Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspfelge (Art. 5 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung des deutschen und brasilianischen Staatsangehörigen A. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts von Z. vom 2. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz.
Die italienischen Behörden verwerfen A. vor, an der Einfuhr von grossen Mengen Kokain von Brasilien nach Italien beteiligt gewesen zu sein. In die- sem Zusammenhang habe A. am 17. August 2011 in Z. 1.800 Kilogramm Kokain im Wert von EUR 40'000.-- dem italienischen Referenten der Orga- nisation, B., übergeben und dafür das Geld entgegengenommen. A. sei schliesslich am 12. September 2011 zusammen mit vier weiteren brasiliani- schen Staatsangehörigen in der Transitzone des Flughafens C. in Y., von Brasilien herkommend und nach Italien reisend, in Besitz von 4.212 Kilo- gramm Kokain verhaftet worden (act. 3.1).
B. Am 1. Mai 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in X. wohnhaften A. (act. 3.3). Dieser wurde am 23. Mai 2019 von der Kantonspolizei Bern festgenommen. Anläss- lich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4 S. 3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit Datum vom 3. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2).
D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner innert erstreckter Frist einge- reichten Replik vom 20. Juni 2019 an den in der Beschwerde gestellten An- trägen fest (act. 5), was dem BJ zusammen mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 498, 536). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 ausgehändigt worden. Am 3. Juni 2019 erhob er form- und fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben kei- nen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt einen Auslieferungs- haftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte voraus- sichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 306 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 348–350, 500).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe weder Flucht- noch Kollu- sionsgefahr. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, sich einer Ersatzmass- nahme (wie Schriftensperre, Meldepflicht und Weisungen des BJ hinsichtlich des Aufenthaltsortes zusammen mit einem Electronic Monitoring) zu unter- ziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers und er selbst seien beide in Bra- silien geboren worden. Bei den Eltern seiner Mutter habe es sich um eine Schweizerin und einen Deutschen gehandelt, die 1939 nach Brasilien ge- flüchtet seien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vor ca. 30 Jahren wie- der nach W. (Schweiz) gezogen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2013 in die Schweiz umgezogen, um seine Mutter zu pflegen, die an Alzheimer erkrankt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, D., sei einige Monate spä- ter im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Am
18. Juli 2018 sei ihr gemeinsamer Sohn, Noah Gabriel, geboren worden, und gegenwärtig sei seine Ehefrau im fünften Monat schwanger. Der Beschwer- deführer besuche seine Mutter, die im Moment noch alleine wohne, drei Mal pro Woche, um ihr die dringend notwendigen Medikamente zu besorgen, sie zum Arzt zu begleiten, das Finanzielle und Administrative zu erledigen und für sie einzukaufen. Auch zu Hause müsse sich der Beschwerdeführer um alles kümmern, da seine Ehefrau unter Komplikationen der Schwangerschaft zu leiden habe. Er und seine Frau besässen beide die Aufenthaltsbewilligung B, würden fliessend deutsch sprechen und seien in W. gut integriert. Der Beschwerdeführer habe bis März dieses Jahres in einem Restaurant in W. gearbeitet, habe aber wegen vorübergehender Überbesetzung des Personal im Betrieb pausieren müssen. Sein Arbeitgeber habe ihm aber zugesichert, ihn möglichst zeitnah wiedereinzustellen. Die Fluchtgefahr müsse daher klar verneint werden. Eine Kollusionsgefahr liege ebenfalls nicht vor, denn der Beschwerdeführer pflege zu den mitbeschuldigten Personen keinen Kontakt mehr. Zudem laufe das Verfahren bereits seit acht Jahren (act. 1 S. 3 ff.).
