Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug des Auslieferungsersuchens.
Sachverhalt
A. Mit Interpol-Meldung vom 19. März 2018 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Festnahme des in Basel wohnhaften serbischen Staatsan- gehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung (act. 3.1). Die Auslie- ferung wird gestützt auf den gegen A. wegen Betäubungsmittelhandels er- lassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 12. Oktober 2017 ver- langt. Danach wird A. verdächtigt, sich im August 2016 mit anderen Perso- nen zusammengeschlossen zu haben, um im Dreiländereck einen Kokain- handel zu betreiben. Dabei seien namentlich ca. 150 Gramm Kokain von einem Mittäter per Fahrzeug von der Schweiz nach Deutschland transportiert worden. Am 19. August 2016 sollen die Täter zudem den Auftraggeber der Drogentransaktion bedroht und gegen seinen Willen festgehalten haben. Da- bei hätten die Täter die Rückgabe des Kokains gefordert (act. 3.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 6. April 2018 wurde A. am 9. April 2018 in Basel festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, act. 3.3). Anlässlich seiner Befragung widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.3).
C. Am 11. April 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4).
D. Mit Schreiben vom 19. April 2018 ersuchte das Justizministerium Baden- Württemberg die Schweiz formell um die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 12. Oktober 2017 zur Last geleg- ten Straftaten (act. 3.5).
E. Mit Schreiben vom 20. April 2018 wurde Advokat Alexander Sami vom BJ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannt (act. 3.6).
F. Mit Eingabe vom 23. April 2018 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 11. April 2018 erheben. Er beantragt, dass der Aus- lieferungshaftbefehl vollumfänglich aufzuheben und er umgehend, eventuell unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen sei, unter Kostenfolge (act. 1). Zur
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Begründung brachte er im Hauptpunkt vor, er sei schwer krank und nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 3 ff.).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Das BJ teilte darin mit, es habe am 24. April 2018 die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustan- des von A. in Auftrag gegeben. Der Gesundheitszustand habe vom zustän- digen Gefängnisarzt im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort noch nicht ge- nauer analysiert werden können. Ob und allenfalls mittels welcher Ersatz- massnahme eine Haftentlassung trotzdem denkbar erscheine, habe deshalb noch nicht geklärt werden können (act. 3 S. 3).
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Mai 2018, eingegangen am
7. Mai 2018, an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4).
G. Mit Fax-Mitteilung vom 8. Mai 2018 reichte das BJ das ärztliche Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018, den Rückzug des Auslieferungsersuchens der deutschen Behörden vom 8. Mai 2018 „im Hinblick auf den aus dem ärztlichen Gutachten vom
7. Mai 2018 hervorgehenden schlechten Gesundheitszustand des Verfolg- ten“ und die Anweisung des BJ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, den Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen, ein (act. 5).
H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 nahm das BJ Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 7). Die entsprechende Stellungnahme des Be- schwerdeführers ging mit Schreiben vom 24. Mai 2018 ein (act. 8). Die je- weilige Eingabe der Gegenseite wurde beiden Parteien mit Schreiben vom
25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Fax-Mitteilung vom 8. Mai 2018 haben die zuständigen deutschen Be- hörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 19. April 2018 zu- rückziehen (act. 5.2). In der Folge ordnete der Beschwerdegegner die um- gehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft an (act. 5). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Inte- resse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl. Das Beschwerdeverfahren RH.2018.7 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und erfolgter Haftentlassung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.98 vom 12. Oktober 2017 E. 2; RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 1; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivil- prozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwen- dung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summa- rischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.).
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E. 3.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 3.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 3.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
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die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde gegen den Auslieferungs- haftbefehl vorbringen, dass er schwer krank sei und in seinem Gesundheits- zustand ein Gefängnisaufenthalt gesundheitsschädlich sei. Selbst wenn die medizinische Betreuung im Gefängnis in einem gewissen Rahmen gewähr- leistet sei, könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund der Schwere der gesundheitlichen Gefährdung eine Haft unverhältnismässig sei. Er habe während des momentanen Gefängnisaufenthaltes bereits zweimal, d.h. am 12. und 20. April 2018, notfallmässig in das Universitätsspital Basel eingeliefert werden müssen (act. 1 S. 5).
