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RR.2022.183

Bundesstrafgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und Unbekannt un- ter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Strafverfahren wegen qualifizier- ter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, nachdem der Bundesan- waltschaft am 26. April 2013 eine Verdachtsmeldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Ver- dachtsmeldung erfolgte gestützt auf Presseberichten, wonach A. im Ap- ril 2013 in Russland verhaftet worden sei wegen des Verdachts, den russi- schen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. über die russische Gesell- schaft C. um sehr hohe Gelbeträge betrogen zu haben (RR.2014.157-161, act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang übermittelte die Bundesanwaltschaft am

9. Juli 2013 der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation via das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 67a des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen hinsichtlich der festgestellten Kontostrukturen von A. in der Schweiz, der Gesellschaften von A. sowie der Herkunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von A.. Die Bundesanwaltschaft teilte den russischen Behörden mit, dass die von A. im Wesentlichen von Zypern in die Schweiz transferierten Vermö- genswerte von insgesamt RUB 1.4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der rus- sischen Gesellschaft C. stammen würden und die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der Vermögenswerte von A. angeordnet habe (RR.2014.157-161, act. 1.2).

C. Gestützt auf die Spontanübermittlung der Bundesanwaltschaft ersuchten die russischen Behörden mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 um Aufrechterhal- tung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kon- toinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte. Im Ersuchen wurde ausge- führt, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen A. in der Strafsache Nr. 57316 ermitteln würden wegen betrügerischer Ent- wendung von Geldmitteln zum Nachteil der staatlichen Gesellschaft B. in be- sonders hohem Ausmass von rund RUB 1.1 Mrd. Es habe festgestellt wer- den können, dass sich A. als Generaldirektor der Gesellschaft C. nach vor- heriger Absprache mit weiteren Personen am 13. März 2008 an die Gesell- schaft B. mit einem Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft C. ge- wandt und die Auszahlung der Summe von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt habe. Dabei habe A. gegenüber der Gesellschaft B. angegeben, dass das Geld für

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die Beschaffung der Ausrüstung eines Extraktionsbetriebes benötigt und die Ausrüstung von der Gesellschaft D. geliefert werde. Tatsächlich habe die Gesellschaft D. jedoch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und die Geldmittel – welche die Gesellschaft B. im Zeitraum von Juni 2008 bis August 2009 auf das Verrechnungskonto der Gesellschaft D. überwiesen habe – seien von A. und anderen Personen nach eigenem Ermessen ver- wendet worden. Die Gesellschaften D. und C. seien in der Folge liquidiert worden (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000- 0001 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft trat unter der Verfahrensnummer RH.13.0188 mit Eintretensverfügung vom 22. Januar 2014 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 die Herausgabe einer Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inkl. Saldi der entsprechenden im Inlandverfahren gesperrten Vermögenswerte an. Die Bundesanwaltschaft hielt in ihren Erwägungen fest, dass gegen A. mittlerweile Anklage erhoben worden sei, wobei der Anklagevorwurf nunmehr auf «illegales Unternehmer- tum», einem der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Recht ähnlichen Tatbestand, laute (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 03.000-0001 ff.; RR.2014.157-161, act. 1.3).

Die gegen die Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhobene Beschwerde A.s wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 nicht ein.

E. Mit Ergänzung vom 2. September 2014 gelangten die russischen Behörden erneut an die Schweiz und ersuchtem im Nachgang an das erste Ersuchen vom 6. Oktober 2013 um Herausgabe der vollständigen Unterlagen sowie um Sperre diverser Konten, u.a. des Kontos von A. bei der Bank E. in Zürich. Gemäss den russischen Behörden sei im Laufe der Untersuchung festge- stellt worden, dass mit dem Geld in der Höhe von rund RUB 1.1 Mrd., wel- ches die Gesellschaft B. als Leasinggeberin der Lieferantin D. ausbezahlt habe, die Ausrüstungen gekauft und diese alsdann auf der Produktionsflä- che der Gesellschaft C. installiert und zusammengebaut worden seien. A. sei jedoch in der Folge vorsätzlich seinen Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen und habe aufgehört, die Leasingraten an die Gesellschaft B. zu überweisen. Damit hätten A. und seine Mittäter die Liquidation der Ge- sellschaften C. und D. provoziert. Die beiden Gesellschaften hätten eine er- folglose unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht, die zur Pleite geführt

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habe, sie hätten aber die Nutzung der gelieferten Ausrüstung fortgesetzt. Die von der Gesellschaft B. erhaltenen Gelder seien von A. auf Konten der von ihm kontrollierten Gesellschaften weitergeleitet worden (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 01.000-0033 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft erliess am 8. Juli 2015 unter der Verfahrensnummer RH.15.0081 die Eintretensverfügung und entsprach dem Rechtshilfeersu- chen vom 2. September 2014 (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 03.000-0001 ff.). Am 15. Juli 2015 verfügte die Bundesan- waltschaft die Sperre unter anderem des auf A. lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.101-0001 f.). Am 23. Juli 2015 zog die Bundesanwaltschaft diverse Bankunterlagen aus dem nationalen Strafverfahren SV.13.0555 bei, so unter anderem die Kontounterlagen betreffend das auf A. bei der Bank E. lautende Konto Nr. 007-7160707 (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.001-0001 f.).

G. Mit partieller Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die Bundes- anwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen (RR.2016.45-55, Verfah- rensakten RH.15.0081, pag. 04.001-0001 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2016.45-55 vom

22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom

12. September 2016 nicht ein.

H. Das Verfahren betreffend Kontosperre wird von der Bundesanwaltschaft nunmehr unter der Verfahrensnummer RH.17.0127 geführt. In diesem Zu- sammenhang haben die russischen Behörden jeweils am 23. August,

12. September und 2. November 2018, am 5. August 2019, am 3. Februar,

7. Mai, 2. September und 5. November 2020, am 2. Februar, 1. Juni, 12. Au- gust und 9. Dezember 2021 sowie am 9. Februar 2022 die Verlängerung der Aufrechterhaltung der Sperren u.a. betreffend die auf A., dessen Familien- angehörige sowie auf die ihm zugehörenden Gesellschaften lautende Kon- ten bei der Bank E. beantragt (vgl. act. 1.2 Ziff. I 17).

I. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem am

21. Februar 2022 der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur

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Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Re- gierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion/; zuletzt besucht am 13. September 2023).

J. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Verlet- zung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Euro- parat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://se- arch.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 13. September 2023).

K. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rah- men des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Verfah- rens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem tags zuvor die Russische Regierung die Ge- neralsekretärin über ihren Austritt aus dem Europarat und über ihre Absicht, die EMRK aufzukündigen, informiert hatte (https://search.coe.int/cm/Pa- ges/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am

13. September 2022).

Ebenfalls am 16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj-cij.org/ public/files/case-related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zuletzt be- sucht am 13. September 2022).

L. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russ- land ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid= 0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 13. September 2022).

M. Mit Schreiben vom 24. März 2022 liess A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Alexander Schwartz (nachfolgend «RA Schwartz»), die Aufhe- bung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos bei der Bank E. beantragten. RA Schwartz machte nebst anderem eine eklatante Völkerrechtsverletzung

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durch Russland geltend (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

N. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/ depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt besucht am 13. Septem- ber 2022).

O. Die Bundesanwaltschaft teilte RA Schwartz mit Schreiben vom 19. April 2022 mit, dass sie beschlossen habe, den Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus der oder an die Russische Föderation zu sistieren. Diese provisorische Mas- snahme sei in Erwartung eines Entscheides des BJ getroffen worden. Mit Schreiben vom 24. März 2022 habe das BJ der Bundesanwaltschaft unter anderem mitgeteilt, dass die Rechtshilfe mit der Russischen Föderation aus- gesetzt werde, bis die völkerrechtliche Situation vollständig geklärt sei. Die Bundesanwaltschaft sei daher derzeit nicht in der Lage, über das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden. Je nach Entwicklung der Situation und den künftigen Entscheidungen insbesondere des BJ werde die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Sperre spätestens in sechs Monaten erneut prüfen. In der Zwischenzeit blieben die Vermögens- werte weiterhin gesperrt (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

P. RA Schwartz hielt in seinem Schreiben vom 6. Mai 2022 an die Bundesan- waltschaft an seinem Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte fest und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den Fall, dass die Bundesanwaltschaft weiterhin der Ansicht sei, über das Gesuch momentan nicht befinden zu können (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

Q. Mit Schreiben vom 28. Juni und 26. August 2022 wiederholte RA Schwartz jeweils seinen Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahrens- akten, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

R. Mit Schlussverfügung vom 26. August 2022 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von RA Schwartz um Aufhebung der Vermögenssperre

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betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank E. ab (Verfahrens- akten, Rubrik 16, nicht paginiert = act. 1.2).

S. Dagegen erhob RA Schwartz namens und in Vertretung von A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende An- träge (act. 1 S. 2):

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 26.08.2022 im Verfahren RH.17.0127 sei aufzuheben.

3. Die Sperre betreffend die gesperrten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der BANK E. sei aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesan- waltschaft vom 26.08.2022 im Verfahren Nr. RV.17.0127 aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung und vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (insbesondere vollständiger Aktenein- sicht) zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin».

In prozessualer Hinsicht wird der Beizug der Akten der vorinstanzlichen Ver- fahren SV.13.0555, RH.13.0188, RH.15.0081, RH.17.0127 und RH.18.0209 beantragt.

T. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten in ihren Beschwerdeant- worten vom 24. Oktober und 4. November 2022 jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8).

A. hielt in seiner Replik vom 21. November 2022 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragten mit Duplikeingaben vom 5. Dezember 2022 je die Ab- weisung der Beschwerde (act. 13 und 14), was A. am 6. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

U. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 brachte das BJ der Beschwerdekammer eine Spontaneingabe der russischen Behörden vom 27. Dezember 2022

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(Verlängerung der Aufrechterhaltung der Kontosperren bis zum 4. Feb- ruar 2023) zur Kenntnis (act. 16 und 16.1). Das Schreiben des BJ und die Eingabe der russischen Behörden sind A. und der Bundesanwaltschaft am

2. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden (act. 17).

V. Die Bundesanwaltschaft gelangte ferner mit Schreiben vom 3. April 2023 an die Beschwerdekammer und teilte mit, dass das BJ im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 (= BGE 149 IV 144), das den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen von vor dem 24. Februar 2022 zugunsten der Russischen Föderation beschlag- nahmten Vermögenswerten sowie die Aussetzung des Rechtshilfeverfah- rens bestätigt habe, soeben spezifische Richtlinien erlassen habe (act. 18). Die genannten Richtlinien des BJ stellte die Bundesanwaltschaft der Be- schwerdekammer ohne weitere Erklärungen zu (act. 18.1). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft ist A. und dem BJ am 4. April 2023 zur Kenntnis zuge- stellt worden (act. 19).

W. A. liess mit Eingabe vom 14. April 2023 zum Schreiben der Bundesanwalt- schaft vom 3. April 2023 und insbesondere zu den Richtlinien des BJ Stel- lung nehmen (act. 20).

X. Mit Schreiben vom 5. September 2023 forderte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft auf, dem Gericht aus dem Verfahren SV.13.0555 die Einstellungsverfügung vom 23. März 2017 zukommen zu lassen (act. 21). Dem kam die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2023 nach (act. 22 und 22.1). Die Einstellungsverfügung sowie die Eingabe A.s vom 14. April 2023 wurden den Parteien am 8. September 2023 wechselsei- tig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23).

Y. A. reichte der Beschwerdekammer am 11. September 2023 eine Stellung- nahme zur Einstellungsverfügung vom 23. März 2017 ein (act. 25), die dem BJ und der Bundesanwaltschaft tagsdarauf zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr (vgl. supra lit. L). Ausserdem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr (https://search.coe.int/cm/pages/result_de- tails.aspx?objectid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 13. September 2023). Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54 d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Ver- trag wegen erheblicher Vertragsverletzung beendigt oder suspendiert wer- den kann.

E. 1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – ste- hen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfe- übereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht ge- kündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Über- einkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; vgl. auch BGE 149 IV 144 E. 2.3). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier an- wendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Euro- parat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

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Der Beschwerdeführer ist Inhaber des vom angefochtenen Schreibens der Beschwerdegegnerin betroffenen Kontos, weshalb er zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist.

E. 2.3 Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft des Entscheids betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2; RR.2017.243- 244 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; RR.2019.233 vom 2. Oktober 2019; RR.2019.205-208 vom 28. Januar 2020). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wich- tige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfah- ren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ficht den als Schlussverfügung bezeichneten Ent- scheid der Beschwerdegegnerin an, mit welchem diese das Gesuch des Be- schwerdeführers um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen hat. Die strei- tige Kontosperre wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 angeord- net. Seither sind mehr als acht Jahre vergangen, ohne dass bereits einmal über ein Gesuch um Aufhebung der Kontosperre entschieden worden wäre. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2019.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und sogar bei knapp fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3).

