Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Die niederländischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Nie- derlande vom 18. März 2010 (act. 3.2) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Niederlande. Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Den Haag vom 11. März 2010 wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe.
B. A. wurde aufgrund der Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 12. Februar 2012 (act. 3.3) gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.4). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
13. Februar 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.5). Am 13. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 1.2). Dagegen gelangte er mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte Folgendes (act. 1):
„1. Die mit Arrestation vom 12. Februar 2012 eingeleitete Auslieferungshaft sei sofort auf- zuheben, und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit sofort vom Gefängnis Schaffhausen ins Kantonsspital Schaffhausen zu verlegen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Ver- treter für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
4. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen.“
Das BJ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 12. März 2012 hielt A. an seinen Anträgen fest (act. 5), worüber das BJ am 13. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).
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C. Aufgrund des Berichts von Dr. B. vom 14. März 2012, worin dieser aus- führt, den weiteren Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers aus ärztli- cher Sicht nicht länger verantworten zu können, und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen, verfügte das BJ die pro- visorische Haftentlassung (vgl. act. 7, 8, 9).
D. Angesichts dieses Verfahrensverlaufs wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 10, 11). Das BJ hält mit Schreiben vom 29. März 2012 fest, die provisorische Entlassung habe nicht die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zur Folge, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 12). Mit Eingabe vom 30. März 2012 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei im Umfang seiner Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'336.10 inkl. MWST aus der Staatskasse zu entschädigen (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich provisorisch aus der Haft ent- lassen worden (vgl. act. 9). Da seinem Begehren, die Auslieferungshaft in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 IRSG aufzuheben, stattgegeben wurde, ist damit über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Die Vorbringen ge- gen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREIL- LON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Das Beschwerdeverfahren RH.2012.2 ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (WEISSENBERGER in WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom
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11. September 2007; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom
18. Dezember 2009, E. 1).
E. 2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Be- gründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs- folge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozes- ses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstands- los gewordenen Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe ein- getreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstands- los geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1.B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzu- schreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 3.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Niederlande sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
– 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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E. 3.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1980 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 Ii 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 4 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU , La pra- tique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
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sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendete gegen die Auslieferungshaft unter ande- rem ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er habe Lungenkrebs und müsse sich dringend einer weiteren Chemotherapie unterziehen, was im Untersu- chungsgefängnis Schaffhausen selbstredend nicht möglich sei. Er sei in ei- ne geeignete Krankenanstalt zu bringen. Zudem leide er unter der Krank- heit Tuberkulose C. Die seit einiger Zeit vermehrt wieder auftretenden Hus- tenanfälle würden auf das Wiederaufflammen der TBC-Krankheit im Lun- genbereich hinweisen. Nicht nur er selbst, sondern auch dem Gefängnis- personal sei ein weiterer Verbleib in der Haftanstalt nicht zuzumuten. Aus diesen Gründen sei die angeordnete Haft aufzuheben oder zumindest durch eine weniger einschneidende Massnahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG zu ersetzen.
E. 5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge- richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini- malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf- haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im technischen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen Inhaftie- rung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER, a.a.O., S. 114, FN 2).
Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli- che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu- sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste- hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht
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diesbezüglich vor, dass die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO).
E. 5.3 Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, den Beschwerwerdeführer amtsärztlich untersuchen zu lassen (act. 3.11). Dr. B. teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2012 mit, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht ansteckend und seine Inhaftierung stelle keine akute Gefahr für seinen Gesundheitszustand dar. Zudem werde der Gesundheitszustand wöchentlich neu überprüft (act. 3.12). Erst mit Schreiben vom 14. März 2012 führte Dr. B. aus, die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schwerwiegenden und fortschreitenden Krankheit leide, welche einer unverzüglichen Therapie bedürfe. Diese kön- ne im Gefängnis Schaffhausen aber nicht durchgeführt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich während seiner Beobachtungszeit erheblich verschlechtert und ohne eine Therapie, welche möglichst in den nächsten Tagen eingeleitet werden sollte, läge eine le- bensgefährliche Bedrohung vor. Einen weiteren Gefängnisaufenthalt könne er nicht weiter verantworten, der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis Schaffhausen zu entlassen (vgl. act. 7). Daraufhin verfügte das BJ – ge- stützt auf einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen – die sofortige provisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers (vgl. supra Lit. C; act. 9).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer war nach Einschätzung von Dr. B. somit zur Zeit der Beschwerdeerhebung vom 22. Februar 2012 hafterstehungsfähig. Die Aus- lieferungshaft war demnach zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, die Vorwürfe im Haftbefehl vom
11. bzw. 17. März 2010 seien falsch, er habe nichts mit der als Delinquen- ten geschilderten Person zu tun und die Sachverhaltsschilderung entbehre jeglicher Wahrheit und sei viel zu allgemein gehalten.
Wie supra unter Erwägung 4 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nur ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zwei- fel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Aus- lieferungsersuchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demge- genüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde hätten bei einer summarischen Prüfung jedoch
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nicht den Schluss zugelassen, dass die Auslieferung offensichtlich unzu- lässig war, zumal der Beschwerdeführer bestätigte, die im Auslieferungs- haftbefehl genannte Person zu sein (act. 3.5). Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen und wäre daher mutmass- lich abzuweisen gewesen.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 6.2 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung offensichtlich zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne anzusehen gewesen wären. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzu- weisen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Das Verfahren RH.2012.2 wird zufolge provisorischer Haftentlassung als ge- genstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Niederlande
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2012.2 und RP.2012.8
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Sachverhalt:
A. Die niederländischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Nie- derlande vom 18. März 2010 (act. 3.2) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Niederlande. Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Den Haag vom 11. März 2010 wegen des Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des illegalen Besitzes einer Faustfeuerwaffe.
