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RR.2025.83

Bundesstrafgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:

• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen C. und A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen C. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen C. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.

Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 1 f. für die komplette Übersicht).

B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank D. (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 86 ff.) zwecks Auffindung von verfahrensrelevanten Beweis- mitteln wie insbesondere Unterlagen zu verschiedenen (nebst anderen) für den Beschuldigten C. bzw. für die Ehegatten C. und A. geführten Konten sowie zu dem auf die B. AG (mit A. als deren Verwaltungsratspräsidentin) lautenden Konto Nr. 1. Das BJ übermittelte das Ersuchen am 30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und be- traute diese mit dessen Ausführung (RR.2025.84, act. 9.0/1).

C. Mit Eintretensverfügung Nr. 1 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank D. an, ihr verschiedene Unterlagen zu den oben erwähnten Konten herauszugeben (RR.2025.84, act. 9.0/4). Die Bank D. kam dieser Aufforde- rung nach und übermittelte der StA GR mit zwei Schreiben vom 28. Oktober bzw. vom 10. November 2022 die gewünschten Unterlagen (RR.2025.84, act. 9.0/5–7). Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 informierte die StA GR A. über die getroffenen Rechtshilfemassnahmen (RR.2025.84, act. 9.0/12). Am 24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertreter von A. nach erfolgter

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Sichtung der Bankunterlagen mit, dass diese den deutschen Strafverfol- gungsbehörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können. Gleichzeitig bot die StA GR A. Gelegenheit, sich zur angekündigten Herausgabe der Unterlagen zu äussern (RR.2025.84, act. 9.0/17). Mit Ein- gaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 beantragte A. sinngemäss, die in Aussicht gestellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (RR.2025.84, act. 9.0/20 und 9.0/24).

D. Mit Schlussverfügung Nr. 12 vom 13. Mai 2025 bewilligte die StA GR die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren auf die (Mit-)Inhaberin A. lautenden Konten bei der Bank D. sowie zu dem auf die B. AG lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. (RR.2025.83, act. 3.1).

E. Dagegen erhoben A. und die B. AG (handelnd durch deren Verwaltungsrats- präsidentin A.) mit separaten Eingaben vom 10. Juni 2025 (jeweilige Post- aufgabe am 11. Juni 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2025.83, act. 3 und RR.2025.84, act. 3). Beide formulieren identische Beschwerdebegehren und beantragen Folgendes:

1. Unter Aufhebung der o.g. Schlussverfügung Nr. 12 der Staatsanwaltschaft Graubün- den letzterer die Herausgabe der in diese erwähnten Dokumente und Beweismittel zu untersagen sowie 2. Eventualiter nach Aufhebung der Schlussverfügung die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu- rückzuverweisen und 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Staat aufzuerlegen.

F. Auf entsprechende Aufforderung übermittelte die StA GR der Beschwerde- kammer am 23. Juli 2025 die jeweiligen Verfahrensakten Nr. RE.2022.86 (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 8 und 9).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Beide Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der eingangs erwähnten Schlussverfügung Nr. 12. Deren Beschwerden richten sich gegen ein und dasselbe Anfechtungsobjekt und stimmen inhaltlich weitgehend überein. Die Beschwerdeführerin 2 handelt durch die Beschwerdeführerin 1 als deren Verwaltungsratspräsidentin. Deren Privatadresse dient im vorliegenden Verfahren als Zustellungsdomizil der Beschwerdeführerin 2. Da bei dieser Ausgangslage auf Seiten der Beschwerdeführerinnen keine entgegenste- henden Geheimhaltungsinteressen ausgemacht werden können, sind die beiden Beschwerdeverfahren RR.2025.83 und RR.2025.84 aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinen.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank D. Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Entspre- chendes gilt für die Beschwerdeführerin 1 als (Mit-)Inhaberin der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgeführten Bankverbindun- gen und den diese Verbindungen betreffenden Unterlagen. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist im jeweiligen Umfang einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen,

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die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 5.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Unter- suchungsgegenstand zu entnehmen (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften her- rühren, verschafft beziehungsweise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»

E. 5.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividen- denstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert werden. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steuerbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:

Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Dividendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Geschäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und untereinander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt gehabt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Dividende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «ge- brauchten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwischen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Hauptversammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinn-

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ausschüttung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschlies- send führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidari- tätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Netto- dividende an den Girosammelverwahrer der Aktien, die E. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschlies- send von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Er- stattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese regelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Ausgleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritäts- zuschlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerabzüge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländische Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicher- weise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteiligung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäf- ten zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absicherungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor vereinbarten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kursschwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derartiger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offen-

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sichtlich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Um- stand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steuer- anrechnung beziehungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbetei- ligten bewusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in grossem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Markt- teilnehmern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigun- gen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kenntnis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten C. und dem Beschuldigten F. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundeszentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbe- hörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraus- setzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum ganzen RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen be- schreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt gewordenen Fälle (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 7 ff.).

