. verneinen lassen, indem der Staatsanwaltschaft III wesentliche Fakten nicht offen- gelegt worden seien (act. 1, S. 8 ff.; act. 6, S. 3 f.).
E. 5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schul- dig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach Art. 4 Ziff. 2 AVUS kann die Auslieferung von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zustän- digen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, deretwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuch- ten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. Das schweizerische Recht sieht vor, dass die Auslieferung dann unzulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG e contrario). In erster Linie kommt jedoch vorliegend – wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 1.2) – das AVUS zur Anwendung, sodass eine allfällige schweizerische Gerichts- barkeit alleine nicht zur Ablehnung der Auslieferung führen kann, sondern nur dann, wenn kumulativ die Schweiz die Straftat verfolgen wird (Art. 4 Ziff. 2 AVUS).
E. 5.3.1 Die amerikanischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, von frühestens Januar 2017 bis ca. Dezember 2017, im Landkeis Burlington (Gerichtsbezirk New Jersey) und anderswo, in Absprache mit zwei Mittätern, B. und C., durch falsche und betrügerische Darstellungen und Versprechen Investitionen verkauft zu haben, um sich dadurch zu bereichern. Der Beschwerdeführer soll zusammen mit B. und C. über das Unternehmen D. LLC Investoren angeworben haben, um in Standby-Akkreditive zu inves- tieren. B. und C. sollen die Investitionsverträge an potentielle Investoren weitergleitet haben. Letztere sollen in diesen Verträgen zugestimmt haben, Gelder an einen Vermögensverwalter zu überweisen, der die Standby-Ak- kreditive habe erstellen und verwalten sollen. Im Gegenzug hätten die Beschuldigten ihnen «garantierte» und unrealistische Renditen für einen Zeitraum von ca. 10 Monaten versprochen. Der Beschwerdeführer soll
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sodann im Namen der Gesellschaft E. LLC als Vermögensverwalter die Gelder der Investoren entgegengenommen haben, um Standby-Akkreditive mit einer Bank auszuhandeln. Die Gelder hätten zurücküberwiesen werden sollen, falls dem Beschwerdeführer dies nicht gelungen wäre. Durch diese Handlungen hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten von Investoren insgesamt USD 3.25 Mio. auf das Konto der E. LLC erhalten, welches vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei. Die Überweisungen der Investoren zugunsten der E. LLC seien mit einer Ausnahme über Ein- richtungen der US-Notenbank (Federal Reserve) in New Jersey und Texas durchgeführt worden. Eine Durchsicht der Unterlagen des Beschwerdefüh- rers der Bank F. habe ergeben, dass dieser im Zeitraum vom 15. März 2017 bis 7. September 2017 rund USD 1.5 Mio. auf ein Konto bei der Bank G., lautend auf die E. LLC, überwiesen habe. Von diesem Konto habe der Beschwerdeführer weitere Überweisungen auf Konten vorgenommen, die unter anderem von B. und C. kontrolliert worden seien. Die Beschuldigten hätten in der Folge die Gelder für private Zwecke verwendet.
Gemäss Ausführungen der amerikanischen Behörden seien B. und C. im mutmasslichen Deliktszeitraum in den US-Bundesstaaten Kalifornien bzw. Montana wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher amerikani- scher Staatsbürger sei, habe in New York und in der Schweiz gewohnt. Die Gesellschaften D. LLC und E. LLC seien in den Bundesstaaten Wyoming und Delaware registriert gewesen.
E. 5.3.2 Gestützt auf die für den Rechtshilferichter verbindlichen Angaben im Er- suchen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. act. 1.13), einige ihm vorge- worfene Handlungen hierzulande verübt hat. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Allerdings hat die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beab- sichtigte, ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (act. 4.3; vgl. supra lit. C). Eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS fällt daher ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich habe unter Nichtoffenlegung aller wesent- licher Fakten (insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in der Schweiz lebe, vgl. supra E. 5.1) eine Strafhoheit in der Schweiz verneint und der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des recht- lichen Gehörs sieht, findet seine Behauptung in den Akten keine Stütze: Der Beschwerdegegner stellte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
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28. November 2023 die Auslieferungsunterlagen der amerikanischen Behör- den zu (act. 4.2). Bei diesen Unterlagen findet sich auch eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit Ausstellungs- datum vom 11. April 2017 (vgl. Anlage 1 zum Auslieferungsersuchen, act. 4.1.b). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wusste daher vom Umstand, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2017 – mithin im Deliktszeitraum – in der Schweiz wohnhaft war. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister der Stadt Zürich vom 11. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer nur kurz vor der Ausstellung des Aufenthaltstitels, nämlich am
26. März 2017, von den USA in die Schweiz gezogen war (act. 1.13). Ob der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2015 in der Schweiz lebte, wie von ihm geltend gemacht, braucht vor diesem Hintergrund keiner weiteren Überprü- fung unterzogen zu werden. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich war mithin zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 7. Dezember 2023, mit welchem sie dem Beschwerdegegner mitteilte, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet zu haben und auch nicht beabsichtige, ein solches zu eröffnen (act. 4.3), in Kenntnis aller wesentlichen Fakten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
E. 5.4.1 Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA sprächen:
Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG kann ausnahmsweise der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozia- len Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Diese Bestimmung soll sicher- stellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfah- ren betreffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausfüh- rende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Straf- gerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitangeklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermitt- lungen, Zugänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die
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Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichti- gendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgese- hen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Aus- lieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und hat gemäss Angaben im Auslieferungsersuchen mutmasslich in einer Gruppie- rung mit zwei weiteren, in Amerika wohnhaften Personen agiert. Bei den Geschädigten soll es sich um Investoren in Amerika handeln. Zumindest die beiden Mittäter B. und C. dürften vorwiegend in Amerika gehandelt haben, weshalb dem Argument des Beschwerdeführers, die amerikanischen Behör- den seien offensichtlich unzuständig, nicht gefolgt werden kann. Während in der Schweiz weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen die Gruppie- rung ein Strafverfahren hängig ist, führen die amerikanischen Behörden seit mehreren Jahren gegen die drei Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Wie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Beschwerdegegner zutreffend ausführen, ist es mit Blick auf die Prozessökonomie sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Auslieferung der Schutz des Familienlebens entgegenstehe. Er macht eine Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK geltend. Der Sohn des Beschwerdeführers leide an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die behandelnde Ärztin des Kinderarzthauses,
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Dr. med. H., habe bereits kurz nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Januar 2024 eine starke Veränderung der Entwick- lung des Sohnes bestätigt. Er sei viel aggressiver und verletze sich selbst, ausserdem sei er viel anhänglicher und brauche viel Zuwendung. Die Ärztin habe daher mit aller Deutlichkeit klar gestellt, dass aufgrund der Erkrankung des Sohnes die Anwesenheit des Vater sehr wichtig sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2024 habe Dr. med. H. ausgeführt, dass der Sohn seit der Inhaftierung des Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten sowie einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Diese haftbeding- ten Folgen würden das Kindswohl somit erheblich beeinträchtigen. Eine Auslieferung des Vaters in die USA wäre daher für die Gesundheit des Sohnes ein Desaster. Der Beschwerdeführer sei ausserdem am 24. Ap- ril 2024 von einem Vertreter der US-Botschaft, Herrn I., im Gefängnis be- sucht worden. Dabei habe Herrn I. klargestellt, dass die Ehefrau und der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers in den USA keine Greencard er- halten würden. Ihnen würde allerhöchstens ein einjähriges Visum ohne Arbeitsbewilligung und Anspruch auf Sozialleistungen ausgestellt werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers würde es dem Sohn und der Ehe- frau verunmöglichen, den Beschwerdeführer während der nächsten Jahre in den USA im Gefängnis zu besuchen, da sie von Sozialhilfe leben würden und die Ehefrau aufgrund der Autismuserkrankung des Sohnes nicht in der Lage sei, ein hohes Arbeitspensum zu leisten (act. 1, S. 12 f.). Replicando fügt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau leide an einem Burnout und seit Jahren an depressiven Episoden (act. 6, S. 7).
E. 6.2.1 Der Beschwerdegegner wendet zunächst ein, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe die Rüge der Verletzung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 und 13 EMRK erstmals im Rahmen des Beschwerde- verfahrens geltend gemacht, weshalb es sich um ein Novum handle, das grundsätzlich nicht zu hören sei (act. 4, S. 4).
E. 6.2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen vom 30. Januar 2024 seine familiäre Situation dargestellt. Entsprechend sei es für den Beschwer- degegner klar gewesen, dass eine Auslieferung das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 und 13 EMRK tangieren würde. Ausserdem habe sich erst im April 2024 bestätigt, dass diese verfassungsmässigen Ansprüche im Falle einer Auslieferung eindeutig verletzt seien: Mit Schreiben vom 12. April 2024 habe Dr. med. H. bestätigt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers dem Sohn erheblich schade und am 24. April 2024 habe der Vertreter der US-Botschaft gegenüber dem Beschwerdeführer klargestellt, dass die
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Ehefrau und der Sohn keine Möglichkeit hätten, in den USA eine Greencard zu erhalten (act. 6, S. 5).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten, nachdem es dem Verfolgten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei hat das Bundesamt alle Voraus- setzungen der Auslieferung zu prüfen (s. Art. 52 ff. IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 55 IRSG N. 11). Allfällige Einwände gegen eine Auslieferung, für welche sich bei der Instruktion keine ernsthaften Gründe ergeben (s. bspw. Art. 55 Abs. 2 IRSG), sind allerdings vom Verfolg- ten ausdrücklich geltend zu machen.
E. 6.2.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2024 durch seinen Rechtsvertreter seine familiäre Situation schildern liess (vgl. act. 1.9. S. 3). Dabei unterliess er es jedoch, ausdrücklich die Rüge der Verletzung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 und 13 EMRK zu erheben, obschon Dr. med. H. bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2024 sich zu den Auswirkungen der Inhaftierung des Beschwerdeführers auf dessen Sohn geäussert hatte. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2024 äusserte er sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Ver- letzung von Art. 8 und 13 EMRK (vgl. act. 1.12).
