opencaselaw.ch

RR.2021.84

Bundesstrafgericht · 2022-05-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 10 VwVG)

Sachverhalt

A. Die Ermittlungsabteilung der Verwaltung des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands für die Region Krasnodar führt unter der Nr. 390021 gegen C. ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 189 des Strafgesetzbu- ches der Russischen Föderation (Ungesetzlicher Export aus der Russischen Föderation oder Übergabe von Rohstoffen, Werkstoffen, Ausrüstungen, Technologien, wissenschaftlich-technischen Informationen sowie die unge- setzliche Ausführung von Arbeiten, die bei der Herstellung von Massenver- nichtungswaffen, Rüstungsmaterial und Militärtechnik genutzt werden kön- nen).

Die russischen Behörden werfen C. vor, illegalen Export von 128 Platten mit der Aluminium-Gusslegierung 6061 von Russland nach Israel, insbesondere an die dort ansässige, in der Rüstungsindustrie tätige D. Ltd., organisiert ohne vorgängig die dazu erforderliche Bewilligung bei der zuständigen Be- hörde in Russland eingeholt zu haben. Die Lieferung der Platten sei mittels eines Aussenhandelsvertrags mit der in der Schweiz ansässigen A. GmbH erfolgt (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Rus- sischen Föderation mit Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2019 an die Schweiz und ersuchte um Beweiserhebungen betreffend die A. GmbH. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») delegierte am 11. Februar 2020 die Durchführung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft (Verfahrens- akten, Rubrik 01, nicht paginiert).

C. Auf entsprechende Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 12. Februar 2020 erklärte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mit Schreiben vom

13. Februar 2020, dass es sich bei den im Rechtshilfeersuchen genannten Platten um doppelt verwendbare Güter handle, die gemäss der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer mili- tärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) einer Bewilligungspflicht unterliegen würden (Verfahrensak- ten, Rubrik 05, nicht paginiert).

D. Mit Eintretensverfügung vom 9. März 2020 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 04, nicht paginiert).

- 3 -

E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verlangte die Bundesanwaltschaft von der A. GmbH unter anderem die Herausgabe von Dokumenten betreffend die Lieferungen von Metallerzeugnissen an die Unternehmen D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. (Verfahrensakten, Rubrik 05, nicht paginiert).

Die A. GmbH kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Juli 2020 nach und liess zudem zum russischen Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen (Verfahrensakten, Rubrik 05, nicht paginiert).

F. Am 15. September 2020 übermittelten die russischen Behörden der Bundes- anwaltschaft ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der zuständigen russi- schen Ermittlungsbehörden vom 5. August 2020, mit welchem diese um Her- ausgabe weiterer Beweismittel ersuchten (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 24. September 2020 bat die Bundesanwaltschaft die rus- sischen Behörden um Beantwortung von ergänzenden Fragen zum Rechts- hilfeersuchen (Verfahrensakten, Rubrik 03, nicht paginiert).

H. Am 25. November 2020 liess die A. GmbH der Bundesanwaltschaft zudem mitteilen, dass sie einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimme (Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

I. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2020 nahmen die russischen Behörden zu den Fragen der Bundesanwaltschaft (vgl. supra lit. G) Stellung (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

J. Die A. GmbH liess mit Eingabe vom 26. März 2021 erneut mitteilen, dass sie der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimme. Sie beantragte zudem die vollumfängliche Abweisung des russischen Rechtshil- feersuchens (Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

K. Mit Schlussverfügung vom 21. April 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20. November 2019, 5. August und 23. November 2020 und verfügte die Herausgabe der Unterlagen betreffend die Lieferungen im Jahre

- 4 -

2012 von der A. GmbH an die F. Ltd. und die E. Ltd., des Arbeitsvertrages von C., des Stellenbeschriebs des Head of Global Sales der A. GmbH, des Beschlusses der G. LLC betreffend die Verpflichtung der A. GmbH zur Sus- pendierung von C. (Verfahrensakten, Rubrik 16, nicht paginiert = act. 1.2).

L. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 3):

«1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 auf- zuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren; dabei sei der Bundesan- waltschaft auch ausdrücklich die Übermittlung des Protokolls der delegierten Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch das Bun- desamt für Polizei vom 21. August 2020 nicht zu gewähren d.h. zu verbieten. Eventuell zu Rechtsbegehren 1 Satz 1 sei die Bundesanwaltschaft zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin formell zu eröffnen, dass die BA das ge- nannte Einvernahmeprotokoll an die ersuchende Behörde herausgeben will.

2. Eventuell zu Rechtsbegehren 1 seien der Arbeitsvertrag und der Stellenbe- schrieb von C. nicht an die russischen Behörden zu übermitteln.