E. 3.6 Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. supra Ziff. 3.4). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Ge- sundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abge- stellt werden kann; vgl. ferner MARC GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Ben- jamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.).
E. 3.7 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde vier ärztliche Schreiben bzw. Berichte ein, welche vom 9. Februar 2018, 25. Januar 2018, 17. No- vember 2017 und 20. September 2017 datieren. Gemäss dem Schreiben der Abteilung der Herzchirurgie des Universitätsspitals Basel an die Krankenver- sicherung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2018 sei beim Beschwer- deführer am 6. Mai 2016 eine 4-fache Myokardrevaskularisation durchge- führt worden und aufgrund des protrahierten postoperativen Verlaufes mit eingeschränkter Mobilisation die medizinische Indikation zur weiteren Reha- bilitation im stationären Setting gegeben (act. 1.4). Gemäss dem Austrittsbe- richt der Abteilung Urologie des Universitätsspitals Basel zuhanden des
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Hausarztes des Beschwerdeführers wurde dieser vom 25. Januar 2018 not- fallmässig hospitalisiert und am 28. Januar 2018 in gutem Allgemeinzustand entlassen (act. 1.5). Gemäss dem Schreiben der Abteilung Kardiologie des Universitätsspitals Basel an den Hausarzt vom 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung der urologischen Abteilung im Rah- men einer geplanten Prostata-Operation am 17. November 2017 ambulant untersucht. Sein Allgemeinzustand wurde als chronisch leicht reduziert be- urteilt (act. 1.6). Gemäss dem Austrittsbericht vom 20. September 2017 des Bürgerspitals Basel zuhanden des Hausarztes war der Beschwerdeführer vom 24. August 2017 bis 20. September 2017 in der Reha Chrischona hos- pitalisiert und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (act. 1.7).
E. 3.8 Im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls am 11. April 2018 war der Beschwerdeführer demnach nicht in stationärer Behandlung und er war nach seiner letzten notfallmässigen Hospitalisierung mehr als zwei Mo- nate zuvor in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden. Anlässlich seiner Befragung vom 9. April 2018 erklärte der Beschwerdefüh- rer, er nehme 11 Tabletten am Tag und habe am 20. April 2018 einen Termin bei seinem Hausarzt, um seine Therapie und die Einnahme des Blutverdün- ners weiter zu besprechen (act. 3.2). Vor diesem Hintergrund durfte am
11. April 2018 eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdefüh- rers in Haft, soweit notwendig, ohne weiteres als möglich beurteilt werden. Dass die vorbestehenden Diagnosen damals für eine mangelnde Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen hätten, wäre mutmass- lich nicht anzunehmen gewesen.