E. 6.2.5 Die Beschwerdekammer dient als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsver- fahren einen konkreten Einwand ausgelassen, welchem dementsprechend im Auslieferungsentscheid nicht ausdrücklich widersprochen werden konnte, fehlt eine erstinstanzliche Beurteilung, welche beschwerdeweise überprüft werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den gesetzlich vor- gesehenen Verfahrensablauf nicht eingehalten und die dadurch verursachte Verschleppung des Verfahrens in Kauf genommen (zum im Rechtshilfe- bereich geltenden Beschleunigungsgebot s. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung, soweit dies in Frage kommen sollte, würde sich das Verfahren verzögern.
E. 6.2.6 Im Lichte der freien Kognition wird nachfolgend die Rüge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.
E. 6.3.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetz-
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lich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).
E. 6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 6.2.3; RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
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E. 6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundes- gerichtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ander- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugs- gefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolg- ten befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht über die Rechtsprechung).
E. 6.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach entschie- den, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für auslieferungs- rechtlich Verfolgte (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.– 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
E. 6.3.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Auslie-
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ferung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förm- liches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Straf- vollstreckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).
E. 6.3.6 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, hätte also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingegriffen, sondern sie verunmöglicht. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentier-
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ten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).
E. 6.3.7 Der Beschwerdeführer ist im Auslieferungsverfahren nicht berechtigt, die Rechte seines Kindes in eigenem Namen geltend zu machen und eine Ver- letzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu rügen. Die UNO-Kinderrechtskonvention bezweckt den Schutz der Rechte der Kinder und nicht der Rechte deren Eltern (Urteil des Bundes- gerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.85 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; für den schweizeri- schen Strafvollzug s. BGE 146 IV 267 E. 3.3). Demgegenüber garantieren Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Achtung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.2). Allerdings ist festzuhalten, dass weder die KRK noch andere menschenrechtliche Übereinkommen den Vollzug gesetzmässig angeordne- ter Freiheitsstrafen und strafrechtlicher Massnahmen hindern (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1; vgl. insbesondere BGE 146 IV 267 E. 3.4.2, wonach aus der Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK nicht folgt, dass die Freiheitsstrafe vorläufig nicht vollziehbar ist).
E. 6.3.8 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme supra E. 6.3.5) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem bestimmten Staat vollziehen zu lassen. Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der USA, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Falls der ursprünglich um Ausliefe- rung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Straf- vollstreckung durch die Schweiz stellt, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende
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Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und lebt regu- lär seit März 2017 in der Schweiz, eigenen Angaben zufolge bereits seit Juli 2015. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind Eltern eines am 4. Ok- tober 2018 geborenen Sohnes (J.). Dieser leide an einem frühkindlichen Autismus auf der Basis eines Mikrodeletionssyndroms mit ausgeprägtem kognitiven Entwicklungsrückstand und schweren Einschränkungen in der Kommunikation, Sprache und sozialer Interaktion. Zusätzlich bestünden sensorische Schwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen sowie Verhaltens- auffälligkeiten in der Interaktion mit der Umwelt (act. 1.24). Dr. med. H. hielt im Schreiben vom 21. Januar 2024 fest, dass es aufgrund der Grunderkran- kung von J. sehr wichtig sei, dass beide Elternteile zur Versorgung des Kindes anwesend seien (act. 1.23). Im Schreiben vom 12. April 2024 führte die Ärztin ferner aus, dass J. seit der Inhaftierung seines Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten und einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Zudem seien Meilensteine in Sprache und Kommunika- tion zurückgegangen. Die Regression gefährde die erfolgreiche Integration in eine Kita und den bevorstehenden Kindergarteneintritt im August. Für J. seien die Besuche im Gefängnis aufgrund seiner Verhaltens- und Wahrneh- mungsstörungen im Rahmen des frühkindlichen Autismus fast nicht zumut- bar, da dort der regelmässige wöchentliche Kontakt primär nur über eine Glasscheibe erfolgen könne und das Familienzimmer nicht immer verfügbar sei. J. sei darauf angewiesen, den regelmässigen Kontakt mit seinem Vater pflegen zu können; dies sei bei der aktuellen Besuchsregelung nicht umsetz- bar (act. 1.24). Dr. med. K. vom Arzthaus L. attestiert sodann im Arztzeugnis vom 25. Mai 2024, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter von J. «unter einer chronischen Belastungssituation/Depression» leide (act. 6.1).
