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RR.2014.328

Bundesstrafgericht · 2015-04-23 · Deutsch CH

Auslieferung an die Ukraine. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ersuchte die Schweiz mit Schrei- ben vom 23. Februar 2011 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 zur Last gelegten Strafta- ten (wiederholter Betrug und Urkundenfälschung; Verfahrensakten Urk. 6 A- I = act. 6.1). Nachdem die ukrainischen Behörden am 25. Juni 2011 auf Er- suchen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 5. Mai 2011 ver- schiedene Sachverhaltsergänzungen eingereicht hatten, wurde A. am 6. Au- gust 2011 im Kanton Zürich festgenommen und gestützt auf eine Haftanord- nung des BJ vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensak- ten Urk. 16, 22 und 31 = act. 6.2., 6.3 und 6.4). A. erklärte sich in seinen Einvernahmen vom 7. und 8. August 2011 mit einer Auslieferung an die Uk- raine nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 33A und 35A = act. 6.5 und 6.6).

Am 8. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (Verfahrensakten Urk. 46 = act. 6.9). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2011.213 vom 8. September 2011 ab (Verfahrensakten Urk. 69 = act. 6.12).

C. Das BJ verfügte am 21. September 2011 die sofortige Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft, weil von den ukrainischen Behörden die vom BJ mit Schreiben vom 2. September 2011 geforderten Ergänzungen zum Ausliefe- rungsersuchen innert der angesetzten Frist bis zum 20. September 2011 nicht eingereicht wurden (Verfahrensakten Urk. 64 und 76 = act. 6.11 und 6.13). Diese wurden dem BJ erst am 28. September 2011 zugestellt (Ver- fahrensakten Urk. 81 A-D = act. 6.14). Es folgten weitere Ergänzungen vom

16. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 (Verfahrensakten Urk. 99 und 107 = act. 6.18 und 6.21).

D. Am 6. Juli 2012 lehnte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine ab, da es gestützt auf eine Beurteilung der aktuellen Situation erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der ukrainischen Gerichte hegte und die Situation in den Gefängnissen als problematisch erachtete (Verfahrensakten Urk. 132 = act. 6.23).

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E. Mit Schreiben vom 20. September 2013 ersuchte die ukrainische General- staatsanwaltschaft die Schweiz erneut um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 zur Last geleg- ten Straftaten (Verfahrensakten Urk. 142 A-J = act. 6.26). Das BJ verlangte daraufhin mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 von den ukrainischen Behör- den die Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte (Verfahrensakten Urk. 146 = act. 6.27). Dem kam die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. No- vember 2013 nach (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28).

F. A. wurde am 14. Januar 2014 von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen, auf eine Verhaftung von A. wurde verzichtet. Anlässlich dieser Einvernahme widersetzte er sich einer vereinfachten Aus- lieferung (Verfahrensakten Urk. 150 und 152A = act. 6.29 und 6.30). Zum Auslieferungsersuchen nahm A. zudem mit Eingabe vom 24. Januar 2014 schriftlich Stellung (Verfahrensakten Urk. 154 = act. 6.31).

G. Mit Urteil E-3697/2013 der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. März 2014 wurde die Beschwerde von A. und dessen Familie gegen den ablehnenden Asylentscheid des Bundesamtes für Migration (nachfolgend "BFM") vom 28. Mai 2013 abgewiesen, wogegen A. und seine Familie mit Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 1C_218/2014) gelangten (Ver- fahrensakten Urk. 162A und 173 = act. 6.35 und 6.39). In der Folge übermit- telte das BFM dem BJ die relevanten Akten im Asylverfahren N 580'965 (Ver- fahrensakten Urk. 163 und 164 = act. 6.36 und 6.37).

H. Das Bundesgericht sistierte mit Verfügung vom 16. Juni 2014 das Beschwer- deverfahren 1C_218/2014 betreffend Asyl und Wegweisung (vgl. supra G.) bis Klarheit darüber bestehe, ob es sich auch mit der Auslieferungsfrage zu befassen haben werde (Verfahrensakten Urk. 173 = act. 6.39).

I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 informierte das BJ A. in zusammengefasster Form über den Inhalt einer vertraulichen Stellungnahme des Eidgenössi- schen Amtes für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend "EDA") vom

14. Juli 2014 zu Auslieferungen der Schweiz an die Ukraine. Nachdem A. dazu am 1. September 2014 schriftlich Stellung genommen hatte, verfügte das BJ am 27. Oktober 2014 die Auslieferung von A. an die Ukraine (Verfah- rensakten Urk. 182, 188 und 194 = act. 6.42, 6.43 und 6.44).

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J. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1):

"I. PRÉALABLEMENT

1. Déclarer recevable le présent recours.

2. Ordonner un deuxième échange d'écriture.

II. PRINCIPALEMENT

3. Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.

4. Déclarer irrecevable la requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine du 30 août 2013 à l'encontre de Monsieur A.

5. Rejeter la dernière requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine en date à l'encontre de Monsieur A.

7. (recte 6.) Débouter l'Office fédéral de la justice de toutes autres conclusions.

8. (recte 7.) Condamner l'Office fédéral de la justice aux frais et dépens de la pré- sente procédure.

III. SUBSIDIAIREMENT

9. (recte 8.) Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.

11. (recte 9.) Ordonner à l'Office fédéral de la justice de demander la délégation de la poursuite pénale de M. A. à la Confédération helvétique selon l'art. 85 abs. 2 EIMP.

12. (recte 10.) Débouter l'Office fédéral de toutes autres conclusions.

13. (recte 11.) Condamner l'Office fédérale de la justice aux frais et dépens de la présente procédure.

IV. ENCORE PLUS SUBSIDIAIREMENT

14. (recte 12.) Surseoir à extrader le recourant jusqu'à ce que la paix totale soit constatée en Ukraine par les organismes internationaux désignés par le présent Tribunal."

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in seiner Replik vom 21. Januar 2015 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 dupliziert das BJ (act. 11). Die Duplik wird A. mit Schrei- ben vom 2. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOR).

Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerde- führer am 4. November 2014 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 197 = act. 6.45), weshalb die Beschwerde vom 4. Dezember 2014 fristgerecht er- hoben wurde. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers zu bejahen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 115 Ia 293, E. 5c). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem Auslieferungsentscheid könne entnommen werden, dass für den Entscheid, den Beschwerdeführer an die Ukraine aus- zuliefern, die vertrauliche Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 mass- gebend bzw. das einzige Argument gewesen sei. Anders könne sich der Be- schwerdeführer nicht erklären, weshalb der Beschwerdegegner im Juli 2012 eine Auslieferung an die Ukraine noch abgelehnt habe mit dem Argument, es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit der ukrainischen Gerichte und die Situation in den Gefängnissen sei problematisch, während heute eine Auslieferung möglich sein soll, nachdem sich die geopolitische Lage in An- betracht des seit 2013 andauernden Bürgerkrieges noch verschlechtert habe. In Unkenntnis der Stellungnahme des EDA sei es dem Beschwerde- führer daher nicht möglich gewesen, sich korrekt zu verteidigen (act. 1 S. 8 ff.; act. 9 S. 2 f.).

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbeson- dere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungs- ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1). Die Akteneinsicht kann verweigert oder beschränkt werden, sofern

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überwiegende öffentliche Interessen oder Interessen Dritter vorliegen, die die Geheimhaltung der betreffenden Akten erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IRSG; BGE 126 I 7 E. 2b). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf diese zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 4.3 Der Beschwerdegegner stützt seinen Auslieferungsentscheid mit Bezug auf die Frage der Gewährleistung eines menschenrechtskonformen Verfahrens und menschenrechtskonformer Behandlung im Freiheitsentzug bei Vorlie- gen entsprechender Garantien insbesondere auf eine Stellungnahme des EDA zu Auslieferungen von der Schweiz in die Ukraine vom 14. Juli 2014 ab. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zuge- stellt worden, jedoch ist ein Schreiben des Beschwerdegegners vom

17. Juli 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B., mit folgendem Inhalt aktenkundig: "Das EDA kommt in ei- ner vertraulichen Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zusammengefasst zum Schluss, dass Auslieferungen an die Ukraine, namentlich die Region Kiew, in Verbindung mit entsprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch motivierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne. Zu- dem sei sicherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Lan- des in Haft gehalten würden." Der Beschwerdegegner räumte dem Be- schwerdeführer Gelegenheit ein, sich zu diesen Aussagen des EDA zu äus- sern (Verfahrensakten Urk. 182 = act. 6.42). Zu den Motiven der Geheimhal- tung äussert sich der Beschwerdegegner nicht, weder im Auslieferungsent- scheid noch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer. Er führt lediglich aus, dass die Stellungnahme des EDA vertraulich sei (Ver- fahrensakten Urk. 182 = act. 6.42).

Stellungnahmen des EDA zuhanden des BJ zu Auslieferungen von der Schweiz in andere Länder sind regelmässig vertraulich, da sie aufgrund ihrer aussenpolitischen Tragweite wesentliche öffentliche Interessen des Bundes

– wie die Gewährung der Unabhängigkeit des EDA bezüglich interner Stel- lungnahmen und die Pflege von diplomatischen Beziehungen – betreffen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 4.5; RR.2011.180 + 214 vom 29. November 2011, E. 2.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 2.2). Dies hat auch mit Bezug auf die vorliegend relevante Stellungnahme des EDA vom

14. Juli 2014 zur Auslieferung von der Schweiz in die Ukraine zu gelten. In- sofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Doku- ments des EDA gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der

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Einsicht in dieses Aktenstück. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwer- deführer unbestrittenermassen eine Zusammenfassung der Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 (Verfahrensakten Urk. 178 = act. 6.41) zukom- men lassen, zu deren Inhalt er sich ausführlich mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2014 äusserte (Verfahrensakten Urk. 188 = act. 6.43). Inwiefern eine sachgerechte Anfechtung des Auslieferungsentscheides nicht möglich ge- wesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit sich folglich der angefochtene Auslieferungsentscheid auf die Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 abstützt, steht die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerde- führers im Einklang mit dem massgeblichen Art. 28 VwVG. Eine diesbezüg- liche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht geltend machen will, indem er ausführt, aus dem Auslieferungs- entscheid gehe nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der Beschwerdegeg- ner im Jahre 2012 noch eine Auslieferung an die Ukraine abgelehnt habe und jetzt eine solche bewillige, ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwer- degegner führt im Auslieferungsentscheid aus, das EDA sei in einem ver- traulichen Bericht vom 12. März 2013 (in einem Auslieferungsverfahren einer anderen Person an die Ukraine) anders als noch im Jahre 2012 zum Schluss gekommen, die ukrainischen Behörden hätten bei Auslieferungen ohne poli- tische Konnotation ein Interesse daran, die Garantien einzuhalten. Der Be- schwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Januar 2014 zum ukrainischen Auslieferungsersuchen vom 20. September 2013 auf den Inhalt dieses Berichts des EDA hingewiesen worden. An dieser Beurteilung habe das EDA in seinem vertraulichen Bericht vom 14. Juli 2014 festgehal- ten, sodass eine Auslieferung an die Ukraine mit entsprechenden Garantien grundsätzlich bewilligt werden könne (Verfahrensakten Urk. 194 = act. 6.44). Damit sind die Beweggründe des Beschwerdegegners, weshalb er nunmehr die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine bewilligte anders als noch mit Entscheid vom 6. Juni 2012, hinreichend dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren gestützt auf Feststellungen des Europarats im Jahre 2012 eine alarmierende Situation im Justizapparat der Ukraine und die Nichtbeachtung der Menschenrechte in diesem Staat gel- tend. Dies, obschon sich die Ukraine anlässlich ihres Beitritts zum Europarat 1995 verpflichtet habe, die Satzung des Europarates und dessen Bestim- mungen bezüglich Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der Menschenrechte zu respektieren. Die Parlamentarische Kommission des Europarates ("Com- mission de suivi sur le respect des engagements et obligation de l'Ukraine") habe in verschiedenen Berichten (zuletzt im Jahre 2005) die katastrophale

