Auslieferung an die Ukraine. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Der ukrainische Staatsangehörige A. wird von den ukrainischen Behörden verdächtigt, Freiheitsberaubung und Erpressung zum Nachteil des ehemali- gen Bürgermeisters der ukrainischen Stadt Z., B., begangen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Meldun- gen vom 13. und 14. Dezember 2018 via Interpol an die Schweiz und er- suchten um Verhaftung von A. (RR.2019.110, act. 1.1-1.2).
B. Am 17. Dezember 2018 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 17. Dezember 2018 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.110, act. 1.3-1.4). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2018 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung an die Ukraine nicht einverstanden (RR.2019.110, act. 1.5).
C. Am 21. Dezember 2018 forderte das BJ die ukrainischen Behörden auf, ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen sowie diverse Garantien abzu- geben (RR.2019.110, act. 1.8). Gleichentags erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. (RR.2019.110, act. 1.6). Die dagegen von A. am
3. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erho- bene Beschwerde wurde mit Entscheid RH.2019.1 vom 22. Januar 2019 ab- gewiesen (RR.2019.110, act. 1.13).
D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 ersuchte die ukrainische General- staatsanwaltschaft (nachfolgend «GStA der Ukraine») die Schweiz um Aus- lieferung von A., gab diverse Zusicherungen ab und reichte den Ausliefe- rungsantrag des Ermittlungsamtes der Stadt Z. vom 20. Dezember 2018 ein (RR.2019.110, act. 1.9, Schreiben und Auslieferungsersuchen der GStA der Ukraine vom 28. Dezember 2018).
E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 nahm A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und erhob gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110, act. 1.15).
F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ersuchte das BJ die GStA der Ukraine, die von der Schweiz verlangte Garantie in Bezug auf die allfällige Inhaftie- rung von A. in einer Haftanstalt im Umkreis von maximal 200 km von Kiew
- 3 -
nicht sinngemäss, sondern wortgetreu abzugeben (RR.2019.110, act. 1.17). Obwohl die ukrainischen Behörden der Schweiz mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2019 mitgeteilt hatten, dass sie diese Zusicherung nicht abgeben kön- nen, sicherten sie deren wortgetreue Einhaltung am 27. März 2019 zu (RR.2019.110, act. 1.8, 1.17, 1.18, 1.21, 1.22).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem ukrainischen Auslieferungsersuchen vom 28. De- zember 2018, ergänzt am 9. April 2019, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.110, act 1.A=RR.2019.147, act. 1.2). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110, act. 1).
H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 liess A. mit Eingabe vom 21. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Ausliefe- rungsentscheids und Entlassung aus der Haft. Zudem ersucht er um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RR.2019.147, act. 1). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2019 auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Auslieferungsent- scheid (RR.2019.147, act. 4).
I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 liess sich A. innert erstreckter Frist zum Antrag des BJ vom 21. Mai 2019 vernehmen (RR.2019.110, act. 6). Das Schreiben des BJ vom 12. Juli 2019, mit welchem es auf die Einreichung einer Antrags- replik verzichtete, wurde A. am 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.110, act. 11, 12).
J. Den von A. am 3. Januar 2019 gestellten Asylantrag wies das Staatssekre- tariat für Migration (nachfolgend «SEM») am 29. Mai 2019 ab (RR.2019.110, act. 3.1). Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Bundesstrafgericht mit, dass A. gegen den asylrechtlichen Ent- scheid vom 29. Mai 2019 Beschwerde erhoben hat (RR.2019.110, act. 8). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdekammer das Bun- desverwaltungsgericht um Einreichung sowohl der Beschwerdeakten als auch der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (RR.2019.110, act. 13).
- 4 -
Das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdekammer am 21. Au- gust 2019 die Beschwerdeakten ein und leitete das Akteneinsichtsgesuch des Bundesstrafgerichts in Bezug auf die vorinstanzlichen Akten dem SEM weiter (RR.2019.110, act. 14). Am 29. August 2019 reichte das SEM der Be- schwerdekammer die vorinstanzlichen Akten ein (RR.2019.110, act. 18). Über die Akteneinreichung wurde A. am 27. August und 2. September 2019 in Kenntnis gesetzt (RR.2019.110, act. 17, 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die drei hierzu ergangenen Zusatzproto- kolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe, SR.0353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
E. 1.2 Soweit der Staatsvertrag und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (RR.2019.110, act. 1.15). Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 bewilligte der Be- schwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen De- likts (RR.2019.110, act 1.A=RR.2019.147, act. 1.2) und beantragte der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politi- schen Delikts abzulehnen (RR.2019.110, act. 1).
E. 2.3 Die am 21. Juni 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (RR.2019.147, act. 1) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist.
