Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 6. Juli 2020 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Februar 2020 wegen ban- denmässiger Umsatzsteuerhinterziehung mit Bildung einer kriminellen Ver- einigung um Fahndung und Festnahme des dänischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).
B. Aufgrund dieser Ausschreibung wurde A. am 9. Juli 2020 anlässlich der Ein- reisepasskontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet (act. 3.6). Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2).
C. Am 11. Juli 2020 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache ein- vernommen. Dabei verlangte er die Durchführung des ordentlichen Ausliefe- rungsverfahrens (act. 3.6).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 13. Juli 2020 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 1.2).
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er gegen eine durch die Beschwerdekammer festzusetzende Kaution von maximal CHF 100'000.-- aus der Auslieferungshaft zu entlassen, sofern nicht eine andere Alternative als ausreichend erachtet würde. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers seien frei- und ihm zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Eingabe vom 6. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 4). Diese Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 7. August 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
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G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 schriftlich eröffnet (act. 3.8). Seine am 24. Juli 2020 einge- reichte Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht (act. 1). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es läge kein ausreichend geschil- derter Tatverdacht vor (act. 1 S. 8 f.). Es sei unklar, wo denn die eigentliche Tatbegehung stattgefunden haben solle (act. 1 S. 8). Ihm werde vorgewor- fen, er habe für die B. AB, C. AS, D. OU und E. SA Strohgeschäftsführer an- geworben und im Auftrag der Organisation die Zahlungsflüsse verwaltet mit dem Ziel, die hinterzogene deutsche Umsatzsteuer zu waschen. Es werde ihm nicht einmal mitgeteilt, in welchen Ländern sich diese Gesellschaften befänden und wer die angeblichen Strohmänner seien. Die Darstellung er- schöpfe sich auf unklare Behauptungen (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, der Tatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 D-StGB sei verjährt (act. 1 S. 11). In Ermangelung der Anforderung der doppelten Strafbarkeit könne daher keine Rechtshilfe geleistet werden. Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Auslieferung als im Sinne von Art. 51 Abs. 1 «IPRG» offensichtlich unzulässig qualifiziert werden müsse (act. 1 S. 12) Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er sei nicht die zur Auslieferung ausgeschriebene Person. Die Personalien, die im Euro-
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päischen Haftbefehl aufgeführt worden seien, würden mit seinen überein- stimmen. Diese Personalien habe er jedoch erst seit einer Namensänderung mit Datum vom 24. November 2011. Es werde weder im Europäischen Haft- befehl noch im Auslieferungshaftbefehl dargelegt, warum der Beschwerde- führer, der erst ab dem 24. November 2011 den Namen A. trage, für Delikte, die sich einiges früher abgespielt hätten, verantwortlich sein solle. Es mangle am Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG, wonach «möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfah- ren richtet» im Ersuchen aufzuführen seien. Es werde daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt (act. 1 S. 12 f.). In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ein gravierender Mangel vorliege, welcher in der Phase der Auslieferungshaft geprüft werden könne (act. 4 S. 2).
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Sachver- haltsdarstellung und doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (s. supra E. 4). Wie vom Beschwerdegegner zurecht hervorgehoben (act. 3 S. 3), wird auf die entsprechenden Rügen gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentscheides näher einzugehen sein. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, er sei nicht die zur Ausschreibung ausgeschriebene Person, ist ihm entgegenzuhalten, dass im SIS Formular nicht nur sein aktueller Fa- milienname sondern auch sein Geburtsname aufgeführt wurde (act. 3.1 S. 1). Es bestehen daher keine Zweifel an seiner Identität. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, wie einleitend erläutert, den Alibibeweis nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3). Was der Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt diesen Anforderungen klar nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zusammenfassend keine An- haltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Seiner Ansicht nach könne eine Fluchtgefahr mangels Kenntnis und zusätzlich mangels Absicht, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, nicht bejaht
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werden. Wäre er rechtshilfeweise an seinem Wohn- und Arbeitsort in Dubai angeschrieben oder einvernommen worden, wäre er ohne weiteres zu Aus- sagen im Strafverfahren der ersuchenden Behörde bereit gewesen (act. 1 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass vom Beschwerdegegner einfach eine Verdunkelungsgefahr gemutmasst und leichtfertigt behauptet werde. Die ersuchende Behörde habe keine Verdunkelungsgefahr geltend gemacht und eine solche sei auch nicht ansatzweise zu erkennen (act. 1 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer rügt zudem, es liege eine Unangemessenheit vor, in- dem der Beschwerdegegner nicht auf die in casu ausreichende Sicherheits- leistung eingehe, eine solche nicht einmal geprüft habe. Vor dem Hinter- grund der aufgezeigten Unklarheit in sachverhaltlicher Hinsicht erscheine die Anordnung einer Sicherheitsleistung von maximal CHF 100‘000.-- sicherlich als ausreichend. Schliesslich seien von Amtes wegen weitere Alternativen zu prüfen (act. 1 S. 16 f.). Mit der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er reiche «einige» Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen ein. Dazu erklärt er, Steuererklärungen könnten nicht einfach ins Recht gelegt werden, da Privatpersonen in Dubai keine Einkommenssteuer zu entrichten hätten (act. 4 S. 4). Sein jährliches Einkommen betrage rund CHF 67‘889.--. Er verfüge über ein liquides Ver- mögen von CHF 36‘350.-- plus CHF 1‘988.-- sowie gebundenes Vermögen in der Höhe von CHF 152‘155.--; die angebotene Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.-- sei sehr substantiell (act. 4 S. 4 f.).
