Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ging dem Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Auslieferungsersuchen des Bayrischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Verbraucherschutz zu. Die Auslieferung wird ersucht für den deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 4.1).
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichtes Kempten vom 9. August 2011 wird er des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt. A. soll B. am 23. März 2011, vermutlich in Z., gegen EUR 6'000.-- in bar insgesamt 120.6 Gramm Kokain oder 41.8 Gramm reines CHC verkauft haben (act. 4.2 S. 1).
B. In der Folge tätigte das BJ verschiedene Abklärungen. Am
21. Oktober 2011 angefragt (act. 4.3), erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 24. November 2011, dass in dieser Sache kein Verfah- ren laufe und dass eine allfällige Auslieferung im Sinne der Prozessökono- mie sein könnte (Anwesenheit von Mitbeschuldigten; act. 4.4). Auf Anfrage des BJ (16. Dezember 2011, act. 4.5) antwortete die rechtshilfeersuchende deutsche Stelle, dass kein Gesuch um Strafübernahme beabsichtigt sei und am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (16. Januar 2012, act. 4.6 und 2. Februar 2012, act. 4.7).
C. Am 16. April 2012 wurde A. auf Geheiss des BJ vom 13. Februar 2012 ein- vernommen; gleichentags erfolgte die Durchsuchung seiner Wohnung. Er lehnte eine vereinfachte Ausführung der Auslieferung ab, wie auch einen Verzicht auf das Spezialitätsprinzip (act. 4.8, 4.9 S. 3).
Auf Gesuch vom 16. Mai 2012 wurde RA Bonin am 22. Mai 2012 zum amt- lichen Rechtsbeistand ernannt. Er reichte am 30. Mai 2012 eine Stellung- nahme ein (act. 4.14-4.16).
Auf erneute Rückfrage des BJ vom 1. Juni 2012 führte der Leitende Ober- staatsanwalt in Kempten am 6. Juni 2012 aus, dass eine deutsche Zustän- digkeit für die Auslandstat nach § 6 und 7 des deutschen StGB bestehe. Für die Auslieferung spreche, dass Deutschland vereinbarter Zielort des Kokains gewesen sei und Verurteilte sowie Zeugen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland inne hätten. Er ergänzte dies am 25. Juni 2012 dahinge- hend, dass er bereit sei, die schweizerischen Behörden über Verdachtslage und Beweismittel zu informieren, falls sein Auslieferungsgesuch abgewie- sen würde (act. 4.17, act. 4.18). A. nahm hierzu am 13. August 2012 Stel- lung (act. 4.22).
D. Per 17. Juli 2012 meldete sich A. nach Panama ab ("Bericht Negativkon- takt" der Kantonspolizei Zürich vom 9. November 2012, S. 2 in act. 4.25; act. 4 [ohne Seitenzahlen] Ziffer III). E. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Oktober 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung (act. 4.24) und erliess gleichentags einen Auslieferungshaft- befehl (act. 4.25). F. Die mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde (act. 1) beantragt materiell die Abweisung des Auslieferungsersuchens und stellt formell das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung (act. 1 S. 6).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2013 inhaltlich auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. reichte weder innert angesetzter Frist, noch her- nach das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2012.81 act. 2). Er liess mit Eingabe vom 21. Januar 2013 replizie- ren (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär massgebend das Europä- ische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beige- treten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlos- sene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertrags- parteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Be- stimmungen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Ein Gleiches gilt im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 und 122 I 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit ein- zutreten.
E. 3 Aufl., Bern 2009, N. 307). Anderenfalls könnte allenfalls noch der Ge- sichtspunkt der Sachauslieferung einer Gegenstandlosigkeit entgegenste-
hen. Die Personenauslieferung umfasst zugleich auch die Sachausliefe- rung nach Art. 59 IRSG von beim Auszuliefernden gefundenen beweisrele- vanten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit einzuziehenden Gegenständen bzw. Vermögenswerten. Eine derartige Sachauslieferung setzt damit ein Auslieferungsverfahren voraus, denn die Sachauslieferung ist zum Auslie- ferungsverfahren akzessorisch (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 308). Befindet sich der Auszuliefernde weder auf dem Gebiet des ersuchten Staates, noch ist er greifbar, verliert die Personenauslieferung zwar ihren Gegenstand (und wird gegenstandslos), indessen stellt dies die Sachauslieferung nicht in Frage (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307 mit Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es bleibt damit diese Sachausliefe- rung und mit ihr verbunden die Prüfung der Frage, ob deren Voraussetzun- gen, wozu u. a. die Voraussetzungen für eine Personenauslieferung gehö- ren, erfüllt sind. Entsprechend kann eine Gegenstandlosigkeit des Ausliefe- rungsverfahrens davon abhängen, ob Gegenstände oder Vermögenswerte auszuliefern sind.
