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RR.2022.23

Bundesstrafgericht · 2022-07-12 · Deutsch CH

Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 29. Juni 2021 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des in der Schweiz wohn- haften kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer noch ausstehenden (Rest-)Freiheitsstrafe von neun Monaten und 21 Tagen in Zusammenhang mit einem Autounfall von A. vom 22. Juni 2018 in Gjakove (Kosovo), welcher zum Tod des 12-jährigen Mädchens B. geführt hatte (act. 4.1).

B. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 7. Juli 2021 ersuchte das Justiz- ministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A. und reichte hierzu namentlich die in der Republik Kosovo gegen diesen ergange- nen Gerichtsentscheide ein. Es handelt sich um das Urteil des Amtsgerichts in Gjakove (Ref. 551/2018) vom 31. August 2018 (Verurteilung von A. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Anrechnung des Hausarrests vom 22. Juni 2018 bis zum 31. August 2018), das Urteil des Berufungsge- richts Kosovo (Ref. 1036/2018) vom 15. Januar 2019 (Verurteilung von A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) und die Haftanordnung des Amtsge- richts in Gjakove (Ref. 47/19) vom 27. März 2019 und vom 19. April 2019 (act. 4.2).

C. Mit Verfügung vom 4. August 2021 ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an und ersuchte die zuständige kantonale Behörde um entsprechende Ausführung sowie um anschliessende Einvernahme von A. zum beigelegten Verhaftsersuchen von Interpol (act. 4.3). A. wurde am 26. August 2021 in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 4.4). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Au- gust 2021 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 3 f.).

D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 ersuchte das BJ die kantonale Behörde um Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen und wies sie an, A. im Anschluss an diese Einvernahme gegen eine Schriftensperre aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 4.5). Am 30. August 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er widersetzte sich erneut einer Auslieferung an die Republik Kosovo (act. 4.6). Im Anschluss an die Einvernahme wurde A. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der provisorischen Auslieferungshaft entlassen (act. 4.6 S. 3).

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E. Mit Schreiben vom 10. September 2021 übermittelte Rechtsanwalt C. die von A. unterzeichnete Anwaltsvollmacht (act. 4.7). Mit Schreiben vom

27. September 2021 reichte er für A. die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.9).

Rechtsanwalt C. beantragte, dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzu- geben. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass A. im Beru- fungsverfahren nicht gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2019 ungenügend anwaltlich vertreten gewesen sei. Das «verschärfte» Urteil des Berufungs- gerichts sei ihm auch nie rechtskonform eröffnet worden, weshalb er dage- gen innert Frist auch keine Rechtsmittel habe ergreifen können. Das koso- varische Strafverfahren verletze damit elementarste Verfahrensrechte und die damit verbundenen Garantien für ein faires Verfahren, weshalb eine Aus- lieferung von A. zu unterbleiben habe (act. 4.9 S. 3).

Im Eventualstandpunkt stellte Rechtsanwalt C. den Antrag, es sei dem Aus- lieferungsersuchen stattzugeben, der Auslieferung sei aber bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Urteils im vor dem Kriminalgericht des Kantons Lu- zern hängigen Strafverfahren 206 19 181-186 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu einem Raub nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB und Angriff gemäss Art. 134 StGB, versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, eventualiter einfacher Köperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, sowie Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht zu entsprechen (act. 4.9 S. 1 bzw. 3).

F. Gestützt auf die Einwände von A. ersuchte das BJ mit Schreiben vom

10. November 2021 das Justizministerium der Republik Kosovo um ergän- zende Angaben namentlich zum konkreten Berufungsverfahren im Kosovo (act. 4.10). Mit Schreiben vom 30. November 2021 reichten die kosovari- schen Behörden ihre Antwort beim BJ ein (act. 4.11).

G. Auf Fristansetzung des BJ hin (act. 4.12) reichte Rechtsanwalt C. mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2021 dem BJ für A. seine Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der kosovarischen Behörden ein (act. 4.13).

H. Mit Auslieferungsentscheid vom 5. Januar 2022 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an den Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen des

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kosovarischen Justizministeriums vom 7. Juli 2021, ergänzt am 30. Novem- ber 2021, zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.14).

I. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen neuen Rechts- vertreter Rechtsanwalt Markus Bachmann mit Eingabe vom 7. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundesam- tes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslie- ferung, vom 5. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben sowie dem Ausliefe- rungsgesuch der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 nicht stattzugeben und es abzuweisen.

2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbe- reich Auslieferung, vom 5. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und dem Auslieferungsgesuch der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 einstweilen nicht stattzugeben und die Auslieferung aufzuschieben, bis das Kantonsgericht Lu- zern in der Strafsache des Beschwerdeführers selber einen rechtskräftigen Ent- scheid gefällt hat.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den unterzeichnenden, neuen Vertreter des Beschwerdeführers als seinen un- entgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5. Eine Parteientschädigung, welche die Beschwerdeinstanz allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten der Vorinstanz zusprechen wird, sei je- doch dem unterzeichnenden Vertreter gutzuschreiben.»

J. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 4).

K. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerdereplik vom 24. Februar 2022 fol- gende Anträge:

«1. Der Beschwerdeführer hält an Ziff. 1 seines Antrages laut Beschwerde vom

7. Februar 2022 fest, erneuert ihn an dieser Stelle und plädiert auf Abweisung des entsprechenden Begehrens der Vorinstanz.

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Ziff. 2 seines Antrages laut Beschwerde vom 7. Februar 2022 ändert der Be- schwerdeführer jedoch wie folgt ab: Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbe- reich Auslieferung, vom 5. Januar 2022 gutzuheissen, dem Auslieferungsge- such der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 zu entsprechen, den Vollzug und die Auslieferung jedoch aufzuschieben, bis das Kantonsgericht Luzern in der Strafsache des Beschwerdeführers selber einen rechtskräftigen Entscheid ge- fällt hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3. Eine Parteientschädigung, welche die Beschwerdeinstanz allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten der Vorinstanz zusprechen wird, sei je- doch dem unterzeichnenden Vertreter gutzuschreiben.»

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Kostennoten ein (act. 9).

L. Mit Beschwerdeduplik vom 7. März 2022 hielt das BJ am angefochtenen Ent- scheid sowie an seiner Beschwerdeantwort fest und nahm ergänzend Stel- lung (act. 10). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. März 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 11).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungen abgeschlossen. Mangels staatsver- traglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5), unter Wahrung der Menschenrechte gemäss Art. 2 IRSG (vgl. auch infra E. 5.2).

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E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. Januar 2022 ist dem damaligen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 6. Januar 2022 zugestellt worden, wo- mit die Beschwerde vom 7. Februar 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5). Der Beschwer- dekammer steht es jedoch frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die an- gefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von

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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs rü- gen (act. 1 S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein früherer Rechtsvertre- ter habe beim Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. September 2021 eventualiter den Aufschub einer allfälligen Auslieferung beantragt (act. 1 S. 6 f.). Im angefochtenen Auslieferungsentscheid habe der Beschwerde- gegner diesen Eventualantrag nicht behandelt. Warum dem so sei, ergebe sich auch nicht aus den Erwägungen. Aus all diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid ausreichend und erfolg- reich anzufechten (act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer führt zu seinem in der Beschwerde unter Ziff. 2 ge- stellten Eventualantrag sodann aus, dass der Auslieferungsentscheid mit keinem Wort den Eventualantrag seines früheren Rechtsvertreters und des- sen Begründung erwähne. Es liege auch hier wiederum eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Der Beschwer- deführer rügt: «Die Arbeit der Vorinstanz genügt auch in diesem Punkt den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, der sich unsere staatlichen Verant- wortlichen so gerne rühmen» (act. 1 S. 13).

E. 4.2 Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt C.) stellte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 zum Auslieferungs- ersuchen samt Ergänzung unter Ziff. 2 folgenden Antrag: «Eventualiter sei dem Auslieferungsersuchen des kosovarischen Justizministeriums vom

E. 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff., N. 472 ff., N. 487). Das Recht auf eine be- gründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 525 ff., N. 486 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung be- rücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz ge- nannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen; nach SUTTER darf die Behörde dabei nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind [VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG N. 2 m.w.H.]).

Gegenstand der Prüfung und Berücksichtigung sind jene Informationen, Ar- gumente, Vorbringen und Anträge, die für die Entscheidfindung bedeutsam sind. Der Anspruch einer Partei auf Berücksichtigung bezieht sich daher auf deren relevante Anträge und Vorbringen. Sie hat Anspruch darauf, mit rechtserheblichen und zur Klärung der konkreten Frage tauglichen Vorbrin- gen und Argumenten gehört zu werden, soweit diese einen Bezug zum Ver- fahrensgegenstand haben (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 368 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. auch Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt).

E. 4.4 Die Auslieferung ist im zweiten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 32–62 IRSG) normiert. Im 1. Kapitel (Art. 32–40 IRSG) definiert das Rechtshilfege- setz die Voraussetzungen der Auslieferung und im 2. Kapitel das Ausliefe- rungsverfahren (Art. 41–62 IRSG). Es unterscheidet im 2. Kapitel zwischen dem Auslieferungsentscheid (5. Abschnitt, Art. 55–55a IRSG) und dem Voll- zug der Auslieferung (6. Abschnitt, Art. 56–62 IRSG). Im 5. Abschnitt sieht Art. 55 Abs. 1 IRSG vor, dass das Bundesamt über die Auslieferung des Verfolgten entscheidet, nachdem es diesem eine angemessene Frist zur

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Stellungnahme eingeräumt hat. Unter dem 6. Abschnitt regelt Art. 58 Abs. 1 IRSG, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, so- lange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlun- gen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unter- ziehen hat. Nach Abs. 2 kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten indessen bewilligt werden, wenn a) ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und b) der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzulie- fern.

Bereits aus dieser gesetzlichen Anordnung folgt, dass Fragen des Vollzugs und dessen Aufschubs (Art. 58 ff. IRSG) nicht Bestandteil des Entscheids über die Auslieferung an sich (Art. 55 f. IRSG) sind. In seiner Beschwerde- antwort und -duplik führte der Beschwerdegegner daher zurecht aus, dass der Aufschub einer Auslieferung eine Frage des Vollzugs sei, welche er erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides nach seinem Ermessen zu entscheiden habe (act. 4 S. 5, act. 6 S. 2). Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdereplik gegen den in Auslieferungssa- chen geltenden Verfahrensablauf, einschliesslich der entsprechenden Rechtsmittelordnung, argumentiert (act. 6 S. 10 ff.), zielen seine Vorbringen an der Rechtslage vorbei und vermögen folgerichtig auch nicht, die geltend gemachten Ansprüche zu begründen.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör fliesst, dass der Beschwerdegegner über einen vor Erlass des Auslieferungsentscheids gestellten Antrag, welcher aber of- fensichtlich nicht den Gegenstand des Auslieferungsentscheids betrifft (s.o.), bereits im Auslieferungsentscheid abschliessend zu entscheiden und ent- sprechend zu begründen hätte. Diesbezüglich fehlt seiner Gehörsrüge be- reits die Grundlage.

