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RH.2018.1

Bundesstrafgericht · 2018-02-13 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ersuchte das Bayerische Staatsmi- nisterium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsan- gehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer widerrufenen Bewäh- rungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Landau a.d. Isar vom 1. Oktober 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 24. Oktober 2016 we- gen Strassenverkehrsdelikten und Beleidigung (act. 9.1).

B. Am 19. Dezember 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 9.2). Dieser wurde am 15. Ja- nuar 2018 in der Schweiz festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags er- folgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.3).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. per Fax beim BJ am 25. Ja- nuar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1). Das BJ leitete die Faxeingabe gleichentags zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 4).

D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 forderte die Beschwerdekammer A. auf, dem Gericht bis zum 31. Januar 2018 eine original unterzeichnete Be- schwerde per Post einzureichen (act. 6). Dem ist A. innert Frist nachgekom- men (act. 7).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 9). Der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hält im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Ausliefe- rungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 ausge- händigt (act. 9.2). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Be- schwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21. Abs. 2 VwVG), sodass sich die am 25. Januar 2018 beim BJ erho- bene Beschwerde als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretens-

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voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe in seiner Abwesenheit erfolgt sei; er habe nie

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eine Vorladung zur Verhandlung im Widerrufsverfahren erhalten. Es sei da- mit von einem Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG auszu- gehen, bei welchem elementare Verfahrensrechte verletzt worden seien (act. 1 und act. 11).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Voraussetzungen und das Verfah- ren des Widerrufs der bedingten Entlassung sich nach dem Recht des ersu- chenden Staates richten, welches von der schweizerischen Rechtshilfebe- hörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deutschen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdeführers nach deutscher StPO missach- tet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. November 2017, E. 4.4; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.). Darüber hinaus ist der angerufene Art. 37 Abs. 2 IRSG im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwend- bar, da zu der darin geregelten Frage im Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe mit dessen Art. 3 eine staatsvertragliche Norm besteht, die Art. 37 Abs. 2 IRSG vorgeht (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 3 ZPII EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesen Urteil vorangegangen Verfah- ren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die aner- kanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Diese Bestimmung bezieht sich gemäss dessen klaren Wortlauts nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren, mithin nicht auf Widerrufsverfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. Novem- ber 2017, E. 4.3; RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7; RR.2011.208 vom

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2018.1 + RP.2018.9

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ersuchte das Bayerische Staatsmi- nisterium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsan- gehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer widerrufenen Bewäh- rungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Landau a.d. Isar vom 1. Oktober 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 24. Oktober 2016 we- gen Strassenverkehrsdelikten und Beleidigung (act. 9.1).

B. Am 19. Dezember 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 9.2). Dieser wurde am 15. Ja- nuar 2018 in der Schweiz festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags er- folgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.3).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. per Fax beim BJ am 25. Ja- nuar 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1). Das BJ leitete die Faxeingabe gleichentags zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 4).

D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 forderte die Beschwerdekammer A. auf, dem Gericht bis zum 31. Januar 2018 eine original unterzeichnete Be- schwerde per Post einzureichen (act. 6). Dem ist A. innert Frist nachgekom- men (act. 7).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 9). Der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hält im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Ausliefe- rungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 ausge- händigt (act. 9.2). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Be- schwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21. Abs. 2 VwVG), sodass sich die am 25. Januar 2018 beim BJ erho- bene Beschwerde als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretens-

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voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).

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4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe in seiner Abwesenheit erfolgt sei; er habe nie

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eine Vorladung zur Verhandlung im Widerrufsverfahren erhalten. Es sei da- mit von einem Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG auszu- gehen, bei welchem elementare Verfahrensrechte verletzt worden seien (act. 1 und act. 11).

4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Voraussetzungen und das Verfah- ren des Widerrufs der bedingten Entlassung sich nach dem Recht des ersu- chenden Staates richten, welches von der schweizerischen Rechtshilfebe- hörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deutschen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdeführers nach deutscher StPO missach- tet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. November 2017, E. 4.4; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.). Darüber hinaus ist der angerufene Art. 37 Abs. 2 IRSG im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwend- bar, da zu der darin geregelten Frage im Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe mit dessen Art. 3 eine staatsvertragliche Norm besteht, die Art. 37 Abs. 2 IRSG vorgeht (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 3 ZPII EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesen Urteil vorangegangen Verfah- ren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die aner- kanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Diese Bestimmung bezieht sich gemäss dessen klaren Wortlauts nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren, mithin nicht auf Widerrufsverfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. Novem- ber 2017, E. 4.3; RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7; RR.2011.208 vom

8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, der Haft- grund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafge- richts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus fami- liären Gründen überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht beimisst (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Feb- ruar 2015, E. 5.2). Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Wie der Beschwerdegegner zu

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Recht erwägt, hält sich der Beschwerdeführer erst seit Kurzem – nämlich seit Herbst 2016 – in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer besonders engen Bindung zur Schweiz auszugehen ist. In Deutschland droht ihm sodann eine überjährige Freiheitsstrafe. Die sich aus den genannten Umständen erge- bende Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch im zweiten Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Krauter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).