Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 13A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 13). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 16).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 17, 17A, 25).
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
23. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 32A, 45).
G. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nahm der damalige Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt B., zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfahren- sakten, Urkunde 61).
H. Am 13. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. A. liess von seiner neuen Vertreterin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Ein- gabe vom 14. November 2016 gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Begehen stellen (act. 1):
„I. ANTRÄGE 1. Es sei die Nichtigkeit des Auslieferungsentscheids B 241‘102 des Bundesamts für Justiz vom 13. Oktober 2016 festzustellen. 2. Es sei die Sache an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid B 241‘102 des Bundesamts für Justiz vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen. 4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
II. PROZESSUALE ANTRÄGE 3. Es seien die Akten des Strafverfahrens gegen C. beizuziehen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 21. November 2016, worin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 25. Novem- ber 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 5, 7).
K. Die Replik vom 9. Dezember 2016 von A. wurde dem BJ gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9). Die unaufgeforderte Eingabe von A. vom 5. Ja- nuar 2017 wurde dem BJ am 10. Januar 2017 zugestellt (act. 10, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2016 wurde am 14. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Auslieferungsentscheid als nichtig. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides nenne das Auslieferungsersuchen vom 8. April 2015 sowie dessen Ergänzungen vom 22. Mai und 9. Dezember 2015, welche ihm nicht bekannt seien. Damit sei das Dispositiv mangelhaft. Da es sich um einen einschneidenden Entscheid handle, sei der Entscheid nichtig. Aus dem Dispositiv müsse hervorgehen, gestützt auf welche Doku- mente und aufgrund welcher Straftaten die Auslieferung bewilligt worden sei. Das Dispositiv sei daher in doppelter Hinsicht fehlerhaft (act. 1, S. 5 ff.).
E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat die fehlerhafte Widergabe des Datums des Aus- lieferungsersuchens im Dispositiv eingeräumt und führte aus, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handle, der keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens habe. Der angefochtene Entscheid sei nur eine mögliche Grundlage für die Auslieferung und stelle nicht bereits die Bewilli- gung der Auslieferung an Italien dar. Die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers werde mit einer diplomatischen Note und erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Auslieferungsentscheides formell bewil- ligt. Zudem habe der ersuchende Staat keine Parteistellung im schweizeri- schen Auslieferungsverfahren und habe auf Erhalt einer Kopie der im Rah- men des nationalen Verfahrens gefällten Entscheide keinen Anspruch (act. 5, Ziff. IV. 1).
E. 3.3 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nich- tig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher- heit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende funktionelle und sachliche Zuständigkeitsfehler sowie schwerwiegende Ver- fahrens- und Formfehler (bspw. keine Eröffnung oder eine Eröffnung gegen- über einer falschen Partei) in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196- 198 vom 18. November 2015, E. 7.1; BVGE 2013/38 E. 4.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2 m.w.H.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 VwVG N. 3).
Gemäss Art. 38 VwVG darf eine Partei aus einem Eröffnungsfehler keinen Nachteil erleiden. Welche Folge ein Eröffnungsfehler im Einzelnen hat, ist im konkreten Einzelfall durch eine Interessenabwägung zwischen dem Rechts- schutzinteresse des von einem Mangel Betroffenen und dem Interesse an Rechtssicherheit zu bestimmen. Dem Rechtsschutzinteresse ist Genüge ge- tan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt oder dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich gel- tende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Form- mängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BVGE 2009/43 E. 1.1.7). Wer den Mangel kannte oder bei gebührender Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht erfolgreich auf einen Eröffnungsfehler berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.). Wenn eine Partei trotz eines Eröffnungsfehlers keinen Nachteil erlitten hat, bleibt dieser fol- genlos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 VwVG N. 7).
E. 3.4.1 Das im Dispositiv des angefochtenen Entscheides erwähnte Datum des Aus- lieferungsersuchens stimmt mit demjenigen in der Entscheidbegründung nicht überein. Das Auslieferungsersuchen datiert vom 16. Februar 2015 und wurde am 15. April 2015 ergänzt (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7).