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politische Situation in der Ukraine gerügt. So hätten insbesondere Folter, grausame, menschenunwürdige Bestrafungsmethoden, Korruption und der mangelnde Zugang zu einem fairen Prozess festgestellt werden können. Auch die Haftbedingungen seien infolge der Überbelegungen in den Gefäng- nissen und der mangelnden medizinischen Versorgung der Insassen unzu- mutbar. Hinzu komme, dass die Ukraine sich gegenwärtig in einem Bürger- krieg befinde. Unter diesen Umständen erübrige sich die Frage, ob die Uk- raine die fundamentalen Garantien der Europäischen Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), wie in Art. 2 lit. a IRSG vorge- sehen, einhalte. Ein im Jahre 2008 von der Schweiz an die Ukraine ausge- lieferter Russe befinde sich noch heute in Untersuchungshaft. Daraus folge, dass die Ukraine zu leichtfertig Garantieerklärungen abgebe, die nicht ein- gehalten würden. Die Schweiz dürfe sich daher nicht mit blossen Garantie- erklärungen zufrieden geben (act. 1 S. 10 ff.; act. 9 S. 2).

E. 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und po- litische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht ent- spricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).

Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II).

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Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die An- nahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. No- vember 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

E. 5.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe- rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Be- steht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5; 134 IV 156 E. 6.3). In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung wei- terer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen be- treffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zu- gang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgeliefer- ten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Ver- legung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).

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Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur aus- nahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7).

E. 5.2.3 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt, so aktuell auch vor knapp drei Mo- naten und mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges in der (Ost-)Ukraine (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 + 309 vom 26. Ja- nuar 2015 und RR.2015.86 vom 15. April 2015; vgl. sodann die Urteile des Bundesgerichts 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom

28. November 2006 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 + 309 vom 26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. Septem- ber 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom

18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. Septem- ber 2007). Der Beschwerdegegner führt aus, dass in all diesen Fällen die schweizerische Vertretung vor Ort im Auftrag des Beschwerdegegners Mo- nitorings durchgeführt habe bzw. durchführe. Dabei seien zwar vereinzelt Rügen von ausgelieferten Personen erhoben worden. Es seien aber letztlich keine Verletzungen der gegenüber der Schweiz abgegebenen Garantien festgestellt worden. Drei der ausgelieferten Personen würden sich zudem nicht mehr in Haft befinden (act. 6). Der Beschwerdegegner räumt ein, dass am 6. Juli 2012 das erste Ersuchen der Ukraine um Auslieferung des Be- schwerdeführers habe abgelehnt werden müssen, da Zweifel an der Unab- hängigkeit der ukrainischen Gerichte bestanden hätten und die Situation in den Gefängnissen problematisch gewesen sei (act. 11) und eine Ausliefe- rung zu jenem Zeitpunkt auch nicht mit Garantien habe bewilligt werden kön- nen (Verfahrensakten Urk. 132 = act. 6.23). In einer erneuten Beurteilung durch das EDA vom 12. März 2013 in einem Auslieferungsverfahren einer anderen Person an die Ukraine sei dieses zum Schluss gekommen, dass die ukrainischen Behörden bei Auslieferungen ohne politische Konnotation ein Interesse daran hätten, die abgegebenen Zusicherungen einzuhalten. Da- raufhin habe der Beschwerdegegner die Auslieferung dieser Person nach Abgabe der entsprechenden Garantien durch die ukrainischen Behörden be- willigt, was vom Bundesstrafgericht geschützt worden sei (act. 11; Verfah- rensakten Urk. 150 = act. 6.29).

E. 5.2.4 Gestützt auf die vertrauliche Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 be- steht aktuell im Allgemeinen Grund zur Annahme, dass bei Auslieferungen an die Ukraine ohne politische Konnotation allfälligen Bedenken hinsichtlich einer fairen, EMRK-konformen Behandlung im Freiheitsentzug in der Ukra- ine mit entsprechenden Garantien begegnet werden kann. In Anbetracht des

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in der Ostukraine herrschenden Bürgerkrieges mahnt das EDA, es sei si- cherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden. Der Beschwerdegegner ersuchte auch im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 die Generalstaatsanwaltschaft bzw. das Justizministe- rium der Ukraine um Abgabe einer umfassenden Garantieerklärung (Verfah- rensakten Urk. 146 = act. 6.27). Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine übermittelte dem BJ mit Schreiben vom 4. November 2013 die Garantieer- klärung mit deutscher Übersetzung (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28). Diese erfolgte jedoch nicht in wortwörtlicher Abschrift der vom Beschwerde- gegner den ukrainischen Behörden unterbreiteten Erklärung, wie dies vom Beschwerdegegner verlangt wurde. In den Akten finden sich keine Hinweise dazu, dass der Beschwerdegegner bei den ukrainischen Behörden auf einer wortwörtlichen Garantieabgabe beharrt hätte, obschon er dies in anderen Auslieferungsfällen getan hat. Auch der Beschwerdeführer moniert diesen Umstand in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdekammer hat jedoch den angefochtenen Auslieferungsentscheid gerade auch unter dem Blickwinkel der vom ersuchenden Staat abgegebenen Garantieerklärung zu prüfen. Die nicht wortgetreue Abgabe einer Garantieerklärung birgt das Risiko in sich, dass Missverständnisse entstehen und mit der eigenen Formulierung des ersuchenden Staates eher vom Inhalt der verlangten Garantie abgewichen wird, wie es auch bei der vorliegend abgegebenen Garantieerklärung ge- schehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.5). Der Sinn der wortgetreuen Wieder- gabe liegt gerade darin, dieses Risiko zu vermeiden.