E. 4.5.2 Es trifft weiter zu, dass der vorstehende Antrag von Rechtsanwalt C. im an- gefochten Auslieferungsentscheid keine ausdrückliche Erwähnung findet (s. act. 4.14). Der Beschwerdegegner nimmt indes im Einzelnen zu den aus seiner Sicht in der Stellungnahme von Rechtsanwalt C. vom 27. September 2021 und vom 16. Dezember 2021 «im Wesentlichen» erhobenen «Rügen gegen das Auslieferungsersuchen» Stellung (act. 4.14 S. 4 f.). Daraus kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres schliessen, dass – nach der Einschät- zung des Beschwerdegegners – alle anderen Vorbringen des Beschwerde- führers keine Rügen gegen das Auslieferungsersuchen darstellen. Er kann namentlich daraus den Schluss ziehen, dass sein Eventualantrag, «dem

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Auslieferungsersuchen stattzugeben», aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des schweizerischen Strafurteils «der Auslieferung nicht zu entsprechen», nach der Einschätzung des Beschwerdegegners einem Auslieferungsent- scheid im Sinne von Art. 55 Abs. 1 IRSG nicht entgegensteht und insofern als nicht entscheidrelevant beurteilt worden ist. Auch unter diesem Gesichts- punkt betrachtet, erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Dass der fragliche Eventualantrag einem Auslieferungsentscheid nicht entgegensteht, ergibt sich ohnehin bereits aus der durch den damaligen Rechtsvertreter ge- wählten Formulierung des Eventualantrags.

E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Rechtsvertreter will vorliegend nicht anerkennen, dass ein allfälliger Aufschub einer Auslieferung jedenfalls zu- nächst einen Auslieferungsentscheid voraussetzt (act. 6 S. 10 ff.). Dieser Umstand ändert freilich nichts daran, dass die als Gehörsverletzung geltend gemachte «Nichtbehandlung» des Eventualantrags keine Auswirkung auf den Auslieferungsentscheid haben konnte. Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, den angefochtenen Auslieferungsentscheid ausreichend und erfolgreich anzufechten, weil sich aus den Erwägungen nicht ergeben würde, weshalb der Beschwerdegegner einen den Vollzug betreffenden Eventual- antrag nicht behandelt habe, erweist sich demnach in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Die vorliegende Begründung der Auslieferungsbewilligung erlaubte es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, den Auslieferungsent- scheid zu akzeptieren oder anzufechten, wie dies auch aus der Beschwer- deeingabe hervorgeht. Von einer Gehörsverletzung kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der Auslieferungsentscheid ver- letze Art. 2 lit. a IRSG, Art. 37 Abs. 2 IRSG sowie das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip (act. 1 S. 7 ff.).

Zur Begründung bringt er vor, im Berufungsverfahren vor dem Berufungsge- richt der Republik Kosovo hätten seine Grundrechte eine gravierende Ver- letzung erfahren («kein Kontakt mit seinem amtlichen Verteidiger, keine Vor- ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht der Republik Kosovo, keine Teilnahme an der Berufungsverhandlung vor dem Berufungs- gericht der Republik Kosovo, keine Zustellung des Urteils des Berufungsge- richtes der Republik Kosovo, Unmöglichkeit, gegen das Urteil ein Rechtsmit- tel einzulegen»; act. 1 S. 8). Weder er noch sein amtlicher Verteidiger seien an der Berufungsverhandlung anwesend gewesen. Die Verletzung von Art. 6 EMRK lasse sich nicht in Abrede stellen (act. 1 S. 8).

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Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er wende das völ- kerrechtliche Vertrauensprinzip rechtswidrig an. Dadurch verletze er seine Abklärungspflicht ex officio, die bei schwerwiegenden Verletzungen völker- rechtlicher Bestimmungen greifen müsse. Er hätte «überzeugende Beweise von der kosovarischen Behörde verlangen müssen, zumal die Republik Ko- sovo nicht als Staat anerkannt sei, bei der die demokratischen und rechts- staatlichen Grundsätze über alle Zweifel erfüllt und eingehalten sind». Er hätte zumindest eine ausreichende Zusicherung verlangen müssen, dass ihm im Falle einer Auslieferung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet werde, in dessen Rahmen seine Rechte vollumfänglich und im Sinne der EMRK gewährt seien (act. 1 S. 9).

In seiner Beschwerdereplik ergänzt der Beschwerdeführer, dass seit Jahren die schweizerischen Medien über «eine gravierende und grassierende Kor- ruption» berichten würden und Kosovo für den Heroinhandel in der Schweiz auch ein ganz erhebliches Problem darstelle. Eine weitere, vertiefte Sub- stantiierung erübrige sich daher, weshalb die Republik Kosovo nicht alle de- mokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze erfüllen und einhalten würde (act. 6 S. 4). Der Beschwerdeführer habe zur Genüge die Gründe dargelegt, weshalb ausnahmsweise auf die Darstellung der kosovarischen Behörde nicht abzustellen wäre. Dieser wäre es ein Leichtes gewesen, mit Urkunden, Gesetzeshinweisen und dergleichen die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers aus der Welt zu schaffen, wenn dieser tatsachenwidrige Vorwürfe ge- macht hätte. Der Beschwerdegegner argumentiere blauäugig und verkenne das «schlaue Auftreten» des ersuchenden Staates. Stossend und an den Haaren herbeigezogen erweise sich der vorinstanzliche Hinweis auf den jah- relangen Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Ko- sovo (act. 6 S. 5 f.).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersu- chen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Euro- päischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Ab- wesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht

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die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkannter- massen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausge- nommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend er- achtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf eine neues Ge- richtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden (Art. 37 Abs. 2 IRSG).

5.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom

15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG ge- wahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu wer- den (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Recht- sprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Ange- klagten gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei ge- wählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Ver- teidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun-

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gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).

5.4 In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 2021 (act. 4.11; s. supra lit. F) erklärten die kosovarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer im erst- instanzlichen Verfahren zunächst durch Rechtsanwalt D. verteidigt gewesen sei. Sie halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2018 neu Rechtsanwalt E. mit seiner Verteidigung beauftragt habe, und verweisen auf die Unterzeichnung der Vollmacht durch den Beschwerdeführer in den Akten. Sie führen weiter aus, dass gemäss den Akten der Verteidiger des Beschwerdeführers am 21. September 2018 und ein Familienmitglied des Beschwerdeführers die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft entge- gengenommen habe. Rechtsanwalt E. habe am 24. September 2018 seine Berufungsantwort für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ins Recht gelegt. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger Kontakt gehabt habe. Die kosovarischen Behörden erklärten ausserdem, dass alle Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlungen vom 15. Januar 2019 entgegengenommen hätten. Obwohl der Beschwerde- führer und sein Verteidiger rechtgültig vorgeladen worden seien, hätten beide nicht an der Verhandlung teilgenommen. Gemäss den Akten habe Rechtsanwalt E. das Berufungsgericht informiert, dass er zur gleichen Zeit eine weitere Verhandlung habe. Rechtsanwalt E. habe keine Verschiebung der Berufungsverhandlung verlangt, weshalb diese stattgefunden habe. Das Berufungsurteil vom 15. Januar 2019 sei allen Parteien zugestellt worden. Rechtsanwalt E. habe das Urteil am 7. Februar 2019 entgegengenommen; der Vater des Beschwerdeführers F. habe am 6. Februar 2019 das Urteil für den Beschwerdeführer entgegengenommen. Abschliessend halten die ko- sovarischen Behörden fest, dass alle in der Republik Kosovo geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, um die Freiheitsstrafe zu vollstre- cken.

5.5 Im Auslieferungsentscheid erwog der Beschwerdegegner, dass der Be- schwerdeführer nichts vorgebracht habe, was Zweifel an der Darstellung der ersuchenden Behörde wecken könnte. Er kam zum Schluss, dass mangels Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon ausgehen könne, dass die in dem Auslieferungsersuchen bzw. dessen Er- gänzungen und Beilagen zugrundeliegenden Angaben den Tatsachen ent- sprechen (act. 4.14 S. 4). In seiner Beschwerdeantwort und -duplik ergänzte der Beschwerdegegner, dass seit mehreren Jahren ein reger, gegenseitiger Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo bestehe und es bisher keinen

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Anlass zu Beanstandungen gegeben habe (act. 4 S. 2, act. 10 S. 2). Diesen Erfahrungen des Beschwerdegegners widerspricht der Beschwerdeführer auch nicht. Wie schon im Auslieferungsverfahren bestreitet er vorliegend wiederum lediglich die Angaben der ersuchenden Behörde, ohne diesen ir- gendetwas Substantielles entgegenzuhalten. Allein mit seinem allgemeinen Hinweis auf die geltend gemachte «gravierende und grassierende Korruption und Kriminalität» im Kosovo hat er weder seine eigene Darstellung des Straf- verfahrens glaubhaft gemacht noch ansatzweise aufgezeigt, weshalb in sei- nem Fall nicht auf die Angaben der kosovarischen Behörden abgestellt wer- den könnte. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer selber die weiteren Angaben der ersuchenden Behörde nicht, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren anwesend und anwaltlich vertreten gewesen sei. Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Scheidungsurteil vom 30. Septem- ber 2020 bezeichnenderweise verpflichtet wurde, der Mutter seiner Kinder eine schriftliche Bestätigung mit Belegen (Strafregisterauszüge etc.) vorzu- legen, woraus hervorgehe, dass ihm im Kosovo keine Haftstrafe oder Haus- arrest oder dergleichen drohe, falls er mit den Kindern in den Kosovo reisen wolle (act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.2). Seine Aussage im Auslieferungsverfah- ren, er habe nicht gewusst, dass «Kosovo mich will, damit ich dort ins Ge- fängnis gehe» (act. 4.4 S. 3), überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht. Nach dem Gesagten vermögen die pauschalen Bestreitungen und Vorbrin- gen des Beschwerdeführers keine Zweifel daran zu wecken, dass die grund- sätzlichen Verteidigungsrechte im kosovarischen Verfahren gewahrt worden sind. Bei dieser Ausgangslage hatte der Beschwerdegegner entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keinen Anlass für Weiterungen. Ins- besondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner keine Zu- sicherung hinsichtlich des Rechts auf ein neues Verfahren eingeholt hat. Zu- sammenfassend erweisen sich die Erwägungen des Beschwerdegegners auf der ganzen Linie als zutreffend und die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Auslieferungsentscheid verletze Art. 8 EMRK und Art. 3 Kinderrechtskonvention (act. 1 S. 9 ff.).

Seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit Jahrgang 2017 und 2018 seien Schweizer (act. 1 S. 9 f.). Deshalb habe er einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Er bezahle für die beiden Kinder regelmässig die geschuldeten Alimente von Fr. 950.--. Er übe das eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht regelmässig aus (act. 1 S. 10).

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Er lebe mit seiner neuen Lebenspartnerin G. und dem gemeinsamen Kind zusammen, auch wenn diese ihren «administrativen Wohnsitz» im Kanton Baselland «verzeige» (act. 1 S. 10). Seine Partnerin leide am Nussknacker- syndrom, einer unheilbaren, schweren Krankheit. Wenn die verengte Vene zwischen Niere und Herz reisse, was sie jederzeit tun könne, sei der Riss tödlich, wenn seine Partnerin nicht umgehend notoperiert werde. Selbst bei einer unverzüglichen Notoperation bestehe keine Sicherheit auf Erfolg. Eine Auslieferung des Beschwerdeführers würde sein Verhältnis zu den Kindern gefährden und verunmöglichen. Dies wäre besonders dramatisch, falls sei- ner Lebenspartnerin die Vene reissen und sie daran versterben würde. Das Kind hätte in der Folge keine Mutter und keinen Vater mehr. Im Sinne von Art. 3 der Kinderrechtskonvention liege es daher auch nicht im Interesse der drei Kinder, wenn ihr Vater nach Kosovo ausgeliefert werde. Die drei Kinder hätten Anspruch auf den tätig liebenden, fürsorgenden und umsorgenden Vater. Die beiden Mütter seien auch auf die Zahlung der Alimente finanziell angewiesen; überdies auf die entsprechenden Ruhetage, wenn der Be- schwerdeführer die Kinder zu Besuch nehme (act. 1 S. 11).

Beim Auslieferungsdelikt handle es sich um ein SVG-Delikt mit bedauerli- cherweise tödlichen Folgen. Nichtsdestotrotz stecke «dahinter weder eine kriminelle Energie des Beschwerdeführers, noch ein böser Vorsatz – nur grobe Unachtsamkeit» (act. 1 S. 11).

