Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Der türkische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Mitglied der Dev- rimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/- front; nachfolgend „DHKP/C“) am 23. September 1995 in der Türkei einem Sicherheitsbeamten zusammen mit zwei Mittätern eine Pistole gewaltsam entwendet zu haben. In der Folge sollen A. sowie ein Mittäter diese Pistole verwendet haben, um am 2. Oktober 1995 in der Türkei vorsätzlich und auftragsgemäss einen Polizeibeamten zu töten, wobei der Mittäter ge- schossen und A. nach der ersten Schussabgabe die Waffe des Opfers an sich genommen haben soll. Danach soll der Mittäter nochmals auf das Op- fer geschossen haben, wobei Letzteres aufgrund der Schussverletzungen kurz darauf verstorben sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Istanbul vom
23. April 2003 wegen vorsätzlicher Tötung etc. ersuchte die türkische Bot- schaft in Bern am 23. April 2003 (ergänzt am 8. August 2003 und bestätigt am 28. Oktober 2005) um Inhaftnahme und Auslieferung von A.
Am 21. Februar 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in Ausliefe- rungshaft versetzt. Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl des Bun- desamts für Justiz vom 25. Januar 2006 wurde A. am 22. Februar 2006 er- öffnet.
B. Mit fristwahrender Eingabe vom 3. März 2006 (Eingang 6. März 2006) wen- det sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Auslieferungs- haftbefehl vom 25. Januar 2006 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen; eventualiter sei er unter Anordnung ge- eigneter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen; sube- ventualiter seien ihm Hafterleichterungen zu gewähren. Sodann beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokatin Rahel Ruggle zu bewilligen; eventualiter sei von der Kostener- hebung abzusehen. Schliesslich stellt er den Verfahrensantrag, es sei ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin das Replik- recht einzuräumen (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
10. März 2006 (Eingang 13. März 2006) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
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A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 16. März 2006 an seinen Anträgen fest (act. 5) und reicht gleichzeitig das ihm zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5.1). . Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird (act. 3.1), ist sodann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
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1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, er lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, aus der er nie ausgereist sei. Seine Freundin und sein ihm nahe stehender Freundeskreis sowie mehrere Cousins und Cousinen würden in der Schweiz, die weiteren Familienangehörigen allesamt in der Türkei le- ben. Seine Wurzeln befänden sich in der Schweiz, in welcher er seit sei- nem 17. Lebensjahr ununterbrochen wohne. Fluchtgefahr sei im vorliegen- den Fall deshalb nicht gegeben. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich bereit erklären, seine Papiere zu hinterlegen und sich regelmässig bei den zuständigen Behörden zu melden und sich zur Verfügung zu halten (act. 1, S. 3 f.).
Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, ho- hen Freiheitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in die- sem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizeri- sche Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hin- tergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten
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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2) und einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Zieht man in Betracht, dass auch der Beschwer- deführer, was er selbst anzuerkennen scheint (act. 1, S. 5), bei einer Verur- teilung eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, muss die Flucht- gefahr im Lichte der vorstehenden Ausführungen trotz persönlicher Bin- dungen zur Schweiz bejaht werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Be- ziehung zu seiner Freundin offenbar nicht einmal um ein Konkubinat, will man dem Beschwerdeführer nicht unterstellen, er habe das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 5.1) entgegen der entspre- chenden Aufforderung (act. 2) nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit nicht einmal 27 Jahren noch jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3 und BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2, in welchen die Verfolgten 35 bzw. 32 Jahre alt waren). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt hat; so war einer der Auszuliefernden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Recht- sprechung offensichtlich zu bejahen ist und nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann.