E. 5.2.5 Während die vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 3. Okto- ber 2013 verlangten Garantien gemäss lit. A. bis E. und G. von den ukraini- schen Behörden inhaltlich weitgehend vollständig abgegeben worden sind, ist dies mit Bezug auf die Monitoring-Garantie (lit. F.) nicht der Fall. Dies- bezüglich verlangte der Beschwerdegegner Folgendes: "F. Les personnes représentant la Suisse en Ukraine pourront rendre visite à la personne ex- tradée à n'importe quel moment, sans préavis et sans que les rencontres ne fassent l'objet de mesures de contrôle. Pour ce faire, ces derniers devront être en permanence informés du lieu de détention de la personne extradée. Tout transfert devra immédiatement être annoncé. La personne extradée pourra en tout temps s'adresser aux personnes représentant la Suisse en Ukraine. En outre, lesdits représentants pourront s'enquérir de l'état de la procédure et assister aux débats judiciaires. Un exemplaire de la décision mettant fin à la procédure pénale sera remis à la représentation Suisse en Ukraine. En ce qui concerne les relations de la personne extradée, celle- ci doit pouvoir communiquer en tout temps et sans surveillance avec son avocat de choix ou d'office. Enfin, un droit de visite aux proches de la per- sonne extradée est garanti." (Verfahrensakten Urk. 146 = act. 6.27).

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In den Akten findet sich hierzu folgende deutsche Übersetzung: "Darüber hinaus garantiert die ukrainische Seite, dass die Vertreter der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in der Ukraine eine Möglichkeit haben werden, A. in der Haftanstalt zu besuchen. Solche Besuche werden keine Gegenstände für Kontrolle sein. Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Ukraine werden über Untersuchungsanstalt, in welcher sich A. befinden wird, und seine Verlegung in andere Strafvollzugsanstalten verständigt. Der Ausgelieferte wird eine Möglichkeit haben, sich jederzeit an diese Vertreter zu wenden. Die oben erwähnten Vertreter werden eine Möglichkeit haben, um die Information über den Verfahrenszustand zu ersuchen, sowie bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein." (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28). Es fehlen somit die Zusicherungen, wonach die Schweizer Behörden jederzeit und ohne Vorankündigung den Beschwerdeführer in der Haftanstalt besuchen können und dass die Schweizer Behörden laufend über den Haftort und eine allfällige Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Haftanstalt unverzüglich informiert werden. Ebenso fehlt die Zusicherung, den Schweizer Behörden in der Ukraine den Schlussentscheid zukommen zu lassen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall kommt der Monitoring-Garan- tie grundlegende Bedeutung zu. Das Monitoring dient der Überwachung der Einhaltung der Garantien und ist damit wesentlicher Bestandteil der Garan- tieerklärung. Soll wie im konkreten Fall auch die Einhaltung korrekter Haft- bedingungen überwacht werden, macht ein Monitoring nur Sinn, wenn die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer in der ukrainischen Haftanstalt unangemeldet und jederzeit besuchen können. Dies wiederum bedingt, dass die Schweizer Behörden laufend über den Haftort bzw. allfällige Verlegungen unverzüglich informiert werden. Letzteres dient auch der Sicherstellung der Auflage, dass der Beschwerdeführer maximal 200 km entfernt von Kiew in Haft gehalten wird. Fehlen diese explizit vom Beschwerdegegner geforder- ten Zusagen, besteht die Gefahr, dass die Schweizer Behörden in der Ukra- ine das Monitoring und damit die Überwachung der Einhaltung der Garantien nur ungenügend wahrnehmen können.

E. 5.2.6 In Anbetracht der grundlegenden Wichtigkeit einer wortgetreuen Wieder- gabe von Garantieerklärungen (vgl. supra Ziff. 5.2.4) ist der Beschwerdegeg- ner anzuweisen, bei den ukrainischen Behörden eine wortgetreue Abschrift der Garantien (lit. A. bis G. gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom

3. Oktober 2013) einzuholen. Dabei bleibt es dem Beschwerdegegner mit Blick auf die bisher auf Deutsch erfolgte Korrespondenz mit den ukrainischen Behörden unbenommen, ebenso die (wortgetreue) Abschrift der Garantien auf Deutsch zu verlangen. Der angefochtene Auslieferungsentscheid ist in diesem Sinne abzuändern.

E. 5.2.7 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass mit der wortwörtlichen Abgabe der vom Beschwerdegegner verlangten Garantie gemäss lit. G

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("L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200km de Kiev. Les autorités ukrainiennes s'engagent à informer l'Ambas- sade de Suisse à Kiev, immédiatement après l'extradition de la personne extradée, du centre de détention dans lequel celle-ci sera détenue, ainsi que de tout transfert futur de la personne poursuivie vers un autre centre de dé- tention.") der Sicherheit des Beschwerdeführers vor kriegerischen Einflüs- sen genügend Rechnungen getragen werden wird, da sich der Bürgerkrieg auf die Ostukraine beschränkt, das vom Krieg betroffene Gebiet einige 100km von Kiew entfernt ist und sich die vorliegend zuständige Strafverfol- gungsbehörde in Kiew befindet.

E. 6 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwer- degegner anzuweisen, die ukrainischen Behörden um stellvertretende Straf- verfolgung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG zu ersuchen (act. 1 S. 26; act. 9 S. 4), ist er auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Ver- weigerung der Auslieferung gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völker- rechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004, E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012, E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 11.2). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.

Im Übrigen kann die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen, wenn die ausländische Be- hörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die ukrainischen Behörden doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen vielmehr gerade die Auslieferung des Beschwerdeführers.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Der Vollzug der Auslieferung ist davon abhängig zu machen, dass die ersuchende Be- hörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 5.2.6) abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem zur Haupt- sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Ausliefe- rungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 27. Oktober 2014 wird wie folgt ergänzt: "Der Vollzug der Auslieferung erfolgt unter Vorbehalt der Abgabe einer wort- getreuen Garantieerklärung im Sinne der Erwägungen 5.2.6 des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--.
  3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Zimmer- mann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Ukraine

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.328

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Sachverhalt:

Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ersuchte die Schweiz mit Schrei- ben vom 23. Februar 2011 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 zur Last gelegten Strafta- ten (wiederholter Betrug und Urkundenfälschung; Verfahrensakten Urk. 6 A- I = act. 6.1). Nachdem die ukrainischen Behörden am 25. Juni 2011 auf Er- suchen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 5. Mai 2011 ver- schiedene Sachverhaltsergänzungen eingereicht hatten, wurde A. am 6. Au- gust 2011 im Kanton Zürich festgenommen und gestützt auf eine Haftanord- nung des BJ vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensak- ten Urk. 16, 22 und 31 = act. 6.2., 6.3 und 6.4). A. erklärte sich in seinen Einvernahmen vom 7. und 8. August 2011 mit einer Auslieferung an die Uk- raine nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 33A und 35A = act. 6.5 und 6.6).

