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RR.2009.170

Bundesstrafgericht · 2009-07-29 · Deutsch CH

Auslieferung an Frankreich. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haftentlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Sachverhalt

A. Die französischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE France vom

29. Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (RR.2009.161 act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubten Im- ports, Besitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verlangt (RR.2009.161 act. 4.14). Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 erlassenen Haftanord- nung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“; RR.2009.161 act. 4.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RR.2009.161 act. 4.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2009.161 act. 4.5), welcher A. am 12. November 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten liess (RR.2009.161 act. 4.9). Die Be- schwerde wurde mit Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008 abgewiesen (RR.2009.161 act. 4.13).

B. Mit Note vom 5. Dezember 2008 ersuchte die französische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (RR.2009.161 act. 4.14). Im Rahmen einer Einvernahme vom 15. Dezember 2008 gab dieser erneut zu Protokoll, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.161 act. 4.15).

C. Am 20. März 2009 liess A. beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (RR.2009.161 act. 1.2 bzw. 4.20). Dieses entschied nicht mittels formeller Verfügung darüber sondern teilte in einem Schreiben mit, die Prü- fung des Haftentlassungsgesuches habe ergeben, dass zurzeit keine of- fensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung vorlägen (RR.2009.161 act. 4.23). Der Rechtsvertreter von A. legte daher am

27. April 2009 beim Bundesstrafgericht eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein und rügte u.a. die Nichtbehandlung des Haftentlassungsge- suches. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht über das Auslieferungsverfahren insgesamt entscheide (RR.2009.161 act. 1). Dieses Verfahren ist zur Zeit beim Bundesstrafgericht hängig.

D. Das Bundesamt hat am 29. April 2009 einen Auslieferungsentscheid erlas- sen und die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungs-

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ersuchen vom 5. Dezember 2008 zugrunde liegenden Straftaten verfügt. Zudem wies es A.'s Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).

E. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 11. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit fol- genden Anträgen (act. 1):

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Auslieferungsbegehren der französischen Behörden abzuweisen.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 26. Mai 2009 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6). Das Bundesamt wurde dar- über am 3. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

F. Gegen A. wird auch in der Schweiz ermittelt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal (nachfolgend „Bezirksstatthalteramt“) führt eine Untersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am 10. Februar 2009 gelangte das Bezirksstatthalteramt mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die französischen Behörden an das Bundesamt. Dieses Verfahren wurde in der Folge bis zum Vorliegen eines Auslieferungsentscheides sis- tiert (RR.2009.161 act. 4.17, 4.18, 4.19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie

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die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) massgebend. Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Frankreich damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Gegen ablehnende Entscheide des Bundesamtes betreffend Haftentlas- sung (vgl. Auslieferungsentscheid Dispo Ziff. 2) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 2; ROBERT ZIM-

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MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N. 350 und S. 459 N. 501).

Der Auslieferungsentscheid inklusive ablehnendem Haftentlassungsgesuch datiert vom 29. April 2009, womit die Beschwerde vom 11. Mai 2009 so- wohl bezüglich Auslieferung wie auch Haftentlassung fristgerecht einge- reicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich im ange- fochtenen Entscheid nicht zur von ihm vorgebrachten Thematik des Vor- ranges des schweizerischen Strafanspruches, insbesondere unter Berück- sichtigung von Art. 37 IRSG, geäussert. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt (act. 1 Ziff. 13). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat der Begründungspflicht Folge geleistet und die Vor- bringen des Beschwerdeführers geprüft. So hat sie sich auch zum Vorrang des schweizerischen Strafanspruches geäussert (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6). Dass

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die Auslieferung ebenso gestützt auf Art. 37 IRSG abgelehnt werden müs- se, hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebracht. Dem- entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin dazu in der Vernehmlas- sung geäussert. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Angaben im Haftbefehl entsprächen nicht Art. 2 Ziff. 2 lit. b EAUe. So würden sehr unbestimmte Zeitrahmen genannt wie „im Lauf des Jahres 2008 bis zum 13.03.08 in St. Louis-La Chaussée“, „vom 13.03.08 und 30.07.08 in F-Mulhouse“ und „zwischen dem 30. und 31.07.08 in Mulhouse“. Diese unpräzisen Angaben entsprächen nicht den Anforderungen des EAUe. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, eine Straftat begangen zu haben. Bezeichnenderweise stütze sich das Auslieferungsbegehren einzig auf die Aussage eines B., welcher behaupte, das bei ihm gefundene Kokain sei für den Beschwerde- führer bestimmt gewesen. Damit sei jedoch nicht belegt, dass er eine Straf- tat begangen habe. Überdies fehlt es laut Beschwerdeführer am Erforder- nis der doppelten Strafbarkeit. Die französischen Behörden verlangten die Auslieferung aufgrund des Tatbestandes der kriminellen Organisation, oh- ne jedoch nähere Angaben dazu zu machen (act. 1 Ziff. 3, 10-12). 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu- fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom

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18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je- doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 4.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla- gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom

5. Juli 2007, E. 6.1). 4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der französischen Behörden vom 5. De- zember 2008 ist B. am 31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufs- zentrums in Saint-Louis / F festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamt- lieferung von 31 kg. Die Drogen seien per Flugzeug von Venezuela zum Flughafen Basel-Mulhouse / F gekommen und für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Er, B., sei sein Handlanger („homme de main“). Laut B. betreibt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus einen bedeutenden Drogenhandel. Der Beschwerdeführer wird aufgrund dessen des unerlaubten Imports, Be- sitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain im Laufe von 2008 bis 31. Juli 2008 verdächtigt. Zwecks Import des Kokains habe er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt. 4.5 Die Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Beschwer- deführer zur Last gelegte Tat in genügender Form entnommen werden (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom