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist auch vorliegend da- von auszugehen, dass eine verhältnismässig lange Zeit seit dem Beschlag- nahmeentscheid verstrichen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die an- gefochtene Entscheidung daher als Schlussverfügung zu betrachten. Ent- sprechend ist auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils zu verzichten. Die Beschwerdefrist beträgt in diesem Fall 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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E. 2.5 Die Schlussverfügung vom 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2022 zugestellt, weshalb sich die am 28. September 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.

E. 2.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Mängel des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens geltend. In einem ersten Punkt rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht: Die Beschwerdegegnerin habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsicht in die Akten der Verfahren SV.13.0555, RH.18.0209, RH.17.0127, RH.15.0081 und RH.13.0188 verweigert und sei zudem in ihrer Schlussverfügung vom

26. August 2022 auf die Rüge der rechtswidrigen und politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht eingegangen (act. 1, S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer sieht ferner eine Verletzung des Spezialitätsprinzips, in- dem das russische Innenministerium die im Rechtshilfeverfahren RH.13.0188 erlangten Unterlagen ohne Genehmigung durch das BJ an un- befugte Dritte herausgegeben habe. Diese Unterlagen seien insbesondere in russischen Zivilverfahren verwendet worden (act. 1, S. 12 ff.). Weiter mo- niert der Beschwerdeführer, dass es am Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den gesperrten Vermögenswerten fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren in Russland vorangetrieben werde (act. 1, S. 17 ff.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG. Das Strafverfahren in Russland sei politisch motiviert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden. Er habe sich in Russland während neun Monaten unrechtmässig in Untersuchungshaft befunden, ins- besondere um ihn zu Falschaussagen gegen seine frühere Vorgesetzte, die Ministerin F., zu bewegen sowie dem zusätzlichen Druckmittel seine sich in Russland befindenden Gesellschaften lahmzulegen und auszuhöhlen (sog. Corporate Raiding). Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer mit Entscheid des First-tier Tribunal der Immigration and Asylum Chamber vom […] 2015 im Vereinigten Königreich als politischer Flüchtling anerkannt worden und es sei ihm Asyl gewährt worden. Das Gericht habe sich bei sei- nen Überlegungen auf einen Untersuchungsbericht von Prof. G. vom […] 2015 gestützt und dabei dessen Darlegungen als schlüssig erachtet, wonach der […]sektor von Russland hochgradig von Korruption befallen sei und von den «Siloviki», einer Machtgruppe von Ex-KGB(heute FSB)-Leuten, be- herrscht werde. Das Gericht sei den Darstellungen des Beschwerdeführers gefolgt, wonach seine Reformvorschläge die Innovationsvorstösse den Inte- ressen der mächtigen Hintermänner um die russische Staatsführung

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zuwiderliefen. Das Gericht habe sich davon überzeugt gezeigt, dass die Ver- haftung des Beschwerdeführers dazu gedient haben solle, die ehemalige Mi- nisterin F. zu kompromittieren. Im Gegenzug für eine in Aussicht gestellte bedingte Freilassung hätte er falsche Anschuldigungen gegen sie erheben sollen. Während seiner neunmonatigen Untersuchungshaft sei der Be- schwerdeführer wiederholt bedroht und geschlagen worden, während seine Frau ebenfalls von den russischen Untersuchungsbehörden belästigt wor- den sei. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass die Betrugsanschuldi- gungen (fingierte Leasingbegehren und angebliches Abdisponieren von Gel- dern für den Kauf von Leasinggegenständen) frei erfunden und falsch seien (act. 1, S. 21 ff.).

E. 3.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unter- stützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

E. 3.2.1 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Im Rahmen der sog. an- deren oder kleinen Rechtshilfe kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf- hält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; SUMMERS, Basler Kom- mentar, 2015, N. 4 zu Art. 2 IRSG).

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E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer, welcher Beschuldigter im russischen Verfahren ist, hält sich soweit ersichtlich in Grossbritannien auf. Dementsprechend wäre er gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht legitimiert, Art. 2 lit. a IRSG anzurufen. Vor dem Hintergrund des Angriffs von Russland auf die Ukraine und dem darauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat sowie dem Ausschluss aus dem Menschenrechtsrat ist es in diesem Fall angezeigt, dass die Beschwerdekammer von Amtes wegen prüft, ob die Rechtslage in Russland eine rechtshilfeweise Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt er- laubt (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.76 vom

30. August 2022 E. 4.2; RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.2.3; RR.2021.91 vom 13. Mai 2022 E. 3.2.3). Dies wird denn auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 149 IV 144).

E. 3.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Ge- währleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhal- tung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom

20. November 2008 E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

E. 3.4.1 Die Beschwerdekammer hat im Entscheid RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 (sowie danach ebenso in den Entscheiden RR.2021.91 vom 13. Mai 2022, RR.2021.239 + RR.2021.246 vom 17. Mai 2022 und RR.2021.76 vom

30. August 2022) festgehalten, dass Russland mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als souveränes Land seiner Verant- wortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekom- men sei und seine Verpflichtungen gemäss Budapester Memorandum vom

5. Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in Connection with Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weap- ons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume% 203007/v3007.pdf) verletzt habe. Die russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich hätten sich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter ande- rem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Grenzen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waf- feneinsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstvertei- digung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.3). Die Beschwerdekammer stellte ferner fest, dass Russland gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot verstossen habe, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta, na- mentlich das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies habe Russland dem verbindlichen Beschluss des Inter- nationalen Gerichtshofes vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend einzustellen, keine Folge geleistet (vgl. supra lit. K; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.3). Daraus folgerte die Beschwerdekammer, dass sich Russland nicht an die Grundsätze der Friedenswahrung und der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine gehalten habe. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg sei als gra- vierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren (Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.4).

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E. 3.4.2 Im Einklang mit den obenerwähnten Entscheiden der Beschwerdekammer kann auch heute vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Me- morandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und seit dem 16. September 2022 der EMRK nicht mehr angehört, nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entspre- chenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich ver- tragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrecht- liche Vertrauensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russ- land werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder an- dere völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.6).