E. 5.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte C. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich erfolgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Trans- aktionen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung gewesen sei (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 3 f.). Schliesslich habe C. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe C. mit dem Mitbeschuldigten F. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck gedient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in G. Ltd umbenannte) H. Ltd C. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der über- wiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von C. und seiner Ehegattin A. gelangt (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Dabei habe unter anderem die G. Ltd der Beschwerdeführerin 2 mit

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Vertrag vom 4./14. Februar 2016 ein Darlehen über Fr. 1 Mio. gewährt. Mit Addendum Nr. 1 vom 12. Januar 2017 zum genannten Darlehensvertrag sei der Darlehensbetrag um weitere Fr. 250'000.– erhöht worden. In der Folge habe die G. Ltd der Beschwerdeführerin 2 «unter dem» 2. Dezember 2016 ein weiteres Darlehen (mit Rangrücktritt) über Fr. 1'550'000.– gewährt. Die inkriminierten Gelder seien auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank D. transferiert worden (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 89).

Nebst den verschiedenen Unternehmen unterhalte auch C. Konten bei der Bank D., die nach dem Stand der Ermittlungen dazu gedient haben sollen, aus Cum/Ex-Geschäften generierte Gelder zu vereinnahmen bzw. weiterzu- leiten (vgl. RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 86).

E. 6.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).

E. 6.2 Soweit einzelne der in den Beschwerden erhobenen Rügen der Beschwer- deführerinnen die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (bzw. deren Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung) oder im Allgemei- nen den Gegenstand der in Deutschland geführten Verfahren betreffen, erweisen sie sich als unbegründet. Indem die Beschwerdeführerinnen ge- wisse Teile des Sachverhalts als falsch oder als «wider besseres Wissen aufgestellte Unwahrheit» bezeichnen (siehe RR.2025.93 und RR.2025.94, jeweils act. 3, S. 6), bedienen sie sich lediglich einer abweichenden eigenen Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachver- halts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten C. betreffenden Auslieferungs- verfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter

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den gemeinrechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom

16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die diesen Punkt betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfordern kein Zurückkommen auf die erwähnte Be- urteilung. Ob die Beschwerdeführerin 1 selbst hinsichtlich der geschilderten Vortat hinreichende Kenntnis und damit in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Geldwäscherei den notwendigen Vorsatz hatte (siehe hierzu RR.2025.83, act. 3, S. 9; RR.2025.84, act. 3, S. 8), ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Diese Frage ist zudem – wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu der aus der Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 im ermittelnden Staat abgeleiteten fehlenden Beweiseignung (siehe hierzu RR.2025.83, act. 3, S. 10; RR.2025.84, act. 3, S. 9 f.) – für die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden Rechtshilfeleis- tung nicht von Relevanz, da sich die ausländischen Verfahren auch noch gegen andere Beschuldigte, namentlich gegen C. und damit u.a. gegen den (Mit-)Inhaber einiger der betroffenen Konten richten. Der Würdigung des deutschen Sachgerichts vorbehalten sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, mit welchen sie die Strafbarkeit einiger der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Handlungen nach deutschem Recht an- zweifeln (so bspw. in RR.2025.83, act. 3, S. 5, 6 f., 8; RR.2025.84, act. 3, S. 5, 6 und 7 f.). Der sinngemässe Standpunkt der Beschwerdeführerinnen, wonach vorliegend ausschliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidri- gen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwendung kommt und jegliche Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen sein soll, greift nicht (vgl. die Ausführungen in RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 9). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwendungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe in Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. zu diesem Punkt auch das eben- falls die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des Bundesgerichts

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1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

E. 7 Schwerlich nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin- nen, wonach es in Bezug auf C. in Deutschland keinen «Tatort» gebe, da dieser ab dem Datum seiner Wohnsitznahme in der Schweiz nicht mehr in Deutschland gehandelt habe (so wohl in RR.2025.83, act. 3, S. 7 f.; RR.2025.84, act. 3, S. 7). Sollten sie damit indirekt auch die Zuständigkeit der ersuchenden Behörden zur Durchführung der Strafverfolgung anzwei- feln, so wäre festzuhalten, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden ist. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise be- jaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend ist das weder aus den Akten ersichtlich noch wird es von den Beschwerdeführerinnen näher konkretisiert.