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2. Dezember 2008, E. 4.3). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere verstossen die Zeitangaben entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 12 EAUe; der deliktsrelevan- te Zeitraum kann angesichts der vorgeworfenen Straftaten – Drogenge- schäft seit einigen Monaten – nicht stärker eingeschränkt werden als im Auslieferungsersuchen geschehen. Soweit er sodann die Tat bestreitet, ist die Rüge für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, überprüft dies der Rechtshilferichter doch gerade nicht (E. 4.2). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterla- gen auszugehen. 4.6 Nach französischem Recht erfüllt der von der ersuchenden Behörde darge- stellte Sachverhalt bzw. Betäubungsmittelhandel verschiedene Tatbestän- de des französischen Strafgesetzbuches. Unter anderem verbietet das französische Gesetz den Import, Transport, Erwerb, Kauf, Verkauf und das Angebot von Betäubungsmitteln und bestraft Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren (Art. 222-36 und 222-37 F-StGB; act. 4.14). Nach schweizerischem Recht würde das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, wäre hier ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet worden (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 533 N. 580), Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllen: wer unbe- fugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver- schafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob der Sachverhalt überdies den Tatbestand der kriminellen Organisation erfüllen würde, kann offen bleiben (vgl. E. 4.2). 4.7 Die dem Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Straftat ist demnach sowohl nach französischem wie auch nach schweize- rischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Sie gilt demnach als Delikt, für die nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, selbst wenn die unbelegten Vorwürfe zutreffen würden, hätten sich die Handlungen in der Schweiz abgespielt, denn der Beschwerdeführer sei noch nie in Frankreich gewesen. Damit seien die schweizerischen und nicht die französischen Behörden zuständig.

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Letztere seien allenfalls zu ersuchen, das Verfahren an die Schweiz zu übergeben. Es gehe auch nicht an, die Auslieferung unter dem Aspekt der Verfahrens- ökonomie zu bewilligen. So sei das schweizerische Verfahren schon lange eröffnet und die Ermittlungen fortgeschritten. Auch das Argument der Be- schwerdegegnerin, eine Auslieferung sei vorzunehmen, da ein Mittäter in Frankreich verhaftet worden sei, gehe fehl. Erstens sei nicht klar, um wel- chen Mittäter es sich handeln solle und zweitens würden Mittäter keines- falls immer im gleichen Prozess beurteilt (act. 1 Ziff. 11, 14; act. 6 Ziff. 1). 5.2 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom

25. Februar 2003, E. 3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da be- gangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen ist nicht zu entnehmen, von wo aus der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll (E. 4.4). Angesichts des Tatvorwurfes ist nicht ausschliessbar, dass er auch von der Schweiz oder einem Drittstaat aus gehandelt haben könnte. Anhaltspunkte für die Annahme einer schweizerischen Gerichtsbarkeit ent- hält das Auslieferungsersuchen jedoch keine. Eine Auslieferung an Frankreich ist gerechtfertigt, da der Betäubungsmit- telhandel anscheinend über französische Flughäfen geführt worden ist. Dies weist auf einen Schwerpunkt der angeblichen Tathandlung in Frank- reich hin, wo sich auch die entsprechenden Beweismittel befinden. Eine Auslieferung rechtfertigt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ver-

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fahrensökonomie, ist doch der mutmassliche Mittäter B. in Frankreich ver- haftet worden. Dies ermöglicht eine gemeinsame Beurteilung des Be- schwerdeführers und B.'s (vgl. dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 6; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5). 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Auslieferung sei abzulehnen, da er von den schweizerischen Behörden wegen denselben Handlungen verfolgt, derentwegen um Auslieferung ersucht werde (Art. 8 EAUe). Das schweizerische Verfahren habe vorzugehen, zunächst sei der hiesige Strafanspruch abzuklären und allenfalls ein Strafurteil auszusprechen (act. 1 Ziff. 4, 7). 6.2 Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen den Beschwerdeführer wie dargetan (Sachverhalt lit. C) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Sachbe- schädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Fahren in an- getrunkenem Zustand. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einem C. Kokain in unbekannter Menge geliefert zu haben. Seit ungefähr Mitte März habe er sich zu diesem Zweck mehrere Male mit C. getroffen. Am 1. April 2008 sei C. angehalten, sein Auto durchsucht und dabei ein Kilo Kokain sicherge- stellt worden. Anlässlich einer Einvernahme habe dieser zu Protokoll gege- ben, er habe das Kokain am 31. März 2008 von einem ihm namentlich un- bekannten Türken vor dem Restaurant D. in Z. übernommen. Der Kontakt zwischen ihnen sei durch E. hergestellt worden. Auf Vorlage eines Fotobo- gens durch die Polizei, hat E. den von C. genannten Türken anscheinend als den Beschwerdeführer identifiziert. 6.3 Ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 8 EAUe liegt demnach nicht vor. Die schweizerischen und französischen Behörden ermitteln nicht wegen desselben Sachverhalts (vgl. E. 4.4 und 6.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 610 f. N. 658 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.

7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 58 IRSG könne die Auslieferung aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt werde. Eine vor- übergehende Zuführung sei nur unter den in Art. 58 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen möglich (act. 1 Ziff. 6). 7.2 Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann höchstens einen Auf-

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schub der Auslieferung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). 8.

