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RR.2007.161

Bundesstrafgericht · 2008-02-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des brasilianischen Bundesstaates Minas Gerais ermitteln gegen A., B. und C. sowie weitere Personen wegen des Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, aus- gehend von einer kriminellen Organisation. Den Beschuldigten wird vorge- worfen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu in ärmlichen Ver- hältnissen lebenden Frauen aus Z. und Umgebung Kontakt aufgenommen zu haben und ihnen, unter Angabe falscher Versprechen, eine gut vergüte- te Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz angeboten zu haben. Die kriminelle Vereinigung soll für die Reisekosten und -formalitäten aufgekommen sein. In der Schweiz angekommen, seien die Reisepässe der Frauen eingezo- gen und sie gezwungen worden, sich in den Bordellen von A. an sieben Tagen in der Woche zu prostituieren. Die Frauen seien einer sklavenähnli- chen Behandlung sowie Gewaltsituationen und konstanten Drohungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten die Hälfte ihrer Einnahmen an den Besit- zer der Bordelle abgeben und für die Zimmermiete sowie für ihren eigenen Lebensbedarf aufkommen müssen. Zudem hätten sie Schulden in Höhe von CHF 12'000.-- abarbeiten müssen. A. gelte als Kopf der kriminellen Vereinigung und B. als seine rechte Hand. C. soll an der Verwaltung der Bordelle von A. beteiligt gewesen sein. Die kriminelle Vereinigung soll ein Vertrauensnetz aufgebaut haben mit dem Ziel, in Brasilien dauerhaft Frau- en für die Prostitution in der Schweiz anzuwerben.

Im gleichen Zusammenhang hat die Schweiz ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren eröffnet wegen Förderung der Prostitution, Menschen- handels, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Die Bundesanwalt- schaft ist in diesem Verfahren am 11. Oktober 2006 mit einem Rechtshilfe- ersuchen an Brasilien gelangt und hat um die Einvernahme von verschie- denen Personen in Brasilien ersucht.

B. Das 9. Bezirksgericht für strafrechtliche Angelegenheiten in Belo Horizon- te/Minas Gerais hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 um Einvernahme von A., B., C. sowie zwei weiteren Beschuldigten ersucht (act. 4.6.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundes- anwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 25. Juli 2007 in Bezug auf A., B. und C. darauf eingetreten ist (act. 4.6.3). Die Einvernahme von A. hat in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 27. August 2007 stattge- funden. A. hat anlässlich der Einvernahme von seinem Aussageverweige-

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rungsrecht vollumfänglich Gebrauch gemacht und sich weder zu seiner Person noch zu den vorgehaltenen Vorwürfen geäussert. A. hat sich mit der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an Brasilien nicht einverstan- den erklärt (act. 4.6.13). Die Bundesanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 11. September 2007 dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 entsprochen, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom

27. August 2007 an die brasilianischen Behörden verfügt und A. die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 700.-- auferlegt (act. 4.6.14).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. September 2007 im Zusammenhang mit dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 sei aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Liniger zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer- deantwort vom 6. bzw. 12. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5). A. hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 auf eine Replik verzichtet (act. 10). Die Parteien wurden am 18. Dezember 2007 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an A. gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 12). Die Parteien haben am 20., 27. Dezember 2007 und 8. Januar 2008 auf ei- ne zusätzliche Stellungnahme verzichtet (act. 13, 14 und 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages über Rechtshilfe mit Brasilien vom 12. Mai 2004 beschlossen (BBl 2008 41). Genannter Beschluss untersteht dem fa- kultativen Staatsvertragsreferendum, weshalb der Rechtshilfevertrag mit

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Brasilien vom 12. Mai 2004 derzeit noch nicht ratifiziert werden kann. Zwi- schen der Schweiz und Brasilien besteht somit, über den Auslieferungsver- trag vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) hinaus, noch kein ratifiziertes Ab- kommen über die akzessorische internationale Zusammenarbeit in Strafsa- chen. Das vorliegende Ersuchen ist daher hauptsächlich nach dem schwei- zerischen Landesrecht zu beurteilen. Dabei kommen namentlich das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitima- tion erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe ge- geben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Herausgabe von Protokollen der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldig- ter. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge etwa ist in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nur dann zur Beschwerde legiti- miert, wenn die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II

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258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; TPF RR.2007.52 vom 13. Ju- ni 2007 E. 2.1; RR.2007.59 vom 26. Juli 2007 E. 2.1). Mit Bezug auf den Beschuldigten stellt sich die Situation demgegenüber wie folgt dar: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schützt das Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten diesen nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Gerichte mitberücksichtigt und bewertet wird. Das Gericht kann unter Umständen aus dem Schweigen für den Be- schwerdeführer nachteilige Schlüsse ziehen, sofern bereits andere, direkte Beweise gegen ihn vorliegen, die den Sachverhalt so erhellt haben, dass das Schweigen vernünftigerweise nicht anders als zu seinen Lasten ausge- legt werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te i.S. Murray gegen Grossbritannien vom 8. Februar 1996, Recueil CourEDH 1996-I, Ziff. 46 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 502 zu Art. 6 EMRK). Der im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigte ist da- her selbst dann persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme betroffen, wenn er sich anlässlich der Einvernahme vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4c und d).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug so- wohl der Akten des Rechtshilfeverfahrens als auch der Akten BA/EAII/3/04/0031 des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Be- schwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 die gesamten Verfahrensakten betreffend das brasilianische Rechtshilfeer- suchen vom 30. März 2007 sowie einzelne gerichtspolizeiliche Ermittlungs- akten im Zusammenhang insbesondere mit dem Rechtshilfeersuchen der Schweiz an Brasilien vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern auch die übrigen Akten des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Be- deutung sein könnten. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ak- ten wurden dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2007 zur Ein- sicht übermittelt. Dessen Rechtsvertreter hat die Akten am 3. Dezember 2007 mit seinem Verzicht auf die Beschwerdereplik retourniert. Sofern nach