E. 2.4 Vorliegend sind das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.147) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
- 6 -
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen zusammengefasst vorgeworfen, B. unter dem Vorwand, ein Verhandlungstreffen mit potenziel- len Geschäftspartnern zu organisieren, ins Land Y. eingeladen zu haben. B. sei am 20. Juni 2016 ins Land Y. gereist, woraufhin er unter Anwendung von körperlicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers und anderer, nicht iden- tifizierten Personen in einem Haus in X. (Land Y.) festgehalten worden sei, um von ihm Eigentum und Eigentumsrechte zu erpressen. B. habe sich we- der frei verständigen noch frei bewegen können. Um B. zu befreien, habe die Assistentin von B. zugunsten des Beschwerdeführers diverse Vermö- gensdispositionen vorgenommen, wobei ein Vermögensschaden von ca. CHF 125'000.-- entstanden sei (RR.2019.110, act. 1.9, Auslieferungsersu- chen vom 28. Dezember 2018).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Auslieferung vor, das ukrainische Auslieferungsersuchen, in welchem er der Entführung und Folter von B. be- schuldigt werde, sei lediglich konstruiert. B. beschuldige ihn genau jener Straftaten, welche er durch ihn im Land Y. habe erleiden müssen. Es sei gerade spiegelverkehrt und er sei ein Opfer von B. Weil er B. wegen seiner korrupten Politik und entsprechenden Machenschaften kritisiert habe, wolle
- 7 -
B. über seine Auslieferung an ihm Rache üben. Er habe als dessen damali- ger Unterstützer der politischen Wahlkampagne ein brisantes Telefonat von B. aufgenommen und anonym im Internet veröffentlicht. Daraufhin sei er von B. im Land Y., wo er lebe, entführt, festgehalten und gefoltert worden. B. habe von ihm die Herausgabe der gesamten sensiblen Daten verlangt, die sich in seinem Besitze befunden hätten und habe ihn wohl umbringen bzw. umbringen lassen wollen, damit er ihn nicht weiter belaste. Für seine Entfüh- rung sei B. im Land Y. zu 25 Jahren und sein Mittäter zu 20 Jahren Freiheits- strafe verurteilt worden. B. sei es jedoch gelungen, aus dem Gefängnis des Landes Y. in die Ukraine zu fliehen. Gegen B. bestehe ein internationaler Haftbefehl. Nach seiner Entführung habe der Beschwerdeführer handge- schriebene Aufzeichnungen veröffentlicht, woraus illegale Geschäfte von B. sowie die Höhe und der Ursprung der Gelder hervorgegangen seien, die B. erhalten habe. Zudem habe er mit seinem Bruder, C., die Anti-Korruptions- plattform «Stop Corruption Z.» gegründet. Nach der Rückkehr von B. in die Ukraine seien der Beschwerdeführer und seine Familie Opfer zahlreicher Morddrohungen gewesen. Er sei Mitte April 2018 entführt und in einem Auto festgehalten worden, wobei er aus dem fahrenden Auto habe heraussprin- gen und sich auf diese Weise retten können. Sein Bruder sei eine Woche später in der Ukraine auf offener Strasse mit einem Kopfschuss erschossen worden. Die Aktivistin D. sei nach einem Säureattentat am 4. November 2018 gestorben. Die beiden Getöteten hätten insbesondere die korrupte Po- litik von B. kritisiert. Es bestünden keine Zweifel, dass die beiden Anti-Kor- ruptionsaktivisten wegen ihres politischen Engagements getötet worden seien. Als öffentlicher Anti-Korruptionsaktivist sei auch er vergleichbar be- droht. B. sei nicht nur von 2011 bis 2014 Parlamentarier und seit 2014 Mit- glied des Stadtrats der Stadt Z., sondern auch der Präsident der politischen Partei «E.» in Z. und ehemaliger Bürgermeister von Z. B. habe sich für die Wahl vom 21. Juli 2019 wieder für das Amt eines Parlamentsvertreters auf- stellen lassen und sollte er gewinnen, werde sein Einfluss über die Grenzen von Z. hinausgehen. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, ob das Ziel des Auslieferungsersuchens sei, ihn mit gefälschten Beweisen und unzutref- fenden Zeugenaussagen zu einer hohen Haftstrafe zu verurteilen, oder ihn aus der Haft zu entlassen, um anschliessend Opfer von Aktionen gegen Leib und Leben zu sein. Die von der Ukraine abgegebenen Garantien seien nicht ausreichend glaubhaft oder verlässlich. Vor beiden Gefahren würde er in der Ukraine keinen Schutz erhalten. Aufgrund der Ermordung seines Bruders und D. bestehe eine ernsthafte und objektive Gefahr dafür, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten in verbotener Weise diskriminiert, verfolgt und geschädigt werde. Eine Auslieferung an die Ukraine bedeute für ihn eine le- bensbedrohliche Gefährdung durch ein nicht rechtsstaatliches Gerichtsver- fahren und Bedrohung seiner körperlichen Integrität durch Anschläge und
- 8 -
Folter. Es bestünde eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass er zu Unrecht verurteilt oder direkt Opfer einer tödlichen Gewalttat werde (RR.2019.147, act. 1, S. 2 ff.; RR.2019.110, act. 1.15, S. 2 ff.).
E. 5.1 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungs- fähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
E. 5.2 Das ukrainische Auslieferungsersuchen enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb die darin ausgeführten Sachverhalts- feststellungen für den Schweizer Rechtshilferichter bindend sind. Dass das im Ersuchen dargestellte Tatgeschehen im Vergleich zu den vom Beschwer- deführer geltend gemachten Vorbringen spiegelverkehrt ist, ändert daran nichts. Zwar stützt das sich in den vorliegenden Akten befindliche Urteil der Strafkammer des Appellationsgerichts des Gerichtsbezirks W. (Land Y.) vom
E. 8 Dezember 2017, mit welchem der flüchtige B. wegen der Entführung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt wurde (RR.2019.110, act. 1.15, Urteil der Strafkammer des Appellationsgerichts des Gerichtsbezirks W. [Land Y.] vom 8. Dezember 2017) die Behauptungen des Beschwerdeführers. Indes war bereits im Strafverfahren des Landes Y. umstritten, wer von den beiden das Opfer und wer der Täter ist. Da es nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilferichters ist, die Tat- und Schuldfrage zu prüfen, wird der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen und ins- besondere die Verurteilung von B. im Land Y. im ukrainischen Strafverfahren vorbringen können. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen und seine allfällige Strafbar- keit richten, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Täter oder wie von ihm behauptet Opfer ist, wird im ukra- inischen Verfahren festzustellen sein. Insbesondere ist vorliegend auch nicht
- 9 -
die Richtigkeit des im Land Y. geführten Strafverfahrens und der dort im Kon- tumazialverfahren ergangenen Entscheide zu beurteilen. Umso mehr, wenn man betrachtet, dass zwischen der Schweiz und dem Land Y. kein staats- vertraglich geregelter bzw. konsolidierter Rechtshilfeverkehr besteht.
6.
6.1 Zunächst ist das Argument des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm in der Ukraine von Privatpersonen ausgehende Gefahr für Leib und Leben drohe.
6.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe wie z.B. Frankreich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus aus- serordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person, namentlich un- ter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustands, ergeben kön- nen (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986 E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde weder von der Ukraine noch von der Schweiz angebracht. Das Bundesgericht bejahte im mit Urteil A.189/86 beurteilten Fall, welcher eine Auslieferung an Frankreich betraf, die konkrete Gefahr einer (Blut-)Rache. Dieser Umstand war nach den Erwä- gungen des Bundesgerichts allerdings noch nicht ausreichend, um die ver- traglichen Auslieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten. Der Verfolgte hätte allermindestens – so das Bundesgericht weiter – glaubhaft machen müssen, dass Frankreich nicht bereit gewesen wäre, alle notwendi- gen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfah- rens sowie der Strafvollstreckung zu gewährleisten. Die zuständige General- staatsanwaltschaft hatte damals im konkreten Fall zugesichert, dass bereits besondere Schutzmassnahmen geplant worden seien, um den Schutz der auszuliefernden Person zu gewährleisten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Grund, diese erklärte Absicht einer hohen Justiz- behörde eines demokratischen Staates in Frage zu stellen, der nicht nur das EAUe sondern auch die EMRK ratifiziert habe (E. 2b).
Auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, prüfte das Bundesstrafgericht jeweils, ob
- 10 -
der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 4.4; R RR.2011.183 vom 26. September 2011 E. 5.2; R.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2; RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010 E. 2.2 [s. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3]).
6.3
6.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht feststellen, ob er als Anti-Korruptionsaktivist tätig gewesen war und die Politik von B. öffentlich kritisiert hatte und deshalb an die Ukraine ausgeliefert werden soll. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichte ist davon auszugehen, dass D. eine Anti-Kor- ruptionsaktivistin war und höchstwahrscheinlich aus politischen Gründen Opfer einer Säureattacke wurde. Ebenso steht fest, dass der Bruder des Be- schwerdeführers in der Ukraine gezielt mit einem Kopfschuss getötet wurde und die Tat wurde, soweit ersichtlich, bis dato noch nicht geklärt (RR.2019.110, act. 1.15). Hingegen lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres feststellen, ob der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls ein Anti-Korruptionsaktivist war und ob dessen Tötung aus politi- schen Motiven erfolgte. Vielmehr wird im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeitungsbericht vom 25. April 2018 ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers und B. in einem «business conflict» gestanden hätten und dies der Grund für die Tötung von C. sein könnte (RR.2019.110, act. 1.15, Beilage 5). Aus den Beilagen 4 und 5 der Stellungnahme vom
1. Februar 2019 geht lediglich hervor, dass die Angehörigen des getöteten C. der Ansicht seien, dass B. den Mord in Auftrag gegeben hätte (RR.2019.110, act. 1.15, Beilage 4, 5). Eine politische Aktivität des Bruders des Beschwerdeführers findet in der Medienberichterstattung keine Erwäh- nung. 6.3.2 Selbst wenn der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers als ein Anti- Korruptionsaktivist zu qualifizieren wäre, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft zukäme und ihm des- halb in der Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Beweise, die seine Behauptung in Bezug auf die angeblich von ihm auf Facebook veröffentlichen Mitschnitte von brisanten Telefonaten von B. oder sonstige publik gemachten Dokumente, woraus die mutmasslich illega- len Geschäfte von B. hervorgehen sollen, legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vor. Solche lassen sich auch weder den Ver- fahrensakten des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch des beim Bundes- verwaltungsgericht hängigen Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen.
- 11 -
Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit der Beilage 6 der Stellungnahme vom 1. Februar 2019 nicht glaubhaft darzulegen, dass er zusammen mit sei- nem Bruder die Anti-Korruptionsplattform «Stop Corruption Z.» gegründet habe, auf welcher er die Politik von B. kritisiert habe und nun deshalb an die Ukraine ausgeliefert werden soll. Aus dem ins Recht gelegten Auszug aus der Facebook-Seite der «Stop Corruption Z.» geht nicht hervor, wer der Gründer und Administrator der Plattform ist (RR.2019.110, act. 1.15, Beila- ge 6). Zudem lassen sich aus dem Auszug keine dem Beschwerdeführer zu- ordenbare Beiträge entnehmen. Hinzu kommt, dass die eingereichten Bei- träge von Mai 2018 datieren. Laut den Angaben der GStA der Ukraine wur- den die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer jedoch bereits am
21. August 2016 aufgenommen und die erste Ausschreibung zur Fahndung erfolgte am 6. März 2017 (RR.2019.110, act. 1.9; Auszug aus dem einheitli- chen Register der vorgerichtlichen Untersuchungen vom 21. August 2016). Des Weiteren befindet sich in den vorliegenden Akten ein vom Beschwerde- gegner eingeholter vertraulicher Bericht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA»). Die darin ausge- führte Schlussfolgerung des EDA wurde der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers am 11. April 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.110, act. 1.24). Zudem stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfü- gung, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Eröffnung des Berichts bzw. dessen wesentlichen Inhalts zu ersuchen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Unter diesen Umständen können die Schlussfolgerungen des EDA vorliegend berücksichtigt werden (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 6.4). Gemäss dem Bericht des EDA ist der Beschwerdeführer nicht für politische Aktivitäten bekannt, sondern werde – wie im Übrigen auch B. – vielmehr in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gebracht, die in der ukraini- schen Stadt Z. besonders ausgeprägt sei (RR.2019.110, act. 1.20). 6.3.3 Damit vermochte der Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Vergel- tungsmassnahmen durch Dritte nicht glaubhaft darzulegen. Zudem legte er nicht dar, inwiefern ein Grund für die Annahme bestehen sollte, dass in sei- nem Falle besondere Schutzmassnahmen notwendig wären und weshalb die Ukraine der im Strafvollzug geltenden besonderen Fürsorgepflicht nicht nachkommen werde. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
7.
7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
- 12 -
das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht ent- spricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft ma- chen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014 E. 8.2).
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
7.2 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015; 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom 28. November 2008 und die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.296 vom 21. April 2016; RR.2014.328 vom 23. Ap- ril 2015; RR.2014.283 vom 26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. Septem- ber 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Ukraine um Abgabe von diversen Garantien ersucht (RR.2019.110, act. 1.8, 1.17).