E. 8 Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Ver- jährung (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 8) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht ent- sprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrückli- chen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3).

E. 9 Nicht ersichtlich wird schliesslich, weshalb und inwiefern der von der Be- schwerdeführerin 1 vorgelegte Beschluss des Landgerichts Köln vom

21. November 2023 (siehe RR.2025.84, Beilage zu act. 9.0/15), mit welchem dieses die Rechtswidrigkeit der am 29. November 2022 am schweizerischen Wohnsitz von C. durchgeführten Durchsuchung feststellte, Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Heraus- gabe von bei der Bank D. edierten Unterlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 74 IRSG haben sollte (vgl. hierzu RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 4). Was es mit dem von den Beschwerdeführerinnen an derselben

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Stelle erwähnten (angeblichen) Beschluss des Landgerichts Köln vom

29. Januar 2024 auf sich haben soll, bleibt unklar. Ein Beschluss mit diesem Datum wurde im Rahmen der verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz weder erwähnt noch vorgelegt.

E. 10 Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an C. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 4 f.). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der mass- gebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.89 vom 5. Mai 2025 E. 9 m.w.H.; dieselbe Einrede der Beschwerdeführerinnen wurde vom Bundesgericht auch in dessen Urteil 1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 E. 4.4 verworfen). Die deutschen Behörden haben ihr Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zu- rückgezogen. Darüber hinaus betrifft die angeführte Einstellung offensicht- lich lediglich eines der eingangs erwähnten Strafverfahren.

E. 11 Sämtliche der von den Beschwerdeführerinnen gegen die angefochtene Schlussverfügung erhobenen Rügen wurden von diesen in ähnlicher Form und ohne Erfolg schon in den Beschwerdeverfahren RR.2024.89 und RR.2024.90 vorgebracht und letztlich auch vom Bundesgericht in dessen Urteil 1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 verworfen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten von vornherein als unbegründet. Sie sind ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 12 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist für jede der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des jeweils geleisteten

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Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 4 und 7).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren RR.2025.83 und RR.2025.84 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  3. Den Beschwerdeführerinnen wird je eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– auf- erlegt, unter Anrechnung des jeweils geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B. AG, handelnd durch A.,

Beschwerdeführerinnen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2025.83, RR.2025.84

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:

• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen C. und A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen C. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen C. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.

Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 1 f. für die komplette Übersicht).

B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank D. (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 86 ff.) zwecks Auffindung von verfahrensrelevanten Beweis- mitteln wie insbesondere Unterlagen zu verschiedenen (nebst anderen) für den Beschuldigten C. bzw. für die Ehegatten C. und A. geführten Konten sowie zu dem auf die B. AG (mit A. als deren Verwaltungsratspräsidentin) lautenden Konto Nr. 1. Das BJ übermittelte das Ersuchen am 30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und be- traute diese mit dessen Ausführung (RR.2025.84, act. 9.0/1).

C. Mit Eintretensverfügung Nr. 1 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank D. an, ihr verschiedene Unterlagen zu den oben erwähnten Konten herauszugeben (RR.2025.84, act. 9.0/4). Die Bank D. kam dieser Aufforde- rung nach und übermittelte der StA GR mit zwei Schreiben vom 28. Oktober bzw. vom 10. November 2022 die gewünschten Unterlagen (RR.2025.84, act. 9.0/5–7). Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 informierte die StA GR A. über die getroffenen Rechtshilfemassnahmen (RR.2025.84, act. 9.0/12). Am 24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertreter von A. nach erfolgter

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Sichtung der Bankunterlagen mit, dass diese den deutschen Strafverfol- gungsbehörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können. Gleichzeitig bot die StA GR A. Gelegenheit, sich zur angekündigten Herausgabe der Unterlagen zu äussern (RR.2025.84, act. 9.0/17). Mit Ein- gaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 beantragte A. sinngemäss, die in Aussicht gestellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (RR.2025.84, act. 9.0/20 und 9.0/24).

D. Mit Schlussverfügung Nr. 12 vom 13. Mai 2025 bewilligte die StA GR die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren auf die (Mit-)Inhaberin A. lautenden Konten bei der Bank D. sowie zu dem auf die B. AG lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. (RR.2025.83, act. 3.1).

E. Dagegen erhoben A. und die B. AG (handelnd durch deren Verwaltungsrats- präsidentin A.) mit separaten Eingaben vom 10. Juni 2025 (jeweilige Post- aufgabe am 11. Juni 2025) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2025.83, act. 3 und RR.2025.84, act. 3). Beide formulieren identische Beschwerdebegehren und beantragen Folgendes:

1. Unter Aufhebung der o.g. Schlussverfügung Nr. 12 der Staatsanwaltschaft Graubün- den letzterer die Herausgabe der in diese erwähnten Dokumente und Beweismittel zu untersagen sowie 2. Eventualiter nach Aufhebung der Schlussverfügung die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu- rückzuverweisen und 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Staat aufzuerlegen.

