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RR.2023.177

Bundesstrafgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die lettischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 9. August 2019 unter der Nr. 11816012419 eine Strafuntersuchung gegen die C. Ltd und weitere Beschuldigte wegen Wäsche von Erträgen aus Straftaten nach Art. 195 des lettischen Strafgesetzbuches.

In den Jahren 2013 bis 2018 sollen von der D. Ltd. die C. Ltd überwiesene Gelder in der Höhe von USD 18 Mio. unter Verwendung von Bankkonten mehrerer ausländischer Gesellschaften, wie der A. Ltd und E. Ltd und wei- teren fünf Gesellschaften unter dem Vorwand fiktiver Geschäfte gewaschen worden sein. Dabei soll der ukrainische Staatsangehörige B. einerseits als Vertreter eines Kontos der D. Ltd und andererseits auch als Vertreter bzw. alleiniger Mitarbeiter der Gesellschaften C. Ltd, A. Ltd und E. Ltd aufgetreten sein (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, nicht paginiert = RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die lettischen Behörden die Schweiz mit Schreiben vom 27. September 2022 um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen für die auf die A. Ltd lautendenden Kontobeziehungen bei der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. (act. 1.2).

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 das lettische Rechtshilfeersu- chen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 2, nicht paginiert).

D. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2022 forderte die Bundesanwaltschaft von den lettischen Behörden weitere Informationen zu deren Rechtshilfeersuchen. Insbesondere erbat sie um Ausführungen zur Vortat und zur Herkunft der gewaschenen Gelder sowie zu den Rollen der im Ersuchen genannten Per- sonen und Gesellschaften. Die lettischen Behörden antworteten mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Ver- fahrensakten, Rubrik 3, nicht paginiert).

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E. Mit Eintretensverfügung vom 22. Dezember 2022 trat die Bundesanwalt- schaft auf das lettische Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 ein. Mit drei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag verpflichtete die Bundes- anwaltschaft sodann die Bank F., die Bank G. sowie die Bank H. zur Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konten, die auf die A. Ltd lauten, jeweils für die Zeit von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubriken 4 und 5, nicht paginiert).

Die Bank H. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2023 mit, dass im fraglichen Zeitraum die A. Ltd keine Beziehung zur Bank gehabt habe und die von der Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom

22. Dezember 2022 genannten IBAN-Nr. 1 und 2 zu Konten gehört hätten, deren Inhaber I. und B. gewesen seien. Die Bank H. liess der Bundesanwalt- schaft die Kartenanträge vom 26. Juli 2011, die Korrespondenz mit den Karteninhabern sowie die Monatsauszüge mit den Detailbelegen zukommen (RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

Die Bank F. stellte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2023 sämtliche Unterlagen (wie die Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge oder das Compliance-Dossier) betreffend das auf die A. Ltd lautende Konto Nr. 3 zu (RR.2023.177, Verfahrensakten, Rubrik 5., 5.103, nicht paginiert).

Schliesslich kam die Bank G. mit Schreiben vom 25. Januar 2023 der Editi- onsaufforderung nach und liess der Bundesanwaltschaft die Eröffnungsun- terlagen zum Konto Nr. 4 sowie die Unterlagen zu den Kontobewegungen der drei Unterkonten Nr. 4a, Nr. 4b und Nr. 4c, lautend auf die A. Ltd zukom- men (RR.2023.178, Verfahrensakten, Rubrik 5., 5.103, nicht paginiert).

F. Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichten die Rechtsvertreter der A. Ltd und von B. ein Urteil der Strafkammer des Regionalgerichts Riga vom

6. März 2023 betreffend das von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 5 bzw. das in dieser Sache ergangene Urteil des Wirtschaftsge- richts Riga vom 31. März 2022 sowie den Entscheid der Generaldirektion der Kriminalpolizei der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lett- land vom 17. März 2023 betreffend die Entsperrung von Vermögenswerten ein (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

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G. Vor dem Hintergrund dieser Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Bun- desanwaltschaft die lettischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2023 um Mitteilung, ob der Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 27. Septem- ber 2022 fortgesetzt werden solle oder ob das Rechtshilfeersuchen zurück- gezogen werde. Der Generaldirektor der Kriminalpolizei vom Amt für Be- kämpfung der Wirtschaftskriminalität in Riga antwortete mit Schreiben vom

12. Mai 2023, dass das Rechtshilfeersuchen sich auf eine vom Beschluss des Regionalgerichts Riga vom 6. März 2023 gesonderte Ermittlung beziehe, weshalb am Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 festgehalten werde (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 3, nicht paginiert).

H. Nachdem die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern der A. Ltd und von B. am 15. Juni 2023 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt hatte, teilten diese mit Schreiben vom 21. Juli 2023 mit, der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

I. Mit drei separaten Schlussverfügungen je vom 2. November 2023 entsprach die Bundesanwaltschaft dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Sep- tember 2022 und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen der Kunden- beziehungen Nr. 3 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank G. jeweils lautend auf die A. Ltd, sowie IBAN Nr. 2 / […]-Karte Prepaid Nr. 6 bei der Bank H., lautend auf B., an (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrens- akten, Rubrik 16 = RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1.1).

J. Dagegen gelangten die A. Ltd und B. mit drei Eingaben vom 4. Dezem- ber 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantra- gen die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 2. November 2023, die Ablehnung des lettischen Rechtshilfeersuchens vom 27. September 2022 sowie die Verweigerung der Herausgabe der bei den betreffenden Banken erhobenen Unterlagen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereini- gung der drei Beschwerdeverfahren (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 2).