3. Subeventuell zu Rechtsbegehren 1 und 2 sei Folgendes abzudecken/zu schwärzen:

a. die Ziffern III. bis XIV. im Arbeitsvertrag von C. (sowohl in der deutschen als auch in der englischen Fassung).

b. Der Abschnitt ‘Financial Impact’ in der Beschreibung der Stelle ‘Head of Global Sales’ der Beschwerdeführerin (‘Position Description’).

sowie folgende

prozessualen Anträge:

1. Die Akten der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren seien beizuzie- hen.

2. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesan- waltschaft:

a. Der Beschwerdeführerin volle Einsicht in sämtliche vorliegende Sache betreffenden Akten gewährt hat und über sämtliche vorliegende Sache

- 5 -

betreffenden informellen / nicht aktenkundigen Kontakte und Kommu- nikationen mit russischen Behörden umfassen informiert hat.

b. Über die Zugehörigkeit ihrer Mitarbeiter, des FEDPOL sowie ggf. des Bundesamts für Justiz, welche mit der vorliegenden Sache befasst wa- ren, zur behördlichen Gruppe Schweiz-Russland und die Kontakte die- ser Mitarbeiter, einschliesslich sozialer Kontakte wie gemeinsame Es- sen, Ausflüge, Reisen und ähnlicher Aktivitäten mit russischen Mitglie- dern der genannten Gruppe informiert hat.

Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten Stellungnahme anzu- setzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes; Ent- schädigung zuzügl. 7.7% MwSt.»

M. Die A. GmbH stellte zudem «[f]ür den Fall, dass die Bundesanwaltschaft erneut mit diesem Rechtshilfeersuchen betraut werden sollte», ein Aus- standsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B. (act. 1 S. 15 f.).

N. Die Bundesanwaltschaft und B. teilten je mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde bzw. zum Ausstandsgesuch zu verzichten (act. 7 und 9). Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Aus- standsgesuch der A. GmbH Stellung (act. 12). Die A. GmbH replizierte mit Eingabe vom 5. August 2021 und hielt im Wesentlichen an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 16). Diese und eine weitere Eingabe der A. GmbH vom 19. August 2021 wurden dem BJ und der Bundesanwalt- schaft am 6. bzw. 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16 und 17).

O. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem am

21. Februar 2022 der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

- 6 -

P. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Verletzung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Europarat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte am 1. und 4. März 2022 mit einstweiligen Massnahmen im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) Russland auf, von Militärangriffen auf Zivilisten sowie auf Zivil- gebäude und -fahrzeuge auf dem von den russischen Truppen angegriffenen oder belagerten Gebiet Abstand zu nehmen (https://www.coe.int/de/web/portal/war-in-ukraine/follow-up; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

Q. Mit Eingabe vom 8. März 2022 gelangte die A. GmbH erneut an die Be- schwerdekammer und führte unter Hinweis auf den erfolgten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine unter anderem aus, dass grundlegende Prinzipien wie das Vertrauensprinzips im Verkehr mit Russland nicht mehr gälten, weshalb die Rechtshilfe an Russland nicht gewährt werden könne (act. 20).

R. Die Beschwerdekammer hielt mit Schreiben vom 11. März 2022 an die A. GmbH, die Bundesanwaltschaft und das BJ fest, dass sich vor dem Hin- tergrund des seit dem 24. Februar 2022 andauernden militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und der damit einhergehenden gravierenden Ver- letzung von Völkerrecht die Frage stelle, ob der Russischen Föderation ge- genwärtig Rechtshilfe geleistet werden könne. Sie forderte die Parteien auf, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Gleichzeitig stellte die Beschwerde- kammer dem BJ und der Bundesanwaltschaft die Eingabe der A. GmbH vom

8. März 2022 zur Kenntnis zu (act. 21).

S. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rah- men des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Verfah- rens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem tags zuvor die russische Regierung die Generalsekretärin über ihren Austritt aus dem Europarat und über ihre Ab-

- 7 -

sicht, die EMRK aufzukündigen, informiert hatte (https://se- arch.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

Ebenfalls am 16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj- cij.org/public/files/case-related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zu- letzt besucht am 4. Mai 2022).

T. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russland ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objec- tid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

U. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt be- sucht am 4. Mai 2022).

V. Am 30. März, 3. und 8. April 2022 gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahmen des BJ, der A. GmbH und der Bundesanwaltschaft ein zur Frage, ob Russland im vorliegenden Verfahren noch Rechtshilfe gewährt werden könne (vgl. supra lit. R; act. 22, 24 und 25). Dabei teilte das BJ in seiner Eingabe vom 29. März 2022 mit, es habe als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entschieden, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Föderation aussetze, bis nament- lich die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei (act. 24 S. 2). Die Stel- lungnahmen wurden den Parteien am 8. April 2022 wechselseitig zur Kennt- nis zugestellt (act. 26).

W. Die A. GmbH nahm mit Schreiben vom 16. April 2022 zu den Eingaben des BJ und der Bundesanwaltschaft vom 29. März und 7. April 2022 (siehe supra lit. V) Stellung (act. 27), was letzteren am 21. April 2022 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 -

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial conse- quences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/re- solution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-mem- bershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsverletzung beendigt oder suspendiert werden kann.

E. 1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmit- gliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 9 -

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 1.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Ausschlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Ver- tragspartei der hier massgebenden Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Europarat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schluss- verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind die bei der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen betroffen, weshalb die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

- 10 -

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 lit. b und c EMRK im ersuchenden Staat geltend. Sie führt aus, dass im russi- schen Verfahren gegen C. fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt worden seien bzw. würden (act. 1 S. 32 ff.). Zudem habe sich Russland mittlerweile von den völkerrechtlichen Grundprinzipien wie dem Verbot des Angriffskrie- ges und der Souveränität von Nachbarstaaten, sowie von Gewaltentren- nung, Rechtsstaat, Medienfreiheit und Demokratie vollständig abgewendet. Es bestehe damit keinerlei Raum mehr für die Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (act. 20 S. 6; act. 21 S. 4 ff.). Die Be- schwerdeführerin ruft damit sinngemäss Art. 2 lit. a IRSG an.

