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RR.2007.55

Bundesstrafgericht · 2007-07-05 · Deutsch CH

Auslieferung an die Russische Föderation Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Be- trug oder Vertrauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswid- rigen Aneignung, begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zu- fügung eines besonders grossen Schadens, sowie wegen Geldwäscherei. Mit Meldung vom 13. September 2006 ersuchte Interpol Moskau gestützt auf einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom 3. Mai 2006 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (Verfahrensak- ten BJ, act. 29).

Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden erklärte, er- liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. De- zember 2006 eröffnet wurde (Verfahrensakten BJ, act. 38a). Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- strafgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) abgewie- sen. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde auch von diesem mit Entscheid vom 30. März 2007 (Urteil des Bundesge- richts 1A.37/2007) abgewiesen.

B. Mit Note vom 4. Januar 2007 übermittelte die Botschaft der russischen Fö- deration dem BJ formell das Auslieferungsersuchen der russischen Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 betreffend A. (Verfahrensak- ten BJ, act. 49 f.).

Mit Verfügung vom 9. März 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russi- schen Föderation vom 25. Dezember 2006 zugrunde liegenden Straftaten unter folgenden Auflagen: Die russischen Behörden haben zu garantieren, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sind; die physische und psychische Integrität von A. muss gewahrt sein, dessen Gesundheit in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Ver- sorgung. Sodann muss die diplomatische Vertretung der Schweiz berech- tigt sein, A. ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und A. muss jederzeit das Recht haben, sich an diese wenden zu können (Verfah- rensakten BJ, act. 106).

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C. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. April 2007 fristgerecht Be- schwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben, die Auslieferung sei abzulehnen, A. sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2007, die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge (act. 7).

Mit Replik vom 23. Mai 2007 bzw. Duplik vom 31. Mai 2007 halten die Par- teien an ihren Anträgen fest (act. 10 bzw. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russ- land und der Schweiz ratifizierte EAUe ist gegenüber dem bilateralen Aus- lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Ab- kommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts ande- res vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie um- fassend regelt (Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im in- ternationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1 EAUe hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, die- jenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinba- rungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige

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Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Er- leichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2 EAUe). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwech- sel zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergel- tung des AVR vor Inkrafttreten des EAUe (im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Fol- gerungen ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Re- gelung des Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAUe im Verhält- nis Schweiz - Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81 E. 3.2.3). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). 1.2 Die angefochtene Verfügung erging am 9. März 2007, mithin nach Inkraft- treten der neuen Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zu Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2007 eröffnet. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf

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Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Die in Russland domizilierte B., deren Eigner zu hundert Prozent der russi- sche Staat ist, betreibt den Gütertransport auf See und befasst sich mit dem Bau von Hochseeschiffen. Die B. agiert dabei über eine Struktur von zahlreichen, sich vollständig in ihrem Eigentum befindlichen Tochtergesell- schaften und verfügte so im Jahr 2004 über 47 Schiffe. Die B. betreibt ihr Geschäft über zahlreiche, ausschliesslich ausserhalb Russlands, so in Grossbritannien, in der Schweiz, in Zypern, in Liberia etc., domizilierte Tochtergesellschaften. Unter anderem gehören dazu die C. SA in Genf, welche sich mit der Verfrachtung von Tankern befasst, und die D. Corpora- tion in Liberia, welche als Anlagegesellschaft die Anteile zahlreicher Unter- gesellschaften innehat. Diese ihrerseits sind wiederum Eigentümerinnen der einzelnen Schiffe. Im Weiteren gehört die britische Gesellschaft E. Ltd. zur B. Gruppe. Vom 6. Mai 2000 bis 7. Oktober 2004 war F. Generaldirektor der B., wäh- rend A. bei der E. von 1997 bis 10. Januar 2005 die Funktion des General- direktors ausübte. Gegenstand der Strafuntersuchung sind Geschäfte zwischen der E. - bzw. abgewickelt über die D. und andere Tochtergesellschaften - und der auf den British Virgin Islands domizilierten G. Corporation, welche ihrerseits ein weit verzweigtes Netzwerk von Firmen, u. a. die H., die I. Ltd und die J. Corporation, umfasst. Diese Gesellschaften sollen auf den British Virgin Is- lands, der Insel Man, Zypern sowie in Liberia und in der Schweiz angesie- delt sein. Sämtliche Gesellschaften (inkl. der G.) sollen von K. kontrolliert werden (vgl. Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 25. Dezember 2006, Verfahrensakten BJ, act. 49a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung durch das BJ

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geltend. Das BJ sei auf die Einwendungen in seiner 45-seitigen Eingabe nur selektiv eingegangen, es habe einen Zirkelschluss durch Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vorgenommen und Beweisstücke für die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht ge- prüft (vgl. act. 1, S. 7 f. Rz. 1 - 4). 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, 102 f. E. 2b m.w.H.). 4.3 Das BJ ist im angefochtenen Entscheid auf die umfangreichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers eingegangen, ohne sich allerdings auf alle Ein- wendungen im Einzelnen einzulassen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das BJ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfäl- tig und ernsthaft geprüft und berücksichtigt. Das BJ hat in seinem Ent- scheid im Einklang mit den vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderun- gen (vgl. Ziff. 4.2 hievor) wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und worauf es sich stützte. Ob diese Überlegun- gen zutreffend sind – was etwa die Kritik des Beschwerdeführers betrifft, es sei ein Zirkelschluss hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung erfolgt – und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Die II. Beschwerdekammer entscheidet im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 25 IRSG sowie Art. 49 VwVG (durch Verweis in Art. 30 lit. b SGG) mit umfassender Kognition, darin eingeschlossen die freie Ermessensüberprüfung (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2 f. hie- vor). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt (vgl. BGE 125 I 209, 219 E. 9a m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann zusammengefasst Folgendes rügen: In

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materieller Hinsicht wird ausgeführt, es seien die Sachverhaltsdarstellun- gen der russischen Behörde zu den drei Sachverhaltskomplexen in qualifi- zierter Weise unrichtig, d.h. sie würden offensichtliche und sofort belegbare Fehler aufweisen, seien im Hinblick auf beigelegte Unterlagen widersprüch- lich und schliesslich lückenhaft, indem wesentliche Elemente verschwiegen würden (vgl. act. 1, S. 8 ff. Rz. 1.1 ff.; dazu Näheres bei den Sachverhalts- komplexen, soweit erforderlich). In formeller Hinsicht wird erneut die Gültig- keit des russischen Haftbefehls bestritten (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.) und die Strafverfolgungszuständigkeit Russlands (unter allen Titeln) in Ab- rede gestellt (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). Schliesslich macht der Be- schwerdeführer Ausführungen zur fehlenden Wahrung der Menschenrechte und zum Ungenügen der vom BJ eingeholten Garantien (vgl. act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.). 5.2 Das BJ stellt sich im Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung in Rechtshilfeersuchen und Beila- gen würden insgesamt genügen, um die Strafbarkeit des Verhaltens nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es stellt dabei wesentlich auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) ab, und führt zusätzlich aus, weitere Erkenntnisse bzw. Details für die ersuchende Behörde seien erst möglich, wenn die Unterla- gen der Offshore Firmen vorlägen. Erst dann könne man eruieren, wer, wie viele persönliche Vorteile aus den Geschäften gezogen habe. Im Übrigen würden die Einwendungen A.s einfach auf einer anderen Sachverhaltsdar- stellung beruhen, was unzulässig sei. Die dargelegten Sachverhalte liessen sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, die Rückdatierung von Verträgen (gemeint: im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex "Bau von Tankern" im Dezember 2003 bzw. Januar 2004) auf den 14. August 2003 als Urkundendelikte qualifizie- ren. Weiter führt das BJ sodann - allerdings ohne nähere Begründung - aus, die Strafverfolgungszuständigkeit der russischen Behörden sei gege- ben. Es weist die diversen Einwendungen formeller Natur gegen den Haft- befehl des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 3. Mai 2006 zurück. Derartige Fragestellungen seien im Auslieferungsverfahren durch die er- suchte Behörde nicht zu prüfen. Schliesslich habe Russland die gemäss bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Garantien abgegeben (vgl. Aus- lieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106; Ver- nehmlassung des BJ vom 4. Mai 2007, act. 7).

6.

6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des

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ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 255, 360 E. 2.1). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Ausliefe- rungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei- zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunk- te für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 6.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ erwähnt zwar durch Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 die verschiedenen darin erwähnten Sachverhalte in- sofern, als darin alle fünf Gegenstand der russischen Sachverhaltsdarstel-

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lung bildenden Sachverhaltskomplexe aufgeführt werden. In der weiteren Begründung setzt sich die Beschwerdegegnerin allerdings mit der Frage der doppelten Strafbarkeit nur punktuell und nicht bezogen auf die einzel- nen Sachverhaltskomplexe auseinander. Dies obschon die I. Beschwerde- kammer im Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1 E. 4.1.2 in fi- ne) darauf hinwies, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch un- klar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stünde und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit muss im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert gegeben sein, und ist selbst dann zu überprüfen, wenn der an- gefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht explizit gerügt wird (BGE 125 II 569, 575 E. 6). Denn nur für diejenigen Sachverhalte, für die die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben wäre, ist die Auslie- ferung zu gewähren, für andere ist sie hingegen zu verweigern. Entspre- chend wird nachstehend (siehe Ziff. 6.4.1 ff.) jeder Sachverhaltskomplex im Einzelnen zu prüfen sein und es ist für jeden zu entscheiden, ob zu dessen Strafverfolgung Auslieferung zu gewähren oder zu verweigern ist. 6.3 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchen- de Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen bis ins De- tail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchge- führter Strafuntersuchung erfolgen, wozu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Das BJ hat entsprechend dargelegt, dass die Frage, wer in welchem Umfang von den inkriminierten Geschäften profitiert habe, sich erst nach weiteren rechtshilfeweisen Erhebungen in Offshore Destinationen klären lasse (vgl. Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 4). Eine Sachverhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb wi- dersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstel- lungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche untergeordneter Bedeutung (etwa hinsichtlich der hier kritisierten und in der Tat nicht immer kohärenten bzw. nachvollziehbaren Errechnung von Schadenssummen durch die russische Behörde) schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen

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Strafgesetzbuches nicht a priori aus. Keine offensichtlichen Lücken bedeu- tet schliesslich auch nur, dass sich der Sachverhaltsdarstellung, wozu die eingereichten Unterlagen trotz der vom Beschwerdeführer zu Recht kriti- sierten, völligen Unübersichtlichkeit beigezogen werden können (Art. 10 Abs. 1 IRSV), in ausreichender Weise die Tatbestandselemente des schweizerischen Straftatbestandes entnehmen lassen. So muss sich bei Auslieferung wegen Betrugs beispielsweise ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende getäuscht wurde und als Anhaltspunkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). 6.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 geht es um fünf Sachverhaltskomplexe (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 49A): In allgemeiner Weise, d.h. für alle Sachverhaltskomplexe geltend, wird ausgeführt, nach Ablösung der Geschäftsleitung von B. habe eine Analyse ergeben, dass durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich un- günstigen Verträgen der Unternehmensgruppe B. ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zu- gefügt worden sei. Der durch diese Geschäfte der B. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche vom Beschwerdeführer und K. gegründet worden seien und (mindestens) von K. kontrolliert wür- den. Die russischen Behörden subsumieren alle Sachverhaltskomplexe unter den Artikel 165 russisches StGB (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung). Danach macht sich strafbar, wer (Teil 1) eine Vermö- gensschädigung eines Eigentümers oder eines anderen Inhabers des Ver- mögens ohne Entwendungsmerkmale begeht (deutscher Text). In Teil 2 wird der qualifizierte Tatbestand der Begehung in einer Gruppe oder bei grossem Ausmass geregelt und Teil 3 erfährt eine weitere Qualifikation für derartige Handlungsweisen durch eine organisierte Gruppe bzw. wenn be- sonders grosser Schaden zugefügt wird. Unter den Grundtatbestand des Art. 165 russisches StGB können nach schweizerischem Recht grundsätz- lich die Tatbestände der Veruntreuung nach Art. 138 StGB, des Betrugs nach Art. 146 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB eingeordnet werden (weitere Tatbestände wie etwa der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Check- und Kreditkartenmissbrauch ge- mäss Art. 148 StGB wären grundsätzlich denkbar, kommen aber aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in Betracht).

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Konkret fehlt es bei allen fünf Sachverhaltskomplexen sowohl an Angaben, welche auf ein Anvertrauen von Sachen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schliessen lassen. Auch wenn Betrug vom Ge- samtkontext her nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlt es doch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügen lässt (act. 1, S. 45 f. Rz. 7.13), an konkreten Hinweisen, dass jemand getäuscht worden ist und aufgrund dieser Irreführung eine Vermögensdisposition vorgenommen hat. In keinem der Sachverhaltskomplexe wird beispielsweise (was denkbar wäre) be- hauptet, F. habe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die Mitglieder des Executive Boards von B. getäuscht, damit diese ihr Einverständnis für die Geschäfte zum Nachteil der B. erteilt hätten. Überdies fehlt es auch an irgendwelchen konkreten Hinweisen auf Vorgehensweisen der drei poten- tiellen Beteiligten bzw. Modalitäten, welche nach schweizerischem Recht für Arglist sprechen würden. Es bleibt deshalb als möglicher Tatbestand nach schweizerischem Recht ausschliesslich die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung kann begangen werden in Form des Treubruchstatbestandes oder des Missbrauchstatbestandes. Den Treu- bruchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten (Geschäftsführereigen- schaft) oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da- bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in Bereicherungsabsicht, ist die Tat nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Verbrechen zu qualifizieren und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Der Missbrauchstat- bestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB stellt als Verbrechen unter Strafe, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsge- schäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Beide Tatbestandsvari- anten der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzen den Eintritt von Schaden bei demjenigen voraus, dessen Geschäfte man führt bzw. den man vertritt (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 424 N. 15). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestim- mung (…, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, … und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt…). Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich hier ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die Interessen von G. zu vertreten hatte, war er doch de- ren General Manager und hatte mithin Geschäftsführereigenschaften im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt mit Bezug auf die Stellung von

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F. bei B.. Der Beschwerdeführer soll ferner "laut Vollmacht" für die D. ge- handelt haben, mithin hatte er im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB als Vertre- ter die Interessen der Tochtergesellschaften von B. zu wahren. In allen Fäl- len wird eine Schädigung der vertretenen Unternehmen bzw. der Unter- nehmen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bzw. F. war, im Um- fang von mehreren Millionen USD geltend gemacht. Es seien Gewinne nicht für die eigenen bzw. vertretenen Gesellschaften realisiert worden, sondern es sei da-rauf hingewirkt worden (siehe die einzelnen Verhaltens- weisen), dass diese Gewinne bei Offshore-Gesellschaften angefallen sei- en, welche unter der Kontrolle von K. gestanden hätten. Pflichtwidriges Un- terlassen einer Vermögensvermehrung erfüllt nach schweizerischem Straf- recht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung (STRATENWERTH, a.a.O., S. 424 N. 16 und S. 426 N. 24).

6.4.1 Rückabwicklung von Sale and Lease-back Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf:

Im Jahre 2002 schlossen Schiffseigentümergesellschaften des B. Konglo- merats und der G. über acht Schiffe Sale and Lease-back Verträge mit zu- sätzlichem Rückkaufsrecht ab. Mit diesen Verträgen wurden die Schiffe der G. verkauft und gleichzeitig im Bareboat Charter (Schiffsbefrachtung ohne Mannschaft) für eine fixierte Zeitdauer zurückgeleast. Des Weiteren wurde auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Leasingdauer den ursprünglichen Ver- käuferinnen ein Rückkaufsrecht zu einem im Voraus bestimmten Preis ein- geräumt. Die Gesamtsumme des Verkaufs soll sich auf 130 Millionen USD belaufen, wovon die G. rund 82 Millionen USD fremdfinanziert habe. In der Folge verzichteten die ursprünglichen Verkaufsgesellschaften gegenüber der G. gegen eine Prämie von 20 Millionen USD auf die Fortsetzung der Rückcharterung und insbesondere auf das Rückkaufsrecht. Infolge dessen konnte die G. diese acht Schiffe im Juli 2004 für über 170 Millionen USD an eine griechische Gesellschaft verkaufen. Das Einverständnis zu diesem für die B. finanziell höchst ungünstigen Verzicht habe auf Vorschlag von K. und unter Teilnahme des Beschwerdeführers F. als Generaldirektor der B. erteilt. Die G. habe damit einen Gewinn von rund 60 Millionen USD erzielt. Dementsprechend habe die B. Gruppe diesen Gewinn nicht selbst realisie- ren können, was bei Ausübung des Rückkaufsrechts und Weiterverkauf bzw. weiterer Eigenbewirtschaftung möglich gewesen wäre. Diese Sachverhaltsdarstellung ist entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt (act. 1, S. 18 - 27 Rz. 5.4 - 5.21), ist ü- ber weite Teile eine eigene Gegendarstellung des Sachverhalts sowie eine

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eigene wirtschaftliche (z.B. zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Sale and Lease-back Geschäfte) oder rechtliche (z.B. der Beschwerdeführer habe nur Gesellschaftsbeschlüsse von B. umgesetzt) Interpretation der Vorgän- ge, was beides im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Geht man nicht schon von einer bereits 2002 bestehenden deliktischen Anbahnung des Geschäftes aus, so läge eine ungetreue Geschäftsbesor- gung darin, dass der Beschwerdeführer das Einverständnis mit der vorzei- tigen Auflösung der Rückcharterung erteilt und vor allem auf den vertraglich vorgesehenen Rückkauf zu einem im Voraus bestimmten (günstigeren) Preis gegen eine zu tiefe Prämie im Jahre 2004 verzichtet hat. Allein schon unter dieser zeitlichen Eingrenzung des Deliktsverdachts sind die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grund, Modalitäten und Kompetenzen beim Abschluss der ursprünglichen Verträge für die Frage der Strafbarkeit irrelevant, und es ist deshalb auch nicht weiter auf die Be- hauptung des Beschwerdeführers einzugehen, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei diesbezüglich offenkundig falsch. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer diese Vereinbarungen persön- lich abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner nicht von Bedeutung, dass sich aus dem Auslieferungsersuchen nicht ergibt, wie die ersuchende Behörde den Gewinnausfall von 60 Millio- nen USD errechnet hat bzw. ob dieser allenfalls kleiner als angegeben ausgefallen ist. Es ist ebenfalls nicht relevant, dass gemäss Beschwerde- führer die Executive Boards der B. und der D. ihr Einverständnis gegeben haben. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer eine unzulässige gegenteilige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn er argumentiert, es sei in Tat und Wahr- heit gar kein Gewinnausfall für die B. Gesellschaften entstanden. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Interessen von G. wie auch "laut Vollmacht" jene der Tochter- gesellschaften von B. zu vertreten hatte. Indem er jedoch Verträge ab- schloss bzw. (hier) rückabwickelte, wodurch den von ihm vertretenen Ge- sellschaften Schaden (entgangener Gewinn) entstand, erfüllte er seine Pflichten nicht. Der Sachverhaltsbeschrieb äussert sich nicht dazu, wie es F. konkret ge- lang, die Mitglieder des Executive Boards dazu zu bewegen, ihr Einver- ständnis zu den für die B. Gruppe ungünstigen Geschäften zu geben, oder ob er einfach allein handelte, und wie dabei der Beschwerdeführer mitwirk- te. Es ergibt sich auch nur indirekt, aber immerhin, dass F. mit dem Be- schwerdeführer (und K.) unter einer Decke gesteckt haben soll, indem da- von gesprochen wird, dass die Anzeichen beim Beschwerdeführer und F.

