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RR.2023.127

Bundesstrafgericht · 2026-01-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (nachfolgend auch «Russland») führte seit dem 11. August 2005 gegen A., später ausge- dehnt auf weitere Beschuldigte, insb. H. und I., eine Strafuntersuchung we- gen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe (Verfahrensakten, Urk. 01.01.0001 ff., insb. 004, die nachfolgenden Verweise auf Verfahrensakten beziehen sich auf die Rechtshilfeakten, die im Beschwerdeverfahren RR.2022.206-214 eingereicht worden sind). Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe J. Corporation sei dieser und ihren Tochtergesell- schaften, insbesondere die K. Trust, sowie der OAO L. ein besonders gros- ser Vermögensschaden von insgesamt rund USD 400 Mio. vorsätzlich zuge- fügt worden. Der durch diese Geschäfte der J. Corporation und den weiteren mutmasslich geschädigten Firmen zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche von H. und A. gegründet worden seien und (mindestens) von A. kontrolliert würden. Die J. Corporation und die OAO L. sind zu 100% Eigentum der Russischen Föderation.

B. Ebenfalls im Jahr 2005 machten die J. Corporation und ihre Tochtergesell- schaften (nachfolgend «Zivilklägerinnen») als Klägerinnen bei der Handels- kammer des Englischen High Court in London (nachfolgend «High Court») eine Zivilklage auf Schadenersatz gegen A., H., I. und weitere Personen an- hängig, welche dieselben Geschäftsvorgänge zum Gegenstand hatte wie diejenigen, welche dem russischen Strafverfahren zugrunde lagen: im We- sentlichen Kauf- und Leasinggeschäfte betreffend Frachtschiffe zwischen A. bzw. seinen Gesellschaften und J. Corporation bzw. ihren Töchtern (vgl. u.a. Urteil High Court, Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.1636 ff., entspricht Bei- lage 6 zur Eingabe von A. vom 31. August 2020). Die OAO L., die später Teil von J. Corporation wurde, schloss sich dieser Klage an.

In diesem Zusammenhang erliess der High Court am 31. August 2005 auf Antrag der Zivilklägerinnen eine weltweit wirksame Vermögensbeschlag- nahme (World wide freezing Order, «WWFO») gegen A. bzw. eine Vielzahl ihm zugerechneter Firmen, welche vom Kreisgericht St. Gallen für die Schweiz am 12. September 2005 für vollstreckbar erklärt wurde. Auch spä- tere Modifikationen der Freezing Order durch den High Court sind vom Kreis- gericht St. Gallen umgesetzt worden (zum Ganzen vgl. Entscheid Kreisge- richt St. Gallen vom 30. Dezember 2010, Verfahrensakten, Urk. 13.01.001.2304ff.).

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C. In Zusammenhang mit den russischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und späteren Ergänzungen ab dem Jahr 2005 leistete die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «Beschwerdegegnerin» oder «BA») im Jahr 2007 unter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 Rechtshilfe in Strafsachen und ordnete unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 2») lautenden Konto bei der Bank M. an (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom

26. September 2007). Das Bundesstrafgericht und in der Folge das Bundes- gericht hatten mehrfach über Beschwerden im Zusammenhang mit diesem Rechtshilfeersuchen zu entscheiden, so unter anderem auch über die Aus- lieferung eines Mitbeschuldigten an Russland (vgl. detaillierte Zusammen- fassung des damals vorliegenden Sachverhalts im Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007; vgl. weiter Entscheide des Bundesstrafgerichts betr. Auslieferungshaft und Auslieferung eines Mitbeschuldigten BH.2007.1 vom 25. Januar 2007 und RR.2007.55 vom 5. Juli 2007; dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 und 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007; betreffend Herausgabe von Bankunterlagen, Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 und RR.2007.90 vom 26.Sep- tember 2007; zur selben Thematik Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007). Die Beschwerden gegen die bewilligten Rechtshilfemassnahmen sind von den Gerichten alle abgewiesen worden, soweit auf die Sache überhaupt eingetreten wurde.

D. Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 wies der City of Westminster Magistrates Court die von Russland verlangte Auslieferung von A. an Russland ab. In der Hauptsache kam das Gericht zum Schluss, das russische Strafverfahren ge- gen A. sei politisch und wirtschaftlich motiviert, die Art seiner Durchführung in Russland würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Art. 6 EMRK und die weitere Inhaftierung von A. würde Art. 5 und 18 EMRK verletzen (vgl. Urteil, Verfahrensakten, Urk. B.14.01.001.2079 ff., entspricht Beilage 1/10 der Eingabe der Beschwerdeführerinnen an die BA vom 30. August 2020).

E. Mit Entscheid vom 27. Juli 2009 bestätigte das englische Asylum and Immig- ration Tribunal die gerichtlichen Feststellungen des zuständigen Rechtshilfe- gerichts zum wahrscheinlichen politischen Hintergrund der russischen Straf- verfolgung von A. und I. (vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.001.2099 ff.). In der Folge wurde beiden politisches Asyl gewährt.

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F. Am 15. April 2010 forderte die BA unter der Verfahrensnummer RH.09.0140 wiederum auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden bei der Bank N. die Herausgabe der Bankunterlagen zu Kontobeziehungen lautend auf O. S.A., F. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 6»), P. Ltd so- wie D. Corp. (nachfolgend «auch «Beschwerdeführerin 4»; Verfahrensakten, Urk. 07-04-0001 ff.).

G. Das Urteil des High Court in der Zivilsache gegen A. und die Mitbeklagten erging am 10. Dezember 2010. Der High Court hiess die Zivilklage in einem Teilpunkt gut, und zwar im Hinblick auf geflossene Kommissionszahlungen, welche es als unrechtmässig beurteilte. In der Hauptsache wies es die Klage jedoch ab, da es zum Schluss gekommen war, dass die beanstandeten Kauf-, Verkaufs- und Leasinggeschäfte markt- und branchenüblich gewesen seien und die Klägerinnen dadurch keinen Schaden erlitten hätten. Ebenso verwarf es den sinngemässen Vorwurf der Korruption, wonach A. die Mitbe- schuldigten für pflichtwidrige Handlungen belohnt hätte (vgl. Urteil High Court, Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.1634 ff.; im Nachgang zu diesem Urteil erstattete A. die unrechtmässig erhaltenen Kommissionen aus den be- schlagnahmten Geldern nach Absprache mit der BA in vollem Umfang zu- rück; auf Rechtsmittel der Zivilklägerinnen traten die zuständigen Gerichte in der Folge nicht ein).

Weiter hob der High Court mit seinem Urteil die Freezing Order auf und gab damit die beschlagnahmten Gelder von A. bzw. seiner Gesellschaft frei (was vom Kreisgericht St. Gallen am 30. Dezember 2010 für die Schweiz umge- setzt und die Beschlagnahme aller Konten aufgehoben worden ist; vgl. Ent- scheid Kreisgericht St. Gallen vom 30. Dezember 2010, Verfahrensakten, Urk. 13.01.001.2304 ff.)

H. Mit Ergänzung zu den früheren Rechtshilfeersuchen in dieser Sache vom

17. und vom 28. Dezember 2010 ersuchte die Russische Föderation um rechtshilfeweise Beschlagnahme der vom High Court freigegebenen Konten von A. und seiner Gesellschaften (vgl. Verfahrensakten, Urk. 01.01.0245 ff. und 296 ff.). Begründet wurde das Ersuchen mit der Sicherstellung bzw. Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung der am Strafverfahren als Zi- vilkläger beteiligten Geschädigten von mehr als USD 700 Mio. gegen A. Dass dieselbe Forderung vor dem High Court erfolglos gestellt worden war und die dort gesperrten Gelder mit Urteil vom 10. Dezember 2010, mithin eine Woche vorher freigegeben worden waren, findet in den Gesuchen keine Erwähnung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hatte das Basmanny

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Bezirksgericht Moskau die Beschlagnahme der A. zugerechneten Konten der Beschwerdeführerinnen angeordnet (vgl. Verfahrensakten, Urk. 14-01- 1627 ff.).

I. Mit Zwischenverfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 sperrte die BA verschiedene Konten bei der Bank N., lautend auf die B. Corp., C. Ltd (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 3»), D. Corp., E. Ltd (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 5»), F. S.A., G. Inc. (nachfolgend auch «Beschwerde- führerin 7»), P. Ltd sowie O. S.A. (Verfahrensakten Urk. 07-04-0021 ff.; 07- 04-0031 ff.). Später im Rechtshilfeverfahren, nämlich am 26. Oktober,

17. November und 2. Dezember 2011 übermittelte die BA den russischen Behörden die bei der Bank N. herausverlangten Bankunterlagen, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensakten Urk. 17.02.0019 ff.). Der Abschluss des Rechtshilfeverfah- rens RH.09.0140 wurde dem Vertreter, Rechtsanwalt Andreas Hauenstein (nachfolgend «RA Hauenstein»), der vom genannten Rechtshilfeverfahren betroffenen Personen am 19. Oktober 2012 angezeigt (vgl. RR.2022.206- 214, act. 13 Rz. 34).

Betreffend die bei der Bank N. (heute Bank Q.) gesperrten Vermögenswerte wird das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 geführt (vgl. RR.2022.206-214, act. 13 Rz. 35). Dieses bildet die Grundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 untersagte der High Court den Zivilklä- gerinnen des Verfahrens, für welches das Urteil am 10. Dezember 2010 er- gangen war, unter Strafdrohung sämtliche Schritte, um die abgewiesene Forderung erneut geltend zu machen; explizit bezogen wurde dieses Verbot auch auf das Erhältlichmachen der in der Schweiz rechtshilfeweise be- schlagnahmten Gelder von A. bzw. seiner Firmen; das Gericht nimmt in sei- ner Verfügung Bezug auf das Lugano-Übereinkommen (vgl. zum Ganzen: Verfügung vom 9. Februar 2011, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.2055 ff.; entspricht Beilage 1/7 zur Stellungnahme vom 31. August 2001, Verfahrens- akten, Urk. B14.01.001.001 ff.). Weiter verpflichtet der High Court die Kläge- rinnen dazu, ihre im russischen Strafverfahren gestellte Zivilforderung («Russian civil claims») zurückzuziehen und den zuständigen Behörden in Russland diesen Rückzug mitzuteilen.

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K. In Nachachtung der gerichtlichen Aufforderung zogen die Privatklägerinnen mit Schreiben vom 10. Februar 2011 gegenüber dem russischen General- staatsanwalt ihre Forderung im russischen Strafverfahren zurück, auch mit Bezug auf die auf russisches Rechtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2010 hin von der BA mit Verfügung vom 6. Januar 2011 beschlagnahmten Konten (Rückzug, vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.2278 f.).

L. In der Folge hatte der High Court im Sachzusammenhang mehrere Verfü- gungen zu erlassen, in deren Begründung er sich mit dem Status der in der Schweiz beschlagnahmten Gelder befasste. So im Ruling vom 17. Mai 2012 (Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.22106 ff.). In einem Ruling vom

4. Juli 2013 analysiert der High Court die Beziehungen zwischen den Ver- fahren in England und dem Strafverfahren in Russland mit Bezug auf die in der Schweiz beschlagnahmten Gelder und kommt u.a. zum Ergebnis, dass die beschlagnahmten Gelder nicht zur Befriedigung der «Russian civil claims» benutzt werden dürften, da über diese Forderungen vom High Court entschieden worden sei und die Zivilklägerinnen die Forderung im russi- schen Strafverfahren zurückgezogen hätten (Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.2066 ff., insb. 2077).

M. Mit Urteil vom 26. August 2016 sprach der High Court A. für die von den Klägerinnen 2005 widerrechtlich erwirkte WWFO Schadenersatz im Umfang von USD 73 Mio. zu. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass die Klägerinnen die WWFO durch Täuschung des Gerichts erlangt hatten (schuldhaft unterlassene Mitteilung von für die Entscheidung wesentlichen Fakten und Vorbringen unhaltbarer Behauptungen, vgl. Verfahrensakten, Urk. 14.01.0001, insb. 2166).

N. Mit Urteil vom 23. April 2018 verurteilte das Dorogomilowskij Bezirksgericht Moskau (nachfolgend «Bezirksgericht Moskau») A. in Abwesenheit zu einer Lagerhaftstrafe von 15 Jahren und zog die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerinnen als Eigentum von A. ein; das Urteil spricht von «A.s Vermögen» bzw. «A.s Geldmittel auf den folgenden Konten…» (in An- wendung von Art. 104 Abs. 1 StGB/RU). Die Beschwerdeführerinnen waren weder Parteien (Beschuldigte, Dritte o.ä.) im russischen Strafverfahren noch werden sie als eigene Rechtspersonen genannt, sondern lediglich als Halte- rinnen von Konten, deren Geld A. gehört (vgl. Urteil, Beilage 1/2 der Eingabe vom 31. August 2020, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.0241 ff., vgl. zur

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Einziehung insb. Urk. 1560 f., zur Strafe Urk. 1551 f.). Die Mitbeschuldigten von A. wurden ebenfalls verurteilt, wenn auch zu mässigeren Strafen.

O. Mit Berufungsurteil vom 2. April 2019 des Moskau City Court wurde das be- zirksgerichtliche Urteil in einem Nebenpunkt abgeändert, in allen wesentli- chen Punkten jedoch bestätigt (vgl. Beilage 1/3 der Eingabe vom 31. Au- gust 2020, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.1564 ff.).

P. Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom

27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Moskau vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfe- weise gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urk. 01.01.0332 ff.; 01.01.0357 ff.).

Q. Nachdem RA Hauenstein am 21. Januar 2020 Einsicht in die Verfahrensak- ten gewährt worden war, nahm er mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen und beantragte dessen Abweisung so- wie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0473 ff.; 14.01.0484 ff.). Die Eingabe umfasste die Rechtsschrift selbst, sowie als Beilagen (vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.001.001 ff.) ein Parteigutachten von Prof. R. (Beilage 1), eine detaillierte Prozessgeschichte der gesamten Vorgänge (Full Case History, Beilage 1.1) sowie Unterlagen zu den Verfahren und Urteilen im Vereinigten Königreich betreffend Rechts- hilfe für Russland, Auslieferung von A., betreffend Asyl für A. und betreffend den Zivilprozess von J. Corporation gegen A. und andere, sowie Unterlagen zum Rechtshilfeverfahren in der Schweiz und zum Strafprozess in Russland gegen A. und andere, sowie die entsprechenden Strafurteile (als Übersicht vgl. Beilagenverzeichnis zur Eingabe vom 31. August 2020, Verfahrensak- ten, Urk. 14.01.727ff.).

R. Mit Eingaben vom 3. November 2020 und 25. Januar 2021 reichte RA Hau- enstein ergänzende Stellungnahmen ein (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0736 ff; 14.01.0752 ff.).

S. Mit in Englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 8. März 2022 bean- tragte RA Hauenstein erneut die unverzügliche Freigabe der gesperrten Ver- mögenswerte (Verfahrensakten Urk. 14.01.0779 ff.). Die BA teilte RA

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Hauenstein mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie sich demnächst schriftlich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0782).

T. RA Hauenstein fragte mit Schreiben vom 14. April 2022 Bundesrätin S. an, ob sie bereit wäre, sich mit Bundesanwalt T., dem Staatsanwalt des Bundes U. den Rechtsvertretern von A. und Professor R. zu treffen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen, da dieser Fall für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sei (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0793 ff.).

U. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») RA Hauenstein mit, dass Bundesrätin S. das Schreiben vom 14. Ap- ril 2022 zuständigkeitshalber dem BJ zugestellt habe. Ausserdem informierte es RA Hauenstein, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Fö- deration angesichts der aktuellen Geschehnisse ausgesetzt habe, nament- lich bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei. In diesem Sinne seien die Vollzugsbehörden derzeit gehalten, keine Verfahrensschritte vor- zunehmen (RR.2022.206-214, act. 1.2).

V. Die BA stellte RA Hauenstein mit Schreiben vom 18. Mai 2022 sämtliche Verfahrensakten zu und hielt hinsichtlich des weiteren Vorgehens Folgendes fest (Verfahrensakten Urk. 14.01.0808 f.):

«Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegen- heiten, hat der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK mit Schrei- ben vom 24. März 2022 mitgeteilt, dass die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation vorläufig ausgesetzt wird. Dies, bis die völkerrechtli- che Lage umfassend geklärt sei.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Entscheid über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamtes für Justiz erfolgen wird. Ihnen steht es selbstverständlich frei, weitere Stellungnahmen in vorliegender Angelegen- heit einzureichen und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gesperr- ten Vermögenswerte zu verlangen».

W. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte RA Hauenstein die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten

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Vermögenswerte (Verfahrensakten Urk. 14.01.0839 ff.). Diesen Antrag wie- derholte RA Hauenstein mit Schreiben vom 6. September 2022 und forderte die BA auf, bis zum 6. Oktober 2022 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Verfahrensakten Urk. 14.01.0851).

X. Die BA teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 26. September 2022 mit, das BJ habe der BA nahegelegt, in vorliegender Angelegenheit mit dem Er- lass einer Verfügung abzuwarten. Dies bis zum Vorliegen von bundesge- richtlicher Rechtsprechung, welche demnächst ergehen sollte. Die BA beab- sichtige nicht, die Empfehlung des BJ zu missachten. Gleichzeitig sei es der BA ein Anliegen, in vorliegender Angelegenheit, welche als komplex einzu- stufen sei, rasch einen Entscheid zu fällen. Sobald der Entscheid des Bun- desgerichts vorliege, werde die BA RA Hauenstein als auch das BJ kontak- tieren (Verfahrensakten, Urk. 14.01.852 ff.).

Y. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gelangte RA Hauenstein namens und auftrags von A., der B. Corp., der C. Ltd, der D. Corp., der E. Ltd, der F. S.A., der P. Ltd, der O. S.A. sowie der G. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er machte geltend, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Freigabe aller Vermögens- werte bei der Bank Q., die mit Verfügung der BA vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt worden seien, zu erheben, und er bean- tragte die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (RR.2022.206-214, act. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das BJ die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (RR.2022.206-214, act. 12). Die BA beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2022, auf die Beschwerde von A. sei nicht einzutreten und die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sei abzuweisen (RR.2022.206-214, act. 13).

In ihrer Replik vom 30. Dezember 2022 hielten die Beschwerdeführer an dem mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gestellten Antrag fest (RR.2022.206- 214, act. 16), was dem BJ und der BA am 2. Januar 2023 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (RR.2022.206-214, act. 17).

