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RR.2019.212

Bundesstrafgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung des deutschen und brasilianischen Staatsangehörigen A. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts von Rom vom 2. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz.

Die italienischen Behörden werfen A. vor, an der Einfuhr von grossen Men- gen Kokain von Brasilien nach Italien beteiligt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe A. am 16. August 2011 in Rom 1.800 Kilogramm Ko- kain im Wert von EUR 40'000.-- dem italienischen Referenten der Organisa- tion, B., übergeben und dafür das Geld entgegengenommen. Aufgrund von Telefonüberwachungen sei ferner davon auszugehen, dass A. zudem mit mehreren Komplizen am 1. September 2011 ca. 1.440 Kilogramm Kokain nach Italien eingeführt haben soll. Am 7. September 2011 sei A. an einer weiteren Einfuhr von 4.045 Kilogramm Kokain nach Italien beteiligt gewesen. Das Kokain habe am Flughafen Milano Malpensa beschlagnahmt werden können als A. zusammen mit anderen Drogenkurieren von Brasilien herkom- mend am Flughafen gelandet sei. Schliesslich sei A. am 12. September 2011 zusammen mit vier weiteren brasilianischen Staatsangehörigen in der Tran- sitzone des Flughafens Charles de Gaulle in Paris, von Brasilien herkom- mend und nach Italien reisend, in Besitz von 4.212 Kilogramm Kokain ver- haftet worden (act. 6.1A-B).

B. Am 1. Mai 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z. (BE) wohnhaften A. Dieser wurde am 23. Mai 2019 von der Kantonspolizei Bern festgenommen. Anlässlich sei- ner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern er- klärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.2 und 6.3).

C. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom

3. Juni 2019 wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RH.2019.12 vom

25. Juni 2019 ab.

D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 nahm A. durch seinen anwaltlichen Vertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 1.1; act. 6.13 und 6.13A)

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E. Das BJ verfügte am 22. Juli 2019 die Auslieferung von A. für einen Teil der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten und wies zudem dessen Haftentlassungsgesuch vom 25. Juni 2019 ab (act. 2).

F. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsent- scheides (act. 1).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation zur Anwendung (SIS II; ABl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;

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140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Die Wahrung der Menschenrechte bleibt vorbehalten (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die am

22. August 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. Juli 2019 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen gegeben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei unverhältnismäs- sig. Seine Frau werde am 17. September 2019 ihr zweites gemeinsames Kind gebären. Zudem hätten sie einen einjährigen Sohn. Im Falle einer Aus- lieferung nach Italien könne er seine Kinder und seine Frau nicht mehr se- hen, da es seiner Frau in absehbarere Zeit nicht möglich sein werde, ihn in Italien im Gefängnis zu besuchen. Damit werde ein Familienleben völlig ver- unmöglicht. Es werde um stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz er- sucht (act. 1; act. 1.1 S. 5).

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E. 4.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

E. 4.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, die dro- hende Strafverfolgung oder der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts eine sorgfältige Rechtsgüterabwä- gung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Inte- ressenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtkräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland aus- geliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung oder Straf- vollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen

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der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Ge- such um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Im ge- nannten Entscheid handelte es sich beim Verfolgten um einen Vater von zwei Töchtern, die ältere kurz vor der Pubertät, die jüngere sechs Jahre alt. Der Vater hatte innerhalb der Familie eine tragende Rolle inne, da seine er- neut schwangere Frau unter depressiven Angstzuständen mit suizidalen Ge- danken litt und zu 100% invalid war. Unter diesen aussergewöhnlichen Um- ständen hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen ge- stützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

E. 4.2.3 Dass die italienischen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt hätten, wird weder vom Beschwer- deführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorlieget, der ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Ab- weisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz gebietet.