E. 2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Auslieferungsgesuch sei offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 2 IRSG, weshalb die Auslie- ferungshaft aufzuheben sei. Zur Begründung trägt er vor, dass er zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten noch klar minderjährig gewesen sei. Den türkischen Dokumenten lasse sich nirgends entnehmen, dass eine allfällige Verurteilung nach jugendstrafrechtlichen Normen erfolgen würde. Art. 37 lit. a des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sehe vor, dass für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden seien, weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden dürfe. Den weiteren Auslieferungs-
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unterlagen lasse sich indes entnehmen, dass für die ihm vorgeworfenen Taten die Todesstrafe respektive infolge revidiertem türkischem Strafrecht eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Über die Möglichkeit einer vorzeiti- gen Entlassung im Falle einer Verurteilung lasse sich dem Gesuch und den beigefügten Unterlagen nichts entnehmen (act. 1, S. 5; vgl. auch act. 5, S. 2 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (act. 3, S. 2 f.), ist für die Frage der Auslieferung grundsätzlich unerheblich, ob in der Türkei im vor- liegenden Fall das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 2 EAÜ gemäss jetziger Aktenlage mutmasslich erfüllt sind. Was sodann Art. 37 lit. a des vorerwähnten Über- einkommens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestim- mung auch in der Türkei für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, weder die Todesstra- fe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden darf. Offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei dieser staatsvertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, liegen keine vor und lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer (act. 5, S. 3) auch nicht aus einer isolierten Betrachtung von Art. 1 lit. b des türkischen Gesetzes Nr. 4771 (act. 3.2 = act. 44, S. 13 [Dossier B 108035]) ableiten. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage allerdings, wie sie selbst festhält (act. 3, S. 3), im Rahmen des weiteren Auslieferungsverfah- rens näher zu prüfen haben.
E. 2.2.3 Überdies trägt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Pro- tokollauszüge (act. 1.5) vor, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde lie- genden Aussagen seien unter Folter und Missachtung von Verfahrensrech- ten zustande gekommen. Das Auslieferungsgesuch sei angesichts der in unzulässiger Weise erlangten Beweismittel demzufolge mangelhaft (act. 1, S. 6).
In der Tat hat der Mitangeschuldigte B. gemäss den im Recht liegenden Einvernahmeprotokollen vor Gericht seine früheren Aussagen bei der Poli- zei mit dem Hinweis widerrufen, er sei gefoltert und bedroht worden (act. 3.2 = act. 44, S. 21, 73 f. [Dossier B 108035]). Seine Ausführungen anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 13. März 1996, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen haben soll, belasten den Beschwerdeführer aber ebenfalls erheblich. Dass auch diese Aussage unter Folter erfolgt sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist mit Blick auf den erfolg- ten Widerruf der früheren Aussagen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 3, S. 3) – nicht anzunehmen. Selbst wenn man dem
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Beschwerdeführer zustimmen wollte, dass die Türkei in einer Vielzahl von Fällen gefoltert hat (act. 5, S. 3), so kann es doch nicht angehen, im Sinne eines Grundsatzes davon auszugehen, jede Aussage in der Türkei werde unter Folter oder Androhung von Gewalt erlangt. Letztlich muss die Abklä- rung dieses Einwands ebenfalls dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer andeutet, bei ei- ner Auslieferung in die Türkei selber gefoltert zu werden (so act. 1, S. 4 und wohl auch act. 5, S. 3). Zwar zeigen zahlreiche Entscheide des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Verletzungen von Art. 3 EMRK in der Türkei häufig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b), was das Bundesgericht mitun- ter bereits veranlasste, eine Auslieferung in die Türkei abzulehnen oder ihr nur unter Auflagen zuzustimmen (vgl. BGE 122 II 373 und 109 Ib 64). Dass die Auslieferung notwendigerweise zu Folter führen würde und damit offen- sichtlich unzulässig wäre, kann jedoch – auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig vorzunehmende und zwangsläufig mit einem Werturteil über die inneren Angelegenheiten des Staates ver- bundene Prüfung (vgl. BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c) – im vorliegenden Verfahrensstadium nicht gesagt werden.