In der Beschwerdereplik ergänzt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein regelmässiger Besuch bereits aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht mög- lich sei. Die zu verbüssende Strafe in Kosovo sei zu gering, um das Interesse der Öffentlichkeit an der Auslieferung des Beschwerdeführers und Verbüs- sung der Strafe gegenüber jenem der Kinder an dessen Verbleib in der Schweiz zu bejahen (act. 6 S. 8). Die drei Kinder könnten nicht schreiben und das jüngste Kind könne nicht sprechen (act. 6 S. 9).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdegegner bringt vorab vor, diese Rüge habe der Beschwerde- führer erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, weshalb da- rauf «grundsätzlich nicht einzutreten wäre» (act. 4 S. 3). 6.2.2 In der Beschwerdereplik erläutert der auch im Auslieferungsverfahren an- waltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Wort und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Einwand nicht bereits im Auslieferungsverfah- ren hätte geltend gemacht können (act. 6 S. 6). Er erklärt lediglich, «das Be- schwerdeverfahren in international strafrechtlichen Angelegenheiten» kenne «ein durchgehendes Novenrecht».

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6.2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG hat die Beschwerdeschrift namentlich die Be- gehren und deren Begründung zu enthalten. Aus dem Rechtsbegehren muss ersichtlich sein, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. wie ihr Dispositiv allenfalls abzuändern ist (SEETHALER/PORTMANN, Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

2. Aufl. 2016, Art. 52 VwVG N. 34). Aus der Begründung der Begehren muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (MOSER, VwVG Kommentar, a.a.O., Art. 52 N. 7). So dient die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsver- fahren einen Einwand ausgelassen, welcher dementsprechend im Ausliefe- rungsentscheid nicht geprüft wurde, muss er in seiner Beschwerdebegrün- dung jedenfalls darlegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid betref- fend einen nicht erhobenen Einwand beanstandet. Diesbezüglich schweigt sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Be- schwerdebegründung wie auch in seinen weiteren Eingaben aus, weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen grund- sätzlich nicht genügt. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwer- deführer die Beschwerdeeingabe hinsichtlich seiner zum ersten Mal im Be- schwerdeverfahren erhobenen Rüge mit einer sachbezogenen Begründung verbessern könnte, welche sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen hat, selbst wenn er hierzu aufgefordert würde (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 6.2.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten, nachdem es dem Verfolgten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei hat das Bundesamt alle Voraus- setzungen der Auslieferung zu prüfen (s. Art. 52 ff. IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 55 IRSG N. 11). Allfällige Einwände gegen eine Auslieferung, für welche sich bei der Instruktion keine ernsthaften Gründe ergeben (s. bspw. Art. 55 Abs. 2 IRSG), sind allerdings vom Verfolg- ten ausdrücklich geltend zu machen. Vorliegend hat sich der Beschwerde- führer gegen seine allgemeine Pflicht aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; ferner Art. 2 Abs. 1 ZGB) gestellt, allfällige Vorbringen rechtzeitig vorzu- bringen (vgl. Art. 20 ff. VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 IRSG), soweit nicht bereits die allgemeine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG greifen sollte. Aufgrund des vom ihm gewählten Vorgehens fehlt eine erstinstanzliche Be- urteilung, welche beschwerdeweise überprüft werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf un- tergraben und die dadurch verursachte Verschleppung des Verfahrens in

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Kauf genommen (zum im Rechtshilfebereich geltenden Beschleunigungsge- bot s. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch im Falle einer Rückweisung an die Vor- instanz zur erstinstanzlichen Beurteilung, soweit dies in Frage kommen sollte, würde sich das Verfahren verzögern. 6.2.5 Im Lichte der freien Kognition wird nachfolgend die Rüge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.

6.3

6.3.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Fa- milienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraus- setzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundesge- richts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.). 6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134

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ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom

17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2). 6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafur- teile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungser- suchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Hei- matland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufent- haltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht über die Rechtsprechung). 6.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach entschie- den, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der be-

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treffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für auslieferungs- rechtlich Verfolgte (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.– 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR). 6.3.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161). Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, hätte also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingegriffen, sondern sie verunmöglicht. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kin- der nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Erzie- hung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Un- sicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die

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Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7). 6.3.6 Der Beschwerdeführer ist im Auslieferungsverfahren nicht berechtigt, die Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen und eine Ver- letzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu rügen. Die UNO-Kinderrechtskonvention bezweckt den Schutz der Rechte der Kinder und nicht der Rechte deren Eltern (Urteil des Bundesge- richts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.85 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; für den schweizerischen Straf- vollzug s. BGE 146 IV 267 E. 3.3). Demgegenüber garantieren Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Achtung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.2). Soweit sich der Beschwerdeführer vorliegend im Sinne einer Re- flexwirkung auf die KRK bezieht, ist festzuhalten, dass weder die KRK noch andere menschenrechtliche Übereinkommen den Vollzug gesetzmässig an- geordneter Freiheitsstrafen und strafrechtlicher Massnahmen hindern (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1; vgl. insbesondere BGE 146 IV 267 E. 3.4.2, wonach aus der Be- rücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK nicht folgt, dass die Freiheitsstrafe vor- läufig nicht vollziehbar ist). 6.3.7 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme supra E. 6.3.5) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem bestimmten Staat vollzie- hen zu lassen. Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der Republik Kosovo, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen

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Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz stellt, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

6.4 Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 2021 im Strafverfahren wegen Raubs, Angriffs, Drohung, Tätlichkeiten und Wider- handlungen gegen das SVG gegen diverse Personen wurde der Beschwer- deführer des Angriffs nach Art. 134 StGB und des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 61 Tagen be- reits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungshaft). Von der ausgefäll- ten Freiheitsstrafe sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 21 Monate wurde dem Beschwerdeführer bei einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Vollzug gewährt (act. 1.6). Zusätzlich wurde der Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB für die Dauer von

E. 07 Juli 2021 stattzugeben, der Auslieferung von A. an den kosovarischen Staat aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Strafsache von A. [Fallnummer 206 9 181-186] nicht zu entsprechen». Ohne Angabe einer Gesetzesgrundlage führte Rechtsanwalt C. zur Begründung Folgendes aus: «Für den Fall, dass dem Auslieferungsgesuch des kosovarischen Jus- tizministeriums vom 07. Juli 2021 stattgegeben wird, erlaubt man darauf hin- zuweisen, dass A. sich im Kanton Luzern am 25. Oktober 2021 wegen […] verantworten muss. […] Damit A. seine Rechte im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann, darf er nicht vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils an den kosovarischen Staat ausgeliefert wer- den».

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E. 10 Jahren des Landes verwiesen (einschliesslich Ausschreibung im SIS). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und er be- streitet «mit allem Nachdruck, Mittäter zu sein» (act. 1 S. 12). Der Beschwer- deführer lässt ausführen, dass die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt und die Berufungsverhandlung nicht vor Herbst 2022 stattfinden werde (act. 1 S. 12 f.). Sollte dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Freiheitsstrafe vollzo- gen werden, könnte der Beschwerdeführer seine Vaterpflichten nur in sehr limitiertem Umfang wahrnehmen. Nach seiner Landesverweisung würde der Beschwerdeführer seine Kinder gemäss eigenen Angaben (act. 6 S. 8) ein oder zwei Mal pro Jahr sehen können, soweit jene in der Schweiz verbleiben. Da der Ausgang des schweizerischen Strafverfahrens noch offen ist, bleiben die vorstehenden Erwägungen nachfolgend unberücksichtigt.

6.5 Was seine beiden Kinder aus erster Ehe (geb. 21. Juni 2017 und 29. Juni

2018) anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass sie zwar unter der gemein- samen elterlichen Sorge belassen wurden, die Obhut für die Kinder aber der Mutter zugeteilt wurde. Die vier- bzw. fünfjährigen Kinder leben demnach seit

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Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen und gemäss dem Scheidungsurteil könnte der Beschwerdeführer aktuell jedes zweite Wo- chenende mit ihnen verbringen. Der Beschwerdeführer kann demnach den Kontakt zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts.

Im Zeitpunkt des tödlichen Verkehrsunfalls im Kosovo 22. Juni 2018 war das erstgeborene Kind des Beschwerdeführers aus erster Ehe 8 Monate alt. Eine Woche später kam das zweite Kind aus erster Ehe auf die Welt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer im Kosovo bereits unter Hausarrest, welcher noch am Unfalltag gegen ihn angeordnet worden war. Der Hausar- rest wurde am 31. August 2018, d.h. genau am Tag seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, aufgehoben. Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom

30. September 2020 ausdrücklich verpflichtet, der Mutter seiner Kinder eine schriftliche Bestätigung mit Belegen (Strafregisterauszüge etc.) vorzulegen, woraus hervorgehe, dass ihm im Kosovo keine Haftstrafe oder Hausarrest oder dergleichen drohe, falls er mit den Kindern in den Kosovo reisen wolle (act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.2). Dabei waren im Zeitpunkt der Scheidung nicht nur das erstinstanzliche Urteil vom 31. August 2018, sondern auch das Be- rufungsurteil vom 15. Januar 2019 bereits gefällt worden, mit welchem die Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht worden war. Dass er im Kosovo zweitin- stanzlich freigesprochen oder statt zu einer Freiheits- zu einer Geldstraf- strafe verurteilt worden wäre, machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste der Beschwerdeführer demnach Jahre vor Geburt seines dritten Kindes mit seiner neuen Partnerin am 31. Juli 2021 davon ausgehen, dass er im Kosovo noch strafrechtliche Folgen aus dem am 22. Juni 2018 verursachten Verkehrsunfall zu gewärti- gen hatte. Es muss daher betont werden, dass der Beschwerdeführer frei gewesen wäre, jedenfalls seinen Vaterpflichten gegenüber seinem jüngsten Kind nachzukommen, wenn er die gegen ihn ausgesprochene Strafe in Ko- sovo Jahre zuvor angetreten hätte.