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Auffassung des Beschwerdeführers darüber hinaus weitere Akten für den Entscheid bezüglich Rechtshilfe relevant hätten sein sollen, hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden und wäre es ihm auch zuzumuten ge- wesen, in einer allfälligen Beschwerdereplik die Einreichung weiterer, ge- nau bezeichneter Akten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zu beantragen. Davon hat der Beschwerdeführer jedoch abgesehen. Von einem Beizug der gesamten Verfahrensakten des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens BA/EAII/3/04/0031 ist nach dem Gesagten abzusehen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das brasiliani- sche Rechtshilfeersuchen äussere sich zwar zum Zweck des Rechtshilfe- ersuchens und enthalte eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Das Ge- such enthalte jedoch keinen Katalog mit konkreten, dem Beschwerdeführer zu stellenden Fragen. Der Beschwerdeführer argumentiert, mit einem ganz allgemein gehaltenen Rechtshilfeersuchen könne die um Rechtshilfe er- suchte Behörde nicht einfach autorisiert werden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen und Fragen zu stellen. Dieses Vorgehen entspräche aus der Sicht des gesuchstellenden Staates einer grundsätzlich unzulässigen “fishing expedition“ (act. 1 Ziff. 8). 4.2 Das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 bzw. die beige- legte “Anzeige“ und die “öffentliche Strafklage“ vom 19. Dezember 2006 enthalten eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und äussern sich im Ein- zelnen zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen. Das Ersuchen enthält demgegenüber keinen ausformulierten Fragekatalog. Ziel der brasilianischen Behörden ist es offenbar, den Beschwerdeführer mit den ihm in der Anzeige und öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 zur Last gelegten Taten zu konfrontieren im Hinblick auf die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im brasilianischen Strafverfahren. Die Be- schwerdegegnerin hat sich anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 denn auch konsequent auf diese Aufgabe beschränkt. Dem Be- schwerdeführer kann daher offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die ersuchte Behörde sei aufgefordert worden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ein eigentlicher Fra- gekatalog ist zudem nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann es ein legi- timer Zweck einer rechtshilfeweise nachgesuchten Einvernahme sein, ei- nem Beschuldigten im Ausland in dieser Form Vorhalte zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Sollte die Fragestel- lung vorliegend nicht im Sinne des Rechtshilfeersuchens alles erfasst ha- ben, so läge es am ersuchenden Staat, mit einer präziseren Formulierung

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auf die Schweizer Rechtshilfebehörde zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das brasilianische Strafverfahren verlet- ze “elementarste“ Verfahrensgrundsätze. So handle es sich beim brasilia- nischen Verfahren um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfah- ren, weshalb nicht abschätzbar sei, wer überhaupt in welcher Funktion an diesem Verfahren teilnehme. Was den Beschwerdeführer betreffe, so gelte er zwar gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 als Beschul- digter. Das Verfahren und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien ihm je- doch nie formell eröffnet worden, er sei nie über seine Rechte informiert worden und er hätte nie Gelegenheit gehabt, am Verfahren teilzunehmen, die Akten einzusehen oder seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Auch hätte er keinen Verteidiger seiner Wahl beiziehen können und es sei nicht klar, ob und wenn ja wie der Beschwerdeführer im brasilianischen Verfahren anwaltlich vertreten sei. Diese teilweise eklatan- ten Verfahrensmängel würden die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II verletzen und gegen den Rechtsgrundsatz des “fair trail“ verstossen. Ein Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten sei schliess- lich nur zulässig, wenn dieser mit vertretbarem Aufwand nicht auffindbar wäre und eine Wideraufnahme des Verfahrens gewährleistet sei, was bei- des vorliegend nicht der Fall sei. In Brasilien werde daher auch sein Recht auf persönliche Teilnahme am gegen ihn gerichteten Verfahren verletzt (act. 1 Ziff. 9). 5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- ze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu- tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe. Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren ef-

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fektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im aus- ländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersu- chenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be- fürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesen- heit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc).

5.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat jede angeklagte Person insbesondere das Recht darauf, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (lit. a), ausreichende Zeit und Gele-

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genheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (lit. b), sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege er- forderlich ist (lit. c). Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Ver- fahren garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann den Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215, je m.w.H.; MARK E. VILLIGER, a.a.O., N. 473 zu Art. 6 EMRK). Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und d UNO-Pakt II enthält mit der EMRK vergleichbare Garantien. 5.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern den brasilianischen Behörden eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könn- te. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim brasilianischen Straf- verfahren handle es sich um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfahren, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Staatsan- waltschaft von Minas Gerais hat am 19. Dezember 2006 gegen elf Perso- nen, darunter auch den Beschwerdeführer, Anzeige erstattet. Die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anzeige vom 19. Dezember 2006 äussert sich im Detail zur Person der Beschuldigten und den diesen zur Last ge- legten Taten, darunter auch deren Funktion innerhalb der kriminellen Or- ganisation. 5.5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren und die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe seien ihm nie formell eröffnet worden, ist ebenfalls un- begründet. Der Beschwerdeführer wurde mit dem vorliegenden Rechtshil- feersuchen im Detail über die Art und Gründe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und er hatte Gelegenheit, anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 dazu Stellung zu nehmen. Bereits am 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine deutsche Übersetzung des Schlussberichts der brasilianischen Bundespolizei vom 3. April 2006 zugestellt, welcher sich ebenfalls einlässlich zum brasilianischen Strafver- fahren äussert. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet sind unzulässig. Hält sich eine verfolgte Person im Ausland auf, kann sie daher nur mittels eines hoheitli- chen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, einvernom- men und mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert werden (vgl. BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239 f. m.w.H.). Die Vornahme von Pro- zesshandlungen im Dienste eines ausländischen Verfahrens durch aus-

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ländische Staaten in der Schweiz ist gemäss Art. 271 StGB strafbar. Die Einvernahme und Gewährung des rechtlichen Gehörs eines landesabwe- senden Angeschuldigten hat demzufolge zwingend auf dem Rechtshilfe- weg zu erfolgen. Im vorliegenden Rechtshilfeersuchen, mit welchem ge- mäss dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfahrensrechte, insbesondere seines rechtlichen Gehörs, auf “fadenscheinige“ Art geheilt werden soll (act. 1 Ziff. 10), kann kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der brasilianischen Behörden gesehen werden. 5.5.3 Brasilien hat den UNO-Pakt II ratifiziert. Was die gerügte Verletzung sei- ner Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte betrifft, so hat der Beschwerde- führer daher grundsätzlich die Möglichkeit, seine Rechte im brasiliani- schen Verfahren wahrzunehmen, Akteneinsicht zu verlangen und einen Verteidiger seiner Wahl zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu beantragen bzw. eine allfällige ungenügende amtliche Verteidigung zu beanstanden. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, er hätte in Brasilien entsprechende Anträge gestellt, welche von den brasilianischen Behörden in Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II abgelehnt worden seien. Die Tatsache, dass die Geltendmachung dieser Verfahrensrechte aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner derzeitigen Untersu- chungshaft in der Schweiz oder seiner mangelnden Kenntnisse der örtli- chen Gegebenheiten möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten ver- bunden sein könnte, hindert ihn nicht an der gehörigen Geltendmachung seiner Rechte. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, Brasilien ver- letze die Verfahrensrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II. 5.5.4 Das Recht auf persönliche Anwesenheit an der Verhandlung ist nicht ab- solut. Abwesenheitsverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu- lässig, wenn der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und er auf sein Anwesenheitsrecht ver- zichtet oder die Unmöglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen selber verschuldet hat. Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3 S. 60 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215 f.; 126 I 36 E. 1b S. 40, je m.w.H.; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Ziff. 81 ff. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-