E. 2.2.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit seiner Inhaftie- rung unter Schlaflosigkeit und wiederkehrenden Albträumen. Aufgrund ei- nes kürzlichen Unfalls leide er unter erheblichen Rückenschmerzen. Die vom beigezogenen Arzt verabreichten Medikamente würden nur unzurei- chend wirken, so dass kaum Linderung eintrete. Zudem klage er, mögli- cherweise im Zusammenhang mit einer Sinusitis, über Zahnschmerzen, er- schwerte Nasenatmung und Schmerzen im Bereich der Nase. Seine Kind- heit und Jugendjahre seien von staatlicher Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt geprägt gewesen. Unter Verweis auf das Schicksal von anderen Mitgliedern der DHKP/C erklärt der Beschwerdeführer, begründete Furcht vor unmenschlicher und grausamer Behandlung in der Türkei zu haben. Die Vorstellung, im Falle der Auslieferung Folter und jahrzehntelange, här- teste Haftbedingungen, mitunter Isolationshaft, erdulden zu müssen, ängs- tigten ihn zutiefst. Die seit seiner Jugend bestehende Verfolgung stürze ihn in eine tiefe Verzweiflung, Depression und Aussichtslosigkeit. Die momen- tane Inhaftierung verstärke die vorhandene Verzweiflung und Angst massiv und nachhaltig. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass er aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden nicht hafterstehungsfähig und demzufolge aus der Haft zu entlassen sei (act. 1, S. 4 f.; vgl. auch act. 5, S. 2 und 4).
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Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit zu- nächst auf den Bericht des Gefängnisarztes vom 8. März 2006 (act. 3.6 = act. 67 [Dossier B 108035]) verwiesen werden. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass aus somatischen Gründen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Hafterstehungsfähigkeit vorliegen. Da der Arzt im betreffenden Bericht erklärte, die psychische Situation sei von einem Psychiater besser zu beurteilen, veranlasste die Beschwerdegegnerin mit Fax vom 9. März 2006 (act. 3.7 = act. 68 [Dossier B 108035]) entsprechende Abklärungen. Der betreffende Bericht vom 9. März 2006, welchen die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdekammer und dem Beschwerdeführer in Ergänzung zur Vernehmlassung vom 10. März 2006 am 16. März 2006 per Fax zukom- men liess (act. 4), gelangt zum Schluss, aktuell könne ein gravierendes psychisches Leiden ausgeschlossen werden und die Hafterstehungsfähig- keit sei somit uneingeschränkt gegeben. Die Einwände des Beschwerde- führers erweisen sich demgemäss zumindest im jetzigen Zeitpunkt als un- begründet.
E. 2.2.5 Im Rahmen seiner Replik trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 95 Ziff. 1 und 3 StGB des Weiteren vor, es fehle an einer ausliefe- rungsfähigen Straftat gemäss Art. 2 EAÜ, da die Einschliessung von bis zu einem Jahr eines verdächtigen Jugendlichen nach über drei Jahren Zeitab- lauf unzulässig sei und die Schweiz in diesem Fall deshalb keine Ein- schliessungsstrafe mehr verhängen könnte (act. 5, S. 2).
Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht für Jugendliche unter anderem die Möglichkeit der Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr vor. Art. 95 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hält fest, dass die Einschliessung dahin fällt, wenn sie nicht binnen drei Jahren vollzogen wird. Die entsprechende Frist beginnt mit anderen Worten erst dann zu lau- fen, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er in einem Versäumnisurteil zur Todesstrafe verurteilt worden sei (act. 5, S. 3; anders demgegenüber act. 1, S. 5, wo lediglich von einer drohenden Strafe gesprochen wird), wird in der Ergänzung des Auslieferungsersuchens vom 8. Mai 2003 (act. 3.2 = act. 44, S. 7 f. [Dossier B 108035]) ausdrücklich festgehalten, dass der Be- schwerdeführer „nicht in seiner Abwesenheit beurteilt“ worden und das ge- gen ihn geführte Verfahren nach wie vor hängig ist. Fehlt es damit an ei- nem vollstreckbaren Urteil, findet auch die in Art. 95 Ziff. 3 StGB geregelte Vollstreckungsverjährung keine Anwendung.
E. 2.2.6 Der Beschwerdeführer hält in der Replik schliesslich dafür, dass aufgrund aller Umstände, insbesondere auch aus der Formulierung des Ausliefe-
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rungsersuchens heraus klar werde, dass es vorliegendenfalls um politische Delikte gehe und dass die Strafverfolgung der Türkei aus politischer Moti- vation erfolge (act. 5, S. 3 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAÜ wird die Auslie- ferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie be- gehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das gleiche gilt nach Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zu beachten ist, dass der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT im Falle von Auslieferungsgesuchen ent- scheiden kann, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körper- liche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt); analoges gilt für den Versuch, ei- ne solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT).
Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten als erste und einzige Instanz (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1.1.1; 128 II 355, 357 f. E. 1.1.1 und E. 1.1.2). Angesichts dieser Zuständigkeitsordnung und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus- setzungen geknüpft wird und nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung erfolgen darf (vgl. E. 2.1), drängt sich bei der Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls wegen der Einrede des politischen Delikts beson- dere Zurückhaltung auf. Ohnehin erschiene das vorliegende, vereinfachte Verfahren gemäss Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG angesichts der Tatsa- che, dass weder das EAÜ noch das EÜBT den Begriff des politischen De- liktes näher definieren, die Vertragsstaaten mithin über ein weites Ermes- sen verfügen (BGE 130 II 337, 344 E. 3.4; 128 II 355, 365 E. 4.3; 125 II 569, 577 f. E. 9b; 115 Ib 68, 84 E. 5; zur Praxis des Bundesgerichts und der Unterscheidung zwischen „absolut“ und „relativ“ politischen Delikten vgl. im Einzelnen BGE 130 II 337, insbesondere 341 ff., E. 3 mit zahlrei-
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chen weiteren Hinweisen), für die über offensichtliche Fälle hinausgehende Beurteilung des politischen Charakters eines Auslieferungsersuchens als ungeeignet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.2).
Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das türkische Auslieferungsbegehren einen politischen Hintergrund aufweist. Dagegen spricht aber unter anderem, dass der Mitangeschuldigte B. offenbar freige- sprochen wurde (act. 3.2 = act. 44, S. 7 [Dossier B 108035]). Von einer of- fensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Entsprechend ist gerade auch in Anbetracht der engen Grenzen, welche der Beschwerdekammer im Zu- sammenhang mit der Einrede des politischen Delikts gesetzt sind, eine ausnahmsweise Haftentlassung abzulehnen. Der Einwand des Beschwer- deführers wird indes im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein.
E. 2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
E. 3.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz kei- ne abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigen- falls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbe-
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darf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu er- wartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermög- lichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist vorweg zu bemerken, dass die alleinige Bestäti- gung der C. AG vom 3. März 2006 (act. 1.6), der Beschwerdeführer erziele kein Einkommen und werde von der Fürsorge unterstützt, der ihm oblie- genden, umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhält- nisse nicht zu genügen vermag. Entsprechend hat ihm die Beschwerde- kammer mit Schreiben vom 6. März 2006 (act. 2) das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege übermittelt und ihn aufgefordert, „dieses voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular ge- nannten Unterlagen“ zu retournieren. Dieser Aufforderung ist der Be- schwerdeführer jedoch nicht im geforderten Masse nachgekommen. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdekammer trotz der ausdrücklichen Auf- forderung, „alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (…) zu belegen“ (act. 5.1, S. 2), keinerlei diesbezügliche Unterlagen eingereicht wurden. Es fehlen nicht nur die explizit verlangte Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde, sondern auch Belege über die Höhe der bezogenen Fürsorgeleistungen, welche mit monatlich Fr. 360.-- beziffert werden. Zwei- fel an der Wahrheit bzw. Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdefüh-
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rers erweckt sodann die Tatsache, dass er – trotz zehnjähriger Anwesen- heit in der Schweiz – über keinerlei Konto verfügen will und als einzige, monatliche Auslagen die scheinbar von der Fürsorge bezahlten Kranken- kassenprämien in unbestimmter Höhe sowie Lebensmittel im Betrag von Fr. 360.-- angibt.
E. 3.3 Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung einer Vertreterin in der Person von Advokatin Rahel Ruggle für das Verfahren BH.2006.4 androhungsgemäss (act. 5.1, S. 2) abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. März 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Advokat Dieter Roth sowie substi- tutionsweise durch Advokatin Rahel Ruggle, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.4
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Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, als Mitglied der Dev- rimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/- front; nachfolgend „DHKP/C“) am 23. September 1995 in der Türkei einem Sicherheitsbeamten zusammen mit zwei Mittätern eine Pistole gewaltsam entwendet zu haben. In der Folge sollen A. sowie ein Mittäter diese Pistole verwendet haben, um am 2. Oktober 1995 in der Türkei vorsätzlich und auftragsgemäss einen Polizeibeamten zu töten, wobei der Mittäter ge- schossen und A. nach der ersten Schussabgabe die Waffe des Opfers an sich genommen haben soll. Danach soll der Mittäter nochmals auf das Op- fer geschossen haben, wobei Letzteres aufgrund der Schussverletzungen kurz darauf verstorben sei (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2).
Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Istanbul vom
23. April 2003 wegen vorsätzlicher Tötung etc. ersuchte die türkische Bot- schaft in Bern am 23. April 2003 (ergänzt am 8. August 2003 und bestätigt am 28. Oktober 2005) um Inhaftnahme und Auslieferung von A.
Am 21. Februar 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in Ausliefe- rungshaft versetzt. Der entsprechende Auslieferungshaftbefehl des Bun- desamts für Justiz vom 25. Januar 2006 wurde A. am 22. Februar 2006 er- öffnet.
B. Mit fristwahrender Eingabe vom 3. März 2006 (Eingang 6. März 2006) wen- det sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Auslieferungs- haftbefehl vom 25. Januar 2006 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen; eventualiter sei er unter Anordnung ge- eigneter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen; sube- ventualiter seien ihm Hafterleichterungen zu gewähren. Sodann beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokatin Rahel Ruggle zu bewilligen; eventualiter sei von der Kostener- hebung abzusehen. Schliesslich stellt er den Verfahrensantrag, es sei ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin das Replik- recht einzuräumen (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
10. März 2006 (Eingang 13. März 2006) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
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A. hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 16. März 2006 an seinen Anträgen fest (act. 5) und reicht gleichzeitig das ihm zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5.1). . Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird (act. 3.1), ist sodann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil
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1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, er lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, aus der er nie ausgereist sei. Seine Freundin und sein ihm nahe stehender Freundeskreis sowie mehrere Cousins und Cousinen würden in der Schweiz, die weiteren Familienangehörigen allesamt in der Türkei le- ben. Seine Wurzeln befänden sich in der Schweiz, in welcher er seit sei- nem 17. Lebensjahr ununterbrochen wohne. Fluchtgefahr sei im vorliegen- den Fall deshalb nicht gegeben. Im Falle einer Haftentlassung würde er sich bereit erklären, seine Papiere zu hinterlegen und sich regelmässig bei den zuständigen Behörden zu melden und sich zur Verfügung zu halten (act. 1, S. 3 f.).
Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, ho- hen Freiheitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in die- sem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizeri- sche Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vor dem Hin- tergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten
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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2) und einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Zieht man in Betracht, dass auch der Beschwer- deführer, was er selbst anzuerkennen scheint (act. 1, S. 5), bei einer Verur- teilung eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, muss die Flucht- gefahr im Lichte der vorstehenden Ausführungen trotz persönlicher Bin- dungen zur Schweiz bejaht werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Be- ziehung zu seiner Freundin offenbar nicht einmal um ein Konkubinat, will man dem Beschwerdeführer nicht unterstellen, er habe das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 5.1) entgegen der entspre- chenden Aufforderung (act. 2) nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit nicht einmal 27 Jahren noch jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3 und BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2, in welchen die Verfolgten 35 bzw. 32 Jahre alt waren). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Al- ters gewährt hat; so war einer der Auszuliefernden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Recht- sprechung offensichtlich zu bejahen ist und nicht durch Ersatzmassnahmen gebannt werden kann.