E. 6.4.2 Es wird nicht daran gezweifelt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkran- kung nur schwer zu ertragen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Belastung des Familienlebens und die Verschlechterung der persönlichen Situation von J. die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darauf gestützten Vollzugs von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetz- mässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienange- hörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger
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auf Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom
25. November 2003 E. 4). Darüber hinaus ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. H. davon auszugehen, dass die Probleme für J. auch bei einer Haft oder einem Strafvollzug des Beschwerdeführers in der Schweiz beste- hen. Wie dem Arztbericht von Dr. med. H. ferner zu entnehmen ist, handelt es sich nicht nur beim inhaftierten Vater, sondern auch bei der Mutter um eine wichtige Bezugsperson von J. Zwar soll die Mutter gemäss Arztzeugnis vom 25. Mai 2024 unter einer Depression leiden, dem Zeugnis ist jedoch nichts zu entnehmen zum Grad der Depression und zur Frage, ob und inwie- weit die Depression die Betreuung von J. beeinträchtigt. Auch der Beschwer- deführer äussert sich hierzu nicht. Hinweise, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, alleine für J. zu sorgen, bestehen gestützt auf die Aktenlage daher keine. Mit Bezug auf die Gefängnisbesuche ist festzuhalten, dass diese zweifelsohne in der Schweiz um ein Vielfaches einfacher zu bewerk- stelligen sind als in Amerika. Der Beschwerdegegner hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein regelmässiger Kontakt zumindest zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer auch auf telefonischem oder briefli- chem Weg möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1). Ein Ausnahmefall, bei dem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens selbst ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten würde, liegt damit nicht vor. Ebenfalls ist vorliegend mitzuberücksichtigen, dass es um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in sein Heimatland geht, wo er – soweit ersichtlich – bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, um betrügerische Handlungen in Millionenhöhe und damit nicht etwa um ein Bagatelldelikt handelt.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in diesen Punk- ten als unbegründet.
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E. 8.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 2, 15 ff.).
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
E. 8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungs- gesuch zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Einsetzung seines Rechtsbeistandes als seinen amtlichen Vertreter (RP.2024.6).
E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 abs. 2 VwVG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Stephan Groth gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
E. 9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zur Beschwerdereplik mit Eingabe vom 30. Mai 2024 eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 16.70 Stunden, was einer Forderung von Fr. 3'674.-- entspricht, sowie Auslagen im Umfang von Fr. 291.80 zuzüglich MwSt. in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 4'286.80. Der geltend gemachte Stundenaufwand, unter Verwendung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, erscheint als angemessen. Was die Auslagen von Fr. 291.80 (Kopien Fr. 173.20, Porti Fr. 31.90, Reisespesen Fr. 5.--, Scan Fr. 81.50) anbelangt, sind insbesondere die Kosten für die Kopien und Scan nicht nachvollziehbar, da keine Angaben zur Anzahl der kopierten Seiten und zum veranschlagten Preis pro Seite gemacht worden sind. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb für die gleichen Akten und Doku- mente sowohl Auslagen für Fotokopien wie auch Scan geltend gemacht werden. Darüber hinaus fehlt es in Art. 13 BStKR grundsätzlich ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage zur Vergütung von Scan-Kopien. Die Auslagen sind daher pauschal mit Fr. 150.-- zu vergüten.
Die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung ist damit insge- samt auf Fr. 4'133.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird gutgeheissen (RP.2024.6).
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Rechtsanwalt Stephan Groth wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 4'133.75 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 4'133.75 zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.45 Nebenverfahren: RP.2024.6
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Sachverhalt:
A. Mit Note vom 23. August 2023 ersuchte die amerikanische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts von New Jersey vom
4. Mai 2022 wegen Verschwörung zum Betrug (act. 4.1, 4.1A und 4.1B).
B. Mit Schreiben vom 28. November 2023 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Mitteilung, ob gegen den in Zürich wohnhaften A. für den dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt bereits ein Schweizerisches Strafverfahren eingeleitet worden bzw. eine entsprechende Eröffnung beab- sichtigt worden sei (act. 4.2).
C. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich antwortete dem BJ mit Schrei- ben vom 7. Dezember 2023, dass gegen A. für den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt kein schweizerisches Strafverfahren eröffnet worden sei und dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auch nicht beabsichtige, ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 4.3).
D. Am 9. Januar 2024 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), gestützt darauf A. am
16. Januar 2024 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in Aus- lieferungshaft versetzt wurde.
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2024 durch die Kantonspoli- zei Zürich erklärte A., mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 4.5).
F. Mit Eingaben vom 30. Januar und 1. März 2024 liess A. durch seinen Rechts- vertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass die Handlungsorte in der Schweiz liegen würden, weshalb von einer schweizerischen Gerichtsbarkeit auszuge- hen und das amerikanische Auslieferungsersuchen entsprechend abzuwei- sen sei (act. 4.6 und act. 4.10).
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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 4. April 2024 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. Au- gust 2022 zugrunde liegenden Straftaten (act. 12).
H. Dagegen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
2. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides sowie die Verweigerung der Auslieferung an die USA. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides aufzuheben und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich aufzufordern, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A. erneut zu prüfen. A. beantragt sodann die umgehende Aufhebung der Auslieferungshaft sowie in prozessu- aler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1, S. 2; RP.2024.6, act. 1, S. 2).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4, S. 1).