E. 3.5.1 Die Beschwerdekammer hatte in den obengenannten Verfahren RR.2021.76, RR.2021.84, RR.2021.91 und RR.2021.239+246 jeweils fest- gehalten, dass die Rechtshilfe gestützt auf die aktuelle Lage Russlands zu verweigern sei. Gegen den Entscheid RR.2021.76 vom 30. August 2023, mit welchem die Beschwerdekammer die auf Ersuchen der russischen Behör- den rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre aufgehoben hatte, erhob das BJ beim Bundesgericht Beschwerde. Letzteres hiess die Beschwerde mit BGE 149 IV 144 gut und wies die Sache an das Bundesstrafgericht zurück, damit es das russische Rechtshilfeverfahren vorläufig sistiere und die Sper- rung der Bankguthaben aufrecht erhalte. Das Bundesgericht erwog, dass das russische Ersuchen ohne weiteres abgewiesen werden könnte, wenn es ausschliesslich um die Übermittlung von Dokumenten ginge. Dem ersuchen- den Staat stünde es in diesem Fall frei, später ein neues Gesuch zu stellen. Anders sei es, wenn die angeordnete Sperre von Bankguthaben aufgehoben werde. Falls später ein erneutes Gesuch gestellt würde, könnten die Vermö- genswerte nicht mehr verfügbar sein. Russland sei grundsätzlich nach wie vor Vertragspartei des EUeR. Im konkreten Fall habe Russland sein Rechts- hilfeersuchen nicht zurückgezogen und es könnte aktuell bleiben, falls sich die Beziehungen mit Russland in der Zukunft normalisieren würden (E. 2.3 und 2.4). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Kontosperre während

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der Suspendierung des Verfahrens aufrechtzuerhalten sei, da zum Zeit- punkt, da die Kontosperre angeordnet worden sei, die Rechtshilfe an Russ- land nicht offensichtlich unzulässig oder inopportun und die Voraussetzun- gen von Art. 18 Abs. 1 IRSG erfüllt gewesen seien. Nach Ansicht des Bun- desgerichts sei die Situation vergleichbar mit den im Gesetz vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtshilfeersuchen formell oder materiell ergänzt wer- den müsse (Art. 80o IRSG) oder Garantien eingeholt werden müssten (Art. 80p IRSG). In diesen Fällen blieben vorläufige Massnahmen gestützt auf Art. 28 Abs. 6 IRSG unberührt (E. 2.5). Das Bundesgericht hielt ab- schliessend fest, dass die Kontosperre aufgehoben werden müsse – vorbe- hältlich einer allfälligen Vermögensbeschlagnahme in einem schweizeri- schen Strafverfahren –, falls sich die aktuelle Situation ohne Aussicht auf Veränderung verlängere (E. 2.6).

E. 3.5.2 Während im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall die Vermögenssperre erst seit zwei Jahren andauerte, sind vorliegend die betreffenden Vermö- genswerte des Beschwerdeführers rechtshilfeweise mittlerweile seit mehr als acht Jahren gesperrt. Zum momentanen Zeitpunkt wäre die Vermögens- sperre mit der Eigentumsgarantie (Art. 36 BV) im vorliegend nicht besonders komplexen Fall gerade noch vereinbar (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, wonach Vermögenssperren von 10, 12, 14 und 15 Jahren als noch mit der Eigentumsgarantie und dem Beschleunigungsgebot [Art. 29 BV] als vereinbar erachtet wurden, wobei je- weils das Kriterium der Komplexität des Falles eine bedeutende Rolle spielte [BGE 129 II 462 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom

E. 8 März 2005; TPF 2007 124; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012 E. 4.4; RR.2013.129-135 vom

4. Oktober 2013 E. 7.3; RR.2017.243-244 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4; RR.2019.275-281 vom 27. Februar 2019 E. 6.4). Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass die gegenwärtige Situation in Russland nicht erlaubt davon auszugehen, es bestehe Aussicht auf baldige Änderung. Nicht nur ist gänzlich unklar, wann der Krieg zwischen Russland und der Ukraine enden wird, es ist zum jetzigen Zeitpunkt auch unmöglich vorauszusagen, ob und wann Russland nach Kriegsende wieder Mitglied des Europarates und Ver- tragspartei der EMRK sein wird und damit Gewähr dafür bietet, dass es sich an vertragliche und völkerrechtliche Verpflichtungen halten wird. Ebenso un- gewiss ist, wann in Russland eine rechtsstaatlich funktionierende, unabhän- gige Justiz wieder hergestellt ist. Mutmasslich wird dies viele Jahre in An- spruch nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann denn auch nicht mehr auf die Verlässlichkeit allfälliger periodischer Auskünfte der russischen Behörden zur Entwicklung im russischen Verfahren abgestellt werden.

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Eine Suspendierung des Rechtshilfeverfahrens auf eine gänzlich unbe- stimmte Zeit, würde jedoch klarerweise gegen das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. Im Zweifel ist das Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten als die der Suspendie- rung zugrunde liegenden Interessen (BGE 135 III 127 E. 2-4). Darüber hin- aus wäre im vorliegenden Fall die Vermögenssperre irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Die Beschwerdekammer ist schliesslich der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht mit den in Art. 80o und Art. 80p IRSG vorgesehenen Konstellationen vergleichen lässt. Diese Bestimmungen, und insbesondere auch der vom Bundesgericht zi- tierte Art. 28 Abs. 6 IRSG (vgl. E. 3.5.1 in fine), setzten voraus, dass die Rechtshilfe an den ersuchenden Staat grundsätzlich zulässig ist. Dies ist je- doch mit Russland zum jetzigen Zeitpunkt – wie gezeigt (vgl. E. 3.4.2) – eben gerade nicht der Fall. Damit ist von einer Suspendierung des Rechtshilfever- fahrens abzusehen und die Rechtshilfe an Russland zu verweigern.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die rechtshilfeweise angeordnete Kon- tosperre ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (E. 5) aufzuheben.

5. 5.1 Der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2017 im Verfahren SV.13.0555 ist zu entnehmen, dass das nationale Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e und Art. 8 Abs. 3 StPO wegen des in Russland gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens einge- stellt wurde (act. 22.1). Gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staats- anwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen.

5.2 Die rechtshilfeweise am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre bleibt daher während der nächsten drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides aufrechterhalten, damit die Bundesanwaltschaft über eine allfällige Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ent- scheiden und gegebenenfalls die Beschlagnahme der Vermögenswerte im schweizerischen Strafverfahren anordnen kann (vgl. auch BGE 149 IV 144 E. 2.4). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist sind die Vermögenswerte frei- zugeben.

6. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

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und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Rechtshilfe an Russland wird verweigert.
  3. Die Vermögenssperre betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto (Nr. 1) bei der Bank E. wird unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer 4 auf- gehoben.
  4. Die Vermögensperre bleibt während der nächsten drei Monate ab Rechtskraft des heutigen Entscheides im Sinne der Erwägungen 5.1 und 5.2 aufrecht- erhalten.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
  7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.183

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und Unbekannt un- ter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Strafverfahren wegen qualifizier- ter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, nachdem der Bundesan- waltschaft am 26. April 2013 eine Verdachtsmeldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Ver- dachtsmeldung erfolgte gestützt auf Presseberichten, wonach A. im Ap- ril 2013 in Russland verhaftet worden sei wegen des Verdachts, den russi- schen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. über die russische Gesell- schaft C. um sehr hohe Gelbeträge betrogen zu haben (RR.2014.157-161, act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang übermittelte die Bundesanwaltschaft am

9. Juli 2013 der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation via das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 67a des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen hinsichtlich der festgestellten Kontostrukturen von A. in der Schweiz, der Gesellschaften von A. sowie der Herkunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von A.. Die Bundesanwaltschaft teilte den russischen Behörden mit, dass die von A. im Wesentlichen von Zypern in die Schweiz transferierten Vermö- genswerte von insgesamt RUB 1.4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der rus- sischen Gesellschaft C. stammen würden und die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der Vermögenswerte von A. angeordnet habe (RR.2014.157-161, act. 1.2).