Mit Schreiben vom 4. April 2023 liess die BA RA Hauenstein das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine Mitteilung des BJ vom 21. März 2023 zukommen. Die BA teilte ferner mit, dass sie nicht beabsichtige, die Empfehlung des BJ zu missachten. Es sei mithin

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vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu sistieren und den An- trag von RA Hauenstein um Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme ab- zuweisen. Die Bundessanwaltschaft räumte RA Hauenstein Gelegenheit ein, bis zum 1. Mai 2023 Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (RR.2022.206-214, act. 18).

RA Hauenstein gelangte mit Eingabe vom 14. April 2023 an die Beschwer- dekammer und hielt darin an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (RR.2022.206-214, act. 19). Dieselbe Eingabe stellte RA Hauenstein der BA am 14. April 2023 in Kopie unter Bezugnahme auf das Schreiben der BA vom 4. April 2023 «zwecks Stellungnahme» zu (RR.2022.206-214, act. 19.2).

Z. Am 23. Mai 2023 entschied die Beschwerdekammer wie folgt: Sie trat auf die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 mangels Legitimation nicht ein. Hinsichtlich der damaligen Beschwerdeführerinnen 2 bis 9 sei es bei der BA zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen. Die Be- schwerdekammer wies die BA an, innert 60 Tagen eine anfechtbare Verfü- gung über den Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Konten zu erlas- sen. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

AA. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 sprach die BA dem Beschwerdeführer 1 und seiner Frau die Parteistellung ab, gab zwei Konten frei und stellte für die übrigen Konten, diejenigen der Beschwerdeführer 2 bis 7, fest, dass die Voraussetzungen für deren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74a IRSG gegeben seien (Dispositiv Ziff. 3). Darauf sistierte sie das Rechtshilfeverfahren RH.12.0135 erneut bis zum 30. Juni 2025 (Dispositiv Ziff. 4) und hielt die Beschlagnahme der gesperrten Konten aufrecht (Ziff. 5).

BB. Dagegen erhob RA Hauenstein am 21. August 2023 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung der Ziff. 2, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Beschwerde, act. 1 im neuen Verfahren unter der Nummer RR.2023.127-133).

CC. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 beantragt das BJ, es sei auf die Beschwerde von A nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, und sie sei mit Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 abzuweisen

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(act. 9). Dieselben Anträge stellt die BA mit ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2023 (act. 10). Im Eventualstandpunkt schlägt die BA vor, die beschlagnahmten Gelder gestützt auf Art. 1a und 74a IRSG für die schwei- zerische Bundeskasse einzuziehen, ohne Herausgabe an die Russische Fö- deration (vgl. act. 10, Rz. 10 ff.).

DD. Mit Replik vom 1. November 2023 bekräftigen die Beschwerdeführer ihre ge- stellten Anträge (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomittees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr. Ausser- dem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr. Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom

23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Ver- tragsverletzung beendigt oder suspendiert werden kann.

E. 1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – ste- hen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Eu- roparates ist daher gegenwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach

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Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 1.4 Das BJ hat als Aufsichtsbehörde nach dem russischen Einmarsch in der Uk- raine im Februar 2022 entschieden, die Rechtshilfe an Russland sei bis zur umfassenden Klärung der völkerrechtlichen Lage zu sistieren und es hat die- sen Entscheid der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz mit Schreiben vom 24. März 2022 mitgeteilt. Daraufhin sind alle Rechtshilfeverfahren mit Russland sistiert worden. Dieser Zustand dauert an.

E. 1.5 Das Bundesstrafgericht hatte in der Folge mehrfach Gelegenheit, sich mit der Rechtshilfe an Russland zu befassen und es hat in mehreren Entschei- den die Rechtshilfe verweigert und rechtshilfeweise beschlagnahmte Gelder freigegeben, weil es die Voraussetzungen der Rechtshilfe im Falle von Russ- land als nicht mehr gegeben erachtete (Verweigerung Rechtshilfe u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.91 vom 13. Mai 2022; spezifisch betreffend Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.76 vom 30. August 2022). Das darauf vom BJ an- gerufene Bundesgericht hob den Entscheid RR.2021.76 auf, in der Haupt- sache mit folgender Begründung: Zwar sei «im von der Vorinstanz zitier- ten BGE 149 IV 144 […] das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass

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Russland nach dem militärischen Angriff auf die Ukraine und dem Ausschei- den aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention vorläufig nicht mehr zu den Staaten gehöre, denen Rechtshilfe gewährt wer- den könne» (BGE 150 IV 201, E.3.2) und Russland sei aus dem Europarat ausgetreten. Russland habe jedoch das Europäische Übereinkommen vom

20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht gekündigt, weshalb die Schweiz grundsätzlich zur Rechtshilfe gemäss diesem völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet bleibe. Soweit die Schweiz gestützt auf die Sistierung der Rechtshilfe etwa die Herausgabe von Beweismitteln einstweilen verweigere, könne Russland das entsprechende Gesuch später wieder stellen. Anders verhalte es sich aber mit der Freigabe von Vermögenswerten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb Russland später keine Chance mehr hätte, die freigegeben Vermögenswerte noch zu erhalten. Dies jedoch widerspräche den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Es seien deshalb die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit künftig die aus den völkerrechtlichen Verträgen fliessenden Verpflichtungen der Schweiz gegenüber Russland noch erfüllt werden könnten. Deshalb sei die Beschlag- nahme aufrechtzuerhalten und das Verfahren zu sistieren (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.3 f.; 150 IV 201 E. 3.2). Daran hat sich seither nichts geändert, zumal Russland weder das EUeR gekündigt noch in casu das Rechtshilfe- gesuch zurückgezogen hat.

E. 1.6 Die BA hat in rechtlicher Hinsicht die Herausgabe der beschlagnahmte Gel- der zur Einziehung als zulässig erachtet und entsprechend für die Heraus- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an Russland entschieden, je- doch den Vollzug der Herausgabe durch Sistierung des Verfahrens aufge- schoben. Sollte die Sistierung der Rechtshilfe für Russland dereinst aufge- hoben werden, wäre der Vollzug gestützt auf die angefochtene Verfügung ohne Weiteres anzuordnen. Einwände in rechtlicher Hinsicht könnten, jeden- falls soweit sie die Vergangenheit betreffen und im Verfahren behandelt wor- den sind, nicht mehr erhoben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind da- mit jedenfalls von der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihrer Rechts- stellung betroffen, zumal entschieden ist, dass ihnen ihre beschlagnahmten Vermögenswerte in Zukunft definitiv entzogen werden, auch wenn die ange- fochtene Herausgabe dieser Vermögenswerte zur Einziehung an Russland einstweilen und auf unbestimmte Zeit noch aufgeschoben ist. Gegen den definitiven Entzug ihrer Vermögenswerte richtet sich ihre Beschwerde pri- mär; subsidiär fechten sie auch die Sistierung an.

E. 1.7 Nicht betroffen von der Sistierung ist die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen zu Gunsten der rechtshilfebetroffenen Personen, zumal sich die be- schlossene Sistierung auf die Leistung von Rechtshilfe an Russland bezieht. Soweit die Begründung der BA für die Herausgabe zur Einziehung

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rechtsfehlerhaft oder aus anderen Gründen falsch oder unangemessen sein sollte, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Rechtshilfe verweigert werden müsste, könnte die Sistierung der Rechtshilfe an Russ- land die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Vermögens- werte an die Berechtigten nicht hindern. Daraus folgt, dass die Prüfung der Beschwerde nicht aufgeschoben werden darf, bis die Rechtshilfe an Russ- land wieder möglich wird. Das ergibt sich sinngemäss auch daraus, dass das Bundesgericht in Rechtshilfeverfahren mit Russland nach wie vor die Prü- fung der Verhältnismässigkeit einer vorläufigen sichernden Massnahme vor- schreibt und damit implizit in Betracht zieht, dass sie durch Zeitablauf und wegen in der Folge eingetretener Unverhältnismässigkeit aufzuheben wäre, bevor die Rechtshilfe für Russland wieder aufgenommen wird (vgl. BGE 150 IV 201 E. 5).

E. 1.8.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, er sei der alleinige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerinnen 2-

7. Als bloss wirtschaftlich an den Beschwerdeführerinnen 2-7 Berechtigter steht dem Beschwerdeführer 1 das Recht, die Aufhebung der Kontosperren zu verlangen bzw. gegen die Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde zu führen, nicht zu (BGE 123 II 153 E. 2c bis d), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit vorgebracht wird, im konkreten vorliegenden Fall sie in dieser Hinsicht anders zu entscheiden, weil das russische Einzie- hungsurteil die Gelder mittels Durchgriffs direkt bei ihm einziehe und die selbständige Rechtsform der Beschwerdeführerinnen 2–7 gar nicht in Be- tracht ziehe, ist unten betr. Rüge gemäss Art. 2 IRSG zurückzukommen (E. 7).

E. 1.8.2 Die Beschwerdeführerinnen 2-7 können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie selbst lautenden Konten (vgl. Sachverhalt lit. I) bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlan- gen (BGE 129 II 449 E. 2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1). Die BA hat ihr Gesuch mit der Schlussverfügung vom 19. Juli 2023 abgewiesen und entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aushändigung der beschlagnahmten Gel- der zwecks Einziehung durch Russland erfüllt sind. Damit sind die Beschwer- deführerinnen 2-7 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG sowie Art. 9 IRSV persönlich und direkt betroffen und haben ein Interesse an der Aufhe- bung der Schlussverfügung, auch wenn die Gelder infolge anschliessender Sistierung des Verfahrens gesperrt bleiben und nicht an Russland ausge- händigt werden. Dies wird jedoch geschehen, wenn die Sistierung aufgeho- ben wird. Die Beschwerdeführerinnen 2-7 bringen verschiedene Rügen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG vor. Hinsichtlich Form und Frist gibt die Beschwerde zu keinen Bemerkungen Anlass.

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E. 1.8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten und betreffend die Beschwerdeführe- rinnen 2-7 einzutreten ist (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.206-214 vom 23. Mai 2023 E. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdeführinnen bringen eine grosse Zahl einzelner Rügen vor, die zwar zum Teil auch eine je selbständige Bedeutung haben – etwa betreffend rechtliches Gehör, doppelte Strafbarkeit oder res iudicata – insgesamt han- delt es sich dabei nach dem Tenor der Beschwerde jedoch um unterschied- liche Gründe oder Indizien, die in ihrer Gesamtheit belegen sollen, dass die Rechtshilfe an Russland unzulässig und im Sinne von Art. 2 IRSG zu ver- weigern sei: Weil die russischen Behörden die Rechtshilfe für rechtshilfewid- rige Zwecke missbrauchten (act. 1, S. 220), weil sie die Beschuldigten aus politischen Gründen verfolgt, dabei gegen den Vertrauensgrundsatz verstos- sen und die Schweiz irregeführt hätten, und weil die russischen Justizbehör- den nicht unabhängig seien und elementare Verfahrensgarantien verletzen und Leistung von Rechtshilfe insgesamt dem schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 2 IRSG widersprechen würde (vgl. act. 1, 22-63). Weiter stellen die Beschwerdeführerinnen spezifisch die beidseitige Strafbarkeit (act. 1, 63-170) sowie den fehlenden Zusammenhang zwischen den mut- masslichen Straftaten einerseits und den beschlagnahmten Vermögenswer- ten anderseits (act. 1, S. 171-218) in Frage. Und schliesslich bringen sie vor, es handle sich bei der in Russland behandelten Strafsache hinsichtlich der finanziellen Nebenfolge der Einziehung um eine res iudicata (act. 1, S. 218 ff.). Oder mit anderen Worten: Die Rügen sollen als Gründe je einzeln, soweit insofern je zulässig, gegen die Gewährung der Rechtshilfe an Russland sprechen und in ihrer synthetischen Gesamtheit als Indizien den Nachweis dafür erbringen, dass das russische Strafverfahren und damit die an Russ- land zu leistende Rechtshilfe der bereits im Ansatz instrumentalisierten und nicht unabhängigen Justiz dazu missbraucht worden sei, um den Beschwer- deführer 1 aus für die Rechtshilfe sachfremden politischen Gründen zu ver- folgen, nachdem er bei der russischen Machtelite in Ungnade gefallen sei, sowie um mit dem Verfahren eine Zivilforderung durchzusetzen, deren Be- stand von einem englischen Gericht zuvor bereits rechtskräftig und auch im Sinne des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) auch für die Schweiz verbindlich abgewiesen worden sei.

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die erwähnten Gründe – rechtliches Ge- hör, doppelte Strafbarkeit, res iudicata etc. – als einzelne Rügen vorbringen,

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sind sie als solche zu prüfen, sofern und insoweit es sich um im Beschwer- deverfahren zulässige Rügen handelt (nachfolgend E. 3 f.). Soweit die Be- schwerdeführerinnen die Gründe jedoch vorbringen, um in der Synthese die Verletzung von Art. 2 IRSG zu behaupten, sind sie nur zu hören, wenn und soweit die Beschwerdeführerinnen überhaupt spezifisch legitimiert sind, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (nachfolgend E. 7).

E. 3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzungen ist Folgendes fest- zustellen: Die Beschwerdeführinnen haben das mit Beschwerde vorge- brachte Argumentarium bereits mit ihrer Stellungnahme vom 31. Au- gust 2020 (vgl. Sachverhalt, oben lit. Q) der BA unterbreitet. Die beschwer- deweise vorgebrachten Argumente wie auch die Beweismittel, die der Be- schwerde zugrunde gelegt werden, wiederholen im Wesentlichen, was am

31. August 2020 bereits vorlag. Soweit die BA in der angefochtenen Verfü- gung auf die Argumente aus der Stellungnahme, auf welche sie hätte einge- hen müssen, nicht eingegangen wäre, hätte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Das ist vorab zu klären, weil eine Gehörs- verletzung formeller Natur ist und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen kann. Nicht eingehen musste die BA auf Rügen bzw. Be- schwerdegründe, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerinnen nicht legi- timiert sind und ebenso auf Gründe nicht, die für die Entscheidung nicht re- levant waren.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das russische Strafverfahren, zu dem Rechtshilfe geleistet werde, sei vorgeschoben worden, um eine nicht bestehende zivilrechtliche Forderung durchzusetzen. Indem die BA zur Be- gründung ihrer gegenteiligen Auffassung nur auf Gerichtsentscheide des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts aus dem Jahre 2007 hinweise, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil alle für ein vorgescho- benes Strafverfahren geltend gemachten Umstände sich erst nach 2007 ver- wirklicht hätten; die BA gehe auf diese insofern aber gar nicht ein (act. 1, Rz. 114).

E. 3.2.2 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass das Rückwirkungsver- bot verletzt worden sei; darauf gehe die BA nicht ein (act. 1, Rz. 129).

E. 3.2.3 Sodann gehe die BA nicht auf ihre Rüge ein, wonach das Fairnessgebot viel- fach verletzt worden sei. Die BA weise in dieser Hinsicht wiederum lediglich auf zwei Urteile des Bundesgerichts aus dem Jahr 2007 hin, um zu

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begründen, dass das Bundesgericht diese Rüge schon mehrfach abgewie- sen habe, obwohl sich alle geltend gemachten Umstände erst nach 2007 ereignet hätten (act. 1, Rz. 138, vgl. auch oben E. 3.2.1).

E. 3.2.4 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die BA nicht auf ihre Argumente hinsichtlich des Fehlens der doppelten Strafbarkeit eingegangen sei (Rz. 208). Sie gehe auch nicht auf das Vorbringen ein, wonach einer Ver- urteilung und darauf gestützte Einziehung im Sinne von Art. 210 StGB/RU nach einer Gesetzesänderung vom 19. März 2020 nicht mehr möglich sei (act. 1, Rz. 252).

E. 3.2.5 Die BA gehe weiter auch nicht darauf ein, dass I. nicht pflichtwidrig gehandelt haben könne hinsichtlich der A. unentgeltlich übergebenen Kaufoptionen, da diese gar keinen Wert gehabt hätten (act. 1, Rz. 318). Zu weiteren Beanstan- dungen der wirtschaftlichen Qualifikation der inkriminierten Geschäfte durch Russland äussere sich die BA nicht und verletze deshalb das rechtliche Ge- hör der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz. 345; Rz. 347 betr. Schadensbe- messung; Rz. 384 hinsichtlich Rechnungsprüfung J. Corporation, wonach keinerlei unangemessenes Verhalten der Geschäftsleitung im Zusammen- hang mit Sale-and-Lease-Back-Transaktionen festgestellt werden konnte; Rz. 391 betreffend Feststellung des Schadens; vgl. auch Rz. 423).

E. 3.2.6 Die BA gehe weiter nicht darauf ein, dass die Feststellungen des Moskauer Bezirksgerichts vor dem Hintergrund des High Court-Urteils offensichtlich unrichtig seien (act. 1, Rz. 399). Eine entsprechende Gehörsverletzung wird gerügt mit Blick auf die Vorbringen zum Verhältnis des Übernahmepreises für die Schiffe und deren späteren Marktwert (act. 1, Rz. 411). Daraus er- gebe sich klar, dass es auch am subjektiven Tatbestand gefehlt habe, worauf die BA ebenfalls nicht eingehe (act. 1, Rz. 414). Hätte sich die BA mit den Vorbringen hinreichend im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV befasst, wäre die Falschheit der Behauptungen im bezirksgerichtlichen Urteil auch bei zurück- haltender Prüfungsintensität auch für die BA offensichtlich geworden (act. 1, Rz. 417).

E. 3.2.7 Schliesslich befasse sich die BA auch nicht mit dem Vorbringen, wonach die Einziehung in der Schweiz nicht, wie vorliegend in der angefochtenen Verfü- gung geschehen, auf Art. 72 StGB (kriminelle Organisation) abgestützt werde, da das russische Urteil keine Anordnung in diesem Sinne enthalte (act. 1, Rz. 427).

E. 3.3 Die BA behandelt in der angefochtenen Verfügung die oben wiedergegebe- nen monierten Punkte teilweise, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich mit allen Punkten bzw. einlässlicher

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mit diesen zu befassen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen sei nicht verletzt, jedenfalls nicht mit Blick auf die rechtshilfeweise Einzie- hung (vgl. Verfügung, act. 1.20, Rz. 429 f.), zumal den Beschwerdeführerin- nen die Berufung auf Art. 2 IRSG nicht offen stehe.

