Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die lettischen Behörden führen unter der Verfahrensnummer 11904030222 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Konkret gehen sie davon aus, dass die Konten der B. Limited, eingetragen in Hongkong und mit «deklarier- ter effektiver» Adresse in Moskau, und C. Limited, eingetragen in Kanada und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, bei der Bank D. in Liquidation mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen strafbarer Herkunft verwendet worden seien. Sie verdächtigen dabei diverse Gesell- schaften und Personen, sich mittels eines Systems von Transaktionen an der Legalisierung von Vermögenswerten, welche mutmasslich durch Straf- taten in Russland erlangt worden seien, beteiligt zu haben. Namentlich sei der Schweizer E., welcher auch Geschäftspartner sowie Freund des sankti- onierten russischen Oligarchen F. sei, mit den in die Vorwürfe involvierten und auf den Britischen Jungferninseln registrierten Gesellschaften verbun- den (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 20. September 2023, übermittelt mit Schreiben vom 9. Ok- tober 2023, an die schweizerischen Behörden. Gestützt auf Informationen der schweizerischen Behörden, wonach E. unter anderem in einem Geld- wäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwickelt ge- wesen und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie diesbezüglich um weitergehende Auskünfte und um Heraus- gabe des erwähnten Urteils gegen E. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatanwaltschaft des Kantons Luzern (nach- folgend «Oberstaatsanwaltschaft»).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer ersten Verfügung vom
24. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf um Übermitt- lung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. als Zeuge in deren Strafverfahren (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 27).
Mit Schreiben vom 29. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. als Zeugen vom 29. August 2017 samt Beilagen im Verfahren P/20342/2016
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gegen die französische Staatsangehörige und Rechtsanwältin G. Anlässlich dieser Einvernahme wurde auch A., der Bruder von E., als Zeuge einver- nommen. Zudem war die Beschuldigte G. anwesend, welche ebenfalls Aus- sagen machte (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23).
E. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer zweiten Verfügung vom
24. November 2023 das Kantonsgericht Luzern um Übermittlung einer Kopie der Akten des Verfahrens gegen E. wegen Steuerdelikte. Sofern die Akten sehr umfangreich seien, genüge es, wenn das Urteil mit Anklageschrift und die vollständigen Personalakten zugestellt würden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 26).
Das Kantonsgericht Luzern übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 jeweils in Kopie das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2012 betreffend Steuerhinterzie- hung nach Mehrwertsteuer- und nach Automobilsteuergesetz, einen Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012, das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 so- wie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 22).
Am 13. März 2024 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft einen aktuellen Strafregisterauszug von E. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 9).
F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 stellte die Oberstaatsanwaltschaft dem gemeinsamen Rechtsvertreter von A. und E. antragsgemäss die Rechtshil- feakten zu. Mit Bezug auf die beabsichtigte Herausgabe des Einvernahme- protokolls gab sie ihm Gelegenheit zur Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG und allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Herausgabe des Urteils des Kantons- gerichts Luzern vom 1. März 2012 an die lettischen Behörden vorgesehen sei, wobei E. nach der Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu- komme (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 14).
G. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von A. und E. deren Stellungnahme zum lettischen Rechtshilfeersuchen bei der Oberstaatsanwaltschaft ein und erklärte, dass diese keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 12 und 13).
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H. Mit «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe nachstehender Beweismittel an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7):
«- Urteil des Obergerichts Luzern vom 1. März 2012
- Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012
- Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
10. Februar 2011
- Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010
- Auszug aus dem Strafregister vom 13. März 2024».
I. Mit «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. (inklusive A.) als Zeugen im Verfahren P20342/2016 gegen G. samt Beilagen an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7).
J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der gemeinsame Rechtsvertreter von A. und E. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6).
K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). A. stellt dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Es sei die Eintretens- und Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom
21. Juni 2024 aufzuheben;
2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20. September 2023 abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners (zzgl. MWST.)».
L. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
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Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellt die Oberststaatsanwalt- schaft folgende Anträge (act. 8):
«1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20.09.2023 sei gutzu- heissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers».
M. Der Beschwerdeführer hält mit seiner Beschwerdereplik vom 9. September 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).
N. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 16. September 2024 auf eine Beschwerdeduplik und wiederholt seinen Antrag auf kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet mit Beschwerdeduplik vom 20. Sep- tember 2024 auf eine detaillierte Stellungnahme unter Verweis auf ihre bis- herigen Ausführungen sowie diejenigen des BJ und hält an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest (act. 13).
O. Beide Beschwerdedupliken wurden allen Parteien mit Schreiben vom
24. September 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.
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Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltendenweiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeugen, Beschuldigten oder Aus- kunftspersonen herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare (indirekte) Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legiti- mierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffen- heit von einer Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfeverfahren nicht – sondern dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein (persönliches) schutzwürdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).
Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit verbunden die Beschwerde- legitimation von Zeugen wie Beschuldigten bzw. Auskunftspersonen bejaht werden kann, muss zwischen dem Sachverhalt im schweizerischen Strafver- fahren und demjenigen im Rechtshilfeverfahren ein enger Zusammenhang bestehen und sie müssen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländischen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situ- ation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwerdelegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich die einvernom- mene Person im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aus- sageverweigerungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
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die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigen- tümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlich- keiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Straf- verfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).
E. 2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2020 E. 4.4.3; 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom
20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemass- nahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.
Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom
E. 2.2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARA- NTELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 5).
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E. 2.3.1 Das Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 enthält die Zeugenaus- sagen von E. sowie des Beschwerdeführers (A.) und die Aussagen der Beschuldigten G. sowie ihres Verteidigers (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'027 ff.).
Zum Einvernahmeprotokoll gehören drei Beilagen, welche den Befragten vorgehalten wurden: Bei der ersten Beilage handelt es sich um ein Dokument datiert vom 22. De- zember 2014, welches wie folgt bezeichnet wurde (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'039 f.): «Commission Agreement» between H. Com- pany (‘’broker one’’) and der I. Limited (‘’broker two’’) and together (‘’the bro- kers’’) and J. Limited (’’the owner”) and Mr. F. (‘’the beneficial owner’’) and together (‘’the sellers’’) in respect to the sale of m/y K.». Dabei wurde der Name von F. samt Zusatz durchgestrichen und von Hand nachstehender Satz angebracht: «UBO is Mr. E.». Die zweite Beilage besteht in einer E-Mail von L. an M., N. und O. in Kopie an E. vom 10. März 2015 betreffend ein Meeting in Genf (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'041). Bei der dritten Beilage handelt es sich eine als Aktennotiz vom 14. Januar 2017 von Stefan Wehrenberg an den Beschwerdeführer (A.) mit dem Betreff «P. AG – Verkauf der Yacht „K.“» bezeichnete Unterlage (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘042 ff.).
E. 2.3.2 Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwer- degegnerin anerkenne, dass «die im fraglichen Befragungsprotokoll vom
29. August 2017 einvernommenen Personen – und damit auch der Beschwerdeführer – als persönlich und direkt betroffen zu gelten haben». Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sei unbestritten. Der Vollständigkeit halber – so der Beschwerdeführer weiter – werde jedoch darauf hingewiesen, dass er – im Rahmen seiner Funktion als Zeuge – Aus- sagen über sich selbst tätigte, indem er sich zu den dem Strafverfahren gegen Q. zugrunde liegenden Vorwürfe geäussert habe. Ausserdem hätte er ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt, da er sich selbst und insbesondere seinen anwesenden und ebenfalls aussagenden Bruder, E., damit hätte be- lasten können (act. 1 S. 3 f.).
E. 2.3.3 Weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ äussern sich im Beschwerde- verfahren im Einzelnen zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (act. 7, 8, 12, 13). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde- antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin hält ergänzend fest, dass die einvernommenen
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Personen auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden seien. Sofern der Beschwerdeführer als damaliger Zeuge am 29. August 2017 belastende Aussagen gemacht haben sollte, so sei dies im Wissen um die Aussagever- weigerungsrechte erfolgt (act. 8 S. 1 f.). Das BJ stellt den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. In der angefochtenen 2. Schlussverfügung führt die Beschwerdegegnerin immerhin aus, dass die am 29. August 2017 befragten Personen als persönlich und direkt betroffen gelten würden. Sie erklärt, den Befragten, namentlich dem Beschwerdeführer und dessen Bruder, würde Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Herausgabe des beigezogenen Be- fragungsprotokolls zukommen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7, E. II/6).
E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer verweist zur Substantiierung seiner Ausführungen zur Beschwerdelegitimation pauschal auf das 12 Seiten umfassende Einver- nahmeprotokoll (act. 1 S. 3 f.). An welcher Stelle er sich anlässlich seiner Einvernahme zu seiner persönlichen Situation (Ausbildung, Familiensitua- tion, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätig- keit geäussert hätte, erläutert er nicht. Dass Ausführungen dieser Art vorlie- gen würden, macht er auch nicht geltend. Inwiefern seine Aussagen zu den gegen andere Personen erhobenen Vorwürfen dazu führen müssten, ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ein Zeug- nisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen zur beschuldig- ten Person (Art. 168 StPO) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 StPO) nicht geltend gemacht. Dass mit Bezug auf die inhaltliche Beantwortung einzelner Fragen ein Zeugnisverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO bestanden hätte, hat er im Übrigen auch nicht dargelegt. Er führt weiter nicht aus, worin sein schutzwürdiges Interesse bestehen soll, die Herausgabe der protokollierten Aussagen von E. und G. inklusive Beilagen anzufechten. Den Ausführungen der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung ist zu den vorstehenden Punk- ten ebenfalls nichts zu entnehmen.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit seine Beschwerdelegi- timation nicht eingehend im Sinne der vorstehenden Erwägungen dargelegt.
E. 2.3.5 Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen braucht hier nicht weiter un- tersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen als den von ihm genannten Gründen durch die rechtshilfeweise Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls samt Beilagen aus dem schweizerischen Strafver- fahren persönlich und direkt betroffen zu gelten hat und seine Beschwerde- legitimation zu bejahen ist. Entsprechend ist auch auf die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen nicht weiter einzugehen.
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E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f; 122 II 367 E. 2d S. 372; Urteil des Bundes- gerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
E. 4 BB. Limited, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, wirtschaftlich Berechtigter: bis 14.7.2013 E., ab 15.7.2013 KK., schweizerischer Staatsangehöriger, Bevollmächtigter: LL., schweizerischer Staatsangehöriger;
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der vom ersuchenden Staat beschriebene und vom Beschwerdegegner tel quel übernommene Sachverhalt weise offen- sichtliche, gravierende Fehler auf (act. 1 S. 4 ff., S. 6 f.).
