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RH.2018.3

Bundesstrafgericht · 2018-02-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die italienischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 21. Juni 2017 um Fahndung und Verhaftung von A. (Verfahrensakten BJ, Urkunde 1).

B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017, ergänzt am 19. September 2017, ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensak- ten BJ, Urkunden 2, 2a-2e, 4).

C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 21. November 2017 wurde A. am 4. Dezember 2017 ver- haftet und in Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten BJ, Urkunden 6, 8). Anlässlich der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 5. Dezem- ber 2017 erklärte sich A. mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden (Verfahrensakten BJ, Urkunde 7).

D. Am 11. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt B. dem BJ mit, dass A. ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Verfahrensakten BJ, Ur- kunde 9). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) reichte Rechtsan- walt B. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein und ersuchte zugleich um Haftentlassung von A. (Verfahrensakten BJ, Urkunde 15).

E. Am 22. Januar 2017 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Im selben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 ab (act. 1.2, Dispositivziffer 2).

F. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs liess A. am 2. Feb- ruar 2018, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

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1. Dispositivziffer 2 des Auslieferungsentscheides vom 22. Januar 2018, Geschäfts- Nr. B-17-2937-1, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlassen; 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Inhaftierung anzuhören und über die Auf- rechterhaltung der Haft durch das hiesige Gericht zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 4. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. B-17-2937-1) vollumfänglich beizuziehen; 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizu- geben.

G. Das BJ reichte am 9. Februar 2018 die Verfahrensakten sowie seine Be- schwerdeantwort ein, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde be- antragt wird (act. 3). Die Replikschrift vom 15. Februar 2018 von A. (act. 4) wurde dem BJ am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

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EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 1.4 Die gegen den negative Haftentlassungsentscheid vom 22. Januar 2018 er- hobene Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

E. 2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2017 sei nicht in Anwesenheit eines Rechtsvertreters und ohne den Hin- weis auf seine Verteidigungsrechte erfolgt, weshalb die Einvernahme abso- lut unverwertbar sei. Zudem habe der Beschwerdegegner im Auslieferungs- haftbefehl keine Haftgründe aufgeführt (act. 1, S. 5 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde zum italienischen Auslieferungsersuchen am

E. 2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Einvernahme vom

E. 5 Dezember 2017 nicht verwertbar sei, ist unbegründet. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Einvernahme und die Ge- währung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Art. 52 Abs. 2 IRSG besagt, dass der Verfolgte kurz über seine per- sönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt werde, ob und aus wel- chen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Dabei kann sein Rechtsbeistand mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG). Die Bestimmungen der StPO gelangen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens lediglich subsidiär zur Anwendung (Art. 54 StPO). Entsprechend ist die StPO für die Beantwor- tung der Frage, ob der Beschwerdeführer von der Polizei zur Auslieferung ordnungsgemäss befragt worden ist, nicht heranzuziehen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2011.45+RP.2011.7 vom 9. März 2011 E. 4.2; RR.2016.146, RP.2016.34 vom 20. September 2016 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 auf die Möglichkeit einen Rechtsbeistand beizuziehen hingewiesen. Dabei verzichtete er auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes ausdrück- lich und führte aus, er werde einen Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt bei- ziehen (Verfahrensakten, Urkunde 7). Daraufhin beauftragte der Beschwer- deführer am 11. Dezember 2017 Rechtsanwalt B. mit der Wahrung seiner Interessen, welcher anschliessend vom Beschwerdegegner zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt wurde (Verfahrensakten, Urkunde 9, 13). In der Folge nahm Rechtsanwalt B. zur ersuchten Ausliefe- rung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) schriftlich Stellung (Verfahrensakten, 15). Die Befragung des Beschwerde- führers vom 5. Dezember 2017 wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Eine zwingende Anwesenheit an- lässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Art. 52 IRSG nicht vorgesehen. Ebenso kennt das IRSG das Institut des sog. Anwalts der ersten Stunde i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO nicht.

Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers an der poli- zeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt nach dem Gesagten weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar. Bei diesem Ergebnis drängt sich eine Anhörung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf. Im Übrigen ist eine mündliche öffentliche Verhandlung im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde in Auslieferungssachen durch das Bundesstrafgericht weder im VwVG noch im

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IRSG vorgesehen. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer ist im Grund- satz schriftlich und die Anordnung einer mündliche Parteiverhandlung liegt im richterlichen Ermessen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Da Rechtshilfeverfah- ren, mithin auch Auslieferungsverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsa- chen betrachtet werden, gelangt Art. 6 EMRK vorliegend nicht zur Anwen- dung (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.252, RP.2015.51 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge des Beschwer- deführers geht fehl.