E. 3.9 Mit der Beschwerde vom 23. April 2018 machte der Beschwerdeführer gel- tend, er habe während des momentanen Gefängnisaufenthaltes bereits am
12. und am 20. April 2018 notfallmässig ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen (act. 1 S. 5). Mit der Replik vom 4. Mai 2018 reichte der Beschwer- deführer den Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des Univer- sitätsspitals Basel vom 13. April 2018 ein (act. 4.1). Gemäss dem Arztbericht beklagte sich der Beschwerdeführer am 12. April 2018 über folgende Leiden (act. 4.1 S. 2): „Der Patient habe bereits seit längerem einen Riss in der BWK [Brustwirbelkörper] 12 wofür er regelmässig in die Physiotherapie gehe. Jetzt habe er vermehrt Schmerzen. Ein neues Trauma habe nicht stattgefunden. Beim Atmen habe er starke Schmerzen und könne nicht ganz einatmen. Zu- dem bestünden Schmerzen im Bereich des Thoraxes und generalisiert im Abdomen. Stuhlgang, Wasser lösen ohne Schwierigkeiten“. Als Erstdiag- nose wurde dem Beschwerdeführer am 12. April 2018 die komplette Bers- tungsfraktur BWK 7 gestellt (act. 4.1 S. 1). Das weitere Prozedere sah am
12. April 2018 das Tragen eines 3-Punkte-Korsetts bei Bewegungen, den
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Ausbau der Schmerztherapie (Wiederholungsrezept für Dafalgan, Novalgin) und die Verlaufskontrolle in einer Woche in der spinalchirurgischen Fraktur- Sprechstunde mit vorgängigem Röntgen der BWS ap/lat. mit der Bitte um sofortige Wiedervorstellung bei Zunahme der Schmerzen sowie bei senso- motorischen Ausfällen vor (act. 4.1 S. 2). Auch bei Berücksichtigung dieser neuen Diagnose wäre eine adäquate medizinische Betreuung des Be- schwerdeführers in Haft mutmasslich ohne Weiteres als möglich zu beurtei- len gewesen. Die Einweisung in das Krankenhaus bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war, wie es sich in der Folge auch gezeigt hat, schliesslich jederzeit möglich. Nach dem Gesagten hätte auch die neue Diagnose mutmasslich noch nicht für eine mangelnde Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen. Als Zwischenergeb- nis wäre folglich mutmasslich festzuhalten gewesen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rüge der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit als unbegründet zu beurteilen gewesen wäre.
E. 3.10 Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer vom 20./21. Ap- ril bis ca. Ende April/Anfang Mai 2018 wiederum hospitalisiert (s. act. 3.9, act. 5.1). Der betreffende Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel wurde von keiner Partei eingereicht. Gemäss dem Bericht des Amtsarztes vom 7. Mai 2018 bestanden neu folgende Diagnosen: Schmerzexazerbation unklarer Genese im Bereich des Ileosacralgelenkes links [Erstdiagnose
23. April 2018], Milzlazeration Grad II [Erstdiagnose 24. April 2018] und Asymptomatische Troponinämie ohne Dynamik [Erstdiagnose 24. Ap- ril 2018]. Der Amtsarzt kam zum Schluss, dass es sich beim Beschwerde- führer um eine schwerkranke, multimorbide und erheblich geschwächte Per- son handle, deren labiles Gleichgewicht jederzeit eine erneute Klinikzuwei- sung erforderlich machen könne. Der Beschwerdeführer bedürfe aktuell einer nahezu täglichen Kontrolle und Überwachung durch den medizinischen Dienst (act. 5.1 S. 4). Mit Bezug auf die koronare Herzerkrankung hielt der Amtsarzt fest, dass die zeitlich wiederholte laboranalytische Untersuchung des Blutes in der Regel nur in der Klinik möglich sei. Ein Abweichen von diesem Vorgehen erfordere – so der Amtsarzt weiter – eingehende und lang- fristige Kenntnis der Krankenschichte des Beschwerdeführers sowie seiner Symptome, das berge aber immer ein gewisses Risiko, eine Ischämie bzw. einen Infarkt zu übersehen. Folglich werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit regelmässig zu Situationen kommen, in denen der Be- schwerdeführer notfallmässig einem Krankenhaus zugeführt werden müsse (act. 5.1 S. 3). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach Beschwerde- erhebung eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in- des nicht mehr hafterstehungsfähig gewesen wäre, attestierte der Amtsarzt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 8) gerade nicht. In
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diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Amtsarzt insbeson- dere nicht erklärte, eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Bewa- chungsstation am Inselspital in Bern sei aufgrund dessen Gesundheitszu- standes ausgeschlossen (act. 5.1 i.V.m. act. 3.9). Aus dem Umstand, dass die deutschen Behörden gestützt auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ihr Auslieferungsersuchen zurückgezogen haben, hätte dieser vorliegend mutmasslich nichts zu seinen Gunsten ableiten kön- nen. Demnach wäre die Rüge der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit auch vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als unbegründet zu beurteilen gewe- sen.
