opencaselaw.ch

RR.2016.285

Bundesstrafgericht · 2017-06-06 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).

Sachverhalt

A. Am 8. April 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des ägyptischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsge- richts Roman vom 10. Oktober 2014 wegen Betrugs (act. 19.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte das rumänische Jus- tizministerium am 18. Juli 2016 um verschiedene Ergänzungen, namentlich um Zusicherung, dass A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien die Wie- deraufnahme des Gerichtsverfahrens verlangen kann. Die rumänischen Be- hörden kamen mit Schreiben vom 21. sowie 27. Juli 2016 der Aufforderung nach und übermittelten die betreffenden Ergänzungen (act. 19.3, 19.4).

C. Am 15. September 2016 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 11. August 2016 von der Kantonspolizei Bern festgenommen und am Folgetag einvernommen (act. 19.5, 19.6, 19.7). Im Rahmen der Ein- vernahme vom 16. September 2016 erklärte A., sich einer Auslieferung zu widersetzen.

D. Mit Schreiben vom 23. September 2016 reichte B., ein Bekannter von A., eine Vollmacht für die Vertretung der rechtlichen, gesundheitlichen und fi- nanziellen Belange des Beschwerdeführers ein (act. 19.7, 4. Frage; act. 19.9). Die Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum rumänischen Auslieferungsersuchen, welche ihm bei der Befra- gung vom 16. September 2016 eröffnet wurde, liess A. unbenutzt verstrei- chen. Am 21. Oktober 2016 reichte Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfol- gend „RA Nellen“) eine Vollmacht von A. ein und ersuchte um Akteneinsicht sowie seine Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand (act. 19.10, 19.11).

E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ernannte das BJ RA Nellen zum amtli- chen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens. Gleichzeitig informierte das BJ RA Nellen, dass die Frist zur Einreichung ei- ner schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen bereits abge- laufen sei (act. 19.12).

- 3 -

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen:

1. Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Beschwer- deführer sei nicht auszuliefern;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen;

3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als amt- licher Rechtsanwalt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

H. Mit Schreiben vom 29. November 2016 zog das rumänische Justizministe- rium das Auslieferungsersuchen vom 8. April 2016 gegen A. zurück (act. 6.1), worauf das BJ mit Faxschreiben vom 12. Dezember 2016 die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die sofortig verfügte Haft- entlassung von A. informierte (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Dezem- ber 2016 erklärte das BJ, dass das Auslieferungsverfahren nunmehr gegen- standslos sei und auf die Einreichung einer materiellen Beschwerdeantwort verzichtet werde (act. 7).

I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 hält A. am Begehren fest, dass die Ver- fahrenskosten durch den Staat zu tragen sind und beantragt eine Genugtu- ung von Fr. 200.--/ Hafttag, mithin ein Total von Fr. 17‘800.-- (act. 8). Mit Schreiben vom 29. März 2017 sowie 18. April 2017 lässt sich A. unaufgefor- dert vernehmen (act. 11, 12).

J. Am 17. Mai 2017 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das BJ zur Stellungnahme betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen ein und forderte gleichzeitig die Einreichung der Akten an (act. 15). Gleichentags

- 4 -

wurde RA Nellen aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (act. 16). Das Schreiben und die Honorarnote von RA Nellen vom 17. Mai 2017 wur- den dem BJ am 18. Mai 2017 weitergeleitet.

K. Am 23. Mai 2017 reichte das BJ die Akten sowie eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (act. 19). Letztere wurde A. am

24. Mai 2017 zur Kenntnis übermittelt (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das rumänische Justizministerium hat das Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 6.1). Daraufhin verfügte das BJ die sofortige Haftentlassung des Verfolgten (act. 6). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Be- schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2016.285 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2).

E. 2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom

20. April 2009, E. 1.3).

Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit

- 5 -

in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine pro- zessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu ge- führt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kos- tenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Än- derung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).