E. sei nicht mehr in den USA sanktioniert. Die Streichung aus der «Specially Designated Nationals an Blocked Persons list» (SDN-Sanktionsliste durch das U.S. Department Of The Treasury bzw. Office of Foreign Assets Control [OFAC]) sei bereits mit Mitteilung vom 7. Juni 2024 erfolgt (act. 1 S. 6). Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 sei innerhalb der Beschwerdefrist unbeantwortet geblieben. Dass E. weiterhin in den USA sanktioniert sei, sei nachweislich falsch. Mit dem Delisting sei auch eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu F. widerlegt. F. bleibe dagegen sanktioniert. Es sei offensichtlich nachweislich falsch, dass E. in Südfrankreich irgendwelche illegalen Immobiliengeschäfte mit F. getätigt habe. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen E. betreffend Geldwäsche- rei sei mit einem Nichteintretensentscheid vom 18. August 2022 vom Gericht in Nizza eingestellt worden (act. 1 S. 7). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass E. 2017 nicht Beschuldigter einer Untersuchung wegen Geldwäscherei in der Schweiz gewesen sei. Dieser Vorwurf sei offensichtlich falsch, was sich bereits aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 ergebe. E. und der Beschwerdeführer seien als Zeugen und nicht als Beschuldigte einvernommen worden. Das Strafverfahren habe sich gegen Q. gerichtet.
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Die Behauptung der lettischen Behörden sei absurd. Im Übrigen sei auch das Strafverfahren gegen Q. eingestellt worden. Als Zwischenfazit sei fest- zuhalten, dass ein signifikanter Teil des Sachverhalts im Rechtshilfe- ersuchen durch öffentlich zugängliche Belege widerlegt werden könne und offensichtlich falsch sei, weshalb das Rechtshilfeersuchen an einem erheb- lichen formellen Mangel leide (act. 1 S. 7).
E. 4.2 In der Beschwerdereplik bringt er vor, «eine qualifiziert falsche Sachverhalts- erstellung» verstosse «gegen das verfassungsmässig garantierte Willkür- verbot und das Gebot eines fair trial i.S.v. Art. 6 EMRK» (act. 10 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin zur Streichung von E. von der Sanktionsliste aus- geführt habe, dass dieser Umstand nicht von Relevanz sei, stelle eine wider- sprüchliche, willkürliche Argumentation dar. In der Eintretens- und Schluss- verfügung sei der Umstand der Sanktionierung ausdrücklich erwähnt worden mit dem Ziel, auf die rechtliche Einschätzung bzw. das Ergebnis einzuwirken. Nun solle das Argument der Sanktionierung infolge Delisting nicht mehr relevant sein. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegeg- nerin das Delisting von E. weder von Amtes wegen noch auf entsprechende Wiedererwägung berücksichtigt habe (act. 10 S. 3).
E. 4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe) nennen entsprechende Anforderungen an das Rechts- hilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein po- litisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die
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ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Der Beschwerdeführer argumentiert somit gegen die konstante Praxis im Rechtshilfeverfahren, soweit er bereits darin einen Verstoss «ge- gen das verfassungsmässig garantierte Willkürverbot und das Gebot eines fair trial i.S.v. Art. 6 EMRK» erkennen sollte (act. 10 S. 2).
E. 4.4 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28):
Die lettischen Strafbehörden haben den Verdacht, dass mehrere juristische Personen, darunter B. Limited, C. Limited, R. LP, S. LP, T., AA. SA, BB. Limited, CC. LTD, DD. LTD, EE. LTD, FF. und GG. LLP, und die mit ihnen verbundenen natürlichen Personen in einem System verdächtiger Handlungen verwickelt seien, um die durch eine im Ausland, wahrscheinlich in Russland, begangene Straftat erlangten Gelder unter dem Deckmantel fiktiver Transaktionen zu legalisieren. Nach den Informationen des Financial Intelligence Service (nachfolgend «FIS») seien von 2017 bis 2018 Konten der B. Limited und C. Limited bei der in Liquidation befindlichen Bank D. mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen verwendet worden, die aufgrund einer im Ausland begangenen Straftat erlangt worden seien. Es sei dabei versucht worden, den Eingang der Gelder auf diesen Konten durch Vortäuschung zivilrechtlicher Transaktionen zu legitimieren. Die Gelder seien weiter transferiert worden, um sie von der ursprünglichen Quelle des Gelderwerbs zu entfernen und um die Rückverfolgung des Geldflusses zu erschweren. Die von den Kontoinhabern der Bank vorgelegten Dokumente und Erklärungen würden Zweifel an der legalen Herkunft der Gelder nicht ausschliessen. Die in die Transaktionen involvierten Gesellschaften würden Merkmale einer Strohfirma («formations coquille») und die Transaktions- belege deutliche Fälschungsanzeichen aufweisen. Die durchgeführten Transaktionen hätten wahrscheinlich fiktiven Charakter. Die lettischen Behörden vermuten, dass HH., die Vertreterin der B. Limited und C. Limited, lediglich eine Strohfrau sei und dass diese Gesellschaften durch eine nicht bekannte Person kontrolliert würden, welche in ihrem Interesse die Trans- aktionen tätige.
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Die Vermögenswerte der B. Limited in der Höhe von EUR 153'661.25 und der C. Limited in der Höhe von EUR 46'851.98 bei der Bank D. in Liquidation seien daher beschlagnahmt worden. Über die Herkunft der beschlagnahm- ten Gelder seien keine Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt worden. Es sei festgestellt worden, dass EUR 1 Mio. [«1 000 00» gemäss französischer Übersetzung des Rechtshilfeersuchens; «1 000 000» gemäss Rechtshilfeer- suchen auf Lettisch] auf dem Konto der B. Limited von einem Darlehen vom
28. Dezember 2017 von der AA. SA herrühre. Die A. SA habe ihrerseits diesen Betrag am 27. Dezember 2017 in Form eines Darlehens von der BB. Limited erhalten, welche am gleichen Tag diesen Betrag als Darlehen von der Bonum erhalten habe, welche ihrerseits am 27. September 2017 ein Darlehen von EUR 23 330 000 von der II. Corp. erhalten habe. Anhand der Kontoauszüge der erwähnten Gesellschaften seien Zeichen für Transit- Geldflüsse festgestellt worden. Dies bedeute, dass die Gelder kurz nach der Gutschrift in gleicher oder ähnlicher Höhe wieder abgebucht worden seien. Dies sei nicht charakteristisch für eine normale wirtschaftliche Tätigkeit und entspreche der allgemeinen Typologie der Legalisierung von kriminell erwor- benen Geldern (Strukturierung).
Alle in die Angelegenheit verwickelten Gesellschaften, welche auf den Briti- schen Jungferninseln registriert seien, seien mit E., Freund und Geschäfts- partner des sanktionierten russischen Oligarchen F., verbunden.
Die folgenden natürlichen und juristischen Personen seien in den möglichen Geldfluss von Erträgen aus Straftaten involviert:
1. B. Limited, registriert in Hongkong, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, deklarierte Geschäftstätigkeit: Handel mit elektrischen Gerä- ten und Haushaltsartikeln, Organisation von Lieferung und Lagerung von Waren, wirtschaftlich Berechtigte und Bevollmächtigte: HH., russische Staatsangehörige;
2. C. Limited, registriert in Kanada, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, deklarierte Geschäftstätigkeit: Handel mit Konsumgütern, Organisation von Lieferung und Lagerung von Waren, wirtschaftlich Berechtigte und Bevollmächtigte: HH.;
3. AA. SA, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, wirtschaftlich Berechtigter: E., Bevollmächtigter: JJ., schweizerischer Staatsangehöriger;
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E. 4.5 Kurz zusammengefasst besteht für die lettischen Strafverfolgungsbehörden demnach ein Geldwäschereiverdacht zur Hauptsache aufgrund der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Durchlauftransaktionen, der fehlenden Unterlagen und Erklärungen zur Herkunft der beschlagnahmten Gelder und der Verbindung zwischen den in diese Transaktionen verwickelten Gesell- schaften und den sanktionierten russischen Oligarchen F. via E., Freund und Geschäftspartner von F.
Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtspre- chung (s. supra E. 4.3), welche den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt und den damit verbundenen Verdacht sofort entkräften würden, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen seiner Darstellung gerade nicht aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer argumentieren wollte, die Frage der Sanktionierung durch die US-amerikanischen Behörden sei ausschlaggebend und die Auf- hebung der Sanktionierung annulliere den von den lettischen Behörden zu untersuchende Geldwäschereiverdacht, ist dem vorab entgegenzuhalten, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.3). Das BJ weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass zwischenzeitlich ergangene Entscheide ausländischer Behörden im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen grundsätzlich nicht massgebend sind (act. 7 S. 2; analog zu zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom 8. Februar 2024 E. 6.2.4). Dies gilt ebenso im Zusammen- hang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf. Der Umstand, wonach E. nach Einreichung des Rechtshilfeersuchens von der Sanktions- liste entfernt wurde, ist darüber hinaus aus mehreren Gründen nicht geeig- net, den Sachverhaltsvorwurf der lettischen Behörden sofort zu entkräften. So ist bereits im Grundsatz nicht ersichtlich, weshalb aus der Entfernung von
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E. aus der Sanktionsliste überhaupt abzuleiten wäre, dass damit der mit dem sanktionierten russischen Oligarchen F. im Zusammenhang stehende Geld- wäschereiverdacht der lettischen Behörden dahinfällt, in welchen der nicht mehr sanktionierte E. und die mit ihm verbundenen Gesellschaften involviert sein sollen. Dass die Aufnahme von E. auf die Sanktionsliste auf den letti- schen Sachverhaltsvorwurf zurückzuführen oder in diesem Zusammenhang gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Solches bringt der Beschwerdeführer ebenso wenig mit Bezug auf die Entfernung von E. aus der Sanktionsliste vor. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem «Delisting» sei auch eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu F. widerlegt (act. 1 S. 6), widerspricht er im Übrigen den Zeugenaussagen seines Bruders vor der Staatsanwaltschaft Genf zu dessen Beziehung zu F. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500’030) sowie dessen in den Schweizer Medien veröffentlichten Erklärungen dazu. Die übrigen Einwen- dungen des Beschwerdeführers betreffen zum einen nicht den im Rechtshil- feersuchen geschilderten Hauptvorwurf, sondern lediglich Nebenpunkte und vermöchten bereits aus diesem Grund nicht, den Sachverhaltsvorwurf sofort zu entkräften. Zum anderen beruhen diese Rügen auf einer vom lettischen Rechtshilfeersuchen abweichenden Darstellung und zielen daher von Beginn weg an der Sache vorbei. So erklären die lettischen Behörden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich, gemäss ihren Informationen seien E. und F. in Immobiliengeschäfte in Südfrankreich in- volviert gewesen. Ebenso führen sie ausschliesslich aus, dass E. in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Geld- wäscherei verwickelt gewesen sei. Mit dem Rechtshilfeersuchen möchten die lettischen Behörden gerade in Erfahrung bringen, welche Rolle genau E. im Ermittlungsverfahren der Genfer Staatsanwaltschaft einnahm. Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers auf der ganzen Linie als unbegründet. Demnach ist die Sachdarstellung im lettischen Rechtshil- feersuchen für das Rechtshilfegericht massgebend und entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.
