Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen B. und A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen B. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Übersicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank C.; RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 79 ff.) zwecks Auffindung von verfahrensrelevanten Beweismit- teln wie insbesondere Unterlagen zu den für die Beschuldigten B. und A. unter den Nummern 1 (CHF) und 2 (EUR) geführten Konten (vgl. RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 92). Das BJ übermittelte das Ersuchen am
30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 8.1/1).
C. Mit Eintretensverfügung Nr. 6 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank C. an, ihr verschiedene Unterlagen zu den beiden oben erwähnten Konten herauszugeben (act. 8.1/4). Die Bank C. kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der StA GR am 6. Oktober 2022 die gewünschten Un- terlagen (act. 8.1/5–5d). Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte die StA GR A. über die getroffenen Rechtshilfemassnahmen (act. 8.1/7). Am
24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertreter von A. nach erfolgter Sich- tung der Bankunterlagen mit, dass diese den deutschen Strafverfolgungsbe- hörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können.
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Gleichzeitig bot die StA GR A. Gelegenheit, sich zur angekündigten Heraus- gabe der Unterlagen zu äussern (act. 8.1/12). Mit Eingaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 beantragte A. sinngemäss, die in Aussicht ge- stellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (act. 8.1/15 und act. 8.1/19).
D. Mit Schlussverfügung Nr. 8 vom 5. Juli 2024 bewilligte die StA GR die rechts- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die beiden Konten Nr. 1 (CHF) und 2 (EUR) lautend auf A. und B. (act. 8.1/20).
E. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe 31. Juli
2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. act. 1, S. 14). Mit Eingabe vom 7. August 2024 ergänzte A. ihre Be- schwerde mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2024 (act. 4 und 4.1).
Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 schloss sich das BJ den Ausfüh- rungen in der angefochtenen Schlussverfügung an. Es beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten ist (act. 7). Die StA GR beantragt unter Hinweis auf die Akten und die angefoch- tene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (act. 8). Diese beiden Eingaben wurden A. am 6. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
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EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin der Bankverbindungen Nr. 1 (CHF) und 2 (EUR) bei der Bank C. (vgl. act. 8.1/5). Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindungen betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Untersu- chungsgegenstand zu entnehmen (siehe beigezogene Akten des Bun- desstrafgerichts RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften herrühren, verschafft beziehungs- weise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»
E. 4.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividen- denstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert werden. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steu- erbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:
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Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Divi- dendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Ge- schäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und unterei- nander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt ge- habt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Divi- dende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «gebrauch- ten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwi- schen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Hauptver- sammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinnausschüttung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschliessend führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Nettodividende an den Giro- sammelverwahrer der Aktien, die D. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschliessend von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Erstattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese re- gelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Ausgleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den ein- schlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand aller- dings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszu- schlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser
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Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerab- züge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländi- sche Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht ein- behaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicherweise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteili- gung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäften zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absiche- rungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor verein- barten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kurs- schwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derarti- ger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offensicht- lich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Umstand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steueranrechnung beziehungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbeteiligten be- wusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in gros- sem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Marktteilneh- mern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigungen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kenntnis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten B. und dem Beschuldigten E. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundes- zentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbehörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Soli- daritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum ganzen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen beschreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt geworde- nen Fälle (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 7 ff.).
E. 4.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte B. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich er- folgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Transaktio- nen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung
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gewesen sei (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3 f.). Schliesslich habe B. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe B. mit dem Mitbeschuldigten E. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck ge- dient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in F. Limi- ted umbenannte) G. Limited B. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der überwiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von B. und seiner Ehegattin A. gelangt (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Unter anderem seien auf die von den vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen betroffenen Konten Fr. 900'000.– sowie EUR 550'000.– über- wiesen worden, wobei die Gelder unmittelbar zuvor von einem auf die G. Limited lautenden Konto über ein weiteres, auf Rechtsanwalt H. lautendes, Konto transferiert worden seien (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 85 f.).