E. 3.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 3.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

- 6 -

E. 4.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerde- führer am 28. November 2016 eröffnet (act. 1.1), womit die Beschwerde vom

28. November fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Auf die Beschwerde wäre demnach einzutreten gewesen sein.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auslieferungsentscheid vom

27. Oktober 2016 ein, dass er im Strafverfahren in Rumänien ungenügend verteidigt worden sei (fehlende Anwesenheit des Pflichtverteidigers bei Ab- wesenheit des Beschuldigten, act. 1, S. 3).

E. 5.2 Das BJ hat die Zusicherung Rumäniens eingeholt, dass A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens ver- langen kann und gegebenenfalls ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Diese Garantie wurde dem BJ am 27. Juli 2016 übermittelt (act. 19.2, 19.4). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist davon auszuge- hen, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2).

Infolge der rumänischen Garantie eines neuen Verfahrens und damit die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen und sich verteidigen zu lassen, wäre diese Rüge demnach voraussichtlich grundlos gewesen und damit fehl gegangen.

E. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er leide unter zahlreichen und schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, welche einer Auslieferung entge- genstünden und reicht dabei medizinische Unterlagen des Inselspitals Bern ein (act. 1, S. 3, act. 1.3).

E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im

- 7 -

Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auslieferungsersuchen wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Verfolgten nicht abgelehnt werden, denn weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (E. 3.1) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sor- gen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht o- der allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine un- menschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde insbesondere auf den Tagesklinikbericht vom 24. März 2016 und auf die Vielzahl der Medikamente, die er einnehmen müsse. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor:

„Wir sehen keine regulären Verlaufskontrollen bei uns vor […]. Weiterhin empfehlen wir eine schrittweise Reduktion und im Verlauf gänzliche Sistierung der sedierenden Medikamente.“ Daraus ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer weder zwingend noch dringend ärztliche Kontrollen bei der Tagesklinik vorgesehen sind. Wei- ter wird die Absetzung von Gabapentin, Temesta, Midazolam und Zolpidem empfohlen und damit eine Absetzung von mehreren der vorgebrachten Viel- zahl an Medikamenten. Es finden sich weiter keine Anhaltspunkte, dass die übrigen Medikamente/Vitamine in Rumänien nicht erhältlich sein würden.

Der Bericht spricht damit dafür, dass die gesundheitlichen Probleme eine Transportfähigkeit nicht einschränken würden.

- 8 -

E. 6.4 Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i. S. Art. 3 EMRK zu werden, sind nicht aus- zumachen. Konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persön- lich in Rumänien Misshandlungen durch die Strafvollzugsbehörden zu be- fürchten hat, werden nicht dargelegt.

E. 6.5 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Haftbedin- gungen (überfüllte Gefängnisse, Mangel an Hygiene und sanitären Einrich- tungen etc.) werden teilweise von dem ins Recht gelegten Zeitungsbericht untermauert (act. 1.4). Diesem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass die Regierung im Mai 2016 EUR 800 Millionen für die Modernisierung der Haft- anstalten zur Verfügung stellte. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe kon- statierte ausserdem bereits im 2014 eine deutliche Verbesserung der Be- handlung mutmasslicher Straftäter in den Polizeistationen.

E. 6.6 Das BJ hat ausserdem in diesem Zusammenhang im Auslieferungsent- scheid festgehalten, dass es die ersuchende Behörden auf allfällige gesund- heitliche Probleme des Verfolgten hinweisen wird, und, falls er dies wünscht, ein aktuelles ärztliches Gutachten übermitteln (act. 1.1, S. 5).

E. 6.7 Unter diesen Umständen hätte die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstossen. Die ge- äusserten Befürchtungen hätten vermutlich einer Auslieferung nicht entge- gengestanden.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Beiordnung eines Rechtsan- walts im zeitkritischen Verfahrenszeitpunkt verweigert wurde. Er würde kein Deutsch sprechen und es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Rechte aus- reichend wahr zu nehmen (act. 1, S. 5).

