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RR.2021.218

Bundesstrafgericht · 2022-01-25 · Deutsch CH

Auslieferung an Albanien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 7. März 2021 (recte: 7. Mai 2021) ersuchte die Botschaft der Republik Albanien die Schweiz formell um Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung mehrerer ausgesprochener Frei- heitsstrafen wegen einer ganzen Reihe von Vermögensdelikten (RR.2021.218, act. 1.1–1.1B).

B. Mit diplomatischen Noten vom 9. Juni 2021 und vom 7. Juli 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die albanischen Behörden um ergänzende Informationen. Die Botschaft der Republik Albanien übermittelte dem BJ mit diplomatischen Noten vom 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021, 11. August 2021 und 16. August 2021 ergänzende Informationen zum Auslieferungsersuchen (RR.2021.218, act. 1.2–1.5, 1.7–1.9B).

C. Am 3. September 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, mit einer Ausliefe- rung an Albanien nicht einverstanden zu sein (RR.2021.218, act. 1.10, 1.12). Am 17. September 2021 reichte er seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (RR.2021.218, act. 1.14, 1.14A).

D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3591/2021 vom 17. Sep- tember 2021 die Beschwerde von A. gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 4. August 2021 ab (RR.2021.218, act. 1.6, 1.15).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt (RR.2021.218, act. 1.A):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021,

7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlun- gen wird die Auslieferung abgelehnt.

2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.

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3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).

F. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzu- lehnen (RR.2021.218, act. 1).

G. Am 26. Oktober 2021 verfügte das Bundesgericht im Verfahren 2C_829/2021 betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021, dass der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, als dem Beschwerde- führer gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (RR.2021.248, act. 1.3).

H. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.14 vom 12. November 2021 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl (Dispositiv-Ziff. 3 des Auslieferungsentscheids vom 13. Oktober 2021) ge- führte Beschwerde vom 25. Oktober 2021 ab. Der Entscheid blieb unange- fochten.

I. Mit Beschwerde vom 15. November 2021 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (RR.2021.248, act. 1):

1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom

13. Oktober 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

2. Das Auslieferungsersuchen des Staates Albanien sei abzuweisen und der Beschwerde- führer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unter- zeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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J. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dabei legte es ein Aktenver- zeichnis aus dem Geschäft B-21-1248-1 ohne Akten bei, da der Beschwer- dekammer bereits sämtliche Akten im Rahmen des Verfahrens RH.2021.14 vorlägen (RR.2021.248, act. 4).

K. Am 26. November 2021 liess sich A. zum Antrag und zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen. Er lässt an seinen Anträgen festhalten (RR.2021.218, act. 5; RR.2021.248, act. 8). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom

29. November 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2021.218, act. 6; RR.2021.248, act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprin- zip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

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Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ po- litischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine dis- kriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politi- schen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahren sinngemäss auch geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 13. Oktober 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung des Be- schwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2021.218, act. 1.A). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt das BJ der Beschwerdekammer, die Einrede des

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politischen Delikts abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (RR.2021.218, act. 5).

Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 wurde dem Beschwerde- führer am 14. Oktober 2021 zugestellt (RR.2021.248, act. 1.2). Die am

15. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich als frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochte- nen Auslieferungsentscheids sei aufzuheben, kann offenbleiben, ob darauf einzutreten ist. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdegegner den Ent- scheid über die Einrede des politischen Delikts der Beschwerdekammer zu überlassen. Es ist daher richtig, dass der angefochtene Entscheid unter Vor- behalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politi- schen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2021.218) und das Beschwerdeverfahren (RR.2021.248) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

E. 4 Die Akten 19–23 gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort des Be- schwerdegegners vom 22. November 2021 werden aus dem Verfahren RH.2021.14 beigezogen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug von Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (RR.2021.248, act. 1 S. 4). Inwiefern mit den fraglichen Akten neue entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb von deren Beizug abzusehen ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug der Akten des Asylverfahrens (RR.2021.248, act. 1 S. 4).