Was die vom Beschwerdeführer als Lebenspartnerin bezeichnete Mutter (G.) seines dritten Kindes anbelangt, ist keiner der vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen zu entnehmen, dass er an seinem Wohnort in Z. (Kanton Luzern) je mit ihr zusammengelebt hätte oder aktuell zusammenleben würde. Im Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 sind weder seine beiden älteren Kinder (mit oder ohne deren Mutter) noch G. auf- geführt (act. 1.1). Der Beschwerdeführer lebte demnach schon vor Einrei- chung des Eheschutzbegehrens am 6. Februar 2020 bzw. seiner Scheidung

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bereits von seinen älteren Kindern und deren Mutter getrennt, welche da- mals in X. (Kanton Zug) ihren Wohnsitz hatten (act. 1.4). Als Wohnort von G. wird im Austrittsbericht des Inselspitals vom 22. Juni 2019 demgegenüber Y. (Kanton Basel-Landschaft) aufgeführt (act. 1.2). Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 20. Januar 2020 und den darin wiedergegebenen Aus- sagen von G. sei sie sodann 2014 verhaftet und mit Urteil von 2016 wegen Betrugs verurteilt worden. Die insgesamt dreijährige Gefängnisstrafe habe sie grösstenteils abgesessen und schliesslich im Rahmen einer Massnahme (Ende November 2019) «abgebüsst». Weiter habe G. erklärt, sie sei zu 80 % arbeitstätig, lebe in einer betreuten Wohnform und werde nach wie vor psychotherapeutisch durch eine Psychologin des Steinhof in Burgdorf be- handelt. Als Adresse von G. wurde am 20. Januar 2020 «AWG Steinhof» aufgeführt, d.h. die Aussenwohngruppe in der Justizvollzugsanstalt Hindel- bank. Gemäss dem Auszug aus dem Geburtsregister (act. 1.10) lag der Wohnort von G. im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter am 31. Juli 2021 wie- der in Y./BL (act. 1.10). Ihr Arzttermin vom 12. Januar 2022 wurde G. an ihre Adresse in Y./BL zugestellt (act. 1.11). Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters, weil er selber nicht genügend Deutsch sprechen könne (RP.2022.7, act. 3), Y./BL als Wohnadresse von G. an (RP.2022.7, act. 4.1). Weshalb G. weiter- hin im Kanton Basel-Landschaft «ihren administrativen Wohnsitz verzeige», obwohl sie mit ihm im Kanton Luzern zusammenwohnen soll, erläuterte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Allein aus dem Umstand, dass er im Auslieferungsverfahren erklärte, mit seiner Lebenspartnerin und der gemein- samen Tochter zusammenzuwohnen, und dass G. im Zeitpunkt seiner Ver- haftung an seinem Wohnort anwesend gewesen sei (act. 4.4 S. 3), kann vor- liegend nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Kindsmutter und seiner Tochter geführt hätte. Soweit von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen wäre, das unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.3), ist Folgendes zu erwägen:

Dass seine Lebenspartnerin und Mutter seines dritten Kindes aufgrund ihrer Krankheit in ihrem Alltag eingeschränkt und auf die konkrete Unterstützung durch den Beschwerdeführer dringend angewiesen wäre, hat dieser nicht geltend gemacht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Arztberichten. Dass sich die Gesundheitssituation seiner Lebenspartnerin bei seiner Auslieferung verschlechtern würde, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig geltend gemacht. Er wendete weiter ein, die Mutter seines jüngsten Kindes sei wie seine Ex-Frau auch «auf die Zahlung der Alimente finanziell angewiesen» (act. 1 S. 11). Dass er seine zweite Familie auch in finanzieller Hinsicht substantiell unterstützen würde, führte er indes schon in

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der Beschwerde nicht unter seinen konkreten monatlichen Auslagen auf (act. 1 S. 15). Im nachträglich ausgefüllten Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an, für die Krankenkassenprä- mien in der Höhe von Fr. 90.45 für sein jüngstes Kind aufzukommen (RP.2022.7, act. 4.1, 4.2). Soweit er mit der Bezifferung der Krankenkassen- prämien seiner Lebenspartnerin auf Fr. 179.-- (RP.2022.7, act. 4.1) vorbrin- gen wollte, er übernehme auch diese Kosten, reichte er keinen Beleg dafür ein. Im Übrigen decken gemäss dem Scheidungsurteil die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge bereits den gebührenden Unterhalt für seine beiden Kin- der aus erster Ehe nicht (s. act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.5).

Unbestreitbar stellt die Auslieferung für den Beschwerdeführer, seine Kinder, selbst wenn sie nicht oder nicht mehr mit ihm zusammenleben, und insbe- sondere seine, soweit zutreffend, Lebenspartnerin eine Belastung dar. Die Trennung von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin bleibt indessen eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der Auslieferung zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe, und aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung liegen in casu nicht vor, um ausnahmsweise da- von abzusehen (s. supra E. 6.3.5). So beeinträchtigt vorliegend die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers das Familienleben mit Blick auf die kurze Frei- heitsstrafe von 12 Monaten abzüglich mehr als zwei Monate Hausarrest bei weitem nicht so schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Auch wenn Gefangenbesuche innerhalb der Schweiz in der Regel einfacher zu realisieren sind als in einem anderen Land, gehen die vom Beschwerdefüh- rer vorliegend geltend gemachten Nachteile familiärer Art – unter Berück- sichtigung der Situation seiner Lebenspartnerin und des Alters des gemein- samen Kindes sowie seiner früheren Ehefrau und seiner Kinder aus erster Ehe – nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine frei- heitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Wie bereits erläutert, hindert auch die Kinderrechtskonvention weder den Vollzug gesetzmässig angeord- neter Freiheitsstrafen noch eine Auslieferung zwecks Vollzugs. Die Republik Kosovo bzw. deren Hauptstadt liegt sodann lediglich zwei Flugstunden ent- fernt; es handelt sich somit nicht um einen entlegenen Staat. Zu Recht weist der Beschwerdegegner daraufhin, dass seine Familie, namentlich seine Le- benspartnerin, die Möglichkeit hat, auch telefonisch und schriftlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu bleiben. Ebenfalls darf vorliegend mitbe- rücksichtigt werden, dass es um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in sein Heimatland und das seiner Lebenspartnerin geht, wo der Beschwer- deführer aufgewachsen ist, bis 2013 gelebt hat und wo auch seine Eltern noch wohnen (act. 4 S. 4 f.). Es kann auch kein Ausnahmefall bejaht werden,

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bei dem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens selbst ohne förmli- ches Gesuch um Strafübernahme (s. dazu supra E. 6.3.7) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten würde. Vorliegend hatte die kosovarische Strafverfol- gungsbehörde Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und eine höhere Bestrafung des Beschwerdeführers verlangt und damit das Interesse der All- gemeinheit an der Bestrafung des Beschwerdeführers für den – vom Be- schwerdeführer selber als «grobe Unachtsamkeit» bezeichneten – Verkehrs- unfall mit Todesfolgen für ein 12-jähriges Mädchen dargetan. Auch unter die- sem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Kosovo schwerer.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK und KRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

7.

7.1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Art. 80p Abs. 1 IRSG). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch bei der Auslieferung anwendbar (BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171 m.w.H.).

7.2 Das BJ erklärte im Beschwerdeverfahren, dass seit mehreren Jahren ein re- ger, gegenseitiger Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo bestehe und es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe (act. 4 S. 2, act. 10 S. 2).

7.3 Was den Strafvollzug in der Republik Kosovo angeht, wurde im Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016 nach dessen Besuch in der Republik Kosovo vom 15. bis 22. April 2015 (CPT/Inf [2016] 23) noch ausgeführt, es sei verschiedentlich der Vorwurf physischer Misshandlung (durch Schläge oder Fusstritte) sowie angedrohter Schläge durch Gefängnisbeamte erhoben worden. Einige dieser Vorwürfe seien durch medizinische Berichte gestützt worden (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 33). Die Haftbedingungen seien je nach Vollzugsanstalt sehr unter- schiedlich (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 35 ff.). Besorgt zeigte sich das Komitee angesichts von Berichten, wonach es in einzelnen Vollzugsanstalten zu Eng- pässen bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen gekommen sei (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 54). Beim Besuch vom 6. bis 16. Oktober 2020 ging

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es dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter ebenfalls um die Verhältnisse in den Strafvollzugsanstalten (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23, S. 28–43). In diesem Bericht wurde festgehalten, dass wie bereits schon im Jahr 2015 es von der Mehrheit der Gefangenen keine Klagen über Misshandlungen gegeben habe (S. 31). Im Gegenteil hät- ten einige Gefangene ausdrücklich angegeben, dass sie korrekt und profes- sionell behandelt worden seien. Gleichwohl sei eine Anzahl glaubwürdiger Vorwürfe physischer Misshandlung durch Schläge und Fusstritte durch Ge- fängnisbeamte erhoben worden. Dem Bericht zufolge waren demgegenüber die Krankenzimmer allgemein in gutem Zustand, ausreichend ausgestattet und im Allgemeinen mit genügend Personal ausgestattet. Die Versorgung mit Medikamenten war gewährleistet (S. 37–39). Zwei Jahre vor dem letzten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter ist sodann am

29. Mai 2019 im Rahmen des Beitrittsprozesses zur EU der «Kosovo 2021 Report» der Europäischen Kommission (SWD (2021) 292 final/2) erschie- nen. Zum Gefängnissystem hielt der «Kosovo 2021 Report» fest, die Repub- lik Kosovo beachte im Allgemeinen weiterhin die «UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners», wie auch die Europäischen Strafvoll- zugsgrundsätze (European Prison Rules). Besuche des Nationalen Präven- tionsmechanismus der Republik Kosovo zur Verhütung von Folter und Miss- handlung (NPM) zeigten weder Beschwerden von Gefangenen über die Be- handlung noch eine Überbelegung. Gemäss NPM sei die Gesundheitsver- sorgung angemessen (S. 29 f.).

7.4 Unter Berücksichtigung dieser Fortschritte zur Verbesserung des Strafvoll- zugs in der Republik Kosovo und der stetigen Bemühungen hierzu hatte die Beschwerdekammer eine Auslieferung an die Republik Kosovo zuletzt mit Entscheid RR.2021.215 vom 21. April 2022 zu beurteilen. Sie hielt in E. 4.6 fest, dass – wenn sich diese Entwicklung mit dem Bericht zum nächsten Be- such des Komitees weiterschreibe – dies zumindest das Ausmass der nöti- gen Garantien beeinflusse. Dabei kam die Beschwerdekammer unter Hin- weis auf ihre bisherige Rechtsprechung (s. an Stelle vieler: Entscheide RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 3; RR.2017.336 vom 15. Februar 2018 E. 8 m.w.H.) zum Schluss, dass das Bundesamt für Justiz zurecht Garantien verlangt und erhalten hat, wobei aus Sicht des Gerichts die spezifischen An- fälligkeiten des betreffenden Beschwerdeführers noch zusätzlich eine spezi- fische Garantie erforderlich machten (E. 4.6 und 4.7). Zusammenfassend ist demnach bei einer Auslieferung nach Kosovo nach wie vor eine Garantie eines Art. 3 EMRK-konformen Strafvollzugs vorauszusetzen, auch wenn es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo gab. Besondere Umstände für eine punktuelle Erweiterung der Garantien sind beim Beschwerdeführer demgegenüber nicht gegeben.

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Gestützt auf die vorgenannten amtlichen Feststellungen und auf Art. 80p Abs. 1 IRSG sind demnach im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Auslieferung an die Republik Kosovo die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates einzuhaltenden Garantien zu formulieren:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychi- sche Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausge- lieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere kör- perliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu ge- nügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medika- menten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgeliefer- ten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diploma- tische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Ver- tretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

7.5 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und das BJ ist anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2 IRSG).

8. Wie unter dem Titel «Gehörsverletzung» bereits festgehalten (E. 4), stellt der Beschwerdeführer eventualiter den Antrag, der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 58 IRSG bis zur Rechtskraft des Strafurteils des Kantons Luzern aufzuschieben (act. 1 S. 12). Er führt aus, das Strafverfahren in der Schweiz würde im Berufungsverfahren verunmög- licht. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers würden massiv beein- trächtigt. Darüber hinaus könne der Strafprozessordnung keine Nachach- tung verschafft werden, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren

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persönlich nicht vor Gericht erscheinen und die Berufungsinstanz ihn nicht persönlich befragen könne. Auch liege keine Zusicherung der Republik Ko- sovo vor, nach Verbüssung der Strafe den Beschwerdeführer in die Schweiz zurückzuliefern (act. 6 S. 12). Wie in den vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) im Einzelnen erläutert wurde, entscheidet der Beschwerdegegner über Auf- schub nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheids. Folge- richtig ist der Eventualantrag abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutre- ten.

9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2022.7).

E. 10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

E. 10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten (E. 4–6, E. 8) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Dem- zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die (reduzierte) Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zustän- dige Behörde der Republik Kosovo die folgenden Garantieerklärungen abgibt: a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, nament- lich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden. b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizi- nischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bachmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.23 Nebenverfahren: RP.2022.7

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Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 29. Juni 2021 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des in der Schweiz wohn- haften kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer noch ausstehenden (Rest-)Freiheitsstrafe von neun Monaten und 21 Tagen in Zusammenhang mit einem Autounfall von A. vom 22. Juni 2018 in Gjakove (Kosovo), welcher zum Tod des 12-jährigen Mädchens B. geführt hatte (act. 4.1).

B. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 7. Juli 2021 ersuchte das Justiz- ministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A. und reichte hierzu namentlich die in der Republik Kosovo gegen diesen ergange- nen Gerichtsentscheide ein. Es handelt sich um das Urteil des Amtsgerichts in Gjakove (Ref. 551/2018) vom 31. August 2018 (Verurteilung von A. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Anrechnung des Hausarrests vom 22. Juni 2018 bis zum 31. August 2018), das Urteil des Berufungsge- richts Kosovo (Ref. 1036/2018) vom 15. Januar 2019 (Verurteilung von A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) und die Haftanordnung des Amtsge- richts in Gjakove (Ref. 47/19) vom 27. März 2019 und vom 19. April 2019 (act. 4.2).

C. Mit Verfügung vom 4. August 2021 ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an und ersuchte die zuständige kantonale Behörde um entsprechende Ausführung sowie um anschliessende Einvernahme von A. zum beigelegten Verhaftsersuchen von Interpol (act. 4.3). A. wurde am 26. August 2021 in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 4.4). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Au- gust 2021 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 3 f.).

D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 ersuchte das BJ die kantonale Behörde um Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen und wies sie an, A. im Anschluss an diese Einvernahme gegen eine Schriftensperre aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 4.5). Am 30. August 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er widersetzte sich erneut einer Auslieferung an die Republik Kosovo (act. 4.6). Im Anschluss an die Einvernahme wurde A. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der provisorischen Auslieferungshaft entlassen (act. 4.6 S. 3).

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E. Mit Schreiben vom 10. September 2021 übermittelte Rechtsanwalt C. die von A. unterzeichnete Anwaltsvollmacht (act. 4.7). Mit Schreiben vom

27. September 2021 reichte er für A. die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.9).

Rechtsanwalt C. beantragte, dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzu- geben. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass A. im Beru- fungsverfahren nicht gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2019 ungenügend anwaltlich vertreten gewesen sei. Das «verschärfte» Urteil des Berufungs- gerichts sei ihm auch nie rechtskonform eröffnet worden, weshalb er dage- gen innert Frist auch keine Rechtsmittel habe ergreifen können. Das koso- varische Strafverfahren verletze damit elementarste Verfahrensrechte und die damit verbundenen Garantien für ein faires Verfahren, weshalb eine Aus- lieferung von A. zu unterbleiben habe (act. 4.9 S. 3).

Im Eventualstandpunkt stellte Rechtsanwalt C. den Antrag, es sei dem Aus- lieferungsersuchen stattzugeben, der Auslieferung sei aber bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Urteils im vor dem Kriminalgericht des Kantons Lu- zern hängigen Strafverfahren 206 19 181-186 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu einem Raub nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB und Angriff gemäss Art. 134 StGB, versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, eventualiter einfacher Köperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, sowie Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht zu entsprechen (act. 4.9 S. 1 bzw. 3).

F. Gestützt auf die Einwände von A. ersuchte das BJ mit Schreiben vom

10. November 2021 das Justizministerium der Republik Kosovo um ergän- zende Angaben namentlich zum konkreten Berufungsverfahren im Kosovo (act. 4.10). Mit Schreiben vom 30. November 2021 reichten die kosovari- schen Behörden ihre Antwort beim BJ ein (act. 4.11).

G. Auf Fristansetzung des BJ hin (act. 4.12) reichte Rechtsanwalt C. mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2021 dem BJ für A. seine Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der kosovarischen Behörden ein (act. 4.13).

H. Mit Auslieferungsentscheid vom 5. Januar 2022 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an den Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen des

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kosovarischen Justizministeriums vom 7. Juli 2021, ergänzt am 30. Novem- ber 2021, zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.14).

I. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen neuen Rechts- vertreter Rechtsanwalt Markus Bachmann mit Eingabe vom 7. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundesam- tes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslie- ferung, vom 5. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben sowie dem Ausliefe- rungsgesuch der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 nicht stattzugeben und es abzuweisen.

2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbe- reich Auslieferung, vom 5. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und dem Auslieferungsgesuch der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 einstweilen nicht stattzugeben und die Auslieferung aufzuschieben, bis das Kantonsgericht Lu- zern in der Strafsache des Beschwerdeführers selber einen rechtskräftigen Ent- scheid gefällt hat.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den unterzeichnenden, neuen Vertreter des Beschwerdeführers als seinen un- entgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5. Eine Parteientschädigung, welche die Beschwerdeinstanz allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten der Vorinstanz zusprechen wird, sei je- doch dem unterzeichnenden Vertreter gutzuschreiben.»

J. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2022 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 4).

K. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerdereplik vom 24. Februar 2022 fol- gende Anträge:

«1. Der Beschwerdeführer hält an Ziff. 1 seines Antrages laut Beschwerde vom

7. Februar 2022 fest, erneuert ihn an dieser Stelle und plädiert auf Abweisung des entsprechenden Begehrens der Vorinstanz.

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Ziff. 2 seines Antrages laut Beschwerde vom 7. Februar 2022 ändert der Be- schwerdeführer jedoch wie folgt ab: Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Fachbe- reich Auslieferung, vom 5. Januar 2022 gutzuheissen, dem Auslieferungsge- such der Republik Kosovo vom 7. Juli 2021 zu entsprechen, den Vollzug und die Auslieferung jedoch aufzuschieben, bis das Kantonsgericht Luzern in der Strafsache des Beschwerdeführers selber einen rechtskräftigen Entscheid ge- fällt hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3. Eine Parteientschädigung, welche die Beschwerdeinstanz allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers und zu Lasten der Vorinstanz zusprechen wird, sei je- doch dem unterzeichnenden Vertreter gutzuschreiben.»

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Kostennoten ein (act. 9).

L. Mit Beschwerdeduplik vom 7. März 2022 hielt das BJ am angefochtenen Ent- scheid sowie an seiner Beschwerdeantwort fest und nahm ergänzend Stel- lung (act. 10). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. März 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 11).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungen abgeschlossen. Mangels staatsver- traglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5), unter Wahrung der Menschenrechte gemäss Art. 2 IRSG (vgl. auch infra E. 5.2).

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1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 5. Januar 2022 ist dem damaligen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 6. Januar 2022 zugestellt worden, wo- mit die Beschwerde vom 7. Februar 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5). Der Beschwer- dekammer steht es jedoch frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die an- gefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von

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denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs rü- gen (act. 1 S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein früherer Rechtsvertre- ter habe beim Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. September 2021 eventualiter den Aufschub einer allfälligen Auslieferung beantragt (act. 1 S. 6 f.). Im angefochtenen Auslieferungsentscheid habe der Beschwerde- gegner diesen Eventualantrag nicht behandelt. Warum dem so sei, ergebe sich auch nicht aus den Erwägungen. Aus all diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid ausreichend und erfolg- reich anzufechten (act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer führt zu seinem in der Beschwerde unter Ziff. 2 ge- stellten Eventualantrag sodann aus, dass der Auslieferungsentscheid mit keinem Wort den Eventualantrag seines früheren Rechtsvertreters und des- sen Begründung erwähne. Es liege auch hier wiederum eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Der Beschwer- deführer rügt: «Die Arbeit der Vorinstanz genügt auch in diesem Punkt den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, der sich unsere staatlichen Verant- wortlichen so gerne rühmen» (act. 1 S. 13).

4.2 Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt C.) stellte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 zum Auslieferungs- ersuchen samt Ergänzung unter Ziff. 2 folgenden Antrag: «Eventualiter sei dem Auslieferungsersuchen des kosovarischen Justizministeriums vom

07. Juli 2021 stattzugeben, der Auslieferung von A. an den kosovarischen Staat aber bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Strafsache von A. [Fallnummer 206 9 181-186] nicht zu entsprechen». Ohne Angabe einer Gesetzesgrundlage führte Rechtsanwalt C. zur Begründung Folgendes aus: «Für den Fall, dass dem Auslieferungsgesuch des kosovarischen Jus- tizministeriums vom 07. Juli 2021 stattgegeben wird, erlaubt man darauf hin- zuweisen, dass A. sich im Kanton Luzern am 25. Oktober 2021 wegen […] verantworten muss. […] Damit A. seine Rechte im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann, darf er nicht vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils an den kosovarischen Staat ausgeliefert wer- den».

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4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff., N. 472 ff., N. 487). Das Recht auf eine be- gründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 525 ff., N. 486 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung be- rücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz ge- nannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen; nach SUTTER darf die Behörde dabei nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind [VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG N. 2 m.w.H.]).

Gegenstand der Prüfung und Berücksichtigung sind jene Informationen, Ar- gumente, Vorbringen und Anträge, die für die Entscheidfindung bedeutsam sind. Der Anspruch einer Partei auf Berücksichtigung bezieht sich daher auf deren relevante Anträge und Vorbringen. Sie hat Anspruch darauf, mit rechtserheblichen und zur Klärung der konkreten Frage tauglichen Vorbrin- gen und Argumenten gehört zu werden, soweit diese einen Bezug zum Ver- fahrensgegenstand haben (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 368 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; s. auch Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt).

4.4 Die Auslieferung ist im zweiten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 32–62 IRSG) normiert. Im 1. Kapitel (Art. 32–40 IRSG) definiert das Rechtshilfege- setz die Voraussetzungen der Auslieferung und im 2. Kapitel das Ausliefe- rungsverfahren (Art. 41–62 IRSG). Es unterscheidet im 2. Kapitel zwischen dem Auslieferungsentscheid (5. Abschnitt, Art. 55–55a IRSG) und dem Voll- zug der Auslieferung (6. Abschnitt, Art. 56–62 IRSG). Im 5. Abschnitt sieht Art. 55 Abs. 1 IRSG vor, dass das Bundesamt über die Auslieferung des Verfolgten entscheidet, nachdem es diesem eine angemessene Frist zur

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Stellungnahme eingeräumt hat. Unter dem 6. Abschnitt regelt Art. 58 Abs. 1 IRSG, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, so- lange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlun- gen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unter- ziehen hat. Nach Abs. 2 kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten indessen bewilligt werden, wenn a) ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und b) der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzulie- fern.

Bereits aus dieser gesetzlichen Anordnung folgt, dass Fragen des Vollzugs und dessen Aufschubs (Art. 58 ff. IRSG) nicht Bestandteil des Entscheids über die Auslieferung an sich (Art. 55 f. IRSG) sind. In seiner Beschwerde- antwort und -duplik führte der Beschwerdegegner daher zurecht aus, dass der Aufschub einer Auslieferung eine Frage des Vollzugs sei, welche er erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides nach seinem Ermessen zu entscheiden habe (act. 4 S. 5, act. 6 S. 2). Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdereplik gegen den in Auslieferungssa- chen geltenden Verfahrensablauf, einschliesslich der entsprechenden Rechtsmittelordnung, argumentiert (act. 6 S. 10 ff.), zielen seine Vorbringen an der Rechtslage vorbei und vermögen folgerichtig auch nicht, die geltend gemachten Ansprüche zu begründen.

