Auslieferung an die Ukraine. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Der ukrainische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, im Herbst 2008 zum Nachteil von B. von diesem unter Vorlage einer gefälschten Staatsakte rund EUR 3.8 Mio. ertrogen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 an die Schweiz und er- suchte mit Schreiben vom 23. Februar 2011 um Auslieferung von A. Dieser wurde am 6. August 2011 im Kanton Zürich aufgrund einer Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) festgenommen und in Aus- lieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 7. und
8. August 2011 erklärte er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 33A und 35A = act. 3.7 und 3.8). Am
8. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel- cher ihm am 10. August 2011 eröffnet wurde (Verfahrensakten Urk. 45 und 46 = act. 3.10 und 3.11) und gegen den A. am 22. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben hat (act. 1).
B. A. beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. 1 S. 2).
C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 2. September 2011 an den bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4). Mit Einga- be vom 2. September 2011 reichte A. in Ergänzung zu seiner Replik ein Schreiben des BJ an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom
2. September 2011 ein (act. 5 und 5.1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
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zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beige- treten sind, anwendbar.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2011 wurde dem Beschwerde- führer am 10. August 2011 zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten Urk. 46 = act. 3.11). Die Beschwerde vom 22. August 2011 wurde daher fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen weise eine mangelhafte Darstellung der Handlungen auf. So habe die ersuchende Behörde in keinem der mitgelieferten Doku- mente dargelegt, wann und an welchem Ort der Beschwerdeführer dem Geschädigten eine angeblich gefälschte Staatsakte übergeben haben soll. Zeit und Ort der angeblichen Begehung des Betrugs seien damit nicht nä- her dargelegt. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Urkundenfälschung würden Ausführungen zum Ort und Zeitpunkt fehlen, ausserdem sei unbe- kannt, auf welche Art die Staatsakte gefälscht worden sein solle. Damit verstosse das ukrainische Auslieferungsersuchen gegen die Formvorschrif-
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ten von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG (act. 1 S. 8 ff. und act. 4 S. 6).
5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung zu enthalten. Dem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2011 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 mit B. einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, aufgrund dessen letzterer dem Be- schwerdeführer ein Darlehen von insgesamt rund EUR 3.8 Mio. gewährt haben soll. Die Geldübergabe habe am 2. Oktober 2008 und 4. November 2008 jeweils in den Büroräumlichkeiten von B. in Kiew stattgefunden. Als Sicherheit für das Darlehen habe der Beschwerdeführer die Übertragung seiner Rechte an einer C. GmbH auf B. versprochen. Der Beschwerdefüh- rer habe B. vor Vertragsabschluss eine gefälschte Staatsakte vorgelegt, mit der das Eigentumsrecht der C. GmbH an einem Grundstück in Kiew, Stras- se Z., habe belegt werden sollen. In Wahrheit sei die C. GmbH aber ledig- lich Pächterin des Grundstückes, während der ukrainische Staat Eigentü- mer desselben sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer B. die Rechte an der C. GmbH übertragen, ohne diesem die Originale der Eintragungs-, Sat- zungs- und Buchführungsunterlagen zu übergeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer verschwunden, ohne das Darlehen zurückbezahlt zu haben (Verfahrenakten Urk. 6A = act. 3.3). Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe ohne weiteres und lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
Daran ändert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner vom ersuchenden Staat eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens verlangt hat. Dieses Vorgehen ent- spricht Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um notwendige Ergän- zung der Unterlagen ersuchen kann. Die vorläufige Haft bleibt solange an- geordnet, bis die Unterlagen beim ersuchten Staat eintreffen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe). Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2011 verhaftet, sodass die maximal zulässige Dauer für die vorläufige Haft am
14. September 2011 abläuft.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dem Ersuchen sei kein strafrecht- lich relevantes Verhalten seinerseits zu entnehmen. So sei weder ein irre- führendes Benehmen des Beschwerdeführers noch ein Irrtum des Geschä- digten zu erkennen. Die Vorlage der angeblich gefälschten Urkunde stelle kein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers, sondern bloss eine ein-
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fache Lüge dar, denn in der Ukraine sei es üblich, die rechtlichen Verhält- nisse zu überprüfen. Zudem habe am 2. Oktober 2008 offensichtlich keine Geldübergabe in Kiew stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer zu je- nem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Schliesslich fehle der Staatsakte die Eignung zum Beweis, dass die C. GmbH Eigentümerin des Grund- stücks an der Strasse Z. in Kiew sei. Aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten gehe klar hervor, dass die C. GmbH lediglich Eigentümerin des Gebäudekomplexes auf dem Grund- stück sei und nicht des Grundstückes an sich (act. 1 S. 10 ff.; act. 4 S. 7 f.).