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Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des AsylG gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Ausliefe- rungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017 E. 3).

In den Akten liegen der Asylentscheid des SEM vom 4. August 2021 (RR.2021.218, act. 1.6), die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (RR.2021.218, act. 1.14), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021 (RR.2021.218, act. 1.15) und die Verfügung des Bundesgerichts vom

26. Oktober 2021 im Verfahren 2C_829/2021 betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021 (RR.2021.248, act. 1.3). Angesichts der Erwägungen der Asylbehör- den ist vorliegend von einer ausreichenden Kenntnisnahme des Asylverfah- rens gemäss Art. 55a IRSG auszugehen, weshalb sich ein Beizug der Akten aus dem Asylverfahren erübrigt.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 1045; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522).

E. 6.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Auslieferungsersuchen sei auf Initiative der immer noch auf Rache gegen ihn sinnenden Politikergruppe entstanden und die Vorwürfe gegen ihn seien konstruiert worden, um seine Auslieferung erwirken zu können (RR.2021.218, act. 1.14 S. 1 ff.; RR.2021.248, act. 1 S. 5 ff.). Es ist zu prüfen, ob die Verfolgung i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG diskriminierend erscheint.

E. 7.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

E. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bilden keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfol- gen. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, er und seine Familie seien aufgrund seiner geschäftlichen und politischen Tätigkeit im Jahr 1999 Opfer zweier Anschläge geworden. Worin diese politische Tätigkeit bestan- den und inwiefern diese die Anschläge motiviert haben soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im eingereichten Presse- artikel bzw. Übersetzung lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 3). Ein Foto, welches den Be- schwerdeführer bei einer Veranstaltung mit dem Ministerpräsidenten Albani- ens zeigen soll (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 4), und ein Auszug aus Wi- kipedia betreffend den Werdegang des Ministerpräsidenten (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 5) lassen weder darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer 2007 der sozialistischen Partei beigetreten, noch, dass er ein enger Vertrauter des Ministerpräsidenten geworden sei. Der Beschwerdeführer be- hauptet, im Jahr 2016 sei es im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen zum Konflikt zwischen ihm und der Parteispitze der sozialistischen Partei gekom- men. Über den Grund dieses Konflikts schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Ausserdem legt er für die Behauptung keinerlei Beweise vor, genauso wenig für die Behauptungen, die Parteispitze habe für die Entlassung meh- rerer der 2007 verhafteten Attentäter gesorgt, um ihm zu schaden, und diese bzw. die beteiligten Politiker hätten von ihm eine «Entschädigung» in Höhe von EUR 500'000.00 für die in ihren Augen zu Unrecht ausgestandene Haft

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gefordert. Ein Video, auf dem zu sehen sei, dass sein Haus angezündet wor- den sei und die Täter im Hintergrund deutlich sagten, «Ja, schau wie das Haus von A. brennt», ist nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen, nach Verweigerung der Zahlung habe er sich massiven Bedrohungen ausgesetzt gesehen. Der Beizug der audiovisuellen Aufzeichnung erübrigt sich somit. Aus der Einstellung eines Strafverfahrens (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage

6) – durch dieselbe Staatsanwältin, die aufseiten der Staatsanwaltschaft Ti- rana für das Auslieferungsersuchen zuständig sei, und abgesegnet durch denselben Oberstaatsanwalt, der mit dem albanischen Justizministerium kommuniziert habe – kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten. Die Behauptung, dass eine zweite Anzeige von einem anderen Staatsanwalt an die Hand genommen worden sei und deshalb ein Anschlag auf diesen verübt worden sei, wobei es sich beim Attentäter um den Bruder eines engen Vertrauten des Ministerpräsidenten handle, belegt der Beschwerdeführer nicht.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht sichergestellt, dass er im Gewahrsam des albanischen Staates davor geschützt sei, dass die ge- nannte kriminelle Bande einen erneuten Anschlag auf seine Gesundheit oder gar sein Leben ausführe. Damit könne der Staat Albanien im Falle einer Aus- lieferung des Beschwerdeführers seine Verpflichtungen i.S.v. Art. 2 EMRK nicht erfüllen, weshalb die Auslieferung zu verweigern sei (RR.2021.248, act. 1 S. 7 ff.).