E. 5.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).
E. 5.2 Soweit die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (bzw. deren Wieder- gabe in der angefochtenen Verfügung) oder im Allgemeinen den Gegen- stand der in Deutschland geführten Strafverfahren betreffen, erweisen sie sich als unbegründet. Mit ihren Ausführungen zum angeblich legalen wirt- schaftlichen Hintergrund der unter dem Verdacht der Geldwäscherei stehen- den Zahlungen (siehe act. 1, S. 2 und 5) bedient sie sich lediglich einer abweichenden eigenen Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Zur Kritik
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der Beschwerdeführerin, das Ersuchen beinhalte lediglich vage Vermutun- gen, welche keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen (siehe u.a. act. 1, S. 3, 5 und 6), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; 2011 194 E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten B. betreffenden Auslieferungsverfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter den gemein- rechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die diesen Punkt betreffenden Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin erfordern kein Zurückkommen auf die erwähnte Beurteilung. Ob die Be- schwerdeführerin selbst hinsichtlich der geschilderten Vortat hinreichende Kenntnis und damit in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Geldwäscherei den notwendigen Vorsatz hatte (siehe hierzu act. 1, S. 6 f.), ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Diese Frage ist zudem – wie im Übrigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Abwesenheit im ermittelnden Staat abgeleiteten fehlenden Be- weiseignung (siehe hierzu act. 1, S. 9 f.) – für die Zulässigkeit der zur Dis- kussion stehenden Rechtshilfeleistung nicht von Relevanz, da sich die aus- ländischen Verfahren auch noch gegen andere Beschuldigte, namentlich ge- gen B. und damit gegen den (Mit-)Inhaber der betroffenen Konten richten. Der Würdigung des deutschen Sachgerichts vorbehalten sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Straf- barkeit einiger der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Handlungen nach deutschem Recht anzweifelt (so bspw. in act. 1, S. 2 ff.). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, S. 11 f.) ist es für die
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Annahme der doppelten Strafbarkeit schliesslich auch nicht von Relevanz, ob die Dividendenersatzzahlungen zum Zeitpunkt der Stellung des Rechts- hilfeersuchens in der Schweiz der Verrechnungssteuer unterlagen oder nicht (siehe hierzu ebenfalls bereits TPF 2022 24 E. 8.6 S. 37 f.). Dem sinnge- mässen Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend aus- schliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenar- beit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwen- dung kommt und jegliche Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus- geschlossen sein soll (siehe act. 1, S. 12 f.) greift nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwendungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe in Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tra- gen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
E. 6 Schwerlich nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es in Bezug auf ihren Ehemann B. in Deutschland keinen «Tatort» gebe, da dieser ab dem Datum seiner Wohnsitznahme in der Schweiz nicht mehr in Deutschland gehandelt habe (so wohl in act. 1, S. 3 ff.). Sollte sie damit indirekt auch die Zuständigkeit der ersuchenden Behörden zur Durch- führung der Strafverfolgung anzweifeln, so wäre festzuhalten, dass die Aus- legung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden ist. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend ist das weder aus den Akten ersichtlich noch wird es von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form näher konkretisiert.
E. 7 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verjährung (act. 1, S. 7 ff.) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfe- gewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs ver- hält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss
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höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpre- tiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Ver- tragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3).
E. 8 Nicht ersichtlich wird schliesslich, weshalb und inwiefern der von der Be- schwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. No- vember 2023 (act. 1.2), mit welchem dieses die Rechtswidrigkeit der am
29. November 2022 am schweizerischen Wohnsitz von B. durchgeführten Durchsuchung feststellte, Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vorlie- gend zur Diskussion stehenden Herausgabe von bei der Bank C. edierten Unterlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 74 IRSG haben sollte (vgl. hierzu act. 1, S. 10 f.). Die angefochtene Verfügung sieht zudem keine Her- ausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten vor. Der von der Beschwerdeführe- rin an eben erwähnter Stelle als verletzt bezeichnete Art. 74a Abs. 3 IRSG ist damit auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar.
E. 9 Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an B. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. act. 4 und 4.1). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeer- suchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der massgebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zu- ständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom
8. Februar 2024 E. 6.2.4 m.w.H. sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 7). Die deutschen Behörden haben ihr Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Darüber hinaus betrifft die angeführte Einstellung offensichtlich lediglich eines der eingangs er- wähnten Strafverfahren.
