Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen C. und B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen C. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen C. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Übersicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG sowie der Bank D. zwecks Feststellung von zwischen diesen bestehenden Verbindungen und Verbind- lichkeiten (vgl. RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 74 ff.). Das BJ übermittelte das Ersuchen am 30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nach- folgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 8.0/1).
C. Mit Eintretensverfügung Nr. 5 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank D. an, ihr sämtliche Bank- und Kontounterlagen betreffend die A. AG herauszugeben (act. 8.0/4). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der StA GR am 18. Oktober 2022 die gewünschten Unterlagen (act. 8.0/5–5b). Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte die StA GR B. (Verwaltungsratspräsidentin der A. AG) über die getroffenen Rechtshilfe- massnahmen (act. 8.0/7). Am 24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertre- ter von B. nach erfolgter Sichtung der Bankunterlagen mit, dass diese ihrer Ansicht nach den deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können. Gleichzeitig bot die StA GR B. Gelegenheit, sich zur Herausgabe der Unterlagen zu äussern (act. 8.0/12).
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Mit Eingaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 liess B. sinngemäss beantragen, die in Aussicht gestellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (act. 8.0/15 und act. 8.0/19).
D. Mit Schlussverfügung Nr. 9 vom 5. Juli 2024 bewilligte die StA GR die rechts- hilfeweise Herausgabe der von der Bank D. edierten Bankunterlagen betreffend sieben auf die A. AG lautenden Konten (act. 8.0/20). Diese Schlussverfügung wurde von der StA GR dem Vertreter von B. zugestellt (vgl. act. 8.0/20, S. 15 unten).
E. Mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe 31. Juli 2024) erhob B. als Verwaltungsratspräsidentin der A. AG für diese Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. act. 1, S. 8). Mit Ein- gabe vom 7. August 2024 ergänzte B. die Beschwerde mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2024 (act. 4 und 4.1).
Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 schloss sich das BJ den Ausfüh- rungen in der angefochtenen Schlussverfügung an. Es beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten ist (act. 7). Die StA GR beantragt unter Hinweis auf die Akten und die angefoch- tene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (act. 8). Diese beiden Eingaben wurden B. am 6. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
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EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von den vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen betroffenen Bankverbindungen bei der Bank D. (vgl. act. 8.0/5). Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindungen betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da diese nicht ihr, sondern Rechtsanwalt E. zugstellt worden sei. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betraut gewesen. Dieser sei im Rechtshilfeverfahren lediglich als Vertreter von B. (ihrerseits Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin) auf- getreten (act. 1, S. 1 f.).
E. 4.2 Aus mangelhafter Eröffnung (einer Verfügung) darf den Parteien kein Nach- teil erwachsen (Art. 38 VwVG). Eine Verfügung, die irrtümlicherweise oder absichtlich einer «falschen» Partei, insbesondere an eine namensgleiche Person oder an die falsche Rechtsvertretung, zugestellt wurde, ist grund- sätzlich nichtig. Nichtig ist auch eine Verfügung, die einer Person oder Orga- nisation eröffnet wird, die nicht befugt ist, diese in Empfang zu nehmen. Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Betroffenen «erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem diese vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere bzw. tatsächliche Kenntnis erhalten haben (…)». Die Frage der Nichtigkeit dürfte allerdings nicht so eindeutig sein, wenn die «falsche» Person zum Verfügungsadressaten in einem engen Verhältnis steht oder stand, wie dies etwa für einen ehemaligen Rechtsvertreter der Fall ist. Erhält der Verfü- gungsadressat tatsächlich die Verfügung, ist von ihm eine Reaktion innert angemessener Frist zu fordern (vgl. hierzu UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 38 VwVG N. 11).
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E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt zur Kritik der Beschwerdeführerin aus, RA E. sei anlässlich der rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft Köln durchge- führten Hausdurchsuchung am Wohnort von B. am 29. November 2022 als Vertreter anwesend gewesen und habe sich in diesem Zusammenhang nachfolgend auch mittels Vollmacht vom 5. Dezember 2022 als Vertreter legitimiert. Weil es aufgrund der vagen Bezeichnung der Vollmacht mit «Kan- ton Graubünden» unklar war, ob RA E. B. im gesamten Rechtshilfeersuchen, d.h. auch mit Blick auf die angeordneten Bankeditionen etc. vertrat, sei dieser Anfang 2024 aufgefordert worden, seine Vertretung von B. genauer zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 habe RA E. eine neue Vollmacht vom 17. Januar 2024 beigebracht, worin er die Vertretung von B. in der gesamten Rechtshilfe bezeichnet habe. Demzufolge sei ab diesem Zeitpunkt B. für das gesamte Rechtshilfeersuchen aus Köln vom 13. April 2022 durch RA E. vertreten gewesen. Mithin habe RA E. B. ab diesem Zeit- punkt auch als Präsidentin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. act. 8).