7.3
7.3.1 Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Mängeln in der Ukraine und zur politischen Instrumentali- sierung der Justiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner diesem Um- stand durch die Einholung einer Einschätzung des EDA zur Frage, ob für die ersuchte Auslieferung ein politischer Konnex bestünde, bereits ausreichend
- 13 -
Rechnung getragen hat (RR.2019.110, act. 1.19). In der vertraulichen Stel- lungnahme vom 22. März 2019 kam das EDA zum Schluss, dass [omissis] die Auslieferung des Beschwerdeführers in Verbindung mit entsprechenden Garantien möglich sei. Indes wies das EDA darauf hin, dass aufgrund der möglichen Verbindung zwischen B. und den kriminellen Tätigkeiten in Z. so- wie dem Anschlag auf D. der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung maximal 200 km von Kiew entfernt bzw. in einer Haftanstalt westlich dieser Zone inhaftiert werden sollte, mithin weit weg von der Region Z., damit seine Sicherheit gewährleistet werden könne (RR.2019.110, act. 1.20). Gestützt auf die Einschätzung des EDA insistierte der Beschwerdegegner richtiger- weise an der wortgetreuen Abgabe der diesbezüglichen Zusicherung seitens der ukrainischen Behörden (RR.2019.110, act. 1.21). 7.3.2 Der Beschwerdegegner hat von der Ukraine umfangreiche Zusicherungen eingeholt (RR.2019.110, act. 1.9, 1.22) um sicherzustellen, dass dem Be- schwerdeführer in der Ukraine ein faires Strafverfahren und EMRK-konforme Haftbedingungen gewährt werden. Ebenso sicherten die ukrainischen Be- hörden zu, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Inhaftierung von schweizerischen Behördenvertretern besucht werden kann und die Schwei- zer Behörden über einen allfälligen Wechsel der Haftanstalt unverzüglich ori- entiert werden müssen. Ausserdem ist die Ukraine Mitgliedstaats der EMRK und des UNO-Pakt II und ist damit verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in den Staatsverträgen enthaltenen Verfahrensgarantien zu gewähren, somit u.a. auch, dass die gegen ihn erhobene Anklage von einem unbefangenen und unparteiischen Richter beurteilt wird (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von der Ukraine abgegebenen Zusicherungen nicht geeignet sein sollen, einem allfälligen Risiko von Ver- letzungen von Menschenrechten zu begegnen. Hinzu kommt, dass bisher keine Fälle bekannt sind, in welchen sich die Uk- raine nicht an die von ihr abgegebenen Garantien gehalten haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr haben die uk- rainischen Behörden zunächst eingeräumt, dass die Garantie bezüglich des Ortes der allfälligen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden könne und dies erst zugesichert, als der Beschwerdegegner auf de- ren wortgetreuen Abgabe insistierte (RR.2019.110, act. 1.18, 1.22). Dass dem Beschwerdeführer trotz der eingeholten Garantien konkret eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte drohen soll, ist unter diesen Um- ständen nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen daran die Ausführungen im asylrechtlichen Entscheid vom 29. Mai 2019 nichts zu ändern, denn das SEM kam in seinem Entscheid nicht zum Schluss, dass ihn in der Ukraine kein faires Verfahren erwarte. Vielmehr wird darin im Sinne einer Eventualbegründung ausgeführt, dass selbst wenn der
- 14 -
auf der Gemeindeebene politisch aktive B. Einfluss auf erstinstanzlicher Ebene ausüben könnte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfü- gung stehe, sich an eine höhere Instanz zu wenden (RR.2019.110, act. 3.1). 7.3.3 Nach dem Gesagten sind die eingeholten Garantien geeignet, einer allfälli- gen von ersuchenden Staat ausgehenden Gefahr von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausreichend entgegenzuwirken. Das diesbe- zügliche Vorbringen ist ebenfalls unbegründet.
7.4 Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Ukraine erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerde- führer vermochte eine ihm – trotz der eingeholten Garantien – vom Staat oder von Dritten ausgehende ernsthafte Gefahr von schwerwiegenden Men- schenrechtsverletzungen nicht glaubhaft darzulegen. Andere Gründe, wel- che seiner Auslieferung entgegenstehen könnten, werden weder geltend ge- macht noch sind solche den vorliegenden Akten zu entnehmen. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des politischen Delikts. Die Auslieferung an die Ukraine sei gestützt auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe zu verweigern (RR.2019.110, act. 1.15).
E. 8.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-
- 15 -
verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Per- son aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauun- gen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).
E. 8.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).
E. 8.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische De- likte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 EAUe. Ebenso ist die Auslieferung des Beschwerde- führers nicht gestützt auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe zu verweigern. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht für politi- sche Aktivitäten bekannt ist, sondern sowohl er als auch das mutmassliche Opfer B. in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität in Z. gebracht werden, ist eine politische Motivation des von der GStA der Ukraine gestell- ten Auslieferungsersuchens zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als B. ledig- lich auf der Gemeindeebene politisch aktiv ist und eine allfällige Einfluss- nahme auf die GStA der Ukraine damit wohl stark eingeschränkt ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, als er ausführte, dass der Einfluss von B. im Falle einer Wahl als Parlamentsvertreter über die Grenzen von Z. hin- ausgehen werde. Dass B. die Wahl Ende Juli 2019 gewonnen habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
- 16 -
E. 8.4 Somit ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen De- likts abzuweisen.
E. 9.1 Nach dem Gesagten sind sowohl die Beschwerde als auch die vom Be- schwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.
E. 9.2 Das vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 beim SEM gestellte Asylge- such wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2019 abgewiesen (RR.2019.110, act. 1.10, 3.1). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts ist derzeit noch hängig. Die Beschwerde- kammer zog für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren bei. Im Asylverfahren macht der Beschwerdeführer die- selben Argumente geltend, namentlich ihm drohe in der Ukraine Gefahr für Leib und Leben (RR.2019.110, act. 15, 18). Die Auslieferung des Beschwer- deführers ist unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass das Asylgesuch rechts- kräftig abgewiesen wird (s. BGE 133 IV 76 E. 4.9).
E. 10.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (RR.2019.147, act. 1).
E. 10.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haft- entlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann unter dem Vorbehalt, dass sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wird, gewährt werden (vgl. E. 9.2 hiervor), weshalb das akzessorische Haft- entlassungsgesuch abzuweisen ist.
- 17 -
E. 11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen und die Auslieferung des Beschwerdeführers kann unter dem Vorbehalt, dass sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wird, gewährt werden. Ebenfalls abzu- weisen sind die Einrede des politischen Delikts und das akzessorische Haft- entlassungsgesuch des Beschwerdeführers.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und -verbeiständung (RP.2019.33, act. 1).
E. 12.2 Die Beschwerdekammer befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah- lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt sie der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 12.3 Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, dem Gericht seine finanzielle Situation darzulegen, innert der angesetzten Frist nicht nach, weshalb seine Bedürftigkeit nicht beurteilt werden kann. Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 18 -
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2019.110 und RR.2019.147 werden vereinigt.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine wird für die dem Auslieferungsersuchen vom 28. Dezember 2018, ergänzt am 9. April 2019, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Antragsteller und Beschwerdegegner
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger,
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.110+147 Nebenverfahren: RP.2019.33
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der ukrainische Staatsangehörige A. wird von den ukrainischen Behörden verdächtigt, Freiheitsberaubung und Erpressung zum Nachteil des ehemali- gen Bürgermeisters der ukrainischen Stadt Z., B., begangen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Meldun- gen vom 13. und 14. Dezember 2018 via Interpol an die Schweiz und er- suchten um Verhaftung von A. (RR.2019.110, act. 1.1-1.2).