E. 3.4.1 Richtig ist, dass sich die BA mit einer ganzen Reihe von Argumenten – mit Eingabe vom 30. August 2020 oder beschwerdeweise erneut vorgebracht – nicht befasst hat. Richtig ist weiter, dass die BA mehrfach Einwände gegen die Rechtshilfe an Russland, die sich ausschliesslich auf Umstände stützen, welche sich nach 2007 ereignet haben, mit Hinweis auf die Urteile in dieser Sache des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts aus den Jahren 2007 (vgl. Sachverhalt, oben lit. C) kontert und insofern auf die jeweils auf- geworfene Rüge nicht eingeht.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerinnen verkennen jedoch, dass sich die monierten Ge- hörsverletzungen auf Punkte beziehen, die im Rechtshilfeverfahren kraft ge- setzlicher Vorschrift und Gerichtspraxis gar nicht geprüft werden können und dürfen bzw. von juristischen Personen nicht aufgeworfen werden dürfen: Das gilt insbesondere für die Anwendung des ausländischen Rechts (nur in Fäl- len von Art. 65 Abs. 1 IRSG, hier nicht einschlägig, im Übrigen nach Art. 2 IRSG) und die Fairness des Verfahrens im ersuchenden Staat (gemäss Art. 2 IRSG), die gerichtlichen Feststellungen und Würdigungen im auslän- dischen Verfahren, in casu insbesondere die Feststellungen des Bezirksge- richts zum subjektiven Tatbestand, die fehlende Pflichtwidrigkeit der inkrimi- nierten Geschäfte, die Schadensermittlung durch das russische Gericht u.w.m. (das Einbringen alternativer Sachverhalte ist nicht zulässig, vgl. dazu unten E. 5.3.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn diese Umstände un- ter Art. 2 IRSG zu prüfen wären, was vorliegend von der BA und vom BJ verneint, von den Beschwerdeführerinnen aber verlangt wird (vgl. dazu un- ten E. 7 f.). Soweit eine Prüfung nach Art. 2 IRSG an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen wird, sind demnach keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs festzustellen, zumal sich die BA zu den für das praxisgemässe Rechtshilfeverfahren relevanten Fragen äussert, das Prüfungsraster praxis- gemäss zur Anwendung bringt und nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen zu befassen, die insoweit nicht zulässig sind.

E. 4 Die Beschwerdeführinnen bringen vor, dass es sich bei der Einziehung durch Russland um eine res iudicata handle, weil über die Forderung abschlies- send und verbindlich durch den High Court entschieden worden sei; sinnge- mäss damit auch, sie verstosse gegen den Grundsatz ne bis in idem (act. 1, S. 218 ff.). Soweit letzteres der Fall ist, ist festzuhalten, dass sich gemäss

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ständiger Praxis nur der im ersuchenden Staat Verfolgte darauf berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4, 3.5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010 E. 5.1). Im Übrigen verbietet der Grundsatz ne bis in idem die mehrfache strafrechtliche Verfolgung einer Person (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.83 vom 16. Februar 2022 E. 6.2.1), was vorliegend mit Blick auf das zivilrechtliche Urteil des High Court nicht der Fall ist. Es kann auch auf die angefochtene Verfügung ver- wiesen werden (act. 1.20, Rz. 420 ff.) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es handle sich bei der russischen Einziehungsforderung um eine res iudicata im Sinne des Lugano-Übereinkommens, weshalb sich die Schweiz mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gelder zur Einziehung völker- rechtswidrig verhalten würde. Diese Rüge betrifft den Schutz des schweize- rischen Ordre public, welche nur mit Berufung auf Art. 2 IRSG zulässig ist (vgl. dazu unten E.7).

E. 5 Juli 2007 E. 6.4 und 6.5, entschieden (entsprechend die oben zitierten Ur- teile des Bundesgerichts und die weiteren Entscheide des Bundesstrafge- richts in dieser Sache). Daran ist das Gericht gebunden. Die doppelte Straf- barkeit wird somit in diesem Stadium nicht mehr geprüft (vgl. auch Ent- scheide des Bundessstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4.3; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 8.4.3).

E. 5.1 In einem weiteren und wesentlichen Punkt ihrer Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführerinnen die beidseitige Strafbarkeit der relevanten, der Rechtshilfe zu Grunde liegenden Sachverhalte (vgl. act. 1, S. 63-171). Ein- leitend bringen sie dazu vor, dass bei korrekter Tatsachenfeststellung die kritische Prüfung des russischen Straf- und Einziehungsurteils unumgänglich sei. Gestützt auf ihre Analyse des Urteils bringen sie vor, die doppelte Straf- barkeit komme als zu prüfendes Kriterium nur in Frage im Hinblick auf den Vorwurf bzw. die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Or- ganisation, weil nur dieser Tatbestand vorliegend die Einziehung nach rus- sischem Recht erlaube; gestützt auf andere Tatbestände (analog Veruntreu- ung, ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizerischen Recht, wäre die Einziehung nach russischem Recht nicht möglich gewesen (act. 1, S. 79 ff.). Eine Verurteilung in der Schweiz gemäss Art. 260ter StGB wäre jedoch ge- stützt auf die vom russischen Gericht festgestellten Sachverhalte ausge- schlossen, da kein Element des schweizerischen gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sei (act. 1, S. 86). Im Übrigen fehle es an der beidseitigen Strafbarkeit in Bezug auf sämtliche behauptete Straftaten (act. 1, S. 99 ff).

E. 5.2 Die BA hat sich in der angefochtenen Verfügung – in Kenntnis dieser bereits mit Eingabe vom 30. August 2020 vorgebrachten Einwendungen der Be- schwerdeführerinnen – mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit aus- einandergesetzt (vgl. act. 1.20, S. 33 ff.). Sie prüft dabei nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit, ob das Rechtshilfeersuchen einen Sachverhalt schildert, der prima facie unter einen schweizerischen

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Straftatbestand fallen würde und bejaht diese Frage für alle einzelnen inkri- minierten Geschäfte (ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizeri- schem Recht) sowie für die Tatbestände der Geldwäscherei und der Bildung einer kriminellen Organisation, weiter der Urkundenfälschung und verschie- dener Korruptionstatbestände (Zusammenfassung, act. 1.20, S. 79). Inso- weit weist sie zur Bestätigung auch auf die einschlägigen Urteile des Bun- desgerichts und des Bundesstrafgerichts hin (vgl. etwa Verfügung, act. 1.20, S. 45). Sie stützt sich dabei ausschliesslich auf das Rechtshilfegesuch und nicht auf das russische Straf- und Einziehungsurteil, das sie als für den schweizerischen Rechtshilferichter verbindlich und nicht überprüfbar erach- tet. Den Beschwerdeführerinnen hält sie insbesondere entgegen, sie würden ihre Argumente unzulässigerweise auf einen anderen Sachverhalt abstützen und insofern Gegendarstellungen zum Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens ins Spiel bringen (vgl. etwa Verfügung, act. 1.20, S. 45 f.).

E. 5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter daher auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1).

E. 5.4 Das für die Beschwerdeführerinnen fundamentale Argument, weshalb die rechtshilfeweise Einziehung nicht zulässig sein soll, liegt im behaupteten Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit im Hinblick auf den Tatbestand der kri- minellen Organisation, da nur dieser Tatbestand nach russischem Recht eine Einziehung ermögliche. Entsprechend müsste in der Schweiz gemäss Art. 72 StGB eingezogen werden können (Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation). Die Voraussetzungen von Art. 72 StGB seien jedoch nicht erfüllt, da das Strafurteil solche gar nicht nenne. Die Be- schwerde geht insoweit fehl: Es ist nicht erforderlich, dass die Einziehung im Ausland auf einem Schuldspruch beruht im Hinblick auf einen bestimmten Tatbestand, der auch in der Schweiz erfüllt sein müsste (vgl. oben, E. 3.1). Es genügt, dass das im Ersuchen umschriebene und im ersuchenden Staat verfolgte Verhalten in der Schweiz unter einen Tatbestand fällt und die Ein- ziehung nach schweizerischem Recht möglich wäre. Das ist vorliegend ohne

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Weiteres zu bejahen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung vorliegend z.B. mit Art. 314 StGB im Hinblick auf die einzelnen inkriminierten Geschäfte mit Schiffskörpern), auch wenn offen gelassen wird, ob das Ersuchen hinsicht- lich der kriminellen Organisation den Anforderungen genügt oder nicht – was die BA vorliegend allerdings bejaht. Es wäre stossend und mit den völker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren, wenn nach- weisbar deliktisch erlangte Vermögenswerte rechtshilfeweise nicht an den Tatortstaat zur Einziehung herausgegeben werden könnten, weil die Kombi- nationen von Straftatbestand und Einziehungstatbestand im ersuchenden und im ersuchten Staat nicht identisch wären.

E. 5.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen die beidseitige Strafbarkeit der einzelnen inkriminierten Geschäftsvorgänge mit Frachtschiffen – Kauf, Verkauf, Lea- sing etc. – bestreiten, beruht ihre Argumentation integral auf ihrer Kritik an den Feststellungen des Straf- und Einziehungsurteils und damit auf einem alternativen Sachverhalt. Auch wenn sich ihre Kritik als plausibel erweisen würde, ist dieses Vorgehen im «regulären» Rechtshilfeverfahren – das heisst ohne Prüfung von Ausschlussgründen – und in der gerichtlichen Überprü- fung desselben nicht zulässig. Darauf weist die BA in ihrer Verfügung zurecht hin und sie weist dabei mehrfach auf die in dieser Sache im Jahr 2007 er- gangenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts hin (vgl. u.a. Verfügung, act. 1.20, S. 45). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen – oder gar ein ausländisches Straf- und Einziehungsurteil zu überprüfen –, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.87 vom

15. November 2025 E. 3.2). Dass solche im Ersuchen nicht vorliegen, hat das Bundesstrafgericht bereits in seinem Entscheid RR.2007.55 vom

E. 5.4.2 Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführerinnen nicht, indem sie vorbringen, die weiteren Entwicklungen des Verfahrens seither erwiesen die- ses als von Grund auf als korrumpiert, in der Durchführung als unfair und im Ergebnis als stossend falsch. Deshalb sind sie der Auffassung, dass das ge- samte Verfahren und insbesondere das Straf- und Einziehungsurteil in An- wendung von Art. 2 IRSG einer vertieften Überprüfung zu unterziehen sei.

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Darauf ist unten in E. 7 f. zurückzukommen. Hier bleibt festzuhalten, dass die Prima-facie-Prüfung der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit von der BA praxisgemäss und korrekt durchgeführt worden und die Beschwerde inso- weit abzuweisen ist.

E. 6.1 In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es fehle an einem Konnex zwischen den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögens- werten und den mutmasslichen Straftaten (act. 1, S. 171 ff.). Im Einzelnen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten gar nicht um einziehbare Vermögenswerte handle, weil sie nicht durch eine Straftat erlangt worden seien, sondern durch den legalen Verkauf von Schiffen auf dem Weltmarkt nach Marktbedingungen. Weiter bringen sie vor, dass die vom High Court den Privatklägerinnen zugesprochen Forderung im Umfang der rechtswidrig erhaltenen Provisionen im Jahr 2011 aus den beschlagnahmten Geldern mit Einverständnis der Parteien und der BA bereits zurückerstattet worden sind und insoweit nicht noch einmal eingezogen werden können. Weiter bestrei- ten sie mangels beidseitiger Strafbarkeit in casu die Einziehbarkeit der be- schlagnahmten Vermögenswerte als diejenigen einer kriminellen Organisa- tion im Sinne von Art. 72 StGB. Und schliesslich zeigen sie für einzelne in- kriminierte Geschäfte mit Schiffskörpern, dass es an einem Zusammenhang des angeblichen deliktischen Erlöses mit den in der Schweiz beschlagnahm- ten Geldern fehlt.

E. 6.2 Die BA hält die Einziehung für zulässig gestützt auf Art. 70 StGB (Vermö- genswerte, die aus einer Straftat stammen) ebenso wie auch gestützt auf Art. 72 StGB (Gelder in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisa- tion). Eine vertiefte Überprüfung dieser Feststellung sei nicht zulässig, wenn das russische Verfahren nicht dem schweizerischen Ordre public widerspre- che.

E. 6.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen beruhen, wie sie selbst ein- räumen (act. 1, S. 171 f.), auf einer detaillierten Würdigung des russischen Straf- und Einziehungsurteils und des Rechtshilfeverfahrens insgesamt un- ter expliziter Berufung auf Art. 2 IRSG. Aus den Rechtshilfeersuchen bzw. aus dem Straf- und Einziehungsurteil ergibt sich, dass die beschlagnahmten Gelder aus den inkriminierten Geschäftsvorgängen stammen und diese von einer organisierten Gruppe initiiert und abgewickelt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerinnen bringen insoweit eine Gegendarstellung vor, was nicht zulässig ist (vgl. oben E. 5.2).

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E. 6.4 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf eine vertiefte kritische Prüfung des russischen Straf- und Rechtshilfeverfahrens im Hinblick auf Art. 2 IRSG berufen, ist auf ihre Vorbringen wie folgt einzugehen (E. 7 f.).

E. 7.1 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen zielen in der Hauptsache und in ihrer Gesamtheit auf der Basis einer vertieften Prüfung des russischen Straf- und Rechtshilfeverfahrens explizit auf den Nachweis, dass das Verfahren insge- samt korrumpiert sei, dass es auf politischen Motiven beruhe, die russische Justiz dabei nicht unabhängig gewesen sei, elementare Verfahrensgrund- sätze missachtet worden seien und die Feststellungen sowie die Anwendung des Rechts durch das Bezirksgericht falsch seien. Deshalb dürfe gestützt auf Art. 2 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden.

E. 7.2 Sowohl das BJ als auch die BA sind mit Hinweis auf die Rechtsprechung übereinstimmend der Auffassung, dass den Beschwerdeführerinnen die Be- rufung auf Art. 2 IRSG nicht zustehe (act. 9, S. 4 f., act. 10, S. 3 f.).

E. 7.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Ebenso ist die Rechtshilfe zu verweigern, wenn ein Verfahren geführt wird, um eine Person wegen ihren politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, der Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b) oder wenn das Verfahren andere schwere Mängel aufweist (lit. c).

E. 7.3.2 Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt wer- den oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 f.; 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).

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E. 7.4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.112 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, mit Hinw. auf BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht für unzulässig erklärt, dass das urteilende Gericht, in casu das Bundesstrafgericht, Art. 2 IRSG von Amtes wegen anwendet und dessen Voraussetzungen prüft, wenn die entsprechende Rüge der Be- schwerdepartei nicht offensteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024, E. 4.3; entspricht BGE 150 IV 201).

E. 7.4.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hin- sichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (vgl. BGE 133 IV 40 E. 7.3). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom

4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

E. 7.5 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchen- den Staates. Das Verfahren in Russland ist nicht gegen sie geführt worden. Das bedeutet, dass sie sowohl nach der Praxis des Bundesgerichts als auch

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nach der leicht erweiterten und vom Bundesgericht bisher nicht beurteilten Praxis des Bundesstrafgerichts nicht legitimiert sind, Art. 2 IRSG anzurufen.

E. 7.6.1 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts, die im Hauptpunkt der Auffassung sind, dem Beschwerdeführer 1 müsse die Par- teistellung zuerkannt werden und in der Folge stünde ihm die Berufung auf Art. 2 IRSG offen; eventuell seien nur die Beschwerdeführerinnen 2-7 als Parteien zuzulassen. Für diesen Fall aber müsste diesen die Berufung auf Art. 2 IRSG offenstehen, da die entsprechenden Rügen im vorliegenden Ver- fahren sonst gar nicht vorgebracht werden könnten (act. 1, S. 22 ff., insb. Rz. 71) und das russische Einziehungsurteil im Übrigen einen Durchgriff ma- che, indem es ihre beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar dem Be- schwerdeführer 1 als eigenes Vermögen zurechne und einziehe, ohne ihre Rechtsperson überhaupt in Betracht zu ziehen. Zum ersten Argument ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 sich gemäss Praxis auch dann nicht auf Art. 2 IRSG berufen könnte, wenn er als Partei anerkannt würde, weil es ihm in seiner Person an den Eigenschaften fehlt, welche die Praxis des Bundesgerichts verlangt: Er hält sich im Vereinigten Königreich auf und geniesst dort politisches Asyl; eine Auslieferung nach Russland ist abgelehnt worden und droht ihm auch in Zukunft nicht. Steht dem Beschwerdeführer 1 die Berufung auf Art. 2 IRSG unter keinem Titel offen, kann dessen «Befug- nis» auch nicht auf die Beschwerdeführerinnen 2-7 «übergehen», und es fehlt ihnen auch gemäss der vom Bundesstrafgericht erweiterten Legitima- tion für juristische Personen an der wesentlichen Voraussetzung: Gegen sie wurde in Russland zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren geführt und sie kom- men im Einziehungsurteil lediglich als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten vor.

E. 7.6.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen mehrfach auf die Fälle Chodor- kowski/Yukos und Borodin hin, um darzutun, weshalb eine detaillierte Prü- fung der Hintergründe in den russischen Verfahren angezeigt und zulässig sei (act. 1 insb. S. 74 f., mit Hinw. auf die Urteile des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3 und 3.5, und 1A.29/2007 vom 13. Au- gust 2007 E. 2.4. und E. 4). Die beiden Fälle sind mit der vorliegenden Sache hinsichtlich der Berufung auf Art. 2 IRSG nicht vergleichbar. Im Verfahren Chodorkowski/Yukos war (1.) der Hauptbeschuldigte Chodorkowski zur Zeit der bundesgerichtlichen Entscheide in Russland in Haft und, vor allem, hatte sich (2.) ein völkerrechtlich gewichtiges Gremium, die parlamentarische Ver- sammlung des Europarats, mit der Sache befasst und in einem Bericht gra- vierende Vorbehalte gegenüber der Rechtsstaatlichkeit des russischen Strafverfahrens geäussert, weshalb es das Bundesgericht ausnahmsweise für angezeigt hielt, die übliche Zurückhaltung bei der Prüfung des Sachlage

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im ersuchenden Staat abzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3.2 und 3.3). Nur so war es der schweizerischen Jus- tiz möglich festzustellen, dass die Strafverfolgung Chodorkowskis zu sach- fremden Zwecken erfolgte und die Justiz dafür instrumentalisiert wurde. Beide Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit sich die Be- schwerdeführerinnen auf den Fall Borodin beziehen, ist festzuhalten, dass es dort die ausführenden Behörden selbst waren, welche die Rechtshilfe an Russland wegen des politischen Hintergrunds der Verfolgung Borodins von Amtes als unzulässig erachteten und deshalb verweigerten (vgl. die in der Beschwerde dazu zitierten Unterlagen). Diese Prüfung wäre vorliegend, im gerichtlichen Verfahren also und im Unterschied zur Einschätzung der Voll- zugsbehörde, nur möglich, wenn sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 2 IRSG berufen könnten.