Am 8. August 2011 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (Verfahrensakten Urk. 46 = act. 6.9). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2011.213 vom 8. September 2011 ab (Verfahrensakten Urk. 69 = act. 6.12).

C. Das BJ verfügte am 21. September 2011 die sofortige Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft, weil von den ukrainischen Behörden die vom BJ mit Schreiben vom 2. September 2011 geforderten Ergänzungen zum Ausliefe- rungsersuchen innert der angesetzten Frist bis zum 20. September 2011 nicht eingereicht wurden (Verfahrensakten Urk. 64 und 76 = act. 6.11 und 6.13). Diese wurden dem BJ erst am 28. September 2011 zugestellt (Ver- fahrensakten Urk. 81 A-D = act. 6.14). Es folgten weitere Ergänzungen vom

16. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 (Verfahrensakten Urk. 99 und 107 = act. 6.18 und 6.21).

D. Am 6. Juli 2012 lehnte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine ab, da es gestützt auf eine Beurteilung der aktuellen Situation erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der ukrainischen Gerichte hegte und die Situation in den Gefängnissen als problematisch erachtete (Verfahrensakten Urk. 132 = act. 6.23).

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E. Mit Schreiben vom 20. September 2013 ersuchte die ukrainische General- staatsanwaltschaft die Schweiz erneut um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts in Kiew vom 7. Februar 2011 zur Last geleg- ten Straftaten (Verfahrensakten Urk. 142 A-J = act. 6.26). Das BJ verlangte daraufhin mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 von den ukrainischen Behör- den die Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte (Verfahrensakten Urk. 146 = act. 6.27). Dem kam die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. No- vember 2013 nach (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28).

F. A. wurde am 14. Januar 2014 von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen, auf eine Verhaftung von A. wurde verzichtet. Anlässlich dieser Einvernahme widersetzte er sich einer vereinfachten Aus- lieferung (Verfahrensakten Urk. 150 und 152A = act. 6.29 und 6.30). Zum Auslieferungsersuchen nahm A. zudem mit Eingabe vom 24. Januar 2014 schriftlich Stellung (Verfahrensakten Urk. 154 = act. 6.31).

G. Mit Urteil E-3697/2013 der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. März 2014 wurde die Beschwerde von A. und dessen Familie gegen den ablehnenden Asylentscheid des Bundesamtes für Migration (nachfolgend "BFM") vom 28. Mai 2013 abgewiesen, wogegen A. und seine Familie mit Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 1C_218/2014) gelangten (Ver- fahrensakten Urk. 162A und 173 = act. 6.35 und 6.39). In der Folge übermit- telte das BFM dem BJ die relevanten Akten im Asylverfahren N 580'965 (Ver- fahrensakten Urk. 163 und 164 = act. 6.36 und 6.37).

H. Das Bundesgericht sistierte mit Verfügung vom 16. Juni 2014 das Beschwer- deverfahren 1C_218/2014 betreffend Asyl und Wegweisung (vgl. supra G.) bis Klarheit darüber bestehe, ob es sich auch mit der Auslieferungsfrage zu befassen haben werde (Verfahrensakten Urk. 173 = act. 6.39).

I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 informierte das BJ A. in zusammengefasster Form über den Inhalt einer vertraulichen Stellungnahme des Eidgenössi- schen Amtes für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend "EDA") vom

14. Juli 2014 zu Auslieferungen der Schweiz an die Ukraine. Nachdem A. dazu am 1. September 2014 schriftlich Stellung genommen hatte, verfügte das BJ am 27. Oktober 2014 die Auslieferung von A. an die Ukraine (Verfah- rensakten Urk. 182, 188 und 194 = act. 6.42, 6.43 und 6.44).

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J. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 3. Dezember 2014 mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1):

"I. PRÉALABLEMENT

1. Déclarer recevable le présent recours.

2. Ordonner un deuxième échange d'écriture.

II. PRINCIPALEMENT

3. Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.

4. Déclarer irrecevable la requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine du 30 août 2013 à l'encontre de Monsieur A.

5. Rejeter la dernière requête d'extradition du Ministère public d'Ukraine en date à l'encontre de Monsieur A.

7. (recte 6.) Débouter l'Office fédéral de la justice de toutes autres conclusions.

8. (recte 7.) Condamner l'Office fédéral de la justice aux frais et dépens de la pré- sente procédure.

III. SUBSIDIAIREMENT

9. (recte 8.) Annuler la décision de l'Office fédéral de la justice du 27 octobre 2014 accordant l'extradition de Monsieur A. à l'Ukraine.

11. (recte 9.) Ordonner à l'Office fédéral de la justice de demander la délégation de la poursuite pénale de M. A. à la Confédération helvétique selon l'art. 85 abs. 2 EIMP.

12. (recte 10.) Débouter l'Office fédéral de toutes autres conclusions.

13. (recte 11.) Condamner l'Office fédérale de la justice aux frais et dépens de la présente procédure.

IV. ENCORE PLUS SUBSIDIAIREMENT

14. (recte 12.) Surseoir à extrader le recourant jusqu'à ce que la paix totale soit constatée en Ukraine par les organismes internationaux désignés par le présent Tribunal."

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in seiner Replik vom 21. Januar 2015 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 dupliziert das BJ (act. 11). Die Duplik wird A. mit Schrei- ben vom 2. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatz- protokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOR).