B. Am 17. Dezember 2018 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 17. Dezember 2018 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.110, act. 1.3-1.4). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2018 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung an die Ukraine nicht einverstanden (RR.2019.110, act. 1.5).
C. Am 21. Dezember 2018 forderte das BJ die ukrainischen Behörden auf, ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen sowie diverse Garantien abzu- geben (RR.2019.110, act. 1.8). Gleichentags erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. (RR.2019.110, act. 1.6). Die dagegen von A. am
3. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erho- bene Beschwerde wurde mit Entscheid RH.2019.1 vom 22. Januar 2019 ab- gewiesen (RR.2019.110, act. 1.13).
D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 ersuchte die ukrainische General- staatsanwaltschaft (nachfolgend «GStA der Ukraine») die Schweiz um Aus- lieferung von A., gab diverse Zusicherungen ab und reichte den Ausliefe- rungsantrag des Ermittlungsamtes der Stadt Z. vom 20. Dezember 2018 ein (RR.2019.110, act. 1.9, Schreiben und Auslieferungsersuchen der GStA der Ukraine vom 28. Dezember 2018).
E. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 nahm A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und erhob gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110, act. 1.15).
F. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ersuchte das BJ die GStA der Ukraine, die von der Schweiz verlangte Garantie in Bezug auf die allfällige Inhaftie- rung von A. in einer Haftanstalt im Umkreis von maximal 200 km von Kiew
- 3 -
nicht sinngemäss, sondern wortgetreu abzugeben (RR.2019.110, act. 1.17). Obwohl die ukrainischen Behörden der Schweiz mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2019 mitgeteilt hatten, dass sie diese Zusicherung nicht abgeben kön- nen, sicherten sie deren wortgetreue Einhaltung am 27. März 2019 zu (RR.2019.110, act. 1.8, 1.17, 1.18, 1.21, 1.22).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem ukrainischen Auslieferungsersuchen vom 28. De- zember 2018, ergänzt am 9. April 2019, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.110, act 1.A=RR.2019.147, act. 1.2). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110, act. 1).
H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 liess A. mit Eingabe vom 21. Juni 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Ausliefe- rungsentscheids und Entlassung aus der Haft. Zudem ersucht er um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RR.2019.147, act. 1). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2019 auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Auslieferungsent- scheid (RR.2019.147, act. 4).
I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 liess sich A. innert erstreckter Frist zum Antrag des BJ vom 21. Mai 2019 vernehmen (RR.2019.110, act. 6). Das Schreiben des BJ vom 12. Juli 2019, mit welchem es auf die Einreichung einer Antrags- replik verzichtete, wurde A. am 15. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.110, act. 11, 12).
J. Den von A. am 3. Januar 2019 gestellten Asylantrag wies das Staatssekre- tariat für Migration (nachfolgend «SEM») am 29. Mai 2019 ab (RR.2019.110, act. 3.1). Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Bundesstrafgericht mit, dass A. gegen den asylrechtlichen Ent- scheid vom 29. Mai 2019 Beschwerde erhoben hat (RR.2019.110, act. 8). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdekammer das Bun- desverwaltungsgericht um Einreichung sowohl der Beschwerdeakten als auch der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (RR.2019.110, act. 13).
- 4 -
Das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdekammer am 21. Au- gust 2019 die Beschwerdeakten ein und leitete das Akteneinsichtsgesuch des Bundesstrafgerichts in Bezug auf die vorinstanzlichen Akten dem SEM weiter (RR.2019.110, act. 14). Am 29. August 2019 reichte das SEM der Be- schwerdekammer die vorinstanzlichen Akten ein (RR.2019.110, act. 18). Über die Akteneinreichung wurde A. am 27. August und 2. September 2019 in Kenntnis gesetzt (RR.2019.110, act. 17, 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die drei hierzu ergangenen Zusatzproto- kolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe, SR.0353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit der Staatsvertrag und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (RR.2019.110, act. 1.15). Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 bewilligte der Be- schwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen De- likts (RR.2019.110, act 1.A=RR.2019.147, act. 1.2) und beantragte der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politi- schen Delikts abzulehnen (RR.2019.110, act. 1).
2.3 Die am 21. Juni 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2019 formgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (RR.2019.147, act. 1) erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist.