E. 4.4 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Akten nur teilweise gefolgt werden. Das liegt vor allem daran, dass es in diesen keinen Hinweis auf die Anfang 2024 erfolgte Aufforderung zur Einreichung einer genauer bezeichneten Vollmacht gibt. Die von RA E. am 19. Januar 2024 vorgelegte Vollmacht vom 17. Januar 2024 (act. 8.0/11) bezeichnet lediglich «B.» als Auftraggeberin. Ein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zur Be- schwerdeführerin lässt sich dieser nicht entnehmen. Ob sich ein solches im Kontext mit der zuvor erfolgten Aufforderung zur Einreichung einer genauer bezeichneten Vollmacht herleiten lässt, kann offenbleiben. Immerhin lud die Beschwerdegegnerin RA E. am 24. Januar 2024 ein, auch zur beabsichtig- ten Herausgabe der edierten, die Beschwerdeführerin betreffenden Konto- unterlagen Stellung zu nehmen (act. 8.0/12). Das spricht dafür, dass die Beschwerdegegnerin offenbar von einem Vertretungsverhältnis auch zwi- schen RA E. und der Beschwerdeführerin ausging. Zudem kann den nach- folgenden Eingaben von RA E. diesbezüglich kein ausdrücklicher Hinweis entnommen werden, dass sein Mandat nicht auch die Vertretung der Be- schwerdeführerin umfasse. Auch wenn er sich in seinen Eingaben in erster Linie zur am Wohnsitz von B. vorgenommenen Hausdurchsuchung äusserte, so enthält seine abschliessende Eingabe vom 16. Mai 2024 am Ende auch einige wenige allgemeine Ausführungen zur rechtshilfeweisen Herausgabe von Bankunterlagen (act. 8.0/19). Zu guter Letzt hat RA E. – trotz angeblich fehlendem Vertretungsverhältnis – die ihm eröffnete, die Beschwerdeführe- rin betreffende Verfügung offensichtlich auch seiner Mandantin weitergelei- tet, welche ja eben auch als Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdefüh- rerin fungiert (vgl. act. 1, S. 2).
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E. 4.5 Aufgrund der engen Verhältnisse bzw. der Doppelrolle der als von Rechts- hilfemassnahmen betroffenen Privatperson und als Verwaltungsratspräsi- dentin der ebenfalls von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Beschwerde- führerin fungierenden B. sowie auch des eben geschilderten Verhaltens der Beschwerdegegnerin und von RA E. ist der von der Beschwerdeführerin gerügte Eröffnungsmangel für die Annahme einer Nichtigkeit nicht hinrei- chend offensichtlich (vgl. zur sog. Evidenztheorie u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.260 vom 21. Juli 2017 E. 3.3). Trotz eines allfälligen Missverständnisses hinsichtlich des Umfangs des Vertretungs- mandats von RA E. hat dieser als deren Vertreter die angefochtene Verfü- gung korrekterweise an B. weitergeleitet, so dass diese auch in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdeführe- rin war somit in der Lage, in voller Kenntnis des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gegen Letztere fristgerecht Beschwerde erheben und ihre Rechte wahren. Die allenfalls fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung bewirkte für sie nach dem Gesagten keinerlei Nachteil, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 5.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Untersu- chungsgegenstand zu entnehmen (siehe beigezogene Akten des Bun- desstrafgerichts RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften herrühren, verschafft beziehungs- weise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»
E. 5.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividendenstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert wer- den. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steuerbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:
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Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Divi- dendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Ge- schäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und unterei- nander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt ge- habt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Divi- dende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «gebrauch- ten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwischen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Haupt- versammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinnausschüt- tung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschliessend führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Nettodividende an den Girosammelverwahrer der Aktien, die F. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschliessend von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Erstattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese re- gelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Aus- gleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den ein- schlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand aller- dings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszu- schlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser
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Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerab- züge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländi- sche Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht ein- behaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicherweise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteili- gung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäften zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absiche- rungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor verein- barten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kurs- schwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derarti- ger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offensichtlich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Umstand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steueranrechnung bezie- hungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbeteiligten bewusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in grossem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Marktteilnehmern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigungen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kennt- nis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten C. und dem Beschuldigten G. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundes- zentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbehörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Soli- daritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum Ganzen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen beschreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt geworde- nen Fälle (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 7 ff.).