J. A. hält in seiner Replik vom 27. Mai 2024 an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 6, S. 2), was dem BJ am 28. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsver- trag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeits- prinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an
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die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; TPF 2019 119 E. 2.2).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (be- treffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den hier angefochtenen Auslieferungsent- scheid des BJ vom 4. April 2024 am 2. Mai 2024 und damit fristgerecht Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslie- ferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
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4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 4 Abs. 2 AVUS geltend. Eine Auslieferung sei unzulässig, wenn das Auslieferungsdelikt der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliege. Im Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Beilagen werde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Hand- lungen auf dem Staatsgebiet der USA durchgeführt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit Juni 2015 seinen Wohnsitz in der Schweiz, d.h. somit auch während des angeblichen Deliktzeitraums. Die US-Strafbehörden würden dem Beschwerdeführer daher einen sog. «Wire Fraud» vorwerfen. Dabei handle es sich um ein Distanzdelikt, das unter anderem die Verwen- dung der Drahtkommunikation («Wire Communication») voraussetze. Die USA beanspruche bei solchen Distanzdelikten Strafhoheit, unabhängig davon, ob die Kommunikation aus dem Ausland erfolgt sei. Gleiches gelte, wenn mutmassliche Betrüger US-Dollar-Transaktionen abwickeln würden. Die Nutzung der Distanzkommunikationsmittel durch den Beschwerdeführer sei jedoch von der Schweiz aus erfolgt, womit der Handlungsort aus mass- gebender Schweizer Sicht auf Schweizer Staatsgebiet zu verorten sei. Die Schweizer Staatshoheit stehe damit der Auslieferung des Beschwerdefüh- rers entgegen. Im Auslieferungsersuchen würden demgegenüber keine Handlungsorte in den USA nachgewiesen, weshalb die USA offensichtlich unzuständig sei. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei verpflich- tet, die dem Beschwerdeführer angelasteten Offizialdelikte (Betrug und Geldwäscherei) zu verfolgen, mithin eine Strafuntersuchung zu eröffnen,
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weshalb eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA bundes- rechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe zudem nichts davon gewusst, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebe und sich während des Deliktszeitraumes fast ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdegegner habe daher den Sachverhalt unvollständig erstellt und eine Schweizer Zuständigkeit für die Strafuntersuchung willkürlich verneint bzw. verneinen lassen, indem der Staatsanwaltschaft III wesentliche Fakten nicht offen- gelegt worden seien (act. 1, S. 8 ff.; act. 6, S. 3 f.).
5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schul- dig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach Art. 4 Ziff. 2 AVUS kann die Auslieferung von der Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder von den zustän- digen schweizerischen Behörden abgelehnt werden, wenn die Straftat, deretwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuch- ten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird. Das schweizerische Recht sieht vor, dass die Auslieferung dann unzulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG e contrario). In erster Linie kommt jedoch vorliegend – wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 1.2) – das AVUS zur Anwendung, sodass eine allfällige schweizerische Gerichts- barkeit alleine nicht zur Ablehnung der Auslieferung führen kann, sondern nur dann, wenn kumulativ die Schweiz die Straftat verfolgen wird (Art. 4 Ziff. 2 AVUS).
5.3
5.3.1 Die amerikanischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, von frühestens Januar 2017 bis ca. Dezember 2017, im Landkeis Burlington (Gerichtsbezirk New Jersey) und anderswo, in Absprache mit zwei Mittätern, B. und C., durch falsche und betrügerische Darstellungen und Versprechen Investitionen verkauft zu haben, um sich dadurch zu bereichern. Der Beschwerdeführer soll zusammen mit B. und C. über das Unternehmen D. LLC Investoren angeworben haben, um in Standby-Akkreditive zu inves- tieren. B. und C. sollen die Investitionsverträge an potentielle Investoren weitergleitet haben. Letztere sollen in diesen Verträgen zugestimmt haben, Gelder an einen Vermögensverwalter zu überweisen, der die Standby-Ak- kreditive habe erstellen und verwalten sollen. Im Gegenzug hätten die Beschuldigten ihnen «garantierte» und unrealistische Renditen für einen Zeitraum von ca. 10 Monaten versprochen. Der Beschwerdeführer soll
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sodann im Namen der Gesellschaft E. LLC als Vermögensverwalter die Gelder der Investoren entgegengenommen haben, um Standby-Akkreditive mit einer Bank auszuhandeln. Die Gelder hätten zurücküberwiesen werden sollen, falls dem Beschwerdeführer dies nicht gelungen wäre. Durch diese Handlungen hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten von Investoren insgesamt USD 3.25 Mio. auf das Konto der E. LLC erhalten, welches vom Beschwerdeführer kontrolliert worden sei. Die Überweisungen der Investoren zugunsten der E. LLC seien mit einer Ausnahme über Ein- richtungen der US-Notenbank (Federal Reserve) in New Jersey und Texas durchgeführt worden. Eine Durchsicht der Unterlagen des Beschwerdefüh- rers der Bank F. habe ergeben, dass dieser im Zeitraum vom 15. März 2017 bis 7. September 2017 rund USD 1.5 Mio. auf ein Konto bei der Bank G., lautend auf die E. LLC, überwiesen habe. Von diesem Konto habe der Beschwerdeführer weitere Überweisungen auf Konten vorgenommen, die unter anderem von B. und C. kontrolliert worden seien. Die Beschuldigten hätten in der Folge die Gelder für private Zwecke verwendet.