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auf den Straftatbestand der Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung gemäss Art. 165 russisches StGB hinweisen würden. Der Darstellung mangelt es an Eindeutigkeit und sie ist nicht gänzlich frei von, allerdings untergeordneten, Widersprüchen. Während im Antrag und Be- richt des Oberuntersuchungsführers vom 20. September 2005 noch die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe dies dem Chef von B. (F.) vor- geschlagen, wird F. im späteren Bericht der gleichen Behörde vom 12. De- zember 2005 in diesem Zusammenhang nicht mehr erwähnt. Auch die Aus- führungen zu den übrigen Sachverhalten erbringen dazu keine weiteren Erkenntnisse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich auch aus dem Bericht des Revisionsunternehmens L. (act. 1.1, Beila- ge 9 zur Beschwerde vom 11. April 2007, S. 7) nichts Zusätzliches für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers (oder F.s) ableiten. Insgesamt geht aus der Synthese sämtlicher Sachverhaltsbeschriebe aber doch mit der er- forderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer für diesen Sachverhaltskomplex nach Auffassung der ersuchenden Behörde mit F. und K. "unter einer Decke gesteckt" haben soll. Zwar bleibt die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer nun zu Lasten von E. oder D. gehandelt und diesen Schaden zugefügt oder aber als Mittäter, e- ventuell Gehilfe dazu beigetragen haben soll, dass F. ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu Lasten von B. begangen haben soll. Dennoch lässt sich aber das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft, allen- falls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der B., qualifizieren.

6.4.2 Vertrag auf Bau von Tankern mit anschliessendem Verzicht auf Optionen für den Bau von zwei weiteren Tankern sowie Abtretung des Rechts an zwei Tankern; letzteres unter Rückdatierung des Vertrages: Die B. schloss am 27. Januar 2003 mit der südkoreanischen Werft M. einen Vorvertrag zur Auftragserteilung für den Bau von vier Tankern des Typs "Suezmax" zu Vorzugsbedingungen und unter Einräumung einer Option auf Ankauf zweier weiterer Schiffe dieses Typs zum selben Preis, nämlich zu 45 Millionen USD pro Schiff. In diesem Kontext schloss der Beschwer- deführer seitens der B. Gruppe als bevollmächtigter Vertreter namens der D. einen Vertrag mit der G. des Inhalts, das Geschäft über den Bau der vier Tanker samt Option werde über die G. abgewickelt. Vertraglich vorgesehen war, den Auftrag der B. Gruppe mit Aufträgen von G. an die M. zusammen- zulegen, um dergestalt einen günstigeren Preis zu erzielen. Zusätzliche

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Aufträge (seitens der G.) seien jedoch gerade nicht zu Stande gekommen. Am 3. März 2003 sollen F. für die B. bzw. der Beschwerdeführer für die D. ohne sachlichen Grund auf die Option für den Bau der beiden zusätzlichen Tanker "Suezmax" zu Gunsten der G. verzichtet haben. Damit sei in jenem Zeitpunkt auf einen Gewinn von 6 Millionen USD pro Schiff (Differenz Marktwert und Ankaufspreis von der M.) verzichtet worden. Der Gewinn- ausfall belaufe sich (bis zum Datum des Berichts des Oberuntersuchungs- führers vom 20. September 2005, Verfahrensakten BJ, act. 49A) auf 45 Mil- lionen USD pro Schiff. Schliesslich soll mit auf den 14. August 2003 datiertem Vertrag zwischen B., handelnd durch den bevollmächtigten Beschwerdeführer, und der G. vereinbart worden sein, dass B. gegen eine Prämie von 2 Millionen USD pro Schiff zu Gunsten von G. auf den Bau von zwei der vier bestellten Tan- ker verzichte. Am 14. August 2003 habe der Marktwert je Schiff 47 Millio- nen USD betragen. Am 6. Januar 2004, als die B. im Rahmen der Ge- schäftsrealisierung je Schiff 11 Millionen USD, inkl. der 2 Millionen USD Prämie, als Rückzahlung der Anzahlung erhalten habe, habe der Marktwert eines Schiffes bereits 52 Millionen USD betragen. Aufgrund des Verzichts auf die Fortsetzung des Baus zweier Schiffe zu Gunsten der G. habe die B. lediglich 5 Millionen USD pro Schiff erhalten; der entgangene Gewinn betrage somit 47 Millionen USD. Da in dieser Phase die Schiffspreise ge- stiegen seien, habe die G. im November bzw. Dezember 2004 die beiden Schiffe an eine deutsche Gesellschaft für je 82 Millionen USD verkauft. Der Verzicht der B. auf den weiteren Bau der Schiffe lasse sich aus wirtschaftli- cher Sicht nicht erklären. Der fragliche Vertrag soll im Dezember 2003 oder im Januar 2004 aufgestellt und unterschrieben, jedoch auf den 14. August 2003 rückdatiert worden sein. Nach russischem Strafrecht erfülle dieses Vorgehen die Tatbestände gemäss Teil 3 § 165 (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung) sowie Teil 4 § 159 russisches StGB. Letzterer Gesetzestext ist entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe den Beilagen des Rechtshilfegesuches nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen u. a. ein, einerseits habe das Exe- cutive Board von B. am 2. Juli 2004 die Abtretung des Rechts auf die bei- den Schiffe (bzw. Schiffshüllen) für eine Prämie von je 2 Millionen USD zu- sätzlich zu den bisher getätigten Zahlungen im Nachhinein genehmigt, an- dererseits macht er geltend, nicht die B. habe die Verträge unterzeichnet, sondern dies sei von Gesellschaften getätigt worden, an denen die B. bloss indirekt wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (act. 1, S. 28 f. Rz. 5.24 ff.). Für beide Rügen gilt das bereits im Zusammenhang mit dem Sale and Le- ase-back Komplex Ausgeführte: Es handelt sich um eine Gegendarstellung bzw. um im Auslieferungsverfahren nicht zu hörende eigene Interpretatio-

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nen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer. Insbesondere kann letztlich offen gelassen werden, ob bereits der Abschluss des Vertrages zwecks Einsatzes der G. den Beginn einer strafbaren Handlung markiert. Eine mögliche Straftat auch nach schweizerischem Recht liegt jedenfalls im Verzicht auf die Option über zwei Schiffe gegen eine zu tiefe Prämie und im Abtreten zweier Schiffe zu einem zu günstigen Preis, wären doch damit die darauf verzichtenden Gesellschaften entsprechend geschädigt. Zwar wird im Auslieferungsbegehren nicht explizit erklärt, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit F. und K. deliktisch zusammengearbeitet haben soll, was als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft des Beschwerdefüh- rers zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren wäre. Immerhin hat jedoch der Zeuge Mednikow bei der Befragung vom 5. August 2005 (Verfahrensakten BJ, act. 49A, Anlage 59 zum Auslieferungsersuchen, S. 4) ausgesagt, die Gruppe von Perso- nen, nämlich F., A. und K. hätten sich darüber geeinigt, auf die Optionen zu verzichten. Sodann findet sich ein indirekter weiterer Hinweis auf eine ge- meinschaftliche Täterschaft, als (im Zusammenhang mit diesem Ge- schäftskomplex) ausgeführt wird, F. und der Beschwerdeführer hätten oft in K.s Namen Anordnungen erteilt. Das Rechtshilfeersuchen ist damit bezüg- lich dieses Sachverhaltskomplexes insofern knapp zureichend, als es eine Qualifikation als ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der B. durch F. und den Beschwerdeführer, durch letzteren begangen in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft, erlaubt. Anders verhält es sich mit der Rückdatierung des Vertrages vom

14. August 2003. Die Rückdatierung eines derartigen Vertrages wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren. Der Urkundencharakter (vgl. hie- zu BGE 120 IV 25 E. 3b und c) eines solchen Vertrages in Bezug auf das Datum ist wegen dessen Bedeutung für die Wertäquivalenz der Leistungen und der garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Vollmachtgeber wohl gegeben. Mit Bezug auf den Tatbestand der Ur- kundenfälschung ist der Sachverhaltsbeschrieb indessen insofern unvoll- ständig, als der Ort der Handlung nicht angegeben wird, was zwar wieder- um in Anbetracht des komplexen Gesamtumfeldes einer Auslieferung nicht grundsätzlich entgegenstünde. Ob dieses Verhalten für sich selbst nach russischem Strafrecht eine eigenständige Straftat darstellt, ergibt sich je- doch weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen. Diesbezüglich fehlt es somit am Beleg der Strafbarkeit nach russischem und bei Handlung in Grossbritannien nach britischem Strafrecht. Wegen dieses Sachverhalts kann deshalb keine Auslieferung erfolgen, so dass diese entsprechend ein- zuschränken ist.

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6.4.3 Time-Charter über fünf Tanker: Im Dezember 2002 und im Mai 2003 übergaben Tochtergesellschaften von B., vertreten durch den dazu bevollmächtigten Beschwerdeführer, die Tan- ker "N." und "O." in Time-Charter für je USD 19'000.-- pro Tag an die auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft I. Ltd.. Als Garantin fun- gierte eine weitere auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft namens H.. Nach Darstellung der ersuchenden Behörde wurden anschlies- send beide Tanker zu Ansätzen von USD 32'500.-- pro Tag im Jahre 2001 und USD 41'500.-- im Mai 2003 an die C. weiterverchartert. Daraus hätten täglich USD 13'500.-- bzw. USD 22'500.-- entgangener Gewinne für die B. resultiert. Nach dem gleichen Schema vercharterten Tochtergesellschaften der B. der auf den British Virgin Islands registrierten J. Corporation im Jah- re 2003 die drei neusten Tanker auf die Dauer von drei Jahren. Der gesam- te dadurch der B. entgangene Gewinn belaufe sich auf über 50 Millionen USD. Diese Operationen seien auf Anweisung von F. und unter aktiver Teilnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Praktisch alle Verträge würden darüber hinaus eine Option auf Verlängerung der für die B. wirtschaftlich ungünstigen Verträge aufweisen, was K. ermögliche, die Schiffe eine lange Zeit weiter zu bewirtschaften. Auch diese Entscheide seien von F. und dem Beschwerdeführer für die Tochtergesellschaften der B. getroffen worden, entgegen dem Widerspruch des Direktors von C. (P.). Entsprechend sei am

26. März 2001 von H. der Vertrag für 12 Monate zu USD 18'000.-- pro Tag mit Option auf ein weiteres Jahr verlängert worden. Im Februar 2002 sei im Zusammenhang mit Senkungen von Tarifen im Frachtmarkt der Tagesan- satz auf USD 13'250.-- reduziert worden, obschon die B. auf dem bisheri- gen Betrag hätte beharren können. Seit dem 18. August 2003 gelte der Ta- rif von USD 14'500.--, obschon die Marktrate bis zu 25'000.-- USD pro Tag zugenommen habe. Für einzelne Schiffe würden diese Bedingungen bis zum Jahre 2008 gelten. Dieses Handeln des Beschwerdeführers würde wiederum Anzeichen der Tatbestände von Vermögensschädigung durch Ir- reführung oder Veruntreuung gemäss Teil 3 § 165 sowie zusätzlich gemäss Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB aufweisen. Für die beiden letzteren gesetzlichen Bestimmungen haben die russischen Behörden ent- gegen Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe erneut weder eine Abschrift dieser Geset- zesbestimmungen noch eine Erklärung über das anwendbare Recht beige- legt. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei in diese Geschäfte nicht involviert gewesen. Die C. sei innerhalb der B.-Gruppe für das Verchartern von Tan- kern zuständig, während sich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwer- deführers, die E., mit der Befrachtung der Massengutfrachterflotte sowie dem Verkauf und Kauf von Schiffen beschäftige. Bei den Schiffen "N." und

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"O." handle es sich um Tanker, weshalb sie nicht von der E. sondern von der C. verchartert worden seien. Entsprechend trügen die Verträge die Un- terschrift von P. (act. 1, S. 30 f. Rz. 5.30). Auch diese beiden Einwände sind nicht zu hören; es handelt sich wiederum um eine unzulässige vom Auslieferungsersuchen abweichende Sachverhaltsdarstellung. Hinsichtlich der "N." und anderer Schiffe argumentiert der Beschwerdefüh- rer weiter, es lasse sich direkt belegen, dass die Verwaltungsräte F. (und weitere Mitglieder des Executive Boards der B.) per Unterschrift dem Time Charter Vertrag zugestimmt hätten (act. 1, S. 31 f. Rz. 5.31). Dieser Ein- wand ist unbehelflich, er beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nach schwei- zerischem Recht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung der russischen Behörden weist hinsichtlich der Zeitangaben einen Widerspruch auf, der allerdings als Verschrieb zu erklä- ren ist. So datieren das Ersuchen (bzw. die Berichte des Oberuntersu- chungsführers) die Verträge über die Vercharterung von "N." und "O." auf Dezember 2002 und Mai 2003. Anschliessend wird von der Weiterverchar- terung im Jahre 2001 und im Mai 2003 gesprochen, was hinsichtlich des ersteren Datums auf einen offensichtlichen Verschrieb schliessen lässt. Der Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft dazu qualifizieren. Er ist für eine Auslieferung ausreichend. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit ir- relevant. 6.4.4 Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. fünfzig Schiffen: Im Auslieferungsbegehren wird schliesslich geltend gemacht, für die unter- suchte Zeitperiode – es ist unklar, welche gemeint ist – hätten Gesellschaf- ten der B.-Gruppe etwa 50 Schiffe verkauft und bestellt. Alle diese Operati- onen seien mit der Auszahlung einer Kommissionsgebühr für den Broker verbunden gewesen, deren Umfang viel grösser als das Marktniveau ge- wesen sei. Die Grösse der Eigenkommissionen des Brokers, der Gesell- schaft Q., habe in mehreren Fällen unter 1 % betragen, während die von den Gesellschaften ausbezahlten Kommissionen 3 – 5 % der Geschäfts- grösse betragen hätten. Weiter wird lediglich noch ausgeführt, dass in die- sem Zusammenhang Handlungen des Beschwerdeführers, F.s und K.s An- zeichen der Tatbestände von Teil 3 § 165, Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen Strafgesetzbuches aufwiesen. An einem eigentlichen Sach- verhaltsbeschrieb, der eine Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ermöglichen würde, fehlt es gänzlich, sodass gestützt auf diesen

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Sachverhalt keine Auslieferung erfolgen kann. Entsprechend ist die Auslie- ferung einzuschränken. 6.4.5 Geldwäscherei: Im Beschluss des Oberuntersuchungsführers über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2005 (Anlage 92 zum Auslieferungsersuchen; Verfahrensakten BJ, act. 49A) werden einzelne Transaktionen im Detail aufgeführt. Der rechtswidrig erlangte Gewinn aus dem der B. aus den zuvor genannten Geschäften zugefügten Schaden sei auf Konten von Firmen (einzeln genannt), welche unter Kontrolle K.s und des Beschwerdeführers standen, bei Schweizer Banken - so u.a. bei der Privatbank R., Zürich und St. Gallen - sowie in Kapitalverwaltungsgesell- schaften gesammelt worden. Ein Teil dieser Gelder sei auf Konten anderer (ebenfalls von K. und dem Beschwerdeführer kontrollierten) Firmen bei den gleichen Banken transferiert worden. Anschliessend seien diese illegal er- wirtschafteten Mittel von K. und dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation, unter anderem in St. Petersburg in die Bau- sowie Ölwirtschaft investiert worden. Diese Investitionen seien in Form von Anleihen, Beteili- gungen sowie als direkte Investitionen erfolgt. Die Firmen, in welche inves- tiert worden sei, seien auch mit K. verbunden. Im Sachverhalt folgt sodann eine Aufzählung von einzelnen Geschäften inkl. Datierungen. Insgesamt seien auf diese Weise rund 200 Millionen USD legalisiert (gewaschen) worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch dieses Handeln nach Teil 4 des Art. 174 (1741 ist offensichtlich ein Verschrieb, siehe den nachfol- genden Haftbefehl vom 25. April 2006) des russischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht (Geldwäscherei). Art. 174 russisches StGB liegt dem Aus- lieferungsersuchen in deutscher Übersetzung bei. Diese Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne weiteres eine Subsumtion un- ter den schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sin- ne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 bzw. Ziff. 2 (alt wie neu) StGB – den mut- masslichen Vortaten – handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 9 Abs. 1 alt StGB). Die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Transaktionen von Vermögenswerten, welche aufgrund derar- tiger Straftaten bei von ihm bzw. K. kontrollierten Gesellschaften anfielen, auf die Konti anderer Gesellschaften und der Reinvestition in den legalen Geschäftskreislauf in Russland, wären Handlungen, die nach schweizeri- schem Recht klassisch geeignet wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Nach schweizerischer Rechtsprechung kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei STRATENWERTH/WOH-

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LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 2 zu Art. 305bis), so dass diesbezüglich die doppelte Strafbarkeit ohne weite- res bejaht werden kann. Dabei ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung u.a. auch ein Ausführungsort in Russland anzunehmen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt der doppel- ten Strafbarkeit die Auslieferung grundsätzlich gewährt werden kann, aus- genommen für die Strafverfolgung wegen der angeblichen Rückdatierung des Vertrages vom 14. August 2003 (Ziff. 6.4.2 hievor) und des Sachver- haltskomplexes betreffend Kommissionsdifferenzen beim Verkauf von Schiffen (Ziff. 6.4.4 hievor). Ferner ist im Sachverhaltskomplex "Time- Charter über fünf Tanker" (Ziff. 6.4.3 hievor) eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB ausgeschlossen. Sollten die russischen Behörden deswegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht ihnen eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens offen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen die Gültigkeit des russischen Haftbefehls und kritisiert das Haftanordnungsverfahren. Der Haftentscheid sei ohne sein Wissen, in seiner Abwesenheit erfolgt und es sei ihm eine Pflichtverteidigerin bestellt worden, welche ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Er sei von den russischen Behörden trotz mehreren Untersuchungsverlängerungen nie über das Verfahren informiert worden, obschon sein Wohnsitz in London bekannt gewesen sei. Weiter macht er geltend, es habe für den Zeitraum ab 12. Oktober 2006 an einer rechtsgül- tigen Verlängerung des Untersuchungsverfahrens gemangelt (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.). 7.2 Mit dem BJ ist festzuhalten (vgl. act. 7, Ziff. IV. c), dass es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters ist zu entscheiden, ob die von den ausländischen Behörden vorgenommenen Schritte den ausländischen Prozessvorschriften entsprechen. Die Gültigkeit derartiger Verfügungen ist durch die schweize- rische Rechtshilfebehörde nicht zu überprüfen. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländischen Prozessrechts, welche das Auslieferungsbegehren geradezu als rechts- missbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewährleis- tung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8). So hat die Rechtshilfebehörde nicht zu prüfen, ob beispielsweise der Erlass eines ausländischen Haftbefehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 41 IRSG).