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K. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Eingaben vom 28. De- zember 2023 und 12. Januar 2024 jeweils die Abweisung der Beschwerden. Beide verzichten auf weitere Ausführungen (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 7 und 9). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und des BJ wurden der A. Ltd und B. am 15. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerden in Französisch eingereicht wurden.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Okto- ber 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden

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weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Konten Nr. 3 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank G., während der Beschwerdeführer 2 Inhaber des Kontos IBAN Nr. 2 bei der Bank H. ist. Die Beschwerdeführer sind daher im Umfang ihrer jeweiligen Kontoinhaberschaft gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.

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E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der Beschwerdeverfah- ren RR.2023.177, RR.2023.178 und RR.2023.179. Die Beschwerdegegnerin und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch die Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten, und es betref- fen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hän- gen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiede- nen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründun- gen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen. Die Beurteilung aller drei Beschwerden erfolgt somit im Rahmen des vorlie- genden Entscheids.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die von der ersuchenden Behörde gemachten ergänzenden Angaben vom 15. Dezember 2022 stün- den diametral den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen vom 27. Septem- ber 2022 entgegen, insbesondere was die Rolle der D. Ltd anbelange. Wäh- rend die lettischen Behörden in ihrem Ersuchen vom 27. September 2022 die D. Ltd verdächtigt hätten, über die C. Ltd und die Beschwerdeführerin 1 sowie die E. Ltd. Gelder gewaschen zu haben, sei die D. Ltd. im Ergänzungs- schreiben der lettischen Behörden vom 15. Dezember 2022 plötzlich als Geschädigte dargestellt worden. Diese plötzliche Kehrtwendung könne nicht einfach als Präzisierung des Sachverhalts gewertet werden, wie dies die

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Beschwerdegegnerin gemacht habe. Die Rollen, die der D. Ltd und der C. Ltd gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörden zukämen, seien der zentrale Punkt im Sachverhalt, da sie den Ausgangspunkt des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Geldwäschereisystems bestimmen würden. So sei denn auch die Beziehung zwischen den beiden Gesellschaf- ten bereits Gegenstand einer detaillierten Analyse der lettischen Gerichte gewesen. Diese hätten bestätigt, dass die D. Ltd weder Geschädigte noch Beschuldigte gewesen sei und dass die Transaktionen mit der C. Ltd recht- mässig gewesen seien (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass es an der Vortat zur vorgeworfe- nen Geldwäscherei mangle, was sich bereits aus dem Entscheiden der letti- schen Gerichte ergebe (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 15).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden,

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dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 6.2.3 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bun- desgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zuläs- sig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Franken. In BGE 129 II 97, wo 4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9

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vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

E. 6.2.4 Die ersuchte Behörde hat sich nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersu- chenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erle- digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu- chens bekannt gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom

E. 6.3.1 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die lettischen Strafuntersuchungsbehörden hätten festgestellt, dass in den Jahren 2013 bis 2018 vom Konto Nr. 7 bei der Bank J. der in Israel ansässi- gen D. Ltd. insgesamt USD 18 Mio. auf das Konto Nr. 8 bei der Bank K. in Riga (im Rechtshilfeersuchen auch [Bank …]) lautend auf die C. Ltd überwiesen worden seien. Als bevollmächtigter Vertreter der C. Ltd sei gegenüber der K. Bank B. angegeben worden. Konkret habe die C. Ltd in der Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2018 von der D. Ltd USD 17'887'278.78 und EUR 107'615.50 erhalten. Danach seien USD 18'366'110.00 und EUR 138'511.49 an weitere Gesellschaften über- wiesen worden. Dabei habe es sich um Briefkastenfirmen gehandelt, wobei der tatsächliche Begünstigte B. gewesen sei. Die Geldmittel seien ohne offensichtlichen wirtschaftlichen und logischen Grund und unter dem Deck- mantel fiktiver Geschäfte an mehrere andere miteinander verbundene Gesellschaften überwiesen worden, darunter auch die C. Ltd und die Beschwerdeführerin 1. Dadurch sei ein komplexes und schwer nachvollzieh- bares Schema zwischen den Gesellschaften entstanden. Im Laufe des Straf- verfahrens hätten B. und der Vertreter der C. Ltd, der E. Ltd und der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt L., behauptet, dass B. der einzige Mit- arbeiter in den eben genannten Gesellschaften gewesen sei. Gleichzeitig habe während der Ermittlungen festgestellt werden können, dass jeweils Dokumente und Rechnungen von M. für die C. Ltd und von N. für die E. Ltd und von O. für die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden seien. Es sei aber nicht klar, auf welcher Grundlage diese Personen die Dokumente unterzeichnet hätten. Untersuchungen hätten auch ergeben, dass B. und seine Kinder über Konten dieser Unternehmen verfügt hätten. B. und Rechts- anwalt L. hätten ausgesagt, dass die C. Ltd, die E. Ltd und die