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rechte i.S. Medenica gegen Schweiz vom 14. Juni 2001, Ziff. 54 ff., sowie die dort zitierten Entscheide). Derzeit sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die brasilianischen Behör- den den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zur bevorstehenden Haupt- verhandlung vorladen werden und ein Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen beabsichtigen. Sollte die Untersuchungshaft im schweize- rischen Strafverfahren dannzumal noch andauern, so hat es der Be- schwerdeführer in der Hand, Antrag auf Überstellung nach Brasilien zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu stellen oder allenfalls um Ver- schiebung desselben nachzusuchen. Brasilien stünde es überdies frei, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten voranzutreiben und die Schweiz in der Folge in Anwen- dung von Art. 85 ff. IRSG um stellvertretende Strafverfolgung bezüglich einzelner Beschuldigter zu ersuchen bzw. mit den Schweizer Justizbehör- den im Verlaufe der Ermittlungen eine Einigung in Bezug auf eine partielle Übernahme des Verfahrens durch den einen oder anderen Staat anzu- streben. Eine Verweigerung der Rechtshilfe würde sich auch aus diesem Grunde nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.89, 91, 97 und 101/2005 vom 15. Juli 2005, je E. 3.2). Es besteht kein Anlass anzu- nehmen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönliche Teilnah- me am Verfahren werde nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann als Schweizer Staatsbürger nicht an Brasilien ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 IRSG; Art. IV des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien). Sollte es in Brasilien wider Erwarten zu ei- ner Verurteilung ohne Gewährleistung des Anwesenheitsrechts kommen, wäre in Anwendung von Art. 96 lit. c IRSG die Vollstreckung dieses Urteils in der Schweiz zudem abzulehnen. 5.5.5 Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauens- prinzip wird schliesslich das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, ver- mutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3; TPF RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Die Schweiz hat mit Brasilien den Auslieferungsvertrag vom 23. Juli 1932 und den, wenn auch noch nicht ratifizierten, Rechtshilfevertrag vom 12. Mai 2004 abgeschlossen. Die Gewährung der Mitwirkungs- und Verteidi- gungsrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II ist daher aufgrund des zwischen den beiden Staaten herrschenden Vertrauensverhältnisses zu vermuten, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre.

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5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte Verletzung der Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakts II im brasilianischen Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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6.1 In einer weiteren Rüge wendet der Beschwerdeführer sodann ein, es wür- den praktisch zwei identische Verfahren in der Schweiz und in Brasilien pa- rallel geführt. Selbst wenn das brasilianische Verfahren auch Personen er- fasse, die zwischenzeitlich von der Schweiz nach Brasilien ausgewiesen worden seien, so rechtfertige dies kein zweites, gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtetes Verfahren, welches die Gefahr einer Verletzung des Grund- satzes “ne bis in idem“ in sich berge. Die Rechtshilfe sei daher auch ge- stützt auf Art. 66 Abs. 1 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 11). 6.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Falle von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A. 268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).

6.3 Das brasilianische Strafverfahren richtet sich auch gegen weitere Perso- nen, insbesondere verschiedene im brasilianischen Rechtshilfeersuchen namentlich aufgelistete Beschuldigte, welche als Mitglieder der kriminellen Vereinigung oder für diese in Brasilien Frauen angeworben haben sollen und welche ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich in Brasilien tätig geworden sein sollen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers, als mut- masslicher Kopf der kriminellen Vereinigung, erscheint auch im Rahmen des gegen diese weiteren Personen geführten Verfahrens erforderlich oder zumindest von Nutzen. Die Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf die Bestimmung von Art. 66 IRSG wäre daher nicht gerechtfertigt.

Brasilien hat in der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 (act. 4.6.3 S. 46) zudem ausdrücklich auf das Territorialitätsprinzip Bezug genommen und bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer für die ausschliesslich im Ausland begangenen Ta- ten (Herabsetzung zu Sklavereiarbeit, Betreibung eines Bordells und Zuhäl- terei), bezüglich welcher die Schweiz ein Strafverfahren eröffnet hat, keine Anzeige erstattet wird. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich

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einer Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ sind diesbezüglich nicht begründet. Der in Art. 9 BV sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. No- vember 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II verankerte Grundsatz “ne bis in idem“ ist sodann ein Prinzip des materiel- len Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b S. 466 m.w.H.). Die blosse Befürch- tung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ rechtfer- tigt vorliegend keine Verweigerung der Rechtshilfe (vgl. auch TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung

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und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3). 7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

8.2 Dem Beschwerdeführer wäre, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausge-

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wiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän- dung in der Person von Rechtsanwalt Liniger gutzuheissen und auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint, zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziff. 8.2 vorstehend eine solche von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 August 2007 an die brasilianischen Behörden verfügt und A. die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 700.-- auferlegt (act. 4.6.14).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. September 2007 im Zusammenhang mit dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 sei aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Liniger zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer- deantwort vom 6. bzw. 12. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5). A. hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 auf eine Replik verzichtet (act. 10). Die Parteien wurden am 18. Dezember 2007 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an A. gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 12). Die Parteien haben am 20., 27. Dezember 2007 und 8. Januar 2008 auf ei- ne zusätzliche Stellungnahme verzichtet (act. 13, 14 und 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages über Rechtshilfe mit Brasilien vom 12. Mai 2004 beschlossen (BBl 2008 41). Genannter Beschluss untersteht dem fa- kultativen Staatsvertragsreferendum, weshalb der Rechtshilfevertrag mit

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Brasilien vom 12. Mai 2004 derzeit noch nicht ratifiziert werden kann. Zwi- schen der Schweiz und Brasilien besteht somit, über den Auslieferungsver- trag vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) hinaus, noch kein ratifiziertes Ab- kommen über die akzessorische internationale Zusammenarbeit in Strafsa- chen. Das vorliegende Ersuchen ist daher hauptsächlich nach dem schwei- zerischen Landesrecht zu beurteilen. Dabei kommen namentlich das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitima- tion erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe ge- geben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Herausgabe von Protokollen der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldig- ter. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge etwa ist in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nur dann zur Beschwerde legiti- miert, wenn die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II