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Wenn damit in Russland das Untersuchungsverfahren trotz Fehlens einer Verfügung für eine Zwischenphase durch spätere Verfügungen fortgesetzt worden ist, so besteht kein Anlass, an der Gültigkeit dieses Schritts zu zweifeln. Gehen die russischen Behörden sodann von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungsverfahren auch vorlegen, so ist von einem gültigen Haftbefehl auszugehen. Dass auf einen Haftbefehl nicht die Regeln eines Abwesenheitsverfahrens Anwendung finden, ist im Übrigen offensichtlich. Schliesslich sind die geltend gemachten Mängel des Haftbe- fehls nicht dergestalt, dass ein Rechtsmissbrauch augenscheinlich wäre. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen gehen somit fehl.

8.

8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle den russischen Behörden an einer Strafverfolgungszuständigkeit, da die Ausführungsorte sämtlicher geltend gemachter Straftaten selbst aufgrund des Ausliefe- rungsersuchens und der diesem beigelegten Unterlagen in Grossbritannien lägen. Der Beschwerdeführer sei Angestellter bzw. ab 16. April 1997 Gene- ral Manager der in Grossbritannien domizilierten und ausschliesslich dort tätigen E. gewesen und sei dort auch für einzelne weitere Tochtergesell- schaften von B. als Vertreter aufgetreten. In Russland seien demgegenüber keine Tathandlungen erfolgt. Auch der "Erfolg", nämlich ein allfälliger Ver- mögensschaden, sei bei der E. oder allenfalls weiteren, jedenfalls nicht in Russland domizilierten Tochtergesellschaften eingetreten. Schliesslich sei im Hinblick auf das aktive Personalitätsprinzip fraglich, ob der Beschwerde- führer, der nachweislich britischer Staatsbürger sei, noch immer die russi- sche Staatsbürgerschaft aufweise (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). 8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Zwar entscheidet grund- sätzlich jeder Staat selbst über die Grenzen der eigenen Strafgewalt, in- dessen dürfen dabei gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzt werden. Es bestehen eine Reihe von anerkannten internationalen Anknüpfungspunkten wie etwa das Territorialitätsprinzip, das Flaggenprin- zip, das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip, das Schutzprinzip etc. (vgl. BGE 126 II 212 E. 6b m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt gleichermas- sen auch für die Auslieferung. 8.3 Die I. Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) einen Erfolgsort Russland nicht ausgeschlossen und ist

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deshalb - im Rahmen der nur summarischen Prüfung derartiger Fragen im Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungshaft - von einem Bege- hungsort in Russland ausgegangen. Im Übrigen hat sie auf das aktive Per- sonalitätsprinzip hingewiesen und daraus eine Strafverfolgungszuständig- keit Russlands abgeleitet. Die I. Beschwerdekammer hat dabei freilich da- rauf hingewiesen (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 4.1.2 in fi- ne), dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stehe und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Aufgrund der Sachverhalts- darstellung im Auslieferungsersuchen konnten nun, wie vorstehend ausge- führt (Ziff. 6.4.1 ff. hievor), die einzelnen Sachverhaltskomplexe, für die ei- ne Auslieferung in Frage kommt, nach schweizerischem Recht der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie der Geldwäsche- rei gemäss Art. 305bis StGB zugeordnet werden. Sodann geht zwar die ersuchende Behörde davon aus, alle für die B. un- günstigen Verträge seien im Ausland abgeschlossen worden. Die vorher- gehende Analyse der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte lässt jedoch auf einen Tat- und Erfolgsort für ungetreue Ge- schäftsbesorgung von F. in Russland schliessen. Bei der gemäss Sach- verhaltsbeschrieb angenommenen Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beteiligte ein Tatbestandsmerkmal eigen- händig verwirklicht, die Verwirklichung physisch unterstützt oder bloss ei- nen Planungsbeitrag leistet. Bei Teilnahme in Form der Gehilfenschaft oder Anstiftung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Teil- nahme gar ausschliesslich als am Ort der Haupttat verübt gilt (PETER POPP, Basler Kommentar, N. 13 f. zu Art. 7 StGB). Damit aber gilt als Handlungs- ort bei Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers an Handlun- gen von F. Russland als territorialer Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 StGB (alt Art. 7 und alt Art. 3 Ziff. 1 StGB) bzw. Art. 7 Ziff. 1 EAUe. Die Strafverfolgungszuständigkeit von Russland ist daher zu beja- hen.

9.

9.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die Menschenrechtssituation in Russ- land und die Praxis der Schweizer Behörden zur vermeintlichen Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz, keine Person Folter oder anderer un- menschlicher Behandlung auszusetzen, diplomatische Zusicherungen ein- zuholen, dass die Menschenrechte im Falle einer Auslieferung eingehalten würden. Das BJ habe zwar von Russland diplomatische Garantien in Be- zug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholt, ange-

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sichts der russischen Verhältnisse könne dies jedoch nicht genügen, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen. Immer wieder würden sich Fälle ereignen, aus denen geschlossen werden müsse, dass der rus- sische Staat seiner Schutzfunktion von Häftlingen nicht nachkommen kön- ne. So seien die menschenunwürdigen Zustände in den russischen Ge- fängnissen von verschiedenen Europäischen und UNO-Institutionen, wie auch verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und dem russischen Präsidenten selbst wiederholt angeprangert worden (act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.). 9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz die Ver- weigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektie- rung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; BGE 126 II 324 E. 4, je m.w.H.). 9.3 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid wird unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Schweiz bewillige seit dem Jahre 2003 Auslieferungen an Russland unter speziellen Garantien zu den Haftbedingungen. Konkret werde verlangt, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen und die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person gewahrt werde. Die Gesundheit des Häftlings müsse in angemessener Weise si- chergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizini- scher Versorgung. Dies habe auch zur Folge, dass die diplomatische Ver- tretung der Schweiz berechtigt sein müsse, die ausgelieferte Person ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und die ausgelieferte Person jederzeit das Recht habe, sich an diese zu wenden. Dass Russland derartige Garantien tatsächlich einhalte, sei bisher unbestritten und deshalb auch weiterhin anzunehmen (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 6d). 9.4 Aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen wei- sen nach wie vor auf Fälle von Verletzungen der Menschenrechte in der Russischen Föderation hin. Zwar sind diese Hinweise nicht leicht zu neh- men, doch rechtfertigen sie insbesondere im vorliegenden Fall nicht zum

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Vornherein die Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Dies wäre mit dem Sinn des EAUe nicht vereinbar. In den vergangenen Jahren musste das Bundesgericht zwar feststellen, dass in Russland die Haftbedingungen extrem prekär seien und insbesondere auch die medizini- sche Versorgung generell ungenügend sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; 1A.118/2003 vom 26. Juni 2003, E. 4.2; BGE 126 II 324 E. 4e, je m.w.H.). In all diesen Fällen erachtete das höchste Gericht jedoch eine Auslieferung unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat eine förmliche Garantieerklärung bezüglich Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abgab, als zulässig. Dies gilt namentlich für die Haftbedingungen, die Wahrung der physischen und psychischen In- tegrität der auszuliefernden Person sowie für die Zulassung unangemelde- ter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch die diplo- matischen Vertretungen der Schweiz. Diese durch das Bundesgericht ent- wickelte Praxis zur Einholung von Menschenrechtsgarantien wurde aus Art. 37 Abs. 3 IRSG e contrario hergeleitet und korrespondiert denn auch mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 80p IRSG, die im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; BGE 123 II 511 E. 4a). 9.5 Mit Schreiben vom 9. März 2007 verlangte das BJ von der Botschaft der Russischen Föderation die Abgabe von Zusicherungen in ausdrücklicher Form (Verfahrensakten BJ, act. 107). Am 13. März 2007 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Bern dem BJ ausdrückliche Garan- tieerklärungen (Verfahrensakten BJ, act. 112). Es wurde zugesichert, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich bzw. erniedrigend sein und den Anforderungen von Art. 3 EMRK entsprechen werden, die physische und psychische Integrität des Verfolgten gewahrt sein werde (Art. 7, 10 und 17 des UNO-Paktes II), während der Haft dem Verfolgten eine angemessene medizinische Betreuung und die Erhaltung seines ge- sundheitlichen Zustandes gewährleistet werde, jede Amtsperson der dip- lomatischen Vertretung der Schweiz berechtigt sein werde, den Verfolgten ohne jegliche Überwachung zu besuchen und der Verfolgte jederzeit be- rechtigt sei, sich an diese Amtspersonen der diplomatischen Vertretung der Schweiz zu wenden. Die im vorliegenden Auslieferungsverfahren durch das BJ von der Russi- schen Föderation verlangten Garantien entsprechen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die russischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an eine solche Ga- rantieerklärung halten würden, liegen nicht vor. Hingegen ist - wie nachfol- gend unter Ziff. 9.6 ausgeführt - die Zuständigkeit der Botschaft der Russi-

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schen Föderation in Bern für die Abgabe dieser Garantieerklärung zu ver- neinen. 9.6 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, a.a.O., Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Über- einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Hand- lungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Anneh- men des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisati- on oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter des Staates (Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5

2. ZP). In Bezug auf Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kas- sationshofs sowie den Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Diplomaten (und Botschaften) sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., Rz. 478). Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 (Ziff. 2) ord- nete die Beschwerdegegnerin die Auslieferung unter der Bedingung an, dass die zuständigen russischen Behörden die nachfolgend genannten Ga- rantien abgeben werden. Eingeholt hat sie die Garantieerklärung jedoch bei der unzuständigen und nur für die Übermittlung berechtigten Botschaft der Russischen Föderation in Bern. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers die entsprechende ausdrückliche Garantieerklärung umgehend unter Anset- zung einer Frist von maximal 30 Tagen bei der zuständigen russischen Be- hörde einzuholen.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuwei- sen ist. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für

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Justiz vom 9. März 2007 bzw. das Dispositiv ist jedoch insofern zu ergän- zen, als für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. Au- gust 2003", für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB keine Auslieferung zu gewähren ist. Den russischen Be- hörden steht eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens freilich offen. Vor einer Auslieferung hat sodann eine gülti- ge Garantieerklärung der dazu zuständigen russischen Behörden vorzulie- gen.

11. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund vier Fünfteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russ- land und der Schweiz ratifizierte EAUe ist gegenüber dem bilateralen Aus- lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Ab- kommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts ande- res vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie um- fassend regelt (Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im in- ternationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1 EAUe hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, die- jenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinba- rungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige

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Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Er- leichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2 EAUe). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwech- sel zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergel- tung des AVR vor Inkrafttreten des EAUe (im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Fol- gerungen ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Re- gelung des Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAUe im Verhält- nis Schweiz - Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81 E. 3.2.3). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung erging am 9. März 2007, mithin nach Inkraft- treten der neuen Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zu Anwendung gelangen.

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2007 eröffnet. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf

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Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

E. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

E. 3 Die in Russland domizilierte B., deren Eigner zu hundert Prozent der russi- sche Staat ist, betreibt den Gütertransport auf See und befasst sich mit dem Bau von Hochseeschiffen. Die B. agiert dabei über eine Struktur von zahlreichen, sich vollständig in ihrem Eigentum befindlichen Tochtergesell- schaften und verfügte so im Jahr 2004 über 47 Schiffe. Die B. betreibt ihr Geschäft über zahlreiche, ausschliesslich ausserhalb Russlands, so in Grossbritannien, in der Schweiz, in Zypern, in Liberia etc., domizilierte Tochtergesellschaften. Unter anderem gehören dazu die C. SA in Genf, welche sich mit der Verfrachtung von Tankern befasst, und die D. Corpora- tion in Liberia, welche als Anlagegesellschaft die Anteile zahlreicher Unter- gesellschaften innehat. Diese ihrerseits sind wiederum Eigentümerinnen der einzelnen Schiffe. Im Weiteren gehört die britische Gesellschaft E. Ltd. zur B. Gruppe. Vom 6. Mai 2000 bis 7. Oktober 2004 war F. Generaldirektor der B., wäh- rend A. bei der E. von 1997 bis 10. Januar 2005 die Funktion des General- direktors ausübte. Gegenstand der Strafuntersuchung sind Geschäfte zwischen der E. - bzw. abgewickelt über die D. und andere Tochtergesellschaften - und der auf den British Virgin Islands domizilierten G. Corporation, welche ihrerseits ein weit verzweigtes Netzwerk von Firmen, u. a. die H., die I. Ltd und die J. Corporation, umfasst. Diese Gesellschaften sollen auf den British Virgin Is- lands, der Insel Man, Zypern sowie in Liberia und in der Schweiz angesie- delt sein. Sämtliche Gesellschaften (inkl. der G.) sollen von K. kontrolliert werden (vgl. Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 25. Dezember 2006, Verfahrensakten BJ, act. 49a).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung durch das BJ

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geltend. Das BJ sei auf die Einwendungen in seiner 45-seitigen Eingabe nur selektiv eingegangen, es habe einen Zirkelschluss durch Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vorgenommen und Beweisstücke für die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht ge- prüft (vgl. act. 1, S. 7 f. Rz. 1 - 4).

E. 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, 102 f. E. 2b m.w.H.).

E. 4.3 Das BJ ist im angefochtenen Entscheid auf die umfangreichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers eingegangen, ohne sich allerdings auf alle Ein- wendungen im Einzelnen einzulassen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das BJ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfäl- tig und ernsthaft geprüft und berücksichtigt. Das BJ hat in seinem Ent- scheid im Einklang mit den vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderun- gen (vgl. Ziff. 4.2 hievor) wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und worauf es sich stützte. Ob diese Überlegun- gen zutreffend sind – was etwa die Kritik des Beschwerdeführers betrifft, es sei ein Zirkelschluss hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung erfolgt – und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Die II. Beschwerdekammer entscheidet im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 25 IRSG sowie Art. 49 VwVG (durch Verweis in Art. 30 lit. b SGG) mit umfassender Kognition, darin eingeschlossen die freie Ermessensüberprüfung (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2 f. hie- vor). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt (vgl. BGE 125 I 209, 219 E. 9a m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann zusammengefasst Folgendes rügen: In

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materieller Hinsicht wird ausgeführt, es seien die Sachverhaltsdarstellun- gen der russischen Behörde zu den drei Sachverhaltskomplexen in qualifi- zierter Weise unrichtig, d.h. sie würden offensichtliche und sofort belegbare Fehler aufweisen, seien im Hinblick auf beigelegte Unterlagen widersprüch- lich und schliesslich lückenhaft, indem wesentliche Elemente verschwiegen würden (vgl. act. 1, S. 8 ff. Rz. 1.1 ff.; dazu Näheres bei den Sachverhalts- komplexen, soweit erforderlich). In formeller Hinsicht wird erneut die Gültig- keit des russischen Haftbefehls bestritten (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.) und die Strafverfolgungszuständigkeit Russlands (unter allen Titeln) in Ab- rede gestellt (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). Schliesslich macht der Be- schwerdeführer Ausführungen zur fehlenden Wahrung der Menschenrechte und zum Ungenügen der vom BJ eingeholten Garantien (vgl. act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.).

E. 5.2 Das BJ stellt sich im Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung in Rechtshilfeersuchen und Beila- gen würden insgesamt genügen, um die Strafbarkeit des Verhaltens nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es stellt dabei wesentlich auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) ab, und führt zusätzlich aus, weitere Erkenntnisse bzw. Details für die ersuchende Behörde seien erst möglich, wenn die Unterla- gen der Offshore Firmen vorlägen. Erst dann könne man eruieren, wer, wie viele persönliche Vorteile aus den Geschäften gezogen habe. Im Übrigen würden die Einwendungen A.s einfach auf einer anderen Sachverhaltsdar- stellung beruhen, was unzulässig sei. Die dargelegten Sachverhalte liessen sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, die Rückdatierung von Verträgen (gemeint: im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex "Bau von Tankern" im Dezember 2003 bzw. Januar 2004) auf den 14. August 2003 als Urkundendelikte qualifizie- ren. Weiter führt das BJ sodann - allerdings ohne nähere Begründung - aus, die Strafverfolgungszuständigkeit der russischen Behörden sei gege- ben. Es weist die diversen Einwendungen formeller Natur gegen den Haft- befehl des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 3. Mai 2006 zurück. Derartige Fragestellungen seien im Auslieferungsverfahren durch die er- suchte Behörde nicht zu prüfen. Schliesslich habe Russland die gemäss bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Garantien abgegeben (vgl. Aus- lieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106; Ver- nehmlassung des BJ vom 4. Mai 2007, act. 7).