Der Auslieferungsentscheid vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerde- führer am 4. November 2014 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 197 = act. 6.45), weshalb die Beschwerde vom 4. Dezember 2014 fristgerecht er- hoben wurde. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers zu bejahen (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 115 Ia 293, E. 5c). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Die Beschwerdekammer muss sich nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem Auslieferungsentscheid könne entnommen werden, dass für den Entscheid, den Beschwerdeführer an die Ukraine aus- zuliefern, die vertrauliche Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 mass- gebend bzw. das einzige Argument gewesen sei. Anders könne sich der Be- schwerdeführer nicht erklären, weshalb der Beschwerdegegner im Juli 2012 eine Auslieferung an die Ukraine noch abgelehnt habe mit dem Argument, es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit der ukrainischen Gerichte und die Situation in den Gefängnissen sei problematisch, während heute eine Auslieferung möglich sein soll, nachdem sich die geopolitische Lage in An- betracht des seit 2013 andauernden Bürgerkrieges noch verschlechtert habe. In Unkenntnis der Stellungnahme des EDA sei es dem Beschwerde- führer daher nicht möglich gewesen, sich korrekt zu verteidigen (act. 1 S. 8 ff.; act. 9 S. 2 f.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbeson- dere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungs- ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1). Die Akteneinsicht kann verweigert oder beschränkt werden, sofern

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überwiegende öffentliche Interessen oder Interessen Dritter vorliegen, die die Geheimhaltung der betreffenden Akten erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IRSG; BGE 126 I 7 E. 2b). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf diese zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

4.3 Der Beschwerdegegner stützt seinen Auslieferungsentscheid mit Bezug auf die Frage der Gewährleistung eines menschenrechtskonformen Verfahrens und menschenrechtskonformer Behandlung im Freiheitsentzug bei Vorlie- gen entsprechender Garantien insbesondere auf eine Stellungnahme des EDA zu Auslieferungen von der Schweiz in die Ukraine vom 14. Juli 2014 ab. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zuge- stellt worden, jedoch ist ein Schreiben des Beschwerdegegners vom

17. Juli 2014 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B., mit folgendem Inhalt aktenkundig: "Das EDA kommt in ei- ner vertraulichen Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zusammengefasst zum Schluss, dass Auslieferungen an die Ukraine, namentlich die Region Kiew, in Verbindung mit entsprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch motivierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne. Zu- dem sei sicherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Lan- des in Haft gehalten würden." Der Beschwerdegegner räumte dem Be- schwerdeführer Gelegenheit ein, sich zu diesen Aussagen des EDA zu äus- sern (Verfahrensakten Urk. 182 = act. 6.42). Zu den Motiven der Geheimhal- tung äussert sich der Beschwerdegegner nicht, weder im Auslieferungsent- scheid noch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer. Er führt lediglich aus, dass die Stellungnahme des EDA vertraulich sei (Ver- fahrensakten Urk. 182 = act. 6.42).

Stellungnahmen des EDA zuhanden des BJ zu Auslieferungen von der Schweiz in andere Länder sind regelmässig vertraulich, da sie aufgrund ihrer aussenpolitischen Tragweite wesentliche öffentliche Interessen des Bundes

– wie die Gewährung der Unabhängigkeit des EDA bezüglich interner Stel- lungnahmen und die Pflege von diplomatischen Beziehungen – betreffen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 4.5; RR.2011.180 + 214 vom 29. November 2011, E. 2.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 2.2). Dies hat auch mit Bezug auf die vorliegend relevante Stellungnahme des EDA vom

14. Juli 2014 zur Auslieferung von der Schweiz in die Ukraine zu gelten. In- sofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Doku- ments des EDA gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der

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Einsicht in dieses Aktenstück. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwer- deführer unbestrittenermassen eine Zusammenfassung der Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 (Verfahrensakten Urk. 178 = act. 6.41) zukom- men lassen, zu deren Inhalt er sich ausführlich mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2014 äusserte (Verfahrensakten Urk. 188 = act. 6.43). Inwiefern eine sachgerechte Anfechtung des Auslieferungsentscheides nicht möglich ge- wesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit sich folglich der angefochtene Auslieferungsentscheid auf die Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 abstützt, steht die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerde- führers im Einklang mit dem massgeblichen Art. 28 VwVG. Eine diesbezüg- liche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht geltend machen will, indem er ausführt, aus dem Auslieferungs- entscheid gehe nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der Beschwerdegeg- ner im Jahre 2012 noch eine Auslieferung an die Ukraine abgelehnt habe und jetzt eine solche bewillige, ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwer- degegner führt im Auslieferungsentscheid aus, das EDA sei in einem ver- traulichen Bericht vom 12. März 2013 (in einem Auslieferungsverfahren einer anderen Person an die Ukraine) anders als noch im Jahre 2012 zum Schluss gekommen, die ukrainischen Behörden hätten bei Auslieferungen ohne poli- tische Konnotation ein Interesse daran, die Garantien einzuhalten. Der Be- schwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Januar 2014 zum ukrainischen Auslieferungsersuchen vom 20. September 2013 auf den Inhalt dieses Berichts des EDA hingewiesen worden. An dieser Beurteilung habe das EDA in seinem vertraulichen Bericht vom 14. Juli 2014 festgehal- ten, sodass eine Auslieferung an die Ukraine mit entsprechenden Garantien grundsätzlich bewilligt werden könne (Verfahrensakten Urk. 194 = act. 6.44). Damit sind die Beweggründe des Beschwerdegegners, weshalb er nunmehr die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine bewilligte anders als noch mit Entscheid vom 6. Juni 2012, hinreichend dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren gestützt auf Feststellungen des Europarats im Jahre 2012 eine alarmierende Situation im Justizapparat der Ukraine und die Nichtbeachtung der Menschenrechte in diesem Staat gel- tend. Dies, obschon sich die Ukraine anlässlich ihres Beitritts zum Europarat 1995 verpflichtet habe, die Satzung des Europarates und dessen Bestim- mungen bezüglich Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der Menschenrechte zu respektieren. Die Parlamentarische Kommission des Europarates ("Com- mission de suivi sur le respect des engagements et obligation de l'Ukraine") habe in verschiedenen Berichten (zuletzt im Jahre 2005) die katastrophale