Gemäss Ausführungen der amerikanischen Behörden seien B. und C. im mutmasslichen Deliktszeitraum in den US-Bundesstaaten Kalifornien bzw. Montana wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher amerikani- scher Staatsbürger sei, habe in New York und in der Schweiz gewohnt. Die Gesellschaften D. LLC und E. LLC seien in den Bundesstaaten Wyoming und Delaware registriert gewesen.
5.3.2 Gestützt auf die für den Rechtshilferichter verbindlichen Angaben im Er- suchen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. act. 1.13), einige ihm vorge- worfene Handlungen hierzulande verübt hat. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Allerdings hat die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beab- sichtigte, ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (act. 4.3; vgl. supra lit. C). Eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS fällt daher ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich habe unter Nichtoffenlegung aller wesent- licher Fakten (insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 2015 in der Schweiz lebe, vgl. supra E. 5.1) eine Strafhoheit in der Schweiz verneint und der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des recht- lichen Gehörs sieht, findet seine Behauptung in den Akten keine Stütze: Der Beschwerdegegner stellte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
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28. November 2023 die Auslieferungsunterlagen der amerikanischen Behör- den zu (act. 4.2). Bei diesen Unterlagen findet sich auch eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit Ausstellungs- datum vom 11. April 2017 (vgl. Anlage 1 zum Auslieferungsersuchen, act. 4.1.b). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wusste daher vom Umstand, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2017 – mithin im Deliktszeitraum – in der Schweiz wohnhaft war. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister der Stadt Zürich vom 11. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer nur kurz vor der Ausstellung des Aufenthaltstitels, nämlich am
26. März 2017, von den USA in die Schweiz gezogen war (act. 1.13). Ob der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2015 in der Schweiz lebte, wie von ihm geltend gemacht, braucht vor diesem Hintergrund keiner weiteren Überprü- fung unterzogen zu werden. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich war mithin zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 7. Dezember 2023, mit welchem sie dem Beschwerdegegner mitteilte, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet zu haben und auch nicht beabsichtige, ein solches zu eröffnen (act. 4.3), in Kenntnis aller wesentlichen Fakten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
5.4
5.4.1 Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA sprächen:
Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG kann ausnahmsweise der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozia- len Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Diese Bestimmung soll sicher- stellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfah- ren betreffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausfüh- rende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Straf- gerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitangeklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermitt- lungen, Zugänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die
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Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichti- gendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgese- hen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Aus- lieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und hat gemäss Angaben im Auslieferungsersuchen mutmasslich in einer Gruppie- rung mit zwei weiteren, in Amerika wohnhaften Personen agiert. Bei den Geschädigten soll es sich um Investoren in Amerika handeln. Zumindest die beiden Mittäter B. und C. dürften vorwiegend in Amerika gehandelt haben, weshalb dem Argument des Beschwerdeführers, die amerikanischen Behör- den seien offensichtlich unzuständig, nicht gefolgt werden kann. Während in der Schweiz weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen die Gruppie- rung ein Strafverfahren hängig ist, führen die amerikanischen Behörden seit mehreren Jahren gegen die drei Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Wie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Beschwerdegegner zutreffend ausführen, ist es mit Blick auf die Prozessökonomie sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Auslieferung der Schutz des Familienlebens entgegenstehe. Er macht eine Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK geltend. Der Sohn des Beschwerdeführers leide an einer Autismus-Spektrum-Störung. Die behandelnde Ärztin des Kinderarzthauses,
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Dr. med. H., habe bereits kurz nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Januar 2024 eine starke Veränderung der Entwick- lung des Sohnes bestätigt. Er sei viel aggressiver und verletze sich selbst, ausserdem sei er viel anhänglicher und brauche viel Zuwendung. Die Ärztin habe daher mit aller Deutlichkeit klar gestellt, dass aufgrund der Erkrankung des Sohnes die Anwesenheit des Vater sehr wichtig sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2024 habe Dr. med. H. ausgeführt, dass der Sohn seit der Inhaftierung des Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten sowie einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Diese haftbeding- ten Folgen würden das Kindswohl somit erheblich beeinträchtigen. Eine Auslieferung des Vaters in die USA wäre daher für die Gesundheit des Sohnes ein Desaster. Der Beschwerdeführer sei ausserdem am 24. Ap- ril 2024 von einem Vertreter der US-Botschaft, Herrn I., im Gefängnis be- sucht worden. Dabei habe Herrn I. klargestellt, dass die Ehefrau und der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers in den USA keine Greencard er- halten würden. Ihnen würde allerhöchstens ein einjähriges Visum ohne Arbeitsbewilligung und Anspruch auf Sozialleistungen ausgestellt werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers würde es dem Sohn und der Ehe- frau verunmöglichen, den Beschwerdeführer während der nächsten Jahre in den USA im Gefängnis zu besuchen, da sie von Sozialhilfe leben würden und die Ehefrau aufgrund der Autismuserkrankung des Sohnes nicht in der Lage sei, ein hohes Arbeitspensum zu leisten (act. 1, S. 12 f.). Replicando fügt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau leide an einem Burnout und seit Jahren an depressiven Episoden (act. 6, S. 7).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdegegner wendet zunächst ein, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe die Rüge der Verletzung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 und 13 EMRK erstmals im Rahmen des Beschwerde- verfahrens geltend gemacht, weshalb es sich um ein Novum handle, das grundsätzlich nicht zu hören sei (act. 4, S. 4).