E. 8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Feb- ruar 2011 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.191 vom 19. November 2020 E. 8.2 m.w.H.). Weder Albanien noch die Schweiz haben diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe einschränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte ange- bracht. Dennoch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Ausliefe- rungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und

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des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).

E. 8.3 Mit seinen Vorbringen, die sich mit den bereits im Rahmen der Einrede des politischen Delikts berücksichtigten Vorbringen überschneiden, vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch Dritte darzutun. Dies- bezüglich als ungeeignet erweisen sich auch die Länderanalyse der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 3. September 2019 («Albanien: Korrup- tion in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei»; RR.2021.248, act. 1.4) und der Auszug aus dem Bericht der Organisation «Freedom House» betreffend Albanien für das Jahr 2021 (RR.2021.248, act. 1.5). Die Vorbringen geben zudem keinen Grund zur Annahme, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer während des Strafvollzuges vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner – wie dies bei Auslieferungen an Albanien seit mehreren Jahren praktiziert werde – Garantien des ersuchen- den Staats eingeholt, die diesen verpflichten, die Rechte des Beschwerde- führers im Strafvollzug zu wahren. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Albanien, der die EMRK ratifiziert hat und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Der Be- schwerdegegner erklärt in seiner Beschwerdeantwort, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Albanien die eingeholten diplomatischen Garantien verletzt hätte. Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was die Vermutung umzustossen vermöchte.

E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

E. 9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt

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werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

E. 9.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi als unentgeltli- cher Rechtsbeistand (RP.2021.83, act. 1).

E. 10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

E. 10.3 Vorliegend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Regeln und be- währten Grundsätze der Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situ- ation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2021.218 und RR.2021.248 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an Albanien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.218, RR.2021.248 Nebenverfahren: RP.2021.83

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 7. März 2021 (recte: 7. Mai 2021) ersuchte die Botschaft der Republik Albanien die Schweiz formell um Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung mehrerer ausgesprochener Frei- heitsstrafen wegen einer ganzen Reihe von Vermögensdelikten (RR.2021.218, act. 1.1–1.1B).

B. Mit diplomatischen Noten vom 9. Juni 2021 und vom 7. Juli 2021 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die albanischen Behörden um ergänzende Informationen. Die Botschaft der Republik Albanien übermittelte dem BJ mit diplomatischen Noten vom 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021, 11. August 2021 und 16. August 2021 ergänzende Informationen zum Auslieferungsersuchen (RR.2021.218, act. 1.2–1.5, 1.7–1.9B).

C. Am 3. September 2021 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, mit einer Ausliefe- rung an Albanien nicht einverstanden zu sein (RR.2021.218, act. 1.10, 1.12). Am 17. September 2021 reichte er seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (RR.2021.218, act. 1.14, 1.14A).

D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3591/2021 vom 17. Sep- tember 2021 die Beschwerde von A. gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 4. August 2021 ab (RR.2021.218, act. 1.6, 1.15).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt (RR.2021.218, act. 1.A):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021,

7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlun- gen wird die Auslieferung abgelehnt.

2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.

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3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).

F. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzu- lehnen (RR.2021.218, act. 1).

G. Am 26. Oktober 2021 verfügte das Bundesgericht im Verfahren 2C_829/2021 betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021, dass der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, als dem Beschwerde- führer gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (RR.2021.248, act. 1.3).

H. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.14 vom 12. November 2021 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl (Dispositiv-Ziff. 3 des Auslieferungsentscheids vom 13. Oktober 2021) ge- führte Beschwerde vom 25. Oktober 2021 ab. Der Entscheid blieb unange- fochten.