E. 3.11 Mit Blick auf die strengen Voraussetzungen an die lediglich ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung hätten der angeschlagene Ge- sundheitszustand und das geltend gemachte Interesse des 71-jährigen Be- schwerdeführers an seiner Gesundheitsversorgung in der Schweiz mut- masslich nicht vermocht, die Fluchtgefahr mit ausreichender Sicherheit aus- zuschliessen. Dass diese Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen hätte ge- bannt werden können, wäre mutmasslich nicht anzunehmen gewesen.
E. 3.12 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als insgesamt un- begründet abzuweisen gewesen.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (s. nachfolgend).
E. 4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
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nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c). Eine vom Bundesamt für Justiz aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1).
Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh- rung, 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
E. 4.3 Die vorliegende Beschwerde konnte nicht als offensichtlich aussichtslos be- zeichnet werden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint sodann als ausgewiesen, auch wenn er grundsätzlich seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist (s. RP.2018.23, act. 1 ff.). Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Advo- kat Alexander Sami für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
E. 4.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2‘555.67 zuzüglich 7,7 % MWST in der Höhe von Fr. 196.79. Er macht einen Zeitaufwand von 9,6667 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde und Auslagen bestehend aus Telefon (Fr. 4.--), Porto (Fr. 27.--) sowie Kopien (216 Stück à Fr. 0.50, d.h. total Fr. 108.--) geltend (act. 8.1). Der geltend gemachte Kopieraufwand erscheint mit Blick auf den vorliegenden Aktenumfang als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler- weise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich sodann auf Fr. 230.-- . Der geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu re- duzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine
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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von gesamthaft Fr. 2‘223.35 (zuzüglich Auslagen [Kopien Fr. 50.--, Telefon Fr. 4.-- und Porto Fr. 27.--] und MWST Fr. 177.45) als angemessen. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstraf- gerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts in der Höhe von Fr. 2‘481.80 zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird gutgeheissen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Advokat Alexander Sami wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘481.80 (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘481.80 zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Rückzug des Auslieferungsersuchens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2018.7 RP.2018.23
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 19. März 2018 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um Festnahme des in Basel wohnhaften serbischen Staatsan- gehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung (act. 3.1). Die Auslie- ferung wird gestützt auf den gegen A. wegen Betäubungsmittelhandels er- lassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 12. Oktober 2017 ver- langt. Danach wird A. verdächtigt, sich im August 2016 mit anderen Perso- nen zusammengeschlossen zu haben, um im Dreiländereck einen Kokain- handel zu betreiben. Dabei seien namentlich ca. 150 Gramm Kokain von einem Mittäter per Fahrzeug von der Schweiz nach Deutschland transportiert worden. Am 19. August 2016 sollen die Täter zudem den Auftraggeber der Drogentransaktion bedroht und gegen seinen Willen festgehalten haben. Da- bei hätten die Täter die Rückgabe des Kokains gefordert (act. 3.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 6. April 2018 wurde A. am 9. April 2018 in Basel festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, act. 3.3). Anlässlich seiner Befragung widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.3).
C. Am 11. April 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4).
D. Mit Schreiben vom 19. April 2018 ersuchte das Justizministerium Baden- Württemberg die Schweiz formell um die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 12. Oktober 2017 zur Last geleg- ten Straftaten (act. 3.5).
E. Mit Schreiben vom 20. April 2018 wurde Advokat Alexander Sami vom BJ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannt (act. 3.6).
F. Mit Eingabe vom 23. April 2018 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 11. April 2018 erheben. Er beantragt, dass der Aus- lieferungshaftbefehl vollumfänglich aufzuheben und er umgehend, eventuell unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen sei, unter Kostenfolge (act. 1). Zur
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Begründung brachte er im Hauptpunkt vor, er sei schwer krank und nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 3 ff.).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Das BJ teilte darin mit, es habe am 24. April 2018 die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustan- des von A. in Auftrag gegeben. Der Gesundheitszustand habe vom zustän- digen Gefängnisarzt im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort noch nicht ge- nauer analysiert werden können. Ob und allenfalls mittels welcher Ersatz- massnahme eine Haftentlassung trotzdem denkbar erscheine, habe deshalb noch nicht geklärt werden können (act. 3 S. 3).