6.2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen vom 30. Januar 2024 seine familiäre Situation dargestellt. Entsprechend sei es für den Beschwer- degegner klar gewesen, dass eine Auslieferung das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 und 13 EMRK tangieren würde. Ausserdem habe sich erst im April 2024 bestätigt, dass diese verfassungsmässigen Ansprüche im Falle einer Auslieferung eindeutig verletzt seien: Mit Schreiben vom 12. April 2024 habe Dr. med. H. bestätigt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers dem Sohn erheblich schade und am 24. April 2024 habe der Vertreter der US-Botschaft gegenüber dem Beschwerdeführer klargestellt, dass die
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Ehefrau und der Sohn keine Möglichkeit hätten, in den USA eine Greencard zu erhalten (act. 6, S. 5).
6.2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten, nachdem es dem Verfolgten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei hat das Bundesamt alle Voraus- setzungen der Auslieferung zu prüfen (s. Art. 52 ff. IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 55 IRSG N. 11). Allfällige Einwände gegen eine Auslieferung, für welche sich bei der Instruktion keine ernsthaften Gründe ergeben (s. bspw. Art. 55 Abs. 2 IRSG), sind allerdings vom Verfolg- ten ausdrücklich geltend zu machen.
6.2.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2024 durch seinen Rechtsvertreter seine familiäre Situation schildern liess (vgl. act. 1.9. S. 3). Dabei unterliess er es jedoch, ausdrücklich die Rüge der Verletzung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 und 13 EMRK zu erheben, obschon Dr. med. H. bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2024 sich zu den Auswirkungen der Inhaftierung des Beschwerdeführers auf dessen Sohn geäussert hatte. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2024 äusserte er sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Ver- letzung von Art. 8 und 13 EMRK (vgl. act. 1.12).
6.2.5 Die Beschwerdekammer dient als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsver- fahren einen konkreten Einwand ausgelassen, welchem dementsprechend im Auslieferungsentscheid nicht ausdrücklich widersprochen werden konnte, fehlt eine erstinstanzliche Beurteilung, welche beschwerdeweise überprüft werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den gesetzlich vor- gesehenen Verfahrensablauf nicht eingehalten und die dadurch verursachte Verschleppung des Verfahrens in Kauf genommen (zum im Rechtshilfe- bereich geltenden Beschleunigungsgebot s. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung, soweit dies in Frage kommen sollte, würde sich das Verfahren verzögern.
6.2.6 Im Lichte der freien Kognition wird nachfolgend die Rüge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. 6.3 6.3.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetz-
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lich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).
6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 6.2.3; RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
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6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundes- gerichtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ander- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugs- gefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolg- ten befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht über die Rechtsprechung).
6.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach entschie- den, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für auslieferungs- rechtlich Verfolgte (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.– 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
6.3.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Auslie-
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ferung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förm- liches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Straf- vollstreckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).
6.3.6 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, hätte also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingegriffen, sondern sie verunmöglicht. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentier-
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ten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).
6.3.7 Der Beschwerdeführer ist im Auslieferungsverfahren nicht berechtigt, die Rechte seines Kindes in eigenem Namen geltend zu machen und eine Ver- letzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu rügen. Die UNO-Kinderrechtskonvention bezweckt den Schutz der Rechte der Kinder und nicht der Rechte deren Eltern (Urteil des Bundes- gerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.85 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; für den schweizeri- schen Strafvollzug s. BGE 146 IV 267 E. 3.3). Demgegenüber garantieren Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Achtung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.2). Allerdings ist festzuhalten, dass weder die KRK noch andere menschenrechtliche Übereinkommen den Vollzug gesetzmässig angeordne- ter Freiheitsstrafen und strafrechtlicher Massnahmen hindern (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1; vgl. insbesondere BGE 146 IV 267 E. 3.4.2, wonach aus der Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK nicht folgt, dass die Freiheitsstrafe vorläufig nicht vollziehbar ist).
6.3.8 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme supra E. 6.3.5) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem bestimmten Staat vollziehen zu lassen. Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der USA, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Falls der ursprünglich um Ausliefe- rung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Straf- vollstreckung durch die Schweiz stellt, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende
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Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).