E. 3.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unter- stützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsver- fahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

E. 3.2.2 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Recht- sprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person

- 11 -

auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

E. 3.2.3 Aus den bisher vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerde- führerin mit Sitz in der Schweiz Beschuldigte im russischen Verfahren ist; dementsprechend wäre sie gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht legitimiert, Art. 2 lit. a IRSG anzurufen. Aus dem oben dargelegten Sachver- halt geht hervor, dass die Delegation des Verfahrens durch das BJ und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem darauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat und dem Ausschluss aus dem Menschenrechtsrat erfolgten. Die Grundlage für die Prüfung der Ausschlussgründe der Rechtshilfe gemäss Art. 2 IRSG hat sich nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens entschei- dend verändert. In diesem Fall ist es somit angezeigt, dass die Beschwerde- kammer von Amtes wegen prüft, ob die Rechtslage in Russland eine rechts- hilfeweise Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt erlaubt.

E. 3.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zu- rückhaltung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts

- 12 -

1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

E. 3.4.1 Die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 [UN-Charta; SR 0.120]). Russland hat sich als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sowie zur Unterlassung von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politi- sche Unabhängigkeit eines Staates verpflichtet (vgl. Art. 2 UN-Charta). Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta verpflichtet alle Mitglieder, ihre internationalen Streitigkei- ten durch friedliche Mittel so beizulegen, «dass der Weltfriede, die internati- onale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden». Gemäss Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta unterlassen alle Mitglieder «in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt». Nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofes und der überwiegenden Literatur hat das Gewaltverbot (interdiction du recours à la force, divieto dell’uso della forza, prohibition of the use of force) nicht nur völkergewohn- heitsrechtliche Qualität, sondern gehört zum zwingenden Völkerrecht (sog. ius cogens; vgl. BESSON, Droit international public, 2019, S. 593; ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 141; KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI/PIRKER, Völkerrecht, 5. Aufl. 2022, S. 338; HOBE, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 254). Im Budapester Memorandum vom

5. Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in connection with

- 13 -

Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Wea- pons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Vo- lume%203007/v3007.pdf) haben sich die Russische Föderation, die Verei- nigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter anderem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Gren- zen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Un- abhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waffen- einsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstverteidi- gung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen.

E. 3.4.2 Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist die zwischenstaatliche Bezie- hung. Die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Ge- wohnheitsrecht, welches im Wiener Übereinkommen kodifiziert worden ist (BGE 120 Ib 360 E. 2c). Art. 26 VRK statuiert, dass ein in Kraft gesetzter Vertrag die Parteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Völkerrechtlich sind die Staaten somit verpflichtet, ungeachtet ihres innerstaatlichen Rechts, völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten; das Völkerrecht beansprucht absolute Geltung. Jeder Vertrags- bruch stellt eine Völkerrechtsverletzung dar, für welche der handelnde Staat völkerrechtlich verantwortlich ist (BESSON, a.a.O., S. 350; BVGE 2010/7 E. 3.3.3 m.w.H. auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.2).

E. 3.4.3 Mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als sou- veränes Land ist Russland seiner Verantwortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekommen und hat seine Verpflich- tungen gemäss Budapester Memorandum verletzt. Die Planung, Vorberei- tung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskriegs oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen stellen sodann gemäss den von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen entwickelten Nürnberger Prinzipien Verbrechen gegen das Völker- recht dar (Grundsatz VI; abrufbar unter https://www.un.org/depts/german/in- ternatrecht/nuernberg1946-aa-grunds.pdf; s.a. KOLB, Ius contra bellum, Le droit international relatif au maintien de la paix, 2. Aufl. 2009, S. 235 ff.). Ins- besondere hat Russland gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot verstossen, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta (vgl. HOBE, a.a.O., S. 256 ff.; KOLB, a.a.O., S. 255 ff.; ZIEGLER, a.a.O., S. 275 ff.), namentlich das Recht der Selbstver- teidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies leistete Russland dem verbindlichen Beschluss des Internationalen Gerichtshofes

- 14 -

vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend ein- zustellen, keine Folge (abrufbar unter https://www.icj-cij.org/public/fi- les/case-related/182/182-20220316-PRE-01-00-FR.pdf; besucht am 10. Mai 2022).

E. 3.4.4 Unter dem Blickwinkel des «ius ad bellum» (zum Unterschied zwischen «ius ad bellum» und «ius in bello» vgl. KOLB, Ius in bello. Le droit international des conflits armés, 2. Aufl. 2009, S. 15 ff.; CARRON, L’acte déclencheur d’un conflit armé international, 2016, S. 98 f.) ist festzuhalten, dass sich Russland an die staatsvertraglich und gewohnheitsrechtlich verankerten Grundsätze der Friedenswahrung und insbesondere der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine nicht gehalten hat. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg ist als gravierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren.