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258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; TPF RR.2007.52 vom 13. Ju- ni 2007 E. 2.1; RR.2007.59 vom 26. Juli 2007 E. 2.1). Mit Bezug auf den Beschuldigten stellt sich die Situation demgegenüber wie folgt dar: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schützt das Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten diesen nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Gerichte mitberücksichtigt und bewertet wird. Das Gericht kann unter Umständen aus dem Schweigen für den Be- schwerdeführer nachteilige Schlüsse ziehen, sofern bereits andere, direkte Beweise gegen ihn vorliegen, die den Sachverhalt so erhellt haben, dass das Schweigen vernünftigerweise nicht anders als zu seinen Lasten ausge- legt werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te i.S. Murray gegen Grossbritannien vom 8. Februar 1996, Recueil CourEDH 1996-I, Ziff. 46 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 502 zu Art. 6 EMRK). Der im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigte ist da- her selbst dann persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme betroffen, wenn er sich anlässlich der Einvernahme vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4c und d).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug so- wohl der Akten des Rechtshilfeverfahrens als auch der Akten BA/EAII/3/04/0031 des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Be- schwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 die gesamten Verfahrensakten betreffend das brasilianische Rechtshilfeer- suchen vom 30. März 2007 sowie einzelne gerichtspolizeiliche Ermittlungs- akten im Zusammenhang insbesondere mit dem Rechtshilfeersuchen der Schweiz an Brasilien vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern auch die übrigen Akten des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Be- deutung sein könnten. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ak- ten wurden dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2007 zur Ein- sicht übermittelt. Dessen Rechtsvertreter hat die Akten am 3. Dezember 2007 mit seinem Verzicht auf die Beschwerdereplik retourniert. Sofern nach

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Auffassung des Beschwerdeführers darüber hinaus weitere Akten für den Entscheid bezüglich Rechtshilfe relevant hätten sein sollen, hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden und wäre es ihm auch zuzumuten ge- wesen, in einer allfälligen Beschwerdereplik die Einreichung weiterer, ge- nau bezeichneter Akten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zu beantragen. Davon hat der Beschwerdeführer jedoch abgesehen. Von einem Beizug der gesamten Verfahrensakten des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens BA/EAII/3/04/0031 ist nach dem Gesagten abzusehen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das brasiliani- sche Rechtshilfeersuchen äussere sich zwar zum Zweck des Rechtshilfe- ersuchens und enthalte eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Das Ge- such enthalte jedoch keinen Katalog mit konkreten, dem Beschwerdeführer zu stellenden Fragen. Der Beschwerdeführer argumentiert, mit einem ganz allgemein gehaltenen Rechtshilfeersuchen könne die um Rechtshilfe er- suchte Behörde nicht einfach autorisiert werden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen und Fragen zu stellen. Dieses Vorgehen entspräche aus der Sicht des gesuchstellenden Staates einer grundsätzlich unzulässigen “fishing expedition“ (act. 1 Ziff. 8). 4.2 Das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 bzw. die beige- legte “Anzeige“ und die “öffentliche Strafklage“ vom 19. Dezember 2006 enthalten eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und äussern sich im Ein- zelnen zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen. Das Ersuchen enthält demgegenüber keinen ausformulierten Fragekatalog. Ziel der brasilianischen Behörden ist es offenbar, den Beschwerdeführer mit den ihm in der Anzeige und öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 zur Last gelegten Taten zu konfrontieren im Hinblick auf die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im brasilianischen Strafverfahren. Die Be- schwerdegegnerin hat sich anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 denn auch konsequent auf diese Aufgabe beschränkt. Dem Be- schwerdeführer kann daher offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die ersuchte Behörde sei aufgefordert worden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ein eigentlicher Fra- gekatalog ist zudem nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann es ein legi- timer Zweck einer rechtshilfeweise nachgesuchten Einvernahme sein, ei- nem Beschuldigten im Ausland in dieser Form Vorhalte zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Sollte die Fragestel- lung vorliegend nicht im Sinne des Rechtshilfeersuchens alles erfasst ha- ben, so läge es am ersuchenden Staat, mit einer präziseren Formulierung

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auf die Schweizer Rechtshilfebehörde zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das brasilianische Strafverfahren verlet- ze “elementarste“ Verfahrensgrundsätze. So handle es sich beim brasilia- nischen Verfahren um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfah- ren, weshalb nicht abschätzbar sei, wer überhaupt in welcher Funktion an diesem Verfahren teilnehme. Was den Beschwerdeführer betreffe, so gelte er zwar gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 als Beschul- digter. Das Verfahren und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien ihm je- doch nie formell eröffnet worden, er sei nie über seine Rechte informiert worden und er hätte nie Gelegenheit gehabt, am Verfahren teilzunehmen, die Akten einzusehen oder seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Auch hätte er keinen Verteidiger seiner Wahl beiziehen können und es sei nicht klar, ob und wenn ja wie der Beschwerdeführer im brasilianischen Verfahren anwaltlich vertreten sei. Diese teilweise eklatan- ten Verfahrensmängel würden die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II verletzen und gegen den Rechtsgrundsatz des “fair trail“ verstossen. Ein Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten sei schliess- lich nur zulässig, wenn dieser mit vertretbarem Aufwand nicht auffindbar wäre und eine Wideraufnahme des Verfahrens gewährleistet sei, was bei- des vorliegend nicht der Fall sei. In Brasilien werde daher auch sein Recht auf persönliche Teilnahme am gegen ihn gerichteten Verfahren verletzt (act. 1 Ziff. 9). 5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- ze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu- tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe. Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren ef-

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fektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im aus- ländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersu- chenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be- fürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesen- heit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc).

5.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat jede angeklagte Person insbesondere das Recht darauf, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (lit. a), ausreichende Zeit und Gele-

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genheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (lit. b), sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege er- forderlich ist (lit. c). Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Ver- fahren garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann den Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215, je m.w.H.; MARK E. VILLIGER, a.a.O., N. 473 zu Art. 6 EMRK). Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und d UNO-Pakt II enthält mit der EMRK vergleichbare Garantien. 5.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern den brasilianischen Behörden eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könn- te. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim brasilianischen Straf- verfahren handle es sich um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfahren, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Staatsan- waltschaft von Minas Gerais hat am 19. Dezember 2006 gegen elf Perso- nen, darunter auch den Beschwerdeführer, Anzeige erstattet. Die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anzeige vom 19. Dezember 2006 äussert sich im Detail zur Person der Beschuldigten und den diesen zur Last ge- legten Taten, darunter auch deren Funktion innerhalb der kriminellen Or- ganisation. 5.5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren und die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe seien ihm nie formell eröffnet worden, ist ebenfalls un- begründet. Der Beschwerdeführer wurde mit dem vorliegenden Rechtshil- feersuchen im Detail über die Art und Gründe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und er hatte Gelegenheit, anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 dazu Stellung zu nehmen. Bereits am 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine deutsche Übersetzung des Schlussberichts der brasilianischen Bundespolizei vom 3. April 2006 zugestellt, welcher sich ebenfalls einlässlich zum brasilianischen Strafver- fahren äussert. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet sind unzulässig. Hält sich eine verfolgte Person im Ausland auf, kann sie daher nur mittels eines hoheitli- chen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, einvernom- men und mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert werden (vgl. BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239 f. m.w.H.). Die Vornahme von Pro- zesshandlungen im Dienste eines ausländischen Verfahrens durch aus-