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Ein- griffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmass- nahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleis- tet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche er- schwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären

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zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist deutscher und brasilianischer Staatsangehöriger. Er führt aus, dass er im Jahre 2013 in die Schweiz gezogen sei, um seine Mutter zu pflegen, die an Alzheimer erkrankt sei. Die Ehefrau des Beschwer- deführers, C., sei einige Monate später im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Am 18. Juli 2018 sei ihr gemeinsamer Sohn, D., geboren worden, und gegenwärtig sei seine Ehefrau schwanger, wobei die Geburt für den 17. September 2019 geplant sei. Die Inhaftierung des Be- schwerdeführers und die drohende Auslieferung würden eine grosse psychi- sche und seelische Belastung für die Ehefrau darstellen. Eine Auslieferung nach Italien würde einerseits zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer seine Mutter nie mehr sehen könnte, da es ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr möglich sei zu reisen. Aber auch für seine Frau, seinen knapp einjährigen Sohn und das noch ungeborene Kind würden regelmässige Be- such in Italien faktisch unmöglich sein, da seine Frau nicht alleine mit den Kindern reisen könne. Zudem würden der Familie die finanziellen Mittel für dieses Vorhaben fehlen. Berücksichtigt müsse schliesslich auch werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verbindungen zu Italien habe, er folg- lich überhaupt keinen Besuch erhalten würde.

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge eines Strafverfahrens und des darauf gestütz- ten Vollzuges von Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass eine vom Verfolgten verschuldete Strafverfolgung im Ausland mit zu- sätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffäl- lig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafverfolgung und Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die Alzheimer-Erkrankung der Mutter, die Schwangerschaft der Ehefrau, die bevorstehende Geburt sowie die psychi- sche Belastung der gesamten Familie, insbesondere auch des einjährigen Sohnes, kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Auslieferung und die Strafverfolgung in Italien würden zu einer

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wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen gefährden. Auch sind die familiären Um- stände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Situation (vgl. supra E. 4.2.3). Zwar dürften Gefängnisbesuche der kranken Mutter in Italien schwierig oder unter Umständen gar nicht mög- lich und solche der Ehefrau nicht einfach zu verwirklichen sein. Allerdings ist ein regelmässiger Kontakt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, nicht etwa um Bagatelldelikte handelt. Vielmehr droht ihm im Falle einer Ausliefe- rung eine Haftstrafe von zehn bis zwanzig Jahren Gefängnis wegen schwe- ren Drogenhandels.

Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland, sondern in ein Drittland ausgeliefert werden soll, stand. Die Beschwerde er- weist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Auslieferung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem», weil er bereits in Frankreich wegen der gleichen Tat rechtskräftig abgeurteilt worden sei.

E. 5.2 Gestützt auf Art. 54 SDÜ ist eine Doppelbestrafung ausgeschlossen, wenn ein Urteil einer anderen Vertragspartei ergangen ist und die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur- teilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Komplizen am 12. September 2011 in der Transitzone des Flug- hafens Charles de Gaulle in Paris, von Brasilien herkommend und nach Ita- lien reisend, in Besitz von 4.212 Kilogramm Kokain verhaftet worden und anschliessend in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BJ hat aus diesem Grund die Auslieferung für dieses Delikt (Buchstabe f des Haft- befehls des Gerichts von Rom vom 2. Dezember 2013) nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei naheliegend, dass Frank- reich auch die vor dem 12. September 2011 vorgeworfenen Tathandlungen abgeurteilt habe. Das betreffende französische Urteil liegt nicht bei den Ak- ten und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Gestützt auf die Ausführungen im Auslieferungsersuchen muss davon ausgegangen wer- den, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Frankreich nur mit

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Bezug auf die unter lit. f des Haftbefehls des Gerichts von Rom vom 2. De- zember 2013 vorgeworfenen Tat geschehen ist. Es ist im Übrigen auch un- wahrscheinlich, dass Frankreich den Beschwerdeführer für die anderen ihm vorgeworfenen Tathandlungen, welche nicht auf französischem Territorium begangen worden sind, verurteilt hat. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden, sodass einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend kein Erfolg beschieden wäre. Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob das vor dem BJ gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege auch als im vorliegenden Verfahren als sinngemäss ge- stellt zu geltend hätte. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr

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auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.212

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung des deutschen und brasilianischen Staatsangehörigen A. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts von Rom vom 2. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz.