8.1 Laut Beschwerdeführer ist die Auslieferung auch gestützt auf Art. 37 IRSG abzulehnen. So sei eine Übernahme des französischen Verfahrens von den schweizerischen Behörden angesichts der hier bereits geführten Er- mittlungen ohne weiteres möglich. Zudem sei die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich besser als in Frankreich. Er sei hier aufgewachsen und auch seine Eltern lebten in der Schweiz. Er spre- che Schweizerdeutsch und sei der französischen Sprache nicht mächtig. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Möglichkeit gewährt werden, seine Verteidigungsrechte in den hiesigen, ihm vertrauten Verhältnissen wahrzu- nehmen (act. 1. Ziff. 5, 8). 8.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben

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(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die französischen Behörden doch ausdrück- lich um Auslieferung ersucht und nicht um Übernahme der Strafverfolgung. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Auslieferungsersuchen sei nach Ab- lauf der in Art. 50 IRSG festgesetzten Frist eingegangen. Der internationale Haftbefehl sei daher aufzuheben, eine Auslieferung verbiete sich (act. 1 Ziff. 9; act. 6 Ziff. 3). 9.2 Ein Nichteinreichen des Auslieferungsersuchens und der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung, kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft zur Folge haben (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Ein Aus- lieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Auch eine Haftent- lassung aus diesem Grund kann vorliegend jedoch nicht in Betracht kom- men, denn die fraglichen Dokumente wurden nach der Verhaftung am

31. Oktober 2008 mit Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2008 in- nerhalb der vom Bundesamt auf 40 Tage verlängerten Frist eingereicht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008, E. 5). Die Rüge geht damit fehl. 10.

10.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Zustände in den Gefäng- nissen Frankreichs. So seien die Haftanstalten beinahe durchwegs überbe- legt. Laut Medienberichten teilten sich 4 Gefangene einen Raum von 9 m2 und es gebe zuwenig Betten. Zudem entsprächen die hygienischen Ver- hältnisse zum Teil Zuständen aus dem 19. Jahrhundert. Eine Auslieferung ohne Garantie einer EMRK-konformen Inhaftierung sei nicht zulässig (act. 1 Ziff. 16; act. 6 Ziff. 2). 10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK

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verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auf- lagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169). 10.3 In Anwendung obgenannter Rechtsprechung ist die Einholung einer förmli- chen Garantieerklärung für die gegenständliche Auslieferung nach Frank- reich nicht erforderlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zeitungsartikel nichts zu ändern. Dieser spricht zwar im Zu- sammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Gefängniswärtern von Überbelegung der Haftanstalten Frankreichs und teilweise beklagenswer- ten hygienischen Verhältnissen. Derartige Probleme sind jedoch weder dem World Report 2009 der Human Rights Watch (S. 361 f.) noch dem Report 2009 der Amnesty International (http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/france) zu ent- nehmen. Frankreich hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist Gründungsmitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Sol- che Risiken und konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in Frankreich Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer ge- äusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. 11. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frank- reich ist daher zu bewilligen. 12. Das pauschale Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides enthält auch den Antrag auf Haftentlassung, lehnt die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Gesuch des Beschwer- deführers im Entscheid doch ab (act. 1.1).

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Im Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008 hat das Bundesstrafgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen (Sachverhalt lit. A). Vorliegend werden keine neuen Gründe vorgebracht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 9.2). Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen. Es wird insbesondere auf Erwägung 3 des ge- nannten Entscheides verwiesen. 13. Über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zu befinden. Der Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). 14.

14.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (act. 1 Ziff. 18). Die II. Be- schwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 14.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-

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zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 14.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss sehr geringe Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller le- diglich angab, die Krankenkassenprämien betrügen Fr. 343.60 und würden von der Sozialhilfe bezahlt. Ansonsten machte er keine Angaben zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen, sondern strich die ent- sprechenden Felder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durch mit der Bemerkung „keine“ (act. 1.3). Seine finanzielle Situation bleibt auch insofern unklar, als er im – noch nicht allzu lange zurückliegenden – Verfahren betreffend Auslieferungshaft angegeben hat, über einen monatli- chen Überschuss von Fr. 1'000.00 zu verfügen (Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008, E. 9.1, 9.3). Belege hat er ebenfalls nicht eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkun- den zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Ge- such wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungs- gemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (RR.2009.161 act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubten Im- ports, Besitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verlangt (RR.2009.161 act. 4.14). Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 erlassenen Haftanord- nung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“; RR.2009.161 act. 4.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RR.2009.161 act. 4.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2009.161 act. 4.5), welcher A. am 12. November 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten liess (RR.2009.161 act. 4.9). Die Be- schwerde wurde mit Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008 abgewiesen (RR.2009.161 act. 4.13).

B. Mit Note vom 5. Dezember 2008 ersuchte die französische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (RR.2009.161 act. 4.14). Im Rahmen einer Einvernahme vom 15. Dezember 2008 gab dieser erneut zu Protokoll, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.161 act. 4.15).

C. Am 20. März 2009 liess A. beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (RR.2009.161 act. 1.2 bzw. 4.20). Dieses entschied nicht mittels formeller Verfügung darüber sondern teilte in einem Schreiben mit, die Prü- fung des Haftentlassungsgesuches habe ergeben, dass zurzeit keine of- fensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung vorlägen (RR.2009.161 act. 4.23). Der Rechtsvertreter von A. legte daher am

27. April 2009 beim Bundesstrafgericht eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein und rügte u.a. die Nichtbehandlung des Haftentlassungsge- suches. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht über das Auslieferungsverfahren insgesamt entscheide (RR.2009.161 act. 1). Dieses Verfahren ist zur Zeit beim Bundesstrafgericht hängig.

D. Das Bundesamt hat am 29. April 2009 einen Auslieferungsentscheid erlas- sen und die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungs-

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ersuchen vom 5. Dezember 2008 zugrunde liegenden Straftaten verfügt. Zudem wies es A.'s Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).

E. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 11. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit fol- genden Anträgen (act. 1):

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Auslieferungsbegehren der französischen Behörden abzuweisen.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 26. Mai 2009 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6). Das Bundesamt wurde dar- über am 3. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

F. Gegen A. wird auch in der Schweiz ermittelt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal (nachfolgend „Bezirksstatthalteramt“) führt eine Untersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am 10. Februar 2009 gelangte das Bezirksstatthalteramt mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die französischen Behörden an das Bundesamt. Dieses Verfahren wurde in der Folge bis zum Vorliegen eines Auslieferungsentscheides sis- tiert (RR.2009.161 act. 4.17, 4.18, 4.19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie

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die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) massgebend. Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Frankreich damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Gegen ablehnende Entscheide des Bundesamtes betreffend Haftentlas- sung (vgl. Auslieferungsentscheid Dispo Ziff. 2) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 2; ROBERT ZIM-

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MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N. 350 und S. 459 N. 501).