E. 6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des

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ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 255, 360 E. 2.1). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Ausliefe- rungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei- zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunk- te für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

E. 6.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ erwähnt zwar durch Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 die verschiedenen darin erwähnten Sachverhalte in- sofern, als darin alle fünf Gegenstand der russischen Sachverhaltsdarstel-

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lung bildenden Sachverhaltskomplexe aufgeführt werden. In der weiteren Begründung setzt sich die Beschwerdegegnerin allerdings mit der Frage der doppelten Strafbarkeit nur punktuell und nicht bezogen auf die einzel- nen Sachverhaltskomplexe auseinander. Dies obschon die I. Beschwerde- kammer im Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1 E. 4.1.2 in fi- ne) darauf hinwies, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch un- klar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stünde und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit muss im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert gegeben sein, und ist selbst dann zu überprüfen, wenn der an- gefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht explizit gerügt wird (BGE 125 II 569, 575 E. 6). Denn nur für diejenigen Sachverhalte, für die die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben wäre, ist die Auslie- ferung zu gewähren, für andere ist sie hingegen zu verweigern. Entspre- chend wird nachstehend (siehe Ziff. 6.4.1 ff.) jeder Sachverhaltskomplex im Einzelnen zu prüfen sein und es ist für jeden zu entscheiden, ob zu dessen Strafverfolgung Auslieferung zu gewähren oder zu verweigern ist.

E. 6.3 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchen- de Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen bis ins De- tail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchge- führter Strafuntersuchung erfolgen, wozu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Das BJ hat entsprechend dargelegt, dass die Frage, wer in welchem Umfang von den inkriminierten Geschäften profitiert habe, sich erst nach weiteren rechtshilfeweisen Erhebungen in Offshore Destinationen klären lasse (vgl. Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 4). Eine Sachverhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb wi- dersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstel- lungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche untergeordneter Bedeutung (etwa hinsichtlich der hier kritisierten und in der Tat nicht immer kohärenten bzw. nachvollziehbaren Errechnung von Schadenssummen durch die russische Behörde) schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen

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Strafgesetzbuches nicht a priori aus. Keine offensichtlichen Lücken bedeu- tet schliesslich auch nur, dass sich der Sachverhaltsdarstellung, wozu die eingereichten Unterlagen trotz der vom Beschwerdeführer zu Recht kriti- sierten, völligen Unübersichtlichkeit beigezogen werden können (Art. 10 Abs. 1 IRSV), in ausreichender Weise die Tatbestandselemente des schweizerischen Straftatbestandes entnehmen lassen. So muss sich bei Auslieferung wegen Betrugs beispielsweise ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende getäuscht wurde und als Anhaltspunkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG).

E. 6.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 geht es um fünf Sachverhaltskomplexe (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 49A): In allgemeiner Weise, d.h. für alle Sachverhaltskomplexe geltend, wird ausgeführt, nach Ablösung der Geschäftsleitung von B. habe eine Analyse ergeben, dass durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich un- günstigen Verträgen der Unternehmensgruppe B. ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zu- gefügt worden sei. Der durch diese Geschäfte der B. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche vom Beschwerdeführer und K. gegründet worden seien und (mindestens) von K. kontrolliert wür- den. Die russischen Behörden subsumieren alle Sachverhaltskomplexe unter den Artikel 165 russisches StGB (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung). Danach macht sich strafbar, wer (Teil 1) eine Vermö- gensschädigung eines Eigentümers oder eines anderen Inhabers des Ver- mögens ohne Entwendungsmerkmale begeht (deutscher Text). In Teil 2 wird der qualifizierte Tatbestand der Begehung in einer Gruppe oder bei grossem Ausmass geregelt und Teil 3 erfährt eine weitere Qualifikation für derartige Handlungsweisen durch eine organisierte Gruppe bzw. wenn be- sonders grosser Schaden zugefügt wird. Unter den Grundtatbestand des Art. 165 russisches StGB können nach schweizerischem Recht grundsätz- lich die Tatbestände der Veruntreuung nach Art. 138 StGB, des Betrugs nach Art. 146 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB eingeordnet werden (weitere Tatbestände wie etwa der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Check- und Kreditkartenmissbrauch ge- mäss Art. 148 StGB wären grundsätzlich denkbar, kommen aber aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in Betracht).

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Konkret fehlt es bei allen fünf Sachverhaltskomplexen sowohl an Angaben, welche auf ein Anvertrauen von Sachen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schliessen lassen. Auch wenn Betrug vom Ge- samtkontext her nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlt es doch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügen lässt (act. 1, S. 45 f. Rz. 7.13), an konkreten Hinweisen, dass jemand getäuscht worden ist und aufgrund dieser Irreführung eine Vermögensdisposition vorgenommen hat. In keinem der Sachverhaltskomplexe wird beispielsweise (was denkbar wäre) be- hauptet, F. habe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die Mitglieder des Executive Boards von B. getäuscht, damit diese ihr Einverständnis für die Geschäfte zum Nachteil der B. erteilt hätten. Überdies fehlt es auch an irgendwelchen konkreten Hinweisen auf Vorgehensweisen der drei poten- tiellen Beteiligten bzw. Modalitäten, welche nach schweizerischem Recht für Arglist sprechen würden. Es bleibt deshalb als möglicher Tatbestand nach schweizerischem Recht ausschliesslich die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung kann begangen werden in Form des Treubruchstatbestandes oder des Missbrauchstatbestandes. Den Treu- bruchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten (Geschäftsführereigen- schaft) oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da- bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in Bereicherungsabsicht, ist die Tat nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Verbrechen zu qualifizieren und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Der Missbrauchstat- bestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB stellt als Verbrechen unter Strafe, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsge- schäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Beide Tatbestandsvari- anten der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzen den Eintritt von Schaden bei demjenigen voraus, dessen Geschäfte man führt bzw. den man vertritt (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 424 N. 15). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestim- mung (…, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, … und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt…). Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich hier ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die Interessen von G. zu vertreten hatte, war er doch de- ren General Manager und hatte mithin Geschäftsführereigenschaften im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt mit Bezug auf die Stellung von

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F. bei B.. Der Beschwerdeführer soll ferner "laut Vollmacht" für die D. ge- handelt haben, mithin hatte er im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB als Vertre- ter die Interessen der Tochtergesellschaften von B. zu wahren. In allen Fäl- len wird eine Schädigung der vertretenen Unternehmen bzw. der Unter- nehmen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bzw. F. war, im Um- fang von mehreren Millionen USD geltend gemacht. Es seien Gewinne nicht für die eigenen bzw. vertretenen Gesellschaften realisiert worden, sondern es sei da-rauf hingewirkt worden (siehe die einzelnen Verhaltens- weisen), dass diese Gewinne bei Offshore-Gesellschaften angefallen sei- en, welche unter der Kontrolle von K. gestanden hätten. Pflichtwidriges Un- terlassen einer Vermögensvermehrung erfüllt nach schweizerischem Straf- recht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung (STRATENWERTH, a.a.O., S. 424 N. 16 und S. 426 N. 24).

E. 6.4.1 Rückabwicklung von Sale and Lease-back Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf:

Im Jahre 2002 schlossen Schiffseigentümergesellschaften des B. Konglo- merats und der G. über acht Schiffe Sale and Lease-back Verträge mit zu- sätzlichem Rückkaufsrecht ab. Mit diesen Verträgen wurden die Schiffe der G. verkauft und gleichzeitig im Bareboat Charter (Schiffsbefrachtung ohne Mannschaft) für eine fixierte Zeitdauer zurückgeleast. Des Weiteren wurde auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Leasingdauer den ursprünglichen Ver- käuferinnen ein Rückkaufsrecht zu einem im Voraus bestimmten Preis ein- geräumt. Die Gesamtsumme des Verkaufs soll sich auf 130 Millionen USD belaufen, wovon die G. rund 82 Millionen USD fremdfinanziert habe. In der Folge verzichteten die ursprünglichen Verkaufsgesellschaften gegenüber der G. gegen eine Prämie von 20 Millionen USD auf die Fortsetzung der Rückcharterung und insbesondere auf das Rückkaufsrecht. Infolge dessen konnte die G. diese acht Schiffe im Juli 2004 für über 170 Millionen USD an eine griechische Gesellschaft verkaufen. Das Einverständnis zu diesem für die B. finanziell höchst ungünstigen Verzicht habe auf Vorschlag von K. und unter Teilnahme des Beschwerdeführers F. als Generaldirektor der B. erteilt. Die G. habe damit einen Gewinn von rund 60 Millionen USD erzielt. Dementsprechend habe die B. Gruppe diesen Gewinn nicht selbst realisie- ren können, was bei Ausübung des Rückkaufsrechts und Weiterverkauf bzw. weiterer Eigenbewirtschaftung möglich gewesen wäre. Diese Sachverhaltsdarstellung ist entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt (act. 1, S. 18 - 27 Rz. 5.4 - 5.21), ist ü- ber weite Teile eine eigene Gegendarstellung des Sachverhalts sowie eine

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eigene wirtschaftliche (z.B. zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Sale and Lease-back Geschäfte) oder rechtliche (z.B. der Beschwerdeführer habe nur Gesellschaftsbeschlüsse von B. umgesetzt) Interpretation der Vorgän- ge, was beides im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Geht man nicht schon von einer bereits 2002 bestehenden deliktischen Anbahnung des Geschäftes aus, so läge eine ungetreue Geschäftsbesor- gung darin, dass der Beschwerdeführer das Einverständnis mit der vorzei- tigen Auflösung der Rückcharterung erteilt und vor allem auf den vertraglich vorgesehenen Rückkauf zu einem im Voraus bestimmten (günstigeren) Preis gegen eine zu tiefe Prämie im Jahre 2004 verzichtet hat. Allein schon unter dieser zeitlichen Eingrenzung des Deliktsverdachts sind die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grund, Modalitäten und Kompetenzen beim Abschluss der ursprünglichen Verträge für die Frage der Strafbarkeit irrelevant, und es ist deshalb auch nicht weiter auf die Be- hauptung des Beschwerdeführers einzugehen, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei diesbezüglich offenkundig falsch. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer diese Vereinbarungen persön- lich abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner nicht von Bedeutung, dass sich aus dem Auslieferungsersuchen nicht ergibt, wie die ersuchende Behörde den Gewinnausfall von 60 Millio- nen USD errechnet hat bzw. ob dieser allenfalls kleiner als angegeben ausgefallen ist. Es ist ebenfalls nicht relevant, dass gemäss Beschwerde- führer die Executive Boards der B. und der D. ihr Einverständnis gegeben haben. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer eine unzulässige gegenteilige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn er argumentiert, es sei in Tat und Wahr- heit gar kein Gewinnausfall für die B. Gesellschaften entstanden. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Interessen von G. wie auch "laut Vollmacht" jene der Tochter- gesellschaften von B. zu vertreten hatte. Indem er jedoch Verträge ab- schloss bzw. (hier) rückabwickelte, wodurch den von ihm vertretenen Ge- sellschaften Schaden (entgangener Gewinn) entstand, erfüllte er seine Pflichten nicht. Der Sachverhaltsbeschrieb äussert sich nicht dazu, wie es F. konkret ge- lang, die Mitglieder des Executive Boards dazu zu bewegen, ihr Einver- ständnis zu den für die B. Gruppe ungünstigen Geschäften zu geben, oder ob er einfach allein handelte, und wie dabei der Beschwerdeführer mitwirk- te. Es ergibt sich auch nur indirekt, aber immerhin, dass F. mit dem Be- schwerdeführer (und K.) unter einer Decke gesteckt haben soll, indem da- von gesprochen wird, dass die Anzeichen beim Beschwerdeführer und F.

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auf den Straftatbestand der Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung gemäss Art. 165 russisches StGB hinweisen würden. Der Darstellung mangelt es an Eindeutigkeit und sie ist nicht gänzlich frei von, allerdings untergeordneten, Widersprüchen. Während im Antrag und Be- richt des Oberuntersuchungsführers vom 20. September 2005 noch die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe dies dem Chef von B. (F.) vor- geschlagen, wird F. im späteren Bericht der gleichen Behörde vom 12. De- zember 2005 in diesem Zusammenhang nicht mehr erwähnt. Auch die Aus- führungen zu den übrigen Sachverhalten erbringen dazu keine weiteren Erkenntnisse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich auch aus dem Bericht des Revisionsunternehmens L. (act. 1.1, Beila- ge 9 zur Beschwerde vom 11. April 2007, S. 7) nichts Zusätzliches für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers (oder F.s) ableiten. Insgesamt geht aus der Synthese sämtlicher Sachverhaltsbeschriebe aber doch mit der er- forderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer für diesen Sachverhaltskomplex nach Auffassung der ersuchenden Behörde mit F. und K. "unter einer Decke gesteckt" haben soll. Zwar bleibt die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer nun zu Lasten von E. oder D. gehandelt und diesen Schaden zugefügt oder aber als Mittäter, e- ventuell Gehilfe dazu beigetragen haben soll, dass F. ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu Lasten von B. begangen haben soll. Dennoch lässt sich aber das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft, allen- falls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der B., qualifizieren.

E. 6.4.2 Vertrag auf Bau von Tankern mit anschliessendem Verzicht auf Optionen für den Bau von zwei weiteren Tankern sowie Abtretung des Rechts an zwei Tankern; letzteres unter Rückdatierung des Vertrages: Die B. schloss am 27. Januar 2003 mit der südkoreanischen Werft M. einen Vorvertrag zur Auftragserteilung für den Bau von vier Tankern des Typs "Suezmax" zu Vorzugsbedingungen und unter Einräumung einer Option auf Ankauf zweier weiterer Schiffe dieses Typs zum selben Preis, nämlich zu 45 Millionen USD pro Schiff. In diesem Kontext schloss der Beschwer- deführer seitens der B. Gruppe als bevollmächtigter Vertreter namens der D. einen Vertrag mit der G. des Inhalts, das Geschäft über den Bau der vier Tanker samt Option werde über die G. abgewickelt. Vertraglich vorgesehen war, den Auftrag der B. Gruppe mit Aufträgen von G. an die M. zusammen- zulegen, um dergestalt einen günstigeren Preis zu erzielen. Zusätzliche

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Aufträge (seitens der G.) seien jedoch gerade nicht zu Stande gekommen. Am 3. März 2003 sollen F. für die B. bzw. der Beschwerdeführer für die D. ohne sachlichen Grund auf die Option für den Bau der beiden zusätzlichen Tanker "Suezmax" zu Gunsten der G. verzichtet haben. Damit sei in jenem Zeitpunkt auf einen Gewinn von 6 Millionen USD pro Schiff (Differenz Marktwert und Ankaufspreis von der M.) verzichtet worden. Der Gewinn- ausfall belaufe sich (bis zum Datum des Berichts des Oberuntersuchungs- führers vom 20. September 2005, Verfahrensakten BJ, act. 49A) auf 45 Mil- lionen USD pro Schiff. Schliesslich soll mit auf den 14. August 2003 datiertem Vertrag zwischen B., handelnd durch den bevollmächtigten Beschwerdeführer, und der G. vereinbart worden sein, dass B. gegen eine Prämie von 2 Millionen USD pro Schiff zu Gunsten von G. auf den Bau von zwei der vier bestellten Tan- ker verzichte. Am 14. August 2003 habe der Marktwert je Schiff 47 Millio- nen USD betragen. Am 6. Januar 2004, als die B. im Rahmen der Ge- schäftsrealisierung je Schiff 11 Millionen USD, inkl. der 2 Millionen USD Prämie, als Rückzahlung der Anzahlung erhalten habe, habe der Marktwert eines Schiffes bereits 52 Millionen USD betragen. Aufgrund des Verzichts auf die Fortsetzung des Baus zweier Schiffe zu Gunsten der G. habe die B. lediglich 5 Millionen USD pro Schiff erhalten; der entgangene Gewinn betrage somit 47 Millionen USD. Da in dieser Phase die Schiffspreise ge- stiegen seien, habe die G. im November bzw. Dezember 2004 die beiden Schiffe an eine deutsche Gesellschaft für je 82 Millionen USD verkauft. Der Verzicht der B. auf den weiteren Bau der Schiffe lasse sich aus wirtschaftli- cher Sicht nicht erklären. Der fragliche Vertrag soll im Dezember 2003 oder im Januar 2004 aufgestellt und unterschrieben, jedoch auf den 14. August 2003 rückdatiert worden sein. Nach russischem Strafrecht erfülle dieses Vorgehen die Tatbestände gemäss Teil 3 § 165 (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung) sowie Teil 4 § 159 russisches StGB. Letzterer Gesetzestext ist entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe den Beilagen des Rechtshilfegesuches nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen u. a. ein, einerseits habe das Exe- cutive Board von B. am 2. Juli 2004 die Abtretung des Rechts auf die bei- den Schiffe (bzw. Schiffshüllen) für eine Prämie von je 2 Millionen USD zu- sätzlich zu den bisher getätigten Zahlungen im Nachhinein genehmigt, an- dererseits macht er geltend, nicht die B. habe die Verträge unterzeichnet, sondern dies sei von Gesellschaften getätigt worden, an denen die B. bloss indirekt wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (act. 1, S. 28 f. Rz. 5.24 ff.). Für beide Rügen gilt das bereits im Zusammenhang mit dem Sale and Le- ase-back Komplex Ausgeführte: Es handelt sich um eine Gegendarstellung bzw. um im Auslieferungsverfahren nicht zu hörende eigene Interpretatio-

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nen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer. Insbesondere kann letztlich offen gelassen werden, ob bereits der Abschluss des Vertrages zwecks Einsatzes der G. den Beginn einer strafbaren Handlung markiert. Eine mögliche Straftat auch nach schweizerischem Recht liegt jedenfalls im Verzicht auf die Option über zwei Schiffe gegen eine zu tiefe Prämie und im Abtreten zweier Schiffe zu einem zu günstigen Preis, wären doch damit die darauf verzichtenden Gesellschaften entsprechend geschädigt. Zwar wird im Auslieferungsbegehren nicht explizit erklärt, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit F. und K. deliktisch zusammengearbeitet haben soll, was als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft des Beschwerdefüh- rers zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren wäre. Immerhin hat jedoch der Zeuge Mednikow bei der Befragung vom 5. August 2005 (Verfahrensakten BJ, act. 49A, Anlage 59 zum Auslieferungsersuchen, S. 4) ausgesagt, die Gruppe von Perso- nen, nämlich F., A. und K. hätten sich darüber geeinigt, auf die Optionen zu verzichten. Sodann findet sich ein indirekter weiterer Hinweis auf eine ge- meinschaftliche Täterschaft, als (im Zusammenhang mit diesem Ge- schäftskomplex) ausgeführt wird, F. und der Beschwerdeführer hätten oft in K.s Namen Anordnungen erteilt. Das Rechtshilfeersuchen ist damit bezüg- lich dieses Sachverhaltskomplexes insofern knapp zureichend, als es eine Qualifikation als ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der B. durch F. und den Beschwerdeführer, durch letzteren begangen in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft, erlaubt. Anders verhält es sich mit der Rückdatierung des Vertrages vom

14. August 2003. Die Rückdatierung eines derartigen Vertrages wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren. Der Urkundencharakter (vgl. hie- zu BGE 120 IV 25 E. 3b und c) eines solchen Vertrages in Bezug auf das Datum ist wegen dessen Bedeutung für die Wertäquivalenz der Leistungen und der garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Vollmachtgeber wohl gegeben. Mit Bezug auf den Tatbestand der Ur- kundenfälschung ist der Sachverhaltsbeschrieb indessen insofern unvoll- ständig, als der Ort der Handlung nicht angegeben wird, was zwar wieder- um in Anbetracht des komplexen Gesamtumfeldes einer Auslieferung nicht grundsätzlich entgegenstünde. Ob dieses Verhalten für sich selbst nach russischem Strafrecht eine eigenständige Straftat darstellt, ergibt sich je- doch weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen. Diesbezüglich fehlt es somit am Beleg der Strafbarkeit nach russischem und bei Handlung in Grossbritannien nach britischem Strafrecht. Wegen dieses Sachverhalts kann deshalb keine Auslieferung erfolgen, so dass diese entsprechend ein- zuschränken ist.