4.5

4.5.1 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör fliesst, dass der Beschwerdegegner über einen vor Erlass des Auslieferungsentscheids gestellten Antrag, welcher aber of- fensichtlich nicht den Gegenstand des Auslieferungsentscheids betrifft (s.o.), bereits im Auslieferungsentscheid abschliessend zu entscheiden und ent- sprechend zu begründen hätte. Diesbezüglich fehlt seiner Gehörsrüge be- reits die Grundlage. 4.5.2 Es trifft weiter zu, dass der vorstehende Antrag von Rechtsanwalt C. im an- gefochten Auslieferungsentscheid keine ausdrückliche Erwähnung findet (s. act. 4.14). Der Beschwerdegegner nimmt indes im Einzelnen zu den aus seiner Sicht in der Stellungnahme von Rechtsanwalt C. vom 27. September 2021 und vom 16. Dezember 2021 «im Wesentlichen» erhobenen «Rügen gegen das Auslieferungsersuchen» Stellung (act. 4.14 S. 4 f.). Daraus kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres schliessen, dass – nach der Einschät- zung des Beschwerdegegners – alle anderen Vorbringen des Beschwerde- führers keine Rügen gegen das Auslieferungsersuchen darstellen. Er kann namentlich daraus den Schluss ziehen, dass sein Eventualantrag, «dem

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Auslieferungsersuchen stattzugeben», aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des schweizerischen Strafurteils «der Auslieferung nicht zu entsprechen», nach der Einschätzung des Beschwerdegegners einem Auslieferungsent- scheid im Sinne von Art. 55 Abs. 1 IRSG nicht entgegensteht und insofern als nicht entscheidrelevant beurteilt worden ist. Auch unter diesem Gesichts- punkt betrachtet, erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Dass der fragliche Eventualantrag einem Auslieferungsentscheid nicht entgegensteht, ergibt sich ohnehin bereits aus der durch den damaligen Rechtsvertreter ge- wählten Formulierung des Eventualantrags. 4.5.3 Der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Rechtsvertreter will vorliegend nicht anerkennen, dass ein allfälliger Aufschub einer Auslieferung jedenfalls zu- nächst einen Auslieferungsentscheid voraussetzt (act. 6 S. 10 ff.). Dieser Umstand ändert freilich nichts daran, dass die als Gehörsverletzung geltend gemachte «Nichtbehandlung» des Eventualantrags keine Auswirkung auf den Auslieferungsentscheid haben konnte. Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, den angefochtenen Auslieferungsentscheid ausreichend und erfolgreich anzufechten, weil sich aus den Erwägungen nicht ergeben würde, weshalb der Beschwerdegegner einen den Vollzug betreffenden Eventual- antrag nicht behandelt habe, erweist sich demnach in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Die vorliegende Begründung der Auslieferungsbewilligung erlaubte es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, den Auslieferungsent- scheid zu akzeptieren oder anzufechten, wie dies auch aus der Beschwer- deeingabe hervorgeht. Von einer Gehörsverletzung kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der Auslieferungsentscheid ver- letze Art. 2 lit. a IRSG, Art. 37 Abs. 2 IRSG sowie das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip (act. 1 S. 7 ff.).

Zur Begründung bringt er vor, im Berufungsverfahren vor dem Berufungsge- richt der Republik Kosovo hätten seine Grundrechte eine gravierende Ver- letzung erfahren («kein Kontakt mit seinem amtlichen Verteidiger, keine Vor- ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht der Republik Kosovo, keine Teilnahme an der Berufungsverhandlung vor dem Berufungs- gericht der Republik Kosovo, keine Zustellung des Urteils des Berufungsge- richtes der Republik Kosovo, Unmöglichkeit, gegen das Urteil ein Rechtsmit- tel einzulegen»; act. 1 S. 8). Weder er noch sein amtlicher Verteidiger seien an der Berufungsverhandlung anwesend gewesen. Die Verletzung von Art. 6 EMRK lasse sich nicht in Abrede stellen (act. 1 S. 8).

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Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er wende das völ- kerrechtliche Vertrauensprinzip rechtswidrig an. Dadurch verletze er seine Abklärungspflicht ex officio, die bei schwerwiegenden Verletzungen völker- rechtlicher Bestimmungen greifen müsse. Er hätte «überzeugende Beweise von der kosovarischen Behörde verlangen müssen, zumal die Republik Ko- sovo nicht als Staat anerkannt sei, bei der die demokratischen und rechts- staatlichen Grundsätze über alle Zweifel erfüllt und eingehalten sind». Er hätte zumindest eine ausreichende Zusicherung verlangen müssen, dass ihm im Falle einer Auslieferung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet werde, in dessen Rahmen seine Rechte vollumfänglich und im Sinne der EMRK gewährt seien (act. 1 S. 9).

In seiner Beschwerdereplik ergänzt der Beschwerdeführer, dass seit Jahren die schweizerischen Medien über «eine gravierende und grassierende Kor- ruption» berichten würden und Kosovo für den Heroinhandel in der Schweiz auch ein ganz erhebliches Problem darstelle. Eine weitere, vertiefte Sub- stantiierung erübrige sich daher, weshalb die Republik Kosovo nicht alle de- mokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze erfüllen und einhalten würde (act. 6 S. 4). Der Beschwerdeführer habe zur Genüge die Gründe dargelegt, weshalb ausnahmsweise auf die Darstellung der kosovarischen Behörde nicht abzustellen wäre. Dieser wäre es ein Leichtes gewesen, mit Urkunden, Gesetzeshinweisen und dergleichen die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers aus der Welt zu schaffen, wenn dieser tatsachenwidrige Vorwürfe ge- macht hätte. Der Beschwerdegegner argumentiere blauäugig und verkenne das «schlaue Auftreten» des ersuchenden Staates. Stossend und an den Haaren herbeigezogen erweise sich der vorinstanzliche Hinweis auf den jah- relangen Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Ko- sovo (act. 6 S. 5 f.).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG und supra E. 1.1 in fine). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersu- chen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Euro- päischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Ab- wesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht

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die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkannter- massen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausge- nommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend er- achtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf eine neues Ge- richtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung ge- wahrt werden (Art. 37 Abs. 2 IRSG).

5.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom

15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG ge- wahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu wer- den (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Recht- sprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Ange- klagten gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei ge- wählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Ver- teidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun-

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gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).

5.4 In ihrem Antwortschreiben vom 30. November 2021 (act. 4.11; s. supra lit. F) erklärten die kosovarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer im erst- instanzlichen Verfahren zunächst durch Rechtsanwalt D. verteidigt gewesen sei. Sie halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2018 neu Rechtsanwalt E. mit seiner Verteidigung beauftragt habe, und verweisen auf die Unterzeichnung der Vollmacht durch den Beschwerdeführer in den Akten. Sie führen weiter aus, dass gemäss den Akten der Verteidiger des Beschwerdeführers am 21. September 2018 und ein Familienmitglied des Beschwerdeführers die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft entge- gengenommen habe. Rechtsanwalt E. habe am 24. September 2018 seine Berufungsantwort für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ins Recht gelegt. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger Kontakt gehabt habe. Die kosovarischen Behörden erklärten ausserdem, dass alle Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlungen vom 15. Januar 2019 entgegengenommen hätten. Obwohl der Beschwerde- führer und sein Verteidiger rechtgültig vorgeladen worden seien, hätten beide nicht an der Verhandlung teilgenommen. Gemäss den Akten habe Rechtsanwalt E. das Berufungsgericht informiert, dass er zur gleichen Zeit eine weitere Verhandlung habe. Rechtsanwalt E. habe keine Verschiebung der Berufungsverhandlung verlangt, weshalb diese stattgefunden habe. Das Berufungsurteil vom 15. Januar 2019 sei allen Parteien zugestellt worden. Rechtsanwalt E. habe das Urteil am 7. Februar 2019 entgegengenommen; der Vater des Beschwerdeführers F. habe am 6. Februar 2019 das Urteil für den Beschwerdeführer entgegengenommen. Abschliessend halten die ko- sovarischen Behörden fest, dass alle in der Republik Kosovo geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, um die Freiheitsstrafe zu vollstre- cken.

5.5 Im Auslieferungsentscheid erwog der Beschwerdegegner, dass der Be- schwerdeführer nichts vorgebracht habe, was Zweifel an der Darstellung der ersuchenden Behörde wecken könnte. Er kam zum Schluss, dass mangels Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon ausgehen könne, dass die in dem Auslieferungsersuchen bzw. dessen Er- gänzungen und Beilagen zugrundeliegenden Angaben den Tatsachen ent- sprechen (act. 4.14 S. 4). In seiner Beschwerdeantwort und -duplik ergänzte der Beschwerdegegner, dass seit mehreren Jahren ein reger, gegenseitiger Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo bestehe und es bisher keinen

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Anlass zu Beanstandungen gegeben habe (act. 4 S. 2, act. 10 S. 2). Diesen Erfahrungen des Beschwerdegegners widerspricht der Beschwerdeführer auch nicht. Wie schon im Auslieferungsverfahren bestreitet er vorliegend wiederum lediglich die Angaben der ersuchenden Behörde, ohne diesen ir- gendetwas Substantielles entgegenzuhalten. Allein mit seinem allgemeinen Hinweis auf die geltend gemachte «gravierende und grassierende Korruption und Kriminalität» im Kosovo hat er weder seine eigene Darstellung des Straf- verfahrens glaubhaft gemacht noch ansatzweise aufgezeigt, weshalb in sei- nem Fall nicht auf die Angaben der kosovarischen Behörden abgestellt wer- den könnte. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer selber die weiteren Angaben der ersuchenden Behörde nicht, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren anwesend und anwaltlich vertreten gewesen sei. Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Scheidungsurteil vom 30. Septem- ber 2020 bezeichnenderweise verpflichtet wurde, der Mutter seiner Kinder eine schriftliche Bestätigung mit Belegen (Strafregisterauszüge etc.) vorzu- legen, woraus hervorgehe, dass ihm im Kosovo keine Haftstrafe oder Haus- arrest oder dergleichen drohe, falls er mit den Kindern in den Kosovo reisen wolle (act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.2). Seine Aussage im Auslieferungsverfah- ren, er habe nicht gewusst, dass «Kosovo mich will, damit ich dort ins Ge- fängnis gehe» (act. 4.4 S. 3), überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht. Nach dem Gesagten vermögen die pauschalen Bestreitungen und Vorbrin- gen des Beschwerdeführers keine Zweifel daran zu wecken, dass die grund- sätzlichen Verteidigungsrechte im kosovarischen Verfahren gewahrt worden sind. Bei dieser Ausgangslage hatte der Beschwerdegegner entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keinen Anlass für Weiterungen. Ins- besondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner keine Zu- sicherung hinsichtlich des Rechts auf ein neues Verfahren eingeholt hat. Zu- sammenfassend erweisen sich die Erwägungen des Beschwerdegegners auf der ganzen Linie als zutreffend und die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Auslieferungsentscheid verletze Art. 8 EMRK und Art. 3 Kinderrechtskonvention (act. 1 S. 9 ff.).

Seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit Jahrgang 2017 und 2018 seien Schweizer (act. 1 S. 9 f.). Deshalb habe er einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Er bezahle für die beiden Kinder regelmässig die geschuldeten Alimente von Fr. 950.--. Er übe das eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht regelmässig aus (act. 1 S. 10).

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Er lebe mit seiner neuen Lebenspartnerin G. und dem gemeinsamen Kind zusammen, auch wenn diese ihren «administrativen Wohnsitz» im Kanton Baselland «verzeige» (act. 1 S. 10). Seine Partnerin leide am Nussknacker- syndrom, einer unheilbaren, schweren Krankheit. Wenn die verengte Vene zwischen Niere und Herz reisse, was sie jederzeit tun könne, sei der Riss tödlich, wenn seine Partnerin nicht umgehend notoperiert werde. Selbst bei einer unverzüglichen Notoperation bestehe keine Sicherheit auf Erfolg. Eine Auslieferung des Beschwerdeführers würde sein Verhältnis zu den Kindern gefährden und verunmöglichen. Dies wäre besonders dramatisch, falls sei- ner Lebenspartnerin die Vene reissen und sie daran versterben würde. Das Kind hätte in der Folge keine Mutter und keinen Vater mehr. Im Sinne von Art. 3 der Kinderrechtskonvention liege es daher auch nicht im Interesse der drei Kinder, wenn ihr Vater nach Kosovo ausgeliefert werde. Die drei Kinder hätten Anspruch auf den tätig liebenden, fürsorgenden und umsorgenden Vater. Die beiden Mütter seien auch auf die Zahlung der Alimente finanziell angewiesen; überdies auf die entsprechenden Ruhetage, wenn der Be- schwerdeführer die Kinder zu Besuch nehme (act. 1 S. 11).

Beim Auslieferungsdelikt handle es sich um ein SVG-Delikt mit bedauerli- cherweise tödlichen Folgen. Nichtsdestotrotz stecke «dahinter weder eine kriminelle Energie des Beschwerdeführers, noch ein böser Vorsatz – nur grobe Unachtsamkeit» (act. 1 S. 11).

In der Beschwerdereplik ergänzt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein regelmässiger Besuch bereits aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht mög- lich sei. Die zu verbüssende Strafe in Kosovo sei zu gering, um das Interesse der Öffentlichkeit an der Auslieferung des Beschwerdeführers und Verbüs- sung der Strafe gegenüber jenem der Kinder an dessen Verbleib in der Schweiz zu bejahen (act. 6 S. 8). Die drei Kinder könnten nicht schreiben und das jüngste Kind könne nicht sprechen (act. 6 S. 9).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdegegner bringt vorab vor, diese Rüge habe der Beschwerde- führer erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, weshalb da- rauf «grundsätzlich nicht einzutreten wäre» (act. 4 S. 3). 6.2.2 In der Beschwerdereplik erläutert der auch im Auslieferungsverfahren an- waltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Wort und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er seinen Einwand nicht bereits im Auslieferungsverfah- ren hätte geltend gemacht können (act. 6 S. 6). Er erklärt lediglich, «das Be- schwerdeverfahren in international strafrechtlichen Angelegenheiten» kenne «ein durchgehendes Novenrecht».

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6.2.3 Gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG hat die Beschwerdeschrift namentlich die Be- gehren und deren Begründung zu enthalten. Aus dem Rechtsbegehren muss ersichtlich sein, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. wie ihr Dispositiv allenfalls abzuändern ist (SEETHALER/PORTMANN, Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

2. Aufl. 2016, Art. 52 VwVG N. 34). Aus der Begründung der Begehren muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (MOSER, VwVG Kommentar, a.a.O., Art. 52 N. 7). So dient die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz dazu, Entscheide zu überprüfen; sie nimmt nicht die erstinstanzliche Beurteilung anstelle der ausführenden Behörde vor. Hat der Beschwerdeführer im Auslieferungsver- fahren einen Einwand ausgelassen, welcher dementsprechend im Ausliefe- rungsentscheid nicht geprüft wurde, muss er in seiner Beschwerdebegrün- dung jedenfalls darlegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid betref- fend einen nicht erhobenen Einwand beanstandet. Diesbezüglich schweigt sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Be- schwerdebegründung wie auch in seinen weiteren Eingaben aus, weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen grund- sätzlich nicht genügt. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwer- deführer die Beschwerdeeingabe hinsichtlich seiner zum ersten Mal im Be- schwerdeverfahren erhobenen Rüge mit einer sachbezogenen Begründung verbessern könnte, welche sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen hat, selbst wenn er hierzu aufgefordert würde (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 6.2.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Ausliefe- rung des Verfolgten, nachdem es dem Verfolgten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei hat das Bundesamt alle Voraus- setzungen der Auslieferung zu prüfen (s. Art. 52 ff. IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 55 IRSG N. 11). Allfällige Einwände gegen eine Auslieferung, für welche sich bei der Instruktion keine ernsthaften Gründe ergeben (s. bspw. Art. 55 Abs. 2 IRSG), sind allerdings vom Verfolg- ten ausdrücklich geltend zu machen. Vorliegend hat sich der Beschwerde- führer gegen seine allgemeine Pflicht aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; ferner Art. 2 Abs. 1 ZGB) gestellt, allfällige Vorbringen rechtzeitig vorzu- bringen (vgl. Art. 20 ff. VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 IRSG), soweit nicht bereits die allgemeine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG greifen sollte. Aufgrund des vom ihm gewählten Vorgehens fehlt eine erstinstanzliche Be- urteilung, welche beschwerdeweise überprüft werden könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf un- tergraben und die dadurch verursachte Verschleppung des Verfahrens in

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Kauf genommen (zum im Rechtshilfebereich geltenden Beschleunigungsge- bot s. Art. 17a Abs. 1 IRSG). Auch im Falle einer Rückweisung an die Vor- instanz zur erstinstanzlichen Beurteilung, soweit dies in Frage kommen sollte, würde sich das Verfahren verzögern. 6.2.5 Im Lichte der freien Kognition wird nachfolgend die Rüge einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.

6.3

6.3.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Fa- milienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraus- setzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundesge- richts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.). 6.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134

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ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom

17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2). 6.3.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafur- teile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungser- suchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Hei- matland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufent- haltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht über die Rechtsprechung). 6.3.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach entschie- den, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der be-

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treffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für auslieferungs- rechtlich Verfolgte (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.– 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR). 6.3.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161). Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, hätte also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingegriffen, sondern sie verunmöglicht. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kin- der nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Erzie- hung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Un- sicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die

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Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7). 6.3.6 Der Beschwerdeführer ist im Auslieferungsverfahren nicht berechtigt, die Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen und eine Ver- letzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu rügen. Die UNO-Kinderrechtskonvention bezweckt den Schutz der Rechte der Kinder und nicht der Rechte deren Eltern (Urteil des Bundesge- richts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.85 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; für den schweizerischen Straf- vollzug s. BGE 146 IV 267 E. 3.3). Demgegenüber garantieren Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Achtung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6.2). Soweit sich der Beschwerdeführer vorliegend im Sinne einer Re- flexwirkung auf die KRK bezieht, ist festzuhalten, dass weder die KRK noch andere menschenrechtliche Übereinkommen den Vollzug gesetzmässig an- geordneter Freiheitsstrafen und strafrechtlicher Massnahmen hindern (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1; vgl. insbesondere BGE 146 IV 267 E. 3.4.2, wonach aus der Be- rücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK nicht folgt, dass die Freiheitsstrafe vor- läufig nicht vollziehbar ist). 6.3.7 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme supra E. 6.3.5) ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem bestimmten Staat vollzie- hen zu lassen. Vorliegend fehlt es an einem Ersuchen der Republik Kosovo, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen

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Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz stellt, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafüber- nahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

6.4 Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 2021 im Strafverfahren wegen Raubs, Angriffs, Drohung, Tätlichkeiten und Wider- handlungen gegen das SVG gegen diverse Personen wurde der Beschwer- deführer des Angriffs nach Art. 134 StGB und des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 61 Tagen be- reits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungshaft). Von der ausgefäll- ten Freiheitsstrafe sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen; für die restlichen 21 Monate wurde dem Beschwerdeführer bei einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Vollzug gewährt (act. 1.6). Zusätzlich wurde der Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (einschliesslich Ausschreibung im SIS). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und er be- streitet «mit allem Nachdruck, Mittäter zu sein» (act. 1 S. 12). Der Beschwer- deführer lässt ausführen, dass die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt und die Berufungsverhandlung nicht vor Herbst 2022 stattfinden werde (act. 1 S. 12 f.). Sollte dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen und die Freiheitsstrafe vollzo- gen werden, könnte der Beschwerdeführer seine Vaterpflichten nur in sehr limitiertem Umfang wahrnehmen. Nach seiner Landesverweisung würde der Beschwerdeführer seine Kinder gemäss eigenen Angaben (act. 6 S. 8) ein oder zwei Mal pro Jahr sehen können, soweit jene in der Schweiz verbleiben. Da der Ausgang des schweizerischen Strafverfahrens noch offen ist, bleiben die vorstehenden Erwägungen nachfolgend unberücksichtigt.

6.5 Was seine beiden Kinder aus erster Ehe (geb. 21. Juni 2017 und 29. Juni

2018) anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass sie zwar unter der gemein- samen elterlichen Sorge belassen wurden, die Obhut für die Kinder aber der Mutter zugeteilt wurde. Die vier- bzw. fünfjährigen Kinder leben demnach seit

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Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen und gemäss dem Scheidungsurteil könnte der Beschwerdeführer aktuell jedes zweite Wo- chenende mit ihnen verbringen. Der Beschwerdeführer kann demnach den Kontakt zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts.

Im Zeitpunkt des tödlichen Verkehrsunfalls im Kosovo 22. Juni 2018 war das erstgeborene Kind des Beschwerdeführers aus erster Ehe 8 Monate alt. Eine Woche später kam das zweite Kind aus erster Ehe auf die Welt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer im Kosovo bereits unter Hausarrest, welcher noch am Unfalltag gegen ihn angeordnet worden war. Der Hausar- rest wurde am 31. August 2018, d.h. genau am Tag seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, aufgehoben. Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer im Scheidungsurteil vom

30. September 2020 ausdrücklich verpflichtet, der Mutter seiner Kinder eine schriftliche Bestätigung mit Belegen (Strafregisterauszüge etc.) vorzulegen, woraus hervorgehe, dass ihm im Kosovo keine Haftstrafe oder Hausarrest oder dergleichen drohe, falls er mit den Kindern in den Kosovo reisen wolle (act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.2). Dabei waren im Zeitpunkt der Scheidung nicht nur das erstinstanzliche Urteil vom 31. August 2018, sondern auch das Be- rufungsurteil vom 15. Januar 2019 bereits gefällt worden, mit welchem die Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht worden war. Dass er im Kosovo zweitin- stanzlich freigesprochen oder statt zu einer Freiheits- zu einer Geldstraf- strafe verurteilt worden wäre, machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste der Beschwerdeführer demnach Jahre vor Geburt seines dritten Kindes mit seiner neuen Partnerin am 31. Juli 2021 davon ausgehen, dass er im Kosovo noch strafrechtliche Folgen aus dem am 22. Juni 2018 verursachten Verkehrsunfall zu gewärti- gen hatte. Es muss daher betont werden, dass der Beschwerdeführer frei gewesen wäre, jedenfalls seinen Vaterpflichten gegenüber seinem jüngsten Kind nachzukommen, wenn er die gegen ihn ausgesprochene Strafe in Ko- sovo Jahre zuvor angetreten hätte.

Was die vom Beschwerdeführer als Lebenspartnerin bezeichnete Mutter (G.) seines dritten Kindes anbelangt, ist keiner der vom Beschwerdeführer einge- reichten Unterlagen zu entnehmen, dass er an seinem Wohnort in Z. (Kanton Luzern) je mit ihr zusammengelebt hätte oder aktuell zusammenleben würde. Im Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 sind weder seine beiden älteren Kinder (mit oder ohne deren Mutter) noch G. auf- geführt (act. 1.1). Der Beschwerdeführer lebte demnach schon vor Einrei- chung des Eheschutzbegehrens am 6. Februar 2020 bzw. seiner Scheidung

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bereits von seinen älteren Kindern und deren Mutter getrennt, welche da- mals in X. (Kanton Zug) ihren Wohnsitz hatten (act. 1.4). Als Wohnort von G. wird im Austrittsbericht des Inselspitals vom 22. Juni 2019 demgegenüber Y. (Kanton Basel-Landschaft) aufgeführt (act. 1.2). Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 20. Januar 2020 und den darin wiedergegebenen Aus- sagen von G. sei sie sodann 2014 verhaftet und mit Urteil von 2016 wegen Betrugs verurteilt worden. Die insgesamt dreijährige Gefängnisstrafe habe sie grösstenteils abgesessen und schliesslich im Rahmen einer Massnahme (Ende November 2019) «abgebüsst». Weiter habe G. erklärt, sie sei zu 80 % arbeitstätig, lebe in einer betreuten Wohnform und werde nach wie vor psychotherapeutisch durch eine Psychologin des Steinhof in Burgdorf be- handelt. Als Adresse von G. wurde am 20. Januar 2020 «AWG Steinhof» aufgeführt, d.h. die Aussenwohngruppe in der Justizvollzugsanstalt Hindel- bank. Gemäss dem Auszug aus dem Geburtsregister (act. 1.10) lag der Wohnort von G. im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter am 31. Juli 2021 wie- der in Y./BL (act. 1.10). Ihr Arzttermin vom 12. Januar 2022 wurde G. an ihre Adresse in Y./BL zugestellt (act. 1.11). Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters, weil er selber nicht genügend Deutsch sprechen könne (RP.2022.7, act. 3), Y./BL als Wohnadresse von G. an (RP.2022.7, act. 4.1). Weshalb G. weiter- hin im Kanton Basel-Landschaft «ihren administrativen Wohnsitz verzeige», obwohl sie mit ihm im Kanton Luzern zusammenwohnen soll, erläuterte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Allein aus dem Umstand, dass er im Auslieferungsverfahren erklärte, mit seiner Lebenspartnerin und der gemein- samen Tochter zusammenzuwohnen, und dass G. im Zeitpunkt seiner Ver- haftung an seinem Wohnort anwesend gewesen sei (act. 4.4 S. 3), kann vor- liegend nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Kindsmutter und seiner Tochter geführt hätte. Soweit von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen wäre, das unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.3), ist Folgendes zu erwägen:

Dass seine Lebenspartnerin und Mutter seines dritten Kindes aufgrund ihrer Krankheit in ihrem Alltag eingeschränkt und auf die konkrete Unterstützung durch den Beschwerdeführer dringend angewiesen wäre, hat dieser nicht geltend gemacht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Arztberichten. Dass sich die Gesundheitssituation seiner Lebenspartnerin bei seiner Auslieferung verschlechtern würde, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig geltend gemacht. Er wendete weiter ein, die Mutter seines jüngsten Kindes sei wie seine Ex-Frau auch «auf die Zahlung der Alimente finanziell angewiesen» (act. 1 S. 11). Dass er seine zweite Familie auch in finanzieller Hinsicht substantiell unterstützen würde, führte er indes schon in

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der Beschwerde nicht unter seinen konkreten monatlichen Auslagen auf (act. 1 S. 15). Im nachträglich ausgefüllten Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege gab der Beschwerdeführer an, für die Krankenkassenprä- mien in der Höhe von Fr. 90.45 für sein jüngstes Kind aufzukommen (RP.2022.7, act. 4.1, 4.2). Soweit er mit der Bezifferung der Krankenkassen- prämien seiner Lebenspartnerin auf Fr. 179.-- (RP.2022.7, act. 4.1) vorbrin- gen wollte, er übernehme auch diese Kosten, reichte er keinen Beleg dafür ein. Im Übrigen decken gemäss dem Scheidungsurteil die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge bereits den gebührenden Unterhalt für seine beiden Kin- der aus erster Ehe nicht (s. act. 1.4 Dispositiv Ziffer 2.5).

Unbestreitbar stellt die Auslieferung für den Beschwerdeführer, seine Kinder, selbst wenn sie nicht oder nicht mehr mit ihm zusammenleben, und insbe- sondere seine, soweit zutreffend, Lebenspartnerin eine Belastung dar. Die Trennung von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin bleibt indessen eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge der Auslieferung zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe, und aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung liegen in casu nicht vor, um ausnahmsweise da- von abzusehen (s. supra E. 6.3.5). So beeinträchtigt vorliegend die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers das Familienleben mit Blick auf die kurze Frei- heitsstrafe von 12 Monaten abzüglich mehr als zwei Monate Hausarrest bei weitem nicht so schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Auch wenn Gefangenbesuche innerhalb der Schweiz in der Regel einfacher zu realisieren sind als in einem anderen Land, gehen die vom Beschwerdefüh- rer vorliegend geltend gemachten Nachteile familiärer Art – unter Berück- sichtigung der Situation seiner Lebenspartnerin und des Alters des gemein- samen Kindes sowie seiner früheren Ehefrau und seiner Kinder aus erster Ehe – nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine frei- heitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Wie bereits erläutert, hindert auch die Kinderrechtskonvention weder den Vollzug gesetzmässig angeord- neter Freiheitsstrafen noch eine Auslieferung zwecks Vollzugs. Die Republik Kosovo bzw. deren Hauptstadt liegt sodann lediglich zwei Flugstunden ent- fernt; es handelt sich somit nicht um einen entlegenen Staat. Zu Recht weist der Beschwerdegegner daraufhin, dass seine Familie, namentlich seine Le- benspartnerin, die Möglichkeit hat, auch telefonisch und schriftlich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu bleiben. Ebenfalls darf vorliegend mitbe- rücksichtigt werden, dass es um eine Auslieferung des Beschwerdeführers in sein Heimatland und das seiner Lebenspartnerin geht, wo der Beschwer- deführer aufgewachsen ist, bis 2013 gelebt hat und wo auch seine Eltern noch wohnen (act. 4 S. 4 f.). Es kann auch kein Ausnahmefall bejaht werden,

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bei dem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens selbst ohne förmli- ches Gesuch um Strafübernahme (s. dazu supra E. 6.3.7) die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten würde. Vorliegend hatte die kosovarische Strafverfol- gungsbehörde Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und eine höhere Bestrafung des Beschwerdeführers verlangt und damit das Interesse der All- gemeinheit an der Bestrafung des Beschwerdeführers für den – vom Be- schwerdeführer selber als «grobe Unachtsamkeit» bezeichneten – Verkehrs- unfall mit Todesfolgen für ein 12-jähriges Mädchen dargetan. Auch unter die- sem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Kosovo schwerer.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK und KRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

7.

7.1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Art. 80p Abs. 1 IRSG). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch bei der Auslieferung anwendbar (BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171 m.w.H.).

7.2 Das BJ erklärte im Beschwerdeverfahren, dass seit mehreren Jahren ein re- ger, gegenseitiger Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo bestehe und es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe (act. 4 S. 2, act. 10 S. 2).

7.3 Was den Strafvollzug in der Republik Kosovo angeht, wurde im Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016 nach dessen Besuch in der Republik Kosovo vom 15. bis 22. April 2015 (CPT/Inf [2016] 23) noch ausgeführt, es sei verschiedentlich der Vorwurf physischer Misshandlung (durch Schläge oder Fusstritte) sowie angedrohter Schläge durch Gefängnisbeamte erhoben worden. Einige dieser Vorwürfe seien durch medizinische Berichte gestützt worden (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 33). Die Haftbedingungen seien je nach Vollzugsanstalt sehr unter- schiedlich (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 35 ff.). Besorgt zeigte sich das Komitee angesichts von Berichten, wonach es in einzelnen Vollzugsanstalten zu Eng- pässen bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen gekommen sei (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 54). Beim Besuch vom 6. bis 16. Oktober 2020 ging

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es dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter ebenfalls um die Verhältnisse in den Strafvollzugsanstalten (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23, S. 28–43). In diesem Bericht wurde festgehalten, dass wie bereits schon im Jahr 2015 es von der Mehrheit der Gefangenen keine Klagen über Misshandlungen gegeben habe (S. 31). Im Gegenteil hät- ten einige Gefangene ausdrücklich angegeben, dass sie korrekt und profes- sionell behandelt worden seien. Gleichwohl sei eine Anzahl glaubwürdiger Vorwürfe physischer Misshandlung durch Schläge und Fusstritte durch Ge- fängnisbeamte erhoben worden. Dem Bericht zufolge waren demgegenüber die Krankenzimmer allgemein in gutem Zustand, ausreichend ausgestattet und im Allgemeinen mit genügend Personal ausgestattet. Die Versorgung mit Medikamenten war gewährleistet (S. 37–39). Zwei Jahre vor dem letzten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter ist sodann am

29. Mai 2019 im Rahmen des Beitrittsprozesses zur EU der «Kosovo 2021 Report» der Europäischen Kommission (SWD (2021) 292 final/2) erschie- nen. Zum Gefängnissystem hielt der «Kosovo 2021 Report» fest, die Repub- lik Kosovo beachte im Allgemeinen weiterhin die «UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners», wie auch die Europäischen Strafvoll- zugsgrundsätze (European Prison Rules). Besuche des Nationalen Präven- tionsmechanismus der Republik Kosovo zur Verhütung von Folter und Miss- handlung (NPM) zeigten weder Beschwerden von Gefangenen über die Be- handlung noch eine Überbelegung. Gemäss NPM sei die Gesundheitsver- sorgung angemessen (S. 29 f.).

7.4 Unter Berücksichtigung dieser Fortschritte zur Verbesserung des Strafvoll- zugs in der Republik Kosovo und der stetigen Bemühungen hierzu hatte die Beschwerdekammer eine Auslieferung an die Republik Kosovo zuletzt mit Entscheid RR.2021.215 vom 21. April 2022 zu beurteilen. Sie hielt in E. 4.6 fest, dass – wenn sich diese Entwicklung mit dem Bericht zum nächsten Be- such des Komitees weiterschreibe – dies zumindest das Ausmass der nöti- gen Garantien beeinflusse. Dabei kam die Beschwerdekammer unter Hin- weis auf ihre bisherige Rechtsprechung (s. an Stelle vieler: Entscheide RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 3; RR.2017.336 vom 15. Februar 2018 E. 8 m.w.H.) zum Schluss, dass das Bundesamt für Justiz zurecht Garantien verlangt und erhalten hat, wobei aus Sicht des Gerichts die spezifischen An- fälligkeiten des betreffenden Beschwerdeführers noch zusätzlich eine spezi- fische Garantie erforderlich machten (E. 4.6 und 4.7). Zusammenfassend ist demnach bei einer Auslieferung nach Kosovo nach wie vor eine Garantie eines Art. 3 EMRK-konformen Strafvollzugs vorauszusetzen, auch wenn es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo gab. Besondere Umstände für eine punktuelle Erweiterung der Garantien sind beim Beschwerdeführer demgegenüber nicht gegeben.

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Gestützt auf die vorgenannten amtlichen Feststellungen und auf Art. 80p Abs. 1 IRSG sind demnach im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Auslieferung an die Republik Kosovo die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates einzuhaltenden Garantien zu formulieren:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychi- sche Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausge- lieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere kör- perliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu ge- nügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medika- menten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgeliefer- ten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diploma- tische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Ver- tretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

7.5 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und das BJ ist anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2 IRSG).

8. Wie unter dem Titel «Gehörsverletzung» bereits festgehalten (E. 4), stellt der Beschwerdeführer eventualiter den Antrag, der Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 58 IRSG bis zur Rechtskraft des Strafurteils des Kantons Luzern aufzuschieben (act. 1 S. 12). Er führt aus, das Strafverfahren in der Schweiz würde im Berufungsverfahren verunmög- licht. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers würden massiv beein- trächtigt. Darüber hinaus könne der Strafprozessordnung keine Nachach- tung verschafft werden, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren

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persönlich nicht vor Gericht erscheinen und die Berufungsinstanz ihn nicht persönlich befragen könne. Auch liege keine Zusicherung der Republik Ko- sovo vor, nach Verbüssung der Strafe den Beschwerdeführer in die Schweiz zurückzuliefern (act. 6 S. 12). Wie in den vorstehenden Erwägungen (E. 4.4) im Einzelnen erläutert wurde, entscheidet der Beschwerdegegner über Auf- schub nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheids. Folge- richtig ist der Eventualantrag abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutre- ten.

9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2022.7).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten (E. 4–6, E. 8) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Dem- zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die (reduzierte) Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zustän- dige Behörde der Republik Kosovo die folgenden Garantieerklärungen abgibt:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, nament- lich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizi- nischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Bachmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).