C. Gestützt auf die Spontanübermittlung der Bundesanwaltschaft ersuchten die russischen Behörden mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 um Aufrechterhal- tung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kon- toinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte. Im Ersuchen wurde ausge- führt, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen A. in der Strafsache Nr. 57316 ermitteln würden wegen betrügerischer Ent- wendung von Geldmitteln zum Nachteil der staatlichen Gesellschaft B. in be- sonders hohem Ausmass von rund RUB 1.1 Mrd. Es habe festgestellt wer- den können, dass sich A. als Generaldirektor der Gesellschaft C. nach vor- heriger Absprache mit weiteren Personen am 13. März 2008 an die Gesell- schaft B. mit einem Leasingbegehren zugunsten der Gesellschaft C. ge- wandt und die Auszahlung der Summe von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt habe. Dabei habe A. gegenüber der Gesellschaft B. angegeben, dass das Geld für

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die Beschaffung der Ausrüstung eines Extraktionsbetriebes benötigt und die Ausrüstung von der Gesellschaft D. geliefert werde. Tatsächlich habe die Gesellschaft D. jedoch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und die Geldmittel – welche die Gesellschaft B. im Zeitraum von Juni 2008 bis August 2009 auf das Verrechnungskonto der Gesellschaft D. überwiesen habe – seien von A. und anderen Personen nach eigenem Ermessen ver- wendet worden. Die Gesellschaften D. und C. seien in der Folge liquidiert worden (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000- 0001 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft trat unter der Verfahrensnummer RH.13.0188 mit Eintretensverfügung vom 22. Januar 2014 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 die Herausgabe einer Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inkl. Saldi der entsprechenden im Inlandverfahren gesperrten Vermögenswerte an. Die Bundesanwaltschaft hielt in ihren Erwägungen fest, dass gegen A. mittlerweile Anklage erhoben worden sei, wobei der Anklagevorwurf nunmehr auf «illegales Unternehmer- tum», einem der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Recht ähnlichen Tatbestand, laute (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 03.000-0001 ff.; RR.2014.157-161, act. 1.3).

Die gegen die Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhobene Beschwerde A.s wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 nicht ein.

E. Mit Ergänzung vom 2. September 2014 gelangten die russischen Behörden erneut an die Schweiz und ersuchtem im Nachgang an das erste Ersuchen vom 6. Oktober 2013 um Herausgabe der vollständigen Unterlagen sowie um Sperre diverser Konten, u.a. des Kontos von A. bei der Bank E. in Zürich. Gemäss den russischen Behörden sei im Laufe der Untersuchung festge- stellt worden, dass mit dem Geld in der Höhe von rund RUB 1.1 Mrd., wel- ches die Gesellschaft B. als Leasinggeberin der Lieferantin D. ausbezahlt habe, die Ausrüstungen gekauft und diese alsdann auf der Produktionsflä- che der Gesellschaft C. installiert und zusammengebaut worden seien. A. sei jedoch in der Folge vorsätzlich seinen Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen und habe aufgehört, die Leasingraten an die Gesellschaft B. zu überweisen. Damit hätten A. und seine Mittäter die Liquidation der Ge- sellschaften C. und D. provoziert. Die beiden Gesellschaften hätten eine er- folglose unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht, die zur Pleite geführt

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habe, sie hätten aber die Nutzung der gelieferten Ausrüstung fortgesetzt. Die von der Gesellschaft B. erhaltenen Gelder seien von A. auf Konten der von ihm kontrollierten Gesellschaften weitergeleitet worden (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 01.000-0033 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft erliess am 8. Juli 2015 unter der Verfahrensnummer RH.15.0081 die Eintretensverfügung und entsprach dem Rechtshilfeersu- chen vom 2. September 2014 (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 03.000-0001 ff.). Am 15. Juli 2015 verfügte die Bundesan- waltschaft die Sperre unter anderem des auf A. lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.101-0001 f.). Am 23. Juli 2015 zog die Bundesanwaltschaft diverse Bankunterlagen aus dem nationalen Strafverfahren SV.13.0555 bei, so unter anderem die Kontounterlagen betreffend das auf A. bei der Bank E. lautende Konto Nr. 007-7160707 (RR.2016.45-55, Verfahrensakten RH.15.0081, pag. 07.001-0001 f.).

G. Mit partieller Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die Bundes- anwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen (RR.2016.45-55, Verfah- rensakten RH.15.0081, pag. 04.001-0001 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2016.45-55 vom

22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom

12. September 2016 nicht ein.

H. Das Verfahren betreffend Kontosperre wird von der Bundesanwaltschaft nunmehr unter der Verfahrensnummer RH.17.0127 geführt. In diesem Zu- sammenhang haben die russischen Behörden jeweils am 23. August,

12. September und 2. November 2018, am 5. August 2019, am 3. Februar,

7. Mai, 2. September und 5. November 2020, am 2. Februar, 1. Juni, 12. Au- gust und 9. Dezember 2021 sowie am 9. Februar 2022 die Verlängerung der Aufrechterhaltung der Sperren u.a. betreffend die auf A., dessen Familien- angehörige sowie auf die ihm zugehörenden Gesellschaften lautende Kon- ten bei der Bank E. beantragt (vgl. act. 1.2 Ziff. I 17).

I. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem am

21. Februar 2022 der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur

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Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Re- gierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion/; zuletzt besucht am 13. September 2023).

J. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Verlet- zung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Euro- parat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://se- arch.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 13. September 2023).

K. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rah- men des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Verfah- rens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem tags zuvor die Russische Regierung die Ge- neralsekretärin über ihren Austritt aus dem Europarat und über ihre Absicht, die EMRK aufzukündigen, informiert hatte (https://search.coe.int/cm/Pa- ges/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am

13. September 2022).

Ebenfalls am 16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj-cij.org/ public/files/case-related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zuletzt be- sucht am 13. September 2022).

L. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russ- land ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid= 0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 13. September 2022).

