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RH.2017.12

Bundesstrafgericht · 2017-08-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunden 17, 17A, 25). Infolge der Unter- zeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 23. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.260, Verfahrensakten, Ur- kunden 32A, 45).

C. Am 13. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.260, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.260, act. 12). Gegen diesen Entscheid er- hob A. eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.260, act. 15).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Am 28. Ju- li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 5).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 3. August 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Ju- li 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BJ aufzu- heben und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Even- tualiter sei ihm die geleistete Kautionszahlung in Höhe von CHF 80‘000.-- nebst tatsächlich aufgelaufenen Zinsen umgehend zurückzuerstatten (act. 1).

- 3 -

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 10. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom

14. August 2017 wurde dem BJ am 16. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im

- 4 -

Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 31. Juli 2017 schriftlich eröffnet (act. 1, S. 2). Seine am 3. August 2017 erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 3, 4). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren RR.2016.260 gegen die Auslieferung des Beschwerde- führers in deutscher Sprache. Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einer deutschsprachigen Rechtsvertreterin verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Diese habe sich aufgrund des Entscheids der Beschwerdekammer vom 21. Ju- li 2017 nicht verändert. Hätte er sich der Auslieferung entziehen wollen, hätte er dies längst tun können. Ausserdem leben seine Familie und seine engsten Freunde in der Schweiz. Eine Flucht sei aus persönlichen, medizinischen und finanziellen Gründen ausgeschlossen. Ausserdem würde er nicht in ein Land flüchten, das um seine Auslieferung ersucht habe. Die geleistete Si- cherheitsleistung erfülle nach wie vor ihren Zweck, weshalb seine Inhaftie- rung unnötig und unverhältnismässig sei (act. 1, S. 5 f.; act. 4, S. 3 ff.)

E. 3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den

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sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und

E. 3.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass des- halb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 62 Jahre alt und die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (act. 4, S. 4) vermö- gen ihn an Flucht bzw. Untertauchen nicht zu hindern. Der Beschwerdekam- mer ist aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsentscheid

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bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines über vierzigjährigen Auf- enthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 1). Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dage- gen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.260, act. 12, 15). Wie der Beschwerdegegner zu- recht ausführt (act. 3, Ziff. IV.1), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien aus- geliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten wird, ist vor- liegend nicht zu beurteilen. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdefüh- rer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Be- schwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich er- höht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts ent- spricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. Au- gust 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

E. 3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4.

4.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die im März 2016 geleistete Kautionszahlung sei ihm zurückzubezahlen und sämtliche Ersatzmassnah- men seien aufzuheben (act. 1, S. 6 f.).

- 7 -

4.2 Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Au- gust 2017 erklärt, die geleistete Kaution werde dem Beschwerdeführer in den kommenden Tagen zurückbezahlt (act. 3, Ziff. IV.2). Der Beschwerde- gegner hat sich über die Rückzahlung der Kaution bis dato in keinem be- schwerdefähigen Entscheid ausgesprochen, weshalb das angerufene Ge- richt diese Frage nicht erstinstanzlich zu beurteilen hat, mithin auf den dies- bezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es sei jedoch angemerkt, dass mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Mithin scheint die Rückzah- lung der Kaution und die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen als folgerichtig, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind.

5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.12

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Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunden 17, 17A, 25). Infolge der Unter- zeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 23. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.260, Verfahrensakten, Ur- kunden 32A, 45).

C. Am 13. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.260, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.260, act. 12). Gegen diesen Entscheid er- hob A. eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.260, act. 15).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Am 28. Ju- li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 5).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 3. August 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Ju- li 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BJ aufzu- heben und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Even- tualiter sei ihm die geleistete Kautionszahlung in Höhe von CHF 80‘000.-- nebst tatsächlich aufgelaufenen Zinsen umgehend zurückzuerstatten (act. 1).

- 3 -

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 10. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom

14. August 2017 wurde dem BJ am 16. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im

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Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 31. Juli 2017 schriftlich eröffnet (act. 1, S. 2). Seine am 3. August 2017 erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 3, 4). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren RR.2016.260 gegen die Auslieferung des Beschwerde- führers in deutscher Sprache. Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einer deutschsprachigen Rechtsvertreterin verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Diese habe sich aufgrund des Entscheids der Beschwerdekammer vom 21. Ju- li 2017 nicht verändert. Hätte er sich der Auslieferung entziehen wollen, hätte er dies längst tun können. Ausserdem leben seine Familie und seine engsten Freunde in der Schweiz. Eine Flucht sei aus persönlichen, medizinischen und finanziellen Gründen ausgeschlossen. Ausserdem würde er nicht in ein Land flüchten, das um seine Auslieferung ersucht habe. Die geleistete Si- cherheitsleistung erfülle nach wie vor ihren Zweck, weshalb seine Inhaftie- rung unnötig und unverhältnismässig sei (act. 1, S. 5 f.; act. 4, S. 3 ff.)

3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den

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sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

3.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass des- halb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 62 Jahre alt und die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (act. 4, S. 4) vermö- gen ihn an Flucht bzw. Untertauchen nicht zu hindern. Der Beschwerdekam- mer ist aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsentscheid

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bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines über vierzigjährigen Auf- enthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2016.260, Verfahrensakten, Urkunde 25, S. 1). Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dage- gen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.260, act. 12, 15). Wie der Beschwerdegegner zu- recht ausführt (act. 3, Ziff. IV.1), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien aus- geliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten wird, ist vor- liegend nicht zu beurteilen. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdefüh- rer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Be- schwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich er- höht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts ent- spricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. Au- gust 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4.

4.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die im März 2016 geleistete Kautionszahlung sei ihm zurückzubezahlen und sämtliche Ersatzmassnah- men seien aufzuheben (act. 1, S. 6 f.).

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4.2 Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Au- gust 2017 erklärt, die geleistete Kaution werde dem Beschwerdeführer in den kommenden Tagen zurückbezahlt (act. 3, Ziff. IV.2). Der Beschwerde- gegner hat sich über die Rückzahlung der Kaution bis dato in keinem be- schwerdefähigen Entscheid ausgesprochen, weshalb das angerufene Ge- richt diese Frage nicht erstinstanzlich zu beurteilen hat, mithin auf den dies- bezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es sei jedoch angemerkt, dass mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Mithin scheint die Rückzah- lung der Kaution und die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen als folgerichtig, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind.

5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Barbara Wyler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).