E. 7.2 Aus dem Protokoll der Einvernahme geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer über seine Rechte aufgeklärt wurde. An der Einvernahme war ein Über- setzer zugegen, wobei der Beschwerdeführer bestätigte, er „verstehe den Übersetzer gut“ (act. 19.7, 1. Frage). Er wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm eine 14-tägige Frist gesetzt wird zur Einreichung einer Stellungnahme zum Auslieferungsentscheid. Der Beschwerdeführer antwor- tete: „Ich nehme das zur Kenntnis. Ich muss das aber über einen Anwalt

- 9 -

machen.“ (act. 19.7, 12. Frage). Am 25. Oktober 2016 ernannte das BJ so- dann RA Nellen zum amtlichen Rechtsbeistand. In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer „in rechtlichen, gesundheitlichen und finanziellen“ Belan- gen durch B. vertreten, welcher am 23. September 2016 eine Vollmacht ein- gereicht hatte (act. 19.9). Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass es sich bei Herrn B. nicht um einen Rechtsanwalt handle (act. 19.7, 4. Frage). Das Argument, der Beschwerdeführer wäre ohne Sprachkenntnisse und ohne rechtliche Kenntnisse auf sich allein gestellt gewesen, geht damit fehl. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Beschwerde gegen den Entscheid des BJ beim hiesigen Gericht einzureichen, was er of- fenkundig wahrgenommen hat.

Damit wäre auch dieser Rüge mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen und die Beschwerde wäre insgesamt abgewiesen worden.

E. 8 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde als aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft (act. 7). Nach Art. 15 Abs. 1 IRSG richtet sich die Entschädigung sinn- gemäss nach den Artikeln 429 und 431 der Strafprozessordnung. Für die Zuständigkeit verweist Art. 15 Abs. 2 IRSG auf die ausführenden Bundesbe- hörden, vorliegend das BJ (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG). Ein Gesuch bezüglich Anspruch auf Genugtuung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft ist dem- nach durch das BJ und nicht durch das hiesige Gericht zu entscheiden (siehe auch act. 19, S. 4).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- Rechnung zu tragen.

- 10 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2016.285 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., zzt. im Regionalgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslie- ferungsersuchens (Art. 72 BZP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.285 + RP.2016.68

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 8. April 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des ägyptischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsge- richts Roman vom 10. Oktober 2014 wegen Betrugs (act. 19.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte das rumänische Jus- tizministerium am 18. Juli 2016 um verschiedene Ergänzungen, namentlich um Zusicherung, dass A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien die Wie- deraufnahme des Gerichtsverfahrens verlangen kann. Die rumänischen Be- hörden kamen mit Schreiben vom 21. sowie 27. Juli 2016 der Aufforderung nach und übermittelten die betreffenden Ergänzungen (act. 19.3, 19.4).

C. Am 15. September 2016 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 11. August 2016 von der Kantonspolizei Bern festgenommen und am Folgetag einvernommen (act. 19.5, 19.6, 19.7). Im Rahmen der Ein- vernahme vom 16. September 2016 erklärte A., sich einer Auslieferung zu widersetzen.

D. Mit Schreiben vom 23. September 2016 reichte B., ein Bekannter von A., eine Vollmacht für die Vertretung der rechtlichen, gesundheitlichen und fi- nanziellen Belange des Beschwerdeführers ein (act. 19.7, 4. Frage; act. 19.9). Die Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum rumänischen Auslieferungsersuchen, welche ihm bei der Befra- gung vom 16. September 2016 eröffnet wurde, liess A. unbenutzt verstrei- chen. Am 21. Oktober 2016 reichte Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfol- gend „RA Nellen“) eine Vollmacht von A. ein und ersuchte um Akteneinsicht sowie seine Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand (act. 19.10, 19.11).

E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ernannte das BJ RA Nellen zum amtli- chen Rechtsbeistand von A. im Rahmen des Auslieferungsverfahrens. Gleichzeitig informierte das BJ RA Nellen, dass die Frist zur Einreichung ei- ner schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen bereits abge- laufen sei (act. 19.12).