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Beschwerdeführerin 1 nur über eine Einkommensquelle verfügt hätten, und dies sei die D. Ltd gewesen. Aus den Kontounterlagen der Beschwerdefüh- rerin 1 sei nicht ersichtlich, dass diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei jedoch ersichtlich, dass die Konten der Beschwerdeführerin 1 als Zwischenkonten verwendet worden seien, um sie dann auf ein Konto mit der IBAN 4 bei der Bank G. weiterzuleiten. So seien zwischen 2013 und 2016 insgesamt auf das Konto bei der Bank G. USD 5'702'000.00 mit der Begrün- dung «Redistribution of equity» überwiesen worden. Es habe überdies fest- gestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 am 13. März 2018 in ihr Portfolio Nr. 9 bei der Bank K. Finanzmittel aus dem Portfolio Nr. 10 der E. Ltd erhalten habe. Diese Finanzinstrumente seien alsdann auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. weitergeleitet worden und später im Jahre 2020 wieder an die Bank K. zurücküberwiesen worden. Nach ihrer Redenominierung befänden sich diese Mittel in der Höhe von EUR 3'911'910.13 nach wie vor auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. Es werde vermutet, dass diese Mittel durch eine Straftat erlangt worden seien, weshalb diese am 6. Juli 2022 mittels Beschluss über die Beschlagnahme des Vermögens der Ermittlerin der 1. Abteilung des Amtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 22. Juni 2022 beschlag- nahmt worden seien. Nachdem der Beschlagnahmebeschluss am 28. Juni 2022 von der Richterin des Bezirksgerichts Vidzeme der Stadt Riga geneh- migt worden sei, habe die Oberinspektorin des Amtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität mit Beschlüssen vom 16. September 2022 angeord- net, bei der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. Bankerhebungen betreffend auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konten zu tätigen.

In der Ergänzung vom 15. Dezember 2022 zum Rechtshilfeersuchen vom

27. September 2022 führten die lettischen Behörden ferner aus, dass die C. Ltd der D. Ltd gefälschte Rechnungen zugestellt und so letztere betrogen habe. Die Rechnungen seien mit der Unterschrift von M. versehen gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Unterschrift von M. von einem anderen Dokument gescannt und auf die Rechnungen übertragen worden sei. Ebenso trage eine Vereinbarung zwischen der D. Ltd und der C. Ltd die Unterschrift von M. Die C. Ltd habe jedoch erklärt, dass M. nie für die C. Ltd gearbeitet habe bzw. dass nie ein Arbeitsverhältnis mit ihr bestanden habe. Sie sei als externe Buchhalterin für die C. Ltd tätig gewesen. In die Strafun- tersuchung involviert seien auch weitere Gesellschaften, wie die P. Ltd, die Q. Ltd, die R. LP, die S. Ltd sowie die T. Ltd. Die Kontoauszüge dieser Gesellschaften sowie der Beschwerdeführerin 1, der C. Ltd und der E. Ltd würden zeigen, dass diese Gesellschaften keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausüben würden, sie weder Rechnungen noch Angestelltenlöhne bezahlen würden. Hingegen würden die Kontoauszüge zeigen, wie gerundete

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Geldbeträge auf die Konten einbezahlt und gleichentags oder wenige Tage danach weitergeleitet würden. Die bei der D. Ltd sichergestellten Gelder seien zunächst auf die Konten der genannten Gesellschaften geflossen und von dort aus auf ausländische Konten der nämlichen Gesellschaften. Die Konten der Beschwerdeführerin 1 sowie der anderen genannten Gesell- schaften hätten als Durchlaufkonten für die Mittel, die sie von der D. Ltd er- halten hätten, gedient. Es habe ermittelt werden können, dass Geldkarten für B. und seine Familienmitglieder auf Konten der E. Ltd ausgestellt worden seien und dass diese die Einkünfte auf dem Konto der E. Ltd für ihre privaten Bedürfnisse verwendet hätten (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert).

E. 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der im Ersuchen und in der Ergänzung dargelegte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche enthält, weshalb der von den lettischen Behörden dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthält die Ergänzung nichts, was dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt widersprechen würde. Unzutreffend ist, dass die D. Ltd selbst im Rechtshilfeersuchen verdächtigt worden sei, über die Beschwerdeführe- rin 1 und andere Gesellschaften Geld gewaschen zu haben. Das Rechtshil- feersuchen schildert lediglich, wie Geld, das von der D. Ltd stammt, über andere Gesellschaften gewaschen worden sein soll. Hingegen ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass zur Vortat im Rechtshilfeersuchen keine Angaben gemacht werden. Allerdings verfügt die ersuchende Behörde über konkrete Hinweise, dass in hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen worden sind, die über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten getätigt wurden. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Handlungen, indem von Juni 2013 bis zur Saldierung von Konten der Be- schwerdeführerin 1 bei der Bank AA. und der Bank K. sowie von Konten der C. Ltd auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. mehrere sechsstellige Beträge einbezahlt sowie grössere Geldbeträge an B. bzw. auf dessen Konto bei der Bank H. ausbezahlt worden sind. Ebenso sind auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. in der Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2016 zahlreiche Geldbeträge im Gesamtumfang von USD 6 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. einbezahlt worden. Am 17. Juli 2018 erfolgte sodann eine Gutschrift vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. auf eine in England ansässige Gesellschaft namens R. LP im Umfang von EUR 2.5 Mio. Weitere Überweisungen höherer Geldbeträge sind auf Konten der C. Ltd und der E. Ltd erfolgt (RR.2023.177, Rubrik 5.102, Bankunterlagen, Produkt, pag. 004320_00001 ff.; RR.2023.178, Rubrik 5.101, 004351_Bank G.,