E. 3.1 Die Parteien stellen das schützenswerte Interesse an einem Entscheid übereinstimmend in Frage, weil der Beschwerdeführer per 17. Juli 2012 seinen Wohnsitz nach Y., Panama verlegte ("Bericht Negativkontakt" der Kantonspolizei Zürich vom 9. November 2012, S. 2 in act. 4.25, vgl. auch Erwägung D oben). Es stellt sich damit die Frage, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.
E. 3.2 Ein aktuelles rechtliches Interesse an einem Entscheid ist dann nicht erfor- derlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht, wobei die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens nie recht- zeitig überprüfbar wären (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.3; BGE 136 I 274 E. 1.3; 125 I 394 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B.351/2012 vom 20. Sep- tember 2012, E. 2.3; 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000, E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1357; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Bern. Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 245). Eine solche Konstel- lation liegt hier nicht vor.
E. 3.3 Eine Flucht der auszuliefernden Person aus der Auslieferungshaft oder de- ren Sich-Absetzen an einen unbekannten Aufenthaltsort führt für sich selbst nicht ohne Weiteres zur Gegenstandslosigkeit. Primär ist im konkreten Ein- zelfall von Flucht oder einem Sich-Absetzen einer nicht inhaftierten Person zu prüfen, ob begründete Aussicht besteht, dass die schweizerischen Be- hörden dieser Person innert vernünftiger, kurzer Zeit wieder habhaft wer- den können. Ist dies zu bejahen, so ist das Auslieferungsverfahren nicht gegenstandlos, sondern das öffentliche Interesse gebietet es, die Frage zu klären, ob Gründe bestehen, die einer Auslieferung entgegenstehen (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 3.4 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer während des Auslieferungs- verfahrens ordentlich abgemeldet und sein Domizil nach Panama verlegt. Insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer um das Auslieferungsgesuch an die Schweiz weiss, ist nicht davon auszu- gehen, dass er sich in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz begeben wird und so die Schweizer Behörden seiner habhaft werden können. Dafür spricht zusätzlich, dass der Beschwerdeführer nicht schweizerischer, son- dern deutscher Staatsangehörigkeit ist. In Deutschland lebt auch seine Familie (Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 17. April 2012, S. 2, act. 4.9). Entsprechend ist realistischerweise nicht anzunehmen, dass das Auslieferungsgesuch in absehbarer Zeit vollzogen werden kann, weshalb das Auslieferungsverfahren und damit das vorliegende Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos werden. Da eine Sachauslieferung hier nicht im Raum steht, spricht auch dieser Gesichtspunkt nicht gegen eine Gegenstandslo- sigkeit.
E. 3.5 Entsprechend ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).
E. 4.1 Im Folgenden ist – im Hinblick auf die Kostenverlegung – eine summari- sche materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen.
Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Ge- genstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Ver- fahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend darge- legt, um gestützt darauf eine Auslieferung vorzunehmen (act. 1 S. 4 f.).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen beizufügen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Es sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestim- mungen so genau wie möglich anzugeben (ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV).
Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist
und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sach- darstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2012.110 vom 22. November 2012, E. 4.2; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 4.2).
E. 4.2.2 Wie im Haftbefehl des Amtsgerichtes Kempten dargestellt, wird der Be- schwerdeführer des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt (act. 4.2). Er soll B. am
23. März 2011 vermutlich in Zürich gegen EUR 6'000.-- in bar insgesamt 120.6 Gramm Kokain oder 41.8 Gramm reines CHC verkauft haben (act. 4.2 S. 1). Die Beteiligten hätten den Verkauf telefonisch abgespro- chen. Es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass B. anreisen und das Kokain nach Deutschland bringen werde (Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kempten vom 6. Juni 2012, S. 2, act. 4.18).