Der Auslieferungsentscheid inklusive ablehnendem Haftentlassungsgesuch datiert vom 29. April 2009, womit die Beschwerde vom 11. Mai 2009 so- wohl bezüglich Auslieferung wie auch Haftentlassung fristgerecht einge- reicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich im ange- fochtenen Entscheid nicht zur von ihm vorgebrachten Thematik des Vor- ranges des schweizerischen Strafanspruches, insbesondere unter Berück- sichtigung von Art. 37 IRSG, geäussert. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt (act. 1 Ziff. 13). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat der Begründungspflicht Folge geleistet und die Vor- bringen des Beschwerdeführers geprüft. So hat sie sich auch zum Vorrang des schweizerischen Strafanspruches geäussert (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6). Dass

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die Auslieferung ebenso gestützt auf Art. 37 IRSG abgelehnt werden müs- se, hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebracht. Dem- entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin dazu in der Vernehmlas- sung geäussert. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Angaben im Haftbefehl entsprächen nicht Art. 2 Ziff. 2 lit. b EAUe. So würden sehr unbestimmte Zeitrahmen genannt wie „im Lauf des Jahres 2008 bis zum 13.03.08 in St. Louis-La Chaussée“, „vom 13.03.08 und 30.07.08 in F-Mulhouse“ und „zwischen dem 30. und 31.07.08 in Mulhouse“. Diese unpräzisen Angaben entsprächen nicht den Anforderungen des EAUe. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, eine Straftat begangen zu haben. Bezeichnenderweise stütze sich das Auslieferungsbegehren einzig auf die Aussage eines B., welcher behaupte, das bei ihm gefundene Kokain sei für den Beschwerde- führer bestimmt gewesen. Damit sei jedoch nicht belegt, dass er eine Straf- tat begangen habe. Überdies fehlt es laut Beschwerdeführer am Erforder- nis der doppelten Strafbarkeit. Die französischen Behörden verlangten die Auslieferung aufgrund des Tatbestandes der kriminellen Organisation, oh- ne jedoch nähere Angaben dazu zu machen (act. 1 Ziff. 3, 10-12). 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu- fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom

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18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je- doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 4.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla- gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom

5. Juli 2007, E. 6.1). 4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der französischen Behörden vom 5. De- zember 2008 ist B. am 31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufs- zentrums in Saint-Louis / F festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamt- lieferung von 31 kg. Die Drogen seien per Flugzeug von Venezuela zum Flughafen Basel-Mulhouse / F gekommen und für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Er, B., sei sein Handlanger („homme de main“). Laut B. betreibt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus einen bedeutenden Drogenhandel. Der Beschwerdeführer wird aufgrund dessen des unerlaubten Imports, Be- sitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain im Laufe von 2008 bis 31. Juli 2008 verdächtigt. Zwecks Import des Kokains habe er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt. 4.5 Die Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Beschwer- deführer zur Last gelegte Tat in genügender Form entnommen werden (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom

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2. Dezember 2008, E. 4.3). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere verstossen die Zeitangaben entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 12 EAUe; der deliktsrelevan- te Zeitraum kann angesichts der vorgeworfenen Straftaten – Drogenge- schäft seit einigen Monaten – nicht stärker eingeschränkt werden als im Auslieferungsersuchen geschehen. Soweit er sodann die Tat bestreitet, ist die Rüge für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, überprüft dies der Rechtshilferichter doch gerade nicht (E. 4.2). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterla- gen auszugehen. 4.6 Nach französischem Recht erfüllt der von der ersuchenden Behörde darge- stellte Sachverhalt bzw. Betäubungsmittelhandel verschiedene Tatbestän- de des französischen Strafgesetzbuches. Unter anderem verbietet das französische Gesetz den Import, Transport, Erwerb, Kauf, Verkauf und das Angebot von Betäubungsmitteln und bestraft Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren (Art. 222-36 und 222-37 F-StGB; act. 4.14). Nach schweizerischem Recht würde das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, wäre hier ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet worden (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 533 N. 580), Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllen: wer unbe- fugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver- schafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob der Sachverhalt überdies den Tatbestand der kriminellen Organisation erfüllen würde, kann offen bleiben (vgl. E. 4.2). 4.7 Die dem Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Straftat ist demnach sowohl nach französischem wie auch nach schweize- rischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Sie gilt demnach als Delikt, für die nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, selbst wenn die unbelegten Vorwürfe zutreffen würden, hätten sich die Handlungen in der Schweiz abgespielt, denn der Beschwerdeführer sei noch nie in Frankreich gewesen. Damit seien die schweizerischen und nicht die französischen Behörden zuständig.

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Letztere seien allenfalls zu ersuchen, das Verfahren an die Schweiz zu übergeben. Es gehe auch nicht an, die Auslieferung unter dem Aspekt der Verfahrens- ökonomie zu bewilligen. So sei das schweizerische Verfahren schon lange eröffnet und die Ermittlungen fortgeschritten. Auch das Argument der Be- schwerdegegnerin, eine Auslieferung sei vorzunehmen, da ein Mittäter in Frankreich verhaftet worden sei, gehe fehl. Erstens sei nicht klar, um wel- chen Mittäter es sich handeln solle und zweitens würden Mittäter keines- falls immer im gleichen Prozess beurteilt (act. 1 Ziff. 11, 14; act. 6 Ziff. 1). 5.2 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom

25. Februar 2003, E. 3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da be- gangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen ist nicht zu entnehmen, von wo aus der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll (E. 4.4). Angesichts des Tatvorwurfes ist nicht ausschliessbar, dass er auch von der Schweiz oder einem Drittstaat aus gehandelt haben könnte. Anhaltspunkte für die Annahme einer schweizerischen Gerichtsbarkeit ent- hält das Auslieferungsersuchen jedoch keine. Eine Auslieferung an Frankreich ist gerechtfertigt, da der Betäubungsmit- telhandel anscheinend über französische Flughäfen geführt worden ist. Dies weist auf einen Schwerpunkt der angeblichen Tathandlung in Frank- reich hin, wo sich auch die entsprechenden Beweismittel befinden. Eine Auslieferung rechtfertigt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ver-

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fahrensökonomie, ist doch der mutmassliche Mittäter B. in Frankreich ver- haftet worden. Dies ermöglicht eine gemeinsame Beurteilung des Be- schwerdeführers und B.'s (vgl. dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 6; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5). 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Auslieferung sei abzulehnen, da er von den schweizerischen Behörden wegen denselben Handlungen verfolgt, derentwegen um Auslieferung ersucht werde (Art. 8 EAUe). Das schweizerische Verfahren habe vorzugehen, zunächst sei der hiesige Strafanspruch abzuklären und allenfalls ein Strafurteil auszusprechen (act. 1 Ziff. 4, 7). 6.2 Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen den Beschwerdeführer wie dargetan (Sachverhalt lit. C) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Sachbe- schädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Fahren in an- getrunkenem Zustand. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einem C. Kokain in unbekannter Menge geliefert zu haben. Seit ungefähr Mitte März habe er sich zu diesem Zweck mehrere Male mit C. getroffen. Am 1. April 2008 sei C. angehalten, sein Auto durchsucht und dabei ein Kilo Kokain sicherge- stellt worden. Anlässlich einer Einvernahme habe dieser zu Protokoll gege- ben, er habe das Kokain am 31. März 2008 von einem ihm namentlich un- bekannten Türken vor dem Restaurant D. in Z. übernommen. Der Kontakt zwischen ihnen sei durch E. hergestellt worden. Auf Vorlage eines Fotobo- gens durch die Polizei, hat E. den von C. genannten Türken anscheinend als den Beschwerdeführer identifiziert. 6.3 Ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 8 EAUe liegt demnach nicht vor. Die schweizerischen und französischen Behörden ermitteln nicht wegen desselben Sachverhalts (vgl. E. 4.4 und 6.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 610 f. N. 658 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.

7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 58 IRSG könne die Auslieferung aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt werde. Eine vor- übergehende Zuführung sei nur unter den in Art. 58 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen möglich (act. 1 Ziff. 6). 7.2 Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann höchstens einen Auf-

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schub der Auslieferung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). 8.

8.1 Laut Beschwerdeführer ist die Auslieferung auch gestützt auf Art. 37 IRSG abzulehnen. So sei eine Übernahme des französischen Verfahrens von den schweizerischen Behörden angesichts der hier bereits geführten Er- mittlungen ohne weiteres möglich. Zudem sei die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich besser als in Frankreich. Er sei hier aufgewachsen und auch seine Eltern lebten in der Schweiz. Er spre- che Schweizerdeutsch und sei der französischen Sprache nicht mächtig. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Möglichkeit gewährt werden, seine Verteidigungsrechte in den hiesigen, ihm vertrauten Verhältnissen wahrzu- nehmen (act. 1. Ziff. 5, 8). 8.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben

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(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die französischen Behörden doch ausdrück- lich um Auslieferung ersucht und nicht um Übernahme der Strafverfolgung. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Auslieferungsersuchen sei nach Ab- lauf der in Art. 50 IRSG festgesetzten Frist eingegangen. Der internationale Haftbefehl sei daher aufzuheben, eine Auslieferung verbiete sich (act. 1 Ziff. 9; act. 6 Ziff. 3). 9.2 Ein Nichteinreichen des Auslieferungsersuchens und der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung, kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft zur Folge haben (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Ein Aus- lieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Auch eine Haftent- lassung aus diesem Grund kann vorliegend jedoch nicht in Betracht kom- men, denn die fraglichen Dokumente wurden nach der Verhaftung am

E. 31 Oktober 2008 mit Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2008 in- nerhalb der vom Bundesamt auf 40 Tage verlängerten Frist eingereicht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008, E. 5). Die Rüge geht damit fehl. 10.

10.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Zustände in den Gefäng- nissen Frankreichs. So seien die Haftanstalten beinahe durchwegs überbe- legt. Laut Medienberichten teilten sich 4 Gefangene einen Raum von 9 m2 und es gebe zuwenig Betten. Zudem entsprächen die hygienischen Ver- hältnisse zum Teil Zuständen aus dem 19. Jahrhundert. Eine Auslieferung ohne Garantie einer EMRK-konformen Inhaftierung sei nicht zulässig (act. 1 Ziff. 16; act. 6 Ziff. 2). 10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK

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verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auf- lagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169). 10.3 In Anwendung obgenannter Rechtsprechung ist die Einholung einer förmli- chen Garantieerklärung für die gegenständliche Auslieferung nach Frank- reich nicht erforderlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zeitungsartikel nichts zu ändern. Dieser spricht zwar im Zu- sammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Gefängniswärtern von Überbelegung der Haftanstalten Frankreichs und teilweise beklagenswer- ten hygienischen Verhältnissen. Derartige Probleme sind jedoch weder dem World Report 2009 der Human Rights Watch (S. 361 f.) noch dem Report 2009 der Amnesty International (http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/france) zu ent- nehmen. Frankreich hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist Gründungsmitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Sol- che Risiken und konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in Frankreich Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer ge- äusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. 11. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frank- reich ist daher zu bewilligen. 12. Das pauschale Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides enthält auch den Antrag auf Haftentlassung, lehnt die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Gesuch des Beschwer- deführers im Entscheid doch ab (act. 1.1).