E. 3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass der
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Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Ihm droht in Ita- lien eine Strafe von zehn bis zwanzig Jahren (act. 3.1). Der Beschwerdefüh- rer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer ho- hen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und auch seine Familie hier lebt, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land ver- bunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der Beschwerdeführer ist 37-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Flucht eher wahrscheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe schon seit geraumer Zeit in Kenntnis gewesen (act. 5 S. 3), ist nicht entschei- dend. Denn erst mit dem Auslieferungshaftbefehl haben sich die Tatvorwürfe konkretisiert und damit auch die Möglichkeit einer Auslieferung (vgl. auch BGE 136 IV 20 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 16. Au- gust 2001 E. 3a). Offenbar hatte der Beschwerdeführer denn auch bis zum Auslieferungshaftbefehl gar nicht (mehr) damit gerechnet, dass Italien ein Auslieferungsersuchen gegen ihn stellen würde. Er führte in seiner Einver- nahme vom 23. Mai 2019 diesbezüglich nämlich aus, dass er nicht verstehe, weshalb Italien erst jetzt auf ihn zukomme. Er sei seit ungefähr fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft und in dieser Zeit mehrmals nach Brasilien geflogen (act. 3.4 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachteile familiärer Art normale Folgen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haftentlassung rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfol- gungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weite- ren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).
Zusammenfassend ist das Vorliegen von Fluchtgefahr zu bejahen. Ob dane- ben auch Kollusionsgefahr besteht, braucht nicht geprüft zu werden, da das BJ den Auslieferungshaftbefehl einzig mit dem Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr begründete und gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG dies ge- nügt, um diese Massnahme zu bestätigen.
E. 3.4 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den deutschen und brasilianischen Behörden nicht verbieten kön- nen, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl.
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hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils geltend, aufgrund der finanziellen Situation gegenwärtig keine Si- cherheitsleistung erbringen zu können. Es werde jedoch abgeklärt, ob der (ehemalige) Arbeitgeber unter Umständen eine solche hinterlegen könne (act. 1 S. 5). Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist damit nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 Andere Gründe, welche ein Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 5.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. im Regionalgefängnis Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.12 Nebenverfahren: RP.2019.27
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung des deutschen und brasilianischen Staatsangehörigen A. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichts von Z. vom 2. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz.
Die italienischen Behörden verwerfen A. vor, an der Einfuhr von grossen Mengen Kokain von Brasilien nach Italien beteiligt gewesen zu sein. In die- sem Zusammenhang habe A. am 17. August 2011 in Z. 1.800 Kilogramm Kokain im Wert von EUR 40'000.-- dem italienischen Referenten der Orga- nisation, B., übergeben und dafür das Geld entgegengenommen. A. sei schliesslich am 12. September 2011 zusammen mit vier weiteren brasiliani- schen Staatsangehörigen in der Transitzone des Flughafens C. in Y., von Brasilien herkommend und nach Italien reisend, in Besitz von 4.212 Kilo- gramm Kokain verhaftet worden (act. 3.1).
B. Am 1. Mai 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in X. wohnhaften A. (act. 3.3). Dieser wurde am 23. Mai 2019 von der Kantonspolizei Bern festgenommen. Anläss- lich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4 S. 3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit Datum vom 3. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2).