2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Auslieferungsgesuch sei offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 2 IRSG, weshalb die Auslie- ferungshaft aufzuheben sei. Zur Begründung trägt er vor, dass er zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten noch klar minderjährig gewesen sei. Den türkischen Dokumenten lasse sich nirgends entnehmen, dass eine allfällige Verurteilung nach jugendstrafrechtlichen Normen erfolgen würde. Art. 37 lit. a des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sehe vor, dass für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden seien, weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden dürfe. Den weiteren Auslieferungs-
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unterlagen lasse sich indes entnehmen, dass für die ihm vorgeworfenen Taten die Todesstrafe respektive infolge revidiertem türkischem Strafrecht eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Über die Möglichkeit einer vorzeiti- gen Entlassung im Falle einer Verurteilung lasse sich dem Gesuch und den beigefügten Unterlagen nichts entnehmen (act. 1, S. 5; vgl. auch act. 5, S. 2 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (act. 3, S. 2 f.), ist für die Frage der Auslieferung grundsätzlich unerheblich, ob in der Türkei im vor- liegenden Fall das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist, nachdem die Voraussetzungen von Art. 2 EAÜ gemäss jetziger Aktenlage mutmasslich erfüllt sind. Was sodann Art. 37 lit. a des vorerwähnten Über- einkommens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestim- mung auch in der Türkei für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, weder die Todesstra- fe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden darf. Offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei dieser staatsvertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, liegen keine vor und lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer (act. 5, S. 3) auch nicht aus einer isolierten Betrachtung von Art. 1 lit. b des türkischen Gesetzes Nr. 4771 (act. 3.2 = act. 44, S. 13 [Dossier B 108035]) ableiten. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage allerdings, wie sie selbst festhält (act. 3, S. 3), im Rahmen des weiteren Auslieferungsverfah- rens näher zu prüfen haben.
2.2.3 Überdies trägt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Pro- tokollauszüge (act. 1.5) vor, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde lie- genden Aussagen seien unter Folter und Missachtung von Verfahrensrech- ten zustande gekommen. Das Auslieferungsgesuch sei angesichts der in unzulässiger Weise erlangten Beweismittel demzufolge mangelhaft (act. 1, S. 6).
In der Tat hat der Mitangeschuldigte B. gemäss den im Recht liegenden Einvernahmeprotokollen vor Gericht seine früheren Aussagen bei der Poli- zei mit dem Hinweis widerrufen, er sei gefoltert und bedroht worden (act. 3.2 = act. 44, S. 21, 73 f. [Dossier B 108035]). Seine Ausführungen anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 13. März 1996, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen haben soll, belasten den Beschwerdeführer aber ebenfalls erheblich. Dass auch diese Aussage unter Folter erfolgt sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist mit Blick auf den erfolg- ten Widerruf der früheren Aussagen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 3, S. 3) – nicht anzunehmen. Selbst wenn man dem
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Beschwerdeführer zustimmen wollte, dass die Türkei in einer Vielzahl von Fällen gefoltert hat (act. 5, S. 3), so kann es doch nicht angehen, im Sinne eines Grundsatzes davon auszugehen, jede Aussage in der Türkei werde unter Folter oder Androhung von Gewalt erlangt. Letztlich muss die Abklä- rung dieses Einwands ebenfalls dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleiben. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer andeutet, bei ei- ner Auslieferung in die Türkei selber gefoltert zu werden (so act. 1, S. 4 und wohl auch act. 5, S. 3). Zwar zeigen zahlreiche Entscheide des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Verletzungen von Art. 3 EMRK in der Türkei häufig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b), was das Bundesgericht mitun- ter bereits veranlasste, eine Auslieferung in die Türkei abzulehnen oder ihr nur unter Auflagen zuzustimmen (vgl. BGE 122 II 373 und 109 Ib 64). Dass die Auslieferung notwendigerweise zu Folter führen würde und damit offen- sichtlich unzulässig wäre, kann jedoch – auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig vorzunehmende und zwangsläufig mit einem Werturteil über die inneren Angelegenheiten des Staates ver- bundene Prüfung (vgl. BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c) – im vorliegenden Verfahrensstadium nicht gesagt werden.