Es handelt sich dabei offensichtlich um ein Versehen, welches für den Be- schwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war und sich für ihn nicht nachtei- lig auswirkte. Dies gilt umso mehr, als das richtige Datum des Ersuchens in der Begründung des angefochtenen Entscheides genannt wurde und der Be- schwerdeführer vom Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2015 und von dessen Ergänzung vom 15. April 2016 Kenntnis hatte und hierzu im Vorver- fahren Stellung nahm (Verfahrensakten, Urkunde 61). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer möglich, den Auslieferungsentscheid bei der Be- schwerdekammer anzufechten und die Beschwerde rechtsgenüglich zu be- gründen. Der Verschrieb im Dispositiv hatte für den Beschwerdeführer kei- nen Nachteil zur Folge.
E. 3.4.2 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aufteilung einer Verfügung in ein Dis- positiv und eine Begründung im VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch eine andere Struktur ist denkbar. Im Gegensatz zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 2 VwVG) kann bei einer Verfügung auf ein Dispositiv gänzlich verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014, E. 1.2). Jedenfalls muss aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 35 VwVG N. 12). Straftaten, für welche das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, im Dispositiv zu erwähnen, wie dies der Beschwerdeführer anbe- gehrt, ist gesetzlich weder vorgesehen noch notwendig. Diese ergeben sich aus dem Auslieferungsersuchen sowie der Begründung des Auslieferungs- entscheids.
E. 3.5 Aus den dargelegten Gründen liegt kein nichtiger Entscheid vor und die Rüge des Beschwerdeführers geht damit fehl.
E. 4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die beidseitige Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB. Ebenso sei die Strafbarkeit in Italien zu verneinen. D., welchem vorgeworfen wurde, „Kopf“ der Y.-Zelle gewesen zu sein, sei mit Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 vollum- fänglich freigesprochen worden (act. 1, S. 10 ff.; act. 10, S. 2 f.).
E. 4.2 Dem Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Er- suchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfas- send Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei E., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der die Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kriminellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Ab- hängigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu wel- chem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wich- tigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hät- ten zudem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur auf- weise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch gegliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabding- bar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und X. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen F., G. und C. am 22. Juli 2014 in X. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass C., H. und der Be- schwerdeführer sich gekannt und sich einige Gespräche auf die Vereinba- rung eines Treffens zwischen C., H. und I. (aus Deutschland) bezogen hät- ten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten eines Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. beteiligt gewesen sei. H. sei daran beteiligt gewe- sen, obschon er keiner den beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zu- sammenhang wird der Entscheid der Gemeinde W. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine er- kennbaren Kennzeichnungen aufwiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waf- fen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht aus- geschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben wor- den seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereit- schaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle, die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfah- rensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und das Amt des „mastro di giornata“ innegehabt habe. Dies gehe aus dem im J.-Club in V. registrierten Gespräch vom
E. 4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
E. 4.4 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
E. 4.5.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 4.5.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
E. 4.5.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
E. 4.6.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2). Dies jedoch unter der Bedingung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängig- keit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 4.6.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396).
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen C.(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von X.), G. und F. zu er- wähnen, das am 22. Juli 2014 in X. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Derselbe C. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit H. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahren- sakten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalab- rische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde.