E. 3.5 Schliesslich ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass der Aus- schluss der Russischen Föderation aus dem Europarat erfolgte, nachdem diese gegenüber der Generalsekretärin des Europarates einen Tag zuvor (15. März 2022) ihre Absicht bekundet hatte, aus dem Europarat austreten und die EMRK kündigen zu wollen (https://www.coe.int/de/web/portal/-/the- russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Mit dieser Erklärung hat sich die Russische Föderation un- missverständlich gegen Menschenrechte und Grundwerte ausgesprochen, welche die Mitgliedsstaaten des Europarates miteinander verbinden. Hinzu kommt, dass mit der Resolution des EGMR vom 22. März 2022 die Russi- sche Föderation ab dem 16. September 2022 als Hohe Vertragspartei der EMRK ausgeschlossen wurde. Laut der Resolution wird sich der Gerichtshof lediglich mit Beschwerden gegen die Russische Föderation im Zusammen- hang mit mutmasslichen Verstössen gegen die EMRK befassen, die bis zum

16. September 2022 stattfinden (Resolution vom 22. März 2022 online ein- sehbar unter https://echr.coe.int/Documents/Resolution_ECHR_cessa- tion_membership_Russia_CoE_ENG.pdf; s.a. https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-a-party-to-the-euro- pean-convention-of-human-rights-on-16-september-2022; besucht am

20. April 2022). Damit unterliegt die Russische Föderation lediglich noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des EGMR und der EMRK. Bei der EMRK handelt es sich um eine fundamentale Grundlage für die Wahrung von Menschenrechten in den Mitgliedstaaten des Europarates. Spätestens ab dem 16. September 2022 können Menschenrechtsverletzungen durch russische Behörden nicht mehr am Gerichtshof in Strassburg angerufen wer- den. Eine Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

- 15 -

in der Russischen Föderation durch das EGMR fällt somit in wenigen Mona- ten dahin.

E. 3.6 Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK ange- hört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen wer- den, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Ins- besondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abge- stützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass her- abgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russ- land bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtliche Verpflichtun- gen zum Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwingend – wie bereits unter E. 3.3 ausgeführt –, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist.

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfü- gung vom 21. April 2021 ist aufzuheben. Das gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B., erhobene Ausstandsgesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ebenso wird das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit dem heutigen Entscheid gegen- standslos.

5. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

- 16 -

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) ange- messen.

- 17 -

E. 8 Januar 2015, E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staa- ten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 21. April 2021 aufgehoben.
  2. Der Russischen Föderation wird keine Rechtshilfe geleistet.
  3. Das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B., wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
  5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
  6. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. B., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 10 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.84

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Ermittlungsabteilung der Verwaltung des Föderalen Sicherheitsdienstes Russlands für die Region Krasnodar führt unter der Nr. 390021 gegen C. ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 189 des Strafgesetzbu- ches der Russischen Föderation (Ungesetzlicher Export aus der Russischen Föderation oder Übergabe von Rohstoffen, Werkstoffen, Ausrüstungen, Technologien, wissenschaftlich-technischen Informationen sowie die unge- setzliche Ausführung von Arbeiten, die bei der Herstellung von Massenver- nichtungswaffen, Rüstungsmaterial und Militärtechnik genutzt werden kön- nen).

Die russischen Behörden werfen C. vor, illegalen Export von 128 Platten mit der Aluminium-Gusslegierung 6061 von Russland nach Israel, insbesondere an die dort ansässige, in der Rüstungsindustrie tätige D. Ltd., organisiert ohne vorgängig die dazu erforderliche Bewilligung bei der zuständigen Be- hörde in Russland eingeholt zu haben. Die Lieferung der Platten sei mittels eines Aussenhandelsvertrags mit der in der Schweiz ansässigen A. GmbH erfolgt (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Rus- sischen Föderation mit Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2019 an die Schweiz und ersuchte um Beweiserhebungen betreffend die A. GmbH. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») delegierte am 11. Februar 2020 die Durchführung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft (Verfahrens- akten, Rubrik 01, nicht paginiert).

C. Auf entsprechende Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 12. Februar 2020 erklärte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mit Schreiben vom

13. Februar 2020, dass es sich bei den im Rechtshilfeersuchen genannten Platten um doppelt verwendbare Güter handle, die gemäss der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer mili- tärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) einer Bewilligungspflicht unterliegen würden (Verfahrensak- ten, Rubrik 05, nicht paginiert).

D. Mit Eintretensverfügung vom 9. März 2020 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 04, nicht paginiert).

- 3 -

E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verlangte die Bundesanwaltschaft von der A. GmbH unter anderem die Herausgabe von Dokumenten betreffend die Lieferungen von Metallerzeugnissen an die Unternehmen D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. (Verfahrensakten, Rubrik 05, nicht paginiert).

Die A. GmbH kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Juli 2020 nach und liess zudem zum russischen Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen (Verfahrensakten, Rubrik 05, nicht paginiert).