6.2 Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 4), ist die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubrin- gen sind. Die zuvor unter Ziff. 5.2 genannten Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer im Auslieferungsbegehren sind ausreichend konkret vor- gebracht, so dass eine Subsumption unter einen Tatbestand des schweize- rischen Vermögensstrafrechtes, insbesondere des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Straf- barkeit des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht zum Vornherein ausschliessen und die Auslieferung unter diesem Titel als offensichtlich un- zulässig erscheinen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, wie der Darlehensvertrag vom 30. Septem- ber 2008 („Gentlemen-Agreement“), ein Zahlungsbefehl vom 3. Ja- nuar 2011, zwei vom Beschwerdeführer ausgestellte Bescheinigungen vom
1. Januar 2009, Protokolle der Generalversammlung der C. GmbH vom
30. September 2008 und 1. Oktober 2008 nichts zu ändern (act. 1.7-1.12). Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts und der doppelten Strafbarkeit hat erst im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu erfolgen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schuld- und Tatfragen im Ausliefe- rungsverfahren nicht geprüft werden und vom Rechtshilferichter auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Dies bleibt dem ausländischen Sach- richter vorbehalten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann diverse Verfahrensfehler der ukraini- schen Behörden. So habe der Beschwerdeführer die ukrainische Strafer- öffnungsverfügung vom 2. November 2010 nie erhalten, noch sei er je über seine Rechte informiert worden. Über ihn sei der Beschuldigtenstatus ver- hängt worden, ohne dass entsprechende behördliche Abklärungen vorge- nommen worden seien. Er habe weder Mitwirkungsmöglichkeiten an der
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Beweisführung gehabt, noch sei ihm ein Rechtsanwalt bestellt bzw. seien ihm Informationen über das Strafverfahren, den Beschuldigtenstatus und die Untersuchungshaft erteilt worden. Damit hätten die ukrainischen Be- hörden elementare Beschuldigtenrechte und Minimalgarantieren im ukrai- nischen Strafverfahren krass verletzt (act. 1 S. 20 ff.; act. 4 S. 9 ff.).
7.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Ver- fahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2).
In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf solch schwere Ver- fahrensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuten. Eine Überprü- fung der Rechtmässigkeit des in der Ukraine geführten Verfahrens, na- mentlich eine Überprüfung des Haftbefehls des Bezirksgerichts Kiew auf die Rechtskonformität mit der ukrainischen Strafprozessordnung hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls, zumal sie sich ohnehin gegen die Auslieferung als solche rich- ten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen in der Ukraine (vgl. act. 4 S. 16).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass am 2. Oktober 2008 keine Geldübergabe in Kiew habe stattfinden können, da er sich nachweis- lich zu jenem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Ausserdem stehe fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten gerade nicht über das Eigentum der Gesellschaft an Grund und Boden in Kiew getäuscht habe, weshalb das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der zweiten Geldüberwei- sung von EUR 405'435.62 strafrechtlich auch gar nicht relevant sein könne. Damit sei der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG klar er- bracht (act. 1 S. 29; act. 4 S. 13 f.).
8.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
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2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Der Beschwerdeführer reicht zum Nachweis, dass er am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen sein soll, eine Passkopie mit Ein- und Ausreise- stempeln sowie eine Abrechnung des Hotels D. in Zürich für die Nächte vom 1. bis 3. Oktober 2008 ein (act. 1.15 und 1.16). Den Alibibeweis er- bringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss der- art beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Nach- weis erbringen könnte, am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen zu sein, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Zum einen umfasst der vorliegende Sachverhalt Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und zum anderen wäre die Begehung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten auch ohne die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ukraine möglich gewesen, sodass bereits von vornherein ein Alibibeweis auszuschliessen ist. Als Alibibeweis gänzlich ungeeignet ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht über die Eigentumsverhältnisse der C. GmbH am Grundstück in Kiew getäuscht. Dies beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und nicht des Vorliegens eines Alibis.