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Produkt, pag. 004351_00001 ff.; RR.2023.179, Rubrik 5.103, Bankunterla- gen, Produkt, pag. 004315_00001 ff.). Die zahlreichen und ohne erkennba- ren wirtschaftlichen Grund erfolgten Transaktionen auf Konten verschiede- ner Gesellschaften im Ausland sind als geldwäschereitypische Handlungen einzustufen, auch wenn keine Angaben zur Vortat gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfolgungs- behörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung der Vermögenswerte zu erschweren. Dass die ersuchende Behörde die Vortat nicht nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie in dem hier zu beurteilenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen und die Rechtshilfe offensichtlich auch aus diesem Grund benötigt wird (BGE 129 II 97 E. 3.2). Dies entspricht dem Begriff der «weitestmöglichen» Rechtshilfe, der nicht nur in Art. 1 EUeR, sondern auch in Art. 7 Abs. 1 und 8 GwUe sowie Art. 46 Ziff. 1 und 2 UNCAC erwähnt wird. In Anbetracht der Transaktionen in der Höhe von mehreren Millionen muss im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vortat um eine schwere Tat, mithin um ein Verbrechen handelt. Damit liegen hinreichende Indizien vor, die den Geldwäschereiver- dacht prima facie bejahen lassen. Daran ändert auch den von den Beschwer- deführern eingereichte Entscheid der Strafkammer des Regionalgerichts Riga vom 6. März 2023 nichts, welcher einen Entscheid des Wirtschaftsge- richts Riga vom 31. Mai 2022 bestätigte, wonach die im Strafverfahren Nr. 1181602419 am 9. August 2019 angeordneten Kontosperren aufzuhe- ben seien. Abgesehen davon, dass der Entscheid in einer nicht amtlich beglaubigten Übersetzung vorliegt, ist es nicht Sache des Schweizer Rechts- hilferichters, nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen – wie vorlie- gend – nicht zurückgezogen ist, ist es zu vollziehen (vgl. supra E. 6.2.4).

E. 6.4 Nach dem Gesagten genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderung von Art. 14 EUeR, kann ihr doch in der vorliegenden Form der Tatbestand der Geldwäscherei entnommen werden. Die betreffenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, vor dem Hintergrund der in Lett- land ergangenen Entscheide des Wirtschaftsgericht in Riga am 31. Mai 2022 und der Strafkammer des Regionalgerichts vom 6. März 2023 sei das Vor- gehen der ersuchenden Behörde Teil einer unbestimmten und ausforschen- den Suche nach Beweismitteln. Die genannten Entscheide hätten die Wirkung eines echten Freispruchs, weshalb den angeforderten

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Bankunterlagen keine Relevanz zukomme. Die lettischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2023 ausgeführt, dass sich das Rechtshil- feersuchen auf einen anderen Sachverhalt beziehe als den von den letti- schen Gerichten beurteilte. Im Rahmen des Rechtshilfeersuchens seien Geldmittel der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. beschlagnahmt wor- den, nachdem diese Mittel vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. auf die Bank K. zurückübertragen worden seien. Damit würden sich die lettischen Ermittlungen auf einen Sachverhalt beziehen, der viel enger gefasst sei als der im Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 wieder- gegebene. Der ersuchenden Behörde könnten daher keine Unterlagen zu- gestellt werden, die nichts mit dem Sachverhalt zu tun hätten (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 16 f.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im

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Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz der- weil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Rechtshilfeersuchen der Verdacht besteht, wonach auf die Konten der Beschwerdeführer Transaktionen erfolgt sind, die mit Geldwäschereihandlungen in Verbindung gebracht werden. Es besteht daher offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an allen verfahrens- gegenständlichen Konten. Da die Beschwerdeführer direkt in die Strafange- legenheit verwickelt sind, sind die lettischen Behörden über alle Konten und alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wurden. Dies erlaubt den lettischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Die Be- schwerdegegnerin hat sich in den Schlussverfügungen jeweils sehr detailliert mit der Relevanz der herauszugebenden Dokumente auseinandergesetzt (RR.2023.177, act. 1.2, Ziff. 3.2, S. 8 ff.; RR.2023.178, act. 1.2, Ziff. 3, S. 7 ff.; RR.2023.179, act. 1.2, Ziff. 3, S. 7 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Die Beschwerdeführer setzen sich denn auch nicht im Ein- zelnen mit der von ihnen allgemein kritisierten Übermittlung der fraglichen Kontounterlagen auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Bankun- terlagen für das lettische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sein sollen. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II

E. 11 Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.)

E. 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom

2. August 2016 E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s. supra E. 7.2). Es besteht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhalts-

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vorwurf. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Fehl geht die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach vor dem Hintergrund der in Lettland ergangenen Entscheide vom 31. Mai 2022 und 6. März 2023 die herauszugebenden Bankunterlagen für das lettische Verfahren nicht mehr relevant seien. Wie bereits erwähnt, ist das Rechtshil- feersuchen zu vollziehen, solange es nicht zurückgezogen ist (vgl. supra E. 6.2.4). Darüber hinaus handelt es sich bei den genannten Entscheiden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht etwa um Urteile in der Sache und schon gar nicht um freisprechende Urteile, sondern um Ent- scheide im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Kontobeschlag- nahmungen. Inwieweit die herauszugebenden Dokumente im lettischen Strafverfahren sodann notwendig oder nützlich sind, wird der lettische Straf- richter zu entscheiden haben.

Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehlt geht.

8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten sind die Beschwerden abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 9'000.-- an- zusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von gesamthaft Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be- schwerdeführerin 1 den Betrag von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdefüh- rer 2 den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2023.177, RR.2023.178 und RR.2023.179 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin 1 den Betrag von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdeführer 2 den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. LTD,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Michaël Jakubowski,

Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179

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Sachverhalt:

A. Die lettischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 9. August 2019 unter der Nr. 11816012419 eine Strafuntersuchung gegen die C. Ltd und weitere Beschuldigte wegen Wäsche von Erträgen aus Straftaten nach Art. 195 des lettischen Strafgesetzbuches.