F. Auf entsprechende Aufforderung übermittelte die StA GR der Beschwerde- kammer am 23. Juli 2025 die jeweiligen Verfahrensakten Nr. RE.2022.86 (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 8 und 9).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Beide Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der eingangs erwähnten Schlussverfügung Nr. 12. Deren Beschwerden richten sich gegen ein und dasselbe Anfechtungsobjekt und stimmen inhaltlich weitgehend überein. Die Beschwerdeführerin 2 handelt durch die Beschwerdeführerin 1 als deren Verwaltungsratspräsidentin. Deren Privatadresse dient im vorliegenden Verfahren als Zustellungsdomizil der Beschwerdeführerin 2. Da bei dieser Ausgangslage auf Seiten der Beschwerdeführerinnen keine entgegenste- henden Geheimhaltungsinteressen ausgemacht werden können, sind die beiden Beschwerdeverfahren RR.2025.83 und RR.2025.84 aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinen.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank D. Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Entspre- chendes gilt für die Beschwerdeführerin 1 als (Mit-)Inhaberin der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgeführten Bankverbindun- gen und den diese Verbindungen betreffenden Unterlagen. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist im jeweiligen Umfang einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen,

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die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5.

5.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Unter- suchungsgegenstand zu entnehmen (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften her- rühren, verschafft beziehungsweise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»

5.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividen- denstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert werden. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steuerbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:

Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Dividendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Geschäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und untereinander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt gehabt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Dividende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «ge- brauchten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwischen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Hauptversammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinn-

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ausschüttung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschlies- send führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidari- tätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Netto- dividende an den Girosammelverwahrer der Aktien, die E. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschlies- send von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Er- stattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese regelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Ausgleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand allerdings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritäts- zuschlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerabzüge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländische Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicher- weise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteiligung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäf- ten zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absicherungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor vereinbarten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kursschwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derartiger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offen-

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sichtlich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Um- stand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steuer- anrechnung beziehungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbetei- ligten bewusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in grossem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Markt- teilnehmern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigun- gen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kenntnis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten C. und dem Beschuldigten F. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundeszentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbe- hörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraus- setzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum ganzen RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen be- schreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt gewordenen Fälle (siehe RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 7 ff.).

5.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte C. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich erfolgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Trans- aktionen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung gewesen sei (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 3 f.). Schliesslich habe C. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe C. mit dem Mitbeschuldigten F. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck gedient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in G. Ltd umbenannte) H. Ltd C. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der über- wiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von C. und seiner Ehegattin A. gelangt (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Dabei habe unter anderem die G. Ltd der Beschwerdeführerin 2 mit

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Vertrag vom 4./14. Februar 2016 ein Darlehen über Fr. 1 Mio. gewährt. Mit Addendum Nr. 1 vom 12. Januar 2017 zum genannten Darlehensvertrag sei der Darlehensbetrag um weitere Fr. 250'000.– erhöht worden. In der Folge habe die G. Ltd der Beschwerdeführerin 2 «unter dem» 2. Dezember 2016 ein weiteres Darlehen (mit Rangrücktritt) über Fr. 1'550'000.– gewährt. Die inkriminierten Gelder seien auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank D. transferiert worden (RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 89).

Nebst den verschiedenen Unternehmen unterhalte auch C. Konten bei der Bank D., die nach dem Stand der Ermittlungen dazu gedient haben sollen, aus Cum/Ex-Geschäften generierte Gelder zu vereinnahmen bzw. weiterzu- leiten (vgl. RR.2025.83, act. 9.0/2a, S. 86).

6.

6.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).

6.2 Soweit einzelne der in den Beschwerden erhobenen Rügen der Beschwer- deführerinnen die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (bzw. deren Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung) oder im Allgemei- nen den Gegenstand der in Deutschland geführten Verfahren betreffen, erweisen sie sich als unbegründet. Indem die Beschwerdeführerinnen ge- wisse Teile des Sachverhalts als falsch oder als «wider besseres Wissen aufgestellte Unwahrheit» bezeichnen (siehe RR.2025.93 und RR.2025.94, jeweils act. 3, S. 6), bedienen sie sich lediglich einer abweichenden eigenen Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachver- halts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten C. betreffenden Auslieferungs- verfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter

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den gemeinrechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom

16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die diesen Punkt betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfordern kein Zurückkommen auf die erwähnte Be- urteilung. Ob die Beschwerdeführerin 1 selbst hinsichtlich der geschilderten Vortat hinreichende Kenntnis und damit in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Geldwäscherei den notwendigen Vorsatz hatte (siehe hierzu RR.2025.83, act. 3, S. 9; RR.2025.84, act. 3, S. 8), ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Diese Frage ist zudem – wie auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu der aus der Abwesenheit der Beschwerdeführerin 1 im ermittelnden Staat abgeleiteten fehlenden Beweiseignung (siehe hierzu RR.2025.83, act. 3, S. 10; RR.2025.84, act. 3, S. 9 f.) – für die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden Rechtshilfeleis- tung nicht von Relevanz, da sich die ausländischen Verfahren auch noch gegen andere Beschuldigte, namentlich gegen C. und damit u.a. gegen den (Mit-)Inhaber einiger der betroffenen Konten richten. Der Würdigung des deutschen Sachgerichts vorbehalten sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, mit welchen sie die Strafbarkeit einiger der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Handlungen nach deutschem Recht an- zweifeln (so bspw. in RR.2025.83, act. 3, S. 5, 6 f., 8; RR.2025.84, act. 3, S. 5, 6 und 7 f.). Der sinngemässe Standpunkt der Beschwerdeführerinnen, wonach vorliegend ausschliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidri- gen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwendung kommt und jegliche Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen sein soll, greift nicht (vgl. die Ausführungen in RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 9). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwendungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe in Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. zu diesem Punkt auch das eben- falls die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des Bundesgerichts

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1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

7. Schwerlich nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin- nen, wonach es in Bezug auf C. in Deutschland keinen «Tatort» gebe, da dieser ab dem Datum seiner Wohnsitznahme in der Schweiz nicht mehr in Deutschland gehandelt habe (so wohl in RR.2025.83, act. 3, S. 7 f.; RR.2025.84, act. 3, S. 7). Sollten sie damit indirekt auch die Zuständigkeit der ersuchenden Behörden zur Durchführung der Strafverfolgung anzwei- feln, so wäre festzuhalten, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden ist. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise be- jaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend ist das weder aus den Akten ersichtlich noch wird es von den Beschwerdeführerinnen näher konkretisiert.

8. Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Ver- jährung (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 8) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht ent- sprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrückli- chen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3).

9. Nicht ersichtlich wird schliesslich, weshalb und inwiefern der von der Be- schwerdeführerin 1 vorgelegte Beschluss des Landgerichts Köln vom

21. November 2023 (siehe RR.2025.84, Beilage zu act. 9.0/15), mit welchem dieses die Rechtswidrigkeit der am 29. November 2022 am schweizerischen Wohnsitz von C. durchgeführten Durchsuchung feststellte, Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Heraus- gabe von bei der Bank D. edierten Unterlagen als Beweismittel im Sinne von Art. 74 IRSG haben sollte (vgl. hierzu RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 4). Was es mit dem von den Beschwerdeführerinnen an derselben

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Stelle erwähnten (angeblichen) Beschluss des Landgerichts Köln vom

29. Januar 2024 auf sich haben soll, bleibt unklar. Ein Beschluss mit diesem Datum wurde im Rahmen der verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz weder erwähnt noch vorgelegt.

10. Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an C. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 3, S. 4 f.). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der mass- gebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.89 vom 5. Mai 2025 E. 9 m.w.H.; dieselbe Einrede der Beschwerdeführerinnen wurde vom Bundesgericht auch in dessen Urteil 1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 E. 4.4 verworfen). Die deutschen Behörden haben ihr Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zu- rückgezogen. Darüber hinaus betrifft die angeführte Einstellung offensicht- lich lediglich eines der eingangs erwähnten Strafverfahren.

11. Sämtliche der von den Beschwerdeführerinnen gegen die angefochtene Schlussverfügung erhobenen Rügen wurden von diesen in ähnlicher Form und ohne Erfolg schon in den Beschwerdeverfahren RR.2024.89 und RR.2024.90 vorgebracht und letztlich auch vom Bundesgericht in dessen Urteil 1C_268/2025 vom 27. Mai 2025 verworfen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten von vornherein als unbegründet. Sie sind ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

12. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist für jede der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des jeweils geleisteten

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Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2025.83 und RR.2025.84, jeweils act. 4 und 7).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2025.83 und RR.2025.84 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Den Beschwerdeführerinnen wird je eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– auf- erlegt, unter Anrechnung des jeweils geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

Bellinzona, 22. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (im Doppel, für sich und für die B. AG) - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).