E. 4.6.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und die Funktion des „mastro di giornata“ innegehabt zu haben. Anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011 sei das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden und der Beschwerde- führer habe die Taufformel rezitiert. Ebenfalls seien anlässlich der Haus- durchsuchung vom 28. August 2014 Waffen und Munition gefunden worden (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 144 ff.). Aus den aufgezeichneten Ge- sprächen geht hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung erinnerte F. die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011, an welchem auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als F. ausgeführt habe: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]”. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „[…] ringraziare tutta questa ono- rata e … (inc) … società sia minore e maggiore, sia per la puntualità che su tutti di vista, per me […], ma io penso che da oggi in avanti penso che saremo tutti uniti e spero che da oggi in avanti siamo tutti quanti d’accordo, a mani girando sia minore che maggiore […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 150 f.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, als sich H. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci cono- scono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estor- sioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 193 f.). Daraufhin habe F. den Anwesenden Folgendes mitgeteilt: „[…] Come bene sapete, io ho adorato sempre prima di ogni cosa la mia famiglia,
fuori dalla famiglia la società, per me siete tutti quanti uguali e vi adoro per cento migliaia di anni fino che campate, io quel che ho ce l’ho per voi, io quel rispetto che ho per voi dentro di me, è rispetto vostro, io sono onorato di stare con voi, con le parole nostre, e però quando parlo, io parlo con la mente mia e non con la mente di un’altra persona. Io vi adoro di quelle, die tutte le azioni vostre io sono a disposizione della società! […]”. Ein Widersetzen seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Vielmehr führte er nur wenige Augenblicke später aus: „[…] io da parte mia, che siamo d’accordo a mano girando l’uno con l’altro, quando ha una cosa uno, basta che è accettata …(inc)… le parole che avete detto voi” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 194 f.).
E. 4.6.4 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können diese weder als übliche Vereinsgespräche noch als Trinksprüche gewertet wer- den. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von X. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gesprochen werden. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als kriminelle Organisation zu bezeich- nen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. Septem- ber 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 13A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen.
E. 4.6.5 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali-
enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom
25. März 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Un- tersuchungshaft von H. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.- Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. H. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kri- minellen Organisation zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Ur- teil nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von D. zum Gegenstand hatte, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. D. wurde vorgeworfen, ein Mitglied der Y.-Zelle zu sein. Daher kann das im Urteil des Kassationsgerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden.
E. 4.6.6 Ebenso unbefelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die BA das Strafverfahren gegen C., der in der Hierarchie weit oberhalb des Be- schwerdeführers anzusiedeln sei, eingestellt habe. Zudem seien laut der Aussage des Bundesanwaltes für die Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation zusätzliche Unterstützungshandlungen notwendig. Eine allfällige Aussage des Bundesanwalts gegenüber den Medien widerspricht der ober- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum derzeit geltenden Art. 260ter StGB, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato nicht erfolgt. Im Übrigen ist der Umstand, ob ein Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten eingestellt wurde, für den vorliegenden Fall nicht von Be- deutung. Soweit aus dem Auslieferungsersuchen hervorgeht, wurde C. be- schuldigt, Mitglied der ʼNdrangheta-Zelle von X. zu sein. Unter diesen Um- ständen ist auf den Beizug der Strafakten betreffend C. zu verzichten.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 5 März 2011 hervor. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an diversen Treffen (23. Januar 2011, 30. Januar 2011, 27. Februar 2011, 5. März 2011 und 29. Oktober 2011) im J.-Club in V. teilgenommen zu haben. Insbeson- dere habe der Beschwerdeführer anlässlich des am 27. Februar 2011 durch- geführten Taufrituals die Taufformel gesprochen (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 144 ff.).
E. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und Art. 8 EAUe und bringt vor, die BA habe wegen den gleichen Straftaten, die dem italieni- schen Haftbefehl zugrunde lägen, bereits ein Verfahren eröffnet und der Schwerpunkt allfälliger deliktischer Tätigkeit liege in der Schweiz. Aus die- sem Grund sei die Auslieferung zu verweigern (act. 1, S. 9 ff.).
E. 5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer
Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Entscheid mit dem hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die ausnahmsweise Auslieferung insbesondere aus prozess- ökonomischen Gründen zu bewilligen sei. Dabei stützte sich der Beschwer- degegner auf Art. 35 und Art. 36 IRSG, die inhaltlich dem Auslieferungshin- dernis nach Art. 8 EAUe entsprechen. Daher ist das diesbezügliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers unbegründet.