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ländische Staaten in der Schweiz ist gemäss Art. 271 StGB strafbar. Die Einvernahme und Gewährung des rechtlichen Gehörs eines landesabwe- senden Angeschuldigten hat demzufolge zwingend auf dem Rechtshilfe- weg zu erfolgen. Im vorliegenden Rechtshilfeersuchen, mit welchem ge- mäss dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfahrensrechte, insbesondere seines rechtlichen Gehörs, auf “fadenscheinige“ Art geheilt werden soll (act. 1 Ziff. 10), kann kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der brasilianischen Behörden gesehen werden. 5.5.3 Brasilien hat den UNO-Pakt II ratifiziert. Was die gerügte Verletzung sei- ner Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte betrifft, so hat der Beschwerde- führer daher grundsätzlich die Möglichkeit, seine Rechte im brasiliani- schen Verfahren wahrzunehmen, Akteneinsicht zu verlangen und einen Verteidiger seiner Wahl zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu beantragen bzw. eine allfällige ungenügende amtliche Verteidigung zu beanstanden. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, er hätte in Brasilien entsprechende Anträge gestellt, welche von den brasilianischen Behörden in Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II abgelehnt worden seien. Die Tatsache, dass die Geltendmachung dieser Verfahrensrechte aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner derzeitigen Untersu- chungshaft in der Schweiz oder seiner mangelnden Kenntnisse der örtli- chen Gegebenheiten möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten ver- bunden sein könnte, hindert ihn nicht an der gehörigen Geltendmachung seiner Rechte. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, Brasilien ver- letze die Verfahrensrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II. 5.5.4 Das Recht auf persönliche Anwesenheit an der Verhandlung ist nicht ab- solut. Abwesenheitsverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu- lässig, wenn der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und er auf sein Anwesenheitsrecht ver- zichtet oder die Unmöglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen selber verschuldet hat. Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3 S. 60 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215 f.; 126 I 36 E. 1b S. 40, je m.w.H.; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Ziff. 81 ff. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-

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rechte i.S. Medenica gegen Schweiz vom 14. Juni 2001, Ziff. 54 ff., sowie die dort zitierten Entscheide). Derzeit sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die brasilianischen Behör- den den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zur bevorstehenden Haupt- verhandlung vorladen werden und ein Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen beabsichtigen. Sollte die Untersuchungshaft im schweize- rischen Strafverfahren dannzumal noch andauern, so hat es der Be- schwerdeführer in der Hand, Antrag auf Überstellung nach Brasilien zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu stellen oder allenfalls um Ver- schiebung desselben nachzusuchen. Brasilien stünde es überdies frei, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten voranzutreiben und die Schweiz in der Folge in Anwen- dung von Art. 85 ff. IRSG um stellvertretende Strafverfolgung bezüglich einzelner Beschuldigter zu ersuchen bzw. mit den Schweizer Justizbehör- den im Verlaufe der Ermittlungen eine Einigung in Bezug auf eine partielle Übernahme des Verfahrens durch den einen oder anderen Staat anzu- streben. Eine Verweigerung der Rechtshilfe würde sich auch aus diesem Grunde nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.89, 91, 97 und 101/2005 vom 15. Juli 2005, je E. 3.2). Es besteht kein Anlass anzu- nehmen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönliche Teilnah- me am Verfahren werde nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann als Schweizer Staatsbürger nicht an Brasilien ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 IRSG; Art. IV des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien). Sollte es in Brasilien wider Erwarten zu ei- ner Verurteilung ohne Gewährleistung des Anwesenheitsrechts kommen, wäre in Anwendung von Art. 96 lit. c IRSG die Vollstreckung dieses Urteils in der Schweiz zudem abzulehnen. 5.5.5 Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauens- prinzip wird schliesslich das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, ver- mutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3; TPF RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Die Schweiz hat mit Brasilien den Auslieferungsvertrag vom 23. Juli 1932 und den, wenn auch noch nicht ratifizierten, Rechtshilfevertrag vom 12. Mai 2004 abgeschlossen. Die Gewährung der Mitwirkungs- und Verteidi- gungsrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II ist daher aufgrund des zwischen den beiden Staaten herrschenden Vertrauensverhältnisses zu vermuten, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre.

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5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte Verletzung der Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakts II im brasilianischen Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6.

6.1 In einer weiteren Rüge wendet der Beschwerdeführer sodann ein, es wür- den praktisch zwei identische Verfahren in der Schweiz und in Brasilien pa- rallel geführt. Selbst wenn das brasilianische Verfahren auch Personen er- fasse, die zwischenzeitlich von der Schweiz nach Brasilien ausgewiesen worden seien, so rechtfertige dies kein zweites, gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtetes Verfahren, welches die Gefahr einer Verletzung des Grund- satzes “ne bis in idem“ in sich berge. Die Rechtshilfe sei daher auch ge- stützt auf Art. 66 Abs. 1 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 11). 6.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Falle von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A. 268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).

6.3 Das brasilianische Strafverfahren richtet sich auch gegen weitere Perso- nen, insbesondere verschiedene im brasilianischen Rechtshilfeersuchen namentlich aufgelistete Beschuldigte, welche als Mitglieder der kriminellen Vereinigung oder für diese in Brasilien Frauen angeworben haben sollen und welche ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich in Brasilien tätig geworden sein sollen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers, als mut- masslicher Kopf der kriminellen Vereinigung, erscheint auch im Rahmen des gegen diese weiteren Personen geführten Verfahrens erforderlich oder zumindest von Nutzen. Die Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf die Bestimmung von Art. 66 IRSG wäre daher nicht gerechtfertigt.