E. 5 CC. LTD, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerte; wirtschaftlich Berechtigter: MM., russischer Staatsangehöriger, Bevollmächtigter: von 16.2.2016 bis 11.11.2017 E., NN., schweizerischer Staatsangehöriger;
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Aussagen vom 29. August 2017 als Zeugen im schweizerischen Strafverfahren gegen Q. unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Es bestehe die Gefahr, dass im letti- schen Strafverfahren gegen seinen Bruder seine als Zeuge gemachten Aus- sagen – unter Umgehung fundamentaler Verfahrensrechte – verwendet wür- den. Hätte der Beschwerdeführer vom späteren lettischen Strafverfahren ge- gen seinen Bruder gewusst, hätte er im Strafverfahren gegen Q. seine Aus- sage wohl mit Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169
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Abs. 1 StPO verweigert, weil er dann eine ihm nahestehende Person straf- rechtlich belasten würde (act. 1 S. 9). Bei einer Herausgabe des Einvernah- meprotokolls wäre der nemo tenetur-Grundsatz und damit auch das Gebot eines fair trial im Sinne von Art. 6 EMRK nicht nur gegenüber E., sondern auch dem Beschwerdeführer tangiert (act. 1 S. 10). Die Missachtung von EMRK-Garantien und des europäischen Ordre public würde einen Verwei- gerungsgrund im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR darstellen (act. 1 S. 9 f.).
E. 5.2 Im Rahmen seiner Einwendungen gegen die Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, es müsse angenom- men werden, dass die Strafuntersuchung in Lettland in willkürlicher Weise und nicht im Rahmen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens durchgeführt würde, weil sie von offensichtlich falschen, klar tatsachenwidrigen Informati- onen ausgehen würde. Es liege damit ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR vor (act. 1 S. 7 f.). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, es liege eine willkürliche Sachverhalts- erstellung vor, welche dem fair trial-Gebot nach EMRK widerspreche, was einen Ausschlussgrund nach Art. 2 IRSG darstelle, wenn eine Strafverfol- gungsbehörde von einem sehr belastenden, falschen Sachverhalt ausgehe, ohne die hierfür notwendigen Abklärungen zu treffen. Die lettischen Behör- den hätten durch eine Online-Recherche herausfinden können, dass das Genfer Strafverfahren gegen Q. gelaufen und vor mehreren Jahren einge- stellt worden sei (act. 10 S. 4). Dass die lettischen Behörden den Beschwer- deführer trotzdem einer Beteiligung verdächtigen würden, stehe diametral dem Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen Prozesses entgegen (act. 1 S. 4).
E. 5.3 In der Replik erklärte er, einer ernsthaften Gefahr der Verletzung seiner Ver- fahrensrechte nach EMRK ausgesetzt zu sein (act. 10 S. 5). Der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte EGMR habe die Republik Lettland in den letzten Jahren mehrfach für Verletzungen der EMRK und insbesondere deren Art. 6 verurteilt: Andersena v. Latvia, Nr. 79441/17; Straume v. Latvia Nr. 59402/14; Vorotnikova v. Latvia Nr. 68188/13). In anderen Fällen sei auch gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit oder gegen das rechtliche Gehör verstossen worden (Zelcs v. Latvia Nr. 65367/16; Zirnite v. Latvia Nr. 69019/11). Mit der Ratifikation der EMRK durch Lettland sei ihm noch lange kein faires Verfahren garantiert. Dies würden die zitierten Urteile auf- zeigen (act. 10 S. 5).
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E. 5.4.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zu- stehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
E. 5.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer in- dividuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich diesfalls auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3;
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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
E. 5.4.3 Das sogenannte strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg («nemo tenetur se ipsum accusare») ist grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II darf ein «wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszu- sagen oder sich schuldig zu bekennen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des «fair trial») im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schwei- gerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f. S. 214). Auch gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO muss sich die beschuldigte Per- son nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Satz 2). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Satz 3). Diese Regel wurde vor Erlass der StPO bereits sinngemäss von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundes- verfassung abgeleitet (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40; 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.).
E. 5.4.4 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
E. 5.5 Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG beru- fen, wie das BJ zu Recht ausführt (act. 7 S. 2). Daran vermögen seine dage- gen vorgebrachten Einwendungen (act. 10 S. 5 ff.) nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer im lettischen Verfahren der Geldwäscherei beschul- digt worden wäre, kann dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden. Über seinen Hinweis auf Art. 465 der lettischen Strafprozessordnung hinaus begründet der Beschwerdeführer auch nicht weiter, weshalb ihm in Lettland konkret ein Straf- und insbesondere ein Abwesenheitsverfahren wegen Geldwäscherei drohe (act. 10 S. 6). Wie sich das «nemo tenetur» Prinzip auf die Verwertbarkeit der früheren Zeugenaussagen des Beschwerdeführers auswirkt, ist ohnehin nicht im Rechtshilfeverfahren zu untersuchen und könnte auch nicht ausreichend erforscht werden. Derartige Einwendungen
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sind im lettischen Strafverfahren vorzubringen. Die Republik Lettland ist Unterzeichnerstaat der EMRK und mit der Schweiz sowohl über das EUeR verbunden als auch bezüglich Rechtshilfe und Auslieferung über das SDÜ. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat eine allfällige Unverwertbarkeit unter Art. 6 EMRK nicht berücksichti- gen bzw. die Rechtsmittelwege zur Durchsetzung solcher Rechte nicht gewähren würde (vgl. dazu schon Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 5.2). Solches geht auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor. In den Urteilen des EGMR vom 20. Februar 2020, Zelcs v. Latvia, Nr. 65367/16, und vom 11. Juni 2020, Zirnite v. Latvia, Nr. 69019/11, wurden keine Verstösse gegen Art. 6 EMRK festgestellt. Das Urteil vom 2. Juni 2022, Straume v. Latvia, Nr. 59402/14, wurde nicht in Strafsachen gefällt. In den Urteilen vom 19. September 2019, Andersena v. Latvia, Nr. 79441/17, und vom 4. Februar 2021, Vorotnikova v. Latvia, Nr. 68188/13, hat der EGMR zwar eine Verletzung von Art. 6 EMRK festge- stellt, welche aber keinen Zusammenhang zu den Annahmen des Beschwer- deführers aufweist. Allein der Umstand, dass der EGMR in einzelnen Ver- fahren von einer Vielzahl von beurteilten Fällen eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass dem in Zukunft allenfalls beschuldigten Beschwerdeführer in Lettland ein Verfahren drohen würde, in welchem ihm zu keinem Zeitpunkt die minimalen Verfah- rensrechte zugestanden würden. Der Beschwerdeführer präsentiert insge- samt keine konkreten Anhaltspunkte für seine Schlüsse. Da sich, wie unter E. 4.2 und 4.4 bereits erläutert, sodann alle seine Einwendungen gegen die Sachdarstellung als unbegründet erwiesen haben, fehlt seinen darauf gestützten Schlussfolgerungen ausserdem jegliche Grundlage für die An- nahme eines Ausschlussgrunds im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweisen sich nach dem Gesag- ten alle Rügen als unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer über- haupt auf den geltend gemachten Ausschlussgrund berufen kann.
E. 6 Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Unter- suchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andern- falls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, der Konnex zwischen dem schweizerischen Strafverfahren gegen Q. und dem lettischen Strafverfahren sei konstruiert. Im lettischen Strafverfahren gehe es um angeblich verdächtige Transaktio- nen zwischen Unternehmen, welche primär auf den Britischen Jungfernin- seln ihren Sitz hätten. Der Bezug zu Lettland bestehe darin, dass die unter- suchten Transaktionen über eine lettische Bank abgewickelt worden sein sollen. Im Strafverfahren gegen Q., […], sei es um die Herkunft der Gelder zur Finanzierung einer später in den Niederlanden beschlagnahmten Yacht
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namens K. gegangen (act. 1 S. 10 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie das schweizerische Strafverfahren mit Geldwäschereihandlungen über eine lettische Bank zusammenhängen soll. Es sei unklar, wie das Einvernahme- protokoll zur Abklärung des Sachverhalts in Lettland dienen solle. Eine solche «fishing expedition» sei unzulässig, weshalb das Rechtshilfeersu- chen abzulehnen sei (act. 1 S. 11).
E. 6.2 Das BJ betont in seiner Stellungnahme, dass sich das lettische Strafverfah- ren noch im Ermittlungsstadium befinde. Zugunsten der ersuchenden Behörde sei stets zu berücksichtigen, dass die Rechtshilfe gerade auch dazu dienen könne, bisher unbekannte Tatsachen und Beweismittel zu Tage zu fördern. Grundsätzlich seien dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Sach- verhalt beziehen können. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, das Befragungsprotokoll, bei dem es ebenfalls um ein Strafverfahren unter an- derem wegen Geldwäscherei gehe, mit Sicherheit nicht erheblich sei (act. 7 S. 3).
E. 6.3 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es reiche nicht aus, dass das BJ ausführe, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Unterla- gen nicht relevant seien (act. 10 S. 11).
E. 6.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
E. 6.5 Wie einleitend festgehalten, erfolgte die Einvernahme von E. und des Beschwerdeführers als Zeugen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 29. August 2017 in Anwesenheit der beschuldigten G. Neben dem Übersetzer waren zusätzlich die Rechtsvertreter der Zeugen und der Be- schuldigten anwesend (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘027). Das Einvernahmeprotokoll ist im «monologischen» Protokollstil verfasst worden, d.h. die konkreten Fragen der Genfer Staatsanwaltschaft wurden im Protokoll nicht wiedergegeben. In einer Protokollnotiz wurde lediglich festge- halten, dass der Staatsanwalt den Zeugen den Kontext ihrer Einvernahme erklärt (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘028). Welchen Vorwurf genau die Genfer Staatsanwaltschaft gegen welche weiteren Personen
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neben der Beschuldigten G. damals untersuchte, lässt sich allein anhand der am 29. August 2017 protokollierten Aussagen nicht abschliessend bestim- men.