M. Mit Schreiben vom 24. März 2022 liess A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Alexander Schwartz (nachfolgend «RA Schwartz»), die Aufhe- bung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos bei der Bank E. beantragten. RA Schwartz machte nebst anderem eine eklatante Völkerrechtsverletzung

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durch Russland geltend (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

N. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/ depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt besucht am 13. Septem- ber 2022).

O. Die Bundesanwaltschaft teilte RA Schwartz mit Schreiben vom 19. April 2022 mit, dass sie beschlossen habe, den Vollzug von Rechtshilfeersuchen aus der oder an die Russische Föderation zu sistieren. Diese provisorische Mas- snahme sei in Erwartung eines Entscheides des BJ getroffen worden. Mit Schreiben vom 24. März 2022 habe das BJ der Bundesanwaltschaft unter anderem mitgeteilt, dass die Rechtshilfe mit der Russischen Föderation aus- gesetzt werde, bis die völkerrechtliche Situation vollständig geklärt sei. Die Bundesanwaltschaft sei daher derzeit nicht in der Lage, über das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden. Je nach Entwicklung der Situation und den künftigen Entscheidungen insbesondere des BJ werde die Bundesanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Sperre spätestens in sechs Monaten erneut prüfen. In der Zwischenzeit blieben die Vermögens- werte weiterhin gesperrt (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

P. RA Schwartz hielt in seinem Schreiben vom 6. Mai 2022 an die Bundesan- waltschaft an seinem Gesuch um Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte fest und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den Fall, dass die Bundesanwaltschaft weiterhin der Ansicht sei, über das Gesuch momentan nicht befinden zu können (Verfahrensakten RH.17.0127, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

Q. Mit Schreiben vom 28. Juni und 26. August 2022 wiederholte RA Schwartz jeweils seinen Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahrens- akten, Rubrik 14.003, nicht paginiert).

R. Mit Schlussverfügung vom 26. August 2022 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von RA Schwartz um Aufhebung der Vermögenssperre

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betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank E. ab (Verfahrens- akten, Rubrik 16, nicht paginiert = act. 1.2).

S. Dagegen erhob RA Schwartz namens und in Vertretung von A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende An- träge (act. 1 S. 2):

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom 26.08.2022 im Verfahren RH.17.0127 sei aufzuheben.

3. Die Sperre betreffend die gesperrten Vermögenswerte des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der BANK E. sei aufzuheben.

4. Eventualiter sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesan- waltschaft vom 26.08.2022 im Verfahren Nr. RV.17.0127 aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung und vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (insbesondere vollständiger Aktenein- sicht) zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin».

In prozessualer Hinsicht wird der Beizug der Akten der vorinstanzlichen Ver- fahren SV.13.0555, RH.13.0188, RH.15.0081, RH.17.0127 und RH.18.0209 beantragt.

T. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten in ihren Beschwerdeant- worten vom 24. Oktober und 4. November 2022 jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8).

A. hielt in seiner Replik vom 21. November 2022 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragten mit Duplikeingaben vom 5. Dezember 2022 je die Ab- weisung der Beschwerde (act. 13 und 14), was A. am 6. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15).

U. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 brachte das BJ der Beschwerdekammer eine Spontaneingabe der russischen Behörden vom 27. Dezember 2022

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(Verlängerung der Aufrechterhaltung der Kontosperren bis zum 4. Feb- ruar 2023) zur Kenntnis (act. 16 und 16.1). Das Schreiben des BJ und die Eingabe der russischen Behörden sind A. und der Bundesanwaltschaft am

2. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden (act. 17).

V. Die Bundesanwaltschaft gelangte ferner mit Schreiben vom 3. April 2023 an die Beschwerdekammer und teilte mit, dass das BJ im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 (= BGE 149 IV 144), das den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen von vor dem 24. Februar 2022 zugunsten der Russischen Föderation beschlag- nahmten Vermögenswerten sowie die Aussetzung des Rechtshilfeverfah- rens bestätigt habe, soeben spezifische Richtlinien erlassen habe (act. 18). Die genannten Richtlinien des BJ stellte die Bundesanwaltschaft der Be- schwerdekammer ohne weitere Erklärungen zu (act. 18.1). Die Eingabe der Bundesanwaltschaft ist A. und dem BJ am 4. April 2023 zur Kenntnis zuge- stellt worden (act. 19).

W. A. liess mit Eingabe vom 14. April 2023 zum Schreiben der Bundesanwalt- schaft vom 3. April 2023 und insbesondere zu den Richtlinien des BJ Stel- lung nehmen (act. 20).

X. Mit Schreiben vom 5. September 2023 forderte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft auf, dem Gericht aus dem Verfahren SV.13.0555 die Einstellungsverfügung vom 23. März 2017 zukommen zu lassen (act. 21). Dem kam die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2023 nach (act. 22 und 22.1). Die Einstellungsverfügung sowie die Eingabe A.s vom 14. April 2023 wurden den Parteien am 8. September 2023 wechselsei- tig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23).

Y. A. reichte der Beschwerdekammer am 11. September 2023 eine Stellung- nahme zur Einstellungsverfügung vom 23. März 2017 ein (act. 25), die dem BJ und der Bundesanwaltschaft tagsdarauf zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr (vgl. supra lit. L). Ausserdem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr (https://search.coe.int/cm/pages/result_de- tails.aspx?objectid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 13. September 2023). Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-ces- sation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54 d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Ver- trag wegen erheblicher Vertragsverletzung beendigt oder suspendiert wer- den kann.

1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – ste- hen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfe- übereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht ge- kündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Über- einkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; vgl. auch BGE 149 IV 144 E. 2.3). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier an- wendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Euro- parat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

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Der Beschwerdeführer ist Inhaber des vom angefochtenen Schreibens der Beschwerdegegnerin betroffenen Kontos, weshalb er zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist.

2.3 Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft des Entscheids betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2; RR.2017.243- 244 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; RR.2019.233 vom 2. Oktober 2019; RR.2019.205-208 vom 28. Januar 2020). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wich- tige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfah- ren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

2.4 Der Beschwerdeführer ficht den als Schlussverfügung bezeichneten Ent- scheid der Beschwerdegegnerin an, mit welchem diese das Gesuch des Be- schwerdeführers um Aufhebung der Kontosperre abgewiesen hat. Die strei- tige Kontosperre wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 angeord- net. Seither sind mehr als acht Jahre vergangen, ohne dass bereits einmal über ein Gesuch um Aufhebung der Kontosperre entschieden worden wäre. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2019.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und sogar bei knapp fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3).