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Mai 2018, eingegangen am
7. Mai 2018, an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4).
G. Mit Fax-Mitteilung vom 8. Mai 2018 reichte das BJ das ärztliche Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018, den Rückzug des Auslieferungsersuchens der deutschen Behörden vom 8. Mai 2018 „im Hinblick auf den aus dem ärztlichen Gutachten vom
7. Mai 2018 hervorgehenden schlechten Gesundheitszustand des Verfolg- ten“ und die Anweisung des BJ an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, den Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen, ein (act. 5).
H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 nahm das BJ Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 7). Die entsprechende Stellungnahme des Be- schwerdeführers ging mit Schreiben vom 24. Mai 2018 ein (act. 8). Die je- weilige Eingabe der Gegenseite wurde beiden Parteien mit Schreiben vom
25. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Fax-Mitteilung vom 8. Mai 2018 haben die zuständigen deutschen Be- hörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 19. April 2018 zu- rückziehen (act. 5.2). In der Folge ordnete der Beschwerdegegner die um- gehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft an (act. 5). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Inte- resse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl. Das Beschwerdeverfahren RH.2018.7 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und erfolgter Haftentlassung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.98 vom 12. Oktober 2017 E. 2; RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 1; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.1; je m.w.H.).
2.
2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivil- prozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwen- dung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summa- rischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.).
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3.
3.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
3.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
3.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und
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die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2). 3.5 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde gegen den Auslieferungs- haftbefehl vorbringen, dass er schwer krank sei und in seinem Gesundheits- zustand ein Gefängnisaufenthalt gesundheitsschädlich sei. Selbst wenn die medizinische Betreuung im Gefängnis in einem gewissen Rahmen gewähr- leistet sei, könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund der Schwere der gesundheitlichen Gefährdung eine Haft unverhältnismässig sei. Er habe während des momentanen Gefängnisaufenthaltes bereits zweimal, d.h. am 12. und 20. April 2018, notfallmässig in das Universitätsspital Basel eingeliefert werden müssen (act. 1 S. 5). 3.6 Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. supra Ziff. 3.4). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Ge- sundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abge- stellt werden kann; vgl. ferner MARC GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Ben- jamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.). 3.7 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde vier ärztliche Schreiben bzw. Berichte ein, welche vom 9. Februar 2018, 25. Januar 2018, 17. No- vember 2017 und 20. September 2017 datieren. Gemäss dem Schreiben der Abteilung der Herzchirurgie des Universitätsspitals Basel an die Krankenver- sicherung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2018 sei beim Beschwer- deführer am 6. Mai 2016 eine 4-fache Myokardrevaskularisation durchge- führt worden und aufgrund des protrahierten postoperativen Verlaufes mit eingeschränkter Mobilisation die medizinische Indikation zur weiteren Reha- bilitation im stationären Setting gegeben (act. 1.4). Gemäss dem Austrittsbe- richt der Abteilung Urologie des Universitätsspitals Basel zuhanden des
