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RR.2025.101

Bundesstrafgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg um Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Lörrach vom 14. Januar 2025 (act. 5.1 und act. 5.1A).

B. Am 6. Mai 2025 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ) vom

21. Februar 2025 festgenommen (act. 5.3 und act. 5.5). Anlässlich der noch gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfach- ten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).

C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 liess A. durch seinen Rechtsvertreter zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 5.6 A-C).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 2. Juni 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die im Auslieferungsersuchen vom 21. Februar 2025 zugrun- deliegenden Straftaten (act. 5.10 = act. 1.2).

E. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 2. Juni 2025 mangels hinreichender In- dividualisierung des hinreichenden Tatverdachts. Hilfsweise werde bean- tragt, die Auslieferungshaft unverzüglich aufzuheben und den Verfolgten un- ter geeigneten Auflagen auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei das Ver- fahren zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen, insbesondere der kon- kreten Tatbeteiligung und des Auslieferungshindernisses nach Art. 2 IRSG, an das BJ zurückzuweisen (act. 1, S. 2).

F. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).

G. Mit Beschwerdereplik vom 25. Juli 2025 hält der Rechtsvertreter von A. an den in der Beschwerde vom 2. Juli 2025 gestellten Anträgen fest (act. 8), was dem BJ am 29. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-ag- reements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zu- sammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom

7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

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E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Juli 2025 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Ver- folgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung le- gitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 2. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 5.11), womit die Beschwerde vom

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

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E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit den im Auslieferungsersuchen geschil- derten Vorwürfen etwas zu tun zu haben (act. 1, S. 3 f.).

E. 4.2 Dem dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehl ist zu ent- nehmen, dass am 21. Mai 2023 gegen 17:15 Uhr B. mit seinem Motorrad die Autobahn A5 in Fahrrichtung Süden befahren habe. Auf Höhe Bad Bellingen sei er auf vier Motorradfahrer mit Schweizer Kennzeichen getroffen. Bei ei- nem dieser Motorradfahrer habe es sich um den Beschwerdeführer gehan- delt. Dieser sei mit einem Motorrad der Marke Harley Davidson und dem amtlichen Kennzeichen 1 unterwegs gewesen. Als die vier Motorradfahrer erkannt hätten, dass B. ein Mitglied der Rockergruppierung C. sei, hätten sie diesen zunächst eingekesselt. Der Beschwerdeführer habe dabei mit sei- ner Hand das Abdrücken einer Pistole in Richtung von B. symbolisiert, wo- raufhin letzterer versucht habe zu fliehen. Die vier Motorradfahrer hätten B. verfolgt und versucht, ihn von der Autobahn abzudrängen.

Gegen 17:22 Uhr hätten der Beschwerdeführer und B. die A98 in Richtung AD Hochrhein befahren. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seinem rech- ten Bein gegen das Motorrad von B. getreten. Als B. gegen 17:30 Uhr auf der B34 in Richtung Ortsmitte Wyhlen gefahren sei, sei er nur noch durch den Beschwerdeführer verfolgt worden. Im dortigen Kreisverkehr habe der Beschwerdeführer B. durch einen Tritt gegen dessen Motorrad oder einen Schlag gegen ihn zu Fall gebracht, um sich dadurch ein Entwenden der von B. getragenen Kutte zu ermöglichen. Auf den am Boden liegenden B. habe der Beschwerdeführer sodann mehrfach, mindestens 20-mal, mit seiner Faust im Gesichtsbereich eingeschlagen. Als B. ohnmächtig geworden sei, habe der Beschwerdeführer ihm die Kutte entrissen. Nachdem dieser B. noch mehrfach in den Bauch- und Rippenbereich getreten habe, sei er so- dann mit der Kutte geflohen. Die Kutte habe einen Wert von EUR 50.–. B.

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habe Prellmarken, ein Monokelhämatom sowie Prellungen im Stirnbereich erlitten.