9.
9.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr und die Ver- hältnismässigkeit. Er wendet ein, dass er zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern im Alter von 4, 6 und 9 Jahren in der Schweiz lebe und hier sozial integriert sei. Eine Flucht sei bereits aus diesem Grund sehr un- wahrscheinlich. Ausserdem sei er Verwaltungsrat der E. AG und der F. AG, beide mit Sitz in Zürich, und habe in der Schweiz somit zahlreiche ge- schäftliche Verpflichtungen. Angesichts des bestehenden internationalen Haftbefehls könne und wolle der Beschwerdeführer die Schweiz gar nicht verlassen (act. 1 S. 29 ff.; act. 4 S. 17).
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9.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. Septem- ber 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom
15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom
22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
Wie lange sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhält, wird von ihm nicht ausgeführt. Dem Rechtshilfeersuchen ist jedoch zu entneh- men, dass er sich Ende 2008 noch in der Ukraine aufgehalten habe. Die Ausländerausweise der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kin- der sind im März 2010 zwecks Familiennachzugs ausgestellt worden
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(act. 1.30). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst seit kurzem in der Schweiz lebt. Im Anbetracht, dass es sich beim 36-jährigen Beschwerdeführer um einen Mann jüngeren Alters handelt, dem im Falle einer Auslieferung an die Ukraine eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. act. 3.2), ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, welcher auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen, wie Schriftensperre und Melde- pflicht oder eine allfällige Kaution, begegnet werden kann.
10. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 8 August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel- cher ihm am 10. August 2011 eröffnet wurde (Verfahrensakten Urk. 45 und 46 = act. 3.10 und 3.11) und gegen den A. am 22. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben hat (act. 1).
B. A. beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. 1 S. 2).
C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 2. September 2011 an den bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4). Mit Einga- be vom 2. September 2011 reichte A. in Ergänzung zu seiner Replik ein Schreiben des BJ an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom
2. September 2011 ein (act. 5 und 5.1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
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zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beige- treten sind, anwendbar.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2011 wurde dem Beschwerde- führer am 10. August 2011 zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten Urk. 46 = act. 3.11). Die Beschwerde vom 22. August 2011 wurde daher fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen weise eine mangelhafte Darstellung der Handlungen auf. So habe die ersuchende Behörde in keinem der mitgelieferten Doku- mente dargelegt, wann und an welchem Ort der Beschwerdeführer dem Geschädigten eine angeblich gefälschte Staatsakte übergeben haben soll. Zeit und Ort der angeblichen Begehung des Betrugs seien damit nicht nä- her dargelegt. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Urkundenfälschung würden Ausführungen zum Ort und Zeitpunkt fehlen, ausserdem sei unbe- kannt, auf welche Art die Staatsakte gefälscht worden sein solle. Damit verstosse das ukrainische Auslieferungsersuchen gegen die Formvorschrif-
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ten von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG (act. 1 S. 8 ff. und act. 4 S. 6).
5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung zu enthalten. Dem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2011 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 mit B. einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, aufgrund dessen letzterer dem Be- schwerdeführer ein Darlehen von insgesamt rund EUR 3.8 Mio. gewährt haben soll. Die Geldübergabe habe am 2. Oktober 2008 und 4. November 2008 jeweils in den Büroräumlichkeiten von B. in Kiew stattgefunden. Als Sicherheit für das Darlehen habe der Beschwerdeführer die Übertragung seiner Rechte an einer C. GmbH auf B. versprochen. Der Beschwerdefüh- rer habe B. vor Vertragsabschluss eine gefälschte Staatsakte vorgelegt, mit der das Eigentumsrecht der C. GmbH an einem Grundstück in Kiew, Stras- se Z., habe belegt werden sollen. In Wahrheit sei die C. GmbH aber ledig- lich Pächterin des Grundstückes, während der ukrainische Staat Eigentü- mer desselben sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer B. die Rechte an der C. GmbH übertragen, ohne diesem die Originale der Eintragungs-, Sat- zungs- und Buchführungsunterlagen zu übergeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer verschwunden, ohne das Darlehen zurückbezahlt zu haben (Verfahrenakten Urk. 6A = act. 3.3). Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe ohne weiteres und lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