E. 4.2.3 Diese Sachdarstellung erfüllt bei summarischer Betrachtung die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegte Tat kann den im Recht liegenden Akten in genügen- der Form entnommen werden. Nach Schweizerischem Recht erfüllt der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Offensicht- liche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt sind nicht ersicht- lich.
Für den Beschwerdeführer ist die Sachverhaltsdarstellung, wie er dies mehrfach vorbringt, nicht plausibel. Soweit er damit die Tat bestreitet oder Beweisfragen aufzuwerfen sucht, hatte seine Rüge im vorliegenden Ver- fahren keinen Raum. In ihrer kaum substantiierten Form sind diese Vor- bringen im Übrigen nicht nachvollziehbar. Falls er damit den Alibibeweis ansprechen sollte, ist hierfür vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Auslieferungsentscheids zu verweisen (act. 4.24 [ohne Sei- tenzahlen] Ziffer 6 d).
Demzufolge wäre auch dieser Rüge voraussichtlich kein Erfolg beschie- den gewesen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen weiter, dass Deutschland für die Strafverfolgung nicht zuständig sei (act. 1 S. 1-3).
E. 4.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ableh- nen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen wor- den ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung die es dem er- suchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom
16. März 2010, E. 9.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 567). Dementsprechend sieht das Schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). In solchen Fällen erfolgt eine Auslieferung nur in aussergewöhnlichen Fällen, na- mentlich um eine bessere Wiedereingliederung zur gewährleisten (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Ausliefe- rung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. November 2004, E. 3.1; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.230 vom
14. Novem- ber 2012, E. 2.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.2; ZIMMERMANN, ibidem).
E. 4.3.2 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens ist in Erwägung 4.2.2 vorste- hend zusammengefasst.
E. 4.3.3 In der Schweiz wurde kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angehoben; auch wurde kein Vorverfahren eröffnet, da hierfür ein genü- gender Tatverdacht und der Gerichtsstand erfüllt sein müssten (Schreiben der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. November 2011, act. 4.4). Damit macht die auf ersten Blick örtlich zuständige Behörde Schweizer Behörde keine Gerichtsbarkeit (resp. Strafverfolgungskompe- tenz) geltend. Selbst ein laufendes Schweizer Strafverfahren müsste im Übrigen einer Auslieferung nicht entgegenstehen (vgl. BGE 112 Ib 225 E. 5b).
Vorliegend ist gemäss Sachverhalt des Auslieferungsbegehrens der ge- naue Ort der Übergabe unklar. Er könnte in der Schweiz oder womöglich in Deutschland gelegen haben. Angesichts des in Deutschland lebenden Abnehmers und des weiteren Schicksals des Rauschmittels in Deutsch- land (Handel und/oder Verwendung) weist die Tat einen klaren und schwerpunktmässigen Bezug zu Deutschland auf. Somit liegt der vom BJ getroffene Auslieferungsentscheid zweifelsohne im Rahmen des weiten Ermessens der Behörde. Er befindet sich zudem im Einklang mit dem völkerrechtlichen Prinzip des aut dedere aut judicare, zumal Deutschland kein Gesuch um Strafübernahme durch die Schweiz stellte (act. 4.6, 4.7).
Was die deutsche Zuständigkeit betrifft, so ist diese nicht abgeleitet, son- dern stützt sich originär auf § 6 Ziff. 5 und § 7 Abs. 2 Ziff. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (act. 4.18, Schreiben des Leitenden Oberstaatsan- walts in Kempten vom 6. Juni 2012). Die Auslegung des Rechts des ersu- chenden Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden. Die vorliegend summarische Einschätzung kann sich damit begnügen festzustellen, dass gegen eine Strafhoheit Deutschlands gestützt auf das aktive Personali- tätsprinzip völkerrechtlich keine Einwendungen bestehen (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c; BROWNLIE, Principles of Public International Law, 7. Aufl., Oxford 2008, S. 303; SHAW, International Law, 6. Aufl., Cambridge 2008, S. 659-664).