3.

3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, S. 8 ff.).

3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).

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So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006 E. 2.2.1).

3.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjäh- rige Freiheitsstrafe. Ausserdem gilt zu beachten, dass der Beschwerdegeg- ner mit dem Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien bewilligt hat (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Auch wenn der Auslieferungsentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwer- deführer einen Schritt näher gerückt. Daher ist die Annahme des Beschwer- degegners, dass sich die Fluchtgefahr durch den Erlass des Auslieferungs- entscheides erhöht hat, nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist insbeson- dere auch unter Berücksichtigung des von den italienischen Strafbehörden registrierten Gesprächs vom 30. Mai 2015 zu bejahen. Namentlich ist dem Protokoll der Tonaufnahme vom 30. Mai 2015 zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer gegenüber C., der gemäss dem italienischen Haftbefehl zur obersten Spitze des `Ndrangheta-Clans Chindamo-Ferrentino gehöre, aus- drücklich angab, wenige Tage vor dem Prozess wegen der ihm von der Staatsanwaltschaft Lecco gemachten Vorwürfen unterzutauchen und sich nicht erwischen zu lassen (Verfahrensakten BJ, Urkunde 2e, S. 549). Damit ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte, augen- scheinlich.

3.4 Unter den genannten Umständen ist die Fluchtgefahr als sehr hoch einzu- stufen. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, dieser Fluchtgefahr zu begegnen, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt.

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3.5 Das lediglich am Rande erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach ihm in Italien der Tod drohe, wird nicht näher begründet und wird allen- falls im Rahmen der Beurteilung der vom Beschwerdeführer angekündigten Beschwerde gegen die bewilligte Auslieferung näher zu prüfen sein. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 hat er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben

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die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010 E. 7.2; BH.2007.11 vom

11. Oktober 2011 E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

E. 5.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorgängig Ausge- führten als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund ab- zuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist dem Beschwerdeführer infolge der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Situation eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2018.3 Nebenverfahren: RP.2018.8

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Sachverhalt:

A. Die italienischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 21. Juni 2017 um Fahndung und Verhaftung von A. (Verfahrensakten BJ, Urkunde 1).

B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017, ergänzt am 19. September 2017, ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensak- ten BJ, Urkunden 2, 2a-2e, 4).

C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 21. November 2017 wurde A. am 4. Dezember 2017 ver- haftet und in Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten BJ, Urkunden 6, 8). Anlässlich der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 5. Dezem- ber 2017 erklärte sich A. mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden (Verfahrensakten BJ, Urkunde 7).

D. Am 11. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt B. dem BJ mit, dass A. ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Verfahrensakten BJ, Ur- kunde 9). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) reichte Rechtsan- walt B. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein und ersuchte zugleich um Haftentlassung von A. (Verfahrensakten BJ, Urkunde 15).

E. Am 22. Januar 2017 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Im selben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 ab (act. 1.2, Dispositivziffer 2).

F. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs liess A. am 2. Feb- ruar 2018, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

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1. Dispositivziffer 2 des Auslieferungsentscheides vom 22. Januar 2018, Geschäfts- Nr. B-17-2937-1, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlassen; 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Inhaftierung anzuhören und über die Auf- rechterhaltung der Haft durch das hiesige Gericht zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 4. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. B-17-2937-1) vollumfänglich beizuziehen; 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizu- geben.

G. Das BJ reichte am 9. Februar 2018 die Verfahrensakten sowie seine Be- schwerdeantwort ein, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde be- antragt wird (act. 3). Die Replikschrift vom 15. Februar 2018 von A. (act. 4) wurde dem BJ am 16. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

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EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

1.4 Die gegen den negative Haftentlassungsentscheid vom 22. Januar 2018 er- hobene Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2017 sei nicht in Anwesenheit eines Rechtsvertreters und ohne den Hin- weis auf seine Verteidigungsrechte erfolgt, weshalb die Einvernahme abso- lut unverwertbar sei. Zudem habe der Beschwerdegegner im Auslieferungs- haftbefehl keine Haftgründe aufgeführt (act. 1, S. 5 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde zum italienischen Auslieferungsersuchen am

5. Dezember 2017 polizeiliche befragt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl vom 21. November 2017 eröffnet (Verfah- rensakten, Urkunde 8), wobei der Auslieferungshaftbefehl unangefochten blieb. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt lediglich die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. Januar 2018 dar (act. 1). An- gesichts des Verfahrensgegenstandes ist auf die Beschwerde hinsichtlich des Vorbringens, der Auslieferungshaftbefehl sei fehlerhaft eröffnet worden, nicht einzutreten.