E. 5.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
E. 5.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in U. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im Jahr 1972 in die Schweiz emigriert. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines rund 45 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 1). Weiter geht aus den vorliegenden Ak- ten hervor, dass sein Vater, seine Schwester und sein Schwager in Italien wohnen (Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 3). Der Beschwerdeführer war jahrelang Mitglied des kalabrischen Vereins in Z., der gemäss den einge- reichten Vereinsstatuten unter anderem die Vermittlung der kalabrischen Kultur zum Zweck hatte. Der Beschwerdeführer pflegte im J.-Club in V. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
E. 5.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (G. und H.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.2 und 4.5.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. Ein Übernahmeersuchen i.S.v. Art. 37 IRSG seitens der italienischen Behörden liegt nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. All diese Elemente sprechen für die Durch- führung des Strafverfahrens in Italien. Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber gilt zu erwähnen, dass auch der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bezüg- lich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen ist in der Schweiz lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Bis dato ist we- der ein rechtskräftiges Urteil noch eine formelle Einstellung des Verfahrens ergangen. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfol- gung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei gesundheitlich stark beein- trächtigt und müsse sich regelmässig in Z. in ärztliche Behandlung begeben. Zudem lägen bei ihm aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vor und er habe zu seinem Heimatland keinen grossen Bezug mehr. Im Falle einer Aus- lieferung könne ihn seine Familie nur unter sehr schweren Bedingungen be- suchen (act. 1, S. 19).
E. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
E. 6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
E. 6.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO geltend. Aufgrund der Auslieferungshaft und der aussergewöhnlich erheblichen Vorverurteilung durch die Medien sei ihm ge- stützt auf Art. 431 StPO eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.-- zuzu- sprechen. Überdies sei ihm die geleistete Kaution von Fr. 80‘000.-- zurück- zuerstatten (act. 1, S. 20 f.).
E. 7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
E. 7.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner damit (noch) nicht auseinandergesetzt und auf den entsprechenden Antrag des Beschwerde- führers ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die geleistete Kaution, die nach Vollzug bzw. bei rechtskräftigen Ableh- nung der Auslieferung zurückbezahlt wird.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Dispositiv
- Das Gesuch um Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen C. wird abge- wiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.260
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 13A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 13). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 16).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 17, 17A, 25).
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
23. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 32A, 45).
G. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nahm der damalige Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt B., zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfahren- sakten, Urkunde 61).
H. Am 13. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. A. liess von seiner neuen Vertreterin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Ein- gabe vom 14. November 2016 gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Begehen stellen (act. 1):
„I. ANTRÄGE 1. Es sei die Nichtigkeit des Auslieferungsentscheids B 241‘102 des Bundesamts für Justiz vom 13. Oktober 2016 festzustellen. 2. Es sei die Sache an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid B 241‘102 des Bundesamts für Justiz vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen. 4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
II. PROZESSUALE ANTRÄGE 3. Es seien die Akten des Strafverfahrens gegen C. beizuziehen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 21. November 2016, worin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 25. Novem- ber 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 5, 7).
K. Die Replik vom 9. Dezember 2016 von A. wurde dem BJ gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9). Die unaufgeforderte Eingabe von A. vom 5. Ja- nuar 2017 wurde dem BJ am 10. Januar 2017 zugestellt (act. 10, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2016 wurde am 14. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Auslieferungsentscheid als nichtig. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides nenne das Auslieferungsersuchen vom 8. April 2015 sowie dessen Ergänzungen vom 22. Mai und 9. Dezember 2015, welche ihm nicht bekannt seien. Damit sei das Dispositiv mangelhaft. Da es sich um einen einschneidenden Entscheid handle, sei der Entscheid nichtig. Aus dem Dispositiv müsse hervorgehen, gestützt auf welche Doku- mente und aufgrund welcher Straftaten die Auslieferung bewilligt worden sei. Das Dispositiv sei daher in doppelter Hinsicht fehlerhaft (act. 1, S. 5 ff.).