D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner innert erstreckter Frist einge- reichten Replik vom 20. Juni 2019 an den in der Beschwerde gestellten An- trägen fest (act. 5), was dem BJ zusammen mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 498, 536). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 ausgehändigt worden. Am 3. Juni 2019 erhob er form- und fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben kei- nen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt einen Auslieferungs- haftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte voraus- sichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 306 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 348–350, 500).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe weder Flucht- noch Kollu- sionsgefahr. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, sich einer Ersatzmass- nahme (wie Schriftensperre, Meldepflicht und Weisungen des BJ hinsichtlich des Aufenthaltsortes zusammen mit einem Electronic Monitoring) zu unter- ziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers und er selbst seien beide in Bra- silien geboren worden. Bei den Eltern seiner Mutter habe es sich um eine Schweizerin und einen Deutschen gehandelt, die 1939 nach Brasilien ge- flüchtet seien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vor ca. 30 Jahren wie- der nach W. (Schweiz) gezogen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2013 in die Schweiz umgezogen, um seine Mutter zu pflegen, die an Alzheimer erkrankt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, D., sei einige Monate spä- ter im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Am
18. Juli 2018 sei ihr gemeinsamer Sohn, Noah Gabriel, geboren worden, und gegenwärtig sei seine Ehefrau im fünften Monat schwanger. Der Beschwer- deführer besuche seine Mutter, die im Moment noch alleine wohne, drei Mal pro Woche, um ihr die dringend notwendigen Medikamente zu besorgen, sie zum Arzt zu begleiten, das Finanzielle und Administrative zu erledigen und für sie einzukaufen. Auch zu Hause müsse sich der Beschwerdeführer um alles kümmern, da seine Ehefrau unter Komplikationen der Schwangerschaft zu leiden habe. Er und seine Frau besässen beide die Aufenthaltsbewilligung B, würden fliessend deutsch sprechen und seien in W. gut integriert. Der Beschwerdeführer habe bis März dieses Jahres in einem Restaurant in W. gearbeitet, habe aber wegen vorübergehender Überbesetzung des Personal im Betrieb pausieren müssen. Sein Arbeitgeber habe ihm aber zugesichert, ihn möglichst zeitnah wiedereinzustellen. Die Fluchtgefahr müsse daher klar verneint werden. Eine Kollusionsgefahr liege ebenfalls nicht vor, denn der Beschwerdeführer pflege zu den mitbeschuldigten Personen keinen Kontakt mehr. Zudem laufe das Verfahren bereits seit acht Jahren (act. 1 S. 3 ff.).
3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass der
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Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Ihm droht in Ita- lien eine Strafe von zehn bis zwanzig Jahren (act. 3.1). Der Beschwerdefüh- rer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer ho- hen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und auch seine Familie hier lebt, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land ver- bunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der Beschwerdeführer ist 37-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Flucht eher wahrscheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe schon seit geraumer Zeit in Kenntnis gewesen (act. 5 S. 3), ist nicht entschei- dend. Denn erst mit dem Auslieferungshaftbefehl haben sich die Tatvorwürfe konkretisiert und damit auch die Möglichkeit einer Auslieferung (vgl. auch BGE 136 IV 20 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 16. Au- gust 2001 E. 3a). Offenbar hatte der Beschwerdeführer denn auch bis zum Auslieferungshaftbefehl gar nicht (mehr) damit gerechnet, dass Italien ein Auslieferungsersuchen gegen ihn stellen würde. Er führte in seiner Einver- nahme vom 23. Mai 2019 diesbezüglich nämlich aus, dass er nicht verstehe, weshalb Italien erst jetzt auf ihn zukomme. Er sei seit ungefähr fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft und in dieser Zeit mehrmals nach Brasilien geflogen (act. 3.4 S. 4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachteile familiärer Art normale Folgen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haftentlassung rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfol- gungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weite- ren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).
Zusammenfassend ist das Vorliegen von Fluchtgefahr zu bejahen. Ob dane- ben auch Kollusionsgefahr besteht, braucht nicht geprüft zu werden, da das BJ den Auslieferungshaftbefehl einzig mit dem Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr begründete und gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG dies ge- nügt, um diese Massnahme zu bestätigen.
3.4 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den deutschen und brasilianischen Behörden nicht verbieten kön- nen, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl.
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hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils geltend, aufgrund der finanziellen Situation gegenwärtig keine Si- cherheitsleistung erbringen zu können. Es werde jedoch abgeklärt, ob der (ehemalige) Arbeitgeber unter Umständen eine solche hinterlegen könne (act. 1 S. 5). Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist damit nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
4. Andere Gründe, welche ein Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
5. 5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
5.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Zuberbühler - Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).