E. 6.2 Wie einleitend ausgeführt, bildet nach der Rechtsprechung die Haft des Ver- folgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur aus- nahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
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Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 6.3 Der 32-jährige Beschwerdeführer ist dänischer Staatsbürger mit Arbeitsort in Dubai, wo er gemäss eigener Darstellung auch wohne. Weder seine Ehefrau noch seine beiden Kinder sind in der Schweiz wohnhaft. Der Beschwerde- führer weist keine geschäftlichen oder privaten Bindungen in der Schweiz auf. Er wurde lediglich auf seiner Durchreise von Dubai nach Istanbul via Zürich in Begleitung seiner Freundin in der Schweiz festgenommen (act. 3.6, Verhaftsrapport S. 2). Der Beschwerdeführer führte selber auch aus, er ver- füge über einen klaren Lebensmittelpunkt (in Dubai), von dem er sich nicht entfernen könne und wolle (act. 1 S. 15). Die von ihm signalisierte Bereit- schaft, sich dem deutschen Strafverfahren zu stellen, steht dazu klar in Wi- derspruch. Schliesslich widersetzt er sich konkret seiner Auslieferung nach Deutschland (vgl. act. 3.6, Einvernahme S. 1). Dabei verweist der Beschwer- degegner auf die von ihm gemachten Erfahrungen, wonach nicht nur der Auslieferungsverkehr, sondern auf die akzessorische Rechtshilfe mit dem Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers faktisch mit grossen Schwierigkeiten verbunden oder gar unmöglich ist (act. 3 S. 4). Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus (act. 3 S. 4). Diese wird noch erhöht wegen des jungen Alters des Beschwerdefüh- rers und seines guten Gesundheitszustandes (vgl. act. 3.6, Einvernahme S. 2; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 f. mit Hinweis).
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E. 6.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtge- fahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Ersatzmassnahmen sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr erheblich zu mindern, geschweige denn zu beseitigen. Wie vom Beschwerdegegner zutreffend erläutert (act. 3 S. 5), werden Ersatzmass- nahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom
1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (vgl. hierzu auch den Ent- scheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Mit der Beilage «einiger» Dokumente hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht umfassend offengelegt, weshalb sich bereits aus diesem Grund Weiterungen mit Bezug auf die angebotene Sicherheitsleistung erüb- rigen.
E. 6.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten in der Hauptsache als offensicht- lich unbegründet.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt in einem letzten Punkt die Freigabe der si- chergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (act. 1 S. 17 f.). Er kriti- sierte, im Auslieferungshaftbefehl würden die von der Anordnung konkret be- troffenen Gegenstände und Vermögenswerte nicht aufgeführt und nicht dar- gelegt, unter welchem Titel sie sichergestellt bleiben sollen. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die Anordnung sei daher aufzu- heben (act. 1 S. 17).
E. 8.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si-
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cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge- winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Be- troffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aushändi- gung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstellung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszulie- fern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden können. Die sicherzu- stellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbe- fehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.83 vom 21. Juni 2007, E. 6).
E. 8.3 Im angefochtenen Auslieferungshaftbefehl wird unter Hinweis auf Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 62 Abs. 2 IRSG verfügt, dass vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides des Beschwerdegegners die bei der Fest- nahme erfolgte Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers während des ganzen Auslieferungsverfahrens aufrecht erhalten bleibt (act. 3.8 S. 3). Die bei der Festnahme sichergestellten Ge- genstände und Vermögenswerte sind dem Verhaftsrapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 9. Juli 2020 zu entnehmen, welches ein detailliertes Verzeich- nis der Effekten des Beschwerdeführers enthält (act. 3.6). Die gerügte Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2020.5
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 6. Juli 2020 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Februar 2020 wegen ban- denmässiger Umsatzsteuerhinterziehung mit Bildung einer kriminellen Ver- einigung um Fahndung und Festnahme des dänischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).
