Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren RR.2023.127-133 wird bis zum Vorliegen des Ur- teils des Bundesgerichts im Verfahren 1C_543/2023 sistiert.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.127-133a
Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. CORP.,
3. C. LTD.,
4. D. CORP.,
5. E. LTD.,
6. F. S.A.,
7. G. INC.,
Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 3-7 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold, Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 2-7
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gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russ- land
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen A. sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermö- gensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrau- ensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe führte (Verfahren- sakten, pag. 01-01-0001 ff.);
- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft im Jahr 2007 unter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 auf entsprechende Ersuchen der russi- schen Behörden hin Rechtshilfe in Strafsachen leistete und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. lautenden Konto bei der Bank H. anordnete (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom 26. September 2007);
- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügungen vom 8. Januar und
8. Februar 2011 verschiedene Konten bei der Bank I. unter anderem lautend auf die B. Corp., C. Ltd., D. Corp., E. Ltd., F. S.A. und G. Inc. sperrte (Ver- fahrensakten pag. 07-04-0021 ff.; 07-04-0032 ff.).
- die Bundesanwaltschaft am 26. Oktober, 17. November und 2. Dezem- ber 2011 den russischen Behörden die bei der Bank I. herausverlangten Bankunterlagen übermittelte, nachdem die betroffenen Personen der verein- fachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensakten pag. 17-02- 0019 ff.);
- betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Bank I. (heute Bank K.) das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 weiter geführt wurde;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom
27. Juni 2019 die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Rayonge- richts Dorogomilowo vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte ersuchten (Verfahrensakten pag. 01-01-0332 ff; 01-01-0357 ff.);
- RA Hauenstein mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen nahm und dessen Abweisung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte beantragte (Verfahrensakten pag. 14-01- 0473 ff.; 14-01-0484 ff.);
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- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 die Beschlag- nahme betreffend die Konten Nr. 1 und 2, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. aufhob (Dispositiv-Ziffer 1), sie feststellte, dass A. und J. im vorlie- genden Verfahren keine Parteistellung zukomme (Dispositiv-Ziffer 2), sie fer- ner feststellte, dass die Rechtshilfevoraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) betreffend die Konten 3 bis 4, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. erfüllt seien (Dispositiv-Ziffer 3), sie das Rechtshilfe- verfahren RH.12.0135 bis zum 30. Juni 2025 sistierte (Dispositiv-Ziffer 4) und sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Konten 3 bis 4, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. verfügte (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. act. 1.20);
- dagegen A., die B. Corp., C. Ltd., D. Corp., E. Ltd., F. S.A. und G. Inc. mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erhoben; sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-5 der Verfügung vom 19. Juli 2023 sowie die unverzügliche Freigabe der bei der Bank K. gesperrten Vermögenswerte beantragen (act. 1, S. 2);
- die Beschwerdekammer nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 mitteilte, dass sie beab- sichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bun- desgericht über die Beschwerde gegen den von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels erwähnten und auf der Entscheiddatenbank des Bun- desstrafgerichts abrufbaren Entscheid RR.2022.183 vom 27. Septem- ber 2023 betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland entschieden habe; die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit ein- räumte, zur beabsichtigten Sistierung des Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen (act. 18);
- die Parteien mit Eingaben vom 11., 12. und 18. Dezember 2023 mitteilten, keine Einwände gegen die beabsichtigte Sistierung des Beschwerdeverfah- rens zu haben (act. 20-22).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sich unter Umständen dann recht- fertigt, wenn die Verfahrensfortsetzung oder der Verfahrensausgang von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage oder von der Entscheidung einer anderen Behörde abhängig ist (Zwischenentscheid des Bundesstraf- gerichts RP.2020.59 vom 19. November 2020; SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, N. 59 f. zu Art. 52);
- Grundlage des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens 1C_543/2023 ein russisches Rechtshilfeersuchen in Strafsachen ist, es dabei um die Aufrecht- erhaltung einer Kontosperre (in Hinblick auf eine spätere Einziehung) geht und davon auszugehen ist, dass sich die gleichen grundsätzlichen Fragen stellen (insbesondere wie angesichts der gegenwärtigen (rechts-)politischen Situation in Russland mit Rechtshilfeersuchen aus Russland, bei welchen es um Vermögensbeschlagnahmen im Hinblick auf eine spätere Einziehung geht, zu verfahren ist); mithin das zu erwartende Urteil des Bundesgerichts präjudizielle Wirkung haben könnte;
- es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, das vorliegende Beschwerdever- fahren bis zum Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 zu sistieren;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren RR.2023.127-133 wird bis zum Vorliegen des Ur- teils des Bundesgerichts im Verfahren 1C_543/2023 sistiert.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 20. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).