In der zweiten Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 (Aktennotiz vom 14. Januar 2017 von Stefan Wehrenberg) wurde zur «Aus- gangslage» Folgendes wiedergegeben (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘042 f.):
«1 Gemäss diversen Medienberichten[…] führt die Genfer Staatsanwaltschaft gegen Q., […], ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. In diesem Zusammen- hang hat sie Ende Oktober 2016 elf Luxusfahrzeuge von Q. am Genfer Flugha- fen beschlagnahmt. Am 2. Dezember 2016 liess sie durch die niederländischen Behörden rechtshilfeweise dessen Yacht „OO.“ beschlagnahmen. Eine weitere Yacht, die „K.“, war in Gibraltar stationiert und soll sich offenbar nach Y., Ma- rokko, abgesetzt haben. Fraglich ist derzeit, ob sie dort unter Beschlag liegt oder nicht.
2 Die K. wurde am 6. März 2015 von der J. Limited, British Virgin Islands, vertre- ten durch den „Sole director“, E., zu einem Preis von netto EUR […]91.5 Mio. dem […] von Äquatorialguinea verkauft. Die J. Limited ist eine Tochtergesell- schaft der P. AG mit Sitz in Z. (CH), deren Eigentümer E. ist. Der netto Kaufpreis von EUR 91.5 wurde vom Agenten „H. Company“ über deren Bank auf ein Konto in Liechtenstein einbezahlt.
3 In Paris hat Anfang Jahres ein Strafprozess gegen Q. begonnen. Die französi- schen Behörden beschuldigten ihn im Wesentlichen, mit vom Staat Äquatorial- guinea veruntreuten Geldern sich in Frankreich Luxusimmobilien, Flugzeuge und Luxusfahrzeuge angeschafft zu haben (Yachten sind in diesem Verfahren offenbar nicht Gegenstand). Der Prozess ist kürzlich unterbrochen worden und wird am 19. Juni 2017 wieder aufgenommen[…]. Ein Verfahren in den USA soll dem Vernehmen nach eingestellt worden sein.
4 Es ist zu vermuten, dass die Genfer Staatsanwaltschaft den Verdacht hat, dass auch die Yacht K. mit Vermögenswerten erworben wurde, die aus einer (Schweizer Recht zumindest hypothetisch strafbaren) verbrecherischen, von Q. begangen Vortat herrühren. Nach Informationen eines involvierten Genfer Rechtsanwalts sollen die Genfer Behörde aber (bisher) keine Schritte in Richtung Festsetzung der Yacht K. unternommen haben. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden früher oder später Kenntnis davon erlangen, dass Q. bzw. […] die K. von der J. Limited bzw. der P. AG/E.
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erworben hat. Entsprechend könnten auch die Verkäufer der Yacht in den Fokus der Staatsanwaltschaft rücken».
E. 6.6 Im lettischen Strafverfahren wird ein Geldwäschereiverdacht untersucht, in welchem E. und mit ihm verbundene Gesellschaften verwickelt sind, welche unter anderem auf den Britischen Jungferninseln registriert sind (zum Vor- wurf im Einzelnen s. supra E. 4.4 und Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28). Die lettischen Behörden vermuten dabei eine Verbindung zum sanktionierten russischen Oligarchen F. und weisen zudem auf den ebenfalls sanktionierten MM. als wirtschaftlich Berechtigten einer der mit E. verbundenen Gesell- schaften in Z. (CH) hin. Nach Darstellung des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers bestand im Genfer Strafverfahren gegen Q. ein Geldwä- schereiverdacht, in welchem ebenfalls E. und mit ihm verbundene Gesell- schaften, zum Teil registriert auf den Britischen Jungferninseln, verwickelt waren (s. supra E. 6.5). In diesem Verfahren sagte E. unter anderem aus, er halte die fragliche Yacht indirekt über zwei Gesellschaften, die ihm gehören würden. Der Umstand, dass F. regulärer Mieter der Yacht sei, mache F. nicht zum Eigentümer, so E. gegenüber der Genfer Staatsanwaltschaft. F. habe nichts mit dieser Geschichte zu tun. F. sei seit 20 Jahren sein Geschäfts- partner (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘030). Der Beschwer- deführer selber sagte auf Frage aus, dass er seinen Bruder gestützt auf eine ordentliche Vollmacht vertreten habe, da dieser im Ausland gewesen sei, und er auf Ersuchen seines Bruders an der Sitzung vom 6. März 2015 an- wesend gewesen sei (Rechtshilfeakten OSTA LU; Urk. 23, pag. 500‘028).
Der untersuchungsrelevante Zusammenhang zwischen den vorgenannten Verfahren ergibt sich somit zum einen aus der direkten Verwicklung von E. in beiden Untersuchungen, in welchen gleichermassen seine Geschäftstä- tigkeit, mit ausserordentlich vermögenden Personen, einmal aus Äquatorial- guinea und das andere Mal aus Russland, jeweils aus dem engsten Macht- kreis dieser Länder, und unter der Verwendung von mit ihm verbundenen Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln im Mittelpunkt stand bzw. steht. Zum anderen wird bzw. wurde in beiden Verfahren Geldwäscherei und somit dieselbe Deliktsart untersucht. Dabei ermittelte die Genfer Staatsan- waltschaft offensichtlich auch die Rolle von F. und E. nahm dazu auch Stel- lung, wie das Einvernahmeprotokoll und die Beilagen zeigen. Wie aktuell im lettischen Verfahren, stellte sich auch für das Genfer Verfahren die Frage, wer Eigentümer und wer der wirtschaftliche Berechtigte ist bzw. ob E. Ver- mögenswerte für F. oder eine andere Person hielt und woher diese kamen. Insofern beziehen sich vorliegend das zu übermittelnde Einvernahmeproto- koll sowie die Beilagen dazu in ausreichender Weise auf den in Lettland untersuchten Geldwäschereiverdacht. Es besteht augenscheinlich ein
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Ermittlungsinteresse seitens der lettischen Behörden am Genfer Strafverfah- ren und insbesondere an den Aussagen von E. und seines Bruders, nament- lich zu F. Deren Erklärungen können unter verschiedenen Aspekten weiter- führende Indizien enthalten, unter Umständen auch zur Auflösung des Geld- wäschereiverdachts. Sie können zum Beispiel allenfalls Aufschluss zum modus operandi der involvierten Parteien geben und Parallelen aufzeigen, welche allfällige Rückschlüsse auf das lettische Strafverfahren zulassen. Dass das Genfer Strafverfahren nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einem Schuldspruch geführt hat, ist nicht entscheidend. Es trifft dement- sprechend nicht zu, dass das Einvernahmeprotokoll offensichtlich ungeeig- net wäre, die lettische Untersuchung voranzutreiben; vielmehr sind das Einvernahmeprotokoll und die Beilagen als potentiell erheblich zu beurteilen. Auch mit seinem letzten Einwand dringt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht durch.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Beschwerdegegne- rin habe sein Wiedererwägungsgesuch innerhalb der Beschwerdefrist nicht beantwortet (act. 1 S. 4).
In der Replik ergänzt er, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde- gegnerin das Delisting von E. weder von Amtes wegen noch auf entspre- chendes Wiedererwägungsgesuch hin berücksichtigt habe. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, das Gesuch habe wegen längerer Abwesenheit nicht beantwortet werden können, sei nicht zu hören, da die Beschwerde- gegnerin nicht nur aus einer fachkundigen Person bestehe. Die Gepflogen- heiten zum Umgang zwischen Behörden und Rechtsvertretern würden aus- serdem dazu verpflichten, längere Abwesenheiten zu melden oder zumin- dest Stellvertretungen vorzusehen (act. 10 S. 3).
E. 7.2 Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2). Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz allerdings bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wie- dererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der kei- nen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Die
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Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs steht im pflichtgemässen Er- messen der Verwaltungsbehörde, welche frei entscheidet, ob sie auf das Gesuch eintreten will oder nicht (PFLEIDERER, Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 VwVG N. 31 mit Hinweisen auf die Praxis).
E. 7.3 Die Tatsache, dass das Wiedererwägungsgesuch unbeantwortet geblieben ist, begründete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort damit, dass die zuständige Person während mehrerer Wochen abwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den ordentlichen Be- schwerdeweg beschritten habe, was das Wiedererwägungsgesuch hinfällig mache (act. 8 S. 3). In der Sache hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Schlussverfügung fest und vertrat die Auffassung, dass die zwischenzeitlich erfolgte Streichung von E. von der Sanktionsliste für den lettischen Sachverhaltsvorwurf nicht relevant sei (act. 8 S. 2).
E. 7.4 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers stützt sich auf Tatsa- chen, welche die US-amerikanischen Behörden dem US-amerikanischen Rechtsvertreter von E. bereits einen Monat zuvor mit Schreiben vom 7. Juni 2024 mitgeteilt hatten (act. 1.3 und act. 1.4). Die 2. Schlussverfügung datiert vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7), das Wiedererwä- gungsgesuch vom 5. Juli 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6) und die Beschwerde vom 26. Juli 2024 (act. 1). Eine explizite Antwort auf sein Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde- antwort der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 erhalten (act. 8;
s. supra E. 7.3). Dass er aufgrund dieser Verzögerung irgend einen Nachteil erlitten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. In der Sache hatte der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf die Schlussverfügung zurückkommt; die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs stand im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin (s. supra E. 7.2). Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ausserdem dessen Argumente nach Erlass der Schlussverfügung nicht nur geprüft, sondern auch zu Recht verworfen, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (s. supra E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten aus seinen Einwendungen im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsge- such nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 8 Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.84
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Sachverhalt:
A. Die lettischen Behörden führen unter der Verfahrensnummer 11904030222 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Konkret gehen sie davon aus, dass die Konten der B. Limited, eingetragen in Hongkong und mit «deklarier- ter effektiver» Adresse in Moskau, und C. Limited, eingetragen in Kanada und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, bei der Bank D. in Liquidation mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen strafbarer Herkunft verwendet worden seien. Sie verdächtigen dabei diverse Gesell- schaften und Personen, sich mittels eines Systems von Transaktionen an der Legalisierung von Vermögenswerten, welche mutmasslich durch Straf- taten in Russland erlangt worden seien, beteiligt zu haben. Namentlich sei der Schweizer E., welcher auch Geschäftspartner sowie Freund des sankti- onierten russischen Oligarchen F. sei, mit den in die Vorwürfe involvierten und auf den Britischen Jungferninseln registrierten Gesellschaften verbun- den (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 20. September 2023, übermittelt mit Schreiben vom 9. Ok- tober 2023, an die schweizerischen Behörden. Gestützt auf Informationen der schweizerischen Behörden, wonach E. unter anderem in einem Geld- wäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwickelt ge- wesen und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie diesbezüglich um weitergehende Auskünfte und um Heraus- gabe des erwähnten Urteils gegen E. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatanwaltschaft des Kantons Luzern (nach- folgend «Oberstaatsanwaltschaft»).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer ersten Verfügung vom
24. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf um Übermitt- lung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. als Zeuge in deren Strafverfahren (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 27).