Brasilien hat in der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 (act. 4.6.3 S. 46) zudem ausdrücklich auf das Territorialitätsprinzip Bezug genommen und bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer für die ausschliesslich im Ausland begangenen Ta- ten (Herabsetzung zu Sklavereiarbeit, Betreibung eines Bordells und Zuhäl- terei), bezüglich welcher die Schweiz ein Strafverfahren eröffnet hat, keine Anzeige erstattet wird. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich

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einer Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ sind diesbezüglich nicht begründet. Der in Art. 9 BV sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. No- vember 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II verankerte Grundsatz “ne bis in idem“ ist sodann ein Prinzip des materiel- len Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b S. 466 m.w.H.). Die blosse Befürch- tung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ rechtfer- tigt vorliegend keine Verweigerung der Rechtshilfe (vgl. auch TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung

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und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3). 7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

8.2 Dem Beschwerdeführer wäre, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausge-

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wiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän- dung in der Person von Rechtsanwalt Liniger gutzuheissen und auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint, zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziff. 8.2 vorstehend eine solche von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 11. September 2007 wird in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
  2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Liniger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.161

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des brasilianischen Bundesstaates Minas Gerais ermitteln gegen A., B. und C. sowie weitere Personen wegen des Verdachts des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, aus- gehend von einer kriminellen Organisation. Den Beschuldigten wird vorge- worfen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu in ärmlichen Ver- hältnissen lebenden Frauen aus Z. und Umgebung Kontakt aufgenommen zu haben und ihnen, unter Angabe falscher Versprechen, eine gut vergüte- te Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz angeboten zu haben. Die kriminelle Vereinigung soll für die Reisekosten und -formalitäten aufgekommen sein. In der Schweiz angekommen, seien die Reisepässe der Frauen eingezo- gen und sie gezwungen worden, sich in den Bordellen von A. an sieben Tagen in der Woche zu prostituieren. Die Frauen seien einer sklavenähnli- chen Behandlung sowie Gewaltsituationen und konstanten Drohungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten die Hälfte ihrer Einnahmen an den Besit- zer der Bordelle abgeben und für die Zimmermiete sowie für ihren eigenen Lebensbedarf aufkommen müssen. Zudem hätten sie Schulden in Höhe von CHF 12'000.-- abarbeiten müssen. A. gelte als Kopf der kriminellen Vereinigung und B. als seine rechte Hand. C. soll an der Verwaltung der Bordelle von A. beteiligt gewesen sein. Die kriminelle Vereinigung soll ein Vertrauensnetz aufgebaut haben mit dem Ziel, in Brasilien dauerhaft Frau- en für die Prostitution in der Schweiz anzuwerben.

Im gleichen Zusammenhang hat die Schweiz ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren eröffnet wegen Förderung der Prostitution, Menschen- handels, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Die Bundesanwalt- schaft ist in diesem Verfahren am 11. Oktober 2006 mit einem Rechtshilfe- ersuchen an Brasilien gelangt und hat um die Einvernahme von verschie- denen Personen in Brasilien ersucht.

B. Das 9. Bezirksgericht für strafrechtliche Angelegenheiten in Belo Horizon- te/Minas Gerais hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 um Einvernahme von A., B., C. sowie zwei weiteren Beschuldigten ersucht (act. 4.6.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundes- anwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 25. Juli 2007 in Bezug auf A., B. und C. darauf eingetreten ist (act. 4.6.3). Die Einvernahme von A. hat in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 27. August 2007 stattge- funden. A. hat anlässlich der Einvernahme von seinem Aussageverweige-

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rungsrecht vollumfänglich Gebrauch gemacht und sich weder zu seiner Person noch zu den vorgehaltenen Vorwürfen geäussert. A. hat sich mit der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an Brasilien nicht einverstan- den erklärt (act. 4.6.13). Die Bundesanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 11. September 2007 dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 entsprochen, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom

27. August 2007 an die brasilianischen Behörden verfügt und A. die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 700.-- auferlegt (act. 4.6.14).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. September 2007 im Zusammenhang mit dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 sei aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Liniger zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt beantragen in der Beschwer- deantwort vom 6. bzw. 12. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5). A. hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 auf eine Replik verzichtet (act. 10). Die Parteien wurden am 18. Dezember 2007 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrenskosten an A. gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 12). Die Parteien haben am 20., 27. Dezember 2007 und 8. Januar 2008 auf ei- ne zusätzliche Stellungnahme verzichtet (act. 13, 14 und 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 21. Dezember 2007 die Genehmigung des Vertrages über Rechtshilfe mit Brasilien vom 12. Mai 2004 beschlossen (BBl 2008 41). Genannter Beschluss untersteht dem fa- kultativen Staatsvertragsreferendum, weshalb der Rechtshilfevertrag mit

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Brasilien vom 12. Mai 2004 derzeit noch nicht ratifiziert werden kann. Zwi- schen der Schweiz und Brasilien besteht somit, über den Auslieferungsver- trag vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) hinaus, noch kein ratifiziertes Ab- kommen über die akzessorische internationale Zusammenarbeit in Strafsa- chen. Das vorliegende Ersuchen ist daher hauptsächlich nach dem schwei- zerischen Landesrecht zu beurteilen. Dabei kommen namentlich das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitima- tion erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe ge- geben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Herausgabe von Protokollen der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldig- ter. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge etwa ist in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nur dann zur Beschwerde legiti- miert, wenn die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II

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258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; TPF RR.2007.52 vom 13. Ju- ni 2007 E. 2.1; RR.2007.59 vom 26. Juli 2007 E. 2.1). Mit Bezug auf den Beschuldigten stellt sich die Situation demgegenüber wie folgt dar: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schützt das Aussageverweigerungsrecht des Angeschuldigten diesen nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Gerichte mitberücksichtigt und bewertet wird. Das Gericht kann unter Umständen aus dem Schweigen für den Be- schwerdeführer nachteilige Schlüsse ziehen, sofern bereits andere, direkte Beweise gegen ihn vorliegen, die den Sachverhalt so erhellt haben, dass das Schweigen vernünftigerweise nicht anders als zu seinen Lasten ausge- legt werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te i.S. Murray gegen Grossbritannien vom 8. Februar 1996, Recueil CourEDH 1996-I, Ziff. 46 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 502 zu Art. 6 EMRK). Der im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigte ist da- her selbst dann persönlich und direkt im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG von der Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme betroffen, wenn er sich anlässlich der Einvernahme vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4c und d).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug so- wohl der Akten des Rechtshilfeverfahrens als auch der Akten BA/EAII/3/04/0031 des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Be- schwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 die gesamten Verfahrensakten betreffend das brasilianische Rechtshilfeer- suchen vom 30. März 2007 sowie einzelne gerichtspolizeiliche Ermittlungs- akten im Zusammenhang insbesondere mit dem Rechtshilfeersuchen der Schweiz an Brasilien vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern auch die übrigen Akten des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Be- deutung sein könnten. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ak- ten wurden dem Beschwerdeführer zudem am 26. November 2007 zur Ein- sicht übermittelt. Dessen Rechtsvertreter hat die Akten am 3. Dezember 2007 mit seinem Verzicht auf die Beschwerdereplik retourniert. Sofern nach