Daran ändert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner vom ersuchenden Staat eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens verlangt hat. Dieses Vorgehen ent- spricht Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um notwendige Ergän- zung der Unterlagen ersuchen kann. Die vorläufige Haft bleibt solange an- geordnet, bis die Unterlagen beim ersuchten Staat eintreffen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe). Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2011 verhaftet, sodass die maximal zulässige Dauer für die vorläufige Haft am
14. September 2011 abläuft.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dem Ersuchen sei kein strafrecht- lich relevantes Verhalten seinerseits zu entnehmen. So sei weder ein irre- führendes Benehmen des Beschwerdeführers noch ein Irrtum des Geschä- digten zu erkennen. Die Vorlage der angeblich gefälschten Urkunde stelle kein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers, sondern bloss eine ein-
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fache Lüge dar, denn in der Ukraine sei es üblich, die rechtlichen Verhält- nisse zu überprüfen. Zudem habe am 2. Oktober 2008 offensichtlich keine Geldübergabe in Kiew stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer zu je- nem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Schliesslich fehle der Staatsakte die Eignung zum Beweis, dass die C. GmbH Eigentümerin des Grund- stücks an der Strasse Z. in Kiew sei. Aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten gehe klar hervor, dass die C. GmbH lediglich Eigentümerin des Gebäudekomplexes auf dem Grund- stück sei und nicht des Grundstückes an sich (act. 1 S. 10 ff.; act. 4 S. 7 f.).
6.2 Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 4), ist die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubrin- gen sind. Die zuvor unter Ziff. 5.2 genannten Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer im Auslieferungsbegehren sind ausreichend konkret vor- gebracht, so dass eine Subsumption unter einen Tatbestand des schweize- rischen Vermögensstrafrechtes, insbesondere des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Straf- barkeit des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht zum Vornherein ausschliessen und die Auslieferung unter diesem Titel als offensichtlich un- zulässig erscheinen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, wie der Darlehensvertrag vom 30. Septem- ber 2008 („Gentlemen-Agreement“), ein Zahlungsbefehl vom 3. Ja- nuar 2011, zwei vom Beschwerdeführer ausgestellte Bescheinigungen vom
1. Januar 2009, Protokolle der Generalversammlung der C. GmbH vom
30. September 2008 und 1. Oktober 2008 nichts zu ändern (act. 1.7-1.12). Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts und der doppelten Strafbarkeit hat erst im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu erfolgen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schuld- und Tatfragen im Ausliefe- rungsverfahren nicht geprüft werden und vom Rechtshilferichter auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Dies bleibt dem ausländischen Sach- richter vorbehalten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann diverse Verfahrensfehler der ukraini- schen Behörden. So habe der Beschwerdeführer die ukrainische Strafer- öffnungsverfügung vom 2. November 2010 nie erhalten, noch sei er je über seine Rechte informiert worden. Über ihn sei der Beschuldigtenstatus ver- hängt worden, ohne dass entsprechende behördliche Abklärungen vorge- nommen worden seien. Er habe weder Mitwirkungsmöglichkeiten an der
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Beweisführung gehabt, noch sei ihm ein Rechtsanwalt bestellt bzw. seien ihm Informationen über das Strafverfahren, den Beschuldigtenstatus und die Untersuchungshaft erteilt worden. Damit hätten die ukrainischen Be- hörden elementare Beschuldigtenrechte und Minimalgarantieren im ukrai- nischen Strafverfahren krass verletzt (act. 1 S. 20 ff.; act. 4 S. 9 ff.).
7.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Ver- fahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2).
In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf solch schwere Ver- fahrensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuten. Eine Überprü- fung der Rechtmässigkeit des in der Ukraine geführten Verfahrens, na- mentlich eine Überprüfung des Haftbefehls des Bezirksgerichts Kiew auf die Rechtskonformität mit der ukrainischen Strafprozessordnung hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls, zumal sie sich ohnehin gegen die Auslieferung als solche rich- ten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen in der Ukraine (vgl. act. 4 S. 16).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass am 2. Oktober 2008 keine Geldübergabe in Kiew habe stattfinden können, da er sich nachweis- lich zu jenem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Ausserdem stehe fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten gerade nicht über das Eigentum der Gesellschaft an Grund und Boden in Kiew getäuscht habe, weshalb das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der zweiten Geldüberwei- sung von EUR 405'435.62 strafrechtlich auch gar nicht relevant sein könne. Damit sei der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG klar er- bracht (act. 1 S. 29; act. 4 S. 13 f.).