3.2 Der Beschwerdegegner hat die fehlerhafte Widergabe des Datums des Aus- lieferungsersuchens im Dispositiv eingeräumt und führte aus, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handle, der keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens habe. Der angefochtene Entscheid sei nur eine mögliche Grundlage für die Auslieferung und stelle nicht bereits die Bewilli- gung der Auslieferung an Italien dar. Die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers werde mit einer diplomatischen Note und erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Auslieferungsentscheides formell bewil- ligt. Zudem habe der ersuchende Staat keine Parteistellung im schweizeri- schen Auslieferungsverfahren und habe auf Erhalt einer Kopie der im Rah- men des nationalen Verfahrens gefällten Entscheide keinen Anspruch (act. 5, Ziff. IV. 1).
3.3 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nich- tig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher- heit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende funktionelle und sachliche Zuständigkeitsfehler sowie schwerwiegende Ver- fahrens- und Formfehler (bspw. keine Eröffnung oder eine Eröffnung gegen- über einer falschen Partei) in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196- 198 vom 18. November 2015, E. 7.1; BVGE 2013/38 E. 4.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2 m.w.H.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 VwVG N. 3).
Gemäss Art. 38 VwVG darf eine Partei aus einem Eröffnungsfehler keinen Nachteil erleiden. Welche Folge ein Eröffnungsfehler im Einzelnen hat, ist im konkreten Einzelfall durch eine Interessenabwägung zwischen dem Rechts- schutzinteresse des von einem Mangel Betroffenen und dem Interesse an Rechtssicherheit zu bestimmen. Dem Rechtsschutzinteresse ist Genüge ge- tan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt oder dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich gel- tende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Form- mängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BVGE 2009/43 E. 1.1.7). Wer den Mangel kannte oder bei gebührender Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht erfolgreich auf einen Eröffnungsfehler berufen (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.). Wenn eine Partei trotz eines Eröffnungsfehlers keinen Nachteil erlitten hat, bleibt dieser fol- genlos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014, E. 2.2.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 38 VwVG N. 7).
3.4
3.4.1 Das im Dispositiv des angefochtenen Entscheides erwähnte Datum des Aus- lieferungsersuchens stimmt mit demjenigen in der Entscheidbegründung nicht überein. Das Auslieferungsersuchen datiert vom 16. Februar 2015 und wurde am 15. April 2015 ergänzt (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7).
Es handelt sich dabei offensichtlich um ein Versehen, welches für den Be- schwerdeführer ohne Weiteres erkennbar war und sich für ihn nicht nachtei- lig auswirkte. Dies gilt umso mehr, als das richtige Datum des Ersuchens in der Begründung des angefochtenen Entscheides genannt wurde und der Be- schwerdeführer vom Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2015 und von dessen Ergänzung vom 15. April 2016 Kenntnis hatte und hierzu im Vorver- fahren Stellung nahm (Verfahrensakten, Urkunde 61). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer möglich, den Auslieferungsentscheid bei der Be- schwerdekammer anzufechten und die Beschwerde rechtsgenüglich zu be- gründen. Der Verschrieb im Dispositiv hatte für den Beschwerdeführer kei- nen Nachteil zur Folge. 3.4.2 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aufteilung einer Verfügung in ein Dis- positiv und eine Begründung im VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch eine andere Struktur ist denkbar. Im Gegensatz zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 2 VwVG) kann bei einer Verfügung auf ein Dispositiv gänzlich verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014, E. 1.2). Jedenfalls muss aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 35 VwVG N. 12). Straftaten, für welche das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, im Dispositiv zu erwähnen, wie dies der Beschwerdeführer anbe- gehrt, ist gesetzlich weder vorgesehen noch notwendig. Diese ergeben sich aus dem Auslieferungsersuchen sowie der Begründung des Auslieferungs- entscheids. 3.5 Aus den dargelegten Gründen liegt kein nichtiger Entscheid vor und die Rüge des Beschwerdeführers geht damit fehl.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die beidseitige Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB. Ebenso sei die Strafbarkeit in Italien zu verneinen. D., welchem vorgeworfen wurde, „Kopf“ der Y.-Zelle gewesen zu sein, sei mit Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 vollum- fänglich freigesprochen worden (act. 1, S. 10 ff.; act. 10, S. 2 f.).
