Auslieferung an Rumänien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 25. Januar 2018 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (act. 3.1), namentlich wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung (act. 3.2 S. 5).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") am 8. Juni 2018 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme gleichentags erklärte er, mit sei- ner Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 3.3).
C. Am 11. Juni 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 18. Juni 2018 schriftlich eröffnet wurde (act. 1.2, 1.3, 3.4, 3.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 11. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden, am 27. Juni 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Justiz (BJ), Fachbereich Auslieferung, vom 11.06.2018, aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlas- sen.
2. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 9. Juli 2018 lässt A. an seinen Anträgen vollumfänglich festhalten (act. 4), was dem BJ am 10. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Be- stimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informati- onssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am
18. Juni 2018 schriftlich eröffnet worden (act. 1.3). Die am 27. Juni 2018 er- hobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er bestreite die ihm vorge- worfene Tat begangen zu haben. Zudem sei er während des Untersuchungs- verfahrens bezüglich dieses Vorfalles von der Polizei in Rumänien misshan- delt worden und die Mindestrechte seiner Verteidigung und die Verfahrens- rechte gemäss EMRK seien nicht eingehalten worden. Es liege vorliegend somit eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 IRSG vor. Hinzu komme, dass ge- gen den Entscheid des State Mare Local Court Berufung eingelegt worden sei und die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid in dieser Sache gefällt habe. Es treffe somit nicht zu, dass ein rechtskräftiger Entscheid des State Mare Local Court vorliege, da das Berufungsgericht in Oradea dieses aufge- hoben und einen neuen Entscheid gefällt habe. Er dürfe daher nicht nach Rumänien ausgeliefert werden, da Rumänien nach seiner Auslieferung nicht das ihm von den rumänischen Justizbehörden im Auslieferungsverfahren vorgehaltene Urteil vollstrecke, sondern ein Urteil, welches ihm nicht vorge- halten worden sei. Es liege vorliegend somit auch eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG vor. Aus all diesen Gründen seien die Vorausset-
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zungen für die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien vorlie- gend nicht erfüllt, womit auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Auslieferungshaftbefehls nicht gegeben seien (act. 1 S. 3 f.; act. 4 S. 3 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt damit Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Feb- ruar 2018 E. 3). Die (unbelegten) Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
E. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wie sich aus dem Schreiben des Staatssekretariates für Migration SEM vom 26. Juni 2018 ergebe, habe er bereits am 21. Juni 2018, also kurz nach seiner Inhaftierung, ein Asylge- such gestellt, damit er in der Schweiz aufgenommen werde. Er habe deshalb in keiner Weise die Absicht, sich in ein anderes Land abzusetzen, sondern er habe vielmehr die Absicht, hier dauernd zu verbleiben, ansonsten er kein Asylgesuch gestellt hätte. Der Fluchtgefahr könne mit milderen Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Er sei bereit, sich täglich bei einer Behörde per- sönlich zu melden. Die Haftanordnung sei deshalb unverhältnismässig (act. 4 S. 3).
E. 5.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilas- sung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft werden in der Praxis selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.4 f.; je m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend wird um Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr ersucht (act. 3.1). Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern lebten in Rumänien, er habe im
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Moment keinen festen Wohnsitz, bis jetzt habe er in Marseille in Frankreich gelebt und danach habe er nach Prag reisen wollen (act. 3.3). Ein allfällig gestelltes Asylgesuch (vgl. act. 4.1) hätte auf die Annahme der Fluchtgefahr keinen Einfluss. Es würde ihn nicht daran hindern, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.3 vom
26. März 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keinen er- kennbaren Bezug zur Schweiz. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Rechtsprechung ist von sehr hoher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 5.4 Mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahme kann der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. In Anbetracht der einfa- chen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom
2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine solche bietet der Beschwerdeführer nicht an.
E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7.1 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass beim Beschwerde- gegner bereits das Gesuch um "amtliche Verteidigung" durch seine Rechts- vertretung gestellt worden sei, dem offenbar stattgegeben worden sei, wes- halb ihre Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (act. 1 S. 4). In dem der Beschwerde beigelegten Gesuch an den Beschwerdegegner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten für seine Verteidigung zu bezahlen (act. 1.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren entgegenzunehmen, da eine vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gilt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 4.2 m.w.H.).