- 3 -

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen:

1. Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Beschwer- deführer sei nicht auszuliefern;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen;

3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als amt- licher Rechtsanwalt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

H. Mit Schreiben vom 29. November 2016 zog das rumänische Justizministe- rium das Auslieferungsersuchen vom 8. April 2016 gegen A. zurück (act. 6.1), worauf das BJ mit Faxschreiben vom 12. Dezember 2016 die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die sofortig verfügte Haft- entlassung von A. informierte (act. 6). Mit Schreiben vom 13. Dezem- ber 2016 erklärte das BJ, dass das Auslieferungsverfahren nunmehr gegen- standslos sei und auf die Einreichung einer materiellen Beschwerdeantwort verzichtet werde (act. 7).

I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 hält A. am Begehren fest, dass die Ver- fahrenskosten durch den Staat zu tragen sind und beantragt eine Genugtu- ung von Fr. 200.--/ Hafttag, mithin ein Total von Fr. 17‘800.-- (act. 8). Mit Schreiben vom 29. März 2017 sowie 18. April 2017 lässt sich A. unaufgefor- dert vernehmen (act. 11, 12).

J. Am 17. Mai 2017 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das BJ zur Stellungnahme betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen ein und forderte gleichzeitig die Einreichung der Akten an (act. 15). Gleichentags

- 4 -

wurde RA Nellen aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (act. 16). Das Schreiben und die Honorarnote von RA Nellen vom 17. Mai 2017 wur- den dem BJ am 18. Mai 2017 weitergeleitet.

K. Am 23. Mai 2017 reichte das BJ die Akten sowie eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (act. 19). Letztere wurde A. am

24. Mai 2017 zur Kenntnis übermittelt (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das rumänische Justizministerium hat das Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 6.1). Daraufhin verfügte das BJ die sofortige Haftentlassung des Verfolgten (act. 6). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Be- schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2016.285 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2).

2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom

20. April 2009, E. 1.3).

Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit

- 5 -

in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine pro- zessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu ge- führt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kos- tenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Än- derung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).

3.

3.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

3.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

- 6 -

4.

4.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

4.2 Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerde- führer am 28. November 2016 eröffnet (act. 1.1), womit die Beschwerde vom

28. November fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Auf die Beschwerde wäre demnach einzutreten gewesen sein.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Auslieferungsentscheid vom

27. Oktober 2016 ein, dass er im Strafverfahren in Rumänien ungenügend verteidigt worden sei (fehlende Anwesenheit des Pflichtverteidigers bei Ab- wesenheit des Beschuldigten, act. 1, S. 3).

5.2 Das BJ hat die Zusicherung Rumäniens eingeholt, dass A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens ver- langen kann und gegebenenfalls ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Diese Garantie wurde dem BJ am 27. Juli 2016 übermittelt (act. 19.2, 19.4). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist davon auszuge- hen, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2).

Infolge der rumänischen Garantie eines neuen Verfahrens und damit die Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen und sich verteidigen zu lassen, wäre diese Rüge demnach voraussichtlich grundlos gewesen und damit fehl gegangen.

6.

6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er leide unter zahlreichen und schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, welche einer Auslieferung entge- genstünden und reicht dabei medizinische Unterlagen des Inselspitals Bern ein (act. 1, S. 3, act. 1.3).

6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im

- 7 -

Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auslieferungsersuchen wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Verfolgten nicht abgelehnt werden, denn weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (E. 3.1) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sor- gen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht o- der allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine un- menschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde.

6.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde insbesondere auf den Tagesklinikbericht vom 24. März 2016 und auf die Vielzahl der Medikamente, die er einnehmen müsse. Aus diesem Bericht geht jedoch hervor:

„Wir sehen keine regulären Verlaufskontrollen bei uns vor […]. Weiterhin empfehlen wir eine schrittweise Reduktion und im Verlauf gänzliche Sistierung der sedierenden Medikamente.“ Daraus ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer weder zwingend noch dringend ärztliche Kontrollen bei der Tagesklinik vorgesehen sind. Wei- ter wird die Absetzung von Gabapentin, Temesta, Midazolam und Zolpidem empfohlen und damit eine Absetzung von mehreren der vorgebrachten Viel- zahl an Medikamenten. Es finden sich weiter keine Anhaltspunkte, dass die übrigen Medikamente/Vitamine in Rumänien nicht erhältlich sein würden.