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Im Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008 hat das Bundesstrafgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen (Sachverhalt lit. A). Vorliegend werden keine neuen Gründe vorgebracht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 9.2). Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen. Es wird insbesondere auf Erwägung 3 des ge- nannten Entscheides verwiesen. 13. Über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zu befinden. Der Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). 14.

14.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (act. 1 Ziff. 18). Die II. Be- schwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 14.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-

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zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 14.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss sehr geringe Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller le- diglich angab, die Krankenkassenprämien betrügen Fr. 343.60 und würden von der Sozialhilfe bezahlt. Ansonsten machte er keine Angaben zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen, sondern strich die ent- sprechenden Felder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durch mit der Bemerkung „keine“ (act. 1.3). Seine finanzielle Situation bleibt auch insofern unklar, als er im – noch nicht allzu lange zurückliegenden – Verfahren betreffend Auslieferungshaft angegeben hat, über einen monatli- chen Überschuss von Fr. 1'000.00 zu verfügen (Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008, E. 9.1, 9.3). Belege hat er ebenfalls nicht eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkun- den zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Ge- such wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungs- gemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid und Haft- entlassungsgesuch (Art. 55 Abs. 1, 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.170+RP.2009.16

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Sachverhalt:

A. Die französischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE France vom

29. Oktober 2008 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (RR.2009.161 act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen unerlaubten Im- ports, Besitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verlangt (RR.2009.161 act. 4.14). Entsprechend einer am 29. Oktober 2008 erlassenen Haftanord- nung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“; RR.2009.161 act. 4.2), wurde A. am 31. Oktober 2008 festgenommen und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RR.2009.161 act. 4.3). Daraufhin erliess das Bundesamt am 4. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl (RR.2009.161 act. 4.5), welcher A. am 12. November 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten liess (RR.2009.161 act. 4.9). Die Be- schwerde wurde mit Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008 abgewiesen (RR.2009.161 act. 4.13).

B. Mit Note vom 5. Dezember 2008 ersuchte die französische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (RR.2009.161 act. 4.14). Im Rahmen einer Einvernahme vom 15. Dezember 2008 gab dieser erneut zu Protokoll, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.161 act. 4.15).

C. Am 20. März 2009 liess A. beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen (RR.2009.161 act. 1.2 bzw. 4.20). Dieses entschied nicht mittels formeller Verfügung darüber sondern teilte in einem Schreiben mit, die Prü- fung des Haftentlassungsgesuches habe ergeben, dass zurzeit keine of- fensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung vorlägen (RR.2009.161 act. 4.23). Der Rechtsvertreter von A. legte daher am

27. April 2009 beim Bundesstrafgericht eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein und rügte u.a. die Nichtbehandlung des Haftentlassungsge- suches. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht über das Auslieferungsverfahren insgesamt entscheide (RR.2009.161 act. 1). Dieses Verfahren ist zur Zeit beim Bundesstrafgericht hängig.

D. Das Bundesamt hat am 29. April 2009 einen Auslieferungsentscheid erlas- sen und die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungs-

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ersuchen vom 5. Dezember 2008 zugrunde liegenden Straftaten verfügt. Zudem wies es A.'s Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).

E. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 11. Mai 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit fol- genden Anträgen (act. 1):

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Auslieferungsbegehren der französischen Behörden abzuweisen.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 26. Mai 2009 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6). Das Bundesamt wurde dar- über am 3. Juni 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

F. Gegen A. wird auch in der Schweiz ermittelt. Das Bezirksstatthalteramt Liestal (nachfolgend „Bezirksstatthalteramt“) führt eine Untersuchung we- gen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruchs sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand. Am 10. Februar 2009 gelangte das Bezirksstatthalteramt mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die französischen Behörden an das Bundesamt. Dieses Verfahren wurde in der Folge bis zum Vorliegen eines Auslieferungsentscheides sis- tiert (RR.2009.161 act. 4.17, 4.18, 4.19).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie

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die zu diesem Übereinkommen am 10. Februar 2003 ergangene Ergän- zung (SR 0.353.934.92) massgebend. Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Frankreich damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Gegen ablehnende Entscheide des Bundesamtes betreffend Haftentlas- sung (vgl. Auslieferungsentscheid Dispo Ziff. 2) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 2; ROBERT ZIM-

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MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N. 350 und S. 459 N. 501).

Der Auslieferungsentscheid inklusive ablehnendem Haftentlassungsgesuch datiert vom 29. April 2009, womit die Beschwerde vom 11. Mai 2009 so- wohl bezüglich Auslieferung wie auch Haftentlassung fristgerecht einge- reicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich im ange- fochtenen Entscheid nicht zur von ihm vorgebrachten Thematik des Vor- ranges des schweizerischen Strafanspruches, insbesondere unter Berück- sichtigung von Art. 37 IRSG, geäussert. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt (act. 1 Ziff. 13). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

3.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat der Begründungspflicht Folge geleistet und die Vor- bringen des Beschwerdeführers geprüft. So hat sie sich auch zum Vorrang des schweizerischen Strafanspruches geäussert (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6). Dass

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die Auslieferung ebenso gestützt auf Art. 37 IRSG abgelehnt werden müs- se, hat der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgebracht. Dem- entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin dazu in der Vernehmlas- sung geäussert. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Angaben im Haftbefehl entsprächen nicht Art. 2 Ziff. 2 lit. b EAUe. So würden sehr unbestimmte Zeitrahmen genannt wie „im Lauf des Jahres 2008 bis zum 13.03.08 in St. Louis-La Chaussée“, „vom 13.03.08 und 30.07.08 in F-Mulhouse“ und „zwischen dem 30. und 31.07.08 in Mulhouse“. Diese unpräzisen Angaben entsprächen nicht den Anforderungen des EAUe. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, eine Straftat begangen zu haben. Bezeichnenderweise stütze sich das Auslieferungsbegehren einzig auf die Aussage eines B., welcher behaupte, das bei ihm gefundene Kokain sei für den Beschwerde- führer bestimmt gewesen. Damit sei jedoch nicht belegt, dass er eine Straf- tat begangen habe. Überdies fehlt es laut Beschwerdeführer am Erforder- nis der doppelten Strafbarkeit. Die französischen Behörden verlangten die Auslieferung aufgrund des Tatbestandes der kriminellen Organisation, oh- ne jedoch nähere Angaben dazu zu machen (act. 1 Ziff. 3, 10-12). 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu- fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom

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18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter je- doch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 4.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla- gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom

5. Juli 2007, E. 6.1). 4.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der französischen Behörden vom 5. De- zember 2008 ist B. am 31. Juli 2008 auf einem Parkplatz eines Einkaufs- zentrums in Saint-Louis / F festgenommen worden. Die Polizei habe 10 kg Kokain bei ihm gefunden. B. habe angegeben, dies sei Teil einer Gesamt- lieferung von 31 kg. Die Drogen seien per Flugzeug von Venezuela zum Flughafen Basel-Mulhouse / F gekommen und für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Er, B., sei sein Handlanger („homme de main“). Laut B. betreibt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten insbesondere von französischen Flughäfen aus einen bedeutenden Drogenhandel. Der Beschwerdeführer wird aufgrund dessen des unerlaubten Imports, Be- sitzes, Transports, Erwerbs, Angebots oder Verkaufs von Kokain im Laufe von 2008 bis 31. Juli 2008 verdächtigt. Zwecks Import des Kokains habe er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt. 4.5 Die Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Den im Recht liegenden Akten kann die dem Beschwer- deführer zur Last gelegte Tat in genügender Form entnommen werden (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom

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2. Dezember 2008, E. 4.3). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere verstossen die Zeitangaben entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 12 EAUe; der deliktsrelevan- te Zeitraum kann angesichts der vorgeworfenen Straftaten – Drogenge- schäft seit einigen Monaten – nicht stärker eingeschränkt werden als im Auslieferungsersuchen geschehen. Soweit er sodann die Tat bestreitet, ist die Rüge für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, überprüft dies der Rechtshilferichter doch gerade nicht (E. 4.2). Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterla- gen auszugehen. 4.6 Nach französischem Recht erfüllt der von der ersuchenden Behörde darge- stellte Sachverhalt bzw. Betäubungsmittelhandel verschiedene Tatbestän- de des französischen Strafgesetzbuches. Unter anderem verbietet das französische Gesetz den Import, Transport, Erwerb, Kauf, Verkauf und das Angebot von Betäubungsmitteln und bestraft Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Jahren (Art. 222-36 und 222-37 F-StGB; act. 4.14). Nach schweizerischem Recht würde das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, wäre hier ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet worden (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 533 N. 580), Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllen: wer unbe- fugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, ver- schafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ob der Sachverhalt überdies den Tatbestand der kriminellen Organisation erfüllen würde, kann offen bleiben (vgl. E. 4.2). 4.7 Die dem Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Straftat ist demnach sowohl nach französischem wie auch nach schweize- rischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Sie gilt demnach als Delikt, für die nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, selbst wenn die unbelegten Vorwürfe zutreffen würden, hätten sich die Handlungen in der Schweiz abgespielt, denn der Beschwerdeführer sei noch nie in Frankreich gewesen. Damit seien die schweizerischen und nicht die französischen Behörden zuständig.

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Letztere seien allenfalls zu ersuchen, das Verfahren an die Schweiz zu übergeben. Es gehe auch nicht an, die Auslieferung unter dem Aspekt der Verfahrens- ökonomie zu bewilligen. So sei das schweizerische Verfahren schon lange eröffnet und die Ermittlungen fortgeschritten. Auch das Argument der Be- schwerdegegnerin, eine Auslieferung sei vorzunehmen, da ein Mittäter in Frankreich verhaftet worden sei, gehe fehl. Erstens sei nicht klar, um wel- chen Mittäter es sich handeln solle und zweitens würden Mittäter keines- falls immer im gleichen Prozess beurteilt (act. 1 Ziff. 11, 14; act. 6 Ziff. 1). 5.2 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom

25. Februar 2003, E. 3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da be- gangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen ist nicht zu entnehmen, von wo aus der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll (E. 4.4). Angesichts des Tatvorwurfes ist nicht ausschliessbar, dass er auch von der Schweiz oder einem Drittstaat aus gehandelt haben könnte. Anhaltspunkte für die Annahme einer schweizerischen Gerichtsbarkeit ent- hält das Auslieferungsersuchen jedoch keine. Eine Auslieferung an Frankreich ist gerechtfertigt, da der Betäubungsmit- telhandel anscheinend über französische Flughäfen geführt worden ist. Dies weist auf einen Schwerpunkt der angeblichen Tathandlung in Frank- reich hin, wo sich auch die entsprechenden Beweismittel befinden. Eine Auslieferung rechtfertigt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Ver-