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E. 6.4.3 Time-Charter über fünf Tanker: Im Dezember 2002 und im Mai 2003 übergaben Tochtergesellschaften von B., vertreten durch den dazu bevollmächtigten Beschwerdeführer, die Tan- ker "N." und "O." in Time-Charter für je USD 19'000.-- pro Tag an die auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft I. Ltd.. Als Garantin fun- gierte eine weitere auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft namens H.. Nach Darstellung der ersuchenden Behörde wurden anschlies- send beide Tanker zu Ansätzen von USD 32'500.-- pro Tag im Jahre 2001 und USD 41'500.-- im Mai 2003 an die C. weiterverchartert. Daraus hätten täglich USD 13'500.-- bzw. USD 22'500.-- entgangener Gewinne für die B. resultiert. Nach dem gleichen Schema vercharterten Tochtergesellschaften der B. der auf den British Virgin Islands registrierten J. Corporation im Jah- re 2003 die drei neusten Tanker auf die Dauer von drei Jahren. Der gesam- te dadurch der B. entgangene Gewinn belaufe sich auf über 50 Millionen USD. Diese Operationen seien auf Anweisung von F. und unter aktiver Teilnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Praktisch alle Verträge würden darüber hinaus eine Option auf Verlängerung der für die B. wirtschaftlich ungünstigen Verträge aufweisen, was K. ermögliche, die Schiffe eine lange Zeit weiter zu bewirtschaften. Auch diese Entscheide seien von F. und dem Beschwerdeführer für die Tochtergesellschaften der B. getroffen worden, entgegen dem Widerspruch des Direktors von C. (P.). Entsprechend sei am

26. März 2001 von H. der Vertrag für 12 Monate zu USD 18'000.-- pro Tag mit Option auf ein weiteres Jahr verlängert worden. Im Februar 2002 sei im Zusammenhang mit Senkungen von Tarifen im Frachtmarkt der Tagesan- satz auf USD 13'250.-- reduziert worden, obschon die B. auf dem bisheri- gen Betrag hätte beharren können. Seit dem 18. August 2003 gelte der Ta- rif von USD 14'500.--, obschon die Marktrate bis zu 25'000.-- USD pro Tag zugenommen habe. Für einzelne Schiffe würden diese Bedingungen bis zum Jahre 2008 gelten. Dieses Handeln des Beschwerdeführers würde wiederum Anzeichen der Tatbestände von Vermögensschädigung durch Ir- reführung oder Veruntreuung gemäss Teil 3 § 165 sowie zusätzlich gemäss Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB aufweisen. Für die beiden letzteren gesetzlichen Bestimmungen haben die russischen Behörden ent- gegen Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe erneut weder eine Abschrift dieser Geset- zesbestimmungen noch eine Erklärung über das anwendbare Recht beige- legt. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei in diese Geschäfte nicht involviert gewesen. Die C. sei innerhalb der B.-Gruppe für das Verchartern von Tan- kern zuständig, während sich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwer- deführers, die E., mit der Befrachtung der Massengutfrachterflotte sowie dem Verkauf und Kauf von Schiffen beschäftige. Bei den Schiffen "N." und

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"O." handle es sich um Tanker, weshalb sie nicht von der E. sondern von der C. verchartert worden seien. Entsprechend trügen die Verträge die Un- terschrift von P. (act. 1, S. 30 f. Rz. 5.30). Auch diese beiden Einwände sind nicht zu hören; es handelt sich wiederum um eine unzulässige vom Auslieferungsersuchen abweichende Sachverhaltsdarstellung. Hinsichtlich der "N." und anderer Schiffe argumentiert der Beschwerdefüh- rer weiter, es lasse sich direkt belegen, dass die Verwaltungsräte F. (und weitere Mitglieder des Executive Boards der B.) per Unterschrift dem Time Charter Vertrag zugestimmt hätten (act. 1, S. 31 f. Rz. 5.31). Dieser Ein- wand ist unbehelflich, er beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nach schwei- zerischem Recht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung der russischen Behörden weist hinsichtlich der Zeitangaben einen Widerspruch auf, der allerdings als Verschrieb zu erklä- ren ist. So datieren das Ersuchen (bzw. die Berichte des Oberuntersu- chungsführers) die Verträge über die Vercharterung von "N." und "O." auf Dezember 2002 und Mai 2003. Anschliessend wird von der Weiterverchar- terung im Jahre 2001 und im Mai 2003 gesprochen, was hinsichtlich des ersteren Datums auf einen offensichtlichen Verschrieb schliessen lässt. Der Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft dazu qualifizieren. Er ist für eine Auslieferung ausreichend. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit ir- relevant.

E. 6.4.4 Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. fünfzig Schiffen: Im Auslieferungsbegehren wird schliesslich geltend gemacht, für die unter- suchte Zeitperiode – es ist unklar, welche gemeint ist – hätten Gesellschaf- ten der B.-Gruppe etwa 50 Schiffe verkauft und bestellt. Alle diese Operati- onen seien mit der Auszahlung einer Kommissionsgebühr für den Broker verbunden gewesen, deren Umfang viel grösser als das Marktniveau ge- wesen sei. Die Grösse der Eigenkommissionen des Brokers, der Gesell- schaft Q., habe in mehreren Fällen unter 1 % betragen, während die von den Gesellschaften ausbezahlten Kommissionen 3 – 5 % der Geschäfts- grösse betragen hätten. Weiter wird lediglich noch ausgeführt, dass in die- sem Zusammenhang Handlungen des Beschwerdeführers, F.s und K.s An- zeichen der Tatbestände von Teil 3 § 165, Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen Strafgesetzbuches aufwiesen. An einem eigentlichen Sach- verhaltsbeschrieb, der eine Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ermöglichen würde, fehlt es gänzlich, sodass gestützt auf diesen

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Sachverhalt keine Auslieferung erfolgen kann. Entsprechend ist die Auslie- ferung einzuschränken.

E. 6.4.5 Geldwäscherei: Im Beschluss des Oberuntersuchungsführers über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2005 (Anlage 92 zum Auslieferungsersuchen; Verfahrensakten BJ, act. 49A) werden einzelne Transaktionen im Detail aufgeführt. Der rechtswidrig erlangte Gewinn aus dem der B. aus den zuvor genannten Geschäften zugefügten Schaden sei auf Konten von Firmen (einzeln genannt), welche unter Kontrolle K.s und des Beschwerdeführers standen, bei Schweizer Banken - so u.a. bei der Privatbank R., Zürich und St. Gallen - sowie in Kapitalverwaltungsgesell- schaften gesammelt worden. Ein Teil dieser Gelder sei auf Konten anderer (ebenfalls von K. und dem Beschwerdeführer kontrollierten) Firmen bei den gleichen Banken transferiert worden. Anschliessend seien diese illegal er- wirtschafteten Mittel von K. und dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation, unter anderem in St. Petersburg in die Bau- sowie Ölwirtschaft investiert worden. Diese Investitionen seien in Form von Anleihen, Beteili- gungen sowie als direkte Investitionen erfolgt. Die Firmen, in welche inves- tiert worden sei, seien auch mit K. verbunden. Im Sachverhalt folgt sodann eine Aufzählung von einzelnen Geschäften inkl. Datierungen. Insgesamt seien auf diese Weise rund 200 Millionen USD legalisiert (gewaschen) worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch dieses Handeln nach Teil 4 des Art. 174 (1741 ist offensichtlich ein Verschrieb, siehe den nachfol- genden Haftbefehl vom 25. April 2006) des russischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht (Geldwäscherei). Art. 174 russisches StGB liegt dem Aus- lieferungsersuchen in deutscher Übersetzung bei. Diese Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne weiteres eine Subsumtion un- ter den schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sin- ne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 bzw. Ziff. 2 (alt wie neu) StGB – den mut- masslichen Vortaten – handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 9 Abs. 1 alt StGB). Die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Transaktionen von Vermögenswerten, welche aufgrund derar- tiger Straftaten bei von ihm bzw. K. kontrollierten Gesellschaften anfielen, auf die Konti anderer Gesellschaften und der Reinvestition in den legalen Geschäftskreislauf in Russland, wären Handlungen, die nach schweizeri- schem Recht klassisch geeignet wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Nach schweizerischer Rechtsprechung kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei STRATENWERTH/WOH-

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LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 2 zu Art. 305bis), so dass diesbezüglich die doppelte Strafbarkeit ohne weite- res bejaht werden kann. Dabei ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung u.a. auch ein Ausführungsort in Russland anzunehmen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt der doppel- ten Strafbarkeit die Auslieferung grundsätzlich gewährt werden kann, aus- genommen für die Strafverfolgung wegen der angeblichen Rückdatierung des Vertrages vom 14. August 2003 (Ziff. 6.4.2 hievor) und des Sachver- haltskomplexes betreffend Kommissionsdifferenzen beim Verkauf von Schiffen (Ziff. 6.4.4 hievor). Ferner ist im Sachverhaltskomplex "Time- Charter über fünf Tanker" (Ziff. 6.4.3 hievor) eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB ausgeschlossen. Sollten die russischen Behörden deswegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht ihnen eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens offen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen die Gültigkeit des russischen Haftbefehls und kritisiert das Haftanordnungsverfahren. Der Haftentscheid sei ohne sein Wissen, in seiner Abwesenheit erfolgt und es sei ihm eine Pflichtverteidigerin bestellt worden, welche ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Er sei von den russischen Behörden trotz mehreren Untersuchungsverlängerungen nie über das Verfahren informiert worden, obschon sein Wohnsitz in London bekannt gewesen sei. Weiter macht er geltend, es habe für den Zeitraum ab 12. Oktober 2006 an einer rechtsgül- tigen Verlängerung des Untersuchungsverfahrens gemangelt (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.).

E. 7.2 Mit dem BJ ist festzuhalten (vgl. act. 7, Ziff. IV. c), dass es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters ist zu entscheiden, ob die von den ausländischen Behörden vorgenommenen Schritte den ausländischen Prozessvorschriften entsprechen. Die Gültigkeit derartiger Verfügungen ist durch die schweize- rische Rechtshilfebehörde nicht zu überprüfen. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländischen Prozessrechts, welche das Auslieferungsbegehren geradezu als rechts- missbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewährleis- tung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8). So hat die Rechtshilfebehörde nicht zu prüfen, ob beispielsweise der Erlass eines ausländischen Haftbefehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 41 IRSG).

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Wenn damit in Russland das Untersuchungsverfahren trotz Fehlens einer Verfügung für eine Zwischenphase durch spätere Verfügungen fortgesetzt worden ist, so besteht kein Anlass, an der Gültigkeit dieses Schritts zu zweifeln. Gehen die russischen Behörden sodann von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungsverfahren auch vorlegen, so ist von einem gültigen Haftbefehl auszugehen. Dass auf einen Haftbefehl nicht die Regeln eines Abwesenheitsverfahrens Anwendung finden, ist im Übrigen offensichtlich. Schliesslich sind die geltend gemachten Mängel des Haftbe- fehls nicht dergestalt, dass ein Rechtsmissbrauch augenscheinlich wäre. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen gehen somit fehl.

E. 8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle den russischen Behörden an einer Strafverfolgungszuständigkeit, da die Ausführungsorte sämtlicher geltend gemachter Straftaten selbst aufgrund des Ausliefe- rungsersuchens und der diesem beigelegten Unterlagen in Grossbritannien lägen. Der Beschwerdeführer sei Angestellter bzw. ab 16. April 1997 Gene- ral Manager der in Grossbritannien domizilierten und ausschliesslich dort tätigen E. gewesen und sei dort auch für einzelne weitere Tochtergesell- schaften von B. als Vertreter aufgetreten. In Russland seien demgegenüber keine Tathandlungen erfolgt. Auch der "Erfolg", nämlich ein allfälliger Ver- mögensschaden, sei bei der E. oder allenfalls weiteren, jedenfalls nicht in Russland domizilierten Tochtergesellschaften eingetreten. Schliesslich sei im Hinblick auf das aktive Personalitätsprinzip fraglich, ob der Beschwerde- führer, der nachweislich britischer Staatsbürger sei, noch immer die russi- sche Staatsbürgerschaft aufweise (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.).

E. 8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Zwar entscheidet grund- sätzlich jeder Staat selbst über die Grenzen der eigenen Strafgewalt, in- dessen dürfen dabei gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzt werden. Es bestehen eine Reihe von anerkannten internationalen Anknüpfungspunkten wie etwa das Territorialitätsprinzip, das Flaggenprin- zip, das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip, das Schutzprinzip etc. (vgl. BGE 126 II 212 E. 6b m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt gleichermas- sen auch für die Auslieferung.

E. 8.3 Die I. Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) einen Erfolgsort Russland nicht ausgeschlossen und ist

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deshalb - im Rahmen der nur summarischen Prüfung derartiger Fragen im Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungshaft - von einem Bege- hungsort in Russland ausgegangen. Im Übrigen hat sie auf das aktive Per- sonalitätsprinzip hingewiesen und daraus eine Strafverfolgungszuständig- keit Russlands abgeleitet. Die I. Beschwerdekammer hat dabei freilich da- rauf hingewiesen (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 4.1.2 in fi- ne), dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stehe und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Aufgrund der Sachverhalts- darstellung im Auslieferungsersuchen konnten nun, wie vorstehend ausge- führt (Ziff. 6.4.1 ff. hievor), die einzelnen Sachverhaltskomplexe, für die ei- ne Auslieferung in Frage kommt, nach schweizerischem Recht der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie der Geldwäsche- rei gemäss Art. 305bis StGB zugeordnet werden. Sodann geht zwar die ersuchende Behörde davon aus, alle für die B. un- günstigen Verträge seien im Ausland abgeschlossen worden. Die vorher- gehende Analyse der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte lässt jedoch auf einen Tat- und Erfolgsort für ungetreue Ge- schäftsbesorgung von F. in Russland schliessen. Bei der gemäss Sach- verhaltsbeschrieb angenommenen Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beteiligte ein Tatbestandsmerkmal eigen- händig verwirklicht, die Verwirklichung physisch unterstützt oder bloss ei- nen Planungsbeitrag leistet. Bei Teilnahme in Form der Gehilfenschaft oder Anstiftung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Teil- nahme gar ausschliesslich als am Ort der Haupttat verübt gilt (PETER POPP, Basler Kommentar, N. 13 f. zu Art. 7 StGB). Damit aber gilt als Handlungs- ort bei Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers an Handlun- gen von F. Russland als territorialer Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 StGB (alt Art. 7 und alt Art. 3 Ziff. 1 StGB) bzw. Art. 7 Ziff. 1 EAUe. Die Strafverfolgungszuständigkeit von Russland ist daher zu beja- hen.

E. 9.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die Menschenrechtssituation in Russ- land und die Praxis der Schweizer Behörden zur vermeintlichen Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz, keine Person Folter oder anderer un- menschlicher Behandlung auszusetzen, diplomatische Zusicherungen ein- zuholen, dass die Menschenrechte im Falle einer Auslieferung eingehalten würden. Das BJ habe zwar von Russland diplomatische Garantien in Be- zug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholt, ange-

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sichts der russischen Verhältnisse könne dies jedoch nicht genügen, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen. Immer wieder würden sich Fälle ereignen, aus denen geschlossen werden müsse, dass der rus- sische Staat seiner Schutzfunktion von Häftlingen nicht nachkommen kön- ne. So seien die menschenunwürdigen Zustände in den russischen Ge- fängnissen von verschiedenen Europäischen und UNO-Institutionen, wie auch verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und dem russischen Präsidenten selbst wiederholt angeprangert worden (act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.).