2.4 Vorliegend sind das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.110) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.147) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
- 6 -
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen zusammengefasst vorgeworfen, B. unter dem Vorwand, ein Verhandlungstreffen mit potenziel- len Geschäftspartnern zu organisieren, ins Land Y. eingeladen zu haben. B. sei am 20. Juni 2016 ins Land Y. gereist, woraufhin er unter Anwendung von körperlicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers und anderer, nicht iden- tifizierten Personen in einem Haus in X. (Land Y.) festgehalten worden sei, um von ihm Eigentum und Eigentumsrechte zu erpressen. B. habe sich we- der frei verständigen noch frei bewegen können. Um B. zu befreien, habe die Assistentin von B. zugunsten des Beschwerdeführers diverse Vermö- gensdispositionen vorgenommen, wobei ein Vermögensschaden von ca. CHF 125'000.-- entstanden sei (RR.2019.110, act. 1.9, Auslieferungsersu- chen vom 28. Dezember 2018).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Auslieferung vor, das ukrainische Auslieferungsersuchen, in welchem er der Entführung und Folter von B. be- schuldigt werde, sei lediglich konstruiert. B. beschuldige ihn genau jener Straftaten, welche er durch ihn im Land Y. habe erleiden müssen. Es sei gerade spiegelverkehrt und er sei ein Opfer von B. Weil er B. wegen seiner korrupten Politik und entsprechenden Machenschaften kritisiert habe, wolle
- 7 -
B. über seine Auslieferung an ihm Rache üben. Er habe als dessen damali- ger Unterstützer der politischen Wahlkampagne ein brisantes Telefonat von B. aufgenommen und anonym im Internet veröffentlicht. Daraufhin sei er von B. im Land Y., wo er lebe, entführt, festgehalten und gefoltert worden. B. habe von ihm die Herausgabe der gesamten sensiblen Daten verlangt, die sich in seinem Besitze befunden hätten und habe ihn wohl umbringen bzw. umbringen lassen wollen, damit er ihn nicht weiter belaste. Für seine Entfüh- rung sei B. im Land Y. zu 25 Jahren und sein Mittäter zu 20 Jahren Freiheits- strafe verurteilt worden. B. sei es jedoch gelungen, aus dem Gefängnis des Landes Y. in die Ukraine zu fliehen. Gegen B. bestehe ein internationaler Haftbefehl. Nach seiner Entführung habe der Beschwerdeführer handge- schriebene Aufzeichnungen veröffentlicht, woraus illegale Geschäfte von B. sowie die Höhe und der Ursprung der Gelder hervorgegangen seien, die B. erhalten habe. Zudem habe er mit seinem Bruder, C., die Anti-Korruptions- plattform «Stop Corruption Z.» gegründet. Nach der Rückkehr von B. in die Ukraine seien der Beschwerdeführer und seine Familie Opfer zahlreicher Morddrohungen gewesen. Er sei Mitte April 2018 entführt und in einem Auto festgehalten worden, wobei er aus dem fahrenden Auto habe heraussprin- gen und sich auf diese Weise retten können. Sein Bruder sei eine Woche später in der Ukraine auf offener Strasse mit einem Kopfschuss erschossen worden. Die Aktivistin D. sei nach einem Säureattentat am 4. November 2018 gestorben. Die beiden Getöteten hätten insbesondere die korrupte Po- litik von B. kritisiert. Es bestünden keine Zweifel, dass die beiden Anti-Kor- ruptionsaktivisten wegen ihres politischen Engagements getötet worden seien. Als öffentlicher Anti-Korruptionsaktivist sei auch er vergleichbar be- droht. B. sei nicht nur von 2011 bis 2014 Parlamentarier und seit 2014 Mit- glied des Stadtrats der Stadt Z., sondern auch der Präsident der politischen Partei «E.» in Z. und ehemaliger Bürgermeister von Z. B. habe sich für die Wahl vom 21. Juli 2019 wieder für das Amt eines Parlamentsvertreters auf- stellen lassen und sollte er gewinnen, werde sein Einfluss über die Grenzen von Z. hinausgehen. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, ob das Ziel des Auslieferungsersuchens sei, ihn mit gefälschten Beweisen und unzutref- fenden Zeugenaussagen zu einer hohen Haftstrafe zu verurteilen, oder ihn aus der Haft zu entlassen, um anschliessend Opfer von Aktionen gegen Leib und Leben zu sein. Die von der Ukraine abgegebenen Garantien seien nicht ausreichend glaubhaft oder verlässlich. Vor beiden Gefahren würde er in der Ukraine keinen Schutz erhalten. Aufgrund der Ermordung seines Bruders und D. bestehe eine ernsthafte und objektive Gefahr dafür, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten in verbotener Weise diskriminiert, verfolgt und geschädigt werde. Eine Auslieferung an die Ukraine bedeute für ihn eine le- bensbedrohliche Gefährdung durch ein nicht rechtsstaatliches Gerichtsver- fahren und Bedrohung seiner körperlichen Integrität durch Anschläge und
- 8 -
Folter. Es bestünde eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass er zu Unrecht verurteilt oder direkt Opfer einer tödlichen Gewalttat werde (RR.2019.147, act. 1, S. 2 ff.; RR.2019.110, act. 1.15, S. 2 ff.).
5.
5.1 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungs- fähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
5.2 Das ukrainische Auslieferungsersuchen enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb die darin ausgeführten Sachverhalts- feststellungen für den Schweizer Rechtshilferichter bindend sind. Dass das im Ersuchen dargestellte Tatgeschehen im Vergleich zu den vom Beschwer- deführer geltend gemachten Vorbringen spiegelverkehrt ist, ändert daran nichts. Zwar stützt das sich in den vorliegenden Akten befindliche Urteil der Strafkammer des Appellationsgerichts des Gerichtsbezirks W. (Land Y.) vom
8. Dezember 2017, mit welchem der flüchtige B. wegen der Entführung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt wurde (RR.2019.110, act. 1.15, Urteil der Strafkammer des Appellationsgerichts des Gerichtsbezirks W. [Land Y.] vom 8. Dezember 2017) die Behauptungen des Beschwerdeführers. Indes war bereits im Strafverfahren des Landes Y. umstritten, wer von den beiden das Opfer und wer der Täter ist. Da es nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilferichters ist, die Tat- und Schuldfrage zu prüfen, wird der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen und ins- besondere die Verurteilung von B. im Land Y. im ukrainischen Strafverfahren vorbringen können. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen und seine allfällige Strafbar- keit richten, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Täter oder wie von ihm behauptet Opfer ist, wird im ukra- inischen Verfahren festzustellen sein. Insbesondere ist vorliegend auch nicht
- 9 -
die Richtigkeit des im Land Y. geführten Strafverfahrens und der dort im Kon- tumazialverfahren ergangenen Entscheide zu beurteilen. Umso mehr, wenn man betrachtet, dass zwischen der Schweiz und dem Land Y. kein staats- vertraglich geregelter bzw. konsolidierter Rechtshilfeverkehr besteht.
6.
6.1 Zunächst ist das Argument des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm in der Ukraine von Privatpersonen ausgehende Gefahr für Leib und Leben drohe.
6.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe wie z.B. Frankreich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus aus- serordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person, namentlich un- ter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustands, ergeben kön- nen (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986 E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde weder von der Ukraine noch von der Schweiz angebracht. Das Bundesgericht bejahte im mit Urteil A.189/86 beurteilten Fall, welcher eine Auslieferung an Frankreich betraf, die konkrete Gefahr einer (Blut-)Rache. Dieser Umstand war nach den Erwä- gungen des Bundesgerichts allerdings noch nicht ausreichend, um die ver- traglichen Auslieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten. Der Verfolgte hätte allermindestens – so das Bundesgericht weiter – glaubhaft machen müssen, dass Frankreich nicht bereit gewesen wäre, alle notwendi- gen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfah- rens sowie der Strafvollstreckung zu gewährleisten. Die zuständige General- staatsanwaltschaft hatte damals im konkreten Fall zugesichert, dass bereits besondere Schutzmassnahmen geplant worden seien, um den Schutz der auszuliefernden Person zu gewährleisten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Grund, diese erklärte Absicht einer hohen Justiz- behörde eines demokratischen Staates in Frage zu stellen, der nicht nur das EAUe sondern auch die EMRK ratifiziert habe (E. 2b).
Auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, prüfte das Bundesstrafgericht jeweils, ob
- 10 -
der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 4.4; R RR.2011.183 vom 26. September 2011 E. 5.2; R.2011.10 vom
16. Februar 2011 E. 3.2; RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010 E. 2.2 [s. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3]).
6.3
6.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht feststellen, ob er als Anti-Korruptionsaktivist tätig gewesen war und die Politik von B. öffentlich kritisiert hatte und deshalb an die Ukraine ausgeliefert werden soll. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichte ist davon auszugehen, dass D. eine Anti-Kor- ruptionsaktivistin war und höchstwahrscheinlich aus politischen Gründen Opfer einer Säureattacke wurde. Ebenso steht fest, dass der Bruder des Be- schwerdeführers in der Ukraine gezielt mit einem Kopfschuss getötet wurde und die Tat wurde, soweit ersichtlich, bis dato noch nicht geklärt (RR.2019.110, act. 1.15). Hingegen lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres feststellen, ob der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls ein Anti-Korruptionsaktivist war und ob dessen Tötung aus politi- schen Motiven erfolgte. Vielmehr wird im vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeitungsbericht vom 25. April 2018 ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers und B. in einem «business conflict» gestanden hätten und dies der Grund für die Tötung von C. sein könnte (RR.2019.110, act. 1.15, Beilage 5). Aus den Beilagen 4 und 5 der Stellungnahme vom
1. Februar 2019 geht lediglich hervor, dass die Angehörigen des getöteten C. der Ansicht seien, dass B. den Mord in Auftrag gegeben hätte (RR.2019.110, act. 1.15, Beilage 4, 5). Eine politische Aktivität des Bruders des Beschwerdeführers findet in der Medienberichterstattung keine Erwäh- nung. 6.3.2 Selbst wenn der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers als ein Anti- Korruptionsaktivist zu qualifizieren wäre, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft zukäme und ihm des- halb in der Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Beweise, die seine Behauptung in Bezug auf die angeblich von ihm auf Facebook veröffentlichen Mitschnitte von brisanten Telefonaten von B. oder sonstige publik gemachten Dokumente, woraus die mutmasslich illega- len Geschäfte von B. hervorgehen sollen, legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vor. Solche lassen sich auch weder den Ver- fahrensakten des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch des beim Bundes- verwaltungsgericht hängigen Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen.
- 11 -
Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit der Beilage 6 der Stellungnahme vom 1. Februar 2019 nicht glaubhaft darzulegen, dass er zusammen mit sei- nem Bruder die Anti-Korruptionsplattform «Stop Corruption Z.» gegründet habe, auf welcher er die Politik von B. kritisiert habe und nun deshalb an die Ukraine ausgeliefert werden soll. Aus dem ins Recht gelegten Auszug aus der Facebook-Seite der «Stop Corruption Z.» geht nicht hervor, wer der Gründer und Administrator der Plattform ist (RR.2019.110, act. 1.15, Beila- ge 6). Zudem lassen sich aus dem Auszug keine dem Beschwerdeführer zu- ordenbare Beiträge entnehmen. Hinzu kommt, dass die eingereichten Bei- träge von Mai 2018 datieren. Laut den Angaben der GStA der Ukraine wur- den die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer jedoch bereits am
21. August 2016 aufgenommen und die erste Ausschreibung zur Fahndung erfolgte am 6. März 2017 (RR.2019.110, act. 1.9; Auszug aus dem einheitli- chen Register der vorgerichtlichen Untersuchungen vom 21. August 2016). Des Weiteren befindet sich in den vorliegenden Akten ein vom Beschwerde- gegner eingeholter vertraulicher Bericht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA»). Die darin ausge- führte Schlussfolgerung des EDA wurde der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers am 11. April 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.110, act. 1.24). Zudem stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfü- gung, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Eröffnung des Berichts bzw. dessen wesentlichen Inhalts zu ersuchen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Unter diesen Umständen können die Schlussfolgerungen des EDA vorliegend berücksichtigt werden (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 6.4). Gemäss dem Bericht des EDA ist der Beschwerdeführer nicht für politische Aktivitäten bekannt, sondern werde – wie im Übrigen auch B. – vielmehr in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gebracht, die in der ukraini- schen Stadt Z. besonders ausgeprägt sei (RR.2019.110, act. 1.20). 6.3.3 Damit vermochte der Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Vergel- tungsmassnahmen durch Dritte nicht glaubhaft darzulegen. Zudem legte er nicht dar, inwiefern ein Grund für die Annahme bestehen sollte, dass in sei- nem Falle besondere Schutzmassnahmen notwendig wären und weshalb die Ukraine der im Strafvollzug geltenden besonderen Fürsorgepflicht nicht nachkommen werde. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
7.
7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
- 12 -
das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht ent- spricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft ma- chen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014 E. 8.2).
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
7.2 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Ein- holung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesge- richts 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015; 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom 28. November 2008 und die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.296 vom 21. April 2016; RR.2014.328 vom 23. Ap- ril 2015; RR.2014.283 vom 26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. Septem- ber 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Ukraine um Abgabe von diversen Garantien ersucht (RR.2019.110, act. 1.8, 1.17).