E. 7.6.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen erscheint im Übrigen auch als zirkulär: Sie leiten aus der Schwere der behaupteten Verfahrensmängel ab, dass diese Mängel wegen ihres Gewichts müssten gerügt werden kön- nen. Die bundesgerichtliche Praxis knüpft jedoch nicht an die Schwere von Mängeln an, sondern an die Stellung und die Rechtsnatur der Beschwerde- führer. Der Beschwerdeführer 1 kann nicht Partei sein, weil er nicht Kontoin- haber und lediglich wirtschaftlich und nicht formell an den Konten der Be- schwerdeführerinnen Berechtigter ist; die Beschwerdeführerinnen 2-7 sind zwar formell berechtigte Kontoinhaberinnen und haben deshalb vorliegend Parteistellung, können sich aber als juristische Personen praxisgemäss nicht auf den Schutz von Art. 2 IRSG berufen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die von der Praxis entwickelten Kriterien für die Berufung auf Art. 2 IRSG erlauben vorliegend nicht, das russische Strafverfahren und das Verhalten Russlands im Rechtshilfeverfahren vertieft zu überprüfen, auch nicht von Amtes wegen. Auf sämtliche unter diesem Ti- tel vorgebrachten Rügen kann folglich nicht eingetreten werden. Dies wäre nur möglich, wenn das Bundesgericht seine Praxis zur Rügebefugnis betref- fend Art. 2 IRSG erweitern oder, wie im Fall Chodorkowski/Yukos, aus- nahmsweise auf Grund der besonderen Umstände weiter fassen würde.

E. 8.1 Im Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision IRSG im Jahr 1999 war vor- geschlagen worden, dass die rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögens- werten zur Einziehung im Ausland in der Schweiz in einem Exequaturverfah- ren überprüft werden solle. Davon wurde abgesehen. Der Bundesrat hielt dazu in der Botschaft Folgendes fest: «Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Meinung geäussert, die Schweiz müsse den ausländischen Entscheid

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vor der Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte in einem Exequaturverfahren auf seine Begründetheit überprüfen. Der Bundesrat ver- tritt die Ansicht, dass das zwischen den Staaten vermutete Vertrauensprin- zip, das vor allem im Rechtshilfebereich wichtig ist, die Schweiz nicht er- mächtigt, Entscheide einer unabhängigen ausländischen Gerichtsbehörde auf ihre Begründetheit zu überprüfen, sofern diese Entscheide nicht offen- sichtlich den schweizerischen ‘[O]rdre public’ oder elementare Grundsätze der EMRK verletzen. Im [Ü]brigen sollte ein ausländischer Entscheid auf Ein- ziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheides nach dem Fünften Teil des IRSG sein, weil es sich um keine Sanktion im Sinne von Artikel 11 IRSG handelt. […] Nach der neuen Regelung genügt es, wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summa- risch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und die oben erwähnten allgemeinen Grundsätze respektiert» (Botschaft, BBl 1999 III S. 25f.).

E. 8.2 Die BA hat sich nicht vergewissert, ob Russland ein Rechtsstaat ist. Sie hat das unterstellt und sich dabei auf die langjährige und ständige bundesge- richtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die hinreichende Rechtstaatlich- keit angenommen wird bei Ländern, die Mitglieder des Europarates sind und die sich zur Einhaltung der EMRK verpflichtet haben, was für Russland zum Zeitpunkt, als des Straf- und Einziehungsurteil 2018 gegen A. erging, beides der Fall war. Auch die gemäss Botschaft verlangte, wenn auch bloss sum- marische Prüfung des ausländischen Entscheids nahm die BA nicht vor, son- dern stützte sich für ihre Verfügung auf das Rechtshilfegesuch. Wesentliche Einwendungen gegen das Einziehungsurteil selbst behandelte sie nicht, sei es, weil sie sich dafür selbst gar nicht für befugt erachtete (z.B. hinsichtlich Überprüfung des festgestellten Schadens, vgl. u.a. Verfügung, act. 1.20, Rz. 317), sei es, dass sie die Beschwerdeführerinnen nicht für befugt erach- tete, die entsprechende Überprüfung im Sinne von Art. 2 IRSG zu verlangen (Beschwerde ibid, Beschwerdeantwort, act. 10). So blieben im Ergebnis alle wesentlichen Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt unbeantwor- tet.

E. 9 Zu den wesentlichen, hier gestützt auf die Praxis als nicht zulässig qualifi- zierten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist nach einer kursorischen Durchsicht Folgendes zu bemerken:

E. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen die Rechtsstaatlichkeit der Russischen Föderation und Rechtsstaatlichkeit des gesamten Verfahrens und die Unab- hängigkeit des urteilenden Gerichts in Frage.

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E. 9.1.1 Dass die Russische Föderation gewichtige Rechtsstaatlichkeitsdefizite auf- wies, ist notorisch; und ebenso sind es die dafürsprechenden, weit über- durchschnittlichen Verurteilungen der Russischen Föderation durch den Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte während der gesamten Zeit ih- rer Mitgliedschaft im Europarat 1998 bis 2022. Im Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project rangiert Russland für das Jahr 2018, das Jahr des hier gegenständlichen Straf- und Einziehungsurteils, hinsichtlich Rechts- staatlichkeit insgesamt auf Rang 89 von 113 Ländern und spezifisch für die rechtsstaatliche Qualität der Strafjustiz auf Rang 97 von 113 Ländern. Für das Jahr 2025 lauten die entsprechenden Zahlen 129 von 143 für die umfas- sende Beurteilung und 128 von 143 spezifisch für die Strafjustiz (vgl. https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global/2017-18/Rus- sian%20Federation/). Die angeblichen rechtsstaatlichen Defizite in casu, welche die Beschwerdeführerinnen vorbringen, erscheinen vor diesem Hin- tergrund jedenfalls nicht als unbegründet (vgl. nachfolgend E. 9.1.2 ff.). Sie werden von den Beschwerdeführerinnen auch als Belege dafür vorgebracht, dass das urteilende Gericht nicht unabhängig war und nicht frei entscheiden konnte.

E. 9.1.2 Dass die Unabhängigkeit der russischen Justiz generell fraglich ist, erscheint als plausibel. Dass sie in hohem Masse gefährdet ist, wenn die russische Machtelite ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist noto- risch und kann als gesichert gelten. Die Beschwerdeführerinnen legen Gründe dafür vor, dass die Ursprünge des Strafverfahrens gegen A. auf Per- sonen zurückgehen, die als Vertraute zum engsten Kreis des russischen Präsidenten zählen. Nicht nur scheint es möglich, dass A. wegen seines Um- zugs nach London als illoyal galt und deshalb in Ungnade gefallen sein könnte, sondern dass es auch um die Auseinandersetzung innerhalb der Machtelite um den Einfluss auf die strategische Ausrichtung der staatlichen Schifffahrtskonzerne ging. Dass das Bezirksgericht, welches A. verurteilte und sein gesamtes Vermögen in der Schweiz einzog, unter diesen Umstän- den überhaupt anders hätte entscheiden können, als es entschieden hat, ist unwahrscheinlich. Im Einzelnen sind es zahlreiche Mängel und Merkwürdig- keiten, welche die Beschwerdeführerinnen vorbringen und mit welchen sie aufzeigen wollen, dass das Gericht ein bereits zum Voraus feststehendes Urteil fällte und nachträglich begründete (vgl. nachfolgend unten E. 9.2 ff.).

E. 9.1.3 Zwei englische Gerichte haben unabhängig voneinander als wahrscheinlich erachtet, dass A. aus politischen Gründen verfolgt wird und er in Russland deshalb nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Die Auslieferung von A. wurde deshalb verweigert und es wurde ihm politisches Asyl gewährt. Das dritte englische Gericht, der High Court, wies die zivilrechtliche Klage gegen ihn wegen der in Russland inkriminierten Geschäfte weitgehend ab,

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weil es diese Geschäfte als markt- und branchenüblich qualifizierte (vgl. Sachverhalt oben lit. C ff.).

E. 9.2 Dass das urteilende Bezirksgericht möglicherweise auch in concreto nicht frei war und so entscheiden musste, wie es schliesslich entschied, begrün- den die Beschwerdeführerinnen mit zahlreichen Vorbringen, von denen die gewichtigsten kurz zu nennen sind: Dass das Bezirksgericht den für die Ein- ziehung unverzichtbaren Tatbestand der kriminellen Organisation, in Kraft ab 2007, rückwirkend auf das Tatgeschehen, welches vor 2007 abgeschlos- sen gewesen sei, angewendet habe. Weiter stellen sie die Schadensbemes- sung mit plausiblen Gründen in Frage; insbesondere insofern, als das russi- sche Urteil die Differenz zwischen den Einstandspreisen für die erworbenen Schiffe und deren späteren Verkaufspreisen als Schaden qualifizierte. So- weit es sich im Urteil des Bezirksgerichts so verhält, erscheint die Schadens- bemessung nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei beiden Preisen um Marktpreise handelte. Dass sich die Marktpreise für diese Schiffe später er- höhen würden, war zum Zeitpunkt des Kaufs zu Marktpreisen auf dem Welt- markt nicht absehbar. Insofern hält das Einziehungsurteil auch einer nur summarischen Überprüfung nicht stand. Weiter kritisieren die Beschwerde- führerinnen den Umstand, dass das Bezirksgericht sich unter Hinweis da- rauf, dass es nicht an das Urteil des High Court gebunden sei, weigerte, sich damit überhaupt zu befassen. Auch wenn ein russisches Gericht nicht an Feststellungen eines ausländischen Urteils gebunden ist, wäre es nach all- gemeinen strafprozessualen Regeln zu erwarten gewesen, dass das Be- zirksgericht das Urteil des High Court als von der Verteidigung eingereichtes Beweismittel wenigstens zur Kenntnis genommen und sich mit den entspre- chenden Argumenten der Verteidigung materiell befasst hätte; jedenfalls in- sofern, als der High Court in der Hauptsache zu einem diametral entgegen- gesetzten Schluss gekommen ist. Eine gravierende Gehörsverletzung er- scheint daher plausibel. Dass sich die russische Justiz auf Zeugen abstützte, welche der High Court auf Antrag der Privatklägerinnen befragt hatte und von denen er festhielt, dass sie offensichtlich lügen, ist zu erwähnen. Weiter soll sich das Bezirksgericht nur auf Zeugen abgestützt haben, die von den Privatklägerinnen des englischen Verfahrens und damit vom russischen Staat abhängig waren und es soll beantragte Entlastungszeugen nicht zuge- lassen haben. Dies seien weitere Indizien für die Voreingenommenheit des Bezirksgerichts und für die fehlende Fairness im russischen Strafverfahren überhaupt. Dass die Arbeit der Verteidigung vom Gericht aktiv behindert wurde, ergibt sich aus dem Witness Statement der beiden Verteidiger von A. (Urk. B14-01-001-2344ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bezirksgericht Vermögenswerte ein- gezogen hat, die nach Einschätzung der russischen Staatsanwaltschaft

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selbst nicht kriminellen Ursprungs waren; insofern nämlich, als das diesbe- zügliche Verfahren bereits im April 2010 eingestellt worden ist (vgl. Gutach- ten R., Urk. B14-01-001-105, dazu Einstellungsverfügung Urk.B14-01-001- 3445ff.). Insoweit würde mit der Herausgabe der Gelder nicht deliktisches Vermögen eingezogen, sondern eine Ersatzforderung vollstreckt. Zusammenfassend werfen die Beschwerdeführerinnen dem Bezirksgericht eine voreingenommene Auswahl von Zeugen, selektive Auseinanderset- zung mit Beweismitteln, selektive Feststellungen von Tatsachen, einseitige und widersprüchliche Würdigung der selektiven Feststellungen, wider- sprüchliche und willkürliche Feststellungen insbesondere zum angeblichen Schaden, Beugung des Rechts und Verhinderung einer effektiven Verteidi- gung vor; dies alles, um den Schuldspruch und die vollständige Einziehung aller beschlagnahmten Gelder von A. zu ermöglichen. Die Vorbringen erscheinen in einer summarischen Durchsicht als nicht un- begründet.

E. 9.3 Weiter bringen die Beschwerdeführinnen vor, dass sich der ersuchende Staat treuwidrig verhalten habe.

E. 9.3.1 Privatklägerinnen im englischen Verfahren haben als staatliche Unterneh- men gemäss der englischen Justiz die ursprüngliche Beschlagnahme von A.s Vermögen durch Irreführung des Gerichts erreicht, weshalb sie später zu einer hohen Schadenersatzforderung verurteilt worden sind, und sie haben versucht, den wesentlichen Umstand, dass die inkriminierten Geschäfte von ihrem Verwaltungsrat genehmigt worden sind, vor dem High Court aktiv zu verbergen.

E. 9.3.2 Russland habe als ersuchender Staat die Wiederbeschlagnahme der vom High Court freigegebenen Vermögenswerte Ende 2010/Anfang 2011 durch treuwidriges Verhalten erlangt. Es habe das Ersuchen mit der Vollstreckung einer Zivilforderung begründet, die Schweizer Behörden aber nicht darüber informiert, dass es sich dabei um dieselbe Forderung gehandelt habe, die vom High Court wenige Tage davor abgewiesen worden war. Da es sich materiell um die identische Forderung gehandelt habe, würde sich die Schweiz beim Vollzug der Herausgabe zur Einziehung in Widerspruch setzen zu den sich aus dem Lugano-Übereinkommen ergebenden völker- rechtlichen Verpflichtungen.

E. 9.3.3 Auf weitere in der Beschwerde genannte Gründe ist vorliegend nicht einzu- gehen, da es im Rahmen dieser Erwägung nicht darum gehen kann, die ge- samte Beschwerde in ihrem diesbezüglichen Inhalt wiederzugeben.

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E. 9.4 Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht nur als legitim, sondern als geboten, die Frage aufzuwerfen, ob im vorliegend zu beurteilenden Rechtshilfeverfahren noch auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden darf und soll, wie die BA dies tut, oder ob nicht hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeverfahren von Russland zu sach- fremden Zwecken missbraucht worden ist. Bejahendenfalls sollte nach Auf- fassung der Beschwerdekammer eine vertiefte Prüfung des Rechtshilfever- fahrens insgesamt und insbesondere des russischen Einziehungsentscheids deshalb möglich sein. Die Beschwerdekammer befindet sich jedoch in einer eigentlichen impasse, weil ihr die – im Gesetz jedenfalls nicht explizit vorge- sehene – sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts zu Art. 2 IRSG diese Prüfung verbietet (vgl. dazu auch die Kritik in der Lehre: LUDWICZAK GLAS- SEY, Refus ou suspension: la question à 340 millions, in SJ 2025 N° 5, S. 527-529; LUDWICZAK GLASSEY, La saga se poursuit: Entraide pénal sus- pendue, mais séquestres maintenus, abgedruckt am 8. April 2024 durch das Centre de droit bancaire et financier, https://cdbf.ch/1335; BACHMANN, Kon- tosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451-460; POPP, BGer, Urteil v. 30.1.2023, BGE 149 IV 144: Rechtshilfe an einen Unrechtsstaat, in forumpoenale 2023, S. 368-373). Problematisch erscheint die Restriktion insbesondere dort, wo die Anwendung von Art. 2 IRSG von Amtes wegen nicht dem Schutz individueller Interessen dienen würde, sondern dem Schutz des öffentlichen Interesses der Schweiz an der Wahrung ihrer Rechtsordnung und ihres Ansehens. Damit wird vorliegend die Gefahr in Kauf genommen, dass die Schweiz mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gelder des Beschwerdeführers 1 ein Strafverfahren un- terstützt, in dem nicht nur elementare rechtsstaatliche Garantien verletzt worden sind, sondern insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem Lugano- Übereinkommen ergeben, sowie die Gefahr für den Ordre public des Lan- des.

E. 9.5 Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Praxis des Bundesgerichts verzich- tet die Beschwerdekammer – nicht zuletzt im Lichte der Prozessökonomie – auf eine vertiefte Prüfung des Rechtshilfeverfahrens bzw. des russischen Einziehungsentscheides. Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 1a IRSG vorliegt, worauf be- reits die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 verwiesen hat (act. 10; siehe supra lit. CC). Diese Norm besagt, dass bei der Anwen- dung des IRSG den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist (siehe auch Art. 2 Abs. 1 lit. b EUeR sowie Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe), wobei der nationale Ordre public vom Begriff der «öffentlichen Ordnung» erfasst ist (vgl. KAMMERMANN, in: Ludwiczak Glassey/Staffler [Hrsg.], Onlinekommentar

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zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, N. 9 ff. zu Art. 1a IRSG; POPP, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2001, N. 397 ff.; MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 3 ff. zu Art. 1a IRSG). Grundsätzlich können sich nur Schweizer Staatsangehörige und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz so- wie Gesellschaften mit Sitz oder einer ständigen Niederlassung in der Schweiz auf Art. 1a IRSG berufen. Allerdings kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Rechtshilfe von Amtes wegen und jederzeit auf der Grundlage von Art. 1a IRSG (sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 IRSG ablehnen (vgl. BBl 2001 4421; Beschluss des Bundesrates 2009.8 vom 8. April 2009, S. 127, E. 8, in JAAC 2/2009 vom 10. Juni 2009). Ebenso kann der Bundes- rat als Beschwerdeinstanz des EJPD (Art. 26 IRSG) von Amtes wegen und jederzeit im Sinne von Art. 1a IRSG einschreiten (Beschluss des Bundesra- tes 2009.8, a.a.O.). Die Beschwerdekammer erachtet es daher als ange- zeigt, die Sache zuständigkeitshalber an das EJPD zur allfälligen weiteren Behandlung zu überweisen.

E. 10 Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Sistierung des Rechtshilfever- fahrens richtet bzw. richten sollte (act. 1, S. 221 ff.), ist darauf nicht einzutre- ten, da die Beschwerdeführerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens durch die Sistierung nicht beschwert sind (vgl. Art. 80h lit. b IRSG).

