opencaselaw.ch

RH.2015.20

Bundesstrafgericht · 2015-09-01 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. Ap- ril 2015 ersuchte Deutschland um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. zwecks Auslieferung. Noch am selben Tag wurde dieser im Kanton Freiburg festgenommen und gestützt auf eine Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nach seiner Einvernahme vom 16. April 2015 erliess das BJ gegen A. am gleichen Tag einen Auslieferungshaftbefehl, welcher in der Folge unange- fochten geblieben ist.

B. Mit Schreiben vom 27. April 2015 ersuchte das Bundesamt für Justiz in Bonn die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bundes- gerichtshofs in Karlsruhe vom 13. April 2015 zur Last gelegten Straftaten (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; act. 3.1). Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme erklärte A., mit der Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein.

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bun- desamtes für Justiz in Bonn vom 27. April 2015 zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176). Am 16. Juli 2015 liess A. durch sei- nen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid einrei- chen (RR.2015.212).

D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 übermittelte Rechtsanwalt Olivier Peter dem BJ ein Haftentlassungsgesuch von A. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 be- kräftigte Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz gegenüber dem BJ das gestellte Haft- entlassungsgesuch vom 20. Juli 2015 (act. 1.4, 1.6).

E. Mit Verfügung vom 5. August 2015 lehnte das BJ eine Haftentlassung von A. ab. Gleichzeitig forderte es die kantonalen Behörden auf, die sich aufdrän- genden Massnahmen im Hinblick auf die Klärung der vorgebrachten gesund- heitlichen Beschwerden zu ergreifen (act. 1.1).

F. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 17. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt im Hauptpunkt seine Haftentlassung (act. 1

- 3 -

S. 10). Eventualiter sei das Verfahren an das BJ zurückzuweisen, damit die- ses die Haftentlassung anordne und die Kautionshöhe festlege (act. 1 S. 10). In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2015.41).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). A. lässt mit Schrei- ben vom 25. August 2015 seine Replik einreichen (act. 4), welche in der Folge dem BJ zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt blei- ben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV

- 4 -

82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

E. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom

17. August 2015 ist damit fristgerecht eingereicht worden. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung

- 5 -

nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Aus- lieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegeh- rens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DU- PUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Jour- nal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ih- ren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die aus- nahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. No- vember 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände ge- rechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

E. 5.1 Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Haftentlassungsge- suchs damit, dass Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit einigen Jahren in der Schweiz haben dürfte und hier anerkannter Flüchtling sei, würden nament- lich im jetzigen Verfahrenszeitpunkt, wo die Auslieferung bereits erstinstanz- lich verfügt worden sei, keinen offensichtlichen Hinderungsgrund dafür dar- stellen, dass er fliehen und sich somit dem Auslieferungsverfahren entziehen

- 6 -

könnte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine (relativ hohe) Kaution oder andere Ersatzmassnahmen eine Flucht erfahrungsgemäss kaum verhindern können. Eine Fluchtkaution sei vorliegend auch nicht an- geboten worden. Zudem bestehe gemäss den Angaben der deutschen Be- hörden ebenfalls Kollusionsgefahr. Dass im vorliegenden Fall eine solche effektiv anzunehmen sei, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass meh- rere Tatverdächtigte in einer koordinierten Aktion festgenommen worden seien und der diesen zur Last gelegte Tatverdacht eine gemeinsame Ab- sprache und Tatbegehung beinhalte (act. 1.1). Was den Einwand des Be- schwerdeführers anbelange, sein Gesundheitszustand könnte sich bei Auf- rechterhaltung der Auslieferungshaft verschlechtern bzw. habe sich bereits verschlechtert, führt der Beschwerdegegner aus, dass er wie üblich eine ge- eignete Verlegung, z.B. in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern, prü- fen werde, soweit sich der Gesundheitszustands weiter verschlechtern bzw. der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gefängnisarztes nicht mehr hafter- stehungsfähig sein sollte (act. 1.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Gesundheitszustand mit der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft nicht kompatibel sei. Der Be- schwerdegegner sei nicht in der Lage, ihm die Fortsetzung der Haft in einer entsprechenden Einrichtung zu garantieren, weshalb ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Aufrechterhaltung der Haft eine zusätzliche Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen könne (act. 1 S. 5 ff., S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtge- fahr. Seine Ehefrau und Kinder sowie sein ganzes soziales Netz befänden sich in der Schweiz, wo er seit etlichen Jahren lebe. Er habe in der Schweiz auch Asyl erhalten, was die Fluchtgefahr weiter relativiere (act. 1 S. 7). Er habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme und zugleich nicht die fi- nanziellen Ressourcen, was eine Flucht als unrealistisch erscheinen lasse (act. 1 S. 8). Da alle im deutschen Verfahren beschuldigten Person zwi- schenzeitlich in Haft seien, bestehe aktuell auch keine Kollusionsgefahr mehr (act. 1 S. 9).