E. 5.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte C. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich erfolgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Transak- tionen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung
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gewesen sei (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3 f.). Schliesslich habe C. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe C. mit dem Mitbeschuldigten G. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck ge- dient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in H. Limi- ted umbenannte) I. Limited C. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der überwiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von C. und seiner Ehegattin B. gelangt (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Im Rechtshilfeersuchen wird diesbezüglich u.a. ausgeführt, durch drei Zahlungsanweisungen seien vom bei der Bank J. für die I. Limited bzw. H. Limited geführten Konto insgesamt Fr. 2.55 Mio. als Darlehen an die A. AG überwiesen worden (vgl. RR.2034-36, act. 12.2, S. 67 und 77). Diese Gesellschaft sei am 16. Dezember 2015 gegründet worden. Ab dem 2. Juli 2019 sei die Beschuldigte B. Einzelzeichnungsberechtigte dieser Firma ge- wesen (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 68 und 77). Am 2. Dezember 2016 habe die H. Limited der A. AG ein Darlehen mit Rangrücktritt über Fr. 1.55 Mio. gewährt. Vertraglich sei der Darlehensbetrag «bis zur Erfüllung der beste- henden und zukünftigen Forderungen zwischen der Bank D. und dem Dar- lehensnehmer gestundet» worden. Ferner sei vereinbart worden, «dass For- derungen gegenüber dem Darlehensnehmer im Umfang von Fr. 1.55 Mio. gegenüber bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank D. zurück- treten». Die ersuchende Behörde schliesst diesbezüglich auf das Bestehen von Verbindlichkeiten der A. AG gegenüber der Bank D. (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 77 f.).
E. 6.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine of- fensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).
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E. 6.2 Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten C. betreffenden Auslieferungsverfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter den gemein- rechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu – teilweise lediglich in pauschaler Form – vor, es fehle an einer in Deutschland verfolgbaren Straftat sowie an der doppelten Strafbarkeit in der Schweiz. Daraus abgeleitet verneint sie die potentielle Beweiseignung der vorliegend zur Diskussion stehenden Bank- unterlagen (act. 1, S. 3 ff.). Zu ihren Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung eine rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen als Beweismittel vorsieht. Eine rechtshilfeweise Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten bildet nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung, weshalb sich die hierzu gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe u.a. act. 1, S. 3 f.) von Beginn weg als irrelevant erweisen. Für die Zulässigkeit der angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht von Bedeutung ist auch die Frage, ob das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin selbst zurechenbare Straftaten benennt oder nicht (vgl. hierzu act. 1, S. 3 f.). Die Stichhaltigkeit der im Ersuchen erwähnten straf- rechtlichen Vorwürfe an die Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdefüh- rerin oder an ihren Ehemann C. ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin (siehe act. 1, S. 5 f.) ist es für die Annahme der doppelten Strafbarkeit schliesslich auch nicht von Relevanz, ob die Dividendenersatz- zahlungen zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz der Verrechnungssteuer unterlagen oder nicht (siehe hierzu eben- falls bereits TPF 2022 24 E. 8.6 S. 37 f.). Dem sinngemässen Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend ausschliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwendung kommt und jegliche
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Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen sein soll (siehe act. 1, S. 6 f.) greift nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direk- ten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwen- dungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
E. 7 Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an C. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. act. 4 und 4.1). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeer- suchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der massgebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zu- ständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 9 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, handelnd durch B.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.90
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen C. und B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen C. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen C. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Übersicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG sowie der Bank D. zwecks Feststellung von zwischen diesen bestehenden Verbindungen und Verbind- lichkeiten (vgl. RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 74 ff.). Das BJ übermittelte das Ersuchen am 30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nach- folgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 8.0/1).