Mit Schreiben vom 29. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. als Zeugen vom 29. August 2017 samt Beilagen im Verfahren P/20342/2016
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gegen die französische Staatsangehörige und Rechtsanwältin G. Anlässlich dieser Einvernahme wurde auch A., der Bruder von E., als Zeuge einver- nommen. Zudem war die Beschuldigte G. anwesend, welche ebenfalls Aus- sagen machte (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23).
E. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer zweiten Verfügung vom
24. November 2023 das Kantonsgericht Luzern um Übermittlung einer Kopie der Akten des Verfahrens gegen E. wegen Steuerdelikte. Sofern die Akten sehr umfangreich seien, genüge es, wenn das Urteil mit Anklageschrift und die vollständigen Personalakten zugestellt würden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 26).
Das Kantonsgericht Luzern übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 jeweils in Kopie das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2012 betreffend Steuerhinterzie- hung nach Mehrwertsteuer- und nach Automobilsteuergesetz, einen Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012, das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 so- wie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 22).
Am 13. März 2024 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft einen aktuellen Strafregisterauszug von E. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 9).
F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 stellte die Oberstaatsanwaltschaft dem gemeinsamen Rechtsvertreter von A. und E. antragsgemäss die Rechtshil- feakten zu. Mit Bezug auf die beabsichtigte Herausgabe des Einvernahme- protokolls gab sie ihm Gelegenheit zur Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG und allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Herausgabe des Urteils des Kantons- gerichts Luzern vom 1. März 2012 an die lettischen Behörden vorgesehen sei, wobei E. nach der Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu- komme (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 14).
G. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von A. und E. deren Stellungnahme zum lettischen Rechtshilfeersuchen bei der Oberstaatsanwaltschaft ein und erklärte, dass diese keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 12 und 13).
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H. Mit «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe nachstehender Beweismittel an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7):
«- Urteil des Obergerichts Luzern vom 1. März 2012
- Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012
- Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
10. Februar 2011
- Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010
- Auszug aus dem Strafregister vom 13. März 2024».
I. Mit «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von E. (inklusive A.) als Zeugen im Verfahren P20342/2016 gegen G. samt Beilagen an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7).
J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der gemeinsame Rechtsvertreter von A. und E. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Eintretens- und Schlussverfügung vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6).
K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). A. stellt dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Es sei die Eintretens- und Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom
21. Juni 2024 aufzuheben;
2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20. September 2023 abzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners (zzgl. MWST.)».
L. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
- 5 -
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellt die Oberststaatsanwalt- schaft folgende Anträge (act. 8):
«1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20.09.2023 sei gutzu- heissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers».
M. Der Beschwerdeführer hält mit seiner Beschwerdereplik vom 9. September 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).
N. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 16. September 2024 auf eine Beschwerdeduplik und wiederholt seinen Antrag auf kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet mit Beschwerdeduplik vom 20. Sep- tember 2024 auf eine detaillierte Stellungnahme unter Verweis auf ihre bis- herigen Ausführungen sowie diejenigen des BJ und hält an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest (act. 13).
O. Beide Beschwerdedupliken wurden allen Parteien mit Schreiben vom
24. September 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.
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Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltendenweiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
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die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformati- onen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchun- gen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigen- tümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlich- keiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Straf- verfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).
2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2020 E. 4.4.3; 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom
20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Ja- nuar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemass- nahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.
Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom
2. November 2022 E. 2.3).
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Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfe- weise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betref- fende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E.2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom
2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeugen, Beschuldigten oder Aus- kunftspersonen herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare (indirekte) Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legiti- mierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffen- heit von einer Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfeverfahren nicht – sondern dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein (persönliches) schutzwürdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).
Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit verbunden die Beschwerde- legitimation von Zeugen wie Beschuldigten bzw. Auskunftspersonen bejaht werden kann, muss zwischen dem Sachverhalt im schweizerischen Strafver- fahren und demjenigen im Rechtshilfeverfahren ein enger Zusammenhang bestehen und sie müssen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländischen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situ- ation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwerdelegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich die einvernom- mene Person im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aus- sageverweigerungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).
2.2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARA- NTELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 5).
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2.3
2.3.1 Das Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 enthält die Zeugenaus- sagen von E. sowie des Beschwerdeführers (A.) und die Aussagen der Beschuldigten G. sowie ihres Verteidigers (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'027 ff.).
Zum Einvernahmeprotokoll gehören drei Beilagen, welche den Befragten vorgehalten wurden: Bei der ersten Beilage handelt es sich um ein Dokument datiert vom 22. De- zember 2014, welches wie folgt bezeichnet wurde (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'039 f.): «Commission Agreement» between H. Com- pany (‘’broker one’’) and der I. Limited (‘’broker two’’) and together (‘’the bro- kers’’) and J. Limited (’’the owner”) and Mr. F. (‘’the beneficial owner’’) and together (‘’the sellers’’) in respect to the sale of m/y K.». Dabei wurde der Name von F. samt Zusatz durchgestrichen und von Hand nachstehender Satz angebracht: «UBO is Mr. E.». Die zweite Beilage besteht in einer E-Mail von L. an M., N. und O. in Kopie an E. vom 10. März 2015 betreffend ein Meeting in Genf (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500'041). Bei der dritten Beilage handelt es sich eine als Aktennotiz vom 14. Januar 2017 von Stefan Wehrenberg an den Beschwerdeführer (A.) mit dem Betreff «P. AG – Verkauf der Yacht „K.“» bezeichnete Unterlage (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘042 ff.).
2.3.2 Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwer- degegnerin anerkenne, dass «die im fraglichen Befragungsprotokoll vom
29. August 2017 einvernommenen Personen – und damit auch der Beschwerdeführer – als persönlich und direkt betroffen zu gelten haben». Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sei unbestritten. Der Vollständigkeit halber – so der Beschwerdeführer weiter – werde jedoch darauf hingewiesen, dass er – im Rahmen seiner Funktion als Zeuge – Aus- sagen über sich selbst tätigte, indem er sich zu den dem Strafverfahren gegen Q. zugrunde liegenden Vorwürfe geäussert habe. Ausserdem hätte er ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt, da er sich selbst und insbesondere seinen anwesenden und ebenfalls aussagenden Bruder, E., damit hätte be- lasten können (act. 1 S. 3 f.).
2.3.3 Weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ äussern sich im Beschwerde- verfahren im Einzelnen zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (act. 7, 8, 12, 13). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde- antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin hält ergänzend fest, dass die einvernommenen
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Personen auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden seien. Sofern der Beschwerdeführer als damaliger Zeuge am 29. August 2017 belastende Aussagen gemacht haben sollte, so sei dies im Wissen um die Aussagever- weigerungsrechte erfolgt (act. 8 S. 1 f.). Das BJ stellt den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. In der angefochtenen 2. Schlussverfügung führt die Beschwerdegegnerin immerhin aus, dass die am 29. August 2017 befragten Personen als persönlich und direkt betroffen gelten würden. Sie erklärt, den Befragten, namentlich dem Beschwerdeführer und dessen Bruder, würde Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Herausgabe des beigezogenen Be- fragungsprotokolls zukommen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7, E. II/6).
2.3.4 Der Beschwerdeführer verweist zur Substantiierung seiner Ausführungen zur Beschwerdelegitimation pauschal auf das 12 Seiten umfassende Einver- nahmeprotokoll (act. 1 S. 3 f.). An welcher Stelle er sich anlässlich seiner Einvernahme zu seiner persönlichen Situation (Ausbildung, Familiensitua- tion, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätig- keit geäussert hätte, erläutert er nicht. Dass Ausführungen dieser Art vorlie- gen würden, macht er auch nicht geltend. Inwiefern seine Aussagen zu den gegen andere Personen erhobenen Vorwürfen dazu führen müssten, ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ein Zeug- nisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen zur beschuldig- ten Person (Art. 168 StPO) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 StPO) nicht geltend gemacht. Dass mit Bezug auf die inhaltliche Beantwortung einzelner Fragen ein Zeugnisverweige- rungsrecht im Sinne von Art. 169 StPO bestanden hätte, hat er im Übrigen auch nicht dargelegt. Er führt weiter nicht aus, worin sein schutzwürdiges Interesse bestehen soll, die Herausgabe der protokollierten Aussagen von E. und G. inklusive Beilagen anzufechten. Den Ausführungen der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung ist zu den vorstehenden Punk- ten ebenfalls nichts zu entnehmen.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit seine Beschwerdelegi- timation nicht eingehend im Sinne der vorstehenden Erwägungen dargelegt.
2.3.5 Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen braucht hier nicht weiter un- tersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen als den von ihm genannten Gründen durch die rechtshilfeweise Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls samt Beilagen aus dem schweizerischen Strafver- fahren persönlich und direkt betroffen zu gelten hat und seine Beschwerde- legitimation zu bejahen ist. Entsprechend ist auch auf die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen nicht weiter einzugehen.
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3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f; 122 II 367 E. 2d S. 372; Urteil des Bundes- gerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der vom ersuchenden Staat beschriebene und vom Beschwerdegegner tel quel übernommene Sachverhalt weise offen- sichtliche, gravierende Fehler auf (act. 1 S. 4 ff., S. 6 f.).
E. sei nicht mehr in den USA sanktioniert. Die Streichung aus der «Specially Designated Nationals an Blocked Persons list» (SDN-Sanktionsliste durch das U.S. Department Of The Treasury bzw. Office of Foreign Assets Control [OFAC]) sei bereits mit Mitteilung vom 7. Juni 2024 erfolgt (act. 1 S. 6). Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 sei innerhalb der Beschwerdefrist unbeantwortet geblieben. Dass E. weiterhin in den USA sanktioniert sei, sei nachweislich falsch. Mit dem Delisting sei auch eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu F. widerlegt. F. bleibe dagegen sanktioniert. Es sei offensichtlich nachweislich falsch, dass E. in Südfrankreich irgendwelche illegalen Immobiliengeschäfte mit F. getätigt habe. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen E. betreffend Geldwäsche- rei sei mit einem Nichteintretensentscheid vom 18. August 2022 vom Gericht in Nizza eingestellt worden (act. 1 S. 7). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass E. 2017 nicht Beschuldigter einer Untersuchung wegen Geldwäscherei in der Schweiz gewesen sei. Dieser Vorwurf sei offensichtlich falsch, was sich bereits aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 ergebe. E. und der Beschwerdeführer seien als Zeugen und nicht als Beschuldigte einvernommen worden. Das Strafverfahren habe sich gegen Q. gerichtet.