In den Jahren 2013 bis 2018 sollen von der D. Ltd. die C. Ltd überwiesene Gelder in der Höhe von USD 18 Mio. unter Verwendung von Bankkonten mehrerer ausländischer Gesellschaften, wie der A. Ltd und E. Ltd und wei- teren fünf Gesellschaften unter dem Vorwand fiktiver Geschäfte gewaschen worden sein. Dabei soll der ukrainische Staatsangehörige B. einerseits als Vertreter eines Kontos der D. Ltd und andererseits auch als Vertreter bzw. alleiniger Mitarbeiter der Gesellschaften C. Ltd, A. Ltd und E. Ltd aufgetreten sein (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, nicht paginiert = RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die lettischen Behörden die Schweiz mit Schreiben vom 27. September 2022 um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen für die auf die A. Ltd lautendenden Kontobeziehungen bei der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. (act. 1.2).

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 das lettische Rechtshilfeersu- chen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 2, nicht paginiert).

D. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2022 forderte die Bundesanwaltschaft von den lettischen Behörden weitere Informationen zu deren Rechtshilfeersuchen. Insbesondere erbat sie um Ausführungen zur Vortat und zur Herkunft der gewaschenen Gelder sowie zu den Rollen der im Ersuchen genannten Per- sonen und Gesellschaften. Die lettischen Behörden antworteten mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Ver- fahrensakten, Rubrik 3, nicht paginiert).

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E. Mit Eintretensverfügung vom 22. Dezember 2022 trat die Bundesanwalt- schaft auf das lettische Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 ein. Mit drei weiteren Verfügungen vom gleichen Tag verpflichtete die Bundes- anwaltschaft sodann die Bank F., die Bank G. sowie die Bank H. zur Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konten, die auf die A. Ltd lauten, jeweils für die Zeit von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubriken 4 und 5, nicht paginiert).

Die Bank H. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Januar 2023 mit, dass im fraglichen Zeitraum die A. Ltd keine Beziehung zur Bank gehabt habe und die von der Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom

22. Dezember 2022 genannten IBAN-Nr. 1 und 2 zu Konten gehört hätten, deren Inhaber I. und B. gewesen seien. Die Bank H. liess der Bundesanwalt- schaft die Kartenanträge vom 26. Juli 2011, die Korrespondenz mit den Karteninhabern sowie die Monatsauszüge mit den Detailbelegen zukommen (RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

Die Bank F. stellte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2023 sämtliche Unterlagen (wie die Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge oder das Compliance-Dossier) betreffend das auf die A. Ltd lautende Konto Nr. 3 zu (RR.2023.177, Verfahrensakten, Rubrik 5., 5.103, nicht paginiert).

Schliesslich kam die Bank G. mit Schreiben vom 25. Januar 2023 der Editi- onsaufforderung nach und liess der Bundesanwaltschaft die Eröffnungsun- terlagen zum Konto Nr. 4 sowie die Unterlagen zu den Kontobewegungen der drei Unterkonten Nr. 4a, Nr. 4b und Nr. 4c, lautend auf die A. Ltd zukom- men (RR.2023.178, Verfahrensakten, Rubrik 5., 5.103, nicht paginiert).

F. Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichten die Rechtsvertreter der A. Ltd und von B. ein Urteil der Strafkammer des Regionalgerichts Riga vom

6. März 2023 betreffend das von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 5 bzw. das in dieser Sache ergangene Urteil des Wirtschaftsge- richts Riga vom 31. März 2022 sowie den Entscheid der Generaldirektion der Kriminalpolizei der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lett- land vom 17. März 2023 betreffend die Entsperrung von Vermögenswerten ein (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

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G. Vor dem Hintergrund dieser Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte die Bun- desanwaltschaft die lettischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2023 um Mitteilung, ob der Vollzug des Rechtshilfeersuchens vom 27. Septem- ber 2022 fortgesetzt werden solle oder ob das Rechtshilfeersuchen zurück- gezogen werde. Der Generaldirektor der Kriminalpolizei vom Amt für Be- kämpfung der Wirtschaftskriminalität in Riga antwortete mit Schreiben vom

12. Mai 2023, dass das Rechtshilfeersuchen sich auf eine vom Beschluss des Regionalgerichts Riga vom 6. März 2023 gesonderte Ermittlung beziehe, weshalb am Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 festgehalten werde (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 3, nicht paginiert).

H. Nachdem die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern der A. Ltd und von B. am 15. Juni 2023 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt hatte, teilten diese mit Schreiben vom 21. Juli 2023 mit, der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrensakten, Rubrik 14, nicht paginiert).

I. Mit drei separaten Schlussverfügungen je vom 2. November 2023 entsprach die Bundesanwaltschaft dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Sep- tember 2022 und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen der Kunden- beziehungen Nr. 3 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank G. jeweils lautend auf die A. Ltd, sowie IBAN Nr. 2 / […]-Karte Prepaid Nr. 6 bei der Bank H., lautend auf B., an (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, Verfahrens- akten, Rubrik 16 = RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1.1).

J. Dagegen gelangten die A. Ltd und B. mit drei Eingaben vom 4. Dezem- ber 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantra- gen die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 2. November 2023, die Ablehnung des lettischen Rechtshilfeersuchens vom 27. September 2022 sowie die Verweigerung der Herausgabe der bei den betreffenden Banken erhobenen Unterlagen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereini- gung der drei Beschwerdeverfahren (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 2).