C. Mit Eintretensverfügung Nr. 5 vom 30. September 2022 wies die StA GR die Bank D. an, ihr sämtliche Bank- und Kontounterlagen betreffend die A. AG herauszugeben (act. 8.0/4). Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der StA GR am 18. Oktober 2022 die gewünschten Unterlagen (act. 8.0/5–5b). Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte die StA GR B. (Verwaltungsratspräsidentin der A. AG) über die getroffenen Rechtshilfe- massnahmen (act. 8.0/7). Am 24. Januar 2024 teilte die StA GR dem Vertre- ter von B. nach erfolgter Sichtung der Bankunterlagen mit, dass diese ihrer Ansicht nach den deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf deren Ermittlungen herausgegeben werden können. Gleichzeitig bot die StA GR B. Gelegenheit, sich zur Herausgabe der Unterlagen zu äussern (act. 8.0/12).
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Mit Eingaben vom 4. März 2024 und vom 16. Mai 2024 liess B. sinngemäss beantragen, die in Aussicht gestellte Herausgabe der Bankunterlagen an die deutschen Behörden sei zu verweigern (act. 8.0/15 und act. 8.0/19).
D. Mit Schlussverfügung Nr. 9 vom 5. Juli 2024 bewilligte die StA GR die rechts- hilfeweise Herausgabe der von der Bank D. edierten Bankunterlagen betreffend sieben auf die A. AG lautenden Konten (act. 8.0/20). Diese Schlussverfügung wurde von der StA GR dem Vertreter von B. zugestellt (vgl. act. 8.0/20, S. 15 unten).
E. Mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe 31. Juli 2024) erhob B. als Verwaltungsratspräsidentin der A. AG für diese Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. act. 1, S. 8). Mit Ein- gabe vom 7. August 2024 ergänzte B. die Beschwerde mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2024 (act. 4 und 4.1).
Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 schloss sich das BJ den Ausfüh- rungen in der angefochtenen Schlussverfügung an. Es beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten ist (act. 7). Die StA GR beantragt unter Hinweis auf die Akten und die angefoch- tene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (act. 8). Diese beiden Eingaben wurden B. am 6. September 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
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EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR). Diese Staatsverträge werden in concreto ergänzt durch das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von den vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen betroffenen Bankverbindungen bei der Bank D. (vgl. act. 8.0/5). Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindungen betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da diese nicht ihr, sondern Rechtsanwalt E. zugstellt worden sei. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betraut gewesen. Dieser sei im Rechtshilfeverfahren lediglich als Vertreter von B. (ihrerseits Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin) auf- getreten (act. 1, S. 1 f.).
4.2 Aus mangelhafter Eröffnung (einer Verfügung) darf den Parteien kein Nach- teil erwachsen (Art. 38 VwVG). Eine Verfügung, die irrtümlicherweise oder absichtlich einer «falschen» Partei, insbesondere an eine namensgleiche Person oder an die falsche Rechtsvertretung, zugestellt wurde, ist grund- sätzlich nichtig. Nichtig ist auch eine Verfügung, die einer Person oder Orga- nisation eröffnet wird, die nicht befugt ist, diese in Empfang zu nehmen. Die Rechtsmittelfrist beginnt für die Betroffenen «erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem diese vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere bzw. tatsächliche Kenntnis erhalten haben (…)». Die Frage der Nichtigkeit dürfte allerdings nicht so eindeutig sein, wenn die «falsche» Person zum Verfügungsadressaten in einem engen Verhältnis steht oder stand, wie dies etwa für einen ehemaligen Rechtsvertreter der Fall ist. Erhält der Verfü- gungsadressat tatsächlich die Verfügung, ist von ihm eine Reaktion innert angemessener Frist zu fordern (vgl. hierzu UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 38 VwVG N. 11).
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4.3 Die Beschwerdegegnerin führt zur Kritik der Beschwerdeführerin aus, RA E. sei anlässlich der rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft Köln durchge- führten Hausdurchsuchung am Wohnort von B. am 29. November 2022 als Vertreter anwesend gewesen und habe sich in diesem Zusammenhang nachfolgend auch mittels Vollmacht vom 5. Dezember 2022 als Vertreter legitimiert. Weil es aufgrund der vagen Bezeichnung der Vollmacht mit «Kan- ton Graubünden» unklar war, ob RA E. B. im gesamten Rechtshilfeersuchen, d.h. auch mit Blick auf die angeordneten Bankeditionen etc. vertrat, sei dieser Anfang 2024 aufgefordert worden, seine Vertretung von B. genauer zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 habe RA E. eine neue Vollmacht vom 17. Januar 2024 beigebracht, worin er die Vertretung von B. in der gesamten Rechtshilfe bezeichnet habe. Demzufolge sei ab diesem Zeitpunkt B. für das gesamte Rechtshilfeersuchen aus Köln vom 13. April 2022 durch RA E. vertreten gewesen. Mithin habe RA E. B. ab diesem Zeit- punkt auch als Präsidentin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. act. 8).