E. 8.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
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2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Der Beschwerdeführer reicht zum Nachweis, dass er am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen sein soll, eine Passkopie mit Ein- und Ausreise- stempeln sowie eine Abrechnung des Hotels D. in Zürich für die Nächte vom 1. bis 3. Oktober 2008 ein (act. 1.15 und 1.16). Den Alibibeweis er- bringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss der- art beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Nach- weis erbringen könnte, am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen zu sein, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Zum einen umfasst der vorliegende Sachverhalt Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und zum anderen wäre die Begehung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten auch ohne die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ukraine möglich gewesen, sodass bereits von vornherein ein Alibibeweis auszuschliessen ist. Als Alibibeweis gänzlich ungeeignet ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht über die Eigentumsverhältnisse der C. GmbH am Grundstück in Kiew getäuscht. Dies beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und nicht des Vorliegens eines Alibis.
E. 9.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr und die Ver- hältnismässigkeit. Er wendet ein, dass er zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern im Alter von 4, 6 und 9 Jahren in der Schweiz lebe und hier sozial integriert sei. Eine Flucht sei bereits aus diesem Grund sehr un- wahrscheinlich. Ausserdem sei er Verwaltungsrat der E. AG und der F. AG, beide mit Sitz in Zürich, und habe in der Schweiz somit zahlreiche ge- schäftliche Verpflichtungen. Angesichts des bestehenden internationalen Haftbefehls könne und wolle der Beschwerdeführer die Schweiz gar nicht verlassen (act. 1 S. 29 ff.; act. 4 S. 17).
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E. 9.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. Septem- ber 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom
15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom
22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
Wie lange sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhält, wird von ihm nicht ausgeführt. Dem Rechtshilfeersuchen ist jedoch zu entneh- men, dass er sich Ende 2008 noch in der Ukraine aufgehalten habe. Die Ausländerausweise der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kin- der sind im März 2010 zwecks Familiennachzugs ausgestellt worden
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(act. 1.30). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst seit kurzem in der Schweiz lebt. Im Anbetracht, dass es sich beim 36-jährigen Beschwerdeführer um einen Mann jüngeren Alters handelt, dem im Falle einer Auslieferung an die Ukraine eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. act. 3.2), ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, welcher auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen, wie Schriftensperre und Melde- pflicht oder eine allfällige Kaution, begegnet werden kann.
E. 10 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Stefan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Kissling, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine
Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.213
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der ukrainische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, im Herbst 2008 zum Nachteil von B. von diesem unter Vorlage einer gefälschten Staatsakte rund EUR 3.8 Mio. ertrogen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 an die Schweiz und er- suchte mit Schreiben vom 23. Februar 2011 um Auslieferung von A. Dieser wurde am 6. August 2011 im Kanton Zürich aufgrund einer Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) festgenommen und in Aus- lieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 7. und
8. August 2011 erklärte er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 33A und 35A = act. 3.7 und 3.8). Am
8. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel- cher ihm am 10. August 2011 eröffnet wurde (Verfahrensakten Urk. 45 und 46 = act. 3.10 und 3.11) und gegen den A. am 22. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben hat (act. 1).
B. A. beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. 1 S. 2).
C. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 2. September 2011 an den bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4). Mit Einga- be vom 2. September 2011 reichte A. in Ergänzung zu seiner Replik ein Schreiben des BJ an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom
2. September 2011 ein (act. 5 und 5.1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene
- 3 -
zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beige- treten sind, anwendbar.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2011 wurde dem Beschwerde- führer am 10. August 2011 zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten Urk. 46 = act. 3.11). Die Beschwerde vom 22. August 2011 wurde daher fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen weise eine mangelhafte Darstellung der Handlungen auf. So habe die ersuchende Behörde in keinem der mitgelieferten Doku- mente dargelegt, wann und an welchem Ort der Beschwerdeführer dem Geschädigten eine angeblich gefälschte Staatsakte übergeben haben soll. Zeit und Ort der angeblichen Begehung des Betrugs seien damit nicht nä- her dargelegt. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Urkundenfälschung würden Ausführungen zum Ort und Zeitpunkt fehlen, ausserdem sei unbe- kannt, auf welche Art die Staatsakte gefälscht worden sein solle. Damit verstosse das ukrainische Auslieferungsersuchen gegen die Formvorschrif-
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ten von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG (act. 1 S. 8 ff. und act. 4 S. 6).