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Die Behauptung der lettischen Behörden sei absurd. Im Übrigen sei auch das Strafverfahren gegen Q. eingestellt worden. Als Zwischenfazit sei fest- zuhalten, dass ein signifikanter Teil des Sachverhalts im Rechtshilfe- ersuchen durch öffentlich zugängliche Belege widerlegt werden könne und offensichtlich falsch sei, weshalb das Rechtshilfeersuchen an einem erheb- lichen formellen Mangel leide (act. 1 S. 7).
4.2 In der Beschwerdereplik bringt er vor, «eine qualifiziert falsche Sachverhalts- erstellung» verstosse «gegen das verfassungsmässig garantierte Willkür- verbot und das Gebot eines fair trial i.S.v. Art. 6 EMRK» (act. 10 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin zur Streichung von E. von der Sanktionsliste aus- geführt habe, dass dieser Umstand nicht von Relevanz sei, stelle eine wider- sprüchliche, willkürliche Argumentation dar. In der Eintretens- und Schluss- verfügung sei der Umstand der Sanktionierung ausdrücklich erwähnt worden mit dem Ziel, auf die rechtliche Einschätzung bzw. das Ergebnis einzuwirken. Nun solle das Argument der Sanktionierung infolge Delisting nicht mehr relevant sein. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegeg- nerin das Delisting von E. weder von Amtes wegen noch auf entsprechende Wiedererwägung berücksichtigt habe (act. 10 S. 3).
4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe) nennen entsprechende Anforderungen an das Rechts- hilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein po- litisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die
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ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Der Beschwerdeführer argumentiert somit gegen die konstante Praxis im Rechtshilfeverfahren, soweit er bereits darin einen Verstoss «ge- gen das verfassungsmässig garantierte Willkürverbot und das Gebot eines fair trial i.S.v. Art. 6 EMRK» erkennen sollte (act. 10 S. 2).
4.4 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28):
Die lettischen Strafbehörden haben den Verdacht, dass mehrere juristische Personen, darunter B. Limited, C. Limited, R. LP, S. LP, T., AA. SA, BB. Limited, CC. LTD, DD. LTD, EE. LTD, FF. und GG. LLP, und die mit ihnen verbundenen natürlichen Personen in einem System verdächtiger Handlungen verwickelt seien, um die durch eine im Ausland, wahrscheinlich in Russland, begangene Straftat erlangten Gelder unter dem Deckmantel fiktiver Transaktionen zu legalisieren. Nach den Informationen des Financial Intelligence Service (nachfolgend «FIS») seien von 2017 bis 2018 Konten der B. Limited und C. Limited bei der in Liquidation befindlichen Bank D. mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen verwendet worden, die aufgrund einer im Ausland begangenen Straftat erlangt worden seien. Es sei dabei versucht worden, den Eingang der Gelder auf diesen Konten durch Vortäuschung zivilrechtlicher Transaktionen zu legitimieren. Die Gelder seien weiter transferiert worden, um sie von der ursprünglichen Quelle des Gelderwerbs zu entfernen und um die Rückverfolgung des Geldflusses zu erschweren. Die von den Kontoinhabern der Bank vorgelegten Dokumente und Erklärungen würden Zweifel an der legalen Herkunft der Gelder nicht ausschliessen. Die in die Transaktionen involvierten Gesellschaften würden Merkmale einer Strohfirma («formations coquille») und die Transaktions- belege deutliche Fälschungsanzeichen aufweisen. Die durchgeführten Transaktionen hätten wahrscheinlich fiktiven Charakter. Die lettischen Behörden vermuten, dass HH., die Vertreterin der B. Limited und C. Limited, lediglich eine Strohfrau sei und dass diese Gesellschaften durch eine nicht bekannte Person kontrolliert würden, welche in ihrem Interesse die Trans- aktionen tätige.
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Die Vermögenswerte der B. Limited in der Höhe von EUR 153'661.25 und der C. Limited in der Höhe von EUR 46'851.98 bei der Bank D. in Liquidation seien daher beschlagnahmt worden. Über die Herkunft der beschlagnahm- ten Gelder seien keine Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt worden. Es sei festgestellt worden, dass EUR 1 Mio. [«1 000 00» gemäss französischer Übersetzung des Rechtshilfeersuchens; «1 000 000» gemäss Rechtshilfeer- suchen auf Lettisch] auf dem Konto der B. Limited von einem Darlehen vom
28. Dezember 2017 von der AA. SA herrühre. Die A. SA habe ihrerseits diesen Betrag am 27. Dezember 2017 in Form eines Darlehens von der BB. Limited erhalten, welche am gleichen Tag diesen Betrag als Darlehen von der Bonum erhalten habe, welche ihrerseits am 27. September 2017 ein Darlehen von EUR 23 330 000 von der II. Corp. erhalten habe. Anhand der Kontoauszüge der erwähnten Gesellschaften seien Zeichen für Transit- Geldflüsse festgestellt worden. Dies bedeute, dass die Gelder kurz nach der Gutschrift in gleicher oder ähnlicher Höhe wieder abgebucht worden seien. Dies sei nicht charakteristisch für eine normale wirtschaftliche Tätigkeit und entspreche der allgemeinen Typologie der Legalisierung von kriminell erwor- benen Geldern (Strukturierung).
Alle in die Angelegenheit verwickelten Gesellschaften, welche auf den Briti- schen Jungferninseln registriert seien, seien mit E., Freund und Geschäfts- partner des sanktionierten russischen Oligarchen F., verbunden.
Die folgenden natürlichen und juristischen Personen seien in den möglichen Geldfluss von Erträgen aus Straftaten involviert:
1. B. Limited, registriert in Hongkong, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, deklarierte Geschäftstätigkeit: Handel mit elektrischen Gerä- ten und Haushaltsartikeln, Organisation von Lieferung und Lagerung von Waren, wirtschaftlich Berechtigte und Bevollmächtigte: HH., russische Staatsangehörige;
2. C. Limited, registriert in Kanada, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, deklarierte Geschäftstätigkeit: Handel mit Konsumgütern, Organisation von Lieferung und Lagerung von Waren, wirtschaftlich Berechtigte und Bevollmächtigte: HH.;
3. AA. SA, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, wirtschaftlich Berechtigter: E., Bevollmächtigter: JJ., schweizerischer Staatsangehöriger;
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4. BB. Limited, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, wirtschaftlich Berechtigter: bis 14.7.2013 E., ab 15.7.2013 KK., schweizerischer Staatsangehöriger, Bevollmächtigter: LL., schweizerischer Staatsangehöriger;
5. CC. LTD, registriert auf den Britischen Jungferninseln, mit «deklarierter effektiver» Adresse in Z. (CH), deklarierte Geschäftstätigkeit: Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerte; wirtschaftlich Berechtigter: MM., russischer Staatsangehöriger, Bevollmächtigter: von 16.2.2016 bis 11.11.2017 E., NN., schweizerischer Staatsangehöriger;
6. II. Corp., registriert auf den Britischen Jungferninseln, Bevollmächtigter: E.
E., MM. und F. seien auf der Sanktionsliste des Amtes für die Kontrolle von Vermögenswerten (OFAC) gemäss dem Erlass des US-Präsidenten Nr. 14024 vom 15. April 2021 aufgeführt, wobei F. zusätzlich auf der Sankti- onsliste des OFAC gemäss dem Erlass des US-amerikanischen Präsidenten Nr. 13661 vom 16. März 2014 aufgeführt sei.
Darüber hinaus sei F. auf den Sanktionslisten des Rates der Europäischen Union zur Umsetzung der folgenden Verordnung aufgeführt: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Massnahmen gegen Handlungen, welche die Integrität der Ukraine verletzen oder bedrohen (Beschlüsse [UE] des Rates 2022/427 vom 15. März 2022 und 2023/572 vom 14. März 2023).
Die lettischen Behörden geben weiter an, von den schweizerischen Justiz- behörden erfahren zu haben, dass E. und F. in den Jahren 2007 bis 2018 in Immobiliengeschäfte in Südfrankreich verwickelt gewesen seien. Weiter sei E. im Jahre 2017 in eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Geldwäscherei verwickelt gewesen. Im Jahr 2013 hätte ihn das Kantonsgericht Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt.
Zur Ermittlung der Herkunft der beschlagnahmten Gelder und der in die Angelegenheit involvierten Personen ersuchten die lettischen Behörden namentlich um folgende Rechtshilfemassnahmen:
- Informationen darüber, wann und in welche kriminellen E. verwickelt gewesen sei und welche Rolle er in den Geldwäscherei-Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Genf im Jahr 2017 gespielt habe; Informationen dar- über, welche juristischen und natürlichen Personen bei der Begehung der
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Straftaten identifiziert worden seien; sämtliche Informationen über die Vortat zur untersuchten Geldwäscherei;
- Herausgabe des Urteils des Kantonsgerichts Luzern aus dem Jahr 2013, in welchem E. wegen Steuervergehen schuldig gesprochen worden sei;
- Informationen darüber, ob (und falls ja, inwiefern) die AA. SA, BB. Limited, CC. LTD und II. Corp. oder die wirtschaftlich Berechtigten oder die Bevoll- mächtigten in kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen seien, die von E. oder anderen Personen durchgeführt worden seien.
4.5 Kurz zusammengefasst besteht für die lettischen Strafverfolgungsbehörden demnach ein Geldwäschereiverdacht zur Hauptsache aufgrund der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Durchlauftransaktionen, der fehlenden Unterlagen und Erklärungen zur Herkunft der beschlagnahmten Gelder und der Verbindung zwischen den in diese Transaktionen verwickelten Gesell- schaften und den sanktionierten russischen Oligarchen F. via E., Freund und Geschäftspartner von F.
Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtspre- chung (s. supra E. 4.3), welche den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt und den damit verbundenen Verdacht sofort entkräften würden, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen seiner Darstellung gerade nicht aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer argumentieren wollte, die Frage der Sanktionierung durch die US-amerikanischen Behörden sei ausschlaggebend und die Auf- hebung der Sanktionierung annulliere den von den lettischen Behörden zu untersuchende Geldwäschereiverdacht, ist dem vorab entgegenzuhalten, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (s. supra E. 4.3). Das BJ weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass zwischenzeitlich ergangene Entscheide ausländischer Behörden im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen grundsätzlich nicht massgebend sind (act. 7 S. 2; analog zu zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom 8. Februar 2024 E. 6.2.4). Dies gilt ebenso im Zusammen- hang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf. Der Umstand, wonach E. nach Einreichung des Rechtshilfeersuchens von der Sanktions- liste entfernt wurde, ist darüber hinaus aus mehreren Gründen nicht geeig- net, den Sachverhaltsvorwurf der lettischen Behörden sofort zu entkräften. So ist bereits im Grundsatz nicht ersichtlich, weshalb aus der Entfernung von
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E. aus der Sanktionsliste überhaupt abzuleiten wäre, dass damit der mit dem sanktionierten russischen Oligarchen F. im Zusammenhang stehende Geld- wäschereiverdacht der lettischen Behörden dahinfällt, in welchen der nicht mehr sanktionierte E. und die mit ihm verbundenen Gesellschaften involviert sein sollen. Dass die Aufnahme von E. auf die Sanktionsliste auf den letti- schen Sachverhaltsvorwurf zurückzuführen oder in diesem Zusammenhang gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Solches bringt der Beschwerdeführer ebenso wenig mit Bezug auf die Entfernung von E. aus der Sanktionsliste vor. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem «Delisting» sei auch eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu F. widerlegt (act. 1 S. 6), widerspricht er im Übrigen den Zeugenaussagen seines Bruders vor der Staatsanwaltschaft Genf zu dessen Beziehung zu F. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500’030) sowie dessen in den Schweizer Medien veröffentlichten Erklärungen dazu. Die übrigen Einwen- dungen des Beschwerdeführers betreffen zum einen nicht den im Rechtshil- feersuchen geschilderten Hauptvorwurf, sondern lediglich Nebenpunkte und vermöchten bereits aus diesem Grund nicht, den Sachverhaltsvorwurf sofort zu entkräften. Zum anderen beruhen diese Rügen auf einer vom lettischen Rechtshilfeersuchen abweichenden Darstellung und zielen daher von Beginn weg an der Sache vorbei. So erklären die lettischen Behörden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich, gemäss ihren Informationen seien E. und F. in Immobiliengeschäfte in Südfrankreich in- volviert gewesen. Ebenso führen sie ausschliesslich aus, dass E. in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Geld- wäscherei verwickelt gewesen sei. Mit dem Rechtshilfeersuchen möchten die lettischen Behörden gerade in Erfahrung bringen, welche Rolle genau E. im Ermittlungsverfahren der Genfer Staatsanwaltschaft einnahm. Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers auf der ganzen Linie als unbegründet. Demnach ist die Sachdarstellung im lettischen Rechtshil- feersuchen für das Rechtshilfegericht massgebend und entsprechend den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Aussagen vom 29. August 2017 als Zeugen im schweizerischen Strafverfahren gegen Q. unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Es bestehe die Gefahr, dass im letti- schen Strafverfahren gegen seinen Bruder seine als Zeuge gemachten Aus- sagen – unter Umgehung fundamentaler Verfahrensrechte – verwendet wür- den. Hätte der Beschwerdeführer vom späteren lettischen Strafverfahren ge- gen seinen Bruder gewusst, hätte er im Strafverfahren gegen Q. seine Aus- sage wohl mit Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169
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Abs. 1 StPO verweigert, weil er dann eine ihm nahestehende Person straf- rechtlich belasten würde (act. 1 S. 9). Bei einer Herausgabe des Einvernah- meprotokolls wäre der nemo tenetur-Grundsatz und damit auch das Gebot eines fair trial im Sinne von Art. 6 EMRK nicht nur gegenüber E., sondern auch dem Beschwerdeführer tangiert (act. 1 S. 10). Die Missachtung von EMRK-Garantien und des europäischen Ordre public würde einen Verwei- gerungsgrund im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR darstellen (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Im Rahmen seiner Einwendungen gegen die Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, es müsse angenom- men werden, dass die Strafuntersuchung in Lettland in willkürlicher Weise und nicht im Rahmen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens durchgeführt würde, weil sie von offensichtlich falschen, klar tatsachenwidrigen Informati- onen ausgehen würde. Es liege damit ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR vor (act. 1 S. 7 f.). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, es liege eine willkürliche Sachverhalts- erstellung vor, welche dem fair trial-Gebot nach EMRK widerspreche, was einen Ausschlussgrund nach Art. 2 IRSG darstelle, wenn eine Strafverfol- gungsbehörde von einem sehr belastenden, falschen Sachverhalt ausgehe, ohne die hierfür notwendigen Abklärungen zu treffen. Die lettischen Behör- den hätten durch eine Online-Recherche herausfinden können, dass das Genfer Strafverfahren gegen Q. gelaufen und vor mehreren Jahren einge- stellt worden sei (act. 10 S. 4). Dass die lettischen Behörden den Beschwer- deführer trotzdem einer Beteiligung verdächtigen würden, stehe diametral dem Gebot eines fairen, rechtsstaatlichen Prozesses entgegen (act. 1 S. 4).
5.3 In der Replik erklärte er, einer ernsthaften Gefahr der Verletzung seiner Ver- fahrensrechte nach EMRK ausgesetzt zu sein (act. 10 S. 5). Der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte EGMR habe die Republik Lettland in den letzten Jahren mehrfach für Verletzungen der EMRK und insbesondere deren Art. 6 verurteilt: Andersena v. Latvia, Nr. 79441/17; Straume v. Latvia Nr. 59402/14; Vorotnikova v. Latvia Nr. 68188/13). In anderen Fällen sei auch gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit oder gegen das rechtliche Gehör verstossen worden (Zelcs v. Latvia Nr. 65367/16; Zirnite v. Latvia Nr. 69019/11). Mit der Ratifikation der EMRK durch Lettland sei ihm noch lange kein faires Verfahren garantiert. Dies würden die zitierten Urteile auf- zeigen (act. 10 S. 5).
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5.4
5.4.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zu- stehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
5.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer in- dividuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich diesfalls auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3;
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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
5.4.3 Das sogenannte strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg («nemo tenetur se ipsum accusare») ist grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II darf ein «wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszu- sagen oder sich schuldig zu bekennen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des «fair trial») im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schwei- gerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f. S. 214). Auch gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO muss sich die beschuldigte Per- son nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Satz 2). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Satz 3). Diese Regel wurde vor Erlass der StPO bereits sinngemäss von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundes- verfassung abgeleitet (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40; 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.). 5.4.4 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
5.5 Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG beru- fen, wie das BJ zu Recht ausführt (act. 7 S. 2). Daran vermögen seine dage- gen vorgebrachten Einwendungen (act. 10 S. 5 ff.) nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer im lettischen Verfahren der Geldwäscherei beschul- digt worden wäre, kann dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden. Über seinen Hinweis auf Art. 465 der lettischen Strafprozessordnung hinaus begründet der Beschwerdeführer auch nicht weiter, weshalb ihm in Lettland konkret ein Straf- und insbesondere ein Abwesenheitsverfahren wegen Geldwäscherei drohe (act. 10 S. 6). Wie sich das «nemo tenetur» Prinzip auf die Verwertbarkeit der früheren Zeugenaussagen des Beschwerdeführers auswirkt, ist ohnehin nicht im Rechtshilfeverfahren zu untersuchen und könnte auch nicht ausreichend erforscht werden. Derartige Einwendungen
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sind im lettischen Strafverfahren vorzubringen. Die Republik Lettland ist Unterzeichnerstaat der EMRK und mit der Schweiz sowohl über das EUeR verbunden als auch bezüglich Rechtshilfe und Auslieferung über das SDÜ. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat eine allfällige Unverwertbarkeit unter Art. 6 EMRK nicht berücksichti- gen bzw. die Rechtsmittelwege zur Durchsetzung solcher Rechte nicht gewähren würde (vgl. dazu schon Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 5.2). Solches geht auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor. In den Urteilen des EGMR vom 20. Februar 2020, Zelcs v. Latvia, Nr. 65367/16, und vom 11. Juni 2020, Zirnite v. Latvia, Nr. 69019/11, wurden keine Verstösse gegen Art. 6 EMRK festgestellt. Das Urteil vom 2. Juni 2022, Straume v. Latvia, Nr. 59402/14, wurde nicht in Strafsachen gefällt. In den Urteilen vom 19. September 2019, Andersena v. Latvia, Nr. 79441/17, und vom 4. Februar 2021, Vorotnikova v. Latvia, Nr. 68188/13, hat der EGMR zwar eine Verletzung von Art. 6 EMRK festge- stellt, welche aber keinen Zusammenhang zu den Annahmen des Beschwer- deführers aufweist. Allein der Umstand, dass der EGMR in einzelnen Ver- fahren von einer Vielzahl von beurteilten Fällen eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass dem in Zukunft allenfalls beschuldigten Beschwerdeführer in Lettland ein Verfahren drohen würde, in welchem ihm zu keinem Zeitpunkt die minimalen Verfah- rensrechte zugestanden würden. Der Beschwerdeführer präsentiert insge- samt keine konkreten Anhaltspunkte für seine Schlüsse. Da sich, wie unter E. 4.2 und 4.4 bereits erläutert, sodann alle seine Einwendungen gegen die Sachdarstellung als unbegründet erwiesen haben, fehlt seinen darauf gestützten Schlussfolgerungen ausserdem jegliche Grundlage für die An- nahme eines Ausschlussgrunds im Sinne von Art. 2 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweisen sich nach dem Gesag- ten alle Rügen als unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer über- haupt auf den geltend gemachten Ausschlussgrund berufen kann.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, der Konnex zwischen dem schweizerischen Strafverfahren gegen Q. und dem lettischen Strafverfahren sei konstruiert. Im lettischen Strafverfahren gehe es um angeblich verdächtige Transaktio- nen zwischen Unternehmen, welche primär auf den Britischen Jungfernin- seln ihren Sitz hätten. Der Bezug zu Lettland bestehe darin, dass die unter- suchten Transaktionen über eine lettische Bank abgewickelt worden sein sollen. Im Strafverfahren gegen Q., […], sei es um die Herkunft der Gelder zur Finanzierung einer später in den Niederlanden beschlagnahmten Yacht
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namens K. gegangen (act. 1 S. 10 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie das schweizerische Strafverfahren mit Geldwäschereihandlungen über eine lettische Bank zusammenhängen soll. Es sei unklar, wie das Einvernahme- protokoll zur Abklärung des Sachverhalts in Lettland dienen solle. Eine solche «fishing expedition» sei unzulässig, weshalb das Rechtshilfeersu- chen abzulehnen sei (act. 1 S. 11).
6.2 Das BJ betont in seiner Stellungnahme, dass sich das lettische Strafverfah- ren noch im Ermittlungsstadium befinde. Zugunsten der ersuchenden Behörde sei stets zu berücksichtigen, dass die Rechtshilfe gerade auch dazu dienen könne, bisher unbekannte Tatsachen und Beweismittel zu Tage zu fördern. Grundsätzlich seien dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Sach- verhalt beziehen können. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, das Befragungsprotokoll, bei dem es ebenfalls um ein Strafverfahren unter an- derem wegen Geldwäscherei gehe, mit Sicherheit nicht erheblich sei (act. 7 S. 3).