Der Bericht spricht damit dafür, dass die gesundheitlichen Probleme eine Transportfähigkeit nicht einschränken würden.

- 8 -

6.4 Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i. S. Art. 3 EMRK zu werden, sind nicht aus- zumachen. Konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persön- lich in Rumänien Misshandlungen durch die Strafvollzugsbehörden zu be- fürchten hat, werden nicht dargelegt.

6.5 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Haftbedin- gungen (überfüllte Gefängnisse, Mangel an Hygiene und sanitären Einrich- tungen etc.) werden teilweise von dem ins Recht gelegten Zeitungsbericht untermauert (act. 1.4). Diesem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass die Regierung im Mai 2016 EUR 800 Millionen für die Modernisierung der Haft- anstalten zur Verfügung stellte. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe kon- statierte ausserdem bereits im 2014 eine deutliche Verbesserung der Be- handlung mutmasslicher Straftäter in den Polizeistationen.

6.6 Das BJ hat ausserdem in diesem Zusammenhang im Auslieferungsent- scheid festgehalten, dass es die ersuchende Behörden auf allfällige gesund- heitliche Probleme des Verfolgten hinweisen wird, und, falls er dies wünscht, ein aktuelles ärztliches Gutachten übermitteln (act. 1.1, S. 5).

6.7 Unter diesen Umständen hätte die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK verstossen. Die ge- äusserten Befürchtungen hätten vermutlich einer Auslieferung nicht entge- gengestanden.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Beiordnung eines Rechtsan- walts im zeitkritischen Verfahrenszeitpunkt verweigert wurde. Er würde kein Deutsch sprechen und es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Rechte aus- reichend wahr zu nehmen (act. 1, S. 5).

7.2 Aus dem Protokoll der Einvernahme geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer über seine Rechte aufgeklärt wurde. An der Einvernahme war ein Über- setzer zugegen, wobei der Beschwerdeführer bestätigte, er „verstehe den Übersetzer gut“ (act. 19.7, 1. Frage). Er wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm eine 14-tägige Frist gesetzt wird zur Einreichung einer Stellungnahme zum Auslieferungsentscheid. Der Beschwerdeführer antwor- tete: „Ich nehme das zur Kenntnis. Ich muss das aber über einen Anwalt

- 9 -

machen.“ (act. 19.7, 12. Frage). Am 25. Oktober 2016 ernannte das BJ so- dann RA Nellen zum amtlichen Rechtsbeistand. In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer „in rechtlichen, gesundheitlichen und finanziellen“ Belan- gen durch B. vertreten, welcher am 23. September 2016 eine Vollmacht ein- gereicht hatte (act. 19.9). Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass es sich bei Herrn B. nicht um einen Rechtsanwalt handle (act. 19.7, 4. Frage). Das Argument, der Beschwerdeführer wäre ohne Sprachkenntnisse und ohne rechtliche Kenntnisse auf sich allein gestellt gewesen, geht damit fehl. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Beschwerde gegen den Entscheid des BJ beim hiesigen Gericht einzureichen, was er of- fenkundig wahrgenommen hat.

Damit wäre auch dieser Rüge mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen und die Beschwerde wäre insgesamt abgewiesen worden.

8. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde als aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft (act. 7). Nach Art. 15 Abs. 1 IRSG richtet sich die Entschädigung sinn- gemäss nach den Artikeln 429 und 431 der Strafprozessordnung. Für die Zuständigkeit verweist Art. 15 Abs. 2 IRSG auf die ausführenden Bundesbe- hörden, vorliegend das BJ (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG). Ein Gesuch bezüglich Anspruch auf Genugtuung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft ist dem- nach durch das BJ und nicht durch das hiesige Gericht zu entscheiden (siehe auch act. 19, S. 4).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- Rechnung zu tragen.

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2016.285 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).