B. A. wurde aufgrund der Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 12. Februar 2012 (act. 3.3) gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.4). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
13. Februar 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.5). Am 13. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 1.2). Dagegen gelangte er mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte Folgendes (act. 1):
„1. Die mit Arrestation vom 12. Februar 2012 eingeleitete Auslieferungshaft sei sofort auf- zuheben, und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit sofort vom Gefängnis Schaffhausen ins Kantonsspital Schaffhausen zu verlegen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Ver- treter für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
4. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen.“
Das BJ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 12. März 2012 hielt A. an seinen Anträgen fest (act. 5), worüber das BJ am 13. März 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).
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C. Aufgrund des Berichts von Dr. B. vom 14. März 2012, worin dieser aus- führt, den weiteren Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers aus ärztli- cher Sicht nicht länger verantworten zu können, und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen, verfügte das BJ die pro- visorische Haftentlassung (vgl. act. 7, 8, 9).
D. Angesichts dieses Verfahrensverlaufs wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 10, 11). Das BJ hält mit Schreiben vom 29. März 2012 fest, die provisorische Entlassung habe nicht die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zur Folge, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 12). Mit Eingabe vom 30. März 2012 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei im Umfang seiner Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'336.10 inkl. MWST aus der Staatskasse zu entschädigen (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich provisorisch aus der Haft ent- lassen worden (vgl. act. 9). Da seinem Begehren, die Auslieferungshaft in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 IRSG aufzuheben, stattgegeben wurde, ist damit über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. Die Vorbringen ge- gen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Ausliefe- rungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREIL- LON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Das Beschwerdeverfahren RH.2012.2 ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (WEISSENBERGER in WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom
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11. September 2007; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom
18. Dezember 2009, E. 1).
2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Be- gründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs- folge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozes- ses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstands- los gewordenen Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe ein- getreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstands- los geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1.B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzu- schreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. 3.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Niederlande sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19
– 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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3.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1980 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 Ii 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU , La pra- tique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas-
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sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendete gegen die Auslieferungshaft unter ande- rem ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er habe Lungenkrebs und müsse sich dringend einer weiteren Chemotherapie unterziehen, was im Untersu- chungsgefängnis Schaffhausen selbstredend nicht möglich sei. Er sei in ei- ne geeignete Krankenanstalt zu bringen. Zudem leide er unter der Krank- heit Tuberkulose C. Die seit einiger Zeit vermehrt wieder auftretenden Hus- tenanfälle würden auf das Wiederaufflammen der TBC-Krankheit im Lun- genbereich hinweisen. Nicht nur er selbst, sondern auch dem Gefängnis- personal sei ein weiterer Verbleib in der Haftanstalt nicht zuzumuten. Aus diesen Gründen sei die angeordnete Haft aufzuheben oder zumindest durch eine weniger einschneidende Massnahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG zu ersetzen.
5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge- richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini- malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf- haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im technischen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen Inhaftie- rung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER, a.a.O., S. 114, FN 2).
Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli- che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu- sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste- hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht
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diesbezüglich vor, dass die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO).
5.3 Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, den Beschwerwerdeführer amtsärztlich untersuchen zu lassen (act. 3.11). Dr. B. teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2012 mit, der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht ansteckend und seine Inhaftierung stelle keine akute Gefahr für seinen Gesundheitszustand dar. Zudem werde der Gesundheitszustand wöchentlich neu überprüft (act. 3.12). Erst mit Schreiben vom 14. März 2012 führte Dr. B. aus, die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schwerwiegenden und fortschreitenden Krankheit leide, welche einer unverzüglichen Therapie bedürfe. Diese kön- ne im Gefängnis Schaffhausen aber nicht durchgeführt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich während seiner Beobachtungszeit erheblich verschlechtert und ohne eine Therapie, welche möglichst in den nächsten Tagen eingeleitet werden sollte, läge eine le- bensgefährliche Bedrohung vor. Einen weiteren Gefängnisaufenthalt könne er nicht weiter verantworten, der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis Schaffhausen zu entlassen (vgl. act. 7). Daraufhin verfügte das BJ – ge- stützt auf einer Vereinbarung bezüglich Ersatzmassnahmen – die sofortige provisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers (vgl. supra Lit. C; act. 9).
5.4 Der Beschwerdeführer war nach Einschätzung von Dr. B. somit zur Zeit der Beschwerdeerhebung vom 22. Februar 2012 hafterstehungsfähig. Die Aus- lieferungshaft war demnach zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen.
5.5 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, die Vorwürfe im Haftbefehl vom
11. bzw. 17. März 2010 seien falsch, er habe nichts mit der als Delinquen- ten geschilderten Person zu tun und die Sachverhaltsschilderung entbehre jeglicher Wahrheit und sei viel zu allgemein gehalten.
Wie supra unter Erwägung 4 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nur ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zwei- fel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Aus- lieferungsersuchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demge- genüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde hätten bei einer summarischen Prüfung jedoch
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nicht den Schluss zugelassen, dass die Auslieferung offensichtlich unzu- lässig war, zumal der Beschwerdeführer bestätigte, die im Auslieferungs- haftbefehl genannte Person zu sein (act. 3.5). Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen und wäre daher mutmass- lich abzuweisen gewesen.
6. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung offensichtlich zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vorgenannten Sinne anzusehen gewesen wären. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzu- weisen.
6.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2012.2 wird zufolge provisorischer Haftentlassung als ge- genstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Christoph Storrer, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).