4.2 Dem Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Er- suchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfas- send Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei E., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der die Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kriminellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Ab- hängigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu wel- chem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wich- tigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hät- ten zudem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur auf- weise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch gegliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabding- bar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und X. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen F., G. und C. am 22. Juli 2014 in X. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass C., H. und der Be- schwerdeführer sich gekannt und sich einige Gespräche auf die Vereinba- rung eines Treffens zwischen C., H. und I. (aus Deutschland) bezogen hät- ten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten eines Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. beteiligt gewesen sei. H. sei daran beteiligt gewe- sen, obschon er keiner den beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zu- sammenhang wird der Entscheid der Gemeinde W. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine er- kennbaren Kennzeichnungen aufwiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waf- fen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht aus- geschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben wor- den seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereit- schaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle, die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfah- rensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und das Amt des „mastro di giornata“ innegehabt habe. Dies gehe aus dem im J.-Club in V. registrierten Gespräch vom
5. März 2011 hervor. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an diversen Treffen (23. Januar 2011, 30. Januar 2011, 27. Februar 2011, 5. März 2011 und 29. Oktober 2011) im J.-Club in V. teilgenommen zu haben. Insbeson- dere habe der Beschwerdeführer anlässlich des am 27. Februar 2011 durch- geführten Taufrituals die Taufformel gesprochen (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 144 ff.).
4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.4 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 4.5.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
4.5.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 4.6
4.6.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2). Dies jedoch unter der Bedingung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängig- keit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.6.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396).
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen C.(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von X.), G. und F. zu er- wähnen, das am 22. Juli 2014 in X. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Derselbe C. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit H. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahren- sakten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalab- rische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. 4.6.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und die Funktion des „mastro di giornata“ innegehabt zu haben. Anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011 sei das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden und der Beschwerde- führer habe die Taufformel rezitiert. Ebenfalls seien anlässlich der Haus- durchsuchung vom 28. August 2014 Waffen und Munition gefunden worden (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 144 ff.). Aus den aufgezeichneten Ge- sprächen geht hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung erinnerte F. die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011, an welchem auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als F. ausgeführt habe: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]”. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „[…] ringraziare tutta questa ono- rata e … (inc) … società sia minore e maggiore, sia per la puntualità che su tutti di vista, per me […], ma io penso che da oggi in avanti penso che saremo tutti uniti e spero che da oggi in avanti siamo tutti quanti d’accordo, a mani girando sia minore che maggiore […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 150 f.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, als sich H. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci cono- scono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estor- sioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 193 f.). Daraufhin habe F. den Anwesenden Folgendes mitgeteilt: „[…] Come bene sapete, io ho adorato sempre prima di ogni cosa la mia famiglia,
fuori dalla famiglia la società, per me siete tutti quanti uguali e vi adoro per cento migliaia di anni fino che campate, io quel che ho ce l’ho per voi, io quel rispetto che ho per voi dentro di me, è rispetto vostro, io sono onorato di stare con voi, con le parole nostre, e però quando parlo, io parlo con la mente mia e non con la mente di un’altra persona. Io vi adoro di quelle, die tutte le azioni vostre io sono a disposizione della società! […]”. Ein Widersetzen seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Vielmehr führte er nur wenige Augenblicke später aus: „[…] io da parte mia, che siamo d’accordo a mano girando l’uno con l’altro, quando ha una cosa uno, basta che è accettata …(inc)… le parole che avete detto voi” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 194 f.). 4.6.4 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können diese weder als übliche Vereinsgespräche noch als Trinksprüche gewertet wer- den. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von X. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gesprochen werden. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als kriminelle Organisation zu bezeich- nen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. Septem- ber 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 13A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. 4.6.5 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali-
enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom
25. März 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Un- tersuchungshaft von H. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.- Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. H. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kri- minellen Organisation zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Ur- teil nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von D. zum Gegenstand hatte, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. D. wurde vorgeworfen, ein Mitglied der Y.-Zelle zu sein. Daher kann das im Urteil des Kassationsgerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. 4.6.6 Ebenso unbefelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die BA das Strafverfahren gegen C., der in der Hierarchie weit oberhalb des Be- schwerdeführers anzusiedeln sei, eingestellt habe. Zudem seien laut der Aussage des Bundesanwaltes für die Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation zusätzliche Unterstützungshandlungen notwendig. Eine allfällige Aussage des Bundesanwalts gegenüber den Medien widerspricht der ober- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum derzeit geltenden Art. 260ter StGB, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato nicht erfolgt. Im Übrigen ist der Umstand, ob ein Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten eingestellt wurde, für den vorliegenden Fall nicht von Be- deutung. Soweit aus dem Auslieferungsersuchen hervorgeht, wurde C. be- schuldigt, Mitglied der ʼNdrangheta-Zelle von X. zu sein. Unter diesen Um- ständen ist auf den Beizug der Strafakten betreffend C. zu verzichten. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
5.