4.4 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Akten nur teilweise gefolgt werden. Das liegt vor allem daran, dass es in diesen keinen Hinweis auf die Anfang 2024 erfolgte Aufforderung zur Einreichung einer genauer bezeichneten Vollmacht gibt. Die von RA E. am 19. Januar 2024 vorgelegte Vollmacht vom 17. Januar 2024 (act. 8.0/11) bezeichnet lediglich «B.» als Auftraggeberin. Ein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zur Be- schwerdeführerin lässt sich dieser nicht entnehmen. Ob sich ein solches im Kontext mit der zuvor erfolgten Aufforderung zur Einreichung einer genauer bezeichneten Vollmacht herleiten lässt, kann offenbleiben. Immerhin lud die Beschwerdegegnerin RA E. am 24. Januar 2024 ein, auch zur beabsichtig- ten Herausgabe der edierten, die Beschwerdeführerin betreffenden Konto- unterlagen Stellung zu nehmen (act. 8.0/12). Das spricht dafür, dass die Beschwerdegegnerin offenbar von einem Vertretungsverhältnis auch zwi- schen RA E. und der Beschwerdeführerin ausging. Zudem kann den nach- folgenden Eingaben von RA E. diesbezüglich kein ausdrücklicher Hinweis entnommen werden, dass sein Mandat nicht auch die Vertretung der Be- schwerdeführerin umfasse. Auch wenn er sich in seinen Eingaben in erster Linie zur am Wohnsitz von B. vorgenommenen Hausdurchsuchung äusserte, so enthält seine abschliessende Eingabe vom 16. Mai 2024 am Ende auch einige wenige allgemeine Ausführungen zur rechtshilfeweisen Herausgabe von Bankunterlagen (act. 8.0/19). Zu guter Letzt hat RA E. – trotz angeblich fehlendem Vertretungsverhältnis – die ihm eröffnete, die Beschwerdeführe- rin betreffende Verfügung offensichtlich auch seiner Mandantin weitergelei- tet, welche ja eben auch als Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdefüh- rerin fungiert (vgl. act. 1, S. 2).
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4.5 Aufgrund der engen Verhältnisse bzw. der Doppelrolle der als von Rechts- hilfemassnahmen betroffenen Privatperson und als Verwaltungsratspräsi- dentin der ebenfalls von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Beschwerde- führerin fungierenden B. sowie auch des eben geschilderten Verhaltens der Beschwerdegegnerin und von RA E. ist der von der Beschwerdeführerin gerügte Eröffnungsmangel für die Annahme einer Nichtigkeit nicht hinrei- chend offensichtlich (vgl. zur sog. Evidenztheorie u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.260 vom 21. Juli 2017 E. 3.3). Trotz eines allfälligen Missverständnisses hinsichtlich des Umfangs des Vertretungs- mandats von RA E. hat dieser als deren Vertreter die angefochtene Verfü- gung korrekterweise an B. weitergeleitet, so dass diese auch in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdeführe- rin war somit in der Lage, in voller Kenntnis des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gegen Letztere fristgerecht Beschwerde erheben und ihre Rechte wahren. Die allenfalls fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung bewirkte für sie nach dem Gesagten keinerlei Nachteil, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
5.
5.1 Dem Rechtshilfeersuchen ist kurz zusammengefasst der folgende Untersu- chungsgegenstand zu entnehmen (siehe beigezogene Akten des Bun- desstrafgerichts RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3): «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, sich – ihrem vorgefassten Tatplan entsprechend – systematisch Gelder, welche aus Cum/Ex-Geschäften herrühren, verschafft beziehungs- weise die Herkunft dieser Gelder verschleiert zu haben, um sie vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu schützen und sich infolgedessen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.»