E. 4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen die- ser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnah- men von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, ei- ner offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu er- sparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklä- rungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung ver- weigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlasten- den Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom

E. 7 März 2012 E. 6.2).

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- ner pauschalen Bestreitung hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig gelingt es dem Be- schwerdeführer damit, einen Alibibeweis zu erbringen. Die Rüge des Be- schwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind, wären sie in der Schweiz geschehen, prima facie als versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Raub (Art. 140 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu quali- fizieren (doppelte Strafbarkeit).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in Deutschland würde das Verfahren ele- mentaren rechtsstaatlichen Grundlagen zuwiderlaufen, da der Haftbefehl

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erkennbar nicht auf objektiv überprüfbarer Beweislage beruhe. Die Auswer- tung der Ermittlerakte ergäbe, dass die deutschen Ermittler das Verfahren mit überschiessendem Eifer führen würden. Zu den originären Pflichten der Staatsanwaltschaft nach deutscher StPO gehöre es auch, entlastende As- pekte zu ermitteln, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Entlas- tende Ermittlungsergebnisse seien weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen habe, bewertet worden. Stattdes- sen seien diese schlicht und offensichtlich in voller Absicht ignoriert worden. Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens erscheine als offen- sichtlich (act. 1, S. 4 ff.).

5.2

5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis ist es jedoch nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Verfahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfah- rensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verlet- zungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom

5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

5.2.2 Abgesehen davon, dass die ersuchte Behörde in der Regel die Strafakten des ersuchenden Staates nicht beizieht, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die vorliegend dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten frei erfunden und lediglich vorgeschoben sind. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behandeln. Es beste- hen keine Hinweise für die Annahme, dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei. Insbesondere darf bei einem Staat wie Deutschland, der die EMRK ratifiziert hat, Mitgliedstaat der Euro- päischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip vermutet werden, dass er seine

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völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betreffende Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1.).

6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.

E. 7.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. Novem- ber 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).

E. 7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft ange- sichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach kon- stanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer substanziellen Sicher- heitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom

23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.

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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.101

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg um Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Lörrach vom 14. Januar 2025 (act. 5.1 und act. 5.1A).

B. Am 6. Mai 2025 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ) vom

21. Februar 2025 festgenommen (act. 5.3 und act. 5.5). Anlässlich der noch gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfach- ten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).

C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 liess A. durch seinen Rechtsvertreter zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 5.6 A-C).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 2. Juni 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die im Auslieferungsersuchen vom 21. Februar 2025 zugrun- deliegenden Straftaten (act. 5.10 = act. 1.2).

E. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 2. Juni 2025 mangels hinreichender In- dividualisierung des hinreichenden Tatverdachts. Hilfsweise werde bean- tragt, die Auslieferungshaft unverzüglich aufzuheben und den Verfolgten un- ter geeigneten Auflagen auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei das Ver- fahren zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen, insbesondere der kon- kreten Tatbeteiligung und des Auslieferungshindernisses nach Art. 2 IRSG, an das BJ zurückzuweisen (act. 1, S. 2).

F. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).

G. Mit Beschwerdereplik vom 25. Juli 2025 hält der Rechtsvertreter von A. an den in der Beschwerde vom 2. Juli 2025 gestellten Anträgen fest (act. 8), was dem BJ am 29. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-ag- reements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zu- sammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom

7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

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1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 2. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 5.11), womit die Beschwerde vom

2. Juli 2025 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Ver- folgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung le- gitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

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3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit den im Auslieferungsersuchen geschil- derten Vorwürfen etwas zu tun zu haben (act. 1, S. 3 f.).