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Auffassung des Beschwerdeführers darüber hinaus weitere Akten für den Entscheid bezüglich Rechtshilfe relevant hätten sein sollen, hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden und wäre es ihm auch zuzumuten ge- wesen, in einer allfälligen Beschwerdereplik die Einreichung weiterer, ge- nau bezeichneter Akten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zu beantragen. Davon hat der Beschwerdeführer jedoch abgesehen. Von einem Beizug der gesamten Verfahrensakten des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens BA/EAII/3/04/0031 ist nach dem Gesagten abzusehen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das brasiliani- sche Rechtshilfeersuchen äussere sich zwar zum Zweck des Rechtshilfe- ersuchens und enthalte eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Das Ge- such enthalte jedoch keinen Katalog mit konkreten, dem Beschwerdeführer zu stellenden Fragen. Der Beschwerdeführer argumentiert, mit einem ganz allgemein gehaltenen Rechtshilfeersuchen könne die um Rechtshilfe er- suchte Behörde nicht einfach autorisiert werden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen und Fragen zu stellen. Dieses Vorgehen entspräche aus der Sicht des gesuchstellenden Staates einer grundsätzlich unzulässigen “fishing expedition“ (act. 1 Ziff. 8). 4.2 Das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 bzw. die beige- legte “Anzeige“ und die “öffentliche Strafklage“ vom 19. Dezember 2006 enthalten eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und äussern sich im Ein- zelnen zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen. Das Ersuchen enthält demgegenüber keinen ausformulierten Fragekatalog. Ziel der brasilianischen Behörden ist es offenbar, den Beschwerdeführer mit den ihm in der Anzeige und öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 zur Last gelegten Taten zu konfrontieren im Hinblick auf die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im brasilianischen Strafverfahren. Die Be- schwerdegegnerin hat sich anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 denn auch konsequent auf diese Aufgabe beschränkt. Dem Be- schwerdeführer kann daher offensichtlich nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die ersuchte Behörde sei aufgefordert worden, nach eigenem Gutdünken Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ein eigentlicher Fra- gekatalog ist zudem nicht zwingend erforderlich. Vielmehr kann es ein legi- timer Zweck einer rechtshilfeweise nachgesuchten Einvernahme sein, ei- nem Beschuldigten im Ausland in dieser Form Vorhalte zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Sollte die Fragestel- lung vorliegend nicht im Sinne des Rechtshilfeersuchens alles erfasst ha- ben, so läge es am ersuchenden Staat, mit einer präziseren Formulierung

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auf die Schweizer Rechtshilfebehörde zurückzukommen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das brasilianische Strafverfahren verlet- ze “elementarste“ Verfahrensgrundsätze. So handle es sich beim brasilia- nischen Verfahren um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfah- ren, weshalb nicht abschätzbar sei, wer überhaupt in welcher Funktion an diesem Verfahren teilnehme. Was den Beschwerdeführer betreffe, so gelte er zwar gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2007 als Beschul- digter. Das Verfahren und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien ihm je- doch nie formell eröffnet worden, er sei nie über seine Rechte informiert worden und er hätte nie Gelegenheit gehabt, am Verfahren teilzunehmen, die Akten einzusehen oder seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Auch hätte er keinen Verteidiger seiner Wahl beiziehen können und es sei nicht klar, ob und wenn ja wie der Beschwerdeführer im brasilianischen Verfahren anwaltlich vertreten sei. Diese teilweise eklatan- ten Verfahrensmängel würden die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II verletzen und gegen den Rechtsgrundsatz des “fair trail“ verstossen. Ein Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten sei schliess- lich nur zulässig, wenn dieser mit vertretbarem Aufwand nicht auffindbar wäre und eine Wideraufnahme des Verfahrens gewährleistet sei, was bei- des vorliegend nicht der Fall sei. In Brasilien werde daher auch sein Recht auf persönliche Teilnahme am gegen ihn gerichteten Verfahren verletzt (act. 1 Ziff. 9). 5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsät- ze nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeu- tung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe. Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren ef-

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fektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im aus- ländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersu- chenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be- fürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesen- heit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc).

5.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat jede angeklagte Person insbesondere das Recht darauf, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (lit. a), ausreichende Zeit und Gele-

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genheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (lit. b), sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege er- forderlich ist (lit. c). Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Ver- fahren garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sodann den Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215, je m.w.H.; MARK E. VILLIGER, a.a.O., N. 473 zu Art. 6 EMRK). Art. 14 Ziff. 3 lit. a, b und d UNO-Pakt II enthält mit der EMRK vergleichbare Garantien. 5.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern den brasilianischen Behörden eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II zur Last gelegt werden könn- te. 5.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim brasilianischen Straf- verfahren handle es sich um ein gegen “geheime Angeklagte“ geführtes Verfahren, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Staatsan- waltschaft von Minas Gerais hat am 19. Dezember 2006 gegen elf Perso- nen, darunter auch den Beschwerdeführer, Anzeige erstattet. Die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anzeige vom 19. Dezember 2006 äussert sich im Detail zur Person der Beschuldigten und den diesen zur Last ge- legten Taten, darunter auch deren Funktion innerhalb der kriminellen Or- ganisation. 5.5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren und die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe seien ihm nie formell eröffnet worden, ist ebenfalls un- begründet. Der Beschwerdeführer wurde mit dem vorliegenden Rechtshil- feersuchen im Detail über die Art und Gründe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und er hatte Gelegenheit, anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2007 dazu Stellung zu nehmen. Bereits am 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine deutsche Übersetzung des Schlussberichts der brasilianischen Bundespolizei vom 3. April 2006 zugestellt, welcher sich ebenfalls einlässlich zum brasilianischen Strafver- fahren äussert. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet sind unzulässig. Hält sich eine verfolgte Person im Ausland auf, kann sie daher nur mittels eines hoheitli- chen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, einvernom- men und mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert werden (vgl. BGE 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239 f. m.w.H.). Die Vornahme von Pro- zesshandlungen im Dienste eines ausländischen Verfahrens durch aus-