E. 9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz die Ver- weigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektie- rung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; BGE 126 II 324 E. 4, je m.w.H.).

E. 9.3 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid wird unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Schweiz bewillige seit dem Jahre 2003 Auslieferungen an Russland unter speziellen Garantien zu den Haftbedingungen. Konkret werde verlangt, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen und die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person gewahrt werde. Die Gesundheit des Häftlings müsse in angemessener Weise si- chergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizini- scher Versorgung. Dies habe auch zur Folge, dass die diplomatische Ver- tretung der Schweiz berechtigt sein müsse, die ausgelieferte Person ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und die ausgelieferte Person jederzeit das Recht habe, sich an diese zu wenden. Dass Russland derartige Garantien tatsächlich einhalte, sei bisher unbestritten und deshalb auch weiterhin anzunehmen (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 6d).

E. 9.4 Aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen wei- sen nach wie vor auf Fälle von Verletzungen der Menschenrechte in der Russischen Föderation hin. Zwar sind diese Hinweise nicht leicht zu neh- men, doch rechtfertigen sie insbesondere im vorliegenden Fall nicht zum

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Vornherein die Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Dies wäre mit dem Sinn des EAUe nicht vereinbar. In den vergangenen Jahren musste das Bundesgericht zwar feststellen, dass in Russland die Haftbedingungen extrem prekär seien und insbesondere auch die medizini- sche Versorgung generell ungenügend sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; 1A.118/2003 vom 26. Juni 2003, E. 4.2; BGE 126 II 324 E. 4e, je m.w.H.). In all diesen Fällen erachtete das höchste Gericht jedoch eine Auslieferung unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat eine förmliche Garantieerklärung bezüglich Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abgab, als zulässig. Dies gilt namentlich für die Haftbedingungen, die Wahrung der physischen und psychischen In- tegrität der auszuliefernden Person sowie für die Zulassung unangemelde- ter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch die diplo- matischen Vertretungen der Schweiz. Diese durch das Bundesgericht ent- wickelte Praxis zur Einholung von Menschenrechtsgarantien wurde aus Art. 37 Abs. 3 IRSG e contrario hergeleitet und korrespondiert denn auch mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 80p IRSG, die im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; BGE 123 II 511 E. 4a).

E. 9.5 Mit Schreiben vom 9. März 2007 verlangte das BJ von der Botschaft der Russischen Föderation die Abgabe von Zusicherungen in ausdrücklicher Form (Verfahrensakten BJ, act. 107). Am 13. März 2007 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Bern dem BJ ausdrückliche Garan- tieerklärungen (Verfahrensakten BJ, act. 112). Es wurde zugesichert, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich bzw. erniedrigend sein und den Anforderungen von Art. 3 EMRK entsprechen werden, die physische und psychische Integrität des Verfolgten gewahrt sein werde (Art. 7, 10 und 17 des UNO-Paktes II), während der Haft dem Verfolgten eine angemessene medizinische Betreuung und die Erhaltung seines ge- sundheitlichen Zustandes gewährleistet werde, jede Amtsperson der dip- lomatischen Vertretung der Schweiz berechtigt sein werde, den Verfolgten ohne jegliche Überwachung zu besuchen und der Verfolgte jederzeit be- rechtigt sei, sich an diese Amtspersonen der diplomatischen Vertretung der Schweiz zu wenden. Die im vorliegenden Auslieferungsverfahren durch das BJ von der Russi- schen Föderation verlangten Garantien entsprechen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die russischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an eine solche Ga- rantieerklärung halten würden, liegen nicht vor. Hingegen ist - wie nachfol- gend unter Ziff. 9.6 ausgeführt - die Zuständigkeit der Botschaft der Russi-

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schen Föderation in Bern für die Abgabe dieser Garantieerklärung zu ver- neinen.

E. 9.6 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, a.a.O., Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Über- einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Hand- lungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Anneh- men des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisati- on oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter des Staates (Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5

2. ZP). In Bezug auf Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kas- sationshofs sowie den Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Diplomaten (und Botschaften) sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., Rz. 478). Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 (Ziff. 2) ord- nete die Beschwerdegegnerin die Auslieferung unter der Bedingung an, dass die zuständigen russischen Behörden die nachfolgend genannten Ga- rantien abgeben werden. Eingeholt hat sie die Garantieerklärung jedoch bei der unzuständigen und nur für die Übermittlung berechtigten Botschaft der Russischen Föderation in Bern. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers die entsprechende ausdrückliche Garantieerklärung umgehend unter Anset- zung einer Frist von maximal 30 Tagen bei der zuständigen russischen Be- hörde einzuholen.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuwei- sen ist. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für

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Justiz vom 9. März 2007 bzw. das Dispositiv ist jedoch insofern zu ergän- zen, als für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. Au- gust 2003", für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB keine Auslieferung zu gewähren ist. Den russischen Be- hörden steht eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens freilich offen. Vor einer Auslieferung hat sodann eine gülti- ge Garantieerklärung der dazu zuständigen russischen Behörden vorzulie- gen.

E. 11 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund vier Fünfteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" gewährt. Die Auslieferung beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" wird nicht gewährt für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB.
  3. Das Bundesamt für Justiz hat den zuständigen russischen Behörden nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 anzusetzen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwalt Jürg Wissmann Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an die Russische Föderation

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.55

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Be- trug oder Vertrauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswid- rigen Aneignung, begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zu- fügung eines besonders grossen Schadens, sowie wegen Geldwäscherei. Mit Meldung vom 13. September 2006 ersuchte Interpol Moskau gestützt auf einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom 3. Mai 2006 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (Verfahrensak- ten BJ, act. 29).

Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden erklärte, er- liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. De- zember 2006 eröffnet wurde (Verfahrensakten BJ, act. 38a). Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- strafgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) abgewie- sen. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde auch von diesem mit Entscheid vom 30. März 2007 (Urteil des Bundesge- richts 1A.37/2007) abgewiesen.

B. Mit Note vom 4. Januar 2007 übermittelte die Botschaft der russischen Fö- deration dem BJ formell das Auslieferungsersuchen der russischen Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 betreffend A. (Verfahrensak- ten BJ, act. 49 f.).

Mit Verfügung vom 9. März 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russi- schen Föderation vom 25. Dezember 2006 zugrunde liegenden Straftaten unter folgenden Auflagen: Die russischen Behörden haben zu garantieren, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sind; die physische und psychische Integrität von A. muss gewahrt sein, dessen Gesundheit in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Ver- sorgung. Sodann muss die diplomatische Vertretung der Schweiz berech- tigt sein, A. ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und A. muss jederzeit das Recht haben, sich an diese wenden zu können (Verfah- rensakten BJ, act. 106).

- 3 -

C. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. April 2007 fristgerecht Be- schwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben, die Auslieferung sei abzulehnen, A. sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2007, die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge (act. 7).

Mit Replik vom 23. Mai 2007 bzw. Duplik vom 31. Mai 2007 halten die Par- teien an ihren Anträgen fest (act. 10 bzw. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russ- land und der Schweiz ratifizierte EAUe ist gegenüber dem bilateralen Aus- lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Ab- kommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts ande- res vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie um- fassend regelt (Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im in- ternationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1 EAUe hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, die- jenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinba- rungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige

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Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Er- leichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2 EAUe). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwech- sel zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergel- tung des AVR vor Inkrafttreten des EAUe (im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Fol- gerungen ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Re- gelung des Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAUe im Verhält- nis Schweiz - Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81 E. 3.2.3). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). 1.2 Die angefochtene Verfügung erging am 9. März 2007, mithin nach Inkraft- treten der neuen Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zu Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2007 eröffnet. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungs- entscheides. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf

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Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Die in Russland domizilierte B., deren Eigner zu hundert Prozent der russi- sche Staat ist, betreibt den Gütertransport auf See und befasst sich mit dem Bau von Hochseeschiffen. Die B. agiert dabei über eine Struktur von zahlreichen, sich vollständig in ihrem Eigentum befindlichen Tochtergesell- schaften und verfügte so im Jahr 2004 über 47 Schiffe. Die B. betreibt ihr Geschäft über zahlreiche, ausschliesslich ausserhalb Russlands, so in Grossbritannien, in der Schweiz, in Zypern, in Liberia etc., domizilierte Tochtergesellschaften. Unter anderem gehören dazu die C. SA in Genf, welche sich mit der Verfrachtung von Tankern befasst, und die D. Corpora- tion in Liberia, welche als Anlagegesellschaft die Anteile zahlreicher Unter- gesellschaften innehat. Diese ihrerseits sind wiederum Eigentümerinnen der einzelnen Schiffe. Im Weiteren gehört die britische Gesellschaft E. Ltd. zur B. Gruppe. Vom 6. Mai 2000 bis 7. Oktober 2004 war F. Generaldirektor der B., wäh- rend A. bei der E. von 1997 bis 10. Januar 2005 die Funktion des General- direktors ausübte. Gegenstand der Strafuntersuchung sind Geschäfte zwischen der E. - bzw. abgewickelt über die D. und andere Tochtergesellschaften - und der auf den British Virgin Islands domizilierten G. Corporation, welche ihrerseits ein weit verzweigtes Netzwerk von Firmen, u. a. die H., die I. Ltd und die J. Corporation, umfasst. Diese Gesellschaften sollen auf den British Virgin Is- lands, der Insel Man, Zypern sowie in Liberia und in der Schweiz angesie- delt sein. Sämtliche Gesellschaften (inkl. der G.) sollen von K. kontrolliert werden (vgl. Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwalt- schaft vom 25. Dezember 2006, Verfahrensakten BJ, act. 49a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung durch das BJ

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geltend. Das BJ sei auf die Einwendungen in seiner 45-seitigen Eingabe nur selektiv eingegangen, es habe einen Zirkelschluss durch Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vorgenommen und Beweisstücke für die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht ge- prüft (vgl. act. 1, S. 7 f. Rz. 1 - 4). 4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, 102 f. E. 2b m.w.H.). 4.3 Das BJ ist im angefochtenen Entscheid auf die umfangreichen Ausführun- gen des Beschwerdeführers eingegangen, ohne sich allerdings auf alle Ein- wendungen im Einzelnen einzulassen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das BJ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfäl- tig und ernsthaft geprüft und berücksichtigt. Das BJ hat in seinem Ent- scheid im Einklang mit den vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderun- gen (vgl. Ziff. 4.2 hievor) wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und worauf es sich stützte. Ob diese Überlegun- gen zutreffend sind – was etwa die Kritik des Beschwerdeführers betrifft, es sei ein Zirkelschluss hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung erfolgt – und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Die II. Beschwerdekammer entscheidet im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 25 IRSG sowie Art. 49 VwVG (durch Verweis in Art. 30 lit. b SGG) mit umfassender Kognition, darin eingeschlossen die freie Ermessensüberprüfung (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2 f. hie- vor). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt (vgl. BGE 125 I 209, 219 E. 9a m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann zusammengefasst Folgendes rügen: In

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materieller Hinsicht wird ausgeführt, es seien die Sachverhaltsdarstellun- gen der russischen Behörde zu den drei Sachverhaltskomplexen in qualifi- zierter Weise unrichtig, d.h. sie würden offensichtliche und sofort belegbare Fehler aufweisen, seien im Hinblick auf beigelegte Unterlagen widersprüch- lich und schliesslich lückenhaft, indem wesentliche Elemente verschwiegen würden (vgl. act. 1, S. 8 ff. Rz. 1.1 ff.; dazu Näheres bei den Sachverhalts- komplexen, soweit erforderlich). In formeller Hinsicht wird erneut die Gültig- keit des russischen Haftbefehls bestritten (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.) und die Strafverfolgungszuständigkeit Russlands (unter allen Titeln) in Ab- rede gestellt (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). Schliesslich macht der Be- schwerdeführer Ausführungen zur fehlenden Wahrung der Menschenrechte und zum Ungenügen der vom BJ eingeholten Garantien (vgl. act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.). 5.2 Das BJ stellt sich im Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung in Rechtshilfeersuchen und Beila- gen würden insgesamt genügen, um die Strafbarkeit des Verhaltens nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es stellt dabei wesentlich auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) ab, und führt zusätzlich aus, weitere Erkenntnisse bzw. Details für die ersuchende Behörde seien erst möglich, wenn die Unterla- gen der Offshore Firmen vorlägen. Erst dann könne man eruieren, wer, wie viele persönliche Vorteile aus den Geschäften gezogen habe. Im Übrigen würden die Einwendungen A.s einfach auf einer anderen Sachverhaltsdar- stellung beruhen, was unzulässig sei. Die dargelegten Sachverhalte liessen sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, die Rückdatierung von Verträgen (gemeint: im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex "Bau von Tankern" im Dezember 2003 bzw. Januar 2004) auf den 14. August 2003 als Urkundendelikte qualifizie- ren. Weiter führt das BJ sodann - allerdings ohne nähere Begründung - aus, die Strafverfolgungszuständigkeit der russischen Behörden sei gege- ben. Es weist die diversen Einwendungen formeller Natur gegen den Haft- befehl des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 3. Mai 2006 zurück. Derartige Fragestellungen seien im Auslieferungsverfahren durch die er- suchte Behörde nicht zu prüfen. Schliesslich habe Russland die gemäss bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Garantien abgegeben (vgl. Aus- lieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106; Ver- nehmlassung des BJ vom 4. Mai 2007, act. 7).

6.

6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des

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ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 255, 360 E. 2.1). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Ausliefe- rungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei- zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunk- te für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entspro- chen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 6.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ erwähnt zwar durch Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 die verschiedenen darin erwähnten Sachverhalte in- sofern, als darin alle fünf Gegenstand der russischen Sachverhaltsdarstel-

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lung bildenden Sachverhaltskomplexe aufgeführt werden. In der weiteren Begründung setzt sich die Beschwerdegegnerin allerdings mit der Frage der doppelten Strafbarkeit nur punktuell und nicht bezogen auf die einzel- nen Sachverhaltskomplexe auseinander. Dies obschon die I. Beschwerde- kammer im Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1 E. 4.1.2 in fi- ne) darauf hinwies, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch un- klar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stünde und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit muss im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert gegeben sein, und ist selbst dann zu überprüfen, wenn der an- gefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht explizit gerügt wird (BGE 125 II 569, 575 E. 6). Denn nur für diejenigen Sachverhalte, für die die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben wäre, ist die Auslie- ferung zu gewähren, für andere ist sie hingegen zu verweigern. Entspre- chend wird nachstehend (siehe Ziff. 6.4.1 ff.) jeder Sachverhaltskomplex im Einzelnen zu prüfen sein und es ist für jeden zu entscheiden, ob zu dessen Strafverfolgung Auslieferung zu gewähren oder zu verweigern ist. 6.3 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchen- de Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen bis ins De- tail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchge- führter Strafuntersuchung erfolgen, wozu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Das BJ hat entsprechend dargelegt, dass die Frage, wer in welchem Umfang von den inkriminierten Geschäften profitiert habe, sich erst nach weiteren rechtshilfeweisen Erhebungen in Offshore Destinationen klären lasse (vgl. Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 4). Eine Sachverhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb wi- dersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstel- lungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche untergeordneter Bedeutung (etwa hinsichtlich der hier kritisierten und in der Tat nicht immer kohärenten bzw. nachvollziehbaren Errechnung von Schadenssummen durch die russische Behörde) schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen

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Strafgesetzbuches nicht a priori aus. Keine offensichtlichen Lücken bedeu- tet schliesslich auch nur, dass sich der Sachverhaltsdarstellung, wozu die eingereichten Unterlagen trotz der vom Beschwerdeführer zu Recht kriti- sierten, völligen Unübersichtlichkeit beigezogen werden können (Art. 10 Abs. 1 IRSV), in ausreichender Weise die Tatbestandselemente des schweizerischen Straftatbestandes entnehmen lassen. So muss sich bei Auslieferung wegen Betrugs beispielsweise ergeben, dass der die Vermö- gensverfügung Ausführende getäuscht wurde und als Anhaltspunkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). 6.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 geht es um fünf Sachverhaltskomplexe (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 49A): In allgemeiner Weise, d.h. für alle Sachverhaltskomplexe geltend, wird ausgeführt, nach Ablösung der Geschäftsleitung von B. habe eine Analyse ergeben, dass durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich un- günstigen Verträgen der Unternehmensgruppe B. ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zu- gefügt worden sei. Der durch diese Geschäfte der B. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche vom Beschwerdeführer und K. gegründet worden seien und (mindestens) von K. kontrolliert wür- den. Die russischen Behörden subsumieren alle Sachverhaltskomplexe unter den Artikel 165 russisches StGB (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung). Danach macht sich strafbar, wer (Teil 1) eine Vermö- gensschädigung eines Eigentümers oder eines anderen Inhabers des Ver- mögens ohne Entwendungsmerkmale begeht (deutscher Text). In Teil 2 wird der qualifizierte Tatbestand der Begehung in einer Gruppe oder bei grossem Ausmass geregelt und Teil 3 erfährt eine weitere Qualifikation für derartige Handlungsweisen durch eine organisierte Gruppe bzw. wenn be- sonders grosser Schaden zugefügt wird. Unter den Grundtatbestand des Art. 165 russisches StGB können nach schweizerischem Recht grundsätz- lich die Tatbestände der Veruntreuung nach Art. 138 StGB, des Betrugs nach Art. 146 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB eingeordnet werden (weitere Tatbestände wie etwa der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Check- und Kreditkartenmissbrauch ge- mäss Art. 148 StGB wären grundsätzlich denkbar, kommen aber aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in Betracht).