F. Am 15. September 2020 übermittelten die russischen Behörden der Bundes- anwaltschaft ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der zuständigen russi- schen Ermittlungsbehörden vom 5. August 2020, mit welchem diese um Her- ausgabe weiterer Beweismittel ersuchten (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 24. September 2020 bat die Bundesanwaltschaft die rus- sischen Behörden um Beantwortung von ergänzenden Fragen zum Rechts- hilfeersuchen (Verfahrensakten, Rubrik 03, nicht paginiert).

H. Am 25. November 2020 liess die A. GmbH der Bundesanwaltschaft zudem mitteilen, dass sie einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimme (Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

I. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2020 nahmen die russischen Behörden zu den Fragen der Bundesanwaltschaft (vgl. supra lit. G) Stellung (Verfahrensakten, Rubrik 01, nicht paginiert).

J. Die A. GmbH liess mit Eingabe vom 26. März 2021 erneut mitteilen, dass sie der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zustimme. Sie beantragte zudem die vollumfängliche Abweisung des russischen Rechtshil- feersuchens (Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

K. Mit Schlussverfügung vom 21. April 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20. November 2019, 5. August und 23. November 2020 und verfügte die Herausgabe der Unterlagen betreffend die Lieferungen im Jahre

- 4 -

2012 von der A. GmbH an die F. Ltd. und die E. Ltd., des Arbeitsvertrages von C., des Stellenbeschriebs des Head of Global Sales der A. GmbH, des Beschlusses der G. LLC betreffend die Verpflichtung der A. GmbH zur Sus- pendierung von C. (Verfahrensakten, Rubrik 16, nicht paginiert = act. 1.2).

L. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 3):

«1. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2021 auf- zuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren; dabei sei der Bundesan- waltschaft auch ausdrücklich die Übermittlung des Protokolls der delegierten Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch das Bun- desamt für Polizei vom 21. August 2020 nicht zu gewähren d.h. zu verbieten. Eventuell zu Rechtsbegehren 1 Satz 1 sei die Bundesanwaltschaft zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin formell zu eröffnen, dass die BA das ge- nannte Einvernahmeprotokoll an die ersuchende Behörde herausgeben will.

2. Eventuell zu Rechtsbegehren 1 seien der Arbeitsvertrag und der Stellenbe- schrieb von C. nicht an die russischen Behörden zu übermitteln.

3. Subeventuell zu Rechtsbegehren 1 und 2 sei Folgendes abzudecken/zu schwärzen:

a. die Ziffern III. bis XIV. im Arbeitsvertrag von C. (sowohl in der deutschen als auch in der englischen Fassung).

b. Der Abschnitt ‘Financial Impact’ in der Beschreibung der Stelle ‘Head of Global Sales’ der Beschwerdeführerin (‘Position Description’).

sowie folgende

prozessualen Anträge:

1. Die Akten der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren seien beizuzie- hen.

2. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesan- waltschaft:

a. Der Beschwerdeführerin volle Einsicht in sämtliche vorliegende Sache betreffenden Akten gewährt hat und über sämtliche vorliegende Sache

- 5 -

betreffenden informellen / nicht aktenkundigen Kontakte und Kommu- nikationen mit russischen Behörden umfassen informiert hat.

b. Über die Zugehörigkeit ihrer Mitarbeiter, des FEDPOL sowie ggf. des Bundesamts für Justiz, welche mit der vorliegenden Sache befasst wa- ren, zur behördlichen Gruppe Schweiz-Russland und die Kontakte die- ser Mitarbeiter, einschliesslich sozialer Kontakte wie gemeinsame Es- sen, Ausflüge, Reisen und ähnlicher Aktivitäten mit russischen Mitglie- dern der genannten Gruppe informiert hat.

Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten Stellungnahme anzu- setzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes; Ent- schädigung zuzügl. 7.7% MwSt.»

M. Die A. GmbH stellte zudem «[f]ür den Fall, dass die Bundesanwaltschaft erneut mit diesem Rechtshilfeersuchen betraut werden sollte», ein Aus- standsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B. (act. 1 S. 15 f.).

N. Die Bundesanwaltschaft und B. teilten je mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde bzw. zum Ausstandsgesuch zu verzichten (act. 7 und 9). Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Aus- standsgesuch der A. GmbH Stellung (act. 12). Die A. GmbH replizierte mit Eingabe vom 5. August 2021 und hielt im Wesentlichen an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 16). Diese und eine weitere Eingabe der A. GmbH vom 19. August 2021 wurden dem BJ und der Bundesanwalt- schaft am 6. bzw. 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16 und 17).

O. Am 24. Februar 2022 wurde bekannt, dass Russland am selben Tag einen militärischen Angriff gegen die Ukraine eingeleitet hatte, nachdem am

21. Februar 2022 der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der «Unabhängigkeit und Souveränität» der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet hatte (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu- response-ukraine-invasion; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

- 6 -

P. Das Ministerkomitee des Europarates stellte am 25. Februar 2022 fest, dass der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine eine schwere Verletzung von Art. 3 der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) darstelle, weshalb es Russlands Recht auf Vertretung im Europarat gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats suspendierte (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tId=0900001680a5a360; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) forderte am 1. und 4. März 2022 mit einstweiligen Massnahmen im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) Russland auf, von Militärangriffen auf Zivilisten sowie auf Zivil- gebäude und -fahrzeuge auf dem von den russischen Truppen angegriffenen oder belagerten Gebiet Abstand zu nehmen (https://www.coe.int/de/web/portal/war-in-ukraine/follow-up; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

Q. Mit Eingabe vom 8. März 2022 gelangte die A. GmbH erneut an die Be- schwerdekammer und führte unter Hinweis auf den erfolgten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine unter anderem aus, dass grundlegende Prinzipien wie das Vertrauensprinzips im Verkehr mit Russland nicht mehr gälten, weshalb die Rechtshilfe an Russland nicht gewährt werden könne (act. 20).