5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und Art. 8 EAUe und bringt vor, die BA habe wegen den gleichen Straftaten, die dem italieni- schen Haftbefehl zugrunde lägen, bereits ein Verfahren eröffnet und der Schwerpunkt allfälliger deliktischer Tätigkeit liege in der Schweiz. Aus die- sem Grund sei die Auslieferung zu verweigern (act. 1, S. 9 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer
Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Entscheid mit dem hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die ausnahmsweise Auslieferung insbesondere aus prozess- ökonomischen Gründen zu bewilligen sei. Dabei stützte sich der Beschwer- degegner auf Art. 35 und Art. 36 IRSG, die inhaltlich dem Auslieferungshin- dernis nach Art. 8 EAUe entsprechen. Daher ist das diesbezügliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers unbegründet.
5.3
5.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in U. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im Jahr 1972 in die Schweiz emigriert. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines rund 45 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 1). Weiter geht aus den vorliegenden Ak- ten hervor, dass sein Vater, seine Schwester und sein Schwager in Italien wohnen (Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 3). Der Beschwerdeführer war jahrelang Mitglied des kalabrischen Vereins in Z., der gemäss den einge- reichten Vereinsstatuten unter anderem die Vermittlung der kalabrischen Kultur zum Zweck hatte. Der Beschwerdeführer pflegte im J.-Club in V. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist. 5.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (G. und H.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.2 und 4.5.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. Ein Übernahmeersuchen i.S.v. Art. 37 IRSG seitens der italienischen Behörden liegt nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. All diese Elemente sprechen für die Durch- führung des Strafverfahrens in Italien. Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
5.4 Der Vollständigkeit halber gilt zu erwähnen, dass auch der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bezüg- lich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen ist in der Schweiz lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Bis dato ist we- der ein rechtskräftiges Urteil noch eine formelle Einstellung des Verfahrens ergangen. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfol- gung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei gesundheitlich stark beein- trächtigt und müsse sich regelmässig in Z. in ärztliche Behandlung begeben. Zudem lägen bei ihm aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vor und er habe zu seinem Heimatland keinen grossen Bezug mehr. Im Falle einer Aus- lieferung könne ihn seine Familie nur unter sehr schweren Bedingungen be- suchen (act. 1, S. 19).
6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich. 6.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO geltend. Aufgrund der Auslieferungshaft und der aussergewöhnlich erheblichen Vorverurteilung durch die Medien sei ihm ge- stützt auf Art. 431 StPO eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.-- zuzu- sprechen. Überdies sei ihm die geleistete Kaution von Fr. 80‘000.-- zurück- zuerstatten (act. 1, S. 20 f.).
7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
7.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner damit (noch) nicht auseinandergesetzt und auf den entsprechenden Antrag des Beschwerde- führers ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die geleistete Kaution, die nach Vollzug bzw. bei rechtskräftigen Ableh- nung der Auslieferung zurückbezahlt wird.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen C. wird abge- wiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Barbara Wyler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).