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Konkret fehlt es bei allen fünf Sachverhaltskomplexen sowohl an Angaben, welche auf ein Anvertrauen von Sachen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schliessen lassen. Auch wenn Betrug vom Ge- samtkontext her nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlt es doch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügen lässt (act. 1, S. 45 f. Rz. 7.13), an konkreten Hinweisen, dass jemand getäuscht worden ist und aufgrund dieser Irreführung eine Vermögensdisposition vorgenommen hat. In keinem der Sachverhaltskomplexe wird beispielsweise (was denkbar wäre) be- hauptet, F. habe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die Mitglieder des Executive Boards von B. getäuscht, damit diese ihr Einverständnis für die Geschäfte zum Nachteil der B. erteilt hätten. Überdies fehlt es auch an irgendwelchen konkreten Hinweisen auf Vorgehensweisen der drei poten- tiellen Beteiligten bzw. Modalitäten, welche nach schweizerischem Recht für Arglist sprechen würden. Es bleibt deshalb als möglicher Tatbestand nach schweizerischem Recht ausschliesslich die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung kann begangen werden in Form des Treubruchstatbestandes oder des Missbrauchstatbestandes. Den Treu- bruchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten (Geschäftsführereigen- schaft) oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da- bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in Bereicherungsabsicht, ist die Tat nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Verbrechen zu qualifizieren und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Der Missbrauchstat- bestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB stellt als Verbrechen unter Strafe, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsge- schäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Beide Tatbestandsvari- anten der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzen den Eintritt von Schaden bei demjenigen voraus, dessen Geschäfte man führt bzw. den man vertritt (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 424 N. 15). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestim- mung (…, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, … und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt…). Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich hier ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die Interessen von G. zu vertreten hatte, war er doch de- ren General Manager und hatte mithin Geschäftsführereigenschaften im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Gleiches gilt mit Bezug auf die Stellung von

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F. bei B.. Der Beschwerdeführer soll ferner "laut Vollmacht" für die D. ge- handelt haben, mithin hatte er im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB als Vertre- ter die Interessen der Tochtergesellschaften von B. zu wahren. In allen Fäl- len wird eine Schädigung der vertretenen Unternehmen bzw. der Unter- nehmen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bzw. F. war, im Um- fang von mehreren Millionen USD geltend gemacht. Es seien Gewinne nicht für die eigenen bzw. vertretenen Gesellschaften realisiert worden, sondern es sei da-rauf hingewirkt worden (siehe die einzelnen Verhaltens- weisen), dass diese Gewinne bei Offshore-Gesellschaften angefallen sei- en, welche unter der Kontrolle von K. gestanden hätten. Pflichtwidriges Un- terlassen einer Vermögensvermehrung erfüllt nach schweizerischem Straf- recht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung (STRATENWERTH, a.a.O., S. 424 N. 16 und S. 426 N. 24).

6.4.1 Rückabwicklung von Sale and Lease-back Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf:

Im Jahre 2002 schlossen Schiffseigentümergesellschaften des B. Konglo- merats und der G. über acht Schiffe Sale and Lease-back Verträge mit zu- sätzlichem Rückkaufsrecht ab. Mit diesen Verträgen wurden die Schiffe der G. verkauft und gleichzeitig im Bareboat Charter (Schiffsbefrachtung ohne Mannschaft) für eine fixierte Zeitdauer zurückgeleast. Des Weiteren wurde auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Leasingdauer den ursprünglichen Ver- käuferinnen ein Rückkaufsrecht zu einem im Voraus bestimmten Preis ein- geräumt. Die Gesamtsumme des Verkaufs soll sich auf 130 Millionen USD belaufen, wovon die G. rund 82 Millionen USD fremdfinanziert habe. In der Folge verzichteten die ursprünglichen Verkaufsgesellschaften gegenüber der G. gegen eine Prämie von 20 Millionen USD auf die Fortsetzung der Rückcharterung und insbesondere auf das Rückkaufsrecht. Infolge dessen konnte die G. diese acht Schiffe im Juli 2004 für über 170 Millionen USD an eine griechische Gesellschaft verkaufen. Das Einverständnis zu diesem für die B. finanziell höchst ungünstigen Verzicht habe auf Vorschlag von K. und unter Teilnahme des Beschwerdeführers F. als Generaldirektor der B. erteilt. Die G. habe damit einen Gewinn von rund 60 Millionen USD erzielt. Dementsprechend habe die B. Gruppe diesen Gewinn nicht selbst realisie- ren können, was bei Ausübung des Rückkaufsrechts und Weiterverkauf bzw. weiterer Eigenbewirtschaftung möglich gewesen wäre. Diese Sachverhaltsdarstellung ist entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt (act. 1, S. 18 - 27 Rz. 5.4 - 5.21), ist ü- ber weite Teile eine eigene Gegendarstellung des Sachverhalts sowie eine

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eigene wirtschaftliche (z.B. zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Sale and Lease-back Geschäfte) oder rechtliche (z.B. der Beschwerdeführer habe nur Gesellschaftsbeschlüsse von B. umgesetzt) Interpretation der Vorgän- ge, was beides im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Geht man nicht schon von einer bereits 2002 bestehenden deliktischen Anbahnung des Geschäftes aus, so läge eine ungetreue Geschäftsbesor- gung darin, dass der Beschwerdeführer das Einverständnis mit der vorzei- tigen Auflösung der Rückcharterung erteilt und vor allem auf den vertraglich vorgesehenen Rückkauf zu einem im Voraus bestimmten (günstigeren) Preis gegen eine zu tiefe Prämie im Jahre 2004 verzichtet hat. Allein schon unter dieser zeitlichen Eingrenzung des Deliktsverdachts sind die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grund, Modalitäten und Kompetenzen beim Abschluss der ursprünglichen Verträge für die Frage der Strafbarkeit irrelevant, und es ist deshalb auch nicht weiter auf die Be- hauptung des Beschwerdeführers einzugehen, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei diesbezüglich offenkundig falsch. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer diese Vereinbarungen persön- lich abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner nicht von Bedeutung, dass sich aus dem Auslieferungsersuchen nicht ergibt, wie die ersuchende Behörde den Gewinnausfall von 60 Millio- nen USD errechnet hat bzw. ob dieser allenfalls kleiner als angegeben ausgefallen ist. Es ist ebenfalls nicht relevant, dass gemäss Beschwerde- führer die Executive Boards der B. und der D. ihr Einverständnis gegeben haben. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer eine unzulässige gegenteilige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn er argumentiert, es sei in Tat und Wahr- heit gar kein Gewinnausfall für die B. Gesellschaften entstanden. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Interessen von G. wie auch "laut Vollmacht" jene der Tochter- gesellschaften von B. zu vertreten hatte. Indem er jedoch Verträge ab- schloss bzw. (hier) rückabwickelte, wodurch den von ihm vertretenen Ge- sellschaften Schaden (entgangener Gewinn) entstand, erfüllte er seine Pflichten nicht. Der Sachverhaltsbeschrieb äussert sich nicht dazu, wie es F. konkret ge- lang, die Mitglieder des Executive Boards dazu zu bewegen, ihr Einver- ständnis zu den für die B. Gruppe ungünstigen Geschäften zu geben, oder ob er einfach allein handelte, und wie dabei der Beschwerdeführer mitwirk- te. Es ergibt sich auch nur indirekt, aber immerhin, dass F. mit dem Be- schwerdeführer (und K.) unter einer Decke gesteckt haben soll, indem da- von gesprochen wird, dass die Anzeichen beim Beschwerdeführer und F.

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auf den Straftatbestand der Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung gemäss Art. 165 russisches StGB hinweisen würden. Der Darstellung mangelt es an Eindeutigkeit und sie ist nicht gänzlich frei von, allerdings untergeordneten, Widersprüchen. Während im Antrag und Be- richt des Oberuntersuchungsführers vom 20. September 2005 noch die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe dies dem Chef von B. (F.) vor- geschlagen, wird F. im späteren Bericht der gleichen Behörde vom 12. De- zember 2005 in diesem Zusammenhang nicht mehr erwähnt. Auch die Aus- führungen zu den übrigen Sachverhalten erbringen dazu keine weiteren Erkenntnisse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich auch aus dem Bericht des Revisionsunternehmens L. (act. 1.1, Beila- ge 9 zur Beschwerde vom 11. April 2007, S. 7) nichts Zusätzliches für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers (oder F.s) ableiten. Insgesamt geht aus der Synthese sämtlicher Sachverhaltsbeschriebe aber doch mit der er- forderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer für diesen Sachverhaltskomplex nach Auffassung der ersuchenden Behörde mit F. und K. "unter einer Decke gesteckt" haben soll. Zwar bleibt die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer nun zu Lasten von E. oder D. gehandelt und diesen Schaden zugefügt oder aber als Mittäter, e- ventuell Gehilfe dazu beigetragen haben soll, dass F. ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu Lasten von B. begangen haben soll. Dennoch lässt sich aber das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft, allen- falls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der B., qualifizieren.

6.4.2 Vertrag auf Bau von Tankern mit anschliessendem Verzicht auf Optionen für den Bau von zwei weiteren Tankern sowie Abtretung des Rechts an zwei Tankern; letzteres unter Rückdatierung des Vertrages: Die B. schloss am 27. Januar 2003 mit der südkoreanischen Werft M. einen Vorvertrag zur Auftragserteilung für den Bau von vier Tankern des Typs "Suezmax" zu Vorzugsbedingungen und unter Einräumung einer Option auf Ankauf zweier weiterer Schiffe dieses Typs zum selben Preis, nämlich zu 45 Millionen USD pro Schiff. In diesem Kontext schloss der Beschwer- deführer seitens der B. Gruppe als bevollmächtigter Vertreter namens der D. einen Vertrag mit der G. des Inhalts, das Geschäft über den Bau der vier Tanker samt Option werde über die G. abgewickelt. Vertraglich vorgesehen war, den Auftrag der B. Gruppe mit Aufträgen von G. an die M. zusammen- zulegen, um dergestalt einen günstigeren Preis zu erzielen. Zusätzliche

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Aufträge (seitens der G.) seien jedoch gerade nicht zu Stande gekommen. Am 3. März 2003 sollen F. für die B. bzw. der Beschwerdeführer für die D. ohne sachlichen Grund auf die Option für den Bau der beiden zusätzlichen Tanker "Suezmax" zu Gunsten der G. verzichtet haben. Damit sei in jenem Zeitpunkt auf einen Gewinn von 6 Millionen USD pro Schiff (Differenz Marktwert und Ankaufspreis von der M.) verzichtet worden. Der Gewinn- ausfall belaufe sich (bis zum Datum des Berichts des Oberuntersuchungs- führers vom 20. September 2005, Verfahrensakten BJ, act. 49A) auf 45 Mil- lionen USD pro Schiff. Schliesslich soll mit auf den 14. August 2003 datiertem Vertrag zwischen B., handelnd durch den bevollmächtigten Beschwerdeführer, und der G. vereinbart worden sein, dass B. gegen eine Prämie von 2 Millionen USD pro Schiff zu Gunsten von G. auf den Bau von zwei der vier bestellten Tan- ker verzichte. Am 14. August 2003 habe der Marktwert je Schiff 47 Millio- nen USD betragen. Am 6. Januar 2004, als die B. im Rahmen der Ge- schäftsrealisierung je Schiff 11 Millionen USD, inkl. der 2 Millionen USD Prämie, als Rückzahlung der Anzahlung erhalten habe, habe der Marktwert eines Schiffes bereits 52 Millionen USD betragen. Aufgrund des Verzichts auf die Fortsetzung des Baus zweier Schiffe zu Gunsten der G. habe die B. lediglich 5 Millionen USD pro Schiff erhalten; der entgangene Gewinn betrage somit 47 Millionen USD. Da in dieser Phase die Schiffspreise ge- stiegen seien, habe die G. im November bzw. Dezember 2004 die beiden Schiffe an eine deutsche Gesellschaft für je 82 Millionen USD verkauft. Der Verzicht der B. auf den weiteren Bau der Schiffe lasse sich aus wirtschaftli- cher Sicht nicht erklären. Der fragliche Vertrag soll im Dezember 2003 oder im Januar 2004 aufgestellt und unterschrieben, jedoch auf den 14. August 2003 rückdatiert worden sein. Nach russischem Strafrecht erfülle dieses Vorgehen die Tatbestände gemäss Teil 3 § 165 (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung) sowie Teil 4 § 159 russisches StGB. Letzterer Gesetzestext ist entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe den Beilagen des Rechtshilfegesuches nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen u. a. ein, einerseits habe das Exe- cutive Board von B. am 2. Juli 2004 die Abtretung des Rechts auf die bei- den Schiffe (bzw. Schiffshüllen) für eine Prämie von je 2 Millionen USD zu- sätzlich zu den bisher getätigten Zahlungen im Nachhinein genehmigt, an- dererseits macht er geltend, nicht die B. habe die Verträge unterzeichnet, sondern dies sei von Gesellschaften getätigt worden, an denen die B. bloss indirekt wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (act. 1, S. 28 f. Rz. 5.24 ff.). Für beide Rügen gilt das bereits im Zusammenhang mit dem Sale and Le- ase-back Komplex Ausgeführte: Es handelt sich um eine Gegendarstellung bzw. um im Auslieferungsverfahren nicht zu hörende eigene Interpretatio-

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nen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer. Insbesondere kann letztlich offen gelassen werden, ob bereits der Abschluss des Vertrages zwecks Einsatzes der G. den Beginn einer strafbaren Handlung markiert. Eine mögliche Straftat auch nach schweizerischem Recht liegt jedenfalls im Verzicht auf die Option über zwei Schiffe gegen eine zu tiefe Prämie und im Abtreten zweier Schiffe zu einem zu günstigen Preis, wären doch damit die darauf verzichtenden Gesellschaften entsprechend geschädigt. Zwar wird im Auslieferungsbegehren nicht explizit erklärt, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit F. und K. deliktisch zusammengearbeitet haben soll, was als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft des Beschwerdefüh- rers zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren wäre. Immerhin hat jedoch der Zeuge Mednikow bei der Befragung vom 5. August 2005 (Verfahrensakten BJ, act. 49A, Anlage 59 zum Auslieferungsersuchen, S. 4) ausgesagt, die Gruppe von Perso- nen, nämlich F., A. und K. hätten sich darüber geeinigt, auf die Optionen zu verzichten. Sodann findet sich ein indirekter weiterer Hinweis auf eine ge- meinschaftliche Täterschaft, als (im Zusammenhang mit diesem Ge- schäftskomplex) ausgeführt wird, F. und der Beschwerdeführer hätten oft in K.s Namen Anordnungen erteilt. Das Rechtshilfeersuchen ist damit bezüg- lich dieses Sachverhaltskomplexes insofern knapp zureichend, als es eine Qualifikation als ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der B. durch F. und den Beschwerdeführer, durch letzteren begangen in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft, erlaubt. Anders verhält es sich mit der Rückdatierung des Vertrages vom

14. August 2003. Die Rückdatierung eines derartigen Vertrages wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren. Der Urkundencharakter (vgl. hie- zu BGE 120 IV 25 E. 3b und c) eines solchen Vertrages in Bezug auf das Datum ist wegen dessen Bedeutung für die Wertäquivalenz der Leistungen und der garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Vollmachtgeber wohl gegeben. Mit Bezug auf den Tatbestand der Ur- kundenfälschung ist der Sachverhaltsbeschrieb indessen insofern unvoll- ständig, als der Ort der Handlung nicht angegeben wird, was zwar wieder- um in Anbetracht des komplexen Gesamtumfeldes einer Auslieferung nicht grundsätzlich entgegenstünde. Ob dieses Verhalten für sich selbst nach russischem Strafrecht eine eigenständige Straftat darstellt, ergibt sich je- doch weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen. Diesbezüglich fehlt es somit am Beleg der Strafbarkeit nach russischem und bei Handlung in Grossbritannien nach britischem Strafrecht. Wegen dieses Sachverhalts kann deshalb keine Auslieferung erfolgen, so dass diese entsprechend ein- zuschränken ist.