R. Die Beschwerdekammer hielt mit Schreiben vom 11. März 2022 an die A. GmbH, die Bundesanwaltschaft und das BJ fest, dass sich vor dem Hin- tergrund des seit dem 24. Februar 2022 andauernden militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine und der damit einhergehenden gravierenden Ver- letzung von Völkerrecht die Frage stelle, ob der Russischen Föderation ge- genwärtig Rechtshilfe geleistet werden könne. Sie forderte die Parteien auf, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Gleichzeitig stellte die Beschwerde- kammer dem BJ und der Bundesanwaltschaft die Eingabe der A. GmbH vom

8. März 2022 zur Kenntnis zu (act. 21).

S. Am 16. März 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats im Rah- men des gemäss Art. 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Verfah- rens, dass die Russische Föderation mit sofortiger Wirkung kein Mitglied des Europarates mehr ist, nachdem tags zuvor die russische Regierung die Generalsekretärin über ihren Austritt aus dem Europarat und über ihre Ab-

- 7 -

sicht, die EMRK aufzukündigen, informiert hatte (https://se- arch.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

Ebenfalls am 16. März 2022 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Rahmen von einstweiligen Massnahmen an, dass Russland die militärischen Operationen in der Ukraine sofort einstellen muss (https://www.icj- cij.org/public/files/case-related/182/182-20220316-ORD-01-00-EN.pdf; zu- letzt besucht am 4. Mai 2022).

T. Das Ministerkomitee des Europarats hielt am 22. März 2022 fest, dass Russland ab dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr sein werde (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objec- tid=0900001680a5ee2f; zuletzt besucht am 4. Mai 2022).

U. Am 7. April 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, wonach die Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat ausgesetzt werden (https://www.un.org/depts/german/gv-notsondert/ar-es-11-3.pdf; zuletzt be- sucht am 4. Mai 2022).

V. Am 30. März, 3. und 8. April 2022 gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahmen des BJ, der A. GmbH und der Bundesanwaltschaft ein zur Frage, ob Russland im vorliegenden Verfahren noch Rechtshilfe gewährt werden könne (vgl. supra lit. R; act. 22, 24 und 25). Dabei teilte das BJ in seiner Eingabe vom 29. März 2022 mit, es habe als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entschieden, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Föderation aussetze, bis nament- lich die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei (act. 24 S. 2). Die Stel- lungnahmen wurden den Parteien am 8. April 2022 wechselseitig zur Kennt- nis zugestellt (act. 26).

W. Die A. GmbH nahm mit Schreiben vom 16. April 2022 zu den Eingaben des BJ und der Bundesanwaltschaft vom 29. März und 7. April 2022 (siehe supra lit. V) Stellung (act. 27), was letzteren am 21. April 2022 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial conse- quences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/re- solution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-mem- bershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsverletzung beendigt oder suspendiert werden kann.

1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmit- gliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher ge- genwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkom- men, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 9 -

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

1.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Ausschlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Ver- tragspartei der hier massgebenden Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Europarat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schluss- verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind die bei der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen betroffen, weshalb die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

- 10 -

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verletzungen von Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 lit. b und c EMRK im ersuchenden Staat geltend. Sie führt aus, dass im russi- schen Verfahren gegen C. fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt worden seien bzw. würden (act. 1 S. 32 ff.). Zudem habe sich Russland mittlerweile von den völkerrechtlichen Grundprinzipien wie dem Verbot des Angriffskrie- ges und der Souveränität von Nachbarstaaten, sowie von Gewaltentren- nung, Rechtsstaat, Medienfreiheit und Demokratie vollständig abgewendet. Es bestehe damit keinerlei Raum mehr für die Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (act. 20 S. 6; act. 21 S. 4 ff.). Die Be- schwerdeführerin ruft damit sinngemäss Art. 2 lit. a IRSG an.

3.2

3.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unter- stützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsver- fahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

3.2.2 Während das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen prüfen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, namentlich Art. 2 IRSG vorliegen, prüft die Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grund- sätzlich nur auf entsprechende Rüge hin. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich dabei im Prinzip nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Recht- sprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person

- 11 -

auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

3.2.3 Aus den bisher vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerde- führerin mit Sitz in der Schweiz Beschuldigte im russischen Verfahren ist; dementsprechend wäre sie gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht legitimiert, Art. 2 lit. a IRSG anzurufen. Aus dem oben dargelegten Sachver- halt geht hervor, dass die Delegation des Verfahrens durch das BJ und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem darauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat und dem Ausschluss aus dem Menschenrechtsrat erfolgten. Die Grundlage für die Prüfung der Ausschlussgründe der Rechtshilfe gemäss Art. 2 IRSG hat sich nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens entschei- dend verändert. In diesem Fall ist es somit angezeigt, dass die Beschwerde- kammer von Amtes wegen prüft, ob die Rechtslage in Russland eine rechts- hilfeweise Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt erlaubt.