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fahrensökonomie, ist doch der mutmassliche Mittäter B. in Frankreich ver- haftet worden. Dies ermöglicht eine gemeinsame Beurteilung des Be- schwerdeführers und B.'s (vgl. dazu Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 6; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5). 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Auslieferung sei abzulehnen, da er von den schweizerischen Behörden wegen denselben Handlungen verfolgt, derentwegen um Auslieferung ersucht werde (Art. 8 EAUe). Das schweizerische Verfahren habe vorzugehen, zunächst sei der hiesige Strafanspruch abzuklären und allenfalls ein Strafurteil auszusprechen (act. 1 Ziff. 4, 7). 6.2 Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen den Beschwerdeführer wie dargetan (Sachverhalt lit. C) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Sachbe- schädigung, Tätlichkeit, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Fahren in an- getrunkenem Zustand. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einem C. Kokain in unbekannter Menge geliefert zu haben. Seit ungefähr Mitte März habe er sich zu diesem Zweck mehrere Male mit C. getroffen. Am 1. April 2008 sei C. angehalten, sein Auto durchsucht und dabei ein Kilo Kokain sicherge- stellt worden. Anlässlich einer Einvernahme habe dieser zu Protokoll gege- ben, er habe das Kokain am 31. März 2008 von einem ihm namentlich un- bekannten Türken vor dem Restaurant D. in Z. übernommen. Der Kontakt zwischen ihnen sei durch E. hergestellt worden. Auf Vorlage eines Fotobo- gens durch die Polizei, hat E. den von C. genannten Türken anscheinend als den Beschwerdeführer identifiziert. 6.3 Ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 8 EAUe liegt demnach nicht vor. Die schweizerischen und französischen Behörden ermitteln nicht wegen desselben Sachverhalts (vgl. E. 4.4 und 6.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 610 f. N. 658 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.

7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 58 IRSG könne die Auslieferung aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt werde. Eine vor- übergehende Zuführung sei nur unter den in Art. 58 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen möglich (act. 1 Ziff. 6). 7.2 Ein laufendes Strafverfahren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Auslieferungshindernis dar. Es kann höchstens einen Auf-

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schub der Auslieferung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm ge- richtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Ho- heitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Hand- lung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). 8.

8.1 Laut Beschwerdeführer ist die Auslieferung auch gestützt auf Art. 37 IRSG abzulehnen. So sei eine Übernahme des französischen Verfahrens von den schweizerischen Behörden angesichts der hier bereits geführten Er- mittlungen ohne weiteres möglich. Zudem sei die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich besser als in Frankreich. Er sei hier aufgewachsen und auch seine Eltern lebten in der Schweiz. Er spre- che Schweizerdeutsch und sei der französischen Sprache nicht mächtig. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Möglichkeit gewährt werden, seine Verteidigungsrechte in den hiesigen, ihm vertrauten Verhältnissen wahrzu- nehmen (act. 1. Ziff. 5, 8). 8.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben

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(BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt, haben die französischen Behörden doch ausdrück- lich um Auslieferung ersucht und nicht um Übernahme der Strafverfolgung. 9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Auslieferungsersuchen sei nach Ab- lauf der in Art. 50 IRSG festgesetzten Frist eingegangen. Der internationale Haftbefehl sei daher aufzuheben, eine Auslieferung verbiete sich (act. 1 Ziff. 9; act. 6 Ziff. 3). 9.2 Ein Nichteinreichen des Auslieferungsersuchens und der in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung, kann die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft zur Folge haben (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Ein Aus- lieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Auch eine Haftent- lassung aus diesem Grund kann vorliegend jedoch nicht in Betracht kom- men, denn die fraglichen Dokumente wurden nach der Verhaftung am

31. Oktober 2008 mit Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2008 in- nerhalb der vom Bundesamt auf 40 Tage verlängerten Frist eingereicht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.288+RP.2008.56 vom

2. Dezember 2008, E. 5). Die Rüge geht damit fehl. 10.

10.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Zustände in den Gefäng- nissen Frankreichs. So seien die Haftanstalten beinahe durchwegs überbe- legt. Laut Medienberichten teilten sich 4 Gefangene einen Raum von 9 m2 und es gebe zuwenig Betten. Zudem entsprächen die hygienischen Ver- hältnisse zum Teil Zuständen aus dem 19. Jahrhundert. Eine Auslieferung ohne Garantie einer EMRK-konformen Inhaftierung sei nicht zulässig (act. 1 Ziff. 16; act. 6 Ziff. 2). 10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK

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verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auf- lagen gewährt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169). 10.3 In Anwendung obgenannter Rechtsprechung ist die Einholung einer förmli- chen Garantieerklärung für die gegenständliche Auslieferung nach Frank- reich nicht erforderlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zeitungsartikel nichts zu ändern. Dieser spricht zwar im Zu- sammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Gefängniswärtern von Überbelegung der Haftanstalten Frankreichs und teilweise beklagenswer- ten hygienischen Verhältnissen. Derartige Probleme sind jedoch weder dem World Report 2009 der Human Rights Watch (S. 361 f.) noch dem Report 2009 der Amnesty International (http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/france) zu ent- nehmen. Frankreich hat zudem die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist Gründungsmitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslie- ferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Sol- che Risiken und konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in Frankreich Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer ge- äusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. 11. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frank- reich ist daher zu bewilligen. 12. Das pauschale Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Auslieferungsentscheides enthält auch den Antrag auf Haftentlassung, lehnt die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Gesuch des Beschwer- deführers im Entscheid doch ab (act. 1.1).

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Im Entscheid RR.2008.288+RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008 hat das Bundesstrafgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen (Sachverhalt lit. A). Vorliegend werden keine neuen Gründe vorgebracht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. E. 9.2). Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen. Es wird insbesondere auf Erwägung 3 des ge- nannten Entscheides verwiesen. 13. Über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht zu befinden. Der Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). 14.

14.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (act. 1 Ziff. 18). Die II. Be- schwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 14.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro-

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zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 14.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss sehr geringe Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller le- diglich angab, die Krankenkassenprämien betrügen Fr. 343.60 und würden von der Sozialhilfe bezahlt. Ansonsten machte er keine Angaben zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen, sondern strich die ent- sprechenden Felder im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durch mit der Bemerkung „keine“ (act. 1.3). Seine finanzielle Situation bleibt auch insofern unklar, als er im – noch nicht allzu lange zurückliegenden – Verfahren betreffend Auslieferungshaft angegeben hat, über einen monatli- chen Überschuss von Fr. 1'000.00 zu verfügen (Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.288 + RP.2008.56 vom 2. Dezember 2008, E. 9.1, 9.3). Belege hat er ebenfalls nicht eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenannten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkun- den zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Ge- such wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungs- gemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Suter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).