E. 10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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E. 11 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.89
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen B. und A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen B. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Übersicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank C.; RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 79 ff.) zwecks Auffindung von verfahrensrelevanten Beweismit- teln wie insbesondere Unterlagen zu den für die Beschuldigten B. und A. unter den Nummern 1 (CHF) und 2 (EUR) geführten Konten (vgl. RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 92). Das BJ übermittelte das Ersuchen am
30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 8.1/1).
C. Mit Eintretensverfügung Nr. 6 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank C. an, ihr verschiedene Unterlagen zu den beiden oben erwähnten Konten herauszugeben (act. 8.1/4). Die Bank C. kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der StA GR am 6. Oktober 2022 die gewünschten Un- terlagen (act. 8.1/5–5d). Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte die StA GR A. über die getroffenen Rechtshilfemassnahmen (act. 8.1/7). Am
24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertreter von A. nach erfolgter Sich- tung der Bankunterlagen mit, dass diese den deutschen Strafverfolgungsbe- hörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können.
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Gleichzeitig bot die StA GR A. Gelegenheit, sich zur angekündigten Heraus- gabe der Unterlagen zu äussern (act. 8.1/12). Mit Eingaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 beantragte A. sinngemäss, die in Aussicht ge- stellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (act. 8.1/15 und act. 8.1/19).
D. Mit Schlussverfügung Nr. 8 vom 5. Juli 2024 bewilligte die StA GR die rechts- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die beiden Konten Nr. 1 (CHF) und 2 (EUR) lautend auf A. und B. (act. 8.1/20).
E. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe 31. Juli
2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. act. 1, S. 14). Mit Eingabe vom 7. August 2024 ergänzte A. ihre Be- schwerde mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2024 (act. 4 und 4.1).
Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 schloss sich das BJ den Ausfüh- rungen in der angefochtenen Schlussverfügung an. Es beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten ist (act. 7). Die StA GR beantragt unter Hinweis auf die Akten und die angefoch- tene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (act. 8). Diese beiden Eingaben wurden A. am 6. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
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EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin der Bankverbindungen Nr. 1 (CHF) und 2 (EUR) bei der Bank C. (vgl. act. 8.1/5). Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindungen betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Untersu- chungsgegenstand zu entnehmen (siehe beigezogene Akten des Bun- desstrafgerichts RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften herrühren, verschafft beziehungs- weise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»
4.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividen- denstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert werden. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steu- erbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:
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Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Divi- dendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Ge- schäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und unterei- nander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt ge- habt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Divi- dende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «gebrauch- ten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwi- schen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Hauptver- sammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinnausschüttung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschliessend führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Nettodividende an den Giro- sammelverwahrer der Aktien, die D. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschliessend von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Erstattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese re- gelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Ausgleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den ein- schlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand aller- dings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszu- schlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser
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Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerab- züge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländi- sche Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht ein- behaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicherweise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteili- gung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäften zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absiche- rungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor verein- barten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kurs- schwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derarti- ger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offensicht- lich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Umstand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steueranrechnung beziehungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbeteiligten be- wusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in gros- sem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Marktteilneh- mern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigungen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kenntnis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten B. und dem Beschuldigten E. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundes- zentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbehörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Soli- daritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum ganzen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen beschreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt geworde- nen Fälle (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 7 ff.).
4.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte B. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich er- folgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Transaktio- nen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung
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gewesen sei (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3 f.). Schliesslich habe B. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe B. mit dem Mitbeschuldigten E. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck ge- dient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in F. Limi- ted umbenannte) G. Limited B. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der überwiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von B. und seiner Ehegattin A. gelangt (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Unter anderem seien auf die von den vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen betroffenen Konten Fr. 900'000.– sowie EUR 550'000.– über- wiesen worden, wobei die Gelder unmittelbar zuvor von einem auf die G. Limited lautenden Konto über ein weiteres, auf Rechtsanwalt H. lautendes, Konto transferiert worden seien (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 85 f.).
5.
5.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).