6.3 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es reiche nicht aus, dass das BJ ausführe, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Unterla- gen nicht relevant seien (act. 10 S. 11).
6.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Unter- suchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu
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übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andern- falls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.5 Wie einleitend festgehalten, erfolgte die Einvernahme von E. und des Beschwerdeführers als Zeugen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 29. August 2017 in Anwesenheit der beschuldigten G. Neben dem Übersetzer waren zusätzlich die Rechtsvertreter der Zeugen und der Be- schuldigten anwesend (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘027). Das Einvernahmeprotokoll ist im «monologischen» Protokollstil verfasst worden, d.h. die konkreten Fragen der Genfer Staatsanwaltschaft wurden im Protokoll nicht wiedergegeben. In einer Protokollnotiz wurde lediglich festge- halten, dass der Staatsanwalt den Zeugen den Kontext ihrer Einvernahme erklärt (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘028). Welchen Vorwurf genau die Genfer Staatsanwaltschaft gegen welche weiteren Personen
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neben der Beschuldigten G. damals untersuchte, lässt sich allein anhand der am 29. August 2017 protokollierten Aussagen nicht abschliessend bestim- men.
In der zweiten Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2017 (Aktennotiz vom 14. Januar 2017 von Stefan Wehrenberg) wurde zur «Aus- gangslage» Folgendes wiedergegeben (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘042 f.):
«1 Gemäss diversen Medienberichten[…] führt die Genfer Staatsanwaltschaft gegen Q., […], ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. In diesem Zusammen- hang hat sie Ende Oktober 2016 elf Luxusfahrzeuge von Q. am Genfer Flugha- fen beschlagnahmt. Am 2. Dezember 2016 liess sie durch die niederländischen Behörden rechtshilfeweise dessen Yacht „OO.“ beschlagnahmen. Eine weitere Yacht, die „K.“, war in Gibraltar stationiert und soll sich offenbar nach Y., Ma- rokko, abgesetzt haben. Fraglich ist derzeit, ob sie dort unter Beschlag liegt oder nicht.
2 Die K. wurde am 6. März 2015 von der J. Limited, British Virgin Islands, vertre- ten durch den „Sole director“, E., zu einem Preis von netto EUR […]91.5 Mio. dem […] von Äquatorialguinea verkauft. Die J. Limited ist eine Tochtergesell- schaft der P. AG mit Sitz in Z. (CH), deren Eigentümer E. ist. Der netto Kaufpreis von EUR 91.5 wurde vom Agenten „H. Company“ über deren Bank auf ein Konto in Liechtenstein einbezahlt.
3 In Paris hat Anfang Jahres ein Strafprozess gegen Q. begonnen. Die französi- schen Behörden beschuldigten ihn im Wesentlichen, mit vom Staat Äquatorial- guinea veruntreuten Geldern sich in Frankreich Luxusimmobilien, Flugzeuge und Luxusfahrzeuge angeschafft zu haben (Yachten sind in diesem Verfahren offenbar nicht Gegenstand). Der Prozess ist kürzlich unterbrochen worden und wird am 19. Juni 2017 wieder aufgenommen[…]. Ein Verfahren in den USA soll dem Vernehmen nach eingestellt worden sein.
4 Es ist zu vermuten, dass die Genfer Staatsanwaltschaft den Verdacht hat, dass auch die Yacht K. mit Vermögenswerten erworben wurde, die aus einer (Schweizer Recht zumindest hypothetisch strafbaren) verbrecherischen, von Q. begangen Vortat herrühren. Nach Informationen eines involvierten Genfer Rechtsanwalts sollen die Genfer Behörde aber (bisher) keine Schritte in Richtung Festsetzung der Yacht K. unternommen haben. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden früher oder später Kenntnis davon erlangen, dass Q. bzw. […] die K. von der J. Limited bzw. der P. AG/E.
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erworben hat. Entsprechend könnten auch die Verkäufer der Yacht in den Fokus der Staatsanwaltschaft rücken».
6.6 Im lettischen Strafverfahren wird ein Geldwäschereiverdacht untersucht, in welchem E. und mit ihm verbundene Gesellschaften verwickelt sind, welche unter anderem auf den Britischen Jungferninseln registriert sind (zum Vor- wurf im Einzelnen s. supra E. 4.4 und Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28). Die lettischen Behörden vermuten dabei eine Verbindung zum sanktionierten russischen Oligarchen F. und weisen zudem auf den ebenfalls sanktionierten MM. als wirtschaftlich Berechtigten einer der mit E. verbundenen Gesell- schaften in Z. (CH) hin. Nach Darstellung des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers bestand im Genfer Strafverfahren gegen Q. ein Geldwä- schereiverdacht, in welchem ebenfalls E. und mit ihm verbundene Gesell- schaften, zum Teil registriert auf den Britischen Jungferninseln, verwickelt waren (s. supra E. 6.5). In diesem Verfahren sagte E. unter anderem aus, er halte die fragliche Yacht indirekt über zwei Gesellschaften, die ihm gehören würden. Der Umstand, dass F. regulärer Mieter der Yacht sei, mache F. nicht zum Eigentümer, so E. gegenüber der Genfer Staatsanwaltschaft. F. habe nichts mit dieser Geschichte zu tun. F. sei seit 20 Jahren sein Geschäfts- partner (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 23, pag. 500‘030). Der Beschwer- deführer selber sagte auf Frage aus, dass er seinen Bruder gestützt auf eine ordentliche Vollmacht vertreten habe, da dieser im Ausland gewesen sei, und er auf Ersuchen seines Bruders an der Sitzung vom 6. März 2015 an- wesend gewesen sei (Rechtshilfeakten OSTA LU; Urk. 23, pag. 500‘028).
Der untersuchungsrelevante Zusammenhang zwischen den vorgenannten Verfahren ergibt sich somit zum einen aus der direkten Verwicklung von E. in beiden Untersuchungen, in welchen gleichermassen seine Geschäftstä- tigkeit, mit ausserordentlich vermögenden Personen, einmal aus Äquatorial- guinea und das andere Mal aus Russland, jeweils aus dem engsten Macht- kreis dieser Länder, und unter der Verwendung von mit ihm verbundenen Gesellschaften auf den Britischen Jungferninseln im Mittelpunkt stand bzw. steht. Zum anderen wird bzw. wurde in beiden Verfahren Geldwäscherei und somit dieselbe Deliktsart untersucht. Dabei ermittelte die Genfer Staatsan- waltschaft offensichtlich auch die Rolle von F. und E. nahm dazu auch Stel- lung, wie das Einvernahmeprotokoll und die Beilagen zeigen. Wie aktuell im lettischen Verfahren, stellte sich auch für das Genfer Verfahren die Frage, wer Eigentümer und wer der wirtschaftliche Berechtigte ist bzw. ob E. Ver- mögenswerte für F. oder eine andere Person hielt und woher diese kamen. Insofern beziehen sich vorliegend das zu übermittelnde Einvernahmeproto- koll sowie die Beilagen dazu in ausreichender Weise auf den in Lettland untersuchten Geldwäschereiverdacht. Es besteht augenscheinlich ein
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Ermittlungsinteresse seitens der lettischen Behörden am Genfer Strafverfah- ren und insbesondere an den Aussagen von E. und seines Bruders, nament- lich zu F. Deren Erklärungen können unter verschiedenen Aspekten weiter- führende Indizien enthalten, unter Umständen auch zur Auflösung des Geld- wäschereiverdachts. Sie können zum Beispiel allenfalls Aufschluss zum modus operandi der involvierten Parteien geben und Parallelen aufzeigen, welche allfällige Rückschlüsse auf das lettische Strafverfahren zulassen. Dass das Genfer Strafverfahren nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einem Schuldspruch geführt hat, ist nicht entscheidend. Es trifft dement- sprechend nicht zu, dass das Einvernahmeprotokoll offensichtlich ungeeig- net wäre, die lettische Untersuchung voranzutreiben; vielmehr sind das Einvernahmeprotokoll und die Beilagen als potentiell erheblich zu beurteilen. Auch mit seinem letzten Einwand dringt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht durch.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Beschwerdegegne- rin habe sein Wiedererwägungsgesuch innerhalb der Beschwerdefrist nicht beantwortet (act. 1 S. 4).
In der Replik ergänzt er, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde- gegnerin das Delisting von E. weder von Amtes wegen noch auf entspre- chendes Wiedererwägungsgesuch hin berücksichtigt habe. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, das Gesuch habe wegen längerer Abwesenheit nicht beantwortet werden können, sei nicht zu hören, da die Beschwerde- gegnerin nicht nur aus einer fachkundigen Person bestehe. Die Gepflogen- heiten zum Umgang zwischen Behörden und Rechtsvertretern würden aus- serdem dazu verpflichten, längere Abwesenheiten zu melden oder zumin- dest Stellvertretungen vorzusehen (act. 10 S. 3).
7.2 Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2). Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz allerdings bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wie- dererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der kei- nen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Die
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Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs steht im pflichtgemässen Er- messen der Verwaltungsbehörde, welche frei entscheidet, ob sie auf das Gesuch eintreten will oder nicht (PFLEIDERER, Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 VwVG N. 31 mit Hinweisen auf die Praxis).
7.3 Die Tatsache, dass das Wiedererwägungsgesuch unbeantwortet geblieben ist, begründete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort damit, dass die zuständige Person während mehrerer Wochen abwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den ordentlichen Be- schwerdeweg beschritten habe, was das Wiedererwägungsgesuch hinfällig mache (act. 8 S. 3). In der Sache hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Schlussverfügung fest und vertrat die Auffassung, dass die zwischenzeitlich erfolgte Streichung von E. von der Sanktionsliste für den lettischen Sachverhaltsvorwurf nicht relevant sei (act. 8 S. 2).
7.4 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers stützt sich auf Tatsa- chen, welche die US-amerikanischen Behörden dem US-amerikanischen Rechtsvertreter von E. bereits einen Monat zuvor mit Schreiben vom 7. Juni 2024 mitgeteilt hatten (act. 1.3 und act. 1.4). Die 2. Schlussverfügung datiert vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7), das Wiedererwä- gungsgesuch vom 5. Juli 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6) und die Beschwerde vom 26. Juli 2024 (act. 1). Eine explizite Antwort auf sein Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde- antwort der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2024 erhalten (act. 8;
s. supra E. 7.3). Dass er aufgrund dieser Verzögerung irgend einen Nachteil erlitten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. In der Sache hatte der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf die Schlussverfügung zurückkommt; die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs stand im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin (s. supra E. 7.2). Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ausserdem dessen Argumente nach Erlass der Schlussverfügung nicht nur geprüft, sondern auch zu Recht verworfen, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (s. supra E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten aus seinen Einwendungen im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsge- such nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
8. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).