Da im Rahmen der summarischen materiellen Prüfung danach nicht zu beanstanden, wäre die Beschwerde in diesem Punkt mutmasslich abzu- weisen gewesen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine verfahrensökono- mischen Gründe für eine Auslieferung sprächen; vielmehr sei eine bessere Resozialisierung in der Schweiz zu erwarten (act. 1 S. 3-7). Diese Rüge ist aus zwei Gründen nicht stichhaltig. Zunächst liegt eine weitere Kann- Bestimmung vor (vgl. Erwägung 4.3.1 oben) und auch kein Fall einer Straf- übernahme: Ausgeliefert wird für eine Tat, die deutscher Gerichtsbarkeit unterliegt. Der angerufene Artikel 36 Abs. 1 IRSG ist infolgedessen nicht einschlägig. Weiter verbietet es das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht, der Auslieferungsverpflichtung von Art. 1 EAUe gestützt auf nationales Recht nicht nachzukommen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 7.2; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 8.2).
Wäre demnach der Ermessensentscheid des BJ wiederum zu schützen, ginge auch diese Rüge voraussichtlich fehl.
E. 4.5 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 29 Oktober 2012 mutmasslich abzuweisen gewesen.
E. 5 Insgesamt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerde- führer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (act.1 S. 6).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A.131/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach, bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a).
E. 6.3 Angesichts des Ausgeführten ist zu bezweifeln, dass die Prozesschancen als genügend im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bezeichnen sind. In jedem Fall aber hat der Beschwerdeführer seine angebliche Mittel- losigkeit zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in irgendeiner Form genügend
nachgewiesen. Die in act. 1 S. 6 erwähnte und in act. 4.14 enthaltene Do- kumentation vom 16. Mai 2012 betraf sein identisches Gesuch für das Ver- fahren vor dem BJ. Die Dokumentation ist fragmentarisch, nicht aktuell und seit seiner Abreise bar jeden Bezugs zu den Lebensverhältnissen des Be- schwerdeführers. Insbesondere unterliess er es, das ihm zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Er konnte ihm entnehmen, dass bereits unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erfor- derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer hat danach den ihm obliegenden Bedürftigkeits- nachweis nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädi- gung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2012.309 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.309 / RP.2012.81
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ging dem Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Auslieferungsersuchen des Bayrischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Verbraucherschutz zu. Die Auslieferung wird ersucht für den deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 4.1).
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichtes Kempten vom 9. August 2011 wird er des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt. A. soll B. am 23. März 2011, vermutlich in Z., gegen EUR 6'000.-- in bar insgesamt 120.6 Gramm Kokain oder 41.8 Gramm reines CHC verkauft haben (act. 4.2 S. 1).
B. In der Folge tätigte das BJ verschiedene Abklärungen. Am
21. Oktober 2011 angefragt (act. 4.3), erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 24. November 2011, dass in dieser Sache kein Verfah- ren laufe und dass eine allfällige Auslieferung im Sinne der Prozessökono- mie sein könnte (Anwesenheit von Mitbeschuldigten; act. 4.4). Auf Anfrage des BJ (16. Dezember 2011, act. 4.5) antwortete die rechtshilfeersuchende deutsche Stelle, dass kein Gesuch um Strafübernahme beabsichtigt sei und am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (16. Januar 2012, act. 4.6 und 2. Februar 2012, act. 4.7).
C. Am 16. April 2012 wurde A. auf Geheiss des BJ vom 13. Februar 2012 ein- vernommen; gleichentags erfolgte die Durchsuchung seiner Wohnung. Er lehnte eine vereinfachte Ausführung der Auslieferung ab, wie auch einen Verzicht auf das Spezialitätsprinzip (act. 4.8, 4.9 S. 3).
Auf Gesuch vom 16. Mai 2012 wurde RA Bonin am 22. Mai 2012 zum amt- lichen Rechtsbeistand ernannt. Er reichte am 30. Mai 2012 eine Stellung- nahme ein (act. 4.14-4.16).