4.2 Dem dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Haftbefehl ist zu ent- nehmen, dass am 21. Mai 2023 gegen 17:15 Uhr B. mit seinem Motorrad die Autobahn A5 in Fahrrichtung Süden befahren habe. Auf Höhe Bad Bellingen sei er auf vier Motorradfahrer mit Schweizer Kennzeichen getroffen. Bei ei- nem dieser Motorradfahrer habe es sich um den Beschwerdeführer gehan- delt. Dieser sei mit einem Motorrad der Marke Harley Davidson und dem amtlichen Kennzeichen 1 unterwegs gewesen. Als die vier Motorradfahrer erkannt hätten, dass B. ein Mitglied der Rockergruppierung C. sei, hätten sie diesen zunächst eingekesselt. Der Beschwerdeführer habe dabei mit sei- ner Hand das Abdrücken einer Pistole in Richtung von B. symbolisiert, wo- raufhin letzterer versucht habe zu fliehen. Die vier Motorradfahrer hätten B. verfolgt und versucht, ihn von der Autobahn abzudrängen.

Gegen 17:22 Uhr hätten der Beschwerdeführer und B. die A98 in Richtung AD Hochrhein befahren. Dabei habe der Beschwerdeführer mit seinem rech- ten Bein gegen das Motorrad von B. getreten. Als B. gegen 17:30 Uhr auf der B34 in Richtung Ortsmitte Wyhlen gefahren sei, sei er nur noch durch den Beschwerdeführer verfolgt worden. Im dortigen Kreisverkehr habe der Beschwerdeführer B. durch einen Tritt gegen dessen Motorrad oder einen Schlag gegen ihn zu Fall gebracht, um sich dadurch ein Entwenden der von B. getragenen Kutte zu ermöglichen. Auf den am Boden liegenden B. habe der Beschwerdeführer sodann mehrfach, mindestens 20-mal, mit seiner Faust im Gesichtsbereich eingeschlagen. Als B. ohnmächtig geworden sei, habe der Beschwerdeführer ihm die Kutte entrissen. Nachdem dieser B. noch mehrfach in den Bauch- und Rippenbereich getreten habe, sei er so- dann mit der Kutte geflohen. Die Kutte habe einen Wert von EUR 50.–. B.

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habe Prellmarken, ein Monokelhämatom sowie Prellungen im Stirnbereich erlitten.

4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen die- ser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnah- men von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, ei- ner offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu er- sparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklä- rungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung ver- weigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlasten- den Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom

7. März 2012 E. 6.2).

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- ner pauschalen Bestreitung hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig gelingt es dem Be- schwerdeführer damit, einen Alibibeweis zu erbringen. Die Rüge des Be- schwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind, wären sie in der Schweiz geschehen, prima facie als versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Raub (Art. 140 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu quali- fizieren (doppelte Strafbarkeit).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in Deutschland würde das Verfahren ele- mentaren rechtsstaatlichen Grundlagen zuwiderlaufen, da der Haftbefehl

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erkennbar nicht auf objektiv überprüfbarer Beweislage beruhe. Die Auswer- tung der Ermittlerakte ergäbe, dass die deutschen Ermittler das Verfahren mit überschiessendem Eifer führen würden. Zu den originären Pflichten der Staatsanwaltschaft nach deutscher StPO gehöre es auch, entlastende As- pekte zu ermitteln, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Entlas- tende Ermittlungsergebnisse seien weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen habe, bewertet worden. Stattdes- sen seien diese schlicht und offensichtlich in voller Absicht ignoriert worden. Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens erscheine als offen- sichtlich (act. 1, S. 4 ff.).

5.2

5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis ist es jedoch nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Verfahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfah- rensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verlet- zungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom

5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

5.2.2 Abgesehen davon, dass die ersuchte Behörde in der Regel die Strafakten des ersuchenden Staates nicht beizieht, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die vorliegend dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten frei erfunden und lediglich vorgeschoben sind. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behandeln. Es beste- hen keine Hinweise für die Annahme, dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei. Insbesondere darf bei einem Staat wie Deutschland, der die EMRK ratifiziert hat, Mitgliedstaat der Euro- päischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip vermutet werden, dass er seine

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völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betreffende Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1.).

6. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.

7.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. Novem- ber 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).

7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft ange- sichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach kon- stanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer substanziellen Sicher- heitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom

23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Daniel Buchser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).