Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtsvertretung
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 11. Juni 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Einbruchs- diebstahls aus dem Urteil des Gerichts von Poliesti vom 9. April 2019 (act. 3.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») am 17. September 2022 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2), nachdem dieser von Schweizer Zollbehörden im Rah- men einer Kontrolle anlässlich seiner Einreise mit der Bahn von Bregenz herkommend in St. Margrethen hatte identifiziert und anschliessend der Kan- tonspolizei St. Gallen übergeben werden können (act. 3.3; act. 3.6C).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2022 unter Beizug eines Dolmetschers für die rumänische Sprache erklärte A., mit einer vereinfach- ten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 3.6B S. 4 f.). Er wurde auf sein Recht hingewiesen, im Rahmen des Auslieferungsverfah- rens einen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 Rechtshilfegesetz) beizuziehen. Auf seine Entgegnung, er habe kein Geld, wurde er darauf aufmerksam ge- macht, dass er «das» beantragen könne (act. 3.6B S. 2 f.).
C. Am 20. September 2022 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbe- fehl, der ihm am 22. September 2022 ausgehändigt wurde. Auf Wunsch von A. wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl durch den zuständigen Beamten der Kantonspolizei Bern in italienischer Sprache mitgeteilt. Dabei gab A. an, diesen nicht verstehen zu wollen, und verweigerte seine Unterschrift zur Be- stätigung des Empfangs (act. 3.10).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. September 2022 erhebt A. mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe vom 29. September 2022 und Eingang 30. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Kennt- nis vom Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei ihm nie zugestellt worden. Er wisse auch nicht, wofür er verurteilt werde. Er sei 2017 schon nach Rumänien über- führt worden und dort freigelassen worden. Weiter beantragt er einen «amt- lich ernannten Rechtsbeistand» (act. 1).
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E. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte das BJ mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2022 der Beschwerdekammer seine Verfahrensakten ein (act. 3).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1)
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E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
E. 4 Gegen den Auslieferungshaftbefehl wendet der Beschwerdeführer einzig ein, er habe keine Kenntnis vom Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei ihm nie zugestellt worden. Er wisse auch nicht, wofür er verurteilt werde. Er sei 2017 schon nach Rumänien überführt worden und dort freigelassen worden (act. 1). Damit bringt er ausschliesslich Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. ge- gen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwer- deverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund
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bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzu- lässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom
13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt indes eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet.
E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren «einen amt- lich ernannten Rechtsbeistand» (act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
E. 6.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Über- prüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra- gen werden.
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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zzt. im Regionalgefängnis,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtsvertretung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2022.12 Nebenverfahren: RP.2022.42
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 11. Juni 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Einbruchs- diebstahls aus dem Urteil des Gerichts von Poliesti vom 9. April 2019 (act. 3.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») am 17. September 2022 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2), nachdem dieser von Schweizer Zollbehörden im Rah- men einer Kontrolle anlässlich seiner Einreise mit der Bahn von Bregenz herkommend in St. Margrethen hatte identifiziert und anschliessend der Kan- tonspolizei St. Gallen übergeben werden können (act. 3.3; act. 3.6C).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2022 unter Beizug eines Dolmetschers für die rumänische Sprache erklärte A., mit einer vereinfach- ten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 3.6B S. 4 f.). Er wurde auf sein Recht hingewiesen, im Rahmen des Auslieferungsverfah- rens einen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 Rechtshilfegesetz) beizuziehen. Auf seine Entgegnung, er habe kein Geld, wurde er darauf aufmerksam ge- macht, dass er «das» beantragen könne (act. 3.6B S. 2 f.).
C. Am 20. September 2022 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbe- fehl, der ihm am 22. September 2022 ausgehändigt wurde. Auf Wunsch von A. wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl durch den zuständigen Beamten der Kantonspolizei Bern in italienischer Sprache mitgeteilt. Dabei gab A. an, diesen nicht verstehen zu wollen, und verweigerte seine Unterschrift zur Be- stätigung des Empfangs (act. 3.10).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. September 2022 erhebt A. mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe vom 29. September 2022 und Eingang 30. September 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Kennt- nis vom Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei ihm nie zugestellt worden. Er wisse auch nicht, wofür er verurteilt werde. Er sei 2017 schon nach Rumänien über- führt worden und dort freigelassen worden. Weiter beantragt er einen «amt- lich ernannten Rechtsbeistand» (act. 1).
- 3 -
E. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte das BJ mit Eingabe vom 3. Ok- tober 2022 der Beschwerdekammer seine Verfahrensakten ein (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1)
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2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
4. Gegen den Auslieferungshaftbefehl wendet der Beschwerdeführer einzig ein, er habe keine Kenntnis vom Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei ihm nie zugestellt worden. Er wisse auch nicht, wofür er verurteilt werde. Er sei 2017 schon nach Rumänien überführt worden und dort freigelassen worden (act. 1). Damit bringt er ausschliesslich Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. ge- gen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwer- deverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund
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bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzu- lässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom
13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt indes eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren «einen amt- lich ernannten Rechtsbeistand» (act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
6.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Über- prüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra- gen werden.
- 6 -
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).