- 7 -
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
E. 7.3 Vorliegend erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwältin Birgitta Zbinden, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2018.10, RP.2018.39
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 25. Januar 2018 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (act. 3.1), namentlich wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung (act. 3.2 S. 5).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung ordnete das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") am 8. Juni 2018 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme gleichentags erklärte er, mit sei- ner Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 3.3).
C. Am 11. Juni 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 18. Juni 2018 schriftlich eröffnet wurde (act. 1.2, 1.3, 3.4, 3.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 11. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden, am 27. Juni 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Justiz (BJ), Fachbereich Auslieferung, vom 11.06.2018, aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlas- sen.
2. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 9. Juli 2018 lässt A. an seinen Anträgen vollumfänglich festhalten (act. 4), was dem BJ am 10. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Be- stimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informati- onssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am
18. Juni 2018 schriftlich eröffnet worden (act. 1.3). Die am 27. Juni 2018 er- hobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er bestreite die ihm vorge- worfene Tat begangen zu haben. Zudem sei er während des Untersuchungs- verfahrens bezüglich dieses Vorfalles von der Polizei in Rumänien misshan- delt worden und die Mindestrechte seiner Verteidigung und die Verfahrens- rechte gemäss EMRK seien nicht eingehalten worden. Es liege vorliegend somit eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 IRSG vor. Hinzu komme, dass ge- gen den Entscheid des State Mare Local Court Berufung eingelegt worden sei und die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid in dieser Sache gefällt habe. Es treffe somit nicht zu, dass ein rechtskräftiger Entscheid des State Mare Local Court vorliege, da das Berufungsgericht in Oradea dieses aufge- hoben und einen neuen Entscheid gefällt habe. Er dürfe daher nicht nach Rumänien ausgeliefert werden, da Rumänien nach seiner Auslieferung nicht das ihm von den rumänischen Justizbehörden im Auslieferungsverfahren vorgehaltene Urteil vollstrecke, sondern ein Urteil, welches ihm nicht vorge- halten worden sei. Es liege vorliegend somit auch eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG vor. Aus all diesen Gründen seien die Vorausset-
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zungen für die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien vorlie- gend nicht erfüllt, womit auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Auslieferungshaftbefehls nicht gegeben seien (act. 1 S. 3 f.; act. 4 S. 3 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt damit Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Feb- ruar 2018 E. 3). Die (unbelegten) Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wie sich aus dem Schreiben des Staatssekretariates für Migration SEM vom 26. Juni 2018 ergebe, habe er bereits am 21. Juni 2018, also kurz nach seiner Inhaftierung, ein Asylge- such gestellt, damit er in der Schweiz aufgenommen werde. Er habe deshalb in keiner Weise die Absicht, sich in ein anderes Land abzusetzen, sondern er habe vielmehr die Absicht, hier dauernd zu verbleiben, ansonsten er kein Asylgesuch gestellt hätte. Der Fluchtgefahr könne mit milderen Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Er sei bereit, sich täglich bei einer Behörde per- sönlich zu melden. Die Haftanordnung sei deshalb unverhältnismässig (act. 4 S. 3).
5.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilas- sung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft werden in der Praxis selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.4 f.; je m.w.H.).
5.3 Vorliegend wird um Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr ersucht (act. 3.1). Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern lebten in Rumänien, er habe im
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Moment keinen festen Wohnsitz, bis jetzt habe er in Marseille in Frankreich gelebt und danach habe er nach Prag reisen wollen (act. 3.3). Ein allfällig gestelltes Asylgesuch (vgl. act. 4.1) hätte auf die Annahme der Fluchtgefahr keinen Einfluss. Es würde ihn nicht daran hindern, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.3 vom
26. März 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keinen er- kennbaren Bezug zur Schweiz. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Rechtsprechung ist von sehr hoher Fluchtgefahr auszugehen.
5.4 Mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahme kann der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. In Anbetracht der einfa- chen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom
2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine solche bietet der Beschwerdeführer nicht an.
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass beim Beschwerde- gegner bereits das Gesuch um "amtliche Verteidigung" durch seine Rechts- vertretung gestellt worden sei, dem offenbar stattgegeben worden sei, wes- halb ihre Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (act. 1 S. 4). In dem der Beschwerde beigelegten Gesuch an den Beschwerdegegner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten für seine Verteidigung zu bezahlen (act. 1.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren entgegenzunehmen, da eine vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gilt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 4.2 m.w.H.).
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7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Vorliegend erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).