5.2 Gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den sog. Cum/Ex-Geschäften um von professionellen Marktteilnehmern syste- matisch betriebene grossvolumige Aktienkreisgeschäfte über den Dividendenstichtag der gehandelten girosammelverwahrten Aktien, welche jeweils durch Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert wer- den. Es handelt sich dabei lediglich scheinbar um einen gewinnorientierten Handel mit Aktien, da der Profit dieser Geschäfte nicht über Marktchancen generiert wird, sondern auf der betrügerischen Erlangung von Steuergeldern durch Anrechnung beziehungsweise Erstattung von zuvor nicht abgeführten Steuerbeträgen basiert. Zusammengefasst geht die ersuchende Behörde von folgendem Handelsmuster aus:
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Der Cum/Ex-Erwerber erwarb die Aktien kurz vor oder am Hauptversamm- lungstag und erhielt damit einen Anspruch auf Lieferung einer Aktie mit Divi- dendenanspruch («cum» Dividende). Gleichzeitig vereinbarte er mit dem Leerverkäufer, dass die Erfüllung dieses Lieferanspruchs erst frühestens zwei Tage nach Vertragsschluss erfolgen sollte. Da die Täter diese Ge- schäfte weit im Vorfeld des tatsächlichen Handelstages geplant und unterei- nander abgestimmt hatten und die Abwicklung zudem nicht anonym über die Börse erfolgte, wäre auch die Vereinbarung einer taggleichen Lieferung möglich gewesen. Dies hätte allerdings nicht den gewünschten Effekt ge- habt, dass die Aktie erst nach dem Hauptversammlungstag (also «ex» Divi- dende) geliefert wird. Die Lieferung zum Ex-Zeitpunkt war aus dem Grunde unerlässlich, weil sie dem Leerverkäufer ermöglichte, sich mit «gebrauch- ten» Aktien einzudecken und diese an den Cum/Ex-Erwerber zu liefern. Zwischen Vertragsschluss und dessen Erfüllung musste nämlich der Haupt- versammlungstag liegen, an dem der Beschluss über die Gewinnausschüt- tung der die Aktien emittierenden Gesellschaft erfolgte. Anschliessend führte die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt ab und überwies die Nettodividende an den Girosammelverwahrer der Aktien, die F. AG. Diese leitete die Nettodividende jeweils an denjenigen weiter, der zu diesem Zeitpunkt die Aktien im Depot eingebucht hatte. Dieser Aktieninhaber erhielt anschliessend von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über einbehaltene und abgeführte Steuerabzugsbeträge, mittels derer er die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag oder die Erstattung bei den Finanzbehörden beantragen konnte. Erst anschliessend deckte sich der Leerverkäufer mit Aktien beim sog. Ex/Ex-Stückegeber ein, wobei diese re- gelmässig eine taggleiche Lieferfrist vereinbarten. Mit diesen Ex-Aktien belieferte der Leerverkäufer nun den Cum/Ex-Erwerber und zahlte als Aus- gleich für die ihm nicht mögliche Verschaffung der Nettodividende eine Dividendenkompensationszahlung in eben dieser Höhe. Gemäss den ein- schlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts hätte auch auf diese Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Diese Verpflichtung bestand aller- dings nur für inländische Stellen, so dass diese Vorschrift durch die Täter zielgerichtet dadurch umgangen wurde, dass sich der Leerverkäufer einer ausländischen Depotbank bediente. Da die vom Leerverkäufer geleistete Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende betragsmässig nicht von der eigentlichen Dividende zu unterscheiden war, bescheinigte das depot- führende Kreditinstitut des Cum/Ex-Käufers anschliessend den Eingang der Nettodividende und schloss aus dem Nettobetrag auf die vorangegangene Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszu- schlag, was es in einer Steuerbescheinigung auswies. Auf Grundlage dieser
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Bescheinigung rechnete der Cum/Ex-Erwerber die bescheinigten Steuerab- züge an beziehungsweise liess sich diese erstatten, obwohl der ausländi- sche Leerverkäufer diese zuvor gerade nicht einbehalten oder abgeführt hatte. Den beim Leerverkäufer angefallenen Gewinn in Höhe der nicht ein- behaltenen und abgeführten Steuerbeträge teilte dieser üblicherweise mit den weiteren Beteiligten der Aktienkreisgeschäfte, um diese für die Beteili- gung an den ansonsten für sie nicht lohnenswerten Kreisgeschäften zu gewinnen. Zur Gewinnverteilung nutzten die Täter regelmässig die Absiche- rungsgeschäfte und passten deren Preise entsprechend des zuvor verein- barten «Dividendenlevels» beziehungsweise «All-In-Levels» an. Für den Cum/Ex-Erwerber wirkte sich dies bei Gesamtbetrachtung des