Auf erneute Rückfrage des BJ vom 1. Juni 2012 führte der Leitende Ober- staatsanwalt in Kempten am 6. Juni 2012 aus, dass eine deutsche Zustän- digkeit für die Auslandstat nach § 6 und 7 des deutschen StGB bestehe. Für die Auslieferung spreche, dass Deutschland vereinbarter Zielort des Kokains gewesen sei und Verurteilte sowie Zeugen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland inne hätten. Er ergänzte dies am 25. Juni 2012 dahinge- hend, dass er bereit sei, die schweizerischen Behörden über Verdachtslage und Beweismittel zu informieren, falls sein Auslieferungsgesuch abgewie- sen würde (act. 4.17, act. 4.18). A. nahm hierzu am 13. August 2012 Stel- lung (act. 4.22).
D. Per 17. Juli 2012 meldete sich A. nach Panama ab ("Bericht Negativkon- takt" der Kantonspolizei Zürich vom 9. November 2012, S. 2 in act. 4.25; act. 4 [ohne Seitenzahlen] Ziffer III). E. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Oktober 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung (act. 4.24) und erliess gleichentags einen Auslieferungshaft- befehl (act. 4.25). F. Die mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde (act. 1) beantragt materiell die Abweisung des Auslieferungsersuchens und stellt formell das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung (act. 1 S. 6).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2013 inhaltlich auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. reichte weder innert angesetzter Frist, noch her- nach das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2012.81 act. 2). Er liess mit Eingabe vom 21. Januar 2013 replizie- ren (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär massgebend das Europä- ische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beige- treten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlos- sene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertrags- parteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Be- stimmungen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Ein Gleiches gilt im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 und 122 I 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung
erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit ein- zutreten.
3.
3.1 Die Parteien stellen das schützenswerte Interesse an einem Entscheid übereinstimmend in Frage, weil der Beschwerdeführer per 17. Juli 2012 seinen Wohnsitz nach Y., Panama verlegte ("Bericht Negativkontakt" der Kantonspolizei Zürich vom 9. November 2012, S. 2 in act. 4.25, vgl. auch Erwägung D oben). Es stellt sich damit die Frage, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. 3.2 Ein aktuelles rechtliches Interesse an einem Entscheid ist dann nicht erfor- derlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht, wobei die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens nie recht- zeitig überprüfbar wären (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.3; BGE 136 I 274 E. 1.3; 125 I 394 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B.351/2012 vom 20. Sep- tember 2012, E. 2.3; 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000, E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1357; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Bern. Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 245). Eine solche Konstel- lation liegt hier nicht vor. 3.3 Eine Flucht der auszuliefernden Person aus der Auslieferungshaft oder de- ren Sich-Absetzen an einen unbekannten Aufenthaltsort führt für sich selbst nicht ohne Weiteres zur Gegenstandslosigkeit. Primär ist im konkreten Ein- zelfall von Flucht oder einem Sich-Absetzen einer nicht inhaftierten Person zu prüfen, ob begründete Aussicht besteht, dass die schweizerischen Be- hörden dieser Person innert vernünftiger, kurzer Zeit wieder habhaft wer- den können. Ist dies zu bejahen, so ist das Auslieferungsverfahren nicht gegenstandlos, sondern das öffentliche Interesse gebietet es, die Frage zu klären, ob Gründe bestehen, die einer Auslieferung entgegenstehen (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, N. 307). Anderenfalls könnte allenfalls noch der Ge- sichtspunkt der Sachauslieferung einer Gegenstandlosigkeit entgegenste-
hen. Die Personenauslieferung umfasst zugleich auch die Sachausliefe- rung nach Art. 59 IRSG von beim Auszuliefernden gefundenen beweisrele- vanten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit einzuziehenden Gegenständen bzw. Vermögenswerten. Eine derartige Sachauslieferung setzt damit ein Auslieferungsverfahren voraus, denn die Sachauslieferung ist zum Auslie- ferungsverfahren akzessorisch (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 308). Befindet sich der Auszuliefernde weder auf dem Gebiet des ersuchten Staates, noch ist er greifbar, verliert die Personenauslieferung zwar ihren Gegenstand (und wird gegenstandslos), indessen stellt dies die Sachauslieferung nicht in Frage (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307 mit Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es bleibt damit diese Sachausliefe- rung und mit ihr verbunden die Prüfung der Frage, ob deren Voraussetzun- gen, wozu u. a. die Voraussetzungen für eine Personenauslieferung gehö- ren, erfüllt sind. Entsprechend kann eine Gegenstandlosigkeit des Ausliefe- rungsverfahrens davon abhängen, ob Gegenstände oder Vermögenswerte auszuliefern sind. 3.4 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer während des Auslieferungs- verfahrens ordentlich abgemeldet und sein Domizil nach Panama verlegt. Insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer um das Auslieferungsgesuch an die Schweiz weiss, ist nicht davon auszu- gehen, dass er sich in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz begeben wird und so die Schweizer Behörden seiner habhaft werden können. Dafür spricht zusätzlich, dass der Beschwerdeführer nicht schweizerischer, son- dern deutscher Staatsangehörigkeit ist. In Deutschland lebt auch seine Familie (Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 17. April 2012, S. 2, act. 4.9). Entsprechend ist realistischerweise nicht anzunehmen, dass das Auslieferungsgesuch in absehbarer Zeit vollzogen werden kann, weshalb das Auslieferungsverfahren und damit das vorliegende Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos werden. Da eine Sachauslieferung hier nicht im Raum steht, spricht auch dieser Gesichtspunkt nicht gegen eine Gegenstandslo- sigkeit. 3.5 Entsprechend ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (vgl. WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).
