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RH.2020.9

Bundesstrafgericht · 2020-09-11 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 13. Juli 2020 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbe- fehl des Landgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Nötigung vorge- worfenen Strafen sowie für die Strafvollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 751 Tagen aus der Strafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäss Urteil des Landgerichts Leipzig vom

7. Juni 2018 (act. 7.1, 7.1a und 7.1.c).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. Juli 2020 den Auslieferungshaftbefehl und ersuchte gestützt darauf mit Schreiben vom

21. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Verhaftung von A. (act. 7.2 und 7.2a).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. August 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 7.3).

D. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob A. persönlich bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaft- befehl (act. 1). A. beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls. Ausserdem stellt er den Antrag auf persönliche Anhörung (act. 1).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 9. September 2020 be- antragt die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin von A. die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die unverzügliche Freilassung von A. sowie eventualiter die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die un- verzügliche Freilassung von A. unter Anordnung anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG (act. 10 S. 2). Mit Datum vom 9. Septem- ber 2020 lässt das BJ der Beschwerdekammer dessen Auslieferungsent- scheid vom 8. September 2020 zur Kenntnis zukommen (act. 11 und 11.1). Die Replik vom 9. September 2020 wird dem BJ zusammen mit dem heuti- gen Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die

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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch- tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 ausgehändigt worden. Die am 26. August 2020 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner persönlich erhobenen Beschwerde zu- nächst den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhö- rung.

E. 3.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zi- vilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über straf- rechtliche Anklagen. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungs- rechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren und insbesondere Auslieferungshaftverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.67 + 56 vom 27. September 2016 E. 5.2; RR.2011.91 vom

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe weder Verdunkelungs- noch Fluchtgefahr. Seine Verwurzelung in der Schweiz spreche klar gegen eine Fluchtgefahr. Hier habe er seit dem 1. Februar 2020 eine gute Arbeits- stelle als Einrichtungsberater mit Arbeitsort bei Möbel B. in Z. Bei Entlassung aus der Haft würde er dort wieder arbeiten können, da der Arbeitgeber mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei. Zudem verfüge er über eine schöne Wohnung, in der er zusammen mit seiner Partnerin lebe.

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Der Beschwerdeführer habe sich innert kürzester Zeit eine Existenz aufge- baut und sehe seine Zukunft zusammen mit seiner Partnerin. Es gäbe daher für den Beschwerdeführer keinen Grund, die Schweiz zu verlassen.

E. 5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, deren Aussetzung auf Bewährung – so die deutschen Behörden – ausgeschlossen sei (act. 7.1a). Hinzu kommt die Vollstreckung einer Rest- freiheitsstrafe von 751 Tagen. Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszuge- hen ist. Der Beschwerdeführer lebt zudem erst seit gut sieben Monaten in der Schweiz, weshalb nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, es bestehe eine derartige Verbundenheit mit diesem Land, dass deshalb die Fluchtgefahr ge- bannt wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit nach- geht, genügt nicht. Ebensowenig der Umstand, dass er mit seiner Partnerin in der Schweiz zusammenlebt. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleis- tung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom

E. 10 Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Be- schwerdeführer bietet eine Sicherheitsleistung von CHF 14'000.-- an. Zu be- achten ist, dass das BJ die Auslieferung am 8. September 2020 bereits ver- fügt hat. Die Dauer der zu erwartenden Strafe und die drohende Auslieferung schaffen eine hohe Fluchtgefahr, dergestalt, dass auch die Leistung einer Kaution, die angeblich fast sein gesamtes Vermögen von derzeit CHF 17'039.72 beschlage, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine Auslieferung nicht sicherstellen könnte. Unter diesen Umständen kann der hohen Fluchtgefahr nicht mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden. Bei diesem eindeutigen Prüfungsergebnis bezüglich der Fluchtgefahr sind die Einwendungen betreffend die Kollusionsgefahr nicht weiter zu untersu- chen.

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6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Recht- mässigkeit und Gültigkeit des ausländischen Haftbefehls bestreitet, indem er ausführt, es gäbe ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in welchem sinngemäss stehe, dass die deutsche Justiz wegen fehlender Rechtsstaat- lichkeit keine internationalen Haftbefehle mehr ausstellen dürfe, ist ihm wie folgt zu entgegnen: Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen bzw. Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4). Was der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur aus- nahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Im Übrigen geht es bei der vom Beschwerdeführer an- gesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um die Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen durch deutsche Staatsanwalt- schaften. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes bieten diese keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein (vgl. Presse- mitteilung Nr. 68/19 des Europäischen Gerichtshofes https://curia.eu- ropa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190068de.pdf). Vorlie- gend ist der Haftbefehl vom 2. Dezember 2019 jedoch nicht von einer deut- schen Staatsanwaltschaft, sondern vom Landgericht Leipzig ausgestellt wor- den. Der Beschwerdeführer ist somit mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht zu hören.

7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).