7.3
7.3.1 Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Mängeln in der Ukraine und zur politischen Instrumentali- sierung der Justiz ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner diesem Um- stand durch die Einholung einer Einschätzung des EDA zur Frage, ob für die ersuchte Auslieferung ein politischer Konnex bestünde, bereits ausreichend
- 13 -
Rechnung getragen hat (RR.2019.110, act. 1.19). In der vertraulichen Stel- lungnahme vom 22. März 2019 kam das EDA zum Schluss, dass [omissis] die Auslieferung des Beschwerdeführers in Verbindung mit entsprechenden Garantien möglich sei. Indes wies das EDA darauf hin, dass aufgrund der möglichen Verbindung zwischen B. und den kriminellen Tätigkeiten in Z. so- wie dem Anschlag auf D. der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung maximal 200 km von Kiew entfernt bzw. in einer Haftanstalt westlich dieser Zone inhaftiert werden sollte, mithin weit weg von der Region Z., damit seine Sicherheit gewährleistet werden könne (RR.2019.110, act. 1.20). Gestützt auf die Einschätzung des EDA insistierte der Beschwerdegegner richtiger- weise an der wortgetreuen Abgabe der diesbezüglichen Zusicherung seitens der ukrainischen Behörden (RR.2019.110, act. 1.21). 7.3.2 Der Beschwerdegegner hat von der Ukraine umfangreiche Zusicherungen eingeholt (RR.2019.110, act. 1.9, 1.22) um sicherzustellen, dass dem Be- schwerdeführer in der Ukraine ein faires Strafverfahren und EMRK-konforme Haftbedingungen gewährt werden. Ebenso sicherten die ukrainischen Be- hörden zu, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Inhaftierung von schweizerischen Behördenvertretern besucht werden kann und die Schwei- zer Behörden über einen allfälligen Wechsel der Haftanstalt unverzüglich ori- entiert werden müssen. Ausserdem ist die Ukraine Mitgliedstaats der EMRK und des UNO-Pakt II und ist damit verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in den Staatsverträgen enthaltenen Verfahrensgarantien zu gewähren, somit u.a. auch, dass die gegen ihn erhobene Anklage von einem unbefangenen und unparteiischen Richter beurteilt wird (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von der Ukraine abgegebenen Zusicherungen nicht geeignet sein sollen, einem allfälligen Risiko von Ver- letzungen von Menschenrechten zu begegnen. Hinzu kommt, dass bisher keine Fälle bekannt sind, in welchen sich die Uk- raine nicht an die von ihr abgegebenen Garantien gehalten haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr haben die uk- rainischen Behörden zunächst eingeräumt, dass die Garantie bezüglich des Ortes der allfälligen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden könne und dies erst zugesichert, als der Beschwerdegegner auf de- ren wortgetreuen Abgabe insistierte (RR.2019.110, act. 1.18, 1.22). Dass dem Beschwerdeführer trotz der eingeholten Garantien konkret eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte drohen soll, ist unter diesen Um- ständen nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen daran die Ausführungen im asylrechtlichen Entscheid vom 29. Mai 2019 nichts zu ändern, denn das SEM kam in seinem Entscheid nicht zum Schluss, dass ihn in der Ukraine kein faires Verfahren erwarte. Vielmehr wird darin im Sinne einer Eventualbegründung ausgeführt, dass selbst wenn der
- 14 -
auf der Gemeindeebene politisch aktive B. Einfluss auf erstinstanzlicher Ebene ausüben könnte, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfü- gung stehe, sich an eine höhere Instanz zu wenden (RR.2019.110, act. 3.1). 7.3.3 Nach dem Gesagten sind die eingeholten Garantien geeignet, einer allfälli- gen von ersuchenden Staat ausgehenden Gefahr von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausreichend entgegenzuwirken. Das diesbe- zügliche Vorbringen ist ebenfalls unbegründet.
7.4 Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Ukraine erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerde- führer vermochte eine ihm – trotz der eingeholten Garantien – vom Staat oder von Dritten ausgehende ernsthafte Gefahr von schwerwiegenden Men- schenrechtsverletzungen nicht glaubhaft darzulegen. Andere Gründe, wel- che seiner Auslieferung entgegenstehen könnten, werden weder geltend ge- macht noch sind solche den vorliegenden Akten zu entnehmen. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des politischen Delikts. Die Auslieferung an die Ukraine sei gestützt auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe zu verweigern (RR.2019.110, act. 1.15).
8.2
8.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-
- 15 -
verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Per- son aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauun- gen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). 8.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124). 8.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische De- likte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 EAUe. Ebenso ist die Auslieferung des Beschwerde- führers nicht gestützt auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe zu verweigern. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht für politi- sche Aktivitäten bekannt ist, sondern sowohl er als auch das mutmassliche Opfer B. in Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität in Z. gebracht werden, ist eine politische Motivation des von der GStA der Ukraine gestell- ten Auslieferungsersuchens zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als B. ledig- lich auf der Gemeindeebene politisch aktiv ist und eine allfällige Einfluss- nahme auf die GStA der Ukraine damit wohl stark eingeschränkt ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, als er ausführte, dass der Einfluss von B. im Falle einer Wahl als Parlamentsvertreter über die Grenzen von Z. hin- ausgehen werde. Dass B. die Wahl Ende Juli 2019 gewonnen habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
- 16 -
8.4 Somit ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen De- likts abzuweisen.
9.
9.1 Nach dem Gesagten sind sowohl die Beschwerde als auch die vom Be- schwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.
9.2 Das vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 beim SEM gestellte Asylge- such wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2019 abgewiesen (RR.2019.110, act. 1.10, 3.1). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichts ist derzeit noch hängig. Die Beschwerde- kammer zog für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren bei. Im Asylverfahren macht der Beschwerdeführer die- selben Argumente geltend, namentlich ihm drohe in der Ukraine Gefahr für Leib und Leben (RR.2019.110, act. 15, 18). Die Auslieferung des Beschwer- deführers ist unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass das Asylgesuch rechts- kräftig abgewiesen wird (s. BGE 133 IV 76 E. 4.9).
10.
10.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (RR.2019.147, act. 1).
10.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haft- entlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann unter dem Vorbehalt, dass sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wird, gewährt werden (vgl. E. 9.2 hiervor), weshalb das akzessorische Haft- entlassungsgesuch abzuweisen ist.
- 17 -
11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen und die Auslieferung des Beschwerdeführers kann unter dem Vorbehalt, dass sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wird, gewährt werden. Ebenfalls abzu- weisen sind die Einrede des politischen Delikts und das akzessorische Haft- entlassungsgesuch des Beschwerdeführers.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und -verbeiständung (RP.2019.33, act. 1).
12.2 Die Beschwerdekammer befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah- lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt sie der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
12.3 Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, dem Gericht seine finanzielle Situation darzulegen, innert der angesetzten Frist nicht nach, weshalb seine Bedürftigkeit nicht beurteilt werden kann. Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.
12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2019.110 und RR.2019.147 werden vereinigt.
2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Ukraine wird für die dem Auslieferungsersuchen vom 28. Dezember 2018, ergänzt am 9. April 2019, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.
4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Lena Weissinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).