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K. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Eingaben vom 28. De- zember 2023 und 12. Januar 2024 jeweils die Abweisung der Beschwerden. Beide verzichten auf weitere Ausführungen (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 7 und 9). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und des BJ wurden der A. Ltd und B. am 15. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerden in Französisch eingereicht wurden.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Okto- ber 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden

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weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformatio- nen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Konten Nr. 3 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank G., während der Beschwerdeführer 2 Inhaber des Kontos IBAN Nr. 2 bei der Bank H. ist. Die Beschwerdeführer sind daher im Umfang ihrer jeweiligen Kontoinhaberschaft gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.

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4. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der Beschwerdeverfah- ren RR.2023.177, RR.2023.178 und RR.2023.179. Die Beschwerdegegnerin und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch die Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten, und es betref- fen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hän- gen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiede- nen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründun- gen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen. Die Beurteilung aller drei Beschwerden erfolgt somit im Rahmen des vorlie- genden Entscheids.

6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die von der ersuchenden Behörde gemachten ergänzenden Angaben vom 15. Dezember 2022 stün- den diametral den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen vom 27. Septem- ber 2022 entgegen, insbesondere was die Rolle der D. Ltd anbelange. Wäh- rend die lettischen Behörden in ihrem Ersuchen vom 27. September 2022 die D. Ltd verdächtigt hätten, über die C. Ltd und die Beschwerdeführerin 1 sowie die E. Ltd. Gelder gewaschen zu haben, sei die D. Ltd. im Ergänzungs- schreiben der lettischen Behörden vom 15. Dezember 2022 plötzlich als Geschädigte dargestellt worden. Diese plötzliche Kehrtwendung könne nicht einfach als Präzisierung des Sachverhalts gewertet werden, wie dies die

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Beschwerdegegnerin gemacht habe. Die Rollen, die der D. Ltd und der C. Ltd gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörden zukämen, seien der zentrale Punkt im Sachverhalt, da sie den Ausgangspunkt des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Geldwäschereisystems bestimmen würden. So sei denn auch die Beziehung zwischen den beiden Gesellschaf- ten bereits Gegenstand einer detaillierten Analyse der lettischen Gerichte gewesen. Diese hätten bestätigt, dass die D. Ltd weder Geschädigte noch Beschuldigte gewesen sei und dass die Transaktionen mit der C. Ltd recht- mässig gewesen seien (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 13 ff.).

Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass es an der Vortat zur vorgeworfe- nen Geldwäscherei mangle, was sich bereits aus dem Entscheiden der letti- schen Gerichte ergebe (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 15).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden,

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dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.2.3 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bun- desgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zuläs- sig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Franken. In BGE 129 II 97, wo 4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9

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vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

6.2.4 Die ersuchte Behörde hat sich nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersu- chenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erle- digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu- chens bekannt gegeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom

11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.)

6.3 6.3.1 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die lettischen Strafuntersuchungsbehörden hätten festgestellt, dass in den Jahren 2013 bis 2018 vom Konto Nr. 7 bei der Bank J. der in Israel ansässi- gen D. Ltd. insgesamt USD 18 Mio. auf das Konto Nr. 8 bei der Bank K. in Riga (im Rechtshilfeersuchen auch [Bank …]) lautend auf die C. Ltd überwiesen worden seien. Als bevollmächtigter Vertreter der C. Ltd sei gegenüber der K. Bank B. angegeben worden. Konkret habe die C. Ltd in der Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2018 von der D. Ltd USD 17'887'278.78 und EUR 107'615.50 erhalten. Danach seien USD 18'366'110.00 und EUR 138'511.49 an weitere Gesellschaften über- wiesen worden. Dabei habe es sich um Briefkastenfirmen gehandelt, wobei der tatsächliche Begünstigte B. gewesen sei. Die Geldmittel seien ohne offensichtlichen wirtschaftlichen und logischen Grund und unter dem Deck- mantel fiktiver Geschäfte an mehrere andere miteinander verbundene Gesellschaften überwiesen worden, darunter auch die C. Ltd und die Beschwerdeführerin 1. Dadurch sei ein komplexes und schwer nachvollzieh- bares Schema zwischen den Gesellschaften entstanden. Im Laufe des Straf- verfahrens hätten B. und der Vertreter der C. Ltd, der E. Ltd und der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt L., behauptet, dass B. der einzige Mit- arbeiter in den eben genannten Gesellschaften gewesen sei. Gleichzeitig habe während der Ermittlungen festgestellt werden können, dass jeweils Dokumente und Rechnungen von M. für die C. Ltd und von N. für die E. Ltd und von O. für die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden seien. Es sei aber nicht klar, auf welcher Grundlage diese Personen die Dokumente unterzeichnet hätten. Untersuchungen hätten auch ergeben, dass B. und seine Kinder über Konten dieser Unternehmen verfügt hätten. B. und Rechts- anwalt L. hätten ausgesagt, dass die C. Ltd, die E. Ltd und die