6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und lebt regu- lär seit März 2017 in der Schweiz, eigenen Angaben zufolge bereits seit Juli 2015. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind Eltern eines am 4. Ok- tober 2018 geborenen Sohnes (J.). Dieser leide an einem frühkindlichen Autismus auf der Basis eines Mikrodeletionssyndroms mit ausgeprägtem kognitiven Entwicklungsrückstand und schweren Einschränkungen in der Kommunikation, Sprache und sozialer Interaktion. Zusätzlich bestünden sensorische Schwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen sowie Verhaltens- auffälligkeiten in der Interaktion mit der Umwelt (act. 1.24). Dr. med. H. hielt im Schreiben vom 21. Januar 2024 fest, dass es aufgrund der Grunderkran- kung von J. sehr wichtig sei, dass beide Elternteile zur Versorgung des Kindes anwesend seien (act. 1.23). Im Schreiben vom 12. April 2024 führte die Ärztin ferner aus, dass J. seit der Inhaftierung seines Vaters unter extremen Verhaltensauffälligkeiten und einer deutlichen Regression der Entwicklung leide. Zudem seien Meilensteine in Sprache und Kommunika- tion zurückgegangen. Die Regression gefährde die erfolgreiche Integration in eine Kita und den bevorstehenden Kindergarteneintritt im August. Für J. seien die Besuche im Gefängnis aufgrund seiner Verhaltens- und Wahrneh- mungsstörungen im Rahmen des frühkindlichen Autismus fast nicht zumut- bar, da dort der regelmässige wöchentliche Kontakt primär nur über eine Glasscheibe erfolgen könne und das Familienzimmer nicht immer verfügbar sei. J. sei darauf angewiesen, den regelmässigen Kontakt mit seinem Vater pflegen zu können; dies sei bei der aktuellen Besuchsregelung nicht umsetz- bar (act. 1.24). Dr. med. K. vom Arzthaus L. attestiert sodann im Arztzeugnis vom 25. Mai 2024, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter von J. «unter einer chronischen Belastungssituation/Depression» leide (act. 6.1).
6.4.2 Es wird nicht daran gezweifelt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkran- kung nur schwer zu ertragen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Belastung des Familienlebens und die Verschlechterung der persönlichen Situation von J. die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des darauf gestützten Vollzugs von Auslieferungs- und Strafhaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetz- mässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug im Ausland mit zusätzlichen Belastungen für die Familienange- hörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger
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auf Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom
25. November 2003 E. 4). Darüber hinaus ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. H. davon auszugehen, dass die Probleme für J. auch bei einer Haft oder einem Strafvollzug des Beschwerdeführers in der Schweiz beste- hen. Wie dem Arztbericht von Dr. med. H. ferner zu entnehmen ist, handelt es sich nicht nur beim inhaftierten Vater, sondern auch bei der Mutter um eine wichtige Bezugsperson von J. Zwar soll die Mutter gemäss Arztzeugnis vom 25. Mai 2024 unter einer Depression leiden, dem Zeugnis ist jedoch nichts zu entnehmen zum Grad der Depression und zur Frage, ob und inwie- weit die Depression die Betreuung von J. beeinträchtigt. Auch der Beschwer- deführer äussert sich hierzu nicht. Hinweise, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, alleine für J. zu sorgen, bestehen gestützt auf die Aktenlage daher keine. Mit Bezug auf die Gefängnisbesuche ist festzuhalten, dass diese zweifelsohne in der Schweiz um ein Vielfaches einfacher zu bewerk- stelligen sind als in Amerika. Der Beschwerdegegner hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein regelmässiger Kontakt zumindest zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer auch auf telefonischem oder briefli- chem Weg möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1). Ein Ausnahmefall, bei dem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens selbst ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten würde, liegt damit nicht vor. Ebenfalls ist vorliegend mitzuberücksichtigen, dass es um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in sein Heimatland geht, wo er – soweit ersichtlich – bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, um betrügerische Handlungen in Millionenhöhe und damit nicht etwa um ein Bagatelldelikt handelt.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in diesen Punk- ten als unbegründet.
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8. 8.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 2, 15 ff.).
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungs- gesuch zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Einsetzung seines Rechtsbeistandes als seinen amtlichen Vertreter (RP.2024.6).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 abs. 2 VwVG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Stephan Groth gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Be- schwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der ein- zigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zur Beschwerdereplik mit Eingabe vom 30. Mai 2024 eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 16.70 Stunden, was einer Forderung von Fr. 3'674.-- entspricht, sowie Auslagen im Umfang von Fr. 291.80 zuzüglich MwSt. in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 4'286.80. Der geltend gemachte Stundenaufwand, unter Verwendung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, erscheint als angemessen. Was die Auslagen von Fr. 291.80 (Kopien Fr. 173.20, Porti Fr. 31.90, Reisespesen Fr. 5.--, Scan Fr. 81.50) anbelangt, sind insbesondere die Kosten für die Kopien und Scan nicht nachvollziehbar, da keine Angaben zur Anzahl der kopierten Seiten und zum veranschlagten Preis pro Seite gemacht worden sind. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb für die gleichen Akten und Doku- mente sowohl Auslagen für Fotokopien wie auch Scan geltend gemacht werden. Darüber hinaus fehlt es in Art. 13 BStKR grundsätzlich ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage zur Vergütung von Scan-Kopien. Die Auslagen sind daher pauschal mit Fr. 150.-- zu vergüten.
Die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung ist damit insge- samt auf Fr. 4'133.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird gutgeheissen (RP.2024.6).
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Rechtsanwalt Stephan Groth wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 4'133.75 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 4'133.75 zu vergüten.
Bellinzona, 20. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan Groth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
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der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).