3.3 Die Prüfung des vorgenannten Ausschlussgrundes für Rechtshilfe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Insti- tutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zu- rückhaltung walten lassen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 8.3). Massgeblich für den Entscheid, ob und wie Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das vom Bundesgericht entwickelte Drei- kreismodell für die Beurteilung der Menschenrechtskonformität des Verfah- rens im ersuchenden Staat: Das Bundesgericht hat diese Dreiteilung der Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungen entwickelt (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.). Diese Einteilung gelangt jedoch auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung (TPF 2012 144 E. 5.1.3). Bei Ländern mit be- währter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3, 5 und 6 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gegenüber Staaten dieser 1. Kategorie werden Auslieferung bzw. Rechtshilfe ohne Auflage gewährt. Die Gewähr- leistung eines EMRK-konformen Verfahrens ist zu vermuten, und es bedarf unbestreitbarer Beweise («sur la base d'éléments de preuve incontestab- les»), um diese Vermutung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts

- 12 -

1A.149/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 4.2, bestätigt in 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015, E. 1.3). Dann gibt es Staaten bzw. Konstellationen in Staa- ten (z. B. politische Implikation), in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Da ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behand- lung praktisch immer besteht, kann es für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen (2. Kategorie). Mit Hilfe verlässlicher Zusicherungen wird die Menschenrechtskonformität der Behandlung des Betroffenen im konkreten Fall sichergestellt. Schliesslich gibt es Staaten (3. Kategorie), in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint und gegenüber denen die Rechtshilfe zu ver- weigern ist (bspw. in TPF 2010 56 E. 6.4.2).

3.4 3.4.1 Die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 [UN-Charta; SR 0.120]). Russland hat sich als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten sowie zur Unterlassung von Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politi- sche Unabhängigkeit eines Staates verpflichtet (vgl. Art. 2 UN-Charta). Art. 2 Ziff. 3 UN-Charta verpflichtet alle Mitglieder, ihre internationalen Streitigkei- ten durch friedliche Mittel so beizulegen, «dass der Weltfriede, die internati- onale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden». Gemäss Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta unterlassen alle Mitglieder «in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt». Nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofes und der überwiegenden Literatur hat das Gewaltverbot (interdiction du recours à la force, divieto dell’uso della forza, prohibition of the use of force) nicht nur völkergewohn- heitsrechtliche Qualität, sondern gehört zum zwingenden Völkerrecht (sog. ius cogens; vgl. BESSON, Droit international public, 2019, S. 593; ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 141; KÄLIN/EPINEY/CA- RONI/KÜNZLI/PIRKER, Völkerrecht, 5. Aufl. 2022, S. 338; HOBE, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 254). Im Budapester Memorandum vom

5. Dezember 1994 (Memorandum on security assurances in connection with

- 13 -

Ukraine’s accession to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Wea- pons, abrufbar unter https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Vo- lume%203007/v3007.pdf) haben sich die Russische Föderation, die Verei- nigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich gegenüber der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht unter anderem verpflichtet, die Unabhängigkeit, Souveränität sowie die bestehenden Gren- zen der Ukraine zu beachten, deren territoriale Integrität oder politische Un- abhängigkeit weder zu bedrohen noch anzugreifen und von einem Waffen- einsatz gegenüber der Ukraine abzusehen, es sei denn zur Selbstverteidi- gung oder in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen.

3.4.2 Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist die zwischenstaatliche Bezie- hung. Die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Ge- wohnheitsrecht, welches im Wiener Übereinkommen kodifiziert worden ist (BGE 120 Ib 360 E. 2c). Art. 26 VRK statuiert, dass ein in Kraft gesetzter Vertrag die Parteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Völkerrechtlich sind die Staaten somit verpflichtet, ungeachtet ihres innerstaatlichen Rechts, völkerrechtliche Verpflichtungen einzuhalten; das Völkerrecht beansprucht absolute Geltung. Jeder Vertrags- bruch stellt eine Völkerrechtsverletzung dar, für welche der handelnde Staat völkerrechtlich verantwortlich ist (BESSON, a.a.O., S. 350; BVGE 2010/7 E. 3.3.3 m.w.H. auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.2).

3.4.3 Mit dem militärischen Angriff vom 24. Februar 2022 auf die Ukraine als sou- veränes Land ist Russland seiner Verantwortung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit nicht mehr nachgekommen und hat seine Verpflich- tungen gemäss Budapester Memorandum verletzt. Die Planung, Vorberei- tung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskriegs oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen stellen sodann gemäss den von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen entwickelten Nürnberger Prinzipien Verbrechen gegen das Völker- recht dar (Grundsatz VI; abrufbar unter https://www.un.org/depts/german/in- ternatrecht/nuernberg1946-aa-grunds.pdf; s.a. KOLB, Ius contra bellum, Le droit international relatif au maintien de la paix, 2. Aufl. 2009, S. 235 ff.). Ins- besondere hat Russland gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot verstossen, ohne sich auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 39-51 UN-Charta (vgl. HOBE, a.a.O., S. 256 ff.; KOLB, a.a.O., S. 255 ff.; ZIEGLER, a.a.O., S. 275 ff.), namentlich das Recht der Selbstver- teidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen zu können. Überdies leistete Russland dem verbindlichen Beschluss des Internationalen Gerichtshofes

- 14 -

vom 16. März 2022, die militärische Operation in der Ukraine umgehend ein- zustellen, keine Folge (abrufbar unter https://www.icj-cij.org/public/fi- les/case-related/182/182-20220316-PRE-01-00-FR.pdf; besucht am 10. Mai 2022).