B. Aufgrund dieser Ausschreibung wurde A. am 9. Juli 2020 anlässlich der Ein- reisepasskontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet (act. 3.6). Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2).
C. Am 11. Juli 2020 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache ein- vernommen. Dabei verlangte er die Durchführung des ordentlichen Ausliefe- rungsverfahrens (act. 3.6).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 13. Juli 2020 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 1.2).
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er gegen eine durch die Beschwerdekammer festzusetzende Kaution von maximal CHF 100'000.-- aus der Auslieferungshaft zu entlassen, sofern nicht eine andere Alternative als ausreichend erachtet würde. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers seien frei- und ihm zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1).
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Eingabe vom 6. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 4). Diese Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 7. August 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
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G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 schriftlich eröffnet (act. 3.8). Seine am 24. Juli 2020 einge- reichte Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht (act. 1). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vor- liegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es läge kein ausreichend geschil- derter Tatverdacht vor (act. 1 S. 8 f.). Es sei unklar, wo denn die eigentliche Tatbegehung stattgefunden haben solle (act. 1 S. 8). Ihm werde vorgewor- fen, er habe für die B. AB, C. AS, D. OU und E. SA Strohgeschäftsführer an- geworben und im Auftrag der Organisation die Zahlungsflüsse verwaltet mit dem Ziel, die hinterzogene deutsche Umsatzsteuer zu waschen. Es werde ihm nicht einmal mitgeteilt, in welchen Ländern sich diese Gesellschaften befänden und wer die angeblichen Strohmänner seien. Die Darstellung er- schöpfe sich auf unklare Behauptungen (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, der Tatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 D-StGB sei verjährt (act. 1 S. 11). In Ermangelung der Anforderung der doppelten Strafbarkeit könne daher keine Rechtshilfe geleistet werden. Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Auslieferung als im Sinne von Art. 51 Abs. 1 «IPRG» offensichtlich unzulässig qualifiziert werden müsse (act. 1 S. 12) Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er sei nicht die zur Auslieferung ausgeschriebene Person. Die Personalien, die im Euro-
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päischen Haftbefehl aufgeführt worden seien, würden mit seinen überein- stimmen. Diese Personalien habe er jedoch erst seit einer Namensänderung mit Datum vom 24. November 2011. Es werde weder im Europäischen Haft- befehl noch im Auslieferungshaftbefehl dargelegt, warum der Beschwerde- führer, der erst ab dem 24. November 2011 den Namen A. trage, für Delikte, die sich einiges früher abgespielt hätten, verantwortlich sein solle. Es mangle am Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. d IRSG, wonach «möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfah- ren richtet» im Ersuchen aufzuführen seien. Es werde daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt (act. 1 S. 12 f.). In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ein gravierender Mangel vorliege, welcher in der Phase der Auslieferungshaft geprüft werden könne (act. 4 S. 2).
5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Sachver- haltsdarstellung und doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (s. supra E. 4). Wie vom Beschwerdegegner zurecht hervorgehoben (act. 3 S. 3), wird auf die entsprechenden Rügen gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentscheides näher einzugehen sein. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, er sei nicht die zur Ausschreibung ausgeschriebene Person, ist ihm entgegenzuhalten, dass im SIS Formular nicht nur sein aktueller Fa- milienname sondern auch sein Geburtsname aufgeführt wurde (act. 3.1 S. 1). Es bestehen daher keine Zweifel an seiner Identität. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, wie einleitend erläutert, den Alibibeweis nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3). Was der Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt diesen Anforderungen klar nicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zusammenfassend keine An- haltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Seiner Ansicht nach könne eine Fluchtgefahr mangels Kenntnis und zusätzlich mangels Absicht, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, nicht bejaht
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werden. Wäre er rechtshilfeweise an seinem Wohn- und Arbeitsort in Dubai angeschrieben oder einvernommen worden, wäre er ohne weiteres zu Aus- sagen im Strafverfahren der ersuchenden Behörde bereit gewesen (act. 1 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass vom Beschwerdegegner einfach eine Verdunkelungsgefahr gemutmasst und leichtfertigt behauptet werde. Die ersuchende Behörde habe keine Verdunkelungsgefahr geltend gemacht und eine solche sei auch nicht ansatzweise zu erkennen (act. 1 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer rügt zudem, es liege eine Unangemessenheit vor, in- dem der Beschwerdegegner nicht auf die in casu ausreichende Sicherheits- leistung eingehe, eine solche nicht einmal geprüft habe. Vor dem Hinter- grund der aufgezeigten Unklarheit in sachverhaltlicher Hinsicht erscheine die Anordnung einer Sicherheitsleistung von maximal CHF 100‘000.-- sicherlich als ausreichend. Schliesslich seien von Amtes wegen weitere Alternativen zu prüfen (act. 1 S. 16 f.). Mit der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er reiche «einige» Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen ein. Dazu erklärt er, Steuererklärungen könnten nicht einfach ins Recht gelegt werden, da Privatpersonen in Dubai keine Einkommenssteuer zu entrichten hätten (act. 4 S. 4). Sein jährliches Einkommen betrage rund CHF 67‘889.--. Er verfüge über ein liquides Ver- mögen von CHF 36‘350.-- plus CHF 1‘988.-- sowie gebundenes Vermögen in der Höhe von CHF 152‘155.--; die angebotene Sicherheitsleistung von CHF 100‘000.-- sei sehr substantiell (act. 4 S. 4 f.).