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politische Situation in der Ukraine gerügt. So hätten insbesondere Folter, grausame, menschenunwürdige Bestrafungsmethoden, Korruption und der mangelnde Zugang zu einem fairen Prozess festgestellt werden können. Auch die Haftbedingungen seien infolge der Überbelegungen in den Gefäng- nissen und der mangelnden medizinischen Versorgung der Insassen unzu- mutbar. Hinzu komme, dass die Ukraine sich gegenwärtig in einem Bürger- krieg befinde. Unter diesen Umständen erübrige sich die Frage, ob die Uk- raine die fundamentalen Garantien der Europäischen Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), wie in Art. 2 lit. a IRSG vorge- sehen, einhalte. Ein im Jahre 2008 von der Schweiz an die Ukraine ausge- lieferter Russe befinde sich noch heute in Untersuchungshaft. Daraus folge, dass die Ukraine zu leichtfertig Garantieerklärungen abgebe, die nicht ein- gehalten würden. Die Schweiz dürfe sich daher nicht mit blossen Garantie- erklärungen zufrieden geben (act. 1 S. 10 ff.; act. 9 S. 2).

5.2

5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und po- litische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht ent- spricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014, E. 8.2).

Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II).

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Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die An- nahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. No- vember 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48). 5.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe- rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Be- steht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5; 134 IV 156 E. 6.3). In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung wei- terer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen be- treffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zu- gang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgeliefer- ten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Ver- legung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).

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Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur aus- nahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.2.3 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt, so aktuell auch vor knapp drei Mo- naten und mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges in der (Ost-)Ukraine (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 + 309 vom 26. Ja- nuar 2015 und RR.2015.86 vom 15. April 2015; vgl. sodann die Urteile des Bundesgerichts 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom

28. November 2006 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.283 + 309 vom 26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. Septem- ber 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom

18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. Septem- ber 2007). Der Beschwerdegegner führt aus, dass in all diesen Fällen die schweizerische Vertretung vor Ort im Auftrag des Beschwerdegegners Mo- nitorings durchgeführt habe bzw. durchführe. Dabei seien zwar vereinzelt Rügen von ausgelieferten Personen erhoben worden. Es seien aber letztlich keine Verletzungen der gegenüber der Schweiz abgegebenen Garantien festgestellt worden. Drei der ausgelieferten Personen würden sich zudem nicht mehr in Haft befinden (act. 6). Der Beschwerdegegner räumt ein, dass am 6. Juli 2012 das erste Ersuchen der Ukraine um Auslieferung des Be- schwerdeführers habe abgelehnt werden müssen, da Zweifel an der Unab- hängigkeit der ukrainischen Gerichte bestanden hätten und die Situation in den Gefängnissen problematisch gewesen sei (act. 11) und eine Ausliefe- rung zu jenem Zeitpunkt auch nicht mit Garantien habe bewilligt werden kön- nen (Verfahrensakten Urk. 132 = act. 6.23). In einer erneuten Beurteilung durch das EDA vom 12. März 2013 in einem Auslieferungsverfahren einer anderen Person an die Ukraine sei dieses zum Schluss gekommen, dass die ukrainischen Behörden bei Auslieferungen ohne politische Konnotation ein Interesse daran hätten, die abgegebenen Zusicherungen einzuhalten. Da- raufhin habe der Beschwerdegegner die Auslieferung dieser Person nach Abgabe der entsprechenden Garantien durch die ukrainischen Behörden be- willigt, was vom Bundesstrafgericht geschützt worden sei (act. 11; Verfah- rensakten Urk. 150 = act. 6.29). 5.2.4 Gestützt auf die vertrauliche Stellungnahme des EDA vom 14. Juli 2014 be- steht aktuell im Allgemeinen Grund zur Annahme, dass bei Auslieferungen an die Ukraine ohne politische Konnotation allfälligen Bedenken hinsichtlich einer fairen, EMRK-konformen Behandlung im Freiheitsentzug in der Ukra- ine mit entsprechenden Garantien begegnet werden kann. In Anbetracht des

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in der Ostukraine herrschenden Bürgerkrieges mahnt das EDA, es sei si- cherzustellen, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden. Der Beschwerdegegner ersuchte auch im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 die Generalstaatsanwaltschaft bzw. das Justizministe- rium der Ukraine um Abgabe einer umfassenden Garantieerklärung (Verfah- rensakten Urk. 146 = act. 6.27). Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine übermittelte dem BJ mit Schreiben vom 4. November 2013 die Garantieer- klärung mit deutscher Übersetzung (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28). Diese erfolgte jedoch nicht in wortwörtlicher Abschrift der vom Beschwerde- gegner den ukrainischen Behörden unterbreiteten Erklärung, wie dies vom Beschwerdegegner verlangt wurde. In den Akten finden sich keine Hinweise dazu, dass der Beschwerdegegner bei den ukrainischen Behörden auf einer wortwörtlichen Garantieabgabe beharrt hätte, obschon er dies in anderen Auslieferungsfällen getan hat. Auch der Beschwerdeführer moniert diesen Umstand in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdekammer hat jedoch den angefochtenen Auslieferungsentscheid gerade auch unter dem Blickwinkel der vom ersuchenden Staat abgegebenen Garantieerklärung zu prüfen. Die nicht wortgetreue Abgabe einer Garantieerklärung birgt das Risiko in sich, dass Missverständnisse entstehen und mit der eigenen Formulierung des ersuchenden Staates eher vom Inhalt der verlangten Garantie abgewichen wird, wie es auch bei der vorliegend abgegebenen Garantieerklärung ge- schehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.5). Der Sinn der wortgetreuen Wieder- gabe liegt gerade darin, dieses Risiko zu vermeiden. 5.2.5 Während die vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 3. Okto- ber 2013 verlangten Garantien gemäss lit. A. bis E. und G. von den ukraini- schen Behörden inhaltlich weitgehend vollständig abgegeben worden sind, ist dies mit Bezug auf die Monitoring-Garantie (lit. F.) nicht der Fall. Dies- bezüglich verlangte der Beschwerdegegner Folgendes: "F. Les personnes représentant la Suisse en Ukraine pourront rendre visite à la personne ex- tradée à n'importe quel moment, sans préavis et sans que les rencontres ne fassent l'objet de mesures de contrôle. Pour ce faire, ces derniers devront être en permanence informés du lieu de détention de la personne extradée. Tout transfert devra immédiatement être annoncé. La personne extradée pourra en tout temps s'adresser aux personnes représentant la Suisse en Ukraine. En outre, lesdits représentants pourront s'enquérir de l'état de la procédure et assister aux débats judiciaires. Un exemplaire de la décision mettant fin à la procédure pénale sera remis à la représentation Suisse en Ukraine. En ce qui concerne les relations de la personne extradée, celle- ci doit pouvoir communiquer en tout temps et sans surveillance avec son avocat de choix ou d'office. Enfin, un droit de visite aux proches de la per- sonne extradée est garanti." (Verfahrensakten Urk. 146 = act. 6.27).