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ländische Staaten in der Schweiz ist gemäss Art. 271 StGB strafbar. Die Einvernahme und Gewährung des rechtlichen Gehörs eines landesabwe- senden Angeschuldigten hat demzufolge zwingend auf dem Rechtshilfe- weg zu erfolgen. Im vorliegenden Rechtshilfeersuchen, mit welchem ge- mäss dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Verfahrensrechte, insbesondere seines rechtlichen Gehörs, auf “fadenscheinige“ Art geheilt werden soll (act. 1 Ziff. 10), kann kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der brasilianischen Behörden gesehen werden. 5.5.3 Brasilien hat den UNO-Pakt II ratifiziert. Was die gerügte Verletzung sei- ner Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte betrifft, so hat der Beschwerde- führer daher grundsätzlich die Möglichkeit, seine Rechte im brasiliani- schen Verfahren wahrzunehmen, Akteneinsicht zu verlangen und einen Verteidiger seiner Wahl zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu beantragen bzw. eine allfällige ungenügende amtliche Verteidigung zu beanstanden. Er macht nicht einmal ansatzweise geltend, er hätte in Brasilien entsprechende Anträge gestellt, welche von den brasilianischen Behörden in Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II abgelehnt worden seien. Die Tatsache, dass die Geltendmachung dieser Verfahrensrechte aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner derzeitigen Untersu- chungshaft in der Schweiz oder seiner mangelnden Kenntnisse der örtli- chen Gegebenheiten möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten ver- bunden sein könnte, hindert ihn nicht an der gehörigen Geltendmachung seiner Rechte. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, Brasilien ver- letze die Verfahrensrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II. 5.5.4 Das Recht auf persönliche Anwesenheit an der Verhandlung ist nicht ab- solut. Abwesenheitsverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu- lässig, wenn der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Eine Neubeurteilung kann abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und er auf sein Anwesenheitsrecht ver- zichtet oder die Unmöglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen selber verschuldet hat. Die Abwesenheit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit zu erscheinen) gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3 S. 60 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215 f.; 126 I 36 E. 1b S. 40, je m.w.H.; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Ziff. 81 ff. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-

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rechte i.S. Medenica gegen Schweiz vom 14. Juni 2001, Ziff. 54 ff., sowie die dort zitierten Entscheide). Derzeit sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die brasilianischen Behör- den den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zur bevorstehenden Haupt- verhandlung vorladen werden und ein Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen beabsichtigen. Sollte die Untersuchungshaft im schweize- rischen Strafverfahren dannzumal noch andauern, so hat es der Be- schwerdeführer in der Hand, Antrag auf Überstellung nach Brasilien zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu stellen oder allenfalls um Ver- schiebung desselben nachzusuchen. Brasilien stünde es überdies frei, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten voranzutreiben und die Schweiz in der Folge in Anwen- dung von Art. 85 ff. IRSG um stellvertretende Strafverfolgung bezüglich einzelner Beschuldigter zu ersuchen bzw. mit den Schweizer Justizbehör- den im Verlaufe der Ermittlungen eine Einigung in Bezug auf eine partielle Übernahme des Verfahrens durch den einen oder anderen Staat anzu- streben. Eine Verweigerung der Rechtshilfe würde sich auch aus diesem Grunde nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.89, 91, 97 und 101/2005 vom 15. Juli 2005, je E. 3.2). Es besteht kein Anlass anzu- nehmen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönliche Teilnah- me am Verfahren werde nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann als Schweizer Staatsbürger nicht an Brasilien ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 IRSG; Art. IV des Ausliefe- rungsvertrages mit Brasilien). Sollte es in Brasilien wider Erwarten zu ei- ner Verurteilung ohne Gewährleistung des Anwesenheitsrechts kommen, wäre in Anwendung von Art. 96 lit. c IRSG die Vollstreckung dieses Urteils in der Schweiz zudem abzulehnen. 5.5.5 Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauens- prinzip wird schliesslich das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, ver- mutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3; TPF RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Die Schweiz hat mit Brasilien den Auslieferungsvertrag vom 23. Juli 1932 und den, wenn auch noch nicht ratifizierten, Rechtshilfevertrag vom 12. Mai 2004 abgeschlossen. Die Gewährung der Mitwirkungs- und Verteidi- gungsrechte gemäss Art. 14 UNO-Pakt II ist daher aufgrund des zwischen den beiden Staaten herrschenden Vertrauensverhältnisses zu vermuten, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre.

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5.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte Verletzung der Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakts II im brasilianischen Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6.

6.1 In einer weiteren Rüge wendet der Beschwerdeführer sodann ein, es wür- den praktisch zwei identische Verfahren in der Schweiz und in Brasilien pa- rallel geführt. Selbst wenn das brasilianische Verfahren auch Personen er- fasse, die zwischenzeitlich von der Schweiz nach Brasilien ausgewiesen worden seien, so rechtfertige dies kein zweites, gegen den Beschwerdefüh- rer gerichtetes Verfahren, welches die Gefahr einer Verletzung des Grund- satzes “ne bis in idem“ in sich berge. Die Rechtshilfe sei daher auch ge- stützt auf Art. 66 Abs. 1 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 11). 6.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Falle von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A. 268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).

6.3 Das brasilianische Strafverfahren richtet sich auch gegen weitere Perso- nen, insbesondere verschiedene im brasilianischen Rechtshilfeersuchen namentlich aufgelistete Beschuldigte, welche als Mitglieder der kriminellen Vereinigung oder für diese in Brasilien Frauen angeworben haben sollen und welche ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich in Brasilien tätig geworden sein sollen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers, als mut- masslicher Kopf der kriminellen Vereinigung, erscheint auch im Rahmen des gegen diese weiteren Personen geführten Verfahrens erforderlich oder zumindest von Nutzen. Die Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf die Bestimmung von Art. 66 IRSG wäre daher nicht gerechtfertigt.

Brasilien hat in der dem Rechtshilfeersuchen beigelegten öffentlichen Strafklage vom 19. Dezember 2006 (act. 4.6.3 S. 46) zudem ausdrücklich auf das Territorialitätsprinzip Bezug genommen und bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer für die ausschliesslich im Ausland begangenen Ta- ten (Herabsetzung zu Sklavereiarbeit, Betreibung eines Bordells und Zuhäl- terei), bezüglich welcher die Schweiz ein Strafverfahren eröffnet hat, keine Anzeige erstattet wird. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich

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einer Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ sind diesbezüglich nicht begründet. Der in Art. 9 BV sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. No- vember 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II verankerte Grundsatz “ne bis in idem“ ist sodann ein Prinzip des materiel- len Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b S. 466 m.w.H.). Die blosse Befürch- tung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ rechtfer- tigt vorliegend keine Verweigerung der Rechtshilfe (vgl. auch TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung

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und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3). 7.2 Der Beschwerdeführer hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwer- deführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädi- gung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

8.2 Dem Beschwerdeführer wäre, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausge-

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wiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän- dung in der Person von Rechtsanwalt Liniger gutzuheissen und auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint, zusätzlich zur Entschädigung gemäss Ziff. 8.2 vorstehend eine solche von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 11. September 2007 wird in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Liniger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten.

Bellinzona, 18. Februar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf Liniger - Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).