E. 5.3.1 Eine Haftentlassung rechtfertigt sich – wie bereits ausgeführt – ausnahms- weise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.;

- 7 -

Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. Sep- tember 2008, E. 3.2.1; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas- sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kan- ton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

E. 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auswirkungen der Aus- lieferungshaft auf seine Gesundheit anbelangt, ist ihm mit dem Beschwerde- gegner (act. 3 S. 3) entgegen zu halten, dass er nicht als hafterstehungsun- fähig beurteilt wurde. Unter diesem Titel kommt demnach eine Haftentlas- sung nicht in Frage. Es wird Sache des Beschwerdegegners zusammen mit den zuständigen kantonalen Behörden sein, der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers durch geeignete flankierende Massnahmen im Haft- regime Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu flüchten, ist ihm entge- genzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten Einschränkungen nicht dauer- hafter Natur sind. Ebenso wenig vermögen in Anbetracht seiner mutmassli- chen Mitgliedschaft bzw. Kaderstellung in der mutmasslich terroristischen Organisation "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML)" fehlende finanzielle Ressourcen seine Flucht und ein länger dau- erndes Untertauchen auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer mit Jahr- gang 1963 droht in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und es ist trotz der geltend gemachten familiären Bindungen in der Schweiz im Lichte der restriktiven Praxis eine sehr hohe Fluchtgefahr anzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012). Im geltend gemachten Umstand, dass ihm nach seiner Darstellung auch in anderen europäischen Ländern die Auslieferung drohe, kann nicht eine aus- reichend abschreckende Wirkung erblickt werden. Der vorhandenen Flucht-

- 8 -

gefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Beschwerdefüh- rer seine Reisedokumente abgibt und sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei meldet, wie von ihm vorgeschlagen. In konstanter Rechtspre- chung werden die Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre und Melde- pflicht nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch gerade nicht zur Höhe einer all- fälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils das Fehlen jeglicher Vermö- genswerte geltend. Bei diesem eindeutigen Prüfungsergebnis bezüglich der Fluchtgefahr sind die Einwendungen betreffend die Kollusionsgefahr nicht weiter zu untersuchen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftentlassung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2015.14).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 7.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit

- 9 -

einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zur Zeit im Kanton Freiburg in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Peter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2015.20; RP.2015.41

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. Ap- ril 2015 ersuchte Deutschland um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. zwecks Auslieferung. Noch am selben Tag wurde dieser im Kanton Freiburg festgenommen und gestützt auf eine Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nach seiner Einvernahme vom 16. April 2015 erliess das BJ gegen A. am gleichen Tag einen Auslieferungshaftbefehl, welcher in der Folge unange- fochten geblieben ist.

B. Mit Schreiben vom 27. April 2015 ersuchte das Bundesamt für Justiz in Bonn die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bundes- gerichtshofs in Karlsruhe vom 13. April 2015 zur Last gelegten Straftaten (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; act. 3.1). Auch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme erklärte A., mit der Ausliefe- rung an Deutschland nicht einverstanden zu sein.

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bun- desamtes für Justiz in Bonn vom 27. April 2015 zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176). Am 16. Juli 2015 liess A. durch sei- nen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid einrei- chen (RR.2015.212).

D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 übermittelte Rechtsanwalt Olivier Peter dem BJ ein Haftentlassungsgesuch von A. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 be- kräftigte Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz gegenüber dem BJ das gestellte Haft- entlassungsgesuch vom 20. Juli 2015 (act. 1.4, 1.6).

E. Mit Verfügung vom 5. August 2015 lehnte das BJ eine Haftentlassung von A. ab. Gleichzeitig forderte es die kantonalen Behörden auf, die sich aufdrän- genden Massnahmen im Hinblick auf die Klärung der vorgebrachten gesund- heitlichen Beschwerden zu ergreifen (act. 1.1).

F. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 17. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt im Hauptpunkt seine Haftentlassung (act. 1

- 3 -

S. 10). Eventualiter sei das Verfahren an das BJ zurückzuweisen, damit die- ses die Haftentlassung anordne und die Kautionshöhe festlege (act. 1 S. 10). In prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2015.41).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). A. lässt mit Schrei- ben vom 25. August 2015 seine Replik einreichen (act. 4), welche in der Folge dem BJ zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt blei- ben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV

- 4 -

82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom

17. August 2015 ist damit fristgerecht eingereicht worden. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung

- 5 -

nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Aus- lieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegeh- rens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DU- PUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Jour- nal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ih- ren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die aus- nahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. No- vember 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände ge- rechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

5.