3.4.4 Unter dem Blickwinkel des «ius ad bellum» (zum Unterschied zwischen «ius ad bellum» und «ius in bello» vgl. KOLB, Ius in bello. Le droit international des conflits armés, 2. Aufl. 2009, S. 15 ff.; CARRON, L’acte déclencheur d’un conflit armé international, 2016, S. 98 f.) ist festzuhalten, dass sich Russland an die staatsvertraglich und gewohnheitsrechtlich verankerten Grundsätze der Friedenswahrung und insbesondere der Wahrung der Unabhängigkeit und Souveränität der Ukraine nicht gehalten hat. Der russische Angriff auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 und der seither andauernde Krieg ist als gravierende Völkerrechtsverletzung zu qualifizieren.

3.5 Schliesslich ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass der Aus- schluss der Russischen Föderation aus dem Europarat erfolgte, nachdem diese gegenüber der Generalsekretärin des Europarates einen Tag zuvor (15. März 2022) ihre Absicht bekundet hatte, aus dem Europarat austreten und die EMRK kündigen zu wollen (https://www.coe.int/de/web/portal/-/the- russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe; zuletzt besucht am 4. Mai 2022). Mit dieser Erklärung hat sich die Russische Föderation un- missverständlich gegen Menschenrechte und Grundwerte ausgesprochen, welche die Mitgliedsstaaten des Europarates miteinander verbinden. Hinzu kommt, dass mit der Resolution des EGMR vom 22. März 2022 die Russi- sche Föderation ab dem 16. September 2022 als Hohe Vertragspartei der EMRK ausgeschlossen wurde. Laut der Resolution wird sich der Gerichtshof lediglich mit Beschwerden gegen die Russische Föderation im Zusammen- hang mit mutmasslichen Verstössen gegen die EMRK befassen, die bis zum

16. September 2022 stattfinden (Resolution vom 22. März 2022 online ein- sehbar unter https://echr.coe.int/Documents/Resolution_ECHR_cessa- tion_membership_Russia_CoE_ENG.pdf; s.a. https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-a-party-to-the-euro- pean-convention-of-human-rights-on-16-september-2022; besucht am

20. April 2022). Damit unterliegt die Russische Föderation lediglich noch bis zum 16. September 2022 der Gerichtsbarkeit des EGMR und der EMRK. Bei der EMRK handelt es sich um eine fundamentale Grundlage für die Wahrung von Menschenrechten in den Mitgliedstaaten des Europarates. Spätestens ab dem 16. September 2022 können Menschenrechtsverletzungen durch russische Behörden nicht mehr am Gerichtshof in Strassburg angerufen wer- den. Eine Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

- 15 -

in der Russischen Föderation durch das EGMR fällt somit in wenigen Mona- ten dahin.

3.6 Vor dem Hintergrund, dass Russland das Budapester Memorandum nicht respektiert, die Zielsetzungen der UN-Charta missachtet, aus dem Europarat ausgeschieden ist und nur noch bis 16. September 2022 der EMRK ange- hört, wobei Russland angekündigt hat, die EMRK aufkündigen zu wollen, kann nicht mehr ohne Weiteres und unbenommen davon ausgegangen wer- den, Russland werde die im EUeR und im entsprechenden Zusatzprotokoll verankerten Grundsätze einhalten und sich vertragskonform verhalten. Ins- besondere kann nicht mehr auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abge- stützt werden, wonach zu vermuten ist, Russland werde seinen völkerrecht- lichen Verpflichtungen nachkommen. Damit handelt es sich gegenwärtig bei Russland um einen Staat, in dem das Risiko eines menschenrechtswidrigen Verfahrens auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass her- abgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Russ- land bietet keinerlei Gewähr mehr dafür, dass es sich an vertragliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen halten könnte. Namentlich bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchste Zweifel daran, dass sich die Russische Föderation an allfällige Garantien oder andere völkerrechtliche Verpflichtun- gen zum Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit geleisteter Rechtshilfe halten wird. Daraus folgt jedoch zwingend – wie bereits unter E. 3.3 ausgeführt –, dass die Rechtshilfe an die Russische Föderation zu verweigern ist.

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfü- gung vom 21. April 2021 ist aufzuheben. Das gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B., erhobene Ausstandsgesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ebenso wird das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit dem heutigen Entscheid gegen- standslos.

5. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

- 16 -

5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) ange- messen.

- 17 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 21. April 2021 aufgehoben.

2. Der Russischen Föderation wird keine Rechtshilfe geleistet.

3. Das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, B., wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

6. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 17. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Henri M. Teitler - Bundesanwaltschaft - B., Staatsanwalt des Bundes - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

- 18 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).