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Hausarztes des Beschwerdeführers wurde dieser vom 25. Januar 2018 not- fallmässig hospitalisiert und am 28. Januar 2018 in gutem Allgemeinzustand entlassen (act. 1.5). Gemäss dem Schreiben der Abteilung Kardiologie des Universitätsspitals Basel an den Hausarzt vom 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung der urologischen Abteilung im Rah- men einer geplanten Prostata-Operation am 17. November 2017 ambulant untersucht. Sein Allgemeinzustand wurde als chronisch leicht reduziert be- urteilt (act. 1.6). Gemäss dem Austrittsbericht vom 20. September 2017 des Bürgerspitals Basel zuhanden des Hausarztes war der Beschwerdeführer vom 24. August 2017 bis 20. September 2017 in der Reha Chrischona hos- pitalisiert und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (act. 1.7). 3.8 Im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls am 11. April 2018 war der Beschwerdeführer demnach nicht in stationärer Behandlung und er war nach seiner letzten notfallmässigen Hospitalisierung mehr als zwei Mo- nate zuvor in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden. Anlässlich seiner Befragung vom 9. April 2018 erklärte der Beschwerdefüh- rer, er nehme 11 Tabletten am Tag und habe am 20. April 2018 einen Termin bei seinem Hausarzt, um seine Therapie und die Einnahme des Blutverdün- ners weiter zu besprechen (act. 3.2). Vor diesem Hintergrund durfte am
11. April 2018 eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdefüh- rers in Haft, soweit notwendig, ohne weiteres als möglich beurteilt werden. Dass die vorbestehenden Diagnosen damals für eine mangelnde Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen hätten, wäre mutmass- lich nicht anzunehmen gewesen. 3.9 Mit der Beschwerde vom 23. April 2018 machte der Beschwerdeführer gel- tend, er habe während des momentanen Gefängnisaufenthaltes bereits am
12. und am 20. April 2018 notfallmässig ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen (act. 1 S. 5). Mit der Replik vom 4. Mai 2018 reichte der Beschwer- deführer den Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des Univer- sitätsspitals Basel vom 13. April 2018 ein (act. 4.1). Gemäss dem Arztbericht beklagte sich der Beschwerdeführer am 12. April 2018 über folgende Leiden (act. 4.1 S. 2): „Der Patient habe bereits seit längerem einen Riss in der BWK [Brustwirbelkörper] 12 wofür er regelmässig in die Physiotherapie gehe. Jetzt habe er vermehrt Schmerzen. Ein neues Trauma habe nicht stattgefunden. Beim Atmen habe er starke Schmerzen und könne nicht ganz einatmen. Zu- dem bestünden Schmerzen im Bereich des Thoraxes und generalisiert im Abdomen. Stuhlgang, Wasser lösen ohne Schwierigkeiten“. Als Erstdiag- nose wurde dem Beschwerdeführer am 12. April 2018 die komplette Bers- tungsfraktur BWK 7 gestellt (act. 4.1 S. 1). Das weitere Prozedere sah am
12. April 2018 das Tragen eines 3-Punkte-Korsetts bei Bewegungen, den
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Ausbau der Schmerztherapie (Wiederholungsrezept für Dafalgan, Novalgin) und die Verlaufskontrolle in einer Woche in der spinalchirurgischen Fraktur- Sprechstunde mit vorgängigem Röntgen der BWS ap/lat. mit der Bitte um sofortige Wiedervorstellung bei Zunahme der Schmerzen sowie bei senso- motorischen Ausfällen vor (act. 4.1 S. 2). Auch bei Berücksichtigung dieser neuen Diagnose wäre eine adäquate medizinische Betreuung des Be- schwerdeführers in Haft mutmasslich ohne Weiteres als möglich zu beurtei- len gewesen. Die Einweisung in das Krankenhaus bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war, wie es sich in der Folge auch gezeigt hat, schliesslich jederzeit möglich. Nach dem Gesagten hätte auch die neue Diagnose mutmasslich noch nicht für eine mangelnde Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen. Als Zwischenergeb- nis wäre folglich mutmasslich festzuhalten gewesen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rüge der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit als unbegründet zu beurteilen gewesen wäre. 3.10 Gemäss den vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer vom 20./21. Ap- ril bis ca. Ende April/Anfang Mai 2018 wiederum hospitalisiert (s. act. 3.9, act. 5.1). Der betreffende Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel wurde von keiner Partei eingereicht. Gemäss dem Bericht des Amtsarztes vom 7. Mai 2018 bestanden neu folgende Diagnosen: Schmerzexazerbation unklarer Genese im Bereich des Ileosacralgelenkes links [Erstdiagnose
23. April 2018], Milzlazeration Grad II [Erstdiagnose 24. April 2018] und Asymptomatische Troponinämie ohne Dynamik [Erstdiagnose 24. Ap- ril 2018]. Der Amtsarzt kam zum Schluss, dass es sich beim Beschwerde- führer um eine schwerkranke, multimorbide und erheblich geschwächte Per- son handle, deren labiles Gleichgewicht jederzeit eine erneute Klinikzuwei- sung erforderlich machen könne. Der Beschwerdeführer bedürfe aktuell einer nahezu täglichen Kontrolle und Überwachung durch den medizinischen Dienst (act. 5.1 S. 4). Mit Bezug auf die koronare Herzerkrankung hielt der Amtsarzt fest, dass die zeitlich wiederholte laboranalytische Untersuchung des Blutes in der Regel nur in der Klinik möglich sei. Ein Abweichen von diesem Vorgehen erfordere – so der Amtsarzt weiter – eingehende und lang- fristige Kenntnis der Krankenschichte des Beschwerdeführers sowie seiner Symptome, das berge aber immer ein gewisses Risiko, eine Ischämie bzw. einen Infarkt zu übersehen. Folglich werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit regelmässig zu Situationen kommen, in denen der Be- schwerdeführer notfallmässig einem Krankenhaus zugeführt werden müsse (act. 5.1 S. 3). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach Beschwerde- erhebung eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in- des nicht mehr hafterstehungsfähig gewesen wäre, attestierte der Amtsarzt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 8) gerade nicht. In
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diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Amtsarzt insbeson- dere nicht erklärte, eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Bewa- chungsstation am Inselspital in Bern sei aufgrund dessen Gesundheitszu- standes ausgeschlossen (act. 5.1 i.V.m. act. 3.9). Aus dem Umstand, dass die deutschen Behörden gestützt auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ihr Auslieferungsersuchen zurückgezogen haben, hätte dieser vorliegend mutmasslich nichts zu seinen Gunsten ableiten kön- nen. Demnach wäre die Rüge der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit auch vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als unbegründet zu beurteilen gewe- sen. 3.11 Mit Blick auf die strengen Voraussetzungen an die lediglich ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung hätten der angeschlagene Ge- sundheitszustand und das geltend gemachte Interesse des 71-jährigen Be- schwerdeführers an seiner Gesundheitsversorgung in der Schweiz mut- masslich nicht vermocht, die Fluchtgefahr mit ausreichender Sicherheit aus- zuschliessen. Dass diese Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen hätte ge- bannt werden können, wäre mutmasslich nicht anzunehmen gewesen. 3.12 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als insgesamt un- begründet abzuweisen gewesen.
Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit ihm nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (s. nachfolgend).
4.
4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
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nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c). Eine vom Bundesamt für Justiz aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1).
Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh- rung, 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 4.3 Die vorliegende Beschwerde konnte nicht als offensichtlich aussichtslos be- zeichnet werden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint sodann als ausgewiesen, auch wenn er grundsätzlich seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist (s. RP.2018.23, act. 1 ff.). Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Advo- kat Alexander Sami für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
4.4 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2‘555.67 zuzüglich 7,7 % MWST in der Höhe von Fr. 196.79. Er macht einen Zeitaufwand von 9,6667 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde und Auslagen bestehend aus Telefon (Fr. 4.--), Porto (Fr. 27.--) sowie Kopien (216 Stück à Fr. 0.50, d.h. total Fr. 108.--) geltend (act. 8.1). Der geltend gemachte Kopieraufwand erscheint mit Blick auf den vorliegenden Aktenumfang als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normaler- weise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich sodann auf Fr. 230.-- . Der geltend gemachte Stundenansatz ist dementsprechend praxisgemäss zu re- duzieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine
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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von gesamthaft Fr. 2‘223.35 (zuzüglich Auslagen [Kopien Fr. 50.--, Telefon Fr. 4.-- und Porto Fr. 27.--] und MWST Fr. 177.45) als angemessen. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstraf- gerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts in der Höhe von Fr. 2‘481.80 zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird gutgeheissen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Advokat Alexander Sami wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘481.80 (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘481.80 zu vergüten.
Bellinzona, 11. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Alexander Sami - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
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und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).