5.2 Soweit die in der Beschwerde erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (bzw. deren Wieder- gabe in der angefochtenen Verfügung) oder im Allgemeinen den Gegen- stand der in Deutschland geführten Strafverfahren betreffen, erweisen sie sich als unbegründet. Mit ihren Ausführungen zum angeblich legalen wirt- schaftlichen Hintergrund der unter dem Verdacht der Geldwäscherei stehen- den Zahlungen (siehe act. 1, S. 2 und 5) bedient sie sich lediglich einer abweichenden eigenen Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Zur Kritik
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der Beschwerdeführerin, das Ersuchen beinhalte lediglich vage Vermutun- gen, welche keinen Anfangsverdacht zu begründen vermögen (siehe u.a. act. 1, S. 3, 5 und 6), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; 2011 194 E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten B. betreffenden Auslieferungsverfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter den gemein- rechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die diesen Punkt betreffenden Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin erfordern kein Zurückkommen auf die erwähnte Beurteilung. Ob die Be- schwerdeführerin selbst hinsichtlich der geschilderten Vortat hinreichende Kenntnis und damit in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Geldwäscherei den notwendigen Vorsatz hatte (siehe hierzu act. 1, S. 6 f.), ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Diese Frage ist zudem – wie im Übrigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Abwesenheit im ermittelnden Staat abgeleiteten fehlenden Be- weiseignung (siehe hierzu act. 1, S. 9 f.) – für die Zulässigkeit der zur Dis- kussion stehenden Rechtshilfeleistung nicht von Relevanz, da sich die aus- ländischen Verfahren auch noch gegen andere Beschuldigte, namentlich ge- gen B. und damit gegen den (Mit-)Inhaber der betroffenen Konten richten. Der Würdigung des deutschen Sachgerichts vorbehalten sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Straf- barkeit einiger der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Handlungen nach deutschem Recht anzweifelt (so bspw. in act. 1, S. 2 ff.). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, S. 11 f.) ist es für die
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Annahme der doppelten Strafbarkeit schliesslich auch nicht von Relevanz, ob die Dividendenersatzzahlungen zum Zeitpunkt der Stellung des Rechts- hilfeersuchens in der Schweiz der Verrechnungssteuer unterlagen oder nicht (siehe hierzu ebenfalls bereits TPF 2022 24 E. 8.6 S. 37 f.). Dem sinnge- mässen Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend aus- schliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenar- beit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwen- dung kommt und jegliche Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus- geschlossen sein soll (siehe act. 1, S. 12 f.) greift nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwendungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe in Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tra- gen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
6. Schwerlich nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es in Bezug auf ihren Ehemann B. in Deutschland keinen «Tatort» gebe, da dieser ab dem Datum seiner Wohnsitznahme in der Schweiz nicht mehr in Deutschland gehandelt habe (so wohl in act. 1, S. 3 ff.). Sollte sie damit indirekt auch die Zuständigkeit der ersuchenden Behörden zur Durch- führung der Strafverfolgung anzweifeln, so wäre festzuhalten, dass die Aus- legung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden ist. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend ist das weder aus den Akten ersichtlich noch wird es von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form näher konkretisiert.
7. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verjährung (act. 1, S. 7 ff.) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfe- gewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs ver- hält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss
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höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpre- tiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Ver- tragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3).
8. Nicht ersichtlich wird schliesslich, weshalb und inwiefern der von der Be- schwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. No- vember 2023 (act. 1.2), mit welchem dieses die Rechtswidrigkeit der am
29. November 2022 am schweizerischen Wohnsitz von B. durchgeführten Durchsuchung feststellte, Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vorlie- gend zur Diskussion stehenden Herausgabe von bei der Bank C. edierten Unterlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 74 IRSG haben sollte (vgl. hierzu act. 1, S. 10 f.). Die angefochtene Verfügung sieht zudem keine Her- ausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten vor. Der von der Beschwerdeführe- rin an eben erwähnter Stelle als verletzt bezeichnete Art. 74a Abs. 3 IRSG ist damit auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar.
9. Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an B. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. act. 4 und 4.1). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeer- suchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der massgebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zu- ständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom
8. Februar 2024 E. 6.2.4 m.w.H. sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 7). Die deutschen Behörden haben ihr Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Darüber hinaus betrifft die angeführte Einstellung offensichtlich lediglich eines der eingangs er- wähnten Strafverfahren.
10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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11. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).