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RH.2024.5

Bundesstrafgericht · 2024-05-22 · Deutsch CH

Auslieferung an Spanien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. März 2024 ersuchten die spanischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Mords und Drohungen gestützt auf das Urteil des Provinzialgerichts Ourense, Zweite Abteilung (act. 4.1). Das spanische Gericht erachtete folgenden Sachverhalt als erstellt (act. 4.9.d bzw. 4.9.i):

A. nahm am 9. Juni 2020, gegen 14:15 Uhr, nachdem er seine Ex-Freundin B. und deren Freund C. (nachfolgend «C.» oder Opfer) bedroht hatte, ein 19 cm langes Messer in der Absicht, die Drohung wahr zu machen, und fuhr mit einem Taxi zu ihnen. Am Ort angekommen, näherte er sich ohne ein Wort zu sagen dem Opfer, das mit dem Rücken zu A. sass und stach ihn mit der Absicht, ihn zu töten, zweimal in den Brustkorb und flüchtete vom Tatort. C. erlitt schwere Verletzungen. A. ist Drogenkonsument.

B. Aufgrund dieser SIS-Ausschreibung wurde A. am 19. April 2024 in der Schweiz angehalten (s. act. 4 S. 1). Gestützt auf die Haftanordnung des Bun- desamtes für Justiz (nachfolgend «BJ) vom gleichen Tag wurde A. in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. April 2024 erklärte A., mit einer Auslieferung an Spanien nicht ein- verstanden zu sein (act. 4.3 S. 3).

C. In der Folge ordnete das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 23. April 2024 die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.4.a), welcher seiner Rechtsvertre- terin, Rechtsanwältin Ana Moncada, am Folgetag eröffnet wurde (act. 4.4.b).

D. Innerhalb erstreckter Frist (act. 4.5 und 4.6) reichte das spanische Justizmi- nisterium mit Schreiben vom 3. Mai 2024 das formelle Auslieferungsersu- chen gegen A. ein (act. 4.9). Anlässlich seiner diesbezüglichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 erklärte A. wiederum, mit einer Auslieferung an Spanien nicht einverstanden zu sein (act. 4.12 S. 3).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 23. April 2024 lässt A. durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Eingang am 7. Mai

2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. Er stellt dabei den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2024.8, act. 1).

F. Das BJ reichte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, eingegangen am 22. Mai 2024, übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (RP.2024.8, act. 4, 4.0. 4.1-4.5). Weder inner- halb der angesetzten Frist (16. Mai 2024) noch bis dato reichte der Be- schwerdeführer demgegenüber seine Beschwerdereplik ein (s. act. 5).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Spanien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975, 17. März 1978 und 10. November 2010 (ZP I EAUe, SR 0.353.1; ZPII EAUe, SR 0.353.12; ZPIII EAUe, SR.0.353.13) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

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Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E.1.2; 2008 24 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

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E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Ab- klärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukom- men (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im spanischen Urteil vom 5. Mai 2023, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liege, sei seine Drogenabhängigkeit anerkannt worden, aber nicht bei der Vollstreckung des Urteils. Nach

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Art. 80.5 des spanischen Strafgesetzbuches führe die Drogenabhängigkeit zur Aussetzung der Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen für die Aussetzung der Freiheitsstrafe gemäss Art. 80.5 des spanischen Strafgesetzbuches (act. 1 S. 1). Im Vollstreckungsbeschluss sei auch versäumt worden, die Notwendigkeit einer Urteilsvollstreckung un- ter dem Blickwinkel der Besserung und Wiedereingliederung des Beschwer- deführers zu analysieren (act. 1 S. 2). Sein ehemaliger Anwalt in Spanien habe am 19. Januar 2022 ein Rechtsmittel zur Aussetzung der Strafvoll- streckung und am 7. Dezember 2022 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (act. 1 S. 3).

E. 4.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich einen Einwand zur Aus- lieferungssache vor. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Un- terlagen nicht zu prüfen hat, es sei denn, es liege eine besonders schwer- wiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrens- rechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuch- lich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Feb- ruar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5). Ein- wände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet ab- zuweisen.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2024.8, act. 1).