E. 11 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-7 ab- zuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht einge- treten.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2-7 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich jedoch, im vorlie- genden Fall auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1, dritter Satz VwVG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-7 wird abgewiesen.
  3. Die Sache wird im Sinne der Erwägung 9.5 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur allfälligen weiteren Behandlung überwiesen.
  4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. CORP.,

3. C. LTD,

4. D. CORP.,

5. E. LTD,

6. F. S.A.,

7. G. INC.,

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,

Beschwerdeführer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 2, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 2-7

gegen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.127-133

- 2 -

BUNDESANWALTSCHAFT, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

- 3 -

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (nachfolgend auch «Russland») führte seit dem 11. August 2005 gegen A., später ausge- dehnt auf weitere Beschuldigte, insb. H. und I., eine Strafuntersuchung we- gen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe (Verfahrensakten, Urk. 01.01.0001 ff., insb. 004, die nachfolgenden Verweise auf Verfahrensakten beziehen sich auf die Rechtshilfeakten, die im Beschwerdeverfahren RR.2022.206-214 eingereicht worden sind). Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe J. Corporation sei dieser und ihren Tochtergesell- schaften, insbesondere die K. Trust, sowie der OAO L. ein besonders gros- ser Vermögensschaden von insgesamt rund USD 400 Mio. vorsätzlich zuge- fügt worden. Der durch diese Geschäfte der J. Corporation und den weiteren mutmasslich geschädigten Firmen zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche von H. und A. gegründet worden seien und (mindestens) von A. kontrolliert würden. Die J. Corporation und die OAO L. sind zu 100% Eigentum der Russischen Föderation.

B. Ebenfalls im Jahr 2005 machten die J. Corporation und ihre Tochtergesell- schaften (nachfolgend «Zivilklägerinnen») als Klägerinnen bei der Handels- kammer des Englischen High Court in London (nachfolgend «High Court») eine Zivilklage auf Schadenersatz gegen A., H., I. und weitere Personen an- hängig, welche dieselben Geschäftsvorgänge zum Gegenstand hatte wie diejenigen, welche dem russischen Strafverfahren zugrunde lagen: im We- sentlichen Kauf- und Leasinggeschäfte betreffend Frachtschiffe zwischen A. bzw. seinen Gesellschaften und J. Corporation bzw. ihren Töchtern (vgl. u.a. Urteil High Court, Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.1636 ff., entspricht Bei- lage 6 zur Eingabe von A. vom 31. August 2020). Die OAO L., die später Teil von J. Corporation wurde, schloss sich dieser Klage an.

In diesem Zusammenhang erliess der High Court am 31. August 2005 auf Antrag der Zivilklägerinnen eine weltweit wirksame Vermögensbeschlag- nahme (World wide freezing Order, «WWFO») gegen A. bzw. eine Vielzahl ihm zugerechneter Firmen, welche vom Kreisgericht St. Gallen für die Schweiz am 12. September 2005 für vollstreckbar erklärt wurde. Auch spä- tere Modifikationen der Freezing Order durch den High Court sind vom Kreis- gericht St. Gallen umgesetzt worden (zum Ganzen vgl. Entscheid Kreisge- richt St. Gallen vom 30. Dezember 2010, Verfahrensakten, Urk. 13.01.001.2304ff.).

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C. In Zusammenhang mit den russischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und späteren Ergänzungen ab dem Jahr 2005 leistete die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «Beschwerdegegnerin» oder «BA») im Jahr 2007 unter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 Rechtshilfe in Strafsachen und ordnete unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 2») lautenden Konto bei der Bank M. an (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom

26. September 2007). Das Bundesstrafgericht und in der Folge das Bundes- gericht hatten mehrfach über Beschwerden im Zusammenhang mit diesem Rechtshilfeersuchen zu entscheiden, so unter anderem auch über die Aus- lieferung eines Mitbeschuldigten an Russland (vgl. detaillierte Zusammen- fassung des damals vorliegenden Sachverhalts im Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007; vgl. weiter Entscheide des Bundesstrafgerichts betr. Auslieferungshaft und Auslieferung eines Mitbeschuldigten BH.2007.1 vom 25. Januar 2007 und RR.2007.55 vom 5. Juli 2007; dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 und 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007; betreffend Herausgabe von Bankunterlagen, Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 und RR.2007.90 vom 26.Sep- tember 2007; zur selben Thematik Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007). Die Beschwerden gegen die bewilligten Rechtshilfemassnahmen sind von den Gerichten alle abgewiesen worden, soweit auf die Sache überhaupt eingetreten wurde.

D. Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 wies der City of Westminster Magistrates Court die von Russland verlangte Auslieferung von A. an Russland ab. In der Hauptsache kam das Gericht zum Schluss, das russische Strafverfahren ge- gen A. sei politisch und wirtschaftlich motiviert, die Art seiner Durchführung in Russland würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Art. 6 EMRK und die weitere Inhaftierung von A. würde Art. 5 und 18 EMRK verletzen (vgl. Urteil, Verfahrensakten, Urk. B.14.01.001.2079 ff., entspricht Beilage 1/10 der Eingabe der Beschwerdeführerinnen an die BA vom 30. August 2020).

E. Mit Entscheid vom 27. Juli 2009 bestätigte das englische Asylum and Immig- ration Tribunal die gerichtlichen Feststellungen des zuständigen Rechtshilfe- gerichts zum wahrscheinlichen politischen Hintergrund der russischen Straf- verfolgung von A. und I. (vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.001.2099 ff.). In der Folge wurde beiden politisches Asyl gewährt.

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F. Am 15. April 2010 forderte die BA unter der Verfahrensnummer RH.09.0140 wiederum auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden bei der Bank N. die Herausgabe der Bankunterlagen zu Kontobeziehungen lautend auf O. S.A., F. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 6»), P. Ltd so- wie D. Corp. (nachfolgend «auch «Beschwerdeführerin 4»; Verfahrensakten, Urk. 07-04-0001 ff.).

G. Das Urteil des High Court in der Zivilsache gegen A. und die Mitbeklagten erging am 10. Dezember 2010. Der High Court hiess die Zivilklage in einem Teilpunkt gut, und zwar im Hinblick auf geflossene Kommissionszahlungen, welche es als unrechtmässig beurteilte. In der Hauptsache wies es die Klage jedoch ab, da es zum Schluss gekommen war, dass die beanstandeten Kauf-, Verkaufs- und Leasinggeschäfte markt- und branchenüblich gewesen seien und die Klägerinnen dadurch keinen Schaden erlitten hätten. Ebenso verwarf es den sinngemässen Vorwurf der Korruption, wonach A. die Mitbe- schuldigten für pflichtwidrige Handlungen belohnt hätte (vgl. Urteil High Court, Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.1634 ff.; im Nachgang zu diesem Urteil erstattete A. die unrechtmässig erhaltenen Kommissionen aus den be- schlagnahmten Geldern nach Absprache mit der BA in vollem Umfang zu- rück; auf Rechtsmittel der Zivilklägerinnen traten die zuständigen Gerichte in der Folge nicht ein).

Weiter hob der High Court mit seinem Urteil die Freezing Order auf und gab damit die beschlagnahmten Gelder von A. bzw. seiner Gesellschaft frei (was vom Kreisgericht St. Gallen am 30. Dezember 2010 für die Schweiz umge- setzt und die Beschlagnahme aller Konten aufgehoben worden ist; vgl. Ent- scheid Kreisgericht St. Gallen vom 30. Dezember 2010, Verfahrensakten, Urk. 13.01.001.2304 ff.)

H. Mit Ergänzung zu den früheren Rechtshilfeersuchen in dieser Sache vom

17. und vom 28. Dezember 2010 ersuchte die Russische Föderation um rechtshilfeweise Beschlagnahme der vom High Court freigegebenen Konten von A. und seiner Gesellschaften (vgl. Verfahrensakten, Urk. 01.01.0245 ff. und 296 ff.). Begründet wurde das Ersuchen mit der Sicherstellung bzw. Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung der am Strafverfahren als Zi- vilkläger beteiligten Geschädigten von mehr als USD 700 Mio. gegen A. Dass dieselbe Forderung vor dem High Court erfolglos gestellt worden war und die dort gesperrten Gelder mit Urteil vom 10. Dezember 2010, mithin eine Woche vorher freigegeben worden waren, findet in den Gesuchen keine Erwähnung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hatte das Basmanny

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Bezirksgericht Moskau die Beschlagnahme der A. zugerechneten Konten der Beschwerdeführerinnen angeordnet (vgl. Verfahrensakten, Urk. 14-01- 1627 ff.).

I. Mit Zwischenverfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 sperrte die BA verschiedene Konten bei der Bank N., lautend auf die B. Corp., C. Ltd (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 3»), D. Corp., E. Ltd (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 5»), F. S.A., G. Inc. (nachfolgend auch «Beschwerde- führerin 7»), P. Ltd sowie O. S.A. (Verfahrensakten Urk. 07-04-0021 ff.; 07- 04-0031 ff.). Später im Rechtshilfeverfahren, nämlich am 26. Oktober,

17. November und 2. Dezember 2011 übermittelte die BA den russischen Behörden die bei der Bank N. herausverlangten Bankunterlagen, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensakten Urk. 17.02.0019 ff.). Der Abschluss des Rechtshilfeverfah- rens RH.09.0140 wurde dem Vertreter, Rechtsanwalt Andreas Hauenstein (nachfolgend «RA Hauenstein»), der vom genannten Rechtshilfeverfahren betroffenen Personen am 19. Oktober 2012 angezeigt (vgl. RR.2022.206- 214, act. 13 Rz. 34).

Betreffend die bei der Bank N. (heute Bank Q.) gesperrten Vermögenswerte wird das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 geführt (vgl. RR.2022.206-214, act. 13 Rz. 35). Dieses bildet die Grundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 untersagte der High Court den Zivilklä- gerinnen des Verfahrens, für welches das Urteil am 10. Dezember 2010 er- gangen war, unter Strafdrohung sämtliche Schritte, um die abgewiesene Forderung erneut geltend zu machen; explizit bezogen wurde dieses Verbot auch auf das Erhältlichmachen der in der Schweiz rechtshilfeweise be- schlagnahmten Gelder von A. bzw. seiner Firmen; das Gericht nimmt in sei- ner Verfügung Bezug auf das Lugano-Übereinkommen (vgl. zum Ganzen: Verfügung vom 9. Februar 2011, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.2055 ff.; entspricht Beilage 1/7 zur Stellungnahme vom 31. August 2001, Verfahrens- akten, Urk. B14.01.001.001 ff.). Weiter verpflichtet der High Court die Kläge- rinnen dazu, ihre im russischen Strafverfahren gestellte Zivilforderung («Russian civil claims») zurückzuziehen und den zuständigen Behörden in Russland diesen Rückzug mitzuteilen.

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K. In Nachachtung der gerichtlichen Aufforderung zogen die Privatklägerinnen mit Schreiben vom 10. Februar 2011 gegenüber dem russischen General- staatsanwalt ihre Forderung im russischen Strafverfahren zurück, auch mit Bezug auf die auf russisches Rechtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2010 hin von der BA mit Verfügung vom 6. Januar 2011 beschlagnahmten Konten (Rückzug, vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.2278 f.).

L. In der Folge hatte der High Court im Sachzusammenhang mehrere Verfü- gungen zu erlassen, in deren Begründung er sich mit dem Status der in der Schweiz beschlagnahmten Gelder befasste. So im Ruling vom 17. Mai 2012 (Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.22106 ff.). In einem Ruling vom

4. Juli 2013 analysiert der High Court die Beziehungen zwischen den Ver- fahren in England und dem Strafverfahren in Russland mit Bezug auf die in der Schweiz beschlagnahmten Gelder und kommt u.a. zum Ergebnis, dass die beschlagnahmten Gelder nicht zur Befriedigung der «Russian civil claims» benutzt werden dürften, da über diese Forderungen vom High Court entschieden worden sei und die Zivilklägerinnen die Forderung im russi- schen Strafverfahren zurückgezogen hätten (Verfahrensakten, Urk. 14.01.001.2066 ff., insb. 2077).

M. Mit Urteil vom 26. August 2016 sprach der High Court A. für die von den Klägerinnen 2005 widerrechtlich erwirkte WWFO Schadenersatz im Umfang von USD 73 Mio. zu. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass die Klägerinnen die WWFO durch Täuschung des Gerichts erlangt hatten (schuldhaft unterlassene Mitteilung von für die Entscheidung wesentlichen Fakten und Vorbringen unhaltbarer Behauptungen, vgl. Verfahrensakten, Urk. 14.01.0001, insb. 2166).

N. Mit Urteil vom 23. April 2018 verurteilte das Dorogomilowskij Bezirksgericht Moskau (nachfolgend «Bezirksgericht Moskau») A. in Abwesenheit zu einer Lagerhaftstrafe von 15 Jahren und zog die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerinnen als Eigentum von A. ein; das Urteil spricht von «A.s Vermögen» bzw. «A.s Geldmittel auf den folgenden Konten…» (in An- wendung von Art. 104 Abs. 1 StGB/RU). Die Beschwerdeführerinnen waren weder Parteien (Beschuldigte, Dritte o.ä.) im russischen Strafverfahren noch werden sie als eigene Rechtspersonen genannt, sondern lediglich als Halte- rinnen von Konten, deren Geld A. gehört (vgl. Urteil, Beilage 1/2 der Eingabe vom 31. August 2020, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.0241 ff., vgl. zur

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Einziehung insb. Urk. 1560 f., zur Strafe Urk. 1551 f.). Die Mitbeschuldigten von A. wurden ebenfalls verurteilt, wenn auch zu mässigeren Strafen.

O. Mit Berufungsurteil vom 2. April 2019 des Moskau City Court wurde das be- zirksgerichtliche Urteil in einem Nebenpunkt abgeändert, in allen wesentli- chen Punkten jedoch bestätigt (vgl. Beilage 1/3 der Eingabe vom 31. Au- gust 2020, Verfahrensakten, Urk. B14.01.001.1564 ff.).

P. Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom

27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Moskau vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfe- weise gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urk. 01.01.0332 ff.; 01.01.0357 ff.).

Q. Nachdem RA Hauenstein am 21. Januar 2020 Einsicht in die Verfahrensak- ten gewährt worden war, nahm er mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen und beantragte dessen Abweisung so- wie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0473 ff.; 14.01.0484 ff.). Die Eingabe umfasste die Rechtsschrift selbst, sowie als Beilagen (vgl. Verfahrensakten, Urk. B14.001.001 ff.) ein Parteigutachten von Prof. R. (Beilage 1), eine detaillierte Prozessgeschichte der gesamten Vorgänge (Full Case History, Beilage 1.1) sowie Unterlagen zu den Verfahren und Urteilen im Vereinigten Königreich betreffend Rechts- hilfe für Russland, Auslieferung von A., betreffend Asyl für A. und betreffend den Zivilprozess von J. Corporation gegen A. und andere, sowie Unterlagen zum Rechtshilfeverfahren in der Schweiz und zum Strafprozess in Russland gegen A. und andere, sowie die entsprechenden Strafurteile (als Übersicht vgl. Beilagenverzeichnis zur Eingabe vom 31. August 2020, Verfahrensak- ten, Urk. 14.01.727ff.).

R. Mit Eingaben vom 3. November 2020 und 25. Januar 2021 reichte RA Hau- enstein ergänzende Stellungnahmen ein (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0736 ff; 14.01.0752 ff.).

S. Mit in Englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 8. März 2022 bean- tragte RA Hauenstein erneut die unverzügliche Freigabe der gesperrten Ver- mögenswerte (Verfahrensakten Urk. 14.01.0779 ff.). Die BA teilte RA

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Hauenstein mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie sich demnächst schriftlich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0782).

T. RA Hauenstein fragte mit Schreiben vom 14. April 2022 Bundesrätin S. an, ob sie bereit wäre, sich mit Bundesanwalt T., dem Staatsanwalt des Bundes U. den Rechtsvertretern von A. und Professor R. zu treffen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen, da dieser Fall für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sei (Verfahrensakten, Urk. 14.01.0793 ff.).

U. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») RA Hauenstein mit, dass Bundesrätin S. das Schreiben vom 14. Ap- ril 2022 zuständigkeitshalber dem BJ zugestellt habe. Ausserdem informierte es RA Hauenstein, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Fö- deration angesichts der aktuellen Geschehnisse ausgesetzt habe, nament- lich bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei. In diesem Sinne seien die Vollzugsbehörden derzeit gehalten, keine Verfahrensschritte vor- zunehmen (RR.2022.206-214, act. 1.2).

V. Die BA stellte RA Hauenstein mit Schreiben vom 18. Mai 2022 sämtliche Verfahrensakten zu und hielt hinsichtlich des weiteren Vorgehens Folgendes fest (Verfahrensakten Urk. 14.01.0808 f.):

«Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegen- heiten, hat der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK mit Schrei- ben vom 24. März 2022 mitgeteilt, dass die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation vorläufig ausgesetzt wird. Dies, bis die völkerrechtli- che Lage umfassend geklärt sei.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Entscheid über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamtes für Justiz erfolgen wird. Ihnen steht es selbstverständlich frei, weitere Stellungnahmen in vorliegender Angelegen- heit einzureichen und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gesperr- ten Vermögenswerte zu verlangen».

W. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte RA Hauenstein die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten

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Vermögenswerte (Verfahrensakten Urk. 14.01.0839 ff.). Diesen Antrag wie- derholte RA Hauenstein mit Schreiben vom 6. September 2022 und forderte die BA auf, bis zum 6. Oktober 2022 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Verfahrensakten Urk. 14.01.0851).

X. Die BA teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 26. September 2022 mit, das BJ habe der BA nahegelegt, in vorliegender Angelegenheit mit dem Er- lass einer Verfügung abzuwarten. Dies bis zum Vorliegen von bundesge- richtlicher Rechtsprechung, welche demnächst ergehen sollte. Die BA beab- sichtige nicht, die Empfehlung des BJ zu missachten. Gleichzeitig sei es der BA ein Anliegen, in vorliegender Angelegenheit, welche als komplex einzu- stufen sei, rasch einen Entscheid zu fällen. Sobald der Entscheid des Bun- desgerichts vorliege, werde die BA RA Hauenstein als auch das BJ kontak- tieren (Verfahrensakten, Urk. 14.01.852 ff.).

Y. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gelangte RA Hauenstein namens und auftrags von A., der B. Corp., der C. Ltd, der D. Corp., der E. Ltd, der F. S.A., der P. Ltd, der O. S.A. sowie der G. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er machte geltend, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Freigabe aller Vermögens- werte bei der Bank Q., die mit Verfügung der BA vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt worden seien, zu erheben, und er bean- tragte die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (RR.2022.206-214, act. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das BJ die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (RR.2022.206-214, act. 12). Die BA beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2022, auf die Beschwerde von A. sei nicht einzutreten und die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sei abzuweisen (RR.2022.206-214, act. 13).