6.2 Wie einleitend ausgeführt, bildet nach der Rechtsprechung die Haft des Ver- folgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur aus- nahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
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Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom
21. März 2006 E. 2.2.1).
6.3 Der 32-jährige Beschwerdeführer ist dänischer Staatsbürger mit Arbeitsort in Dubai, wo er gemäss eigener Darstellung auch wohne. Weder seine Ehefrau noch seine beiden Kinder sind in der Schweiz wohnhaft. Der Beschwerde- führer weist keine geschäftlichen oder privaten Bindungen in der Schweiz auf. Er wurde lediglich auf seiner Durchreise von Dubai nach Istanbul via Zürich in Begleitung seiner Freundin in der Schweiz festgenommen (act. 3.6, Verhaftsrapport S. 2). Der Beschwerdeführer führte selber auch aus, er ver- füge über einen klaren Lebensmittelpunkt (in Dubai), von dem er sich nicht entfernen könne und wolle (act. 1 S. 15). Die von ihm signalisierte Bereit- schaft, sich dem deutschen Strafverfahren zu stellen, steht dazu klar in Wi- derspruch. Schliesslich widersetzt er sich konkret seiner Auslieferung nach Deutschland (vgl. act. 3.6, Einvernahme S. 1). Dabei verweist der Beschwer- degegner auf die von ihm gemachten Erfahrungen, wonach nicht nur der Auslieferungsverkehr, sondern auf die akzessorische Rechtshilfe mit dem Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers faktisch mit grossen Schwierigkeiten verbunden oder gar unmöglich ist (act. 3 S. 4). Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus (act. 3 S. 4). Diese wird noch erhöht wegen des jungen Alters des Beschwerdefüh- rers und seines guten Gesundheitszustandes (vgl. act. 3.6, Einvernahme S. 2; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 f. mit Hinweis).
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6.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtge- fahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Ersatzmassnahmen sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr erheblich zu mindern, geschweige denn zu beseitigen. Wie vom Beschwerdegegner zutreffend erläutert (act. 3 S. 5), werden Ersatzmass- nahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom
1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (vgl. hierzu auch den Ent- scheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Mit der Beilage «einiger» Dokumente hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht umfassend offengelegt, weshalb sich bereits aus diesem Grund Weiterungen mit Bezug auf die angebotene Sicherheitsleistung erüb- rigen. 6.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten in der Hauptsache als offensicht- lich unbegründet.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt in einem letzten Punkt die Freigabe der si- chergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (act. 1 S. 17 f.). Er kriti- sierte, im Auslieferungshaftbefehl würden die von der Anordnung konkret be- troffenen Gegenstände und Vermögenswerte nicht aufgeführt und nicht dar- gelegt, unter welchem Titel sie sichergestellt bleiben sollen. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die Anordnung sei daher aufzu- heben (act. 1 S. 17).
8.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Si-
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cherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Ge- winnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Be- troffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aushändi- gung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift. Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstellung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszulie- fern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden können. Die sicherzu- stellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbe- fehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.83 vom 21. Juni 2007, E. 6).
8.3 Im angefochtenen Auslieferungshaftbefehl wird unter Hinweis auf Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 und Art. 62 Abs. 2 IRSG verfügt, dass vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides des Beschwerdegegners die bei der Fest- nahme erfolgte Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers während des ganzen Auslieferungsverfahrens aufrecht erhalten bleibt (act. 3.8 S. 3). Die bei der Festnahme sichergestellten Ge- genstände und Vermögenswerte sind dem Verhaftsrapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 9. Juli 2020 zu entnehmen, welches ein detailliertes Verzeich- nis der Effekten des Beschwerdeführers enthält (act. 3.6). Die gerügte Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).