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Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwältin Vera Pozzy, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2020.9

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Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 13. Juli 2020 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbe- fehl des Landgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Nötigung vorge- worfenen Strafen sowie für die Strafvollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 751 Tagen aus der Strafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäss Urteil des Landgerichts Leipzig vom

7. Juni 2018 (act. 7.1, 7.1a und 7.1.c).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. Juli 2020 den Auslieferungshaftbefehl und ersuchte gestützt darauf mit Schreiben vom

21. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Verhaftung von A. (act. 7.2 und 7.2a).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. August 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 7.3).

D. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob A. persönlich bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaft- befehl (act. 1). A. beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls. Ausserdem stellt er den Antrag auf persönliche Anhörung (act. 1).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 9. September 2020 be- antragt die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin von A. die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die unverzügliche Freilassung von A. sowie eventualiter die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die un- verzügliche Freilassung von A. unter Anordnung anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG (act. 10 S. 2). Mit Datum vom 9. Septem- ber 2020 lässt das BJ der Beschwerdekammer dessen Auslieferungsent- scheid vom 8. September 2020 zur Kenntnis zukommen (act. 11 und 11.1). Die Replik vom 9. September 2020 wird dem BJ zusammen mit dem heuti- gen Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die

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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch- tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 ausgehändigt worden. Die am 26. August 2020 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner persönlich erhobenen Beschwerde zu- nächst den prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhö- rung.

3.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zi- vilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über straf- rechtliche Anklagen. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungs- rechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren und insbesondere Auslieferungshaftverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. Novem- ber 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.67 + 56 vom 27. September 2016 E. 5.2; RR.2011.91 vom

4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). Nachdem vorliegend weder eine sachliche Not- wendigkeit für eine mündliche Verhandlung besteht noch eine solche auf- grund übergeordneter Grundrechte erforderlich ist, kann dem Verfahrensan- trag auf mündliche Anhörung keine Folge geleistet werden.

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4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe weder Verdunkelungs- noch Fluchtgefahr. Seine Verwurzelung in der Schweiz spreche klar gegen eine Fluchtgefahr. Hier habe er seit dem 1. Februar 2020 eine gute Arbeits- stelle als Einrichtungsberater mit Arbeitsort bei Möbel B. in Z. Bei Entlassung aus der Haft würde er dort wieder arbeiten können, da der Arbeitgeber mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei. Zudem verfüge er über eine schöne Wohnung, in der er zusammen mit seiner Partnerin lebe.

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Der Beschwerdeführer habe sich innert kürzester Zeit eine Existenz aufge- baut und sehe seine Zukunft zusammen mit seiner Partnerin. Es gäbe daher für den Beschwerdeführer keinen Grund, die Schweiz zu verlassen.

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, deren Aussetzung auf Bewährung – so die deutschen Behörden – ausgeschlossen sei (act. 7.1a). Hinzu kommt die Vollstreckung einer Rest- freiheitsstrafe von 751 Tagen. Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszuge- hen ist. Der Beschwerdeführer lebt zudem erst seit gut sieben Monaten in der Schweiz, weshalb nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, es bestehe eine derartige Verbundenheit mit diesem Land, dass deshalb die Fluchtgefahr ge- bannt wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit nach- geht, genügt nicht. Ebensowenig der Umstand, dass er mit seiner Partnerin in der Schweiz zusammenlebt. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleis- tung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom

10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Be- schwerdeführer bietet eine Sicherheitsleistung von CHF 14'000.-- an. Zu be- achten ist, dass das BJ die Auslieferung am 8. September 2020 bereits ver- fügt hat. Die Dauer der zu erwartenden Strafe und die drohende Auslieferung schaffen eine hohe Fluchtgefahr, dergestalt, dass auch die Leistung einer Kaution, die angeblich fast sein gesamtes Vermögen von derzeit CHF 17'039.72 beschlage, die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine Auslieferung nicht sicherstellen könnte. Unter diesen Umständen kann der hohen Fluchtgefahr nicht mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden. Bei diesem eindeutigen Prüfungsergebnis bezüglich der Fluchtgefahr sind die Einwendungen betreffend die Kollusionsgefahr nicht weiter zu untersu- chen.

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6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Recht- mässigkeit und Gültigkeit des ausländischen Haftbefehls bestreitet, indem er ausführt, es gäbe ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in welchem sinngemäss stehe, dass die deutsche Justiz wegen fehlender Rechtsstaat- lichkeit keine internationalen Haftbefehle mehr ausstellen dürfe, ist ihm wie folgt zu entgegnen: Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechts- hilfeersuchen bzw. Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4). Was der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur aus- nahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Im Übrigen geht es bei der vom Beschwerdeführer an- gesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um die Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen durch deutsche Staatsanwalt- schaften. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes bieten diese keine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein (vgl. Presse- mitteilung Nr. 68/19 des Europäischen Gerichtshofes https://curia.eu- ropa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-05/cp190068de.pdf). Vorlie- gend ist der Haftbefehl vom 2. Dezember 2019 jedoch nicht von einer deut- schen Staatsanwaltschaft, sondern vom Landgericht Leipzig ausgestellt wor- den. Der Beschwerdeführer ist somit mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht zu hören.

7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der prozessuale Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Vera Pozzy - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie der Replik vom 9. September 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).