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In den Akten findet sich hierzu folgende deutsche Übersetzung: "Darüber hinaus garantiert die ukrainische Seite, dass die Vertreter der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in der Ukraine eine Möglichkeit haben werden, A. in der Haftanstalt zu besuchen. Solche Besuche werden keine Gegenstände für Kontrolle sein. Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Ukraine werden über Untersuchungsanstalt, in welcher sich A. befinden wird, und seine Verlegung in andere Strafvollzugsanstalten verständigt. Der Ausgelieferte wird eine Möglichkeit haben, sich jederzeit an diese Vertreter zu wenden. Die oben erwähnten Vertreter werden eine Möglichkeit haben, um die Information über den Verfahrenszustand zu ersuchen, sowie bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein." (Verfahrensakten Urk. 147 = act. 6.28). Es fehlen somit die Zusicherungen, wonach die Schweizer Behörden jederzeit und ohne Vorankündigung den Beschwerdeführer in der Haftanstalt besuchen können und dass die Schweizer Behörden laufend über den Haftort und eine allfällige Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Haftanstalt unverzüglich informiert werden. Ebenso fehlt die Zusicherung, den Schweizer Behörden in der Ukraine den Schlussentscheid zukommen zu lassen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall kommt der Monitoring-Garan- tie grundlegende Bedeutung zu. Das Monitoring dient der Überwachung der Einhaltung der Garantien und ist damit wesentlicher Bestandteil der Garan- tieerklärung. Soll wie im konkreten Fall auch die Einhaltung korrekter Haft- bedingungen überwacht werden, macht ein Monitoring nur Sinn, wenn die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer in der ukrainischen Haftanstalt unangemeldet und jederzeit besuchen können. Dies wiederum bedingt, dass die Schweizer Behörden laufend über den Haftort bzw. allfällige Verlegungen unverzüglich informiert werden. Letzteres dient auch der Sicherstellung der Auflage, dass der Beschwerdeführer maximal 200 km entfernt von Kiew in Haft gehalten wird. Fehlen diese explizit vom Beschwerdegegner geforder- ten Zusagen, besteht die Gefahr, dass die Schweizer Behörden in der Ukra- ine das Monitoring und damit die Überwachung der Einhaltung der Garantien nur ungenügend wahrnehmen können. 5.2.6 In Anbetracht der grundlegenden Wichtigkeit einer wortgetreuen Wieder- gabe von Garantieerklärungen (vgl. supra Ziff. 5.2.4) ist der Beschwerdegeg- ner anzuweisen, bei den ukrainischen Behörden eine wortgetreue Abschrift der Garantien (lit. A. bis G. gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom

3. Oktober 2013) einzuholen. Dabei bleibt es dem Beschwerdegegner mit Blick auf die bisher auf Deutsch erfolgte Korrespondenz mit den ukrainischen Behörden unbenommen, ebenso die (wortgetreue) Abschrift der Garantien auf Deutsch zu verlangen. Der angefochtene Auslieferungsentscheid ist in diesem Sinne abzuändern.

5.2.7 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass mit der wortwörtlichen Abgabe der vom Beschwerdegegner verlangten Garantie gemäss lit. G

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("L'Ukraine garantit que la personne extradée sera détenue, tant lors de la détention provisoire que lors de l'exécution de la peine, dans un centre de détention proche de la capitale, c'est-à-dire à une distance maximale de 200km de Kiev. Les autorités ukrainiennes s'engagent à informer l'Ambas- sade de Suisse à Kiev, immédiatement après l'extradition de la personne extradée, du centre de détention dans lequel celle-ci sera détenue, ainsi que de tout transfert futur de la personne poursuivie vers un autre centre de dé- tention.") der Sicherheit des Beschwerdeführers vor kriegerischen Einflüs- sen genügend Rechnungen getragen werden wird, da sich der Bürgerkrieg auf die Ostukraine beschränkt, das vom Krieg betroffene Gebiet einige 100km von Kiew entfernt ist und sich die vorliegend zuständige Strafverfol- gungsbehörde in Kiew befindet.

6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwer- degegner anzuweisen, die ukrainischen Behörden um stellvertretende Straf- verfolgung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG zu ersuchen (act. 1 S. 26; act. 9 S. 4), ist er auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Ver- weigerung der Auslieferung gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völker- rechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004, E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012, E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 11.2). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.

Im Übrigen kann die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen, wenn die ausländische Be- hörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die ukrainischen Behörden doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen vielmehr gerade die Auslieferung des Beschwerdeführers.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Der Vollzug der Auslieferung ist davon abhängig zu machen, dass die ersuchende Be- hörde eine zusätzliche förmliche Garantie im Sinne der obigen Erwägungen (E. 5.2.6) abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem zur Haupt- sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihm er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Ausliefe- rungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 27. Oktober 2014 wird wie folgt ergänzt:

"Der Vollzug der Auslieferung erfolgt unter Vorbehalt der Abgabe einer wort- getreuen Garantieerklärung im Sinne der Erwägungen 5.2.6 des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Raphaël Zimmermann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).