Erwerbs- und des Absicherungsgeschäfts als Preisnachlass aus. Dass bei gegen Kurs- schwankungen voll abgesicherten Wertpapierhandelsgeschäften ein derarti- ger Preisnachlass allein aus steuerlichen Effekten resultieren kann, war für die an Cum/Ex-Geschäften beteiligten professionellen Akteure offensichtlich. Die tatsächlichen Abläufe der Cum/Ex-Geschäfte sowie der Umstand, dass der Profit dieser Geschäfte aus der unberechtigten Steueranrechnung bezie- hungsweise Steuererstattung herrührte, war den Tatbeteiligten bewusst. Dies machten sie sich zunutze, indem sie systematisch und in grossem Umfang Aktiengeschäfte nach der vorbeschriebenen Art und Weise durch ein Netzwerk von ihnen eingesetzter oder angewiesener Marktteilnehmern vornahmen und sich so in den Besitz von Steuerbescheinigungen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro brachten. Anschliessend sind in Kennt- nis all dieser Umstände über die von dem Beschuldigten C. und dem Beschuldigten G. gesteuerten in- oder ausländischen Vehikel beim Bundes- zentralamt für Steuern und anderen jeweils zuständigen Finanzbehörden die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Soli- daritätszuschlag beantragt worden, obwohl die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorlagen, da die Steuer aufgrund des von ihnen bewusst gewählten Gestaltungsmodells zuvor nicht abgeführt worden war (vgl. zum Ganzen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 4 ff.). Das Rechtshilfeersuchen beschreibt in der Folge detailliert die durch die bisherigen Ermittlungen bekannt geworde- nen Fälle (siehe RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 7 ff.).
5.3 Dem im Rechtshilfeersuchen erwähnten Stand der Ermittlungen zufolge sei der Beschuldigte C. am Entschluss zur Ausführung des eben geschilderten Tatplans beteiligt gewesen. Weiter habe er den jeweiligen Akteuren die Idee zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vorgestellt und diese letztlich erfolgreich platzieren können. Ferner habe er geholfen, die für die Transak- tionen erforderliche Infrastruktur aufzubauen, indem er den Kontakt zu am Markt erfahrenen und gut vernetzten Händlern herstellte, deren Unterstüt- zung für die Umsetzung der Aktientransaktionen von zentraler Bedeutung
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gewesen sei (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 3 f.). Schliesslich habe C. an den durch die unrechtmässigen Steueranrechnungen/-erstattungen eingenom- menen Gewinnen in erheblichem Masse und über ein von ihm mitbeherrsch- tes Unternehmenskonstrukt im Zusammenwirken mit diversen Asset-Mana- gern partizipiert. Zur Vereinnahmung der Gewinne aus den Cum/Ex-Ge- schäften habe C. mit dem Mitbeschuldigten G. ein verzweigtes Konstrukt mit mehreren im Ausland ansässigen Unternehmen aufgebaut, die über kein operatives Geschäft verfügten. Das Konstrukt habe primär dem Zweck ge- dient, die Gelder in den Wirtschaftsverkehr zu bringen und somit die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern (siehe im Einzelnen RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 51 ff.). U.a. habe die in Dubai ansässige (und später in H. Limi- ted umbenannte) I. Limited C. zuzurechnende Guthaben übernommen. Der überwiegende Teil dieser Gelder sei wieder in den Einflussbereich von C. und seiner Ehegattin B. gelangt (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 53, siehe auch S. 65 ff.). Im Rechtshilfeersuchen wird diesbezüglich u.a. ausgeführt, durch drei Zahlungsanweisungen seien vom bei der Bank J. für die I. Limited bzw. H. Limited geführten Konto insgesamt Fr. 2.55 Mio. als Darlehen an die A. AG überwiesen worden (vgl. RR.2034-36, act. 12.2, S. 67 und 77). Diese Gesellschaft sei am 16. Dezember 2015 gegründet worden. Ab dem 2. Juli 2019 sei die Beschuldigte B. Einzelzeichnungsberechtigte dieser Firma ge- wesen (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 68 und 77). Am 2. Dezember 2016 habe die H. Limited der A. AG ein Darlehen mit Rangrücktritt über Fr. 1.55 Mio. gewährt. Vertraglich sei der Darlehensbetrag «bis zur Erfüllung der beste- henden und zukünftigen Forderungen zwischen der Bank D. und dem Dar- lehensnehmer gestundet» worden. Ferner sei vereinbart worden, «dass For- derungen gegenüber dem Darlehensnehmer im Umfang von Fr. 1.55 Mio. gegenüber bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank D. zurück- treten». Die ersuchende Behörde schliesst diesbezüglich auf das Bestehen von Verbindlichkeiten der A. AG gegenüber der Bank D. (RR.2024.34-36, act. 12.2, S. 77 f.).