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6.4.3 Time-Charter über fünf Tanker: Im Dezember 2002 und im Mai 2003 übergaben Tochtergesellschaften von B., vertreten durch den dazu bevollmächtigten Beschwerdeführer, die Tan- ker "N." und "O." in Time-Charter für je USD 19'000.-- pro Tag an die auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft I. Ltd.. Als Garantin fun- gierte eine weitere auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft namens H.. Nach Darstellung der ersuchenden Behörde wurden anschlies- send beide Tanker zu Ansätzen von USD 32'500.-- pro Tag im Jahre 2001 und USD 41'500.-- im Mai 2003 an die C. weiterverchartert. Daraus hätten täglich USD 13'500.-- bzw. USD 22'500.-- entgangener Gewinne für die B. resultiert. Nach dem gleichen Schema vercharterten Tochtergesellschaften der B. der auf den British Virgin Islands registrierten J. Corporation im Jah- re 2003 die drei neusten Tanker auf die Dauer von drei Jahren. Der gesam- te dadurch der B. entgangene Gewinn belaufe sich auf über 50 Millionen USD. Diese Operationen seien auf Anweisung von F. und unter aktiver Teilnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Praktisch alle Verträge würden darüber hinaus eine Option auf Verlängerung der für die B. wirtschaftlich ungünstigen Verträge aufweisen, was K. ermögliche, die Schiffe eine lange Zeit weiter zu bewirtschaften. Auch diese Entscheide seien von F. und dem Beschwerdeführer für die Tochtergesellschaften der B. getroffen worden, entgegen dem Widerspruch des Direktors von C. (P.). Entsprechend sei am

26. März 2001 von H. der Vertrag für 12 Monate zu USD 18'000.-- pro Tag mit Option auf ein weiteres Jahr verlängert worden. Im Februar 2002 sei im Zusammenhang mit Senkungen von Tarifen im Frachtmarkt der Tagesan- satz auf USD 13'250.-- reduziert worden, obschon die B. auf dem bisheri- gen Betrag hätte beharren können. Seit dem 18. August 2003 gelte der Ta- rif von USD 14'500.--, obschon die Marktrate bis zu 25'000.-- USD pro Tag zugenommen habe. Für einzelne Schiffe würden diese Bedingungen bis zum Jahre 2008 gelten. Dieses Handeln des Beschwerdeführers würde wiederum Anzeichen der Tatbestände von Vermögensschädigung durch Ir- reführung oder Veruntreuung gemäss Teil 3 § 165 sowie zusätzlich gemäss Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB aufweisen. Für die beiden letzteren gesetzlichen Bestimmungen haben die russischen Behörden ent- gegen Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe erneut weder eine Abschrift dieser Geset- zesbestimmungen noch eine Erklärung über das anwendbare Recht beige- legt. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei in diese Geschäfte nicht involviert gewesen. Die C. sei innerhalb der B.-Gruppe für das Verchartern von Tan- kern zuständig, während sich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwer- deführers, die E., mit der Befrachtung der Massengutfrachterflotte sowie dem Verkauf und Kauf von Schiffen beschäftige. Bei den Schiffen "N." und

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"O." handle es sich um Tanker, weshalb sie nicht von der E. sondern von der C. verchartert worden seien. Entsprechend trügen die Verträge die Un- terschrift von P. (act. 1, S. 30 f. Rz. 5.30). Auch diese beiden Einwände sind nicht zu hören; es handelt sich wiederum um eine unzulässige vom Auslieferungsersuchen abweichende Sachverhaltsdarstellung. Hinsichtlich der "N." und anderer Schiffe argumentiert der Beschwerdefüh- rer weiter, es lasse sich direkt belegen, dass die Verwaltungsräte F. (und weitere Mitglieder des Executive Boards der B.) per Unterschrift dem Time Charter Vertrag zugestimmt hätten (act. 1, S. 31 f. Rz. 5.31). Dieser Ein- wand ist unbehelflich, er beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nach schwei- zerischem Recht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung der russischen Behörden weist hinsichtlich der Zeitangaben einen Widerspruch auf, der allerdings als Verschrieb zu erklä- ren ist. So datieren das Ersuchen (bzw. die Berichte des Oberuntersu- chungsführers) die Verträge über die Vercharterung von "N." und "O." auf Dezember 2002 und Mai 2003. Anschliessend wird von der Weiterverchar- terung im Jahre 2001 und im Mai 2003 gesprochen, was hinsichtlich des ersteren Datums auf einen offensichtlichen Verschrieb schliessen lässt. Der Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft dazu qualifizieren. Er ist für eine Auslieferung ausreichend. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit ir- relevant. 6.4.4 Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. fünfzig Schiffen: Im Auslieferungsbegehren wird schliesslich geltend gemacht, für die unter- suchte Zeitperiode – es ist unklar, welche gemeint ist – hätten Gesellschaf- ten der B.-Gruppe etwa 50 Schiffe verkauft und bestellt. Alle diese Operati- onen seien mit der Auszahlung einer Kommissionsgebühr für den Broker verbunden gewesen, deren Umfang viel grösser als das Marktniveau ge- wesen sei. Die Grösse der Eigenkommissionen des Brokers, der Gesell- schaft Q., habe in mehreren Fällen unter 1 % betragen, während die von den Gesellschaften ausbezahlten Kommissionen 3 – 5 % der Geschäfts- grösse betragen hätten. Weiter wird lediglich noch ausgeführt, dass in die- sem Zusammenhang Handlungen des Beschwerdeführers, F.s und K.s An- zeichen der Tatbestände von Teil 3 § 165, Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen Strafgesetzbuches aufwiesen. An einem eigentlichen Sach- verhaltsbeschrieb, der eine Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ermöglichen würde, fehlt es gänzlich, sodass gestützt auf diesen

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Sachverhalt keine Auslieferung erfolgen kann. Entsprechend ist die Auslie- ferung einzuschränken. 6.4.5 Geldwäscherei: Im Beschluss des Oberuntersuchungsführers über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2005 (Anlage 92 zum Auslieferungsersuchen; Verfahrensakten BJ, act. 49A) werden einzelne Transaktionen im Detail aufgeführt. Der rechtswidrig erlangte Gewinn aus dem der B. aus den zuvor genannten Geschäften zugefügten Schaden sei auf Konten von Firmen (einzeln genannt), welche unter Kontrolle K.s und des Beschwerdeführers standen, bei Schweizer Banken - so u.a. bei der Privatbank R., Zürich und St. Gallen - sowie in Kapitalverwaltungsgesell- schaften gesammelt worden. Ein Teil dieser Gelder sei auf Konten anderer (ebenfalls von K. und dem Beschwerdeführer kontrollierten) Firmen bei den gleichen Banken transferiert worden. Anschliessend seien diese illegal er- wirtschafteten Mittel von K. und dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation, unter anderem in St. Petersburg in die Bau- sowie Ölwirtschaft investiert worden. Diese Investitionen seien in Form von Anleihen, Beteili- gungen sowie als direkte Investitionen erfolgt. Die Firmen, in welche inves- tiert worden sei, seien auch mit K. verbunden. Im Sachverhalt folgt sodann eine Aufzählung von einzelnen Geschäften inkl. Datierungen. Insgesamt seien auf diese Weise rund 200 Millionen USD legalisiert (gewaschen) worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch dieses Handeln nach Teil 4 des Art. 174 (1741 ist offensichtlich ein Verschrieb, siehe den nachfol- genden Haftbefehl vom 25. April 2006) des russischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht (Geldwäscherei). Art. 174 russisches StGB liegt dem Aus- lieferungsersuchen in deutscher Übersetzung bei. Diese Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne weiteres eine Subsumtion un- ter den schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sin- ne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 bzw. Ziff. 2 (alt wie neu) StGB – den mut- masslichen Vortaten – handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 9 Abs. 1 alt StGB). Die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Transaktionen von Vermögenswerten, welche aufgrund derar- tiger Straftaten bei von ihm bzw. K. kontrollierten Gesellschaften anfielen, auf die Konti anderer Gesellschaften und der Reinvestition in den legalen Geschäftskreislauf in Russland, wären Handlungen, die nach schweizeri- schem Recht klassisch geeignet wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Nach schweizerischer Rechtsprechung kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei STRATENWERTH/WOH-

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LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 2 zu Art. 305bis), so dass diesbezüglich die doppelte Strafbarkeit ohne weite- res bejaht werden kann. Dabei ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung u.a. auch ein Ausführungsort in Russland anzunehmen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt der doppel- ten Strafbarkeit die Auslieferung grundsätzlich gewährt werden kann, aus- genommen für die Strafverfolgung wegen der angeblichen Rückdatierung des Vertrages vom 14. August 2003 (Ziff. 6.4.2 hievor) und des Sachver- haltskomplexes betreffend Kommissionsdifferenzen beim Verkauf von Schiffen (Ziff. 6.4.4 hievor). Ferner ist im Sachverhaltskomplex "Time- Charter über fünf Tanker" (Ziff. 6.4.3 hievor) eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB ausgeschlossen. Sollten die russischen Behörden deswegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht ihnen eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens offen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen die Gültigkeit des russischen Haftbefehls und kritisiert das Haftanordnungsverfahren. Der Haftentscheid sei ohne sein Wissen, in seiner Abwesenheit erfolgt und es sei ihm eine Pflichtverteidigerin bestellt worden, welche ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Er sei von den russischen Behörden trotz mehreren Untersuchungsverlängerungen nie über das Verfahren informiert worden, obschon sein Wohnsitz in London bekannt gewesen sei. Weiter macht er geltend, es habe für den Zeitraum ab 12. Oktober 2006 an einer rechtsgül- tigen Verlängerung des Untersuchungsverfahrens gemangelt (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.). 7.2 Mit dem BJ ist festzuhalten (vgl. act. 7, Ziff. IV. c), dass es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters ist zu entscheiden, ob die von den ausländischen Behörden vorgenommenen Schritte den ausländischen Prozessvorschriften entsprechen. Die Gültigkeit derartiger Verfügungen ist durch die schweize- rische Rechtshilfebehörde nicht zu überprüfen. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländischen Prozessrechts, welche das Auslieferungsbegehren geradezu als rechts- missbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewährleis- tung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8). So hat die Rechtshilfebehörde nicht zu prüfen, ob beispielsweise der Erlass eines ausländischen Haftbefehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt (LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 41 IRSG).

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Wenn damit in Russland das Untersuchungsverfahren trotz Fehlens einer Verfügung für eine Zwischenphase durch spätere Verfügungen fortgesetzt worden ist, so besteht kein Anlass, an der Gültigkeit dieses Schritts zu zweifeln. Gehen die russischen Behörden sodann von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungsverfahren auch vorlegen, so ist von einem gültigen Haftbefehl auszugehen. Dass auf einen Haftbefehl nicht die Regeln eines Abwesenheitsverfahrens Anwendung finden, ist im Übrigen offensichtlich. Schliesslich sind die geltend gemachten Mängel des Haftbe- fehls nicht dergestalt, dass ein Rechtsmissbrauch augenscheinlich wäre. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen gehen somit fehl.

8.

8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle den russischen Behörden an einer Strafverfolgungszuständigkeit, da die Ausführungsorte sämtlicher geltend gemachter Straftaten selbst aufgrund des Ausliefe- rungsersuchens und der diesem beigelegten Unterlagen in Grossbritannien lägen. Der Beschwerdeführer sei Angestellter bzw. ab 16. April 1997 Gene- ral Manager der in Grossbritannien domizilierten und ausschliesslich dort tätigen E. gewesen und sei dort auch für einzelne weitere Tochtergesell- schaften von B. als Vertreter aufgetreten. In Russland seien demgegenüber keine Tathandlungen erfolgt. Auch der "Erfolg", nämlich ein allfälliger Ver- mögensschaden, sei bei der E. oder allenfalls weiteren, jedenfalls nicht in Russland domizilierten Tochtergesellschaften eingetreten. Schliesslich sei im Hinblick auf das aktive Personalitätsprinzip fraglich, ob der Beschwerde- führer, der nachweislich britischer Staatsbürger sei, noch immer die russi- sche Staatsbürgerschaft aufweise (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). 8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Zwar entscheidet grund- sätzlich jeder Staat selbst über die Grenzen der eigenen Strafgewalt, in- dessen dürfen dabei gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzt werden. Es bestehen eine Reihe von anerkannten internationalen Anknüpfungspunkten wie etwa das Territorialitätsprinzip, das Flaggenprin- zip, das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip, das Schutzprinzip etc. (vgl. BGE 126 II 212 E. 6b m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt gleichermas- sen auch für die Auslieferung. 8.3 Die I. Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) einen Erfolgsort Russland nicht ausgeschlossen und ist

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deshalb - im Rahmen der nur summarischen Prüfung derartiger Fragen im Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungshaft - von einem Bege- hungsort in Russland ausgegangen. Im Übrigen hat sie auf das aktive Per- sonalitätsprinzip hingewiesen und daraus eine Strafverfolgungszuständig- keit Russlands abgeleitet. Die I. Beschwerdekammer hat dabei freilich da- rauf hingewiesen (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 4.1.2 in fi- ne), dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stehe und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Aufgrund der Sachverhalts- darstellung im Auslieferungsersuchen konnten nun, wie vorstehend ausge- führt (Ziff. 6.4.1 ff. hievor), die einzelnen Sachverhaltskomplexe, für die ei- ne Auslieferung in Frage kommt, nach schweizerischem Recht der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie der Geldwäsche- rei gemäss Art. 305bis StGB zugeordnet werden. Sodann geht zwar die ersuchende Behörde davon aus, alle für die B. un- günstigen Verträge seien im Ausland abgeschlossen worden. Die vorher- gehende Analyse der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte lässt jedoch auf einen Tat- und Erfolgsort für ungetreue Ge- schäftsbesorgung von F. in Russland schliessen. Bei der gemäss Sach- verhaltsbeschrieb angenommenen Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beteiligte ein Tatbestandsmerkmal eigen- händig verwirklicht, die Verwirklichung physisch unterstützt oder bloss ei- nen Planungsbeitrag leistet. Bei Teilnahme in Form der Gehilfenschaft oder Anstiftung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Teil- nahme gar ausschliesslich als am Ort der Haupttat verübt gilt (PETER POPP, Basler Kommentar, N. 13 f. zu Art. 7 StGB). Damit aber gilt als Handlungs- ort bei Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers an Handlun- gen von F. Russland als territorialer Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 und Art. 3 Abs. 1 StGB (alt Art. 7 und alt Art. 3 Ziff. 1 StGB) bzw. Art. 7 Ziff. 1 EAUe. Die Strafverfolgungszuständigkeit von Russland ist daher zu beja- hen.

9.

9.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die Menschenrechtssituation in Russ- land und die Praxis der Schweizer Behörden zur vermeintlichen Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz, keine Person Folter oder anderer un- menschlicher Behandlung auszusetzen, diplomatische Zusicherungen ein- zuholen, dass die Menschenrechte im Falle einer Auslieferung eingehalten würden. Das BJ habe zwar von Russland diplomatische Garantien in Be- zug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholt, ange-

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sichts der russischen Verhältnisse könne dies jedoch nicht genügen, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen. Immer wieder würden sich Fälle ereignen, aus denen geschlossen werden müsse, dass der rus- sische Staat seiner Schutzfunktion von Häftlingen nicht nachkommen kön- ne. So seien die menschenunwürdigen Zustände in den russischen Ge- fängnissen von verschiedenen Europäischen und UNO-Institutionen, wie auch verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und dem russischen Präsidenten selbst wiederholt angeprangert worden (act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.). 9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz die Ver- weigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektie- rung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; BGE 126 II 324 E. 4, je m.w.H.). 9.3 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid wird unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Schweiz bewillige seit dem Jahre 2003 Auslieferungen an Russland unter speziellen Garantien zu den Haftbedingungen. Konkret werde verlangt, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen und die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person gewahrt werde. Die Gesundheit des Häftlings müsse in angemessener Weise si- chergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizini- scher Versorgung. Dies habe auch zur Folge, dass die diplomatische Ver- tretung der Schweiz berechtigt sein müsse, die ausgelieferte Person ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und die ausgelieferte Person jederzeit das Recht habe, sich an diese zu wenden. Dass Russland derartige Garantien tatsächlich einhalte, sei bisher unbestritten und deshalb auch weiterhin anzunehmen (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 6d). 9.4 Aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen wei- sen nach wie vor auf Fälle von Verletzungen der Menschenrechte in der Russischen Föderation hin. Zwar sind diese Hinweise nicht leicht zu neh- men, doch rechtfertigen sie insbesondere im vorliegenden Fall nicht zum

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Vornherein die Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Dies wäre mit dem Sinn des EAUe nicht vereinbar. In den vergangenen Jahren musste das Bundesgericht zwar feststellen, dass in Russland die Haftbedingungen extrem prekär seien und insbesondere auch die medizini- sche Versorgung generell ungenügend sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; 1A.118/2003 vom 26. Juni 2003, E. 4.2; BGE 126 II 324 E. 4e, je m.w.H.). In all diesen Fällen erachtete das höchste Gericht jedoch eine Auslieferung unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat eine förmliche Garantieerklärung bezüglich Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abgab, als zulässig. Dies gilt namentlich für die Haftbedingungen, die Wahrung der physischen und psychischen In- tegrität der auszuliefernden Person sowie für die Zulassung unangemelde- ter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch die diplo- matischen Vertretungen der Schweiz. Diese durch das Bundesgericht ent- wickelte Praxis zur Einholung von Menschenrechtsgarantien wurde aus Art. 37 Abs. 3 IRSG e contrario hergeleitet und korrespondiert denn auch mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 80p IRSG, die im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; BGE 123 II 511 E. 4a). 9.5 Mit Schreiben vom 9. März 2007 verlangte das BJ von der Botschaft der Russischen Föderation die Abgabe von Zusicherungen in ausdrücklicher Form (Verfahrensakten BJ, act. 107). Am 13. März 2007 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Bern dem BJ ausdrückliche Garan- tieerklärungen (Verfahrensakten BJ, act. 112). Es wurde zugesichert, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich bzw. erniedrigend sein und den Anforderungen von Art. 3 EMRK entsprechen werden, die physische und psychische Integrität des Verfolgten gewahrt sein werde (Art. 7, 10 und 17 des UNO-Paktes II), während der Haft dem Verfolgten eine angemessene medizinische Betreuung und die Erhaltung seines ge- sundheitlichen Zustandes gewährleistet werde, jede Amtsperson der dip- lomatischen Vertretung der Schweiz berechtigt sein werde, den Verfolgten ohne jegliche Überwachung zu besuchen und der Verfolgte jederzeit be- rechtigt sei, sich an diese Amtspersonen der diplomatischen Vertretung der Schweiz zu wenden. Die im vorliegenden Auslieferungsverfahren durch das BJ von der Russi- schen Föderation verlangten Garantien entsprechen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die russischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an eine solche Ga- rantieerklärung halten würden, liegen nicht vor. Hingegen ist - wie nachfol- gend unter Ziff. 9.6 ausgeführt - die Zuständigkeit der Botschaft der Russi-

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schen Föderation in Bern für die Abgabe dieser Garantieerklärung zu ver- neinen. 9.6 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, a.a.O., Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Über- einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Hand- lungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Anneh- men des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisati- on oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter des Staates (Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5

2. ZP). In Bezug auf Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kas- sationshofs sowie den Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Diplomaten (und Botschaften) sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., Rz. 478). Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 (Ziff. 2) ord- nete die Beschwerdegegnerin die Auslieferung unter der Bedingung an, dass die zuständigen russischen Behörden die nachfolgend genannten Ga- rantien abgeben werden. Eingeholt hat sie die Garantieerklärung jedoch bei der unzuständigen und nur für die Übermittlung berechtigten Botschaft der Russischen Föderation in Bern. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers die entsprechende ausdrückliche Garantieerklärung umgehend unter Anset- zung einer Frist von maximal 30 Tagen bei der zuständigen russischen Be- hörde einzuholen.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuwei- sen ist. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für

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Justiz vom 9. März 2007 bzw. das Dispositiv ist jedoch insofern zu ergän- zen, als für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. Au- gust 2003", für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB keine Auslieferung zu gewähren ist. Den russischen Be- hörden steht eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Ausliefe- rungsersuchens freilich offen. Vor einer Auslieferung hat sodann eine gülti- ge Garantieerklärung der dazu zuständigen russischen Behörden vorzulie- gen.

11. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund vier Fünfteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Hono- rar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vor- liegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. ange- messen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" gewährt. Die Auslieferung beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" wird nicht gewährt für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB.

3. Das Bundesamt für Justiz hat den zuständigen russischen Behörden nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 anzusetzen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstande- nen Verteidigungskosten mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 5. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesamt für Justiz Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).