In ihrer Replik vom 30. Dezember 2022 hielten die Beschwerdeführer an dem mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gestellten Antrag fest (RR.2022.206- 214, act. 16), was dem BJ und der BA am 2. Januar 2023 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (RR.2022.206-214, act. 17).

Mit Schreiben vom 4. April 2023 liess die BA RA Hauenstein das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine Mitteilung des BJ vom 21. März 2023 zukommen. Die BA teilte ferner mit, dass sie nicht beabsichtige, die Empfehlung des BJ zu missachten. Es sei mithin

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vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu sistieren und den An- trag von RA Hauenstein um Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme ab- zuweisen. Die Bundessanwaltschaft räumte RA Hauenstein Gelegenheit ein, bis zum 1. Mai 2023 Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (RR.2022.206-214, act. 18).

RA Hauenstein gelangte mit Eingabe vom 14. April 2023 an die Beschwer- dekammer und hielt darin an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (RR.2022.206-214, act. 19). Dieselbe Eingabe stellte RA Hauenstein der BA am 14. April 2023 in Kopie unter Bezugnahme auf das Schreiben der BA vom 4. April 2023 «zwecks Stellungnahme» zu (RR.2022.206-214, act. 19.2).

Z. Am 23. Mai 2023 entschied die Beschwerdekammer wie folgt: Sie trat auf die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 mangels Legitimation nicht ein. Hinsichtlich der damaligen Beschwerdeführerinnen 2 bis 9 sei es bei der BA zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen. Die Be- schwerdekammer wies die BA an, innert 60 Tagen eine anfechtbare Verfü- gung über den Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Konten zu erlas- sen. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

AA. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 sprach die BA dem Beschwerdeführer 1 und seiner Frau die Parteistellung ab, gab zwei Konten frei und stellte für die übrigen Konten, diejenigen der Beschwerdeführer 2 bis 7, fest, dass die Voraussetzungen für deren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74a IRSG gegeben seien (Dispositiv Ziff. 3). Darauf sistierte sie das Rechtshilfeverfahren RH.12.0135 erneut bis zum 30. Juni 2025 (Dispositiv Ziff. 4) und hielt die Beschlagnahme der gesperrten Konten aufrecht (Ziff. 5).

BB. Dagegen erhob RA Hauenstein am 21. August 2023 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung der Ziff. 2, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Beschwerde, act. 1 im neuen Verfahren unter der Nummer RR.2023.127-133).

CC. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 beantragt das BJ, es sei auf die Beschwerde von A nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, und sie sei mit Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 abzuweisen

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(act. 9). Dieselben Anträge stellt die BA mit ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2023 (act. 10). Im Eventualstandpunkt schlägt die BA vor, die beschlagnahmten Gelder gestützt auf Art. 1a und 74a IRSG für die schwei- zerische Bundeskasse einzuziehen, ohne Herausgabe an die Russische Fö- deration (vgl. act. 10, Rz. 10 ff.).

DD. Mit Replik vom 1. November 2023 bekräftigen die Beschwerdeführer ihre ge- stellten Anträge (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomittees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr. Ausser- dem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr. Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom

23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Ver- tragsverletzung beendigt oder suspendiert werden kann. 1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – ste- hen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Eu- roparates ist daher gegenwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach

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Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2). 1.4 Das BJ hat als Aufsichtsbehörde nach dem russischen Einmarsch in der Uk- raine im Februar 2022 entschieden, die Rechtshilfe an Russland sei bis zur umfassenden Klärung der völkerrechtlichen Lage zu sistieren und es hat die- sen Entscheid der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz mit Schreiben vom 24. März 2022 mitgeteilt. Daraufhin sind alle Rechtshilfeverfahren mit Russland sistiert worden. Dieser Zustand dauert an. 1.5 Das Bundesstrafgericht hatte in der Folge mehrfach Gelegenheit, sich mit der Rechtshilfe an Russland zu befassen und es hat in mehreren Entschei- den die Rechtshilfe verweigert und rechtshilfeweise beschlagnahmte Gelder freigegeben, weil es die Voraussetzungen der Rechtshilfe im Falle von Russ- land als nicht mehr gegeben erachtete (Verweigerung Rechtshilfe u.a. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.91 vom 13. Mai 2022; spezifisch betreffend Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.76 vom 30. August 2022). Das darauf vom BJ an- gerufene Bundesgericht hob den Entscheid RR.2021.76 auf, in der Haupt- sache mit folgender Begründung: Zwar sei «im von der Vorinstanz zitier- ten BGE 149 IV 144 […] das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass

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Russland nach dem militärischen Angriff auf die Ukraine und dem Ausschei- den aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention vorläufig nicht mehr zu den Staaten gehöre, denen Rechtshilfe gewährt wer- den könne» (BGE 150 IV 201, E.3.2) und Russland sei aus dem Europarat ausgetreten. Russland habe jedoch das Europäische Übereinkommen vom

20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht gekündigt, weshalb die Schweiz grundsätzlich zur Rechtshilfe gemäss diesem völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet bleibe. Soweit die Schweiz gestützt auf die Sistierung der Rechtshilfe etwa die Herausgabe von Beweismitteln einstweilen verweigere, könne Russland das entsprechende Gesuch später wieder stellen. Anders verhalte es sich aber mit der Freigabe von Vermögenswerten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb Russland später keine Chance mehr hätte, die freigegeben Vermögenswerte noch zu erhalten. Dies jedoch widerspräche den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Es seien deshalb die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit künftig die aus den völkerrechtlichen Verträgen fliessenden Verpflichtungen der Schweiz gegenüber Russland noch erfüllt werden könnten. Deshalb sei die Beschlag- nahme aufrechtzuerhalten und das Verfahren zu sistieren (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.3 f.; 150 IV 201 E. 3.2). Daran hat sich seither nichts geändert, zumal Russland weder das EUeR gekündigt noch in casu das Rechtshilfe- gesuch zurückgezogen hat. 1.6 Die BA hat in rechtlicher Hinsicht die Herausgabe der beschlagnahmte Gel- der zur Einziehung als zulässig erachtet und entsprechend für die Heraus- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an Russland entschieden, je- doch den Vollzug der Herausgabe durch Sistierung des Verfahrens aufge- schoben. Sollte die Sistierung der Rechtshilfe für Russland dereinst aufge- hoben werden, wäre der Vollzug gestützt auf die angefochtene Verfügung ohne Weiteres anzuordnen. Einwände in rechtlicher Hinsicht könnten, jeden- falls soweit sie die Vergangenheit betreffen und im Verfahren behandelt wor- den sind, nicht mehr erhoben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind da- mit jedenfalls von der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihrer Rechts- stellung betroffen, zumal entschieden ist, dass ihnen ihre beschlagnahmten Vermögenswerte in Zukunft definitiv entzogen werden, auch wenn die ange- fochtene Herausgabe dieser Vermögenswerte zur Einziehung an Russland einstweilen und auf unbestimmte Zeit noch aufgeschoben ist. Gegen den definitiven Entzug ihrer Vermögenswerte richtet sich ihre Beschwerde pri- mär; subsidiär fechten sie auch die Sistierung an. 1.7 Nicht betroffen von der Sistierung ist die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen zu Gunsten der rechtshilfebetroffenen Personen, zumal sich die be- schlossene Sistierung auf die Leistung von Rechtshilfe an Russland bezieht. Soweit die Begründung der BA für die Herausgabe zur Einziehung

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rechtsfehlerhaft oder aus anderen Gründen falsch oder unangemessen sein sollte, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Rechtshilfe verweigert werden müsste, könnte die Sistierung der Rechtshilfe an Russ- land die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Vermögens- werte an die Berechtigten nicht hindern. Daraus folgt, dass die Prüfung der Beschwerde nicht aufgeschoben werden darf, bis die Rechtshilfe an Russ- land wieder möglich wird. Das ergibt sich sinngemäss auch daraus, dass das Bundesgericht in Rechtshilfeverfahren mit Russland nach wie vor die Prü- fung der Verhältnismässigkeit einer vorläufigen sichernden Massnahme vor- schreibt und damit implizit in Betracht zieht, dass sie durch Zeitablauf und wegen in der Folge eingetretener Unverhältnismässigkeit aufzuheben wäre, bevor die Rechtshilfe für Russland wieder aufgenommen wird (vgl. BGE 150 IV 201 E. 5). 1.8

1.8.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, er sei der alleinige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerinnen 2-

7. Als bloss wirtschaftlich an den Beschwerdeführerinnen 2-7 Berechtigter steht dem Beschwerdeführer 1 das Recht, die Aufhebung der Kontosperren zu verlangen bzw. gegen die Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde zu führen, nicht zu (BGE 123 II 153 E. 2c bis d), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit vorgebracht wird, im konkreten vorliegenden Fall sie in dieser Hinsicht anders zu entscheiden, weil das russische Einzie- hungsurteil die Gelder mittels Durchgriffs direkt bei ihm einziehe und die selbständige Rechtsform der Beschwerdeführerinnen 2–7 gar nicht in Be- tracht ziehe, ist unten betr. Rüge gemäss Art. 2 IRSG zurückzukommen (E. 7).

1.8.2 Die Beschwerdeführerinnen 2-7 können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie selbst lautenden Konten (vgl. Sachverhalt lit. I) bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlan- gen (BGE 129 II 449 E. 2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1). Die BA hat ihr Gesuch mit der Schlussverfügung vom 19. Juli 2023 abgewiesen und entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aushändigung der beschlagnahmten Gel- der zwecks Einziehung durch Russland erfüllt sind. Damit sind die Beschwer- deführerinnen 2-7 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG sowie Art. 9 IRSV persönlich und direkt betroffen und haben ein Interesse an der Aufhe- bung der Schlussverfügung, auch wenn die Gelder infolge anschliessender Sistierung des Verfahrens gesperrt bleiben und nicht an Russland ausge- händigt werden. Dies wird jedoch geschehen, wenn die Sistierung aufgeho- ben wird. Die Beschwerdeführerinnen 2-7 bringen verschiedene Rügen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG vor. Hinsichtlich Form und Frist gibt die Beschwerde zu keinen Bemerkungen Anlass.

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1.8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten und betreffend die Beschwerdeführe- rinnen 2-7 einzutreten ist (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.206-214 vom 23. Mai 2023 E. 2).

2.

2.1 Die Beschwerdeführinnen bringen eine grosse Zahl einzelner Rügen vor, die zwar zum Teil auch eine je selbständige Bedeutung haben – etwa betreffend rechtliches Gehör, doppelte Strafbarkeit oder res iudicata – insgesamt han- delt es sich dabei nach dem Tenor der Beschwerde jedoch um unterschied- liche Gründe oder Indizien, die in ihrer Gesamtheit belegen sollen, dass die Rechtshilfe an Russland unzulässig und im Sinne von Art. 2 IRSG zu ver- weigern sei: Weil die russischen Behörden die Rechtshilfe für rechtshilfewid- rige Zwecke missbrauchten (act. 1, S. 220), weil sie die Beschuldigten aus politischen Gründen verfolgt, dabei gegen den Vertrauensgrundsatz verstos- sen und die Schweiz irregeführt hätten, und weil die russischen Justizbehör- den nicht unabhängig seien und elementare Verfahrensgarantien verletzen und Leistung von Rechtshilfe insgesamt dem schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 2 IRSG widersprechen würde (vgl. act. 1, 22-63). Weiter stellen die Beschwerdeführerinnen spezifisch die beidseitige Strafbarkeit (act. 1, 63-170) sowie den fehlenden Zusammenhang zwischen den mut- masslichen Straftaten einerseits und den beschlagnahmten Vermögenswer- ten anderseits (act. 1, S. 171-218) in Frage. Und schliesslich bringen sie vor, es handle sich bei der in Russland behandelten Strafsache hinsichtlich der finanziellen Nebenfolge der Einziehung um eine res iudicata (act. 1, S. 218 ff.). Oder mit anderen Worten: Die Rügen sollen als Gründe je einzeln, soweit insofern je zulässig, gegen die Gewährung der Rechtshilfe an Russland sprechen und in ihrer synthetischen Gesamtheit als Indizien den Nachweis dafür erbringen, dass das russische Strafverfahren und damit die an Russ- land zu leistende Rechtshilfe der bereits im Ansatz instrumentalisierten und nicht unabhängigen Justiz dazu missbraucht worden sei, um den Beschwer- deführer 1 aus für die Rechtshilfe sachfremden politischen Gründen zu ver- folgen, nachdem er bei der russischen Machtelite in Ungnade gefallen sei, sowie um mit dem Verfahren eine Zivilforderung durchzusetzen, deren Be- stand von einem englischen Gericht zuvor bereits rechtskräftig und auch im Sinne des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) auch für die Schweiz verbindlich abgewiesen worden sei.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die erwähnten Gründe – rechtliches Ge- hör, doppelte Strafbarkeit, res iudicata etc. – als einzelne Rügen vorbringen,

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sind sie als solche zu prüfen, sofern und insoweit es sich um im Beschwer- deverfahren zulässige Rügen handelt (nachfolgend E. 3 f.). Soweit die Be- schwerdeführerinnen die Gründe jedoch vorbringen, um in der Synthese die Verletzung von Art. 2 IRSG zu behaupten, sind sie nur zu hören, wenn und soweit die Beschwerdeführerinnen überhaupt spezifisch legitimiert sind, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (nachfolgend E. 7).

3.

3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzungen ist Folgendes fest- zustellen: Die Beschwerdeführinnen haben das mit Beschwerde vorge- brachte Argumentarium bereits mit ihrer Stellungnahme vom 31. Au- gust 2020 (vgl. Sachverhalt, oben lit. Q) der BA unterbreitet. Die beschwer- deweise vorgebrachten Argumente wie auch die Beweismittel, die der Be- schwerde zugrunde gelegt werden, wiederholen im Wesentlichen, was am

31. August 2020 bereits vorlag. Soweit die BA in der angefochtenen Verfü- gung auf die Argumente aus der Stellungnahme, auf welche sie hätte einge- hen müssen, nicht eingegangen wäre, hätte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Das ist vorab zu klären, weil eine Gehörs- verletzung formeller Natur ist und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen kann. Nicht eingehen musste die BA auf Rügen bzw. Be- schwerdegründe, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerinnen nicht legi- timiert sind und ebenso auf Gründe nicht, die für die Entscheidung nicht re- levant waren.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das russische Strafverfahren, zu dem Rechtshilfe geleistet werde, sei vorgeschoben worden, um eine nicht bestehende zivilrechtliche Forderung durchzusetzen. Indem die BA zur Be- gründung ihrer gegenteiligen Auffassung nur auf Gerichtsentscheide des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts aus dem Jahre 2007 hinweise, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil alle für ein vorgescho- benes Strafverfahren geltend gemachten Umstände sich erst nach 2007 ver- wirklicht hätten; die BA gehe auf diese insofern aber gar nicht ein (act. 1, Rz. 114).

3.2.2 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass das Rückwirkungsver- bot verletzt worden sei; darauf gehe die BA nicht ein (act. 1, Rz. 129).

3.2.3 Sodann gehe die BA nicht auf ihre Rüge ein, wonach das Fairnessgebot viel- fach verletzt worden sei. Die BA weise in dieser Hinsicht wiederum lediglich auf zwei Urteile des Bundesgerichts aus dem Jahr 2007 hin, um zu

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begründen, dass das Bundesgericht diese Rüge schon mehrfach abgewie- sen habe, obwohl sich alle geltend gemachten Umstände erst nach 2007 ereignet hätten (act. 1, Rz. 138, vgl. auch oben E. 3.2.1).

3.2.4 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die BA nicht auf ihre Argumente hinsichtlich des Fehlens der doppelten Strafbarkeit eingegangen sei (Rz. 208). Sie gehe auch nicht auf das Vorbringen ein, wonach einer Ver- urteilung und darauf gestützte Einziehung im Sinne von Art. 210 StGB/RU nach einer Gesetzesänderung vom 19. März 2020 nicht mehr möglich sei (act. 1, Rz. 252).

3.2.5 Die BA gehe weiter auch nicht darauf ein, dass I. nicht pflichtwidrig gehandelt haben könne hinsichtlich der A. unentgeltlich übergebenen Kaufoptionen, da diese gar keinen Wert gehabt hätten (act. 1, Rz. 318). Zu weiteren Beanstan- dungen der wirtschaftlichen Qualifikation der inkriminierten Geschäfte durch Russland äussere sich die BA nicht und verletze deshalb das rechtliche Ge- hör der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz. 345; Rz. 347 betr. Schadensbe- messung; Rz. 384 hinsichtlich Rechnungsprüfung J. Corporation, wonach keinerlei unangemessenes Verhalten der Geschäftsleitung im Zusammen- hang mit Sale-and-Lease-Back-Transaktionen festgestellt werden konnte; Rz. 391 betreffend Feststellung des Schadens; vgl. auch Rz. 423). 3.2.6 Die BA gehe weiter nicht darauf ein, dass die Feststellungen des Moskauer Bezirksgerichts vor dem Hintergrund des High Court-Urteils offensichtlich unrichtig seien (act. 1, Rz. 399). Eine entsprechende Gehörsverletzung wird gerügt mit Blick auf die Vorbringen zum Verhältnis des Übernahmepreises für die Schiffe und deren späteren Marktwert (act. 1, Rz. 411). Daraus er- gebe sich klar, dass es auch am subjektiven Tatbestand gefehlt habe, worauf die BA ebenfalls nicht eingehe (act. 1, Rz. 414). Hätte sich die BA mit den Vorbringen hinreichend im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV befasst, wäre die Falschheit der Behauptungen im bezirksgerichtlichen Urteil auch bei zurück- haltender Prüfungsintensität auch für die BA offensichtlich geworden (act. 1, Rz. 417).

3.2.7 Schliesslich befasse sich die BA auch nicht mit dem Vorbringen, wonach die Einziehung in der Schweiz nicht, wie vorliegend in der angefochtenen Verfü- gung geschehen, auf Art. 72 StGB (kriminelle Organisation) abgestützt werde, da das russische Urteil keine Anordnung in diesem Sinne enthalte (act. 1, Rz. 427).