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Beschwerdeführerin 1 nur über eine Einkommensquelle verfügt hätten, und dies sei die D. Ltd gewesen. Aus den Kontounterlagen der Beschwerdefüh- rerin 1 sei nicht ersichtlich, dass diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei jedoch ersichtlich, dass die Konten der Beschwerdeführerin 1 als Zwischenkonten verwendet worden seien, um sie dann auf ein Konto mit der IBAN 4 bei der Bank G. weiterzuleiten. So seien zwischen 2013 und 2016 insgesamt auf das Konto bei der Bank G. USD 5'702'000.00 mit der Begrün- dung «Redistribution of equity» überwiesen worden. Es habe überdies fest- gestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 am 13. März 2018 in ihr Portfolio Nr. 9 bei der Bank K. Finanzmittel aus dem Portfolio Nr. 10 der E. Ltd erhalten habe. Diese Finanzinstrumente seien alsdann auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. weitergeleitet worden und später im Jahre 2020 wieder an die Bank K. zurücküberwiesen worden. Nach ihrer Redenominierung befänden sich diese Mittel in der Höhe von EUR 3'911'910.13 nach wie vor auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. Es werde vermutet, dass diese Mittel durch eine Straftat erlangt worden seien, weshalb diese am 6. Juli 2022 mittels Beschluss über die Beschlagnahme des Vermögens der Ermittlerin der 1. Abteilung des Amtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 22. Juni 2022 beschlag- nahmt worden seien. Nachdem der Beschlagnahmebeschluss am 28. Juni 2022 von der Richterin des Bezirksgerichts Vidzeme der Stadt Riga geneh- migt worden sei, habe die Oberinspektorin des Amtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität mit Beschlüssen vom 16. September 2022 angeord- net, bei der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. Bankerhebungen betreffend auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konten zu tätigen.

In der Ergänzung vom 15. Dezember 2022 zum Rechtshilfeersuchen vom

27. September 2022 führten die lettischen Behörden ferner aus, dass die C. Ltd der D. Ltd gefälschte Rechnungen zugestellt und so letztere betrogen habe. Die Rechnungen seien mit der Unterschrift von M. versehen gewesen. Es habe festgestellt werden können, dass die Unterschrift von M. von einem anderen Dokument gescannt und auf die Rechnungen übertragen worden sei. Ebenso trage eine Vereinbarung zwischen der D. Ltd und der C. Ltd die Unterschrift von M. Die C. Ltd habe jedoch erklärt, dass M. nie für die C. Ltd gearbeitet habe bzw. dass nie ein Arbeitsverhältnis mit ihr bestanden habe. Sie sei als externe Buchhalterin für die C. Ltd tätig gewesen. In die Strafun- tersuchung involviert seien auch weitere Gesellschaften, wie die P. Ltd, die Q. Ltd, die R. LP, die S. Ltd sowie die T. Ltd. Die Kontoauszüge dieser Gesellschaften sowie der Beschwerdeführerin 1, der C. Ltd und der E. Ltd würden zeigen, dass diese Gesellschaften keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausüben würden, sie weder Rechnungen noch Angestelltenlöhne bezahlen würden. Hingegen würden die Kontoauszüge zeigen, wie gerundete

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Geldbeträge auf die Konten einbezahlt und gleichentags oder wenige Tage danach weitergeleitet würden. Die bei der D. Ltd sichergestellten Gelder seien zunächst auf die Konten der genannten Gesellschaften geflossen und von dort aus auf ausländische Konten der nämlichen Gesellschaften. Die Konten der Beschwerdeführerin 1 sowie der anderen genannten Gesell- schaften hätten als Durchlaufkonten für die Mittel, die sie von der D. Ltd er- halten hätten, gedient. Es habe ermittelt werden können, dass Geldkarten für B. und seine Familienmitglieder auf Konten der E. Ltd ausgestellt worden seien und dass diese die Einkünfte auf dem Konto der E. Ltd für ihre privaten Bedürfnisse verwendet hätten (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert).

6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der im Ersuchen und in der Ergänzung dargelegte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche enthält, weshalb der von den lettischen Behörden dargestellte Sach- verhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägun- gen zugrunde zu legen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthält die Ergänzung nichts, was dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt widersprechen würde. Unzutreffend ist, dass die D. Ltd selbst im Rechtshilfeersuchen verdächtigt worden sei, über die Beschwerdeführe- rin 1 und andere Gesellschaften Geld gewaschen zu haben. Das Rechtshil- feersuchen schildert lediglich, wie Geld, das von der D. Ltd stammt, über andere Gesellschaften gewaschen worden sein soll. Hingegen ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass zur Vortat im Rechtshilfeersuchen keine Angaben gemacht werden. Allerdings verfügt die ersuchende Behörde über konkrete Hinweise, dass in hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen worden sind, die über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten getätigt wurden. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Handlungen, indem von Juni 2013 bis zur Saldierung von Konten der Be- schwerdeführerin 1 bei der Bank AA. und der Bank K. sowie von Konten der C. Ltd auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. mehrere sechsstellige Beträge einbezahlt sowie grössere Geldbeträge an B. bzw. auf dessen Konto bei der Bank H. ausbezahlt worden sind. Ebenso sind auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. in der Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2016 zahlreiche Geldbeträge im Gesamtumfang von USD 6 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. einbezahlt worden. Am 17. Juli 2018 erfolgte sodann eine Gutschrift vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. auf eine in England ansässige Gesellschaft namens R. LP im Umfang von EUR 2.5 Mio. Weitere Überweisungen höherer Geldbeträge sind auf Konten der C. Ltd und der E. Ltd erfolgt (RR.2023.177, Rubrik 5.102, Bankunterlagen, Produkt, pag. 004320_00001 ff.; RR.2023.178, Rubrik 5.101, 004351_Bank G.,