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist auch vorliegend da- von auszugehen, dass eine verhältnismässig lange Zeit seit dem Beschlag- nahmeentscheid verstrichen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die an- gefochtene Entscheidung daher als Schlussverfügung zu betrachten. Ent- sprechend ist auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils zu verzichten. Die Beschwerdefrist beträgt in diesem Fall 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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2.5 Die Schlussverfügung vom 26. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2022 zugestellt, weshalb sich die am 28. September 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.

2.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Mängel des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens geltend. In einem ersten Punkt rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht: Die Beschwerdegegnerin habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsicht in die Akten der Verfahren SV.13.0555, RH.18.0209, RH.17.0127, RH.15.0081 und RH.13.0188 verweigert und sei zudem in ihrer Schlussverfügung vom

26. August 2022 auf die Rüge der rechtswidrigen und politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht eingegangen (act. 1, S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer sieht ferner eine Verletzung des Spezialitätsprinzips, in- dem das russische Innenministerium die im Rechtshilfeverfahren RH.13.0188 erlangten Unterlagen ohne Genehmigung durch das BJ an un- befugte Dritte herausgegeben habe. Diese Unterlagen seien insbesondere in russischen Zivilverfahren verwendet worden (act. 1, S. 12 ff.). Weiter mo- niert der Beschwerdeführer, dass es am Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den gesperrten Vermögenswerten fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren in Russland vorangetrieben werde (act. 1, S. 17 ff.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG. Das Strafverfahren in Russland sei politisch motiviert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden. Er habe sich in Russland während neun Monaten unrechtmässig in Untersuchungshaft befunden, ins- besondere um ihn zu Falschaussagen gegen seine frühere Vorgesetzte, die Ministerin F., zu bewegen sowie dem zusätzlichen Druckmittel seine sich in Russland befindenden Gesellschaften lahmzulegen und auszuhöhlen (sog. Corporate Raiding). Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer mit Entscheid des First-tier Tribunal der Immigration and Asylum Chamber vom […] 2015 im Vereinigten Königreich als politischer Flüchtling anerkannt worden und es sei ihm Asyl gewährt worden. Das Gericht habe sich bei sei- nen Überlegungen auf einen Untersuchungsbericht von Prof. G. vom […] 2015 gestützt und dabei dessen Darlegungen als schlüssig erachtet, wonach der […]sektor von Russland hochgradig von Korruption befallen sei und von den «Siloviki», einer Machtgruppe von Ex-KGB(heute FSB)-Leuten, be- herrscht werde. Das Gericht sei den Darstellungen des Beschwerdeführers gefolgt, wonach seine Reformvorschläge die Innovationsvorstösse den Inte- ressen der mächtigen Hintermänner um die russische Staatsführung

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zuwiderliefen. Das Gericht habe sich davon überzeugt gezeigt, dass die Ver- haftung des Beschwerdeführers dazu gedient haben solle, die ehemalige Mi- nisterin F. zu kompromittieren. Im Gegenzug für eine in Aussicht gestellte bedingte Freilassung hätte er falsche Anschuldigungen gegen sie erheben sollen. Während seiner neunmonatigen Untersuchungshaft sei der Be- schwerdeführer wiederholt bedroht und geschlagen worden, während seine Frau ebenfalls von den russischen Untersuchungsbehörden belästigt wor- den sei. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass die Betrugsanschuldi- gungen (fingierte Leasingbegehren und angebliches Abdisponieren von Gel- dern für den Kauf von Leasinggegenständen) frei erfunden und falsch seien (act. 1, S. 21 ff.).

3.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unter- stützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

3.2.1 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Im Rahmen der sog. an- deren oder kleinen Rechtshilfe kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf- hält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; SUMMERS, Basler Kom- mentar, 2015, N. 4 zu Art. 2 IRSG).

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3.2.2 Der Beschwerdeführer, welcher Beschuldigter im russischen Verfahren ist, hält sich soweit ersichtlich in Grossbritannien auf. Dementsprechend wäre er gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht legitimiert, Art. 2 lit. a IRSG anzurufen. Vor dem Hintergrund des Angriffs von Russland auf die Ukraine und dem darauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat sowie dem Ausschluss aus dem Menschenrechtsrat ist es in diesem Fall angezeigt, dass die Beschwerdekammer von Amtes wegen prüft, ob die Rechtslage in Russland eine rechtshilfeweise Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt er- laubt (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.76 vom

30. August 2022 E. 4.2; RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.2.3; RR.2021.91 vom 13. Mai 2022 E. 3.2.3). Dies wird denn auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 149 IV 144).

3.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Ge- währleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhal- tung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom

20. November 2008 E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015, E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staa- ten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die An- nahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mit- tels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung

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nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).

3.4

3.4.1 Die Beschwerdekammer hat im Entscheid RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 (sowie danach ebenso in den Entscheiden RR.2021.91 vom 13. Mai 2022, RR.2021.239 + RR.2021.246 vom 17. Mai 2022 und RR.2021.76 vom

30. August 2022) festgehalten, dass Russland mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als souveränes Land seiner Verant- wortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekom- men sei und seine Verpflichtungen gemäss Budapester Memorandum vom

5. Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in Connection with Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weap- ons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume% 203007/v3007.pdf) verletzt habe. Die russische Föderation, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich hätten sich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter ande- rem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Grenzen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waf- feneinsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstvertei- digung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.3). Die Beschwerdekammer stellte ferner fest, dass Russland gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot verstossen habe, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta, na- mentlich das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies habe Russland dem verbindlichen Beschluss des Inter- nationalen Gerichtshofes vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend einzustellen, keine Folge geleistet (vgl. supra lit. K; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.3). Daraus folgerte die Beschwerdekammer, dass sich Russland nicht an die Grundsätze der Friedenswahrung und der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine gehalten habe. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg sei als gra- vierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren (Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.4).

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3.4.2 Im Einklang mit den obenerwähnten Entscheiden der Beschwerdekammer kann auch heute vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Me- morandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und seit dem 16. September 2022 der EMRK nicht mehr angehört, nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen werden, Russland werde die im EUeR und im entspre- chenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich ver- tragskonform verhalten. Insbesondere kann nicht mehr auf das völkerrecht- liche Vertrauensprinzip abgestützt werden, wonach zu vermuten ist, Russ- land werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russland bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder an- dere völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.84 vom 13. Mai 2022 E. 3.6).