5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe hat das Ersuchen um vorläufige Verhaftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Begehung zu enthalten. Dem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2011 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 mit B. einen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, aufgrund dessen letzterer dem Be- schwerdeführer ein Darlehen von insgesamt rund EUR 3.8 Mio. gewährt haben soll. Die Geldübergabe habe am 2. Oktober 2008 und 4. November 2008 jeweils in den Büroräumlichkeiten von B. in Kiew stattgefunden. Als Sicherheit für das Darlehen habe der Beschwerdeführer die Übertragung seiner Rechte an einer C. GmbH auf B. versprochen. Der Beschwerdefüh- rer habe B. vor Vertragsabschluss eine gefälschte Staatsakte vorgelegt, mit der das Eigentumsrecht der C. GmbH an einem Grundstück in Kiew, Stras- se Z., habe belegt werden sollen. In Wahrheit sei die C. GmbH aber ledig- lich Pächterin des Grundstückes, während der ukrainische Staat Eigentü- mer desselben sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer B. die Rechte an der C. GmbH übertragen, ohne diesem die Originale der Eintragungs-, Sat- zungs- und Buchführungsunterlagen zu übergeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer verschwunden, ohne das Darlehen zurückbezahlt zu haben (Verfahrenakten Urk. 6A = act. 3.3). Diese Sachverhaltsschilderung genügt den Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe ohne weiteres und lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
Daran ändert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner vom ersuchenden Staat eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens verlangt hat. Dieses Vorgehen ent- spricht Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um notwendige Ergän- zung der Unterlagen ersuchen kann. Die vorläufige Haft bleibt solange an- geordnet, bis die Unterlagen beim ersuchten Staat eintreffen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe). Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2011 verhaftet, sodass die maximal zulässige Dauer für die vorläufige Haft am
14. September 2011 abläuft.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dem Ersuchen sei kein strafrecht- lich relevantes Verhalten seinerseits zu entnehmen. So sei weder ein irre- führendes Benehmen des Beschwerdeführers noch ein Irrtum des Geschä- digten zu erkennen. Die Vorlage der angeblich gefälschten Urkunde stelle kein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers, sondern bloss eine ein-
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fache Lüge dar, denn in der Ukraine sei es üblich, die rechtlichen Verhält- nisse zu überprüfen. Zudem habe am 2. Oktober 2008 offensichtlich keine Geldübergabe in Kiew stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer zu je- nem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Schliesslich fehle der Staatsakte die Eignung zum Beweis, dass die C. GmbH Eigentümerin des Grund- stücks an der Strasse Z. in Kiew sei. Aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten gehe klar hervor, dass die C. GmbH lediglich Eigentümerin des Gebäudekomplexes auf dem Grund- stück sei und nicht des Grundstückes an sich (act. 1 S. 10 ff.; act. 4 S. 7 f.).
6.2 Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 4), ist die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung die einzige Ausnahme von der Regel, wonach Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubrin- gen sind. Die zuvor unter Ziff. 5.2 genannten Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer im Auslieferungsbegehren sind ausreichend konkret vor- gebracht, so dass eine Subsumption unter einen Tatbestand des schweize- rischen Vermögensstrafrechtes, insbesondere des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Eine Straf- barkeit des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht zum Vornherein ausschliessen und die Auslieferung unter diesem Titel als offensichtlich un- zulässig erscheinen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, wie der Darlehensvertrag vom 30. Septem- ber 2008 („Gentlemen-Agreement“), ein Zahlungsbefehl vom 3. Ja- nuar 2011, zwei vom Beschwerdeführer ausgestellte Bescheinigungen vom
1. Januar 2009, Protokolle der Generalversammlung der C. GmbH vom
30. September 2008 und 1. Oktober 2008 nichts zu ändern (act. 1.7-1.12). Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts und der doppelten Strafbarkeit hat erst im Rahmen des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zu erfolgen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schuld- und Tatfragen im Ausliefe- rungsverfahren nicht geprüft werden und vom Rechtshilferichter auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Dies bleibt dem ausländischen Sach- richter vorbehalten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann diverse Verfahrensfehler der ukraini- schen Behörden. So habe der Beschwerdeführer die ukrainische Strafer- öffnungsverfügung vom 2. November 2010 nie erhalten, noch sei er je über seine Rechte informiert worden. Über ihn sei der Beschuldigtenstatus ver- hängt worden, ohne dass entsprechende behördliche Abklärungen vorge- nommen worden seien. Er habe weder Mitwirkungsmöglichkeiten an der
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Beweisführung gehabt, noch sei ihm ein Rechtsanwalt bestellt bzw. seien ihm Informationen über das Strafverfahren, den Beschuldigtenstatus und die Untersuchungshaft erteilt worden. Damit hätten die ukrainischen Be- hörden elementare Beschuldigtenrechte und Minimalgarantieren im ukrai- nischen Strafverfahren krass verletzt (act. 1 S. 20 ff.; act. 4 S. 9 ff.).