Die italienischen Behörden werfen A. vor, an der Einfuhr von grossen Men- gen Kokain von Brasilien nach Italien beteiligt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe A. am 16. August 2011 in Rom 1.800 Kilogramm Ko- kain im Wert von EUR 40'000.-- dem italienischen Referenten der Organisa- tion, B., übergeben und dafür das Geld entgegengenommen. Aufgrund von Telefonüberwachungen sei ferner davon auszugehen, dass A. zudem mit mehreren Komplizen am 1. September 2011 ca. 1.440 Kilogramm Kokain nach Italien eingeführt haben soll. Am 7. September 2011 sei A. an einer weiteren Einfuhr von 4.045 Kilogramm Kokain nach Italien beteiligt gewesen. Das Kokain habe am Flughafen Milano Malpensa beschlagnahmt werden können als A. zusammen mit anderen Drogenkurieren von Brasilien herkom- mend am Flughafen gelandet sei. Schliesslich sei A. am 12. September 2011 zusammen mit vier weiteren brasilianischen Staatsangehörigen in der Tran- sitzone des Flughafens Charles de Gaulle in Paris, von Brasilien herkom- mend und nach Italien reisend, in Besitz von 4.212 Kilogramm Kokain ver- haftet worden (act. 6.1A-B).

B. Am 1. Mai 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z. (BE) wohnhaften A. Dieser wurde am 23. Mai 2019 von der Kantonspolizei Bern festgenommen. Anlässlich sei- ner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern er- klärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.2 und 6.3).

C. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde vom

3. Juni 2019 wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RH.2019.12 vom

25. Juni 2019 ab.

D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 nahm A. durch seinen anwaltlichen Vertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 1.1; act. 6.13 und 6.13A)

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E. Das BJ verfügte am 22. Juli 2019 die Auslieferung von A. für einen Teil der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten und wies zudem dessen Haftentlassungsgesuch vom 25. Juni 2019 ab (act. 2).

F. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsent- scheides (act. 1).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation zur Anwendung (SIS II; ABl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;

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140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Die Wahrung der Menschenrechte bleibt vorbehalten (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die am

22. August 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. Juli 2019 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen gegeben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei unverhältnismäs- sig. Seine Frau werde am 17. September 2019 ihr zweites gemeinsames Kind gebären. Zudem hätten sie einen einjährigen Sohn. Im Falle einer Aus- lieferung nach Italien könne er seine Kinder und seine Frau nicht mehr se- hen, da es seiner Frau in absehbarere Zeit nicht möglich sein werde, ihn in Italien im Gefängnis zu besuchen. Damit werde ein Familienleben völlig ver- unmöglicht. Es werde um stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz er- sucht (act. 1; act. 1.1 S. 5).

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4.2

4.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

4.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, die dro- hende Strafverfolgung oder der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts eine sorgfältige Rechtsgüterabwä- gung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Inte- ressenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtkräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland aus- geliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung oder Straf- vollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen

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der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Ge- such um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Im ge- nannten Entscheid handelte es sich beim Verfolgten um einen Vater von zwei Töchtern, die ältere kurz vor der Pubertät, die jüngere sechs Jahre alt. Der Vater hatte innerhalb der Familie eine tragende Rolle inne, da seine er- neut schwangere Frau unter depressiven Angstzuständen mit suizidalen Ge- danken litt und zu 100% invalid war. Unter diesen aussergewöhnlichen Um- ständen hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen ge- stützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

4.2.3 Dass die italienischen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt hätten, wird weder vom Beschwer- deführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorlieget, der ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Ab- weisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz gebietet.