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Produkt, pag. 004351_00001 ff.; RR.2023.179, Rubrik 5.103, Bankunterla- gen, Produkt, pag. 004315_00001 ff.). Die zahlreichen und ohne erkennba- ren wirtschaftlichen Grund erfolgten Transaktionen auf Konten verschiede- ner Gesellschaften im Ausland sind als geldwäschereitypische Handlungen einzustufen, auch wenn keine Angaben zur Vortat gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfolgungs- behörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung der Vermögenswerte zu erschweren. Dass die ersuchende Behörde die Vortat nicht nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie in dem hier zu beurteilenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen und die Rechtshilfe offensichtlich auch aus diesem Grund benötigt wird (BGE 129 II 97 E. 3.2). Dies entspricht dem Begriff der «weitestmöglichen» Rechtshilfe, der nicht nur in Art. 1 EUeR, sondern auch in Art. 7 Abs. 1 und 8 GwUe sowie Art. 46 Ziff. 1 und 2 UNCAC erwähnt wird. In Anbetracht der Transaktionen in der Höhe von mehreren Millionen muss im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vortat um eine schwere Tat, mithin um ein Verbrechen handelt. Damit liegen hinreichende Indizien vor, die den Geldwäschereiver- dacht prima facie bejahen lassen. Daran ändert auch den von den Beschwer- deführern eingereichte Entscheid der Strafkammer des Regionalgerichts Riga vom 6. März 2023 nichts, welcher einen Entscheid des Wirtschaftsge- richts Riga vom 31. Mai 2022 bestätigte, wonach die im Strafverfahren Nr. 1181602419 am 9. August 2019 angeordneten Kontosperren aufzuhe- ben seien. Abgesehen davon, dass der Entscheid in einer nicht amtlich beglaubigten Übersetzung vorliegt, ist es nicht Sache des Schweizer Rechts- hilferichters, nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen – wie vorlie- gend – nicht zurückgezogen ist, ist es zu vollziehen (vgl. supra E. 6.2.4).

6.4 Nach dem Gesagten genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderung von Art. 14 EUeR, kann ihr doch in der vorliegenden Form der Tatbestand der Geldwäscherei entnommen werden. Die betreffenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, vor dem Hintergrund der in Lett- land ergangenen Entscheide des Wirtschaftsgericht in Riga am 31. Mai 2022 und der Strafkammer des Regionalgerichts vom 6. März 2023 sei das Vor- gehen der ersuchenden Behörde Teil einer unbestimmten und ausforschen- den Suche nach Beweismitteln. Die genannten Entscheide hätten die Wirkung eines echten Freispruchs, weshalb den angeforderten

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Bankunterlagen keine Relevanz zukomme. Die lettischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2023 ausgeführt, dass sich das Rechtshil- feersuchen auf einen anderen Sachverhalt beziehe als den von den letti- schen Gerichten beurteilte. Im Rahmen des Rechtshilfeersuchens seien Geldmittel der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank K. beschlagnahmt wor- den, nachdem diese Mittel vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. auf die Bank K. zurückübertragen worden seien. Damit würden sich die lettischen Ermittlungen auf einen Sachverhalt beziehen, der viel enger gefasst sei als der im Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2022 wieder- gegebene. Der ersuchenden Behörde könnten daher keine Unterlagen zu- gestellt werden, die nichts mit dem Sachverhalt zu tun hätten (RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179, act. 1, S. 16 f.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im

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Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver- bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz der- weil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Rechtshilfeersuchen der Verdacht besteht, wonach auf die Konten der Beschwerdeführer Transaktionen erfolgt sind, die mit Geldwäschereihandlungen in Verbindung gebracht werden. Es besteht daher offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an allen verfahrens- gegenständlichen Konten. Da die Beschwerdeführer direkt in die Strafange- legenheit verwickelt sind, sind die lettischen Behörden über alle Konten und alle Transaktionen zu informieren, die über diese Konten getätigt wurden. Dies erlaubt den lettischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Die Be- schwerdegegnerin hat sich in den Schlussverfügungen jeweils sehr detailliert mit der Relevanz der herauszugebenden Dokumente auseinandergesetzt (RR.2023.177, act. 1.2, Ziff. 3.2, S. 8 ff.; RR.2023.178, act. 1.2, Ziff. 3, S. 7 ff.; RR.2023.179, act. 1.2, Ziff. 3, S. 7 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Die Beschwerdeführer setzen sich denn auch nicht im Ein- zelnen mit der von ihnen allgemein kritisierten Übermittlung der fraglichen Kontounterlagen auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Bankun- terlagen für das lettische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sein sollen. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom

2. August 2016 E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s. supra E. 7.2). Es besteht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhalts-

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vorwurf. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Fehl geht die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach vor dem Hintergrund der in Lettland ergangenen Entscheide vom 31. Mai 2022 und 6. März 2023 die herauszugebenden Bankunterlagen für das lettische Verfahren nicht mehr relevant seien. Wie bereits erwähnt, ist das Rechtshil- feersuchen zu vollziehen, solange es nicht zurückgezogen ist (vgl. supra E. 6.2.4). Darüber hinaus handelt es sich bei den genannten Entscheiden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht etwa um Urteile in der Sache und schon gar nicht um freisprechende Urteile, sondern um Ent- scheide im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Kontobeschlag- nahmungen. Inwieweit die herauszugebenden Dokumente im lettischen Strafverfahren sodann notwendig oder nützlich sind, wird der lettische Straf- richter zu entscheiden haben.

Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehlt geht.

8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten sind die Beschwerden abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 9'000.-- an- zusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von gesamthaft Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be- schwerdeführerin 1 den Betrag von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdefüh- rer 2 den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2023.177, RR.2023.178 und RR.2023.179 werden verei- nigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin 1 den Betrag von Fr. 2'000.-- und dem Beschwerdeführer 2 den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Michaël Jakubowski - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).