2.2.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide seit seiner Inhaftie- rung unter Schlaflosigkeit und wiederkehrenden Albträumen. Aufgrund ei- nes kürzlichen Unfalls leide er unter erheblichen Rückenschmerzen. Die vom beigezogenen Arzt verabreichten Medikamente würden nur unzurei- chend wirken, so dass kaum Linderung eintrete. Zudem klage er, mögli- cherweise im Zusammenhang mit einer Sinusitis, über Zahnschmerzen, er- schwerte Nasenatmung und Schmerzen im Bereich der Nase. Seine Kind- heit und Jugendjahre seien von staatlicher Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt geprägt gewesen. Unter Verweis auf das Schicksal von anderen Mitgliedern der DHKP/C erklärt der Beschwerdeführer, begründete Furcht vor unmenschlicher und grausamer Behandlung in der Türkei zu haben. Die Vorstellung, im Falle der Auslieferung Folter und jahrzehntelange, här- teste Haftbedingungen, mitunter Isolationshaft, erdulden zu müssen, ängs- tigten ihn zutiefst. Die seit seiner Jugend bestehende Verfolgung stürze ihn in eine tiefe Verzweiflung, Depression und Aussichtslosigkeit. Die momen- tane Inhaftierung verstärke die vorhandene Verzweiflung und Angst massiv und nachhaltig. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass er aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden nicht hafterstehungsfähig und demzufolge aus der Haft zu entlassen sei (act. 1, S. 4 f.; vgl. auch act. 5, S. 2 und 4).
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Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf die Hafterstehungsfähigkeit zu- nächst auf den Bericht des Gefängnisarztes vom 8. März 2006 (act. 3.6 = act. 67 [Dossier B 108035]) verwiesen werden. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass aus somatischen Gründen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Hafterstehungsfähigkeit vorliegen. Da der Arzt im betreffenden Bericht erklärte, die psychische Situation sei von einem Psychiater besser zu beurteilen, veranlasste die Beschwerdegegnerin mit Fax vom 9. März 2006 (act. 3.7 = act. 68 [Dossier B 108035]) entsprechende Abklärungen. Der betreffende Bericht vom 9. März 2006, welchen die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdekammer und dem Beschwerdeführer in Ergänzung zur Vernehmlassung vom 10. März 2006 am 16. März 2006 per Fax zukom- men liess (act. 4), gelangt zum Schluss, aktuell könne ein gravierendes psychisches Leiden ausgeschlossen werden und die Hafterstehungsfähig- keit sei somit uneingeschränkt gegeben. Die Einwände des Beschwerde- führers erweisen sich demgemäss zumindest im jetzigen Zeitpunkt als un- begründet.
2.2.5 Im Rahmen seiner Replik trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 95 Ziff. 1 und 3 StGB des Weiteren vor, es fehle an einer ausliefe- rungsfähigen Straftat gemäss Art. 2 EAÜ, da die Einschliessung von bis zu einem Jahr eines verdächtigen Jugendlichen nach über drei Jahren Zeitab- lauf unzulässig sei und die Schweiz in diesem Fall deshalb keine Ein- schliessungsstrafe mehr verhängen könnte (act. 5, S. 2).
Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht für Jugendliche unter anderem die Möglichkeit der Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr vor. Art. 95 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hält fest, dass die Einschliessung dahin fällt, wenn sie nicht binnen drei Jahren vollzogen wird. Die entsprechende Frist beginnt mit anderen Worten erst dann zu lau- fen, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er in einem Versäumnisurteil zur Todesstrafe verurteilt worden sei (act. 5, S. 3; anders demgegenüber act. 1, S. 5, wo lediglich von einer drohenden Strafe gesprochen wird), wird in der Ergänzung des Auslieferungsersuchens vom 8. Mai 2003 (act. 3.2 = act. 44, S. 7 f. [Dossier B 108035]) ausdrücklich festgehalten, dass der Be- schwerdeführer „nicht in seiner Abwesenheit beurteilt“ worden und das ge- gen ihn geführte Verfahren nach wie vor hängig ist. Fehlt es damit an ei- nem vollstreckbaren Urteil, findet auch die in Art. 95 Ziff. 3 StGB geregelte Vollstreckungsverjährung keine Anwendung.
2.2.6 Der Beschwerdeführer hält in der Replik schliesslich dafür, dass aufgrund aller Umstände, insbesondere auch aus der Formulierung des Ausliefe-
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rungsersuchens heraus klar werde, dass es vorliegendenfalls um politische Delikte gehe und dass die Strafverfolgung der Türkei aus politischer Moti- vation erfolge (act. 5, S. 3 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 EAÜ wird die Auslie- ferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie be- gehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das gleiche gilt nach Art. 3 Ziff. 2 EAÜ, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zu beachten ist, dass der ersuchte Staat gemäss Art. 2 Ziff. 1 EÜBT im Falle von Auslieferungsgesuchen ent- scheiden kann, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körper- liche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 EÜBT fällt); analoges gilt für den Versuch, ei- ne solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 EÜBT).
Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten als erste und einzige Instanz (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337, 339 E. 1.1.1; 128 II 355, 357 f. E. 1.1.1 und E. 1.1.2). Angesichts dieser Zuständigkeitsordnung und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus- setzungen geknüpft wird und nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung erfolgen darf (vgl. E. 2.1), drängt sich bei der Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls wegen der Einrede des politischen Delikts beson- dere Zurückhaltung auf. Ohnehin erschiene das vorliegende, vereinfachte Verfahren gemäss Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG angesichts der Tatsa- che, dass weder das EAÜ noch das EÜBT den Begriff des politischen De- liktes näher definieren, die Vertragsstaaten mithin über ein weites Ermes- sen verfügen (BGE 130 II 337, 344 E. 3.4; 128 II 355, 365 E. 4.3; 125 II 569, 577 f. E. 9b; 115 Ib 68, 84 E. 5; zur Praxis des Bundesgerichts und der Unterscheidung zwischen „absolut“ und „relativ“ politischen Delikten vgl. im Einzelnen BGE 130 II 337, insbesondere 341 ff., E. 3 mit zahlrei-
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chen weiteren Hinweisen), für die über offensichtliche Fälle hinausgehende Beurteilung des politischen Charakters eines Auslieferungsersuchens als ungeeignet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.1 vom 18. Januar 2006 E. 2.2.2).
Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das türkische Auslieferungsbegehren einen politischen Hintergrund aufweist. Dagegen spricht aber unter anderem, dass der Mitangeschuldigte B. offenbar freige- sprochen wurde (act. 3.2 = act. 44, S. 7 [Dossier B 108035]). Von einer of- fensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Entsprechend ist gerade auch in Anbetracht der engen Grenzen, welche der Beschwerdekammer im Zu- sammenhang mit der Einrede des politischen Delikts gesetzt sind, eine ausnahmsweise Haftentlassung abzulehnen. Der Einwand des Beschwer- deführers wird indes im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sein.
2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3.
3.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz kei- ne abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Das Bundesstrafgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigen- falls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbe-
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darf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu er- wartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermög- lichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).
3.2 Im vorliegenden Fall ist vorweg zu bemerken, dass die alleinige Bestäti- gung der C. AG vom 3. März 2006 (act. 1.6), der Beschwerdeführer erziele kein Einkommen und werde von der Fürsorge unterstützt, der ihm oblie- genden, umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhält- nisse nicht zu genügen vermag. Entsprechend hat ihm die Beschwerde- kammer mit Schreiben vom 6. März 2006 (act. 2) das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege übermittelt und ihn aufgefordert, „dieses voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular ge- nannten Unterlagen“ zu retournieren. Dieser Aufforderung ist der Be- schwerdeführer jedoch nicht im geforderten Masse nachgekommen. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdekammer trotz der ausdrücklichen Auf- forderung, „alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (…) zu belegen“ (act. 5.1, S. 2), keinerlei diesbezügliche Unterlagen eingereicht wurden. Es fehlen nicht nur die explizit verlangte Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde, sondern auch Belege über die Höhe der bezogenen Fürsorgeleistungen, welche mit monatlich Fr. 360.-- beziffert werden. Zwei- fel an der Wahrheit bzw. Vollständigkeit der Angaben des Beschwerdefüh-
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rers erweckt sodann die Tatsache, dass er – trotz zehnjähriger Anwesen- heit in der Schweiz – über keinerlei Konto verfügen will und als einzige, monatliche Auslagen die scheinbar von der Fürsorge bezahlten Kranken- kassenprämien in unbestimmter Höhe sowie Lebensmittel im Betrag von Fr. 360.-- angibt.
3.3 Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung einer Vertreterin in der Person von Advokatin Rahel Ruggle für das Verfahren BH.2006.4 androhungsgemäss (act. 5.1, S. 2) abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. März 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Dieter Roth, - Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.