I. Mit Beschwerde vom 15. November 2021 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (RR.2021.248, act. 1):

1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom

13. Oktober 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

2. Das Auslieferungsersuchen des Staates Albanien sei abzuweisen und der Beschwerde- führer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unter- zeichnenden Anwaltes als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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J. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dabei legte es ein Aktenver- zeichnis aus dem Geschäft B-21-1248-1 ohne Akten bei, da der Beschwer- dekammer bereits sämtliche Akten im Rahmen des Verfahrens RH.2021.14 vorlägen (RR.2021.248, act. 4).

K. Am 26. November 2021 liess sich A. zum Antrag und zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen. Er lässt an seinen Anträgen festhalten (RR.2021.218, act. 5; RR.2021.248, act. 8). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom

29. November 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2021.218, act. 6; RR.2021.248, act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprin- zip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

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Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ po- litischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine dis- kriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politi- schen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahren sinngemäss auch geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 13. Oktober 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung des Be- schwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2021.218, act. 1.A). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt das BJ der Beschwerdekammer, die Einrede des

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politischen Delikts abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (RR.2021.218, act. 5).

Der Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 wurde dem Beschwerde- führer am 14. Oktober 2021 zugestellt (RR.2021.248, act. 1.2). Die am

15. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich als frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochte- nen Auslieferungsentscheids sei aufzuheben, kann offenbleiben, ob darauf einzutreten ist. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdegegner den Ent- scheid über die Einrede des politischen Delikts der Beschwerdekammer zu überlassen. Es ist daher richtig, dass der angefochtene Entscheid unter Vor- behalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politi- schen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2021.218) und das Beschwerdeverfahren (RR.2021.248) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

4. Die Akten 19–23 gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort des Be- schwerdegegners vom 22. November 2021 werden aus dem Verfahren RH.2021.14 beigezogen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug von Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (RR.2021.248, act. 1 S. 4). Inwiefern mit den fraglichen Akten neue entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb von deren Beizug abzusehen ist.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Beizug der Akten des Asylverfahrens (RR.2021.248, act. 1 S. 4).

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Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des AsylG gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Ausliefe- rungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017 E. 3).

In den Akten liegen der Asylentscheid des SEM vom 4. August 2021 (RR.2021.218, act. 1.6), die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht (RR.2021.218, act. 1.14), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021 (RR.2021.218, act. 1.15) und die Verfügung des Bundesgerichts vom

26. Oktober 2021 im Verfahren 2C_829/2021 betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2021 vom 17. September 2021 (RR.2021.248, act. 1.3). Angesichts der Erwägungen der Asylbehör- den ist vorliegend von einer ausreichenden Kenntnisnahme des Asylverfah- rens gemäss Art. 55a IRSG auszugehen, weshalb sich ein Beizug der Akten aus dem Asylverfahren erübrigt.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 1045; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522).

6.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Auslieferungsersuchen sei auf Initiative der immer noch auf Rache gegen ihn sinnenden Politikergruppe entstanden und die Vorwürfe gegen ihn seien konstruiert worden, um seine Auslieferung erwirken zu können (RR.2021.218, act. 1.14 S. 1 ff.; RR.2021.248, act. 1 S. 5 ff.). Es ist zu prüfen, ob die Verfolgung i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG diskriminierend erscheint.

7.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bilden keine ernstlichen Gründe zur Annahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfol- gen. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, er und seine Familie seien aufgrund seiner geschäftlichen und politischen Tätigkeit im Jahr 1999 Opfer zweier Anschläge geworden. Worin diese politische Tätigkeit bestan- den und inwiefern diese die Anschläge motiviert haben soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im eingereichten Presse- artikel bzw. Übersetzung lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 3). Ein Foto, welches den Be- schwerdeführer bei einer Veranstaltung mit dem Ministerpräsidenten Albani- ens zeigen soll (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 4), und ein Auszug aus Wi- kipedia betreffend den Werdegang des Ministerpräsidenten (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage 5) lassen weder darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer 2007 der sozialistischen Partei beigetreten, noch, dass er ein enger Vertrauter des Ministerpräsidenten geworden sei. Der Beschwerdeführer be- hauptet, im Jahr 2016 sei es im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen zum Konflikt zwischen ihm und der Parteispitze der sozialistischen Partei gekom- men. Über den Grund dieses Konflikts schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Ausserdem legt er für die Behauptung keinerlei Beweise vor, genauso wenig für die Behauptungen, die Parteispitze habe für die Entlassung meh- rerer der 2007 verhafteten Attentäter gesorgt, um ihm zu schaden, und diese bzw. die beteiligten Politiker hätten von ihm eine «Entschädigung» in Höhe von EUR 500'000.00 für die in ihren Augen zu Unrecht ausgestandene Haft