7.2 Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Ver- fahrensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des aus- ländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2).
In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf solch schwere Ver- fahrensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuten. Eine Überprü- fung der Rechtmässigkeit des in der Ukraine geführten Verfahrens, na- mentlich eine Überprüfung des Haftbefehls des Bezirksgerichts Kiew auf die Rechtskonformität mit der ukrainischen Strafprozessordnung hat daher im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls, zumal sie sich ohnehin gegen die Auslieferung als solche rich- ten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen in der Ukraine (vgl. act. 4 S. 16).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass am 2. Oktober 2008 keine Geldübergabe in Kiew habe stattfinden können, da er sich nachweis- lich zu jenem Zeitpunkt in Zürich befunden habe. Ausserdem stehe fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten gerade nicht über das Eigentum der Gesellschaft an Grund und Boden in Kiew getäuscht habe, weshalb das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der zweiten Geldüberwei- sung von EUR 405'435.62 strafrechtlich auch gar nicht relevant sein könne. Damit sei der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG klar er- bracht (act. 1 S. 29; act. 4 S. 13 f.).
8.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
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2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Der Beschwerdeführer reicht zum Nachweis, dass er am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen sein soll, eine Passkopie mit Ein- und Ausreise- stempeln sowie eine Abrechnung des Hotels D. in Zürich für die Nächte vom 1. bis 3. Oktober 2008 ein (act. 1.15 und 1.16). Den Alibibeweis er- bringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss der- art beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer den Nach- weis erbringen könnte, am 2. Oktober 2008 nicht in Kiew gewesen zu sein, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Zum einen umfasst der vorliegende Sachverhalt Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und zum anderen wäre die Begehung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten auch ohne die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ukraine möglich gewesen, sodass bereits von vornherein ein Alibibeweis auszuschliessen ist. Als Alibibeweis gänzlich ungeeignet ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht über die Eigentumsverhältnisse der C. GmbH am Grundstück in Kiew getäuscht. Dies beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und nicht des Vorliegens eines Alibis.
9.
9.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Fluchtgefahr und die Ver- hältnismässigkeit. Er wendet ein, dass er zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern im Alter von 4, 6 und 9 Jahren in der Schweiz lebe und hier sozial integriert sei. Eine Flucht sei bereits aus diesem Grund sehr un- wahrscheinlich. Ausserdem sei er Verwaltungsrat der E. AG und der F. AG, beide mit Sitz in Zürich, und habe in der Schweiz somit zahlreiche ge- schäftliche Verpflichtungen. Angesichts des bestehenden internationalen Haftbefehls könne und wolle der Beschwerdeführer die Schweiz gar nicht verlassen (act. 1 S. 29 ff.; act. 4 S. 17).
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9.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. Septem- ber 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom
15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom
22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
Wie lange sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhält, wird von ihm nicht ausgeführt. Dem Rechtshilfeersuchen ist jedoch zu entneh- men, dass er sich Ende 2008 noch in der Ukraine aufgehalten habe. Die Ausländerausweise der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kin- der sind im März 2010 zwecks Familiennachzugs ausgestellt worden
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(act. 1.30). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst seit kurzem in der Schweiz lebt. Im Anbetracht, dass es sich beim 36-jährigen Beschwerdeführer um einen Mann jüngeren Alters handelt, dem im Falle einer Auslieferung an die Ukraine eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. act. 3.2), ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, welcher auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen, wie Schriftensperre und Melde- pflicht oder eine allfällige Kaution, begegnet werden kann.
10. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mischa Kissling - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).