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2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Einvernahme vom

5. Dezember 2017 nicht verwertbar sei, ist unbegründet. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Einvernahme und die Ge- währung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Art. 52 Abs. 2 IRSG besagt, dass der Verfolgte kurz über seine per- sönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt werde, ob und aus wel- chen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Dabei kann sein Rechtsbeistand mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG). Die Bestimmungen der StPO gelangen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens lediglich subsidiär zur Anwendung (Art. 54 StPO). Entsprechend ist die StPO für die Beantwor- tung der Frage, ob der Beschwerdeführer von der Polizei zur Auslieferung ordnungsgemäss befragt worden ist, nicht heranzuziehen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2011.45+RP.2011.7 vom 9. März 2011 E. 4.2; RR.2016.146, RP.2016.34 vom 20. September 2016 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 auf die Möglichkeit einen Rechtsbeistand beizuziehen hingewiesen. Dabei verzichtete er auf die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes ausdrück- lich und führte aus, er werde einen Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt bei- ziehen (Verfahrensakten, Urkunde 7). Daraufhin beauftragte der Beschwer- deführer am 11. Dezember 2017 Rechtsanwalt B. mit der Wahrung seiner Interessen, welcher anschliessend vom Beschwerdegegner zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt wurde (Verfahrensakten, Urkunde 9, 13). In der Folge nahm Rechtsanwalt B. zur ersuchten Ausliefe- rung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) schriftlich Stellung (Verfahrensakten, 15). Die Befragung des Beschwerde- führers vom 5. Dezember 2017 wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Eine zwingende Anwesenheit an- lässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Art. 52 IRSG nicht vorgesehen. Ebenso kennt das IRSG das Institut des sog. Anwalts der ersten Stunde i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO nicht.

Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers an der poli- zeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt nach dem Gesagten weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar. Bei diesem Ergebnis drängt sich eine Anhörung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf. Im Übrigen ist eine mündliche öffentliche Verhandlung im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde in Auslieferungssachen durch das Bundesstrafgericht weder im VwVG noch im

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IRSG vorgesehen. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer ist im Grund- satz schriftlich und die Anordnung einer mündliche Parteiverhandlung liegt im richterlichen Ermessen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Da Rechtshilfeverfah- ren, mithin auch Auslieferungsverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsa- chen betrachtet werden, gelangt Art. 6 EMRK vorliegend nicht zur Anwen- dung (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.252, RP.2015.51 vom 28. Oktober 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge des Beschwer- deführers geht fehl.

3.

3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, S. 8 ff.).

3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).

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So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend be- trachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006 E. 2.2.1).

3.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjäh- rige Freiheitsstrafe. Ausserdem gilt zu beachten, dass der Beschwerdegeg- ner mit dem Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien bewilligt hat (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Auch wenn der Auslieferungsentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwer- deführer einen Schritt näher gerückt. Daher ist die Annahme des Beschwer- degegners, dass sich die Fluchtgefahr durch den Erlass des Auslieferungs- entscheides erhöht hat, nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist insbeson- dere auch unter Berücksichtigung des von den italienischen Strafbehörden registrierten Gesprächs vom 30. Mai 2015 zu bejahen. Namentlich ist dem Protokoll der Tonaufnahme vom 30. Mai 2015 zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer gegenüber C., der gemäss dem italienischen Haftbefehl zur obersten Spitze des `Ndrangheta-Clans Chindamo-Ferrentino gehöre, aus- drücklich angab, wenige Tage vor dem Prozess wegen der ihm von der Staatsanwaltschaft Lecco gemachten Vorwürfen unterzutauchen und sich nicht erwischen zu lassen (Verfahrensakten BJ, Urkunde 2e, S. 549). Damit ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte, augen- scheinlich.

3.4 Unter den genannten Umständen ist die Fluchtgefahr als sehr hoch einzu- stufen. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, dieser Fluchtgefahr zu begegnen, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt.

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3.5 Das lediglich am Rande erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach ihm in Italien der Tod drohe, wird nicht näher begründet und wird allen- falls im Rahmen der Beurteilung der vom Beschwerdeführer angekündigten Beschwerde gegen die bewilligte Auslieferung näher zu prüfen sein. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 hat er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben

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die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010 E. 7.2; BH.2007.11 vom

11. Oktober 2011 E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

5.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorgängig Ausge- führten als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund ab- zuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist dem Beschwerdeführer infolge der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Situation eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).