3.3 Die BA behandelt in der angefochtenen Verfügung die oben wiedergegebe- nen monierten Punkte teilweise, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich mit allen Punkten bzw. einlässlicher

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mit diesen zu befassen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen sei nicht verletzt, jedenfalls nicht mit Blick auf die rechtshilfeweise Einzie- hung (vgl. Verfügung, act. 1.20, Rz. 429 f.), zumal den Beschwerdeführerin- nen die Berufung auf Art. 2 IRSG nicht offen stehe. 3.4

3.4.1 Richtig ist, dass sich die BA mit einer ganzen Reihe von Argumenten – mit Eingabe vom 30. August 2020 oder beschwerdeweise erneut vorgebracht – nicht befasst hat. Richtig ist weiter, dass die BA mehrfach Einwände gegen die Rechtshilfe an Russland, die sich ausschliesslich auf Umstände stützen, welche sich nach 2007 ereignet haben, mit Hinweis auf die Urteile in dieser Sache des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts aus den Jahren 2007 (vgl. Sachverhalt, oben lit. C) kontert und insofern auf die jeweils auf- geworfene Rüge nicht eingeht.

3.4.2 Die Beschwerdeführerinnen verkennen jedoch, dass sich die monierten Ge- hörsverletzungen auf Punkte beziehen, die im Rechtshilfeverfahren kraft ge- setzlicher Vorschrift und Gerichtspraxis gar nicht geprüft werden können und dürfen bzw. von juristischen Personen nicht aufgeworfen werden dürfen: Das gilt insbesondere für die Anwendung des ausländischen Rechts (nur in Fäl- len von Art. 65 Abs. 1 IRSG, hier nicht einschlägig, im Übrigen nach Art. 2 IRSG) und die Fairness des Verfahrens im ersuchenden Staat (gemäss Art. 2 IRSG), die gerichtlichen Feststellungen und Würdigungen im auslän- dischen Verfahren, in casu insbesondere die Feststellungen des Bezirksge- richts zum subjektiven Tatbestand, die fehlende Pflichtwidrigkeit der inkrimi- nierten Geschäfte, die Schadensermittlung durch das russische Gericht u.w.m. (das Einbringen alternativer Sachverhalte ist nicht zulässig, vgl. dazu unten E. 5.3.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn diese Umstände un- ter Art. 2 IRSG zu prüfen wären, was vorliegend von der BA und vom BJ verneint, von den Beschwerdeführerinnen aber verlangt wird (vgl. dazu un- ten E. 7 f.). Soweit eine Prüfung nach Art. 2 IRSG an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen wird, sind demnach keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs festzustellen, zumal sich die BA zu den für das praxisgemässe Rechtshilfeverfahren relevanten Fragen äussert, das Prüfungsraster praxis- gemäss zur Anwendung bringt und nicht verpflichtet ist, sich mit Vorbringen zu befassen, die insoweit nicht zulässig sind.

4. Die Beschwerdeführinnen bringen vor, dass es sich bei der Einziehung durch Russland um eine res iudicata handle, weil über die Forderung abschlies- send und verbindlich durch den High Court entschieden worden sei; sinnge- mäss damit auch, sie verstosse gegen den Grundsatz ne bis in idem (act. 1, S. 218 ff.). Soweit letzteres der Fall ist, ist festzuhalten, dass sich gemäss

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ständiger Praxis nur der im ersuchenden Staat Verfolgte darauf berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4, 3.5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010 E. 5.1). Im Übrigen verbietet der Grundsatz ne bis in idem die mehrfache strafrechtliche Verfolgung einer Person (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.83 vom 16. Februar 2022 E. 6.2.1), was vorliegend mit Blick auf das zivilrechtliche Urteil des High Court nicht der Fall ist. Es kann auch auf die angefochtene Verfügung ver- wiesen werden (act. 1.20, Rz. 420 ff.) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es handle sich bei der russischen Einziehungsforderung um eine res iudicata im Sinne des Lugano-Übereinkommens, weshalb sich die Schweiz mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gelder zur Einziehung völker- rechtswidrig verhalten würde. Diese Rüge betrifft den Schutz des schweize- rischen Ordre public, welche nur mit Berufung auf Art. 2 IRSG zulässig ist (vgl. dazu unten E.7).

5.

5.1 In einem weiteren und wesentlichen Punkt ihrer Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführerinnen die beidseitige Strafbarkeit der relevanten, der Rechtshilfe zu Grunde liegenden Sachverhalte (vgl. act. 1, S. 63-171). Ein- leitend bringen sie dazu vor, dass bei korrekter Tatsachenfeststellung die kritische Prüfung des russischen Straf- und Einziehungsurteils unumgänglich sei. Gestützt auf ihre Analyse des Urteils bringen sie vor, die doppelte Straf- barkeit komme als zu prüfendes Kriterium nur in Frage im Hinblick auf den Vorwurf bzw. die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Or- ganisation, weil nur dieser Tatbestand vorliegend die Einziehung nach rus- sischem Recht erlaube; gestützt auf andere Tatbestände (analog Veruntreu- ung, ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizerischen Recht, wäre die Einziehung nach russischem Recht nicht möglich gewesen (act. 1, S. 79 ff.). Eine Verurteilung in der Schweiz gemäss Art. 260ter StGB wäre jedoch ge- stützt auf die vom russischen Gericht festgestellten Sachverhalte ausge- schlossen, da kein Element des schweizerischen gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sei (act. 1, S. 86). Im Übrigen fehle es an der beidseitigen Strafbarkeit in Bezug auf sämtliche behauptete Straftaten (act. 1, S. 99 ff).

5.2 Die BA hat sich in der angefochtenen Verfügung – in Kenntnis dieser bereits mit Eingabe vom 30. August 2020 vorgebrachten Einwendungen der Be- schwerdeführerinnen – mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit aus- einandergesetzt (vgl. act. 1.20, S. 33 ff.). Sie prüft dabei nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit, ob das Rechtshilfeersuchen einen Sachverhalt schildert, der prima facie unter einen schweizerischen

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Straftatbestand fallen würde und bejaht diese Frage für alle einzelnen inkri- minierten Geschäfte (ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizeri- schem Recht) sowie für die Tatbestände der Geldwäscherei und der Bildung einer kriminellen Organisation, weiter der Urkundenfälschung und verschie- dener Korruptionstatbestände (Zusammenfassung, act. 1.20, S. 79). Inso- weit weist sie zur Bestätigung auch auf die einschlägigen Urteile des Bun- desgerichts und des Bundesstrafgerichts hin (vgl. etwa Verfügung, act. 1.20, S. 45). Sie stützt sich dabei ausschliesslich auf das Rechtshilfegesuch und nicht auf das russische Straf- und Einziehungsurteil, das sie als für den schweizerischen Rechtshilferichter verbindlich und nicht überprüfbar erach- tet. Den Beschwerdeführerinnen hält sie insbesondere entgegen, sie würden ihre Argumente unzulässigerweise auf einen anderen Sachverhalt abstützen und insofern Gegendarstellungen zum Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens ins Spiel bringen (vgl. etwa Verfügung, act. 1.20, S. 45 f.). 5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter daher auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1).

5.4 Das für die Beschwerdeführerinnen fundamentale Argument, weshalb die rechtshilfeweise Einziehung nicht zulässig sein soll, liegt im behaupteten Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit im Hinblick auf den Tatbestand der kri- minellen Organisation, da nur dieser Tatbestand nach russischem Recht eine Einziehung ermögliche. Entsprechend müsste in der Schweiz gemäss Art. 72 StGB eingezogen werden können (Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation). Die Voraussetzungen von Art. 72 StGB seien jedoch nicht erfüllt, da das Strafurteil solche gar nicht nenne. Die Be- schwerde geht insoweit fehl: Es ist nicht erforderlich, dass die Einziehung im Ausland auf einem Schuldspruch beruht im Hinblick auf einen bestimmten Tatbestand, der auch in der Schweiz erfüllt sein müsste (vgl. oben, E. 3.1). Es genügt, dass das im Ersuchen umschriebene und im ersuchenden Staat verfolgte Verhalten in der Schweiz unter einen Tatbestand fällt und die Ein- ziehung nach schweizerischem Recht möglich wäre. Das ist vorliegend ohne

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Weiteres zu bejahen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung vorliegend z.B. mit Art. 314 StGB im Hinblick auf die einzelnen inkriminierten Geschäfte mit Schiffskörpern), auch wenn offen gelassen wird, ob das Ersuchen hinsicht- lich der kriminellen Organisation den Anforderungen genügt oder nicht – was die BA vorliegend allerdings bejaht. Es wäre stossend und mit den völker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren, wenn nach- weisbar deliktisch erlangte Vermögenswerte rechtshilfeweise nicht an den Tatortstaat zur Einziehung herausgegeben werden könnten, weil die Kombi- nationen von Straftatbestand und Einziehungstatbestand im ersuchenden und im ersuchten Staat nicht identisch wären.

5.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen die beidseitige Strafbarkeit der einzelnen inkriminierten Geschäftsvorgänge mit Frachtschiffen – Kauf, Verkauf, Lea- sing etc. – bestreiten, beruht ihre Argumentation integral auf ihrer Kritik an den Feststellungen des Straf- und Einziehungsurteils und damit auf einem alternativen Sachverhalt. Auch wenn sich ihre Kritik als plausibel erweisen würde, ist dieses Vorgehen im «regulären» Rechtshilfeverfahren – das heisst ohne Prüfung von Ausschlussgründen – und in der gerichtlichen Überprü- fung desselben nicht zulässig. Darauf weist die BA in ihrer Verfügung zurecht hin und sie weist dabei mehrfach auf die in dieser Sache im Jahr 2007 er- gangenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts hin (vgl. u.a. Verfügung, act. 1.20, S. 45). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen – oder gar ein ausländisches Straf- und Einziehungsurteil zu überprüfen –, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.87 vom

15. November 2025 E. 3.2). Dass solche im Ersuchen nicht vorliegen, hat das Bundesstrafgericht bereits in seinem Entscheid RR.2007.55 vom

5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5, entschieden (entsprechend die oben zitierten Ur- teile des Bundesgerichts und die weiteren Entscheide des Bundesstrafge- richts in dieser Sache). Daran ist das Gericht gebunden. Die doppelte Straf- barkeit wird somit in diesem Stadium nicht mehr geprüft (vgl. auch Ent- scheide des Bundessstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4.3; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013 E. 8.4.3). 5.4.2 Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführerinnen nicht, indem sie vorbringen, die weiteren Entwicklungen des Verfahrens seither erwiesen die- ses als von Grund auf als korrumpiert, in der Durchführung als unfair und im Ergebnis als stossend falsch. Deshalb sind sie der Auffassung, dass das ge- samte Verfahren und insbesondere das Straf- und Einziehungsurteil in An- wendung von Art. 2 IRSG einer vertieften Überprüfung zu unterziehen sei.

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Darauf ist unten in E. 7 f. zurückzukommen. Hier bleibt festzuhalten, dass die Prima-facie-Prüfung der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit von der BA praxisgemäss und korrekt durchgeführt worden und die Beschwerde inso- weit abzuweisen ist.

6.

6.1 In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es fehle an einem Konnex zwischen den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögens- werten und den mutmasslichen Straftaten (act. 1, S. 171 ff.). Im Einzelnen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten gar nicht um einziehbare Vermögenswerte handle, weil sie nicht durch eine Straftat erlangt worden seien, sondern durch den legalen Verkauf von Schiffen auf dem Weltmarkt nach Marktbedingungen. Weiter bringen sie vor, dass die vom High Court den Privatklägerinnen zugesprochen Forderung im Umfang der rechtswidrig erhaltenen Provisionen im Jahr 2011 aus den beschlagnahmten Geldern mit Einverständnis der Parteien und der BA bereits zurückerstattet worden sind und insoweit nicht noch einmal eingezogen werden können. Weiter bestrei- ten sie mangels beidseitiger Strafbarkeit in casu die Einziehbarkeit der be- schlagnahmten Vermögenswerte als diejenigen einer kriminellen Organisa- tion im Sinne von Art. 72 StGB. Und schliesslich zeigen sie für einzelne in- kriminierte Geschäfte mit Schiffskörpern, dass es an einem Zusammenhang des angeblichen deliktischen Erlöses mit den in der Schweiz beschlagnahm- ten Geldern fehlt.

6.2 Die BA hält die Einziehung für zulässig gestützt auf Art. 70 StGB (Vermö- genswerte, die aus einer Straftat stammen) ebenso wie auch gestützt auf Art. 72 StGB (Gelder in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisa- tion). Eine vertiefte Überprüfung dieser Feststellung sei nicht zulässig, wenn das russische Verfahren nicht dem schweizerischen Ordre public widerspre- che. 6.3 Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen beruhen, wie sie selbst ein- räumen (act. 1, S. 171 f.), auf einer detaillierten Würdigung des russischen Straf- und Einziehungsurteils und des Rechtshilfeverfahrens insgesamt un- ter expliziter Berufung auf Art. 2 IRSG. Aus den Rechtshilfeersuchen bzw. aus dem Straf- und Einziehungsurteil ergibt sich, dass die beschlagnahmten Gelder aus den inkriminierten Geschäftsvorgängen stammen und diese von einer organisierten Gruppe initiiert und abgewickelt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerinnen bringen insoweit eine Gegendarstellung vor, was nicht zulässig ist (vgl. oben E. 5.2).

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6.4 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf eine vertiefte kritische Prüfung des russischen Straf- und Rechtshilfeverfahrens im Hinblick auf Art. 2 IRSG berufen, ist auf ihre Vorbringen wie folgt einzugehen (E. 7 f.).

7.

7.1 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen zielen in der Hauptsache und in ihrer Gesamtheit auf der Basis einer vertieften Prüfung des russischen Straf- und Rechtshilfeverfahrens explizit auf den Nachweis, dass das Verfahren insge- samt korrumpiert sei, dass es auf politischen Motiven beruhe, die russische Justiz dabei nicht unabhängig gewesen sei, elementare Verfahrensgrund- sätze missachtet worden seien und die Feststellungen sowie die Anwendung des Rechts durch das Bezirksgericht falsch seien. Deshalb dürfe gestützt auf Art. 2 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden.

7.2 Sowohl das BJ als auch die BA sind mit Hinweis auf die Rechtsprechung übereinstimmend der Auffassung, dass den Beschwerdeführerinnen die Be- rufung auf Art. 2 IRSG nicht zustehe (act. 9, S. 4 f., act. 10, S. 3 f.). 7.3

7.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Ebenso ist die Rechtshilfe zu verweigern, wenn ein Verfahren geführt wird, um eine Person wegen ihren politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, der Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b) oder wenn das Verfahren andere schwere Mängel aufweist (lit. c). 7.3.2 Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt wer- den oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 f.; 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).

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7.4

7.4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.112 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, mit Hinw. auf BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht für unzulässig erklärt, dass das urteilende Gericht, in casu das Bundesstrafgericht, Art. 2 IRSG von Amtes wegen anwendet und dessen Voraussetzungen prüft, wenn die entsprechende Rüge der Be- schwerdepartei nicht offensteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024, E. 4.3; entspricht BGE 150 IV 201). 7.4.2 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hin- sichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (vgl. BGE 133 IV 40 E. 7.3). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom

4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 7.5 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchen- den Staates. Das Verfahren in Russland ist nicht gegen sie geführt worden. Das bedeutet, dass sie sowohl nach der Praxis des Bundesgerichts als auch

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nach der leicht erweiterten und vom Bundesgericht bisher nicht beurteilten Praxis des Bundesstrafgerichts nicht legitimiert sind, Art. 2 IRSG anzurufen. 7.6

7.6.1 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts, die im Hauptpunkt der Auffassung sind, dem Beschwerdeführer 1 müsse die Par- teistellung zuerkannt werden und in der Folge stünde ihm die Berufung auf Art. 2 IRSG offen; eventuell seien nur die Beschwerdeführerinnen 2-7 als Parteien zuzulassen. Für diesen Fall aber müsste diesen die Berufung auf Art. 2 IRSG offenstehen, da die entsprechenden Rügen im vorliegenden Ver- fahren sonst gar nicht vorgebracht werden könnten (act. 1, S. 22 ff., insb. Rz. 71) und das russische Einziehungsurteil im Übrigen einen Durchgriff ma- che, indem es ihre beschlagnahmten Vermögenswerte unmittelbar dem Be- schwerdeführer 1 als eigenes Vermögen zurechne und einziehe, ohne ihre Rechtsperson überhaupt in Betracht zu ziehen. Zum ersten Argument ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 sich gemäss Praxis auch dann nicht auf Art. 2 IRSG berufen könnte, wenn er als Partei anerkannt würde, weil es ihm in seiner Person an den Eigenschaften fehlt, welche die Praxis des Bundesgerichts verlangt: Er hält sich im Vereinigten Königreich auf und geniesst dort politisches Asyl; eine Auslieferung nach Russland ist abgelehnt worden und droht ihm auch in Zukunft nicht. Steht dem Beschwerdeführer 1 die Berufung auf Art. 2 IRSG unter keinem Titel offen, kann dessen «Befug- nis» auch nicht auf die Beschwerdeführerinnen 2-7 «übergehen», und es fehlt ihnen auch gemäss der vom Bundesstrafgericht erweiterten Legitima- tion für juristische Personen an der wesentlichen Voraussetzung: Gegen sie wurde in Russland zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren geführt und sie kom- men im Einziehungsurteil lediglich als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten vor.

7.6.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen mehrfach auf die Fälle Chodor- kowski/Yukos und Borodin hin, um darzutun, weshalb eine detaillierte Prü- fung der Hintergründe in den russischen Verfahren angezeigt und zulässig sei (act. 1 insb. S. 74 f., mit Hinw. auf die Urteile des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3 und 3.5, und 1A.29/2007 vom 13. Au- gust 2007 E. 2.4. und E. 4). Die beiden Fälle sind mit der vorliegenden Sache hinsichtlich der Berufung auf Art. 2 IRSG nicht vergleichbar. Im Verfahren Chodorkowski/Yukos war (1.) der Hauptbeschuldigte Chodorkowski zur Zeit der bundesgerichtlichen Entscheide in Russland in Haft und, vor allem, hatte sich (2.) ein völkerrechtlich gewichtiges Gremium, die parlamentarische Ver- sammlung des Europarats, mit der Sache befasst und in einem Bericht gra- vierende Vorbehalte gegenüber der Rechtsstaatlichkeit des russischen Strafverfahrens geäussert, weshalb es das Bundesgericht ausnahmsweise für angezeigt hielt, die übliche Zurückhaltung bei der Prüfung des Sachlage

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im ersuchenden Staat abzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3.2 und 3.3). Nur so war es der schweizerischen Jus- tiz möglich festzustellen, dass die Strafverfolgung Chodorkowskis zu sach- fremden Zwecken erfolgte und die Justiz dafür instrumentalisiert wurde. Beide Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit sich die Be- schwerdeführerinnen auf den Fall Borodin beziehen, ist festzuhalten, dass es dort die ausführenden Behörden selbst waren, welche die Rechtshilfe an Russland wegen des politischen Hintergrunds der Verfolgung Borodins von Amtes als unzulässig erachteten und deshalb verweigerten (vgl. die in der Beschwerde dazu zitierten Unterlagen). Diese Prüfung wäre vorliegend, im gerichtlichen Verfahren also und im Unterschied zur Einschätzung der Voll- zugsbehörde, nur möglich, wenn sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 2 IRSG berufen könnten. 7.6.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen erscheint im Übrigen auch als zirkulär: Sie leiten aus der Schwere der behaupteten Verfahrensmängel ab, dass diese Mängel wegen ihres Gewichts müssten gerügt werden kön- nen. Die bundesgerichtliche Praxis knüpft jedoch nicht an die Schwere von Mängeln an, sondern an die Stellung und die Rechtsnatur der Beschwerde- führer. Der Beschwerdeführer 1 kann nicht Partei sein, weil er nicht Kontoin- haber und lediglich wirtschaftlich und nicht formell an den Konten der Be- schwerdeführerinnen Berechtigter ist; die Beschwerdeführerinnen 2-7 sind zwar formell berechtigte Kontoinhaberinnen und haben deshalb vorliegend Parteistellung, können sich aber als juristische Personen praxisgemäss nicht auf den Schutz von Art. 2 IRSG berufen.