4.
4.1 Im Folgenden ist – im Hinblick auf die Kostenverlegung – eine summari- sche materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen.
Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Ge- genstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Ver- fahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend darge- legt, um gestützt darauf eine Auslieferung vorzunehmen (act. 1 S. 4 f.).
4.2.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen beizufügen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Es sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestim- mungen so genau wie möglich anzugeben (ebenso Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV).
Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist
und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sach- darstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2012.110 vom 22. November 2012, E. 4.2; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 4.2).
4.2.2 Wie im Haftbefehl des Amtsgerichtes Kempten dargestellt, wird der Be- schwerdeführer des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt (act. 4.2). Er soll B. am
23. März 2011 vermutlich in Zürich gegen EUR 6'000.-- in bar insgesamt 120.6 Gramm Kokain oder 41.8 Gramm reines CHC verkauft haben (act. 4.2 S. 1). Die Beteiligten hätten den Verkauf telefonisch abgespro- chen. Es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass B. anreisen und das Kokain nach Deutschland bringen werde (Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kempten vom 6. Juni 2012, S. 2, act. 4.18).
4.2.3 Diese Sachdarstellung erfüllt bei summarischer Betrachtung die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegte Tat kann den im Recht liegenden Akten in genügen- der Form entnommen werden. Nach Schweizerischem Recht erfüllt der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Offensicht- liche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt sind nicht ersicht- lich.
Für den Beschwerdeführer ist die Sachverhaltsdarstellung, wie er dies mehrfach vorbringt, nicht plausibel. Soweit er damit die Tat bestreitet oder Beweisfragen aufzuwerfen sucht, hatte seine Rüge im vorliegenden Ver- fahren keinen Raum. In ihrer kaum substantiierten Form sind diese Vor- bringen im Übrigen nicht nachvollziehbar. Falls er damit den Alibibeweis ansprechen sollte, ist hierfür vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Auslieferungsentscheids zu verweisen (act. 4.24 [ohne Sei- tenzahlen] Ziffer 6 d).
Demzufolge wäre auch dieser Rüge voraussichtlich kein Erfolg beschie- den gewesen.
4.3 Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen weiter, dass Deutschland für die Strafverfolgung nicht zuständig sei (act. 1 S. 1-3).
4.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ableh- nen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen wor- den ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung die es dem er- suchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom
16. März 2010, E. 9.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 567). Dementsprechend sieht das Schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). In solchen Fällen erfolgt eine Auslieferung nur in aussergewöhnlichen Fällen, na- mentlich um eine bessere Wiedereingliederung zur gewährleisten (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Ausliefe- rung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. November 2004, E. 3.1; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.230 vom
14. Novem- ber 2012, E. 2.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.2; ZIMMERMANN, ibidem). 4.3.2 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens ist in Erwägung 4.2.2 vorste- hend zusammengefasst.
4.3.3 In der Schweiz wurde kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angehoben; auch wurde kein Vorverfahren eröffnet, da hierfür ein genü- gender Tatverdacht und der Gerichtsstand erfüllt sein müssten (Schreiben der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. November 2011, act. 4.4). Damit macht die auf ersten Blick örtlich zuständige Behörde Schweizer Behörde keine Gerichtsbarkeit (resp. Strafverfolgungskompe- tenz) geltend. Selbst ein laufendes Schweizer Strafverfahren müsste im Übrigen einer Auslieferung nicht entgegenstehen (vgl. BGE 112 Ib 225 E. 5b).