5.1 Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Haftentlassungsge- suchs damit, dass Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit einigen Jahren in der Schweiz haben dürfte und hier anerkannter Flüchtling sei, würden nament- lich im jetzigen Verfahrenszeitpunkt, wo die Auslieferung bereits erstinstanz- lich verfügt worden sei, keinen offensichtlichen Hinderungsgrund dafür dar- stellen, dass er fliehen und sich somit dem Auslieferungsverfahren entziehen

- 6 -

könnte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine (relativ hohe) Kaution oder andere Ersatzmassnahmen eine Flucht erfahrungsgemäss kaum verhindern können. Eine Fluchtkaution sei vorliegend auch nicht an- geboten worden. Zudem bestehe gemäss den Angaben der deutschen Be- hörden ebenfalls Kollusionsgefahr. Dass im vorliegenden Fall eine solche effektiv anzunehmen sei, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass meh- rere Tatverdächtigte in einer koordinierten Aktion festgenommen worden seien und der diesen zur Last gelegte Tatverdacht eine gemeinsame Ab- sprache und Tatbegehung beinhalte (act. 1.1). Was den Einwand des Be- schwerdeführers anbelange, sein Gesundheitszustand könnte sich bei Auf- rechterhaltung der Auslieferungshaft verschlechtern bzw. habe sich bereits verschlechtert, führt der Beschwerdegegner aus, dass er wie üblich eine ge- eignete Verlegung, z.B. in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern, prü- fen werde, soweit sich der Gesundheitszustands weiter verschlechtern bzw. der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gefängnisarztes nicht mehr hafter- stehungsfähig sein sollte (act. 1.1).

5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass sein Gesundheitszustand mit der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft nicht kompatibel sei. Der Be- schwerdegegner sei nicht in der Lage, ihm die Fortsetzung der Haft in einer entsprechenden Einrichtung zu garantieren, weshalb ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Aufrechterhaltung der Haft eine zusätzliche Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen könne (act. 1 S. 5 ff., S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtge- fahr. Seine Ehefrau und Kinder sowie sein ganzes soziales Netz befänden sich in der Schweiz, wo er seit etlichen Jahren lebe. Er habe in der Schweiz auch Asyl erhalten, was die Fluchtgefahr weiter relativiere (act. 1 S. 7). Er habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme und zugleich nicht die fi- nanziellen Ressourcen, was eine Flucht als unrealistisch erscheinen lasse (act. 1 S. 8). Da alle im deutschen Verfahren beschuldigten Person zwi- schenzeitlich in Haft seien, bestehe aktuell auch keine Kollusionsgefahr mehr (act. 1 S. 9).

5.3

5.3.1 Eine Haftentlassung rechtfertigt sich – wie bereits ausgeführt – ausnahms- weise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.;

- 7 -

Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. Sep- tember 2008, E. 3.2.1; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas- sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kan- ton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auswirkungen der Aus- lieferungshaft auf seine Gesundheit anbelangt, ist ihm mit dem Beschwerde- gegner (act. 3 S. 3) entgegen zu halten, dass er nicht als hafterstehungsun- fähig beurteilt wurde. Unter diesem Titel kommt demnach eine Haftentlas- sung nicht in Frage. Es wird Sache des Beschwerdegegners zusammen mit den zuständigen kantonalen Behörden sein, der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers durch geeignete flankierende Massnahmen im Haft- regime Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu flüchten, ist ihm entge- genzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten Einschränkungen nicht dauer- hafter Natur sind. Ebenso wenig vermögen in Anbetracht seiner mutmassli- chen Mitgliedschaft bzw. Kaderstellung in der mutmasslich terroristischen Organisation "Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML)" fehlende finanzielle Ressourcen seine Flucht und ein länger dau- erndes Untertauchen auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer mit Jahr- gang 1963 droht in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und es ist trotz der geltend gemachten familiären Bindungen in der Schweiz im Lichte der restriktiven Praxis eine sehr hohe Fluchtgefahr anzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012). Im geltend gemachten Umstand, dass ihm nach seiner Darstellung auch in anderen europäischen Ländern die Auslieferung drohe, kann nicht eine aus- reichend abschreckende Wirkung erblickt werden. Der vorhandenen Flucht-

- 8 -

gefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Beschwerdefüh- rer seine Reisedokumente abgibt und sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei meldet, wie von ihm vorgeschlagen. In konstanter Rechtspre- chung werden die Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre und Melde- pflicht nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch gerade nicht zur Höhe einer all- fälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils das Fehlen jeglicher Vermö- genswerte geltend. Bei diesem eindeutigen Prüfungsergebnis bezüglich der Fluchtgefahr sind die Einwendungen betreffend die Kollusionsgefahr nicht weiter zu untersuchen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftentlassung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2015.14).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

7.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit

- 9 -

einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Peter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).