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gefordert. Ein Video, auf dem zu sehen sei, dass sein Haus angezündet wor- den sei und die Täter im Hintergrund deutlich sagten, «Ja, schau wie das Haus von A. brennt», ist nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen, nach Verweigerung der Zahlung habe er sich massiven Bedrohungen ausgesetzt gesehen. Der Beizug der audiovisuellen Aufzeichnung erübrigt sich somit. Aus der Einstellung eines Strafverfahrens (RR.2021.218, act. 1.14 Beilage

6) – durch dieselbe Staatsanwältin, die aufseiten der Staatsanwaltschaft Ti- rana für das Auslieferungsersuchen zuständig sei, und abgesegnet durch denselben Oberstaatsanwalt, der mit dem albanischen Justizministerium kommuniziert habe – kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten seines Standpunkts ableiten. Die Behauptung, dass eine zweite Anzeige von einem anderen Staatsanwalt an die Hand genommen worden sei und deshalb ein Anschlag auf diesen verübt worden sei, wobei es sich beim Attentäter um den Bruder eines engen Vertrauten des Ministerpräsidenten handle, belegt der Beschwerdeführer nicht.

7.4 Nach dem Gesagten ist die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht sichergestellt, dass er im Gewahrsam des albanischen Staates davor geschützt sei, dass die ge- nannte kriminelle Bande einen erneuten Anschlag auf seine Gesundheit oder gar sein Leben ausführe. Damit könne der Staat Albanien im Falle einer Aus- lieferung des Beschwerdeführers seine Verpflichtungen i.S.v. Art. 2 EMRK nicht erfüllen, weshalb die Auslieferung zu verweigern sei (RR.2021.248, act. 1 S. 7 ff.).

8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Feb- ruar 2011 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.191 vom 19. November 2020 E. 8.2 m.w.H.). Weder Albanien noch die Schweiz haben diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe einschränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte ange- bracht. Dennoch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Ausliefe- rungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und

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des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).

8.3 Mit seinen Vorbringen, die sich mit den bereits im Rahmen der Einrede des politischen Delikts berücksichtigten Vorbringen überschneiden, vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch Dritte darzutun. Dies- bezüglich als ungeeignet erweisen sich auch die Länderanalyse der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 3. September 2019 («Albanien: Korrup- tion in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei»; RR.2021.248, act. 1.4) und der Auszug aus dem Bericht der Organisation «Freedom House» betreffend Albanien für das Jahr 2021 (RR.2021.248, act. 1.5). Die Vorbringen geben zudem keinen Grund zur Annahme, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer während des Strafvollzuges vor Übergriffen Dritter zu schützen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner – wie dies bei Auslieferungen an Albanien seit mehreren Jahren praktiziert werde – Garantien des ersuchen- den Staats eingeholt, die diesen verpflichten, die Rechte des Beschwerde- führers im Strafvollzug zu wahren. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Albanien, der die EMRK ratifiziert hat und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Der Be- schwerdegegner erklärt in seiner Beschwerdeantwort, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Albanien die eingeholten diplomatischen Garantien verletzt hätte. Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was die Vermutung umzustossen vermöchte.

8.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt

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werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

9.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ronny Scruzzi als unentgeltli- cher Rechtsbeistand (RP.2021.83, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

10.3 Vorliegend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Regeln und be- währten Grundsätze der Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situ- ation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2021.218 und RR.2021.248 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ronny Scruzzi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).