Vorliegend ist gemäss Sachverhalt des Auslieferungsbegehrens der ge- naue Ort der Übergabe unklar. Er könnte in der Schweiz oder womöglich in Deutschland gelegen haben. Angesichts des in Deutschland lebenden Abnehmers und des weiteren Schicksals des Rauschmittels in Deutsch- land (Handel und/oder Verwendung) weist die Tat einen klaren und schwerpunktmässigen Bezug zu Deutschland auf. Somit liegt der vom BJ getroffene Auslieferungsentscheid zweifelsohne im Rahmen des weiten Ermessens der Behörde. Er befindet sich zudem im Einklang mit dem völkerrechtlichen Prinzip des aut dedere aut judicare, zumal Deutschland kein Gesuch um Strafübernahme durch die Schweiz stellte (act. 4.6, 4.7).
Was die deutsche Zuständigkeit betrifft, so ist diese nicht abgeleitet, son- dern stützt sich originär auf § 6 Ziff. 5 und § 7 Abs. 2 Ziff. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (act. 4.18, Schreiben des Leitenden Oberstaatsan- walts in Kempten vom 6. Juni 2012). Die Auslegung des Rechts des ersu- chenden Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden. Die vorliegend summarische Einschätzung kann sich damit begnügen festzustellen, dass gegen eine Strafhoheit Deutschlands gestützt auf das aktive Personali- tätsprinzip völkerrechtlich keine Einwendungen bestehen (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c; BROWNLIE, Principles of Public International Law, 7. Aufl., Oxford 2008, S. 303; SHAW, International Law, 6. Aufl., Cambridge 2008, S. 659-664).
Da im Rahmen der summarischen materiellen Prüfung danach nicht zu beanstanden, wäre die Beschwerde in diesem Punkt mutmasslich abzu- weisen gewesen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine verfahrensökono- mischen Gründe für eine Auslieferung sprächen; vielmehr sei eine bessere Resozialisierung in der Schweiz zu erwarten (act. 1 S. 3-7). Diese Rüge ist aus zwei Gründen nicht stichhaltig. Zunächst liegt eine weitere Kann- Bestimmung vor (vgl. Erwägung 4.3.1 oben) und auch kein Fall einer Straf- übernahme: Ausgeliefert wird für eine Tat, die deutscher Gerichtsbarkeit unterliegt. Der angerufene Artikel 36 Abs. 1 IRSG ist infolgedessen nicht einschlägig. Weiter verbietet es das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht, der Auslieferungsverpflichtung von Art. 1 EAUe gestützt auf nationales Recht nicht nachzukommen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.290 vom 16. Mai 2011, E. 7.2; RR.2009.170 vom 29. Juli 2009, E. 8.2).
Wäre demnach der Ermessensentscheid des BJ wiederum zu schützen, ginge auch diese Rüge voraussichtlich fehl.
4.5 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 29 Oktober 2012 mutmasslich abzuweisen gewesen.
5. Insgesamt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerde- führer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (act.1 S. 6). 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A.131/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach, bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a). 6.3 Angesichts des Ausgeführten ist zu bezweifeln, dass die Prozesschancen als genügend im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bezeichnen sind. In jedem Fall aber hat der Beschwerdeführer seine angebliche Mittel- losigkeit zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in irgendeiner Form genügend
nachgewiesen. Die in act. 1 S. 6 erwähnte und in act. 4.14 enthaltene Do- kumentation vom 16. Mai 2012 betraf sein identisches Gesuch für das Ver- fahren vor dem BJ. Die Dokumentation ist fragmentarisch, nicht aktuell und seit seiner Abreise bar jeden Bezugs zu den Lebensverhältnissen des Be- schwerdeführers. Insbesondere unterliess er es, das ihm zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Er konnte ihm entnehmen, dass bereits unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erfor- derlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer hat danach den ihm obliegenden Bedürftigkeits- nachweis nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädi- gung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2012.309 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Duri Bonin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).