3.5

3.5.1 Die Beschwerdekammer hatte in den obengenannten Verfahren RR.2021.76, RR.2021.84, RR.2021.91 und RR.2021.239+246 jeweils fest- gehalten, dass die Rechtshilfe gestützt auf die aktuelle Lage Russlands zu verweigern sei. Gegen den Entscheid RR.2021.76 vom 30. August 2023, mit welchem die Beschwerdekammer die auf Ersuchen der russischen Behör- den rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre aufgehoben hatte, erhob das BJ beim Bundesgericht Beschwerde. Letzteres hiess die Beschwerde mit BGE 149 IV 144 gut und wies die Sache an das Bundesstrafgericht zurück, damit es das russische Rechtshilfeverfahren vorläufig sistiere und die Sper- rung der Bankguthaben aufrecht erhalte. Das Bundesgericht erwog, dass das russische Ersuchen ohne weiteres abgewiesen werden könnte, wenn es ausschliesslich um die Übermittlung von Dokumenten ginge. Dem ersuchen- den Staat stünde es in diesem Fall frei, später ein neues Gesuch zu stellen. Anders sei es, wenn die angeordnete Sperre von Bankguthaben aufgehoben werde. Falls später ein erneutes Gesuch gestellt würde, könnten die Vermö- genswerte nicht mehr verfügbar sein. Russland sei grundsätzlich nach wie vor Vertragspartei des EUeR. Im konkreten Fall habe Russland sein Rechts- hilfeersuchen nicht zurückgezogen und es könnte aktuell bleiben, falls sich die Beziehungen mit Russland in der Zukunft normalisieren würden (E. 2.3 und 2.4). Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Kontosperre während

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der Suspendierung des Verfahrens aufrechtzuerhalten sei, da zum Zeit- punkt, da die Kontosperre angeordnet worden sei, die Rechtshilfe an Russ- land nicht offensichtlich unzulässig oder inopportun und die Voraussetzun- gen von Art. 18 Abs. 1 IRSG erfüllt gewesen seien. Nach Ansicht des Bun- desgerichts sei die Situation vergleichbar mit den im Gesetz vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtshilfeersuchen formell oder materiell ergänzt wer- den müsse (Art. 80o IRSG) oder Garantien eingeholt werden müssten (Art. 80p IRSG). In diesen Fällen blieben vorläufige Massnahmen gestützt auf Art. 28 Abs. 6 IRSG unberührt (E. 2.5). Das Bundesgericht hielt ab- schliessend fest, dass die Kontosperre aufgehoben werden müsse – vorbe- hältlich einer allfälligen Vermögensbeschlagnahme in einem schweizeri- schen Strafverfahren –, falls sich die aktuelle Situation ohne Aussicht auf Veränderung verlängere (E. 2.6).

3.5.2 Während im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall die Vermögenssperre erst seit zwei Jahren andauerte, sind vorliegend die betreffenden Vermö- genswerte des Beschwerdeführers rechtshilfeweise mittlerweile seit mehr als acht Jahren gesperrt. Zum momentanen Zeitpunkt wäre die Vermögens- sperre mit der Eigentumsgarantie (Art. 36 BV) im vorliegend nicht besonders komplexen Fall gerade noch vereinbar (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, wonach Vermögenssperren von 10, 12, 14 und 15 Jahren als noch mit der Eigentumsgarantie und dem Beschleunigungsgebot [Art. 29 BV] als vereinbar erachtet wurden, wobei je- weils das Kriterium der Komplexität des Falles eine bedeutende Rolle spielte [BGE 129 II 462 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom

8. März 2005; TPF 2007 124; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.242-243 vom 4. Dezember 2012 E. 4.4; RR.2013.129-135 vom

4. Oktober 2013 E. 7.3; RR.2017.243-244 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4; RR.2019.275-281 vom 27. Februar 2019 E. 6.4). Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass die gegenwärtige Situation in Russland nicht erlaubt davon auszugehen, es bestehe Aussicht auf baldige Änderung. Nicht nur ist gänzlich unklar, wann der Krieg zwischen Russland und der Ukraine enden wird, es ist zum jetzigen Zeitpunkt auch unmöglich vorauszusagen, ob und wann Russland nach Kriegsende wieder Mitglied des Europarates und Ver- tragspartei der EMRK sein wird und damit Gewähr dafür bietet, dass es sich an vertragliche und völkerrechtliche Verpflichtungen halten wird. Ebenso un- gewiss ist, wann in Russland eine rechtsstaatlich funktionierende, unabhän- gige Justiz wieder hergestellt ist. Mutmasslich wird dies viele Jahre in An- spruch nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann denn auch nicht mehr auf die Verlässlichkeit allfälliger periodischer Auskünfte der russischen Behörden zur Entwicklung im russischen Verfahren abgestellt werden.

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Eine Suspendierung des Rechtshilfeverfahrens auf eine gänzlich unbe- stimmte Zeit, würde jedoch klarerweise gegen das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. Im Zweifel ist das Beschleunigungsgebot stärker zu gewichten als die der Suspendie- rung zugrunde liegenden Interessen (BGE 135 III 127 E. 2-4). Darüber hin- aus wäre im vorliegenden Fall die Vermögenssperre irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Die Beschwerdekammer ist schliesslich der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht mit den in Art. 80o und Art. 80p IRSG vorgesehenen Konstellationen vergleichen lässt. Diese Bestimmungen, und insbesondere auch der vom Bundesgericht zi- tierte Art. 28 Abs. 6 IRSG (vgl. E. 3.5.1 in fine), setzten voraus, dass die Rechtshilfe an den ersuchenden Staat grundsätzlich zulässig ist. Dies ist je- doch mit Russland zum jetzigen Zeitpunkt – wie gezeigt (vgl. E. 3.4.2) – eben gerade nicht der Fall. Damit ist von einer Suspendierung des Rechtshilfever- fahrens abzusehen und die Rechtshilfe an Russland zu verweigern.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die rechtshilfeweise angeordnete Kon- tosperre ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (E. 5) aufzuheben.

5. 5.1 Der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2017 im Verfahren SV.13.0555 ist zu entnehmen, dass das nationale Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e und Art. 8 Abs. 3 StPO wegen des in Russland gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens einge- stellt wurde (act. 22.1). Gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staats- anwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen.

5.2 Die rechtshilfeweise am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre bleibt daher während der nächsten drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides aufrechterhalten, damit die Bundesanwaltschaft über eine allfällige Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ent- scheiden und gegebenenfalls die Beschlagnahme der Vermögenswerte im schweizerischen Strafverfahren anordnen kann (vgl. auch BGE 149 IV 144 E. 2.4). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist sind die Vermögenswerte frei- zugeben.

6. 6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

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und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen des Beschwerdeführers diesen für seine Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Rechtshilfe an Russland wird verweigert.

3. Die Vermögenssperre betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto (Nr. 1) bei der Bank E. wird unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer 4 auf- gehoben.

4. Die Vermögensperre bleibt während der nächsten drei Monate ab Rechtskraft des heutigen Entscheides im Sinne der Erwägungen 5.1 und 5.2 aufrecht- erhalten.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

7. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 28. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Schwartz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).