E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 5.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobene Rüge ständiger Rechtsprechung zuwiderläuft und sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 VwVG bezeichnet werden muss. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- wältin Ana Moncada, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Spanien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2024.5 Nebenverfahren: RP.2024.8

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. März 2024 ersuchten die spanischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des spanischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Mords und Drohungen gestützt auf das Urteil des Provinzialgerichts Ourense, Zweite Abteilung (act. 4.1). Das spanische Gericht erachtete folgenden Sachverhalt als erstellt (act. 4.9.d bzw. 4.9.i):

A. nahm am 9. Juni 2020, gegen 14:15 Uhr, nachdem er seine Ex-Freundin B. und deren Freund C. (nachfolgend «C.» oder Opfer) bedroht hatte, ein 19 cm langes Messer in der Absicht, die Drohung wahr zu machen, und fuhr mit einem Taxi zu ihnen. Am Ort angekommen, näherte er sich ohne ein Wort zu sagen dem Opfer, das mit dem Rücken zu A. sass und stach ihn mit der Absicht, ihn zu töten, zweimal in den Brustkorb und flüchtete vom Tatort. C. erlitt schwere Verletzungen. A. ist Drogenkonsument.

B. Aufgrund dieser SIS-Ausschreibung wurde A. am 19. April 2024 in der Schweiz angehalten (s. act. 4 S. 1). Gestützt auf die Haftanordnung des Bun- desamtes für Justiz (nachfolgend «BJ) vom gleichen Tag wurde A. in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. April 2024 erklärte A., mit einer Auslieferung an Spanien nicht ein- verstanden zu sein (act. 4.3 S. 3).

C. In der Folge ordnete das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 23. April 2024 die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.4.a), welcher seiner Rechtsvertre- terin, Rechtsanwältin Ana Moncada, am Folgetag eröffnet wurde (act. 4.4.b).

D. Innerhalb erstreckter Frist (act. 4.5 und 4.6) reichte das spanische Justizmi- nisterium mit Schreiben vom 3. Mai 2024 das formelle Auslieferungsersu- chen gegen A. ein (act. 4.9). Anlässlich seiner diesbezüglichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 erklärte A. wiederum, mit einer Auslieferung an Spanien nicht einverstanden zu sein (act. 4.12 S. 3).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 23. April 2024 lässt A. durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Eingang am 7. Mai

2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. Er stellt dabei den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2024.8, act. 1).

F. Das BJ reichte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

G. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, eingegangen am 22. Mai 2024, übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (RP.2024.8, act. 4, 4.0. 4.1-4.5). Weder inner- halb der angesetzten Frist (16. Mai 2024) noch bis dato reichte der Be- schwerdeführer demgegenüber seine Beschwerdereplik ein (s. act. 5).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Spanien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975, 17. März 1978 und 10. November 2010 (ZP I EAUe, SR 0.353.1; ZPII EAUe, SR 0.353.12; ZPIII EAUe, SR.0.353.13) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

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Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E.1.2; 2008 24 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

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2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Ab- klärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Be- gründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukom- men (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im spanischen Urteil vom 5. Mai 2023, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liege, sei seine Drogenabhängigkeit anerkannt worden, aber nicht bei der Vollstreckung des Urteils. Nach

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Art. 80.5 des spanischen Strafgesetzbuches führe die Drogenabhängigkeit zur Aussetzung der Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen für die Aussetzung der Freiheitsstrafe gemäss Art. 80.5 des spanischen Strafgesetzbuches (act. 1 S. 1). Im Vollstreckungsbeschluss sei auch versäumt worden, die Notwendigkeit einer Urteilsvollstreckung un- ter dem Blickwinkel der Besserung und Wiedereingliederung des Beschwer- deführers zu analysieren (act. 1 S. 2). Sein ehemaliger Anwalt in Spanien habe am 19. Januar 2022 ein Rechtsmittel zur Aussetzung der Strafvoll- streckung und am 7. Dezember 2022 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (act. 1 S. 3).

4.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich einen Einwand zur Aus- lieferungssache vor. Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Un- terlagen nicht zu prüfen hat, es sei denn, es liege eine besonders schwer- wiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrens- rechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuch- lich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Feb- ruar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5). Ein- wände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet ab- zuweisen.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2024.8, act. 1).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

5.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobene Rüge ständiger Rechtsprechung zuwiderläuft und sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb die Be- schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 VwVG bezeichnet werden muss. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ana Moncada - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).