7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die von der Praxis entwickelten Kriterien für die Berufung auf Art. 2 IRSG erlauben vorliegend nicht, das russische Strafverfahren und das Verhalten Russlands im Rechtshilfeverfahren vertieft zu überprüfen, auch nicht von Amtes wegen. Auf sämtliche unter diesem Ti- tel vorgebrachten Rügen kann folglich nicht eingetreten werden. Dies wäre nur möglich, wenn das Bundesgericht seine Praxis zur Rügebefugnis betref- fend Art. 2 IRSG erweitern oder, wie im Fall Chodorkowski/Yukos, aus- nahmsweise auf Grund der besonderen Umstände weiter fassen würde.

8.

8.1 Im Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision IRSG im Jahr 1999 war vor- geschlagen worden, dass die rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögens- werten zur Einziehung im Ausland in der Schweiz in einem Exequaturverfah- ren überprüft werden solle. Davon wurde abgesehen. Der Bundesrat hielt dazu in der Botschaft Folgendes fest: «Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Meinung geäussert, die Schweiz müsse den ausländischen Entscheid

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vor der Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte in einem Exequaturverfahren auf seine Begründetheit überprüfen. Der Bundesrat ver- tritt die Ansicht, dass das zwischen den Staaten vermutete Vertrauensprin- zip, das vor allem im Rechtshilfebereich wichtig ist, die Schweiz nicht er- mächtigt, Entscheide einer unabhängigen ausländischen Gerichtsbehörde auf ihre Begründetheit zu überprüfen, sofern diese Entscheide nicht offen- sichtlich den schweizerischen ‘[O]rdre public’ oder elementare Grundsätze der EMRK verletzen. Im [Ü]brigen sollte ein ausländischer Entscheid auf Ein- ziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheides nach dem Fünften Teil des IRSG sein, weil es sich um keine Sanktion im Sinne von Artikel 11 IRSG handelt. […] Nach der neuen Regelung genügt es, wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summa- risch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und die oben erwähnten allgemeinen Grundsätze respektiert» (Botschaft, BBl 1999 III S. 25f.).

8.2 Die BA hat sich nicht vergewissert, ob Russland ein Rechtsstaat ist. Sie hat das unterstellt und sich dabei auf die langjährige und ständige bundesge- richtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die hinreichende Rechtstaatlich- keit angenommen wird bei Ländern, die Mitglieder des Europarates sind und die sich zur Einhaltung der EMRK verpflichtet haben, was für Russland zum Zeitpunkt, als des Straf- und Einziehungsurteil 2018 gegen A. erging, beides der Fall war. Auch die gemäss Botschaft verlangte, wenn auch bloss sum- marische Prüfung des ausländischen Entscheids nahm die BA nicht vor, son- dern stützte sich für ihre Verfügung auf das Rechtshilfegesuch. Wesentliche Einwendungen gegen das Einziehungsurteil selbst behandelte sie nicht, sei es, weil sie sich dafür selbst gar nicht für befugt erachtete (z.B. hinsichtlich Überprüfung des festgestellten Schadens, vgl. u.a. Verfügung, act. 1.20, Rz. 317), sei es, dass sie die Beschwerdeführerinnen nicht für befugt erach- tete, die entsprechende Überprüfung im Sinne von Art. 2 IRSG zu verlangen (Beschwerde ibid, Beschwerdeantwort, act. 10). So blieben im Ergebnis alle wesentlichen Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt unbeantwor- tet.

9. Zu den wesentlichen, hier gestützt auf die Praxis als nicht zulässig qualifi- zierten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist nach einer kursorischen Durchsicht Folgendes zu bemerken:

9.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen die Rechtsstaatlichkeit der Russischen Föderation und Rechtsstaatlichkeit des gesamten Verfahrens und die Unab- hängigkeit des urteilenden Gerichts in Frage.

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9.1.1 Dass die Russische Föderation gewichtige Rechtsstaatlichkeitsdefizite auf- wies, ist notorisch; und ebenso sind es die dafürsprechenden, weit über- durchschnittlichen Verurteilungen der Russischen Föderation durch den Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte während der gesamten Zeit ih- rer Mitgliedschaft im Europarat 1998 bis 2022. Im Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project rangiert Russland für das Jahr 2018, das Jahr des hier gegenständlichen Straf- und Einziehungsurteils, hinsichtlich Rechts- staatlichkeit insgesamt auf Rang 89 von 113 Ländern und spezifisch für die rechtsstaatliche Qualität der Strafjustiz auf Rang 97 von 113 Ländern. Für das Jahr 2025 lauten die entsprechenden Zahlen 129 von 143 für die umfas- sende Beurteilung und 128 von 143 spezifisch für die Strafjustiz (vgl. https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global/2017-18/Rus- sian%20Federation/). Die angeblichen rechtsstaatlichen Defizite in casu, welche die Beschwerdeführerinnen vorbringen, erscheinen vor diesem Hin- tergrund jedenfalls nicht als unbegründet (vgl. nachfolgend E. 9.1.2 ff.). Sie werden von den Beschwerdeführerinnen auch als Belege dafür vorgebracht, dass das urteilende Gericht nicht unabhängig war und nicht frei entscheiden konnte. 9.1.2 Dass die Unabhängigkeit der russischen Justiz generell fraglich ist, erscheint als plausibel. Dass sie in hohem Masse gefährdet ist, wenn die russische Machtelite ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist noto- risch und kann als gesichert gelten. Die Beschwerdeführerinnen legen Gründe dafür vor, dass die Ursprünge des Strafverfahrens gegen A. auf Per- sonen zurückgehen, die als Vertraute zum engsten Kreis des russischen Präsidenten zählen. Nicht nur scheint es möglich, dass A. wegen seines Um- zugs nach London als illoyal galt und deshalb in Ungnade gefallen sein könnte, sondern dass es auch um die Auseinandersetzung innerhalb der Machtelite um den Einfluss auf die strategische Ausrichtung der staatlichen Schifffahrtskonzerne ging. Dass das Bezirksgericht, welches A. verurteilte und sein gesamtes Vermögen in der Schweiz einzog, unter diesen Umstän- den überhaupt anders hätte entscheiden können, als es entschieden hat, ist unwahrscheinlich. Im Einzelnen sind es zahlreiche Mängel und Merkwürdig- keiten, welche die Beschwerdeführerinnen vorbringen und mit welchen sie aufzeigen wollen, dass das Gericht ein bereits zum Voraus feststehendes Urteil fällte und nachträglich begründete (vgl. nachfolgend unten E. 9.2 ff.).

9.1.3 Zwei englische Gerichte haben unabhängig voneinander als wahrscheinlich erachtet, dass A. aus politischen Gründen verfolgt wird und er in Russland deshalb nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Die Auslieferung von A. wurde deshalb verweigert und es wurde ihm politisches Asyl gewährt. Das dritte englische Gericht, der High Court, wies die zivilrechtliche Klage gegen ihn wegen der in Russland inkriminierten Geschäfte weitgehend ab,

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weil es diese Geschäfte als markt- und branchenüblich qualifizierte (vgl. Sachverhalt oben lit. C ff.).

9.2 Dass das urteilende Bezirksgericht möglicherweise auch in concreto nicht frei war und so entscheiden musste, wie es schliesslich entschied, begrün- den die Beschwerdeführerinnen mit zahlreichen Vorbringen, von denen die gewichtigsten kurz zu nennen sind: Dass das Bezirksgericht den für die Ein- ziehung unverzichtbaren Tatbestand der kriminellen Organisation, in Kraft ab 2007, rückwirkend auf das Tatgeschehen, welches vor 2007 abgeschlos- sen gewesen sei, angewendet habe. Weiter stellen sie die Schadensbemes- sung mit plausiblen Gründen in Frage; insbesondere insofern, als das russi- sche Urteil die Differenz zwischen den Einstandspreisen für die erworbenen Schiffe und deren späteren Verkaufspreisen als Schaden qualifizierte. So- weit es sich im Urteil des Bezirksgerichts so verhält, erscheint die Schadens- bemessung nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei beiden Preisen um Marktpreise handelte. Dass sich die Marktpreise für diese Schiffe später er- höhen würden, war zum Zeitpunkt des Kaufs zu Marktpreisen auf dem Welt- markt nicht absehbar. Insofern hält das Einziehungsurteil auch einer nur summarischen Überprüfung nicht stand. Weiter kritisieren die Beschwerde- führerinnen den Umstand, dass das Bezirksgericht sich unter Hinweis da- rauf, dass es nicht an das Urteil des High Court gebunden sei, weigerte, sich damit überhaupt zu befassen. Auch wenn ein russisches Gericht nicht an Feststellungen eines ausländischen Urteils gebunden ist, wäre es nach all- gemeinen strafprozessualen Regeln zu erwarten gewesen, dass das Be- zirksgericht das Urteil des High Court als von der Verteidigung eingereichtes Beweismittel wenigstens zur Kenntnis genommen und sich mit den entspre- chenden Argumenten der Verteidigung materiell befasst hätte; jedenfalls in- sofern, als der High Court in der Hauptsache zu einem diametral entgegen- gesetzten Schluss gekommen ist. Eine gravierende Gehörsverletzung er- scheint daher plausibel. Dass sich die russische Justiz auf Zeugen abstützte, welche der High Court auf Antrag der Privatklägerinnen befragt hatte und von denen er festhielt, dass sie offensichtlich lügen, ist zu erwähnen. Weiter soll sich das Bezirksgericht nur auf Zeugen abgestützt haben, die von den Privatklägerinnen des englischen Verfahrens und damit vom russischen Staat abhängig waren und es soll beantragte Entlastungszeugen nicht zuge- lassen haben. Dies seien weitere Indizien für die Voreingenommenheit des Bezirksgerichts und für die fehlende Fairness im russischen Strafverfahren überhaupt. Dass die Arbeit der Verteidigung vom Gericht aktiv behindert wurde, ergibt sich aus dem Witness Statement der beiden Verteidiger von A. (Urk. B14-01-001-2344ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bezirksgericht Vermögenswerte ein- gezogen hat, die nach Einschätzung der russischen Staatsanwaltschaft

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selbst nicht kriminellen Ursprungs waren; insofern nämlich, als das diesbe- zügliche Verfahren bereits im April 2010 eingestellt worden ist (vgl. Gutach- ten R., Urk. B14-01-001-105, dazu Einstellungsverfügung Urk.B14-01-001- 3445ff.). Insoweit würde mit der Herausgabe der Gelder nicht deliktisches Vermögen eingezogen, sondern eine Ersatzforderung vollstreckt. Zusammenfassend werfen die Beschwerdeführerinnen dem Bezirksgericht eine voreingenommene Auswahl von Zeugen, selektive Auseinanderset- zung mit Beweismitteln, selektive Feststellungen von Tatsachen, einseitige und widersprüchliche Würdigung der selektiven Feststellungen, wider- sprüchliche und willkürliche Feststellungen insbesondere zum angeblichen Schaden, Beugung des Rechts und Verhinderung einer effektiven Verteidi- gung vor; dies alles, um den Schuldspruch und die vollständige Einziehung aller beschlagnahmten Gelder von A. zu ermöglichen. Die Vorbringen erscheinen in einer summarischen Durchsicht als nicht un- begründet. 9.3 Weiter bringen die Beschwerdeführinnen vor, dass sich der ersuchende Staat treuwidrig verhalten habe. 9.3.1 Privatklägerinnen im englischen Verfahren haben als staatliche Unterneh- men gemäss der englischen Justiz die ursprüngliche Beschlagnahme von A.s Vermögen durch Irreführung des Gerichts erreicht, weshalb sie später zu einer hohen Schadenersatzforderung verurteilt worden sind, und sie haben versucht, den wesentlichen Umstand, dass die inkriminierten Geschäfte von ihrem Verwaltungsrat genehmigt worden sind, vor dem High Court aktiv zu verbergen.

9.3.2 Russland habe als ersuchender Staat die Wiederbeschlagnahme der vom High Court freigegebenen Vermögenswerte Ende 2010/Anfang 2011 durch treuwidriges Verhalten erlangt. Es habe das Ersuchen mit der Vollstreckung einer Zivilforderung begründet, die Schweizer Behörden aber nicht darüber informiert, dass es sich dabei um dieselbe Forderung gehandelt habe, die vom High Court wenige Tage davor abgewiesen worden war. Da es sich materiell um die identische Forderung gehandelt habe, würde sich die Schweiz beim Vollzug der Herausgabe zur Einziehung in Widerspruch setzen zu den sich aus dem Lugano-Übereinkommen ergebenden völker- rechtlichen Verpflichtungen.

9.3.3 Auf weitere in der Beschwerde genannte Gründe ist vorliegend nicht einzu- gehen, da es im Rahmen dieser Erwägung nicht darum gehen kann, die ge- samte Beschwerde in ihrem diesbezüglichen Inhalt wiederzugeben.

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9.4 Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht nur als legitim, sondern als geboten, die Frage aufzuwerfen, ob im vorliegend zu beurteilenden Rechtshilfeverfahren noch auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden darf und soll, wie die BA dies tut, oder ob nicht hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeverfahren von Russland zu sach- fremden Zwecken missbraucht worden ist. Bejahendenfalls sollte nach Auf- fassung der Beschwerdekammer eine vertiefte Prüfung des Rechtshilfever- fahrens insgesamt und insbesondere des russischen Einziehungsentscheids deshalb möglich sein. Die Beschwerdekammer befindet sich jedoch in einer eigentlichen impasse, weil ihr die – im Gesetz jedenfalls nicht explizit vorge- sehene – sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts zu Art. 2 IRSG diese Prüfung verbietet (vgl. dazu auch die Kritik in der Lehre: LUDWICZAK GLAS- SEY, Refus ou suspension: la question à 340 millions, in SJ 2025 N° 5, S. 527-529; LUDWICZAK GLASSEY, La saga se poursuit: Entraide pénal sus- pendue, mais séquestres maintenus, abgedruckt am 8. April 2024 durch das Centre de droit bancaire et financier, https://cdbf.ch/1335; BACHMANN, Kon- tosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451-460; POPP, BGer, Urteil v. 30.1.2023, BGE 149 IV 144: Rechtshilfe an einen Unrechtsstaat, in forumpoenale 2023, S. 368-373). Problematisch erscheint die Restriktion insbesondere dort, wo die Anwendung von Art. 2 IRSG von Amtes wegen nicht dem Schutz individueller Interessen dienen würde, sondern dem Schutz des öffentlichen Interesses der Schweiz an der Wahrung ihrer Rechtsordnung und ihres Ansehens. Damit wird vorliegend die Gefahr in Kauf genommen, dass die Schweiz mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gelder des Beschwerdeführers 1 ein Strafverfahren un- terstützt, in dem nicht nur elementare rechtsstaatliche Garantien verletzt worden sind, sondern insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem Lugano- Übereinkommen ergeben, sowie die Gefahr für den Ordre public des Lan- des. 9.5 Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Praxis des Bundesgerichts verzich- tet die Beschwerdekammer – nicht zuletzt im Lichte der Prozessökonomie – auf eine vertiefte Prüfung des Rechtshilfeverfahrens bzw. des russischen Einziehungsentscheides. Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 1a IRSG vorliegt, worauf be- reits die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 verwiesen hat (act. 10; siehe supra lit. CC). Diese Norm besagt, dass bei der Anwen- dung des IRSG den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist (siehe auch Art. 2 Abs. 1 lit. b EUeR sowie Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe), wobei der nationale Ordre public vom Begriff der «öffentlichen Ordnung» erfasst ist (vgl. KAMMERMANN, in: Ludwiczak Glassey/Staffler [Hrsg.], Onlinekommentar

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zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, N. 9 ff. zu Art. 1a IRSG; POPP, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2001, N. 397 ff.; MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 3 ff. zu Art. 1a IRSG). Grundsätzlich können sich nur Schweizer Staatsangehörige und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz so- wie Gesellschaften mit Sitz oder einer ständigen Niederlassung in der Schweiz auf Art. 1a IRSG berufen. Allerdings kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Rechtshilfe von Amtes wegen und jederzeit auf der Grundlage von Art. 1a IRSG (sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 IRSG ablehnen (vgl. BBl 2001 4421; Beschluss des Bundesrates 2009.8 vom 8. April 2009, S. 127, E. 8, in JAAC 2/2009 vom 10. Juni 2009). Ebenso kann der Bundes- rat als Beschwerdeinstanz des EJPD (Art. 26 IRSG) von Amtes wegen und jederzeit im Sinne von Art. 1a IRSG einschreiten (Beschluss des Bundesra- tes 2009.8, a.a.O.). Die Beschwerdekammer erachtet es daher als ange- zeigt, die Sache zuständigkeitshalber an das EJPD zur allfälligen weiteren Behandlung zu überweisen.

10. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Sistierung des Rechtshilfever- fahrens richtet bzw. richten sollte (act. 1, S. 221 ff.), ist darauf nicht einzutre- ten, da die Beschwerdeführerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens durch die Sistierung nicht beschwert sind (vgl. Art. 80h lit. b IRSG).

11. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-7 ab- zuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht einge- treten.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer 1 und den Beschwerdeführerinnen 2-7 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich jedoch, im vorlie- genden Fall auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1, dritter Satz VwVG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-7 wird abgewiesen. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägung 9.5 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur allfälligen weiteren Behandlung überwiesen.

4. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).