6.
6.1 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen enthält keine of- fensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmi- gung von sechs Übereinkommen des Europarates [AS 1967 805, 809]), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).
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6.2 Die Frage nach der (doppelten) Strafbarkeit der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Cum/Ex-Geschäfte wurde von der Beschwerdekammer bereits im Rahmen des den Beschuldigten C. betreffenden Auslieferungsverfahrens einer vertieften Prüfung unterzogen. Die Beschwerdekammer kam dabei zum Schluss, dass diese bei einer prima facie-Beurteilung unter den gemein- rechtlichen Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB subsumiert werden können (siehe TPF 2022 24 E. 8.6). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_3/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1 bestätigt. An dieser Stelle kann in erster Linie auf diese beiden Entscheide verwiesen werden. Als Verbrechen (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 2 StGB) bildet der gewerbsmässige Betrug denn auch ohne Weiteres eine mögliche Vortat des Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu – teilweise lediglich in pauschaler Form – vor, es fehle an einer in Deutschland verfolgbaren Straftat sowie an der doppelten Strafbarkeit in der Schweiz. Daraus abgeleitet verneint sie die potentielle Beweiseignung der vorliegend zur Diskussion stehenden Bank- unterlagen (act. 1, S. 3 ff.). Zu ihren Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung eine rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen als Beweismittel vorsieht. Eine rechtshilfeweise Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten bildet nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung, weshalb sich die hierzu gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe u.a. act. 1, S. 3 f.) von Beginn weg als irrelevant erweisen. Für die Zulässigkeit der angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht von Bedeutung ist auch die Frage, ob das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin selbst zurechenbare Straftaten benennt oder nicht (vgl. hierzu act. 1, S. 3 f.). Die Stichhaltigkeit der im Ersuchen erwähnten straf- rechtlichen Vorwürfe an die Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdefüh- rerin oder an ihren Ehemann C. ist vom deutschen Sachgericht und nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen. Entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführerin (siehe act. 1, S. 5 f.) ist es für die Annahme der doppelten Strafbarkeit schliesslich auch nicht von Relevanz, ob die Dividendenersatz- zahlungen zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz der Verrechnungssteuer unterlagen oder nicht (siehe hierzu eben- falls bereits TPF 2022 24 E. 8.6 S. 37 f.). Dem sinngemässen Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend ausschliesslich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein- trächtigen (BBA; SR 0.351.926.81) zur Anwendung kommt und jegliche
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Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern ausgeschlossen sein soll (siehe act. 1, S. 6 f.) greift nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst das fragliche Abkommen nicht die Rechtshilfe im Bereich der direk- ten Steuern aus, sondern es schliesst die direkten Steuern vom Anwen- dungsbereich des Abkommens aus (Art. 2 Abs. 4 BBA). Demzufolge ist die Rechtshilfe im Bereich der direkten Steuern nicht durch das BBA geregelt und das BBA kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
7. Ohne Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitteilung der Staatsanwalt- schaft Köln an C. vom 25. Juli 2024, wonach diese das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren 113 Js 241/16 gemäss § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung einstellt habe (vgl. act. 4 und 4.1). Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeer- suchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses in Beachtung der massgebenden Grundsätze zu erledigen, sofern die zu- ständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.177 vom
8. Februar 2024 E. 6.2.4 m.w.H. sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 7). Die deutschen Behörden haben ihr Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Darüber hinaus betrifft die angeführte Einstellung offensichtlich lediglich eines der eingangs er- wähnten Strafverfahren.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).