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Ein- griffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmass- nahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleis- tet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche er- schwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Feb- ruar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes König- reich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären

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zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist deutscher und brasilianischer Staatsangehöriger. Er führt aus, dass er im Jahre 2013 in die Schweiz gezogen sei, um seine Mutter zu pflegen, die an Alzheimer erkrankt sei. Die Ehefrau des Beschwer- deführers, C., sei einige Monate später im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Am 18. Juli 2018 sei ihr gemeinsamer Sohn, D., geboren worden, und gegenwärtig sei seine Ehefrau schwanger, wobei die Geburt für den 17. September 2019 geplant sei. Die Inhaftierung des Be- schwerdeführers und die drohende Auslieferung würden eine grosse psychi- sche und seelische Belastung für die Ehefrau darstellen. Eine Auslieferung nach Italien würde einerseits zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer seine Mutter nie mehr sehen könnte, da es ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr möglich sei zu reisen. Aber auch für seine Frau, seinen knapp einjährigen Sohn und das noch ungeborene Kind würden regelmässige Be- such in Italien faktisch unmöglich sein, da seine Frau nicht alleine mit den Kindern reisen könne. Zudem würden der Familie die finanziellen Mittel für dieses Vorhaben fehlen. Berücksichtigt müsse schliesslich auch werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verbindungen zu Italien habe, er folg- lich überhaupt keinen Besuch erhalten würde.

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge eines Strafverfahrens und des darauf gestütz- ten Vollzuges von Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist. Wie ausgeführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass eine vom Verfolgten verschuldete Strafverfolgung im Ausland mit zu- sätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem Anspruch straffäl- lig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Strafverfolgung und Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die Alzheimer-Erkrankung der Mutter, die Schwangerschaft der Ehefrau, die bevorstehende Geburt sowie die psychi- sche Belastung der gesamten Familie, insbesondere auch des einjährigen Sohnes, kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Auslieferung und die Strafverfolgung in Italien würden zu einer

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wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen gefährden. Auch sind die familiären Um- stände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Situation (vgl. supra E. 4.2.3). Zwar dürften Gefängnisbesuche der kranken Mutter in Italien schwierig oder unter Umständen gar nicht mög- lich und solche der Ehefrau nicht einfach zu verwirklichen sein. Allerdings ist ein regelmässiger Kontakt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, nicht etwa um Bagatelldelikte handelt. Vielmehr droht ihm im Falle einer Ausliefe- rung eine Haftstrafe von zehn bis zwanzig Jahren Gefängnis wegen schwe- ren Drogenhandels.

Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland, sondern in ein Drittland ausgeliefert werden soll, stand. Die Beschwerde er- weist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Auslieferung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem», weil er bereits in Frankreich wegen der gleichen Tat rechtskräftig abgeurteilt worden sei.

5.2 Gestützt auf Art. 54 SDÜ ist eine Doppelbestrafung ausgeschlossen, wenn ein Urteil einer anderen Vertragspartei ergangen ist und die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur- teilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Komplizen am 12. September 2011 in der Transitzone des Flug- hafens Charles de Gaulle in Paris, von Brasilien herkommend und nach Ita- lien reisend, in Besitz von 4.212 Kilogramm Kokain verhaftet worden und anschliessend in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BJ hat aus diesem Grund die Auslieferung für dieses Delikt (Buchstabe f des Haft- befehls des Gerichts von Rom vom 2. Dezember 2013) nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei naheliegend, dass Frank- reich auch die vor dem 12. September 2011 vorgeworfenen Tathandlungen abgeurteilt habe. Das betreffende französische Urteil liegt nicht bei den Ak- ten und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Gestützt auf die Ausführungen im Auslieferungsersuchen muss davon ausgegangen wer- den, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Frankreich nur mit

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Bezug auf die unter lit. f des Haftbefehls des Gerichts von Rom vom 2. De- zember 2013 vorgeworfenen Tat geschehen ist. Es ist im Übrigen auch un- wahrscheinlich, dass Frankreich den Beschwerdeführer für die anderen ihm vorgeworfenen Tathandlungen, welche nicht auf französischem Territorium begangen worden sind, verurteilt hat. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden, sodass einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend kein Erfolg beschieden wäre. Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob das vor dem BJ gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege auch als im vorliegenden Verfahren als